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Beschluss

3 A 938/14.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0608.3A938.14.Z.0A
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Leitsätze
§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient dem planinternen, aus dem wechselseitigen Austauschverhältnis der Planunterworfenen herrührenden Nachbarschutz, bei dem auch die Erhaltung der Gebietsart ohne eigene subjektive Betroffenheit aufgerufen werden kann. Dem außerhalb des Plangebietes angesiedelten Grundstückseigentümer steht ein derartiger - gebietsübergreifender - Gebietserhaltungsanspruch mit Ausnahme eindeutiger drittschützender Festsetzungen in einem Bebauungsplan regelmäßig nicht zur Seite. Der Nachbar, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt, ist durch das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte Gebot der Rücksichtnahme ausreichend geschützt. Er nimmt an dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis der Planbetroffenen nicht teil. Der Nachbar, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt, kann die Fehlerhaftigkeit einer Befreiung von den Vorgaben des § 13 BauNVO regelmäßig nur nach den Maßstäben der Betroffenheit in seinen nachbarlichen Belangen, die ihren Ausdruck in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gefunden haben, erfolgreich aufrufen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2014 - 8 K 1090/13.F - wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient dem planinternen, aus dem wechselseitigen Austauschverhältnis der Planunterworfenen herrührenden Nachbarschutz, bei dem auch die Erhaltung der Gebietsart ohne eigene subjektive Betroffenheit aufgerufen werden kann. Dem außerhalb des Plangebietes angesiedelten Grundstückseigentümer steht ein derartiger - gebietsübergreifender - Gebietserhaltungsanspruch mit Ausnahme eindeutiger drittschützender Festsetzungen in einem Bebauungsplan regelmäßig nicht zur Seite. Der Nachbar, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt, ist durch das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte Gebot der Rücksichtnahme ausreichend geschützt. Er nimmt an dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis der Planbetroffenen nicht teil. Der Nachbar, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt, kann die Fehlerhaftigkeit einer Befreiung von den Vorgaben des § 13 BauNVO regelmäßig nur nach den Maßstäben der Betroffenheit in seinen nachbarlichen Belangen, die ihren Ausdruck in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gefunden haben, erfolgreich aufrufen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2014 - 8 K 1090/13.F - wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg, denn die mit diesem Antrag vorgetragene Begründung rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht darlegen können. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die im Sinne der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Dies trifft dann zu, wenn die klärungsbedürftige Rechts- und Tatsachenfragen mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014 § 124 Rdnr. 10 m.w.N.). Der Kläger hat mit seinem Berufungszulassungsbegründungsschriftsatz vom 12. Juni 2014 als grundsätzlich bedeutsam formuliert, - ob die Verletzung von Nachbarrechten bei einem Verstoß gegen § 13 BauNVO auch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ausgeschlossen ist, - ob unter Einstellung der Tatsache, dass die Grenzen des § 13 BauNVO in dem streitigen Gebäude nicht eingehalten seien, der von dem Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz: "Ein Überhang an gewerblicher Nutzung steht deshalb nicht per se im Widerspruch zur allgemeinen Zweckbestimmung von allgemeinen Wohngebieten... Vorliegend ist zudem gemäß § 13 BauNVO die Nutzung von Räumen für freie oder ähnliche Berufe explizit zugelassen. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist nicht ersichtlich" zutreffend ist, - ob bei benachbarten Grundstücken, die beide in Baugebieten nach den § 2 bis 4 BauNVO liegen und damit denselben Einschränkungen des § 13 BauNVO unterworfen sind, zumindest nach dem Rücksichtnahmegebot, also gemäß §§ 13, 15 BauNVO, die Bewahrung der Gebietstypik verlangt werden kann, - ob, soweit man einen Abwehranspruch des in einem angrenzenden Baugebiet ansässigen Nachbarn nicht anerkennt, eine unverhältnismäßige Überschreitung der Grenzen des § 13 BauNVO abzuwehren, dies nicht zur Folge habe, dass diesem Nachbarn ein geringeres Abwehrrecht gegen die (übermäßige) freiberufliche Nutzung unmittelbar benachbarter Grundstücke zugemessen werde, als dem Nachbarn in ein und