Beschluss
3 A 917/13.Z.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0127.3A917.13.Z.A.0A
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Geht das Bundesamt selbst davon aus, die syrischen Sicherheitskräfte erblickten in jedem Rückkehrer einen potentiellen Informanten über die Exilszene, dem durch menschenrechtswidrige Behandlung bis hin zur Folter Informationen zur Bekämpfung der Opposition abgerungen werden können, kann dem syrischen Staat ohne entsprechende Belege gerade in der derzeitigen Situation eine Differenzierung zwischen unpolitischen und politischen Exilanten bzw. Rückkehrer nicht unterstellt werden. Zur Darlegung einer entscheidungsrelevanten grundsätzlichen Bedeutung hätte es der Vorlage entsprechender Erkenntnisquellen bedurft.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. März 2013 - 5 K 707/12.KS.A - wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Geht das Bundesamt selbst davon aus, die syrischen Sicherheitskräfte erblickten in jedem Rückkehrer einen potentiellen Informanten über die Exilszene, dem durch menschenrechtswidrige Behandlung bis hin zur Folter Informationen zur Bekämpfung der Opposition abgerungen werden können, kann dem syrischen Staat ohne entsprechende Belege gerade in der derzeitigen Situation eine Differenzierung zwischen unpolitischen und politischen Exilanten bzw. Rückkehrer nicht unterstellt werden. Zur Darlegung einer entscheidungsrelevanten grundsätzlichen Bedeutung hätte es der Vorlage entsprechender Erkenntnisquellen bedurft. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. März 2013 - 5 K 707/12.KS.A - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. März 2013 - 5 K 707/12.KS.A - ist abzulehnen, da sie die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sach- und Rechtslage gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - nicht in einer den Anforderungen des Gesetzes genügenden Weise dargelegt hat (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsstreitigkeit dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Auf Einzelfallgerechtigkeit kommt es dabei ebenso wenig an wie auf bloße Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art; maßgeblich ist lediglich die Erwartung, dass in der Berufungsentscheidung eine klärungsbedürftige Frage mit Verbindlichkeit über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 78 AsylVfG, Rdnr. 11; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyl, VwGO Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 41 m.w.N.; Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz - GK-AsylVfG -, April 1998, § 78 Rdnr. 592). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt dabei eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus, weil nicht klärungsbedürftig eine Frage ist, die sich schon (hinreichend) klar aus den vorliegenden Erkenntnismitteln beantworten lässt. Das Verlangen nach bloßer Neubewertung unveränderter Tatsachen oder Erkenntnisquellen rechtfertigt grundsätzlich allein die Berufungszulassung nicht (vgl. GK-AsylVfG, a.a.O. § 78 Rdnr. 609 m.w.N.). Diesen Voraussetzungen wird der Zulassungsantrag der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 24. Mai 2012 dem Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG zuerkannt (Ziffer 3), da nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen für den Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Rückkehrerbefragung durch syrische Sicherheitskräfte u. a. zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten sei. Es sei davon auszugehen, dass die Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Im Übrigen hat sie den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 1) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat unter Abänderung von Ziffer 2 dieses Bescheids festgestellt, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, wobei es dahinstehen gelassen hat, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, da nach Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnismittel im Fall seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, „ob es sich bei der anlässlich der Rückkehrbefragung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden menschenrechtswidrigen Behandlung der Wiedereinreisenden um Maßnahmen handelt, denen der Charakter (drohender) politischer Verfolgung zukommt oder ob es den zu befürchtenden Repressionen an einer Anknüpfung an asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich geschützte Merkmale fehlt“. Dabei meint die Beklagte unter Bezugnahme auf Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 05.01.2012 - 14 A 2484/11.A - juris), eine asylrechtlich beachtliche Relevanz etwaiger bei der Befragung der Rückkehrer zu erwartenden Repressalien sei nur in Ausnahmefällen, nämlich bei hervorgehobener exilpolitischer Betätigung oder Vorverfolgung anzunehmen. Hierdurch hat die Beklagte den grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht darlegen können. Dabei setzt sich die Beklagte mit dem Zulassungsantrag bereits mit ihren eigenen Ausführungen in dem Bescheid vom 24. Mai 2012 in Widerspruch. In dem Bescheid hat die Beklagte dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG unter Verweis auf die im Fall seiner Abschiebung nach Syrien zu erwartende obligatorische Rückkehrerbefragung durch syrische Sicherheitskräfte und der dabei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden menschenrechtswidrigen Behandlungen bis hin zur Folter zuerkannt. Die Beklagte hat mit ihren Zulassungsantrag nicht dargelegt, aufgrund welcher tatsächlicher Erkenntnisse sie die Schlussfolgerung für geboten hält (und damit die Sache für grundsätzlich klärungsbedürftig), die Befragungen über die Exilszene führten zwar zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG, nicht jedoch zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Dabei hat sich die Beklagte in dem Zulassungsantrag weder - obgleich dies geboten gewesen wäre - mit den von dem Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnisquellen (Auswärtiges Amt, Reisewarnung Syrien vom 9. November 2012, Spiegel-Online vom 15. Oktober 2012, 18. Oktober 2012 und 16. Oktober 2012) befasst, noch hat sie Erkenntnisquellen benannt, die die Annahme rechtfertigen könnten, die auch von ihr erwartete menschenrechtswidrige Behandlung des Klägers knüpfe nicht an asylerhebliche Merkmale im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG an. Desweiteren hat sie sich in diesem Zusammenhang nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG zum Umschlagen allgemeiner Verfolgungsmaßnahmen ohne politischen Charakter in solche, die die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylVfG, Art. 1 Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 - GFK - gebieten, auseinandergesetzt. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 29. April 2009 (2 BvR 78/08 - juris -) ausgeführt, eine asylbegründende Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale liege dann nicht vor, wenn die staatliche Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, diene (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.04.2009, a.a.O., unter Verweis auf BVerfGE 80, 315 ff., 339) oder wenn sie nicht über das hinausgehe, was auch bei Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt werde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.04.2009, a.a.O., unter Verweis auf BVerfGE 81, 142 ff., 151). Das Asylgrundrecht gewähre keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter hätten. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung könne in politische Verfolgung im Sinne des Art.16a Abs. 1 GG umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen ließen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleide (BVerfG, Beschluss vom 29.04.2009, a.a.O., sogenannter Politmalus; unter Verweis auf BVerfGE 80, 315 ff., 336 ff.; BVerfG, Beschluss vom 12.02.2008 - 2 BvR 2141/06 - juris), wobei eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen dabei ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus sein könne (BVerfG, Beschluss vom 29.04.2009, a.a.O. unter Verweis hinsichtlich der Indizwirkung von Folter für das Vorliegen eines Politmalus im Rahmen von Art. 16a GG, BVerfG, Beschluss vom 12.02.2008, a.a.O.). Eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung zum Beleg der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung wäre vorliegend neben der Vorlage entsprechender tatsächlicher Erkenntnisquellen geboten gewesen, da die Beklagte selbst davon ausgeht, dem Kläger drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung bis hin zur Folter, um Informationen über die Exilszene zu erhalten, der Kläger stehe mithin aus Sicht des syrischen Sicherheitskräfte zumindest potentiell in der Nähe von Exilorganisationen, habe zu dieser Kontakte, verfüge über Erkenntnisse über diese oder könne gar auf Grund von Mitgliedschaft Informationen liefern. Bei dieser Sachlage hätte es jedoch besonderer Darlegung durch die Beklagte auch unter Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht zitierten Informationsquellen bedurft, auf Grund welcher Anhaltspunkte davon auszugehen sein könnte, die syrischen Sicherheitskