Beschluss
3 A 1809/14.Z.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0122.3A1809.14.Z.A.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. Oktober 2014 - 2 K 942/14.WI.A - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. Oktober 2014 - 2 K 942/14.WI.A - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. Oktober 2014 - 2 K 942/14.WI.A - ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen. Sein Vorbringen im Zulassungsantrag genügt bereits nicht den Anforderungen, die gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes zu stellen sind. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG reicht es nicht aus, im Stile einer Berufungsbegründung materiell-rechtliche Mängel des angegriffenen Urteils geltend zu machen. Vielmehr muss eine auch für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung formuliert werden, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rdnr. 54). Diesen Anforderungen genügt die im Zulassungsantrag enthaltene Ausführung „Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Überstellung nach Italien nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Sechs-Monats-Frist erfolgt ist“ nicht. Außerdem lässt der Zulassungsantrag die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Behauptung vermissen. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid maßgeblich darauf abgestellt, dass die Fristbestimmungen der Dublin-Verordnungen für Übernahmeersuchen und Überstellungen allein einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaates und einer zeitnahen Überstellung in diesen Staat dienen und ein Asylantragsteller hieraus keine subjektiven Rechte I.S.V. § 113 Abs. 1 VwGO herleiten kann. Damit setzt sich der Kläger im Zulassungsantrag nicht auseinander. Die vom Verwaltungsgericht als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage, mit welchen subjektiv-rechtlichen Einwendungen ein Asylbewerber seine Überstellung in den für ihn zuständigen Mitgliedsstaat zulässigerweise verhindern kann, ist im Übrigen bereits obergerichtlich grundsätzlich geklärt. Danach kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in der Regel nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat entgegen treten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 - juris; Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.2014 - 2 A 975/14.A - m.w.N., juris). Allerdings besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stelle, von Amts wegen u.a. aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten; diese Stelle hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen. Denn es ist im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob „feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris). Anlass für eine solche nachträglich Überprüfung der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt bietet vorliegend die im Laufe der gerichtlichen Verfahrens vorgelegte fachärztliche Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Groß-Gerau vom 8. August 2014 (Bl. 33 GA). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).