demselben Baugebiet. Abgesehen davon, dass die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragestellungen überwiegend nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen, rechtfertigen sie auch materiell die Zulassung der Berufung nicht. Das Verhältnis zwischen § 13 BauNVO und § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO sowie die Fragen des gebietsübergreifenden Nachbarschutzes sind obergerichtlich hinreichend geklärt und bedürfen nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger hat nicht darlegen können, dass zu den in der Rechtsprechung bereits geklärten Fragen weitere grundsätzlich klärungsbedürftige Fragestellungen hinzutreten, die die Zulassung der Berufung rechtfertigten könnten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Obergerichte, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO grundsätzlich dem planinternen Nachbarschutz dient, während § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (auch) im Fall des planübergreifenden Nachbarschutzes zu prüfen ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats. Bielenberg fasst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, die einschlägige Rechtsprechung zum Nachbarschutz in § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffend wie folgt zusammen: "Der Nachbarschutz nach Satz 1 des § 15 Abs. 1 besteht darin, dass der Eigentümer eines Grundstücks in einem festgesetzten Baugebiet in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung einen Nachbaranspruch auf Bewahrung des Gebiets- charakters hat (BVerwG Urt. v. 16. 9. 1993 - 4 C 28.91; Urt. v. 23. 8. 1996 - 4 C 13.94; Beschl. v. 2. 2. 2000 - 4 B 87.99; Beschl. v. 13. 5. 2002 - 4 B 86.01; Beschl. v. 18. 12. 2007 - 4 B 55/07, aaO vor §§ 1-15). Damit hat jeder Planbetroffene in einem Baugebiet das Recht, das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit auch die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zu verhindern. Dies gilt auch unabhängig davon, ob er unmittelbarer Nachbar des Grundstücks ist, auf dem ein dem Baugebietscharakter widersprechendes Vorhaben errichtet werden soll. Dies bedeutet, dass sich ein Nachbar im betreffenden Baugebiet gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Insofern hat der Nachbarschutz nach Satz 1 neben dem nach Satz 2 des § 15 Abs. 1 eine eigenständige Bedeutung. Das BVerwG hat zutreffend herausgestellt, dass dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht und dass, weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen kann (BVerwG Urt. v. 11. 5. 1989 - 4 C 1.88; Beschl. v. 18. 12. 2007 - 4 B 55.07, aaO vor §§ 1-15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks dadurch ausgeglichen werden, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind; es bestehe ein "nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis" (BVerwG Urt. v. 16. 9. 1993 - 4 C 28.91, aaO vor §§ 1-15). Dementsprechend kann jeder Planbetroffene im Baugebiet im Wege seines Nachbaranspruches das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern. So auch OVG Lüneburg Beschl. v. 31. 5. 2006 - 1 ME 17.06, BauR 2007, 511 = ZfBR 2006, 696, zum Gebietserhaltungsanspruch bei Sondergebieten für Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Nach dem BVerwG Beschl. v. 18. 12. 2007 - 4 B 55.07 hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet; dieser "Nachbar" nehme nicht "an den Wechselwirkungen der planbedingten Schicksalsgemeinschaft" teil. Dies bedeutet, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich daher bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme." (vgl. insgesamt mit den Nachweisen der Rechtsprechung Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 6, § 15 BauNVO Rdnr. 37 m.w.N.) Diese Ausführungen, denen der Senat folgt, bedeuten übertragen auf das Verhältnis zwischen § 13 BauNVO zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, dass eine Überschreitung der Nutzungsgrenzen des § 13 BauNVO von einem außerhalb des Plangebiets gelegenen Nachbarn ebenfalls grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO mit Erfolg aufgerufen werden kann. "Da die Zulässigkeitsnorm des § 13 BauNVO mit der Festsetzung eines Baugebiets zum Bestandteil des Bebauungsplans wird (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1), gewährt sie dem Nachbarn innerhalb des Baugebiets ein subjektives nachbarliches Abwehrrecht gegen unzulässige freiberufliche und vergleichbare gewerbliche Nutzungen. Als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung entfaltet § 13 BauNVO ebenso wie die übrigen Bestimmungen über die im Baugebiet zulässigen Anlagen und Nutzungen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz zur Bewahrung der Eigenart des Baugebietes. Das Abwehrrecht besteht unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß der Nachbar konkret beeinträchtigt wird (BVerwG, Urt. v. 12. 12. 1996 - 4 C 17.95 -, BVerwGE 102, 351 [357]; Beschl. v. 13. 12. 1995 - 4 B 245.95 -; allgemein auch Urt. v. 16. 9. 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 [155 ff.], alle weit. Zit. aaO vor §§ 1-15; OVG Münster, Urt. v. 22. 3. 1995 - 7 A 3700/91 -, Zit. Rn. 52; vgl. insgesamt Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 13 BauNVO Rdnr. 88 und 89). In Anbetracht der Tatsache, dass das klägerische Grundstück nicht im selben Plangebiet wie dasjenige der Beigeladenen liegt, kann von ihm Nachbarschutz als individueller Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen nur über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bzw. nachbarschützende Vorschriften wie § 31 Abs. 2 BauGB erreicht werden, nicht jedoch über die "planinternen" Schutzvorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, § 13 BauNVO. Dies ist obergerichtlich ausreichend geklärt und bedarf nicht der - erneuten - Zulassung eines Berufungsverfahrens (vgl. auch Gatz, PR - BVerwG 5/2013 - ). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bebauungsplan Nr. 55 "Erweiterte Innenstadt" in seiner Begründung Ausführungen zum Ziel des Bebauungsplans und der Art der baulichen Nutzung enthält - worauf der Kläger hinweist - und dort darauf hinweist, dass entlang der Kaiser-Friedrich-Promenade nicht nur einzelne Geschosse, sondern ganze Gebäude als Büros gewerblich genutzt werden. Zwar kann ein Bebauungsplan auch planübergreifende drittschützende Regelungen entfalten, dass dies bei den städtebaulichen Kriterien folgenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 55 "Erweiterte Innenstadt" der Fall ist, hat der Kläger weder substantiiert belegt, noch ist dies für den Senat ersichtlich. Sollen bauleitplanerische Festsetzungen Drittschutz vermitteln muss sich dies eindeutig aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und/oder dessen Begründung ergeben. Soweit der Kläger hierzu ausführt, in der Rechtsprechung sei der gebietsübergreifende Gebietsbewahrungsanspruch anerkannt und zum Beleg hierfür eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 12. März 2009 - 2 A 124/07 - () anführt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen kann bereits deshalb nicht zum Beleg eines "anerkannten planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs" herangezogen werden, da in dem dort zur Entscheidung anstehenden Fall beide Grundstücke, also sowohl dasjenige des Bauherrn, als auch dasjenige des Nachbarn, im gleichen Plangebiet lagen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass hier die benachbarten Plangebiete denselben Einschränkungen des §§ 13 BauNVO unterliegen, da sowohl in einem allgemeinen Wohngebiet (in dem das Grundstück der Beigeladenen liegt), als auch in einem reinen Wohngebiet (in dem das Grundstück des Klägers liegt) lediglich Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig sind, während dies in den Baugebieten nach den §§ 4 a bis 9 BauNVO auch für Gebäude gilt. Dies ändert nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, nichts daran, dass nur derjenige, der im Plangebiet liegt und daher an der Besonderheiten des durch den Plan gebildeten nachbarschaftlichen Austauschverhältnisses teilnimmt, sich auch ohne eigene Rechtsbeeinträchtigung gegen Veränderungen hinsichtlich der Art der Nutzung im Plangebiet zur Wehr setzen kann. Dies ist weder grundsätzlich klärungsbedürftig noch "ungereimt", wie der Kläger meint, da die Planunterworfenen auf andere Weise miteinander verbunden sind, wie dies bei den außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken der Fall ist. Der Kläger hat auch ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht darlegen können. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss v. 16.11.2009 - 3 A 1542/08.Z -). Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (ständ. Rspr. vgl. Senatsbeschluss v. 16.11.2009 - 3 A 1542/08.Z -; Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 52 zu § 124a). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss v. 20.03.2003 - 4 TZ 822/01 - NVwZ 2001, 1870; Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 50 zu § 124a). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungsteile gestützt (sogen. mehrfache bzw. kumulative Begründung), so muss vom Zulassungsantragsteller für jeden dieser Begründungsteile ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 5 zu § 124; RdNr. 7 zu § 124a). Der Kläger meint, die Baugenehmigung verletze ihn in seinen Nachbarrechten, da er einen Verstoß gegen § 13 BauNVO, der seiner Ansicht nach vorliegt, über das Gebot der Rücksichtnahme des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO geltend machen könne. Dem Verwaltungsgericht sei nicht darin zu folgen, einen Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu verneinen und damit dem Nachbarn ein Abwehrrecht nach den §§ 13, 15 BauNVO gegen eine übermäßige gewerbliche Nutzung des Nachbargrundstücks (vollständig) zu versagen. Die Genehmigung widerspreche den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 55, der die Nutzung ganzer Häuser für gewerbliche Zwecke habe verhindern wollen. Die nunmehr genehmigte "dreigeschossige" gewerbliche Nutzung widerspreche der Eigenart des Baugebietes. Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführe, die Zweckbestimmung des Wohngebietes sei nur "vorwiegend" das Wohnen (wobei wiederum die in § 13 BauNVO für allgemeine Wohngebiete vorgesehene Beschränkung auf "Räume" übersehen werde), argumentiere das Verwaltungsgericht zirkelschlussartig. Ebenfalls komme es nicht darauf an, dass er, der Kläger, sein Grundstück selbst gewerblich nutze, zudem sei unzutreffend, dass eine 70-prozentige gewerbliche Nutzung noch mit den Vorgaben des § 13 BauNVO vereinbar sei. Dem kann insgesamt nicht gefolgt werden. Wie sich aus oben gemachten Ausführungen ergibt, ist ein gebietsübergreifender Nachbarschutz hinsichtlich der Art der Nutzung von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht anerkannt. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats. Dabei ist der Nachbar, dessen Grundstück an ein Plangebiet angrenzt, nicht schutzlos gestellte, da er hinreichend durch die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme geschützt ist. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in Satz 1 genannten Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Durch die Genehmigung vom 29. September 2011 hat die Beklagte die Nutzungsänderung von Wohnen zu Büroarchivräumen im Souterrain des Gebäudes A. genehmigt, wobei die Genehmigung unter der auflösenden Bedingung erteilt wurde, dass gemäß § 13 BauNVO die Büroräume nur von freiberuflich Tätigen und solchen Gewerbetreibenden, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, genutzt werden dürfen. Zudem dürfen die genehmigten Räume ausschließlich als Büroarchivräume im Untergeschoss, und nicht als ständige Büroarbeitsplätze genutzt werden. In Anbetracht dieser Genehmigungslage kommt es auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die Nutzung des Gebäudes durch die X... AG eine "freiberufliche" im Sinne des § 13 BauNVO ist, nicht an. Genehmigt ist die Nutzung der Räumlichkeiten für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibenden, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben. Ob die aufgenommene Nutzung den Vorgaben der Baugenehmigung entspricht ist keine Frage des Inhalts der Baugenehmigung, sondern der Bauausführung, die jedoch nicht Gegenstand eines Verfahrens, gerichtet gegen eine erteilte Baugenehmigung, ist. Insoweit kommt es auf die Ausführungen des Klägers zur fehlenden Wohnartigkeit und zu der Frage der eigenen geistigen Arbeitsleistung der dort angesiedelten Firma nicht an. Schließlich kann den Ausführungen des Klägers zur Rechtswidrigkeit der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht gehe bereits von falschen Tatsachen aus, da bei einer gewerblichen Nutzung von 69 % im Vergleich zu einer Wohnnutzung von 31 % nicht von einer "leichten" Überschreitung der 50 % Grenze ausgegangen werden könne. Ebenfalls fehlerhaft sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Souterrainwohnung handele es sich um "Kellerräume". Vielmehr handele es sich um eine hochwertige und ausreichend belichtete Wohnung mit Blick auf den städtischen Kurpark. Insoweit sei auch in Zweifel zu ziehen, ob die sogenannten "Büroarchivräume" an einer Prägung des Gebäudes als gewerblich genutztes Gebäude nicht mitwirkten. Der Vortrag des Klägers vermag ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht belegen, auch wenn der Senat seinen Ausführungen insoweit folgt, dass bei einer gewerblichen Nutzung von 69 % im Vergleich zu einer Wohnnutzung von 31 % nicht mehr von einer leichten Überschreitung im Sinne des § 13 BauNVO auszugehen ist. Diese Überschreitung ist jedoch gerade Anlass für die Befreiungsentscheidung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB der Beklagten gewesen, was der Kläger übersieht. Die von ihm im Rahmen der Befreiungsentscheidung angeführten Argumente rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht, da er auch in diesem Zusammenhang nachbarliche Interessen, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnten, nicht hat darlegen können. