Beschluss
3 E 2326/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:1023.3E2326.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2011 - 6 O 2745/11.F - wird zurückgewiesen, soweit der Beschwerdegegenstand den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. September 2013 anerkannten Nachzahlungsbetrag in Höhe von 18,65 € übersteigt.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2011 - 6 O 2745/11.F - wird zurückgewiesen, soweit der Beschwerdegegenstand den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. September 2013 anerkannten Nachzahlungsbetrag in Höhe von 18,65 € übersteigt. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihre Erinnerung im Vergütungsfestsetzungsverfahren zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2011 - 6 O 2745/11.F -, über die der Berichterstatter gemäß § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet, soweit sie den von der Antragsgegnerin anerkannten Wert von 18,65 € übersteigt. Entgegen der Annahme der Antragstellerin als einer im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwältin hat eine Anrechnung der erhaltenen Vergütung aus der Vergütungsvereinbarung mit ihrer Mandantschaft gemäß der von ihr selbst im Schriftsatz vom 9. September 2014 vorgenommenen Berechnung - bestätigt von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. September 2013 - zu erfolgen. Die allgemeinen Vorschriften zur Anrechnung der vom Mandanten außergerichtlich gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gelten auch für den im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt. Die Staatskasse wird im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG unmittelbar Gebührenschuldner und tritt insoweit an die Stelle des Mandanten. Sie ist nicht Dritter i.S.d. § 15a Abs. 2 RVG. Soweit die Antragstellerin zunächst die Auffassung vertreten hat, dass die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Offenlegung der aus einer Vergütungsvereinbarung enthaltenen Vergütung habe, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 5 RVG für den Rechtsanwalt, der einen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse geltend macht, die Verpflichtung besteht, Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen er erhalten hat. Der 6. Senat des Hess. Verwaltungsgerichthofs hat in seinem Beschluss vom 27. Juni 2013 - 6 E 600/ 13 - (juris) dazu ausgeführt: „Die Vorschrift des § 55 Abs. 5 RVG wurde mit dem Änderungsgesetz 2009 neu gefasst, um zu gewährleisten, dass dem Urkundsbeamten alle für die Festsetzung notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen sind. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs müsse die Festsetzung berücksichtigen, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln sei (vgl. BT-Drucks. 16/12717, S. 59). Dabei besteht kein Recht des Rechtsanwalts, für sich eine Art Vorauswahl zu treffen, ob erhaltene Zahlungen relevant und damit bei Gericht anzugeben oder für den geltend gemachten Anspruch gegen die Staatskasse irrelevant sind. Vielmehr ist es für die korrekte Vergütungsfestsetzung erforderlich, dass festgestellt werden kann, in welcher Höhe eine Anrechnung vorzunehmen ist. Nach § 55 Abs. 5 S. 3 RVG muss neben der Zahlung der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren der zugrunde gelegte Wert angegeben werden. Der Rechtsanwalt hat auch solche Beträge anzugeben, die er nach § 58 RVG behalten darf (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, a.a.O., § 55 RVG Rdnr. 19). Für die sachgerechte Ermittlung der relevanten Umstände und Vereinbarungen und die Durchführung der nicht einfachen Berechnung und Festsetzung der Vergütungsvereinbarungen ist es mithin unabdingbar, dass der Bevollmächtigte - wie von § 55 Abs. 5 RVG explizit gefordert - die notwendigen Angaben vorträgt und ggf. im Sinne des § 104 ZPO glaubhaft macht (§ 294 ZPO), insbesondere die erhaltenen Zahlungen vollständig darlegt. Daraus kann gefolgert werden, dass der Rechtsanwalt im Regelfall bereits im Rahmen des Festsetzungsverfahrens verpflichtet ist, von sich aus alle bereits erhaltenen Zahlungen in dem Antrag auf Festsetzung anzugeben. Er muss dies aber in jedem Fall nach Aufforderung des Gerichts tun. Einer solchen Darstellung hat sich die Bf. trotz der entsprechenden Aufforderung durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich verweigert bzw. ausweichend geantwortet. Sie hat in den Anträgen auf Festsetzung vom 26. Oktober 2010 nämlich angeben, keine Vorschüsse und sonstigen Zahlungen nach § 58 Abs. 2 RVG herhalten zu haben. Auf die gerichtliche Nachfrage hin hat die Bf. am 28. Januar 2011 hingegen auf die Vergütungserklärung und die ihrer Ansicht nach daher nicht angefallene Geschäftsgebühr hingewiesen und erklärt „…und insofern keine Zahlungen geleistet wurden.