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung begründet allein die Rechtswidrigkeit einer Befreiungsentscheidung noch kein Abwehrrecht des Nachbarn. Abwehrrechte des Nachbarn können unter zwei Gesichtspunkten in Betracht kommen: Die Befreiung wird unter Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans oder unter Verletzung der Voraussetzung "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" erteilt. Ein Abwehrrecht kann anzuerkennen sein, wenn es sich aus der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenabwägung "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" ergibt. So kann vor allem das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte Gebot der Rücksichtnahme auch bei der Frage von Abwehrrechten von Nachbarn herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 - in ; vgl. insgesamt Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 2, § 31 BauGB Rdnr. 69 m.w.N.). Dem Kläger ist insgesamt entgegen zu halten, dass Nachbarschutz nicht der objektiven Kontrolle erteilter Baugenehmigungen an Dritte dient, sondern dem Schutz der eigenen nachbarlichen Belange. Dass er durch die streitgegenständliche Nutzungsänderungsgenehmigung - Umwandlung von Wohnraum in Büroarchivräume - in seinen nachbarlichen Belangen tangiert sein könnte, hat der Kläger nicht dargelegt. Selbst wenn die Befreiungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Vorgaben des § 13 BauNVO fehlerhaft sein sollte, wofür jedoch für den Senat nichts ersichtlich ist, könnte der Kläger dies ohne Beleg der Betroffenheit seiner eigenen nachbarlichen Belange nicht erfolgreich aufrufen. Dabei ist das Aufeinandertreffen von einem reinem auf ein allgemeines Wohngebiet bauleitplanerisch grundsätzlich gewollt und im Regelfall nicht mit relevanten Konflikten verbunden, wobei abgesehen von den Vorgaben des § 13 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise auch die in § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO genannten Anlagen zulässig sein können, mithin Anlagen, die hinsichtlich ihres Störpotentials stärker beeinträchtigend sein können, als die hier streitige Zulassung von Büroarchivräumen. Schließlich kann dem Kläger unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht darin gefolgt werden, das streitige Vorhaben sei entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts rücksichtslos i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Soweit er in diesem Zusammenhang erneut allgemeine Ausführungen zur Ausnutzbarkeit des Grundstücks macht, kommt es hierauf hinsichtlich seiner individuellen Betroffenheit nicht an. Soweit er meint, das Verwaltungsgericht habe eine Störungszunahme zu Unrecht verneint, obwohl die Zahl der Mitarbeiter in den umgenutzten Räumen erhöht werde, auch habe die Stellplatzfrage im Rahmen der Nutzungsänderung erneut geprüft werden müssen, kann auch dem nicht gefolgt werden. Wie sich aus den bereits zitierten Auflagen zu der Baugenehmigung ergibt, sind ausschließlich Büroarchivräume, nicht jedoch neue Arbeitsplätze genehmigt worden, so dass aufgrund der Nutzungsänderung nicht mit einer erhöhten Mitarbeiterzahl, die zu mehr Fahrzeugbewegungen an seiner Grundstücksgrenze führen könnte, zu rechnen ist. Den Ausführungen des OVG Münster in seinem Beschluss vom 25. Februar 2003 (7 B 2374/02, ) folgt der Senat nicht. Maßgeblich dafür, welche Anforderungen an den Nachbarschutz zu stellen sind, ist nach Auffassung des Senats nach Auswertung der ganz überwiegenden, bereits zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung die Frage, ob beide Bauvorhaben in ein und demselben Plangebiet liegen oder es sich um Fragen des planübergreifenden Nachbarschutzes handelt. Auch die in einem Plan zusammengefassten Teilpläne ziehen Grenzen zwischen unterschiedlichen Nutzungsarten, die die dortigen Grundstückseigentümer in ein besonderes Austauschverhältnis stellen. Nach Auffassung des Senats besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen, zumal der dem Plangebiet benachbarte Eigentümer durch die Grundsätze des Gebotes der Rücksichtnahme und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO hinreichend geschützt ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Abweisungsantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt haben (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung, bei der der Senat der Vorinstanz folgt, beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).