“ Am 16. Februar 2011 erläutert sie jedoch im Erinnerungsverfahren nicht nur, es werde anwaltlich versichert, auf (etwaig) entstandene gesetzliche Gebühren der Kläger Vater und Sohn habe sie keine Zahlungen erhalten. Daraus und aus der weiteren Erklärung, sie sei auch nicht verpflichtet, weitere erhaltene Zahlungen anzugeben, da diese nicht entscheidungserheblich seien, sie habe auch nicht behauptet, dass keine Zahlungen geleistet worden seien, sondern dass keine anrechenbaren Zahlungen geleistet worden seien, d.h. solche, die auf gesetzliche Gebühren zurückzuführen seien, ergibt sich für den Senat, dass die Bf. von den Mandanten Zahlungen erhalten hat, diese jedoch nicht deklarieren will. Zuletzt kann die Bf. die Pflicht zur Offenlegung der erhaltenen Zahlungen auch nicht mit dem Hinweis auf die anwaltliche Schweigepflicht negieren. Mit den Bestimmungen in §§ 15a und 55 Abs. 5 RVG hat der Gesetzgeber vielmehr das Gegenteil normiert, nämlich die Pflicht des Rechtsanwalts, im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe es den Gerichten zu ermöglichen, den Sachverhalt vollständig zu erfassen und die Gebührenansprüche festzustellen. Während § 15a Abs. 1 RVG zugunsten der Auftraggeber oder der Bevollmächtigten eine Art Wahlfreiheit bei der konkreten Ausgestaltung zulässt, ist als korrigierende Maßnahme - auch zum Schutz der Auftraggeber - die Pflicht geschaffen worden, die erfolgten Zahlungen anzugeben und nachträgliche Zahlungen anzuzeigen. Dieser Pflicht kann der Rechtsanwalt nur dann nachkommen, wenn er sämtliche Zahlungen angibt und nicht eine Auswahl danach vornimmt, ob er selbst die Zahlung einer gesetzlichen Gebühr (Geschäftsgebühr) oder einem vertraglichen Anspruch (Vergütungsvereinbarung) mit dem Recht des Verschweigens zuordnet. Eine solche Einordnung nach eigener Vorstellung birgt - wie in den vorliegenden Verfahren - die Möglichkeit der fehlerhaften Interpretation. Zudem kann es damit zu Überzahlungen kommen, indem entweder gegenüber dem Auftraggeber oder gegenüber der Staatskasse überhöhte Gebühren berechnet werden, ohne die bestehende Pflicht zur Anrechnung der Gebühren zu berücksichtigen. Da die Bf. unvollständige Angaben zu den Zahlungsströmen gemacht hat, ist die Absetzung eines Gebührensatzes von 0,75 nach der Tabelle zu Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in Höhe von 225,75 Euro auf die Verfahrensgebühr rechtmäßig und der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 auch hinsichtlich der Berechnung der Anrechnung der Geschäftsgebühren zutreffend.“ Die Antragstellerin hat vorliegend - wenn auch verspätet - eingeräumt, Zahlungen aus der Vergütungsvereinbarung erhalten zu haben mit der Folge, dass auf jeden Fall eine Anrechnung zu erfolgen hat. Die Staatskasse wird im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG unmittelbarer Gebührenschuldner und tritt insoweit an die Stelle des Mandanten; sie ist daher nicht Dritter im Sinne des § 15 a Abs. 2 RVG. Nach § 15 a Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt auch im Fall der Anrechnung beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren. Der Rechtsanwalt hat mithin die Wahl, welche Gebühren er verlangt und - falls die Gebühren von unterschiedlichen Personen geschuldet werden - welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist es lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren abzüglich des anzurechnenden Betrages ergibt. Zweck der Anrechnung ist es zu verhindern, dass die gleiche - oder annähernd gleiche - Tätigkeit zweimal honoriert wird. Dem mit den Anrechnungsvorschriften verfolgten Zweck der Vermeidung einer doppelten Vergütung des Rechtsanwalts für sich entsprechende außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit wird gegenüber dem Mandanten durch die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt (OLG Celle, B.v.7.11.2013 - 2 W 235/13 - juris m.w.N). Die Staatskasse kann demgegenüber nicht schlechter gestellt werden. Damit erweisen sich die auf dieser Grundlage vorgelegten und übereinstimmenden Nachberechnungen der Antragstellerin vom 9. September 2013 und der Antragsgegnerin vom 23. September 2013 als richtig mit der Folge, dass ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch der Antragstellerin nicht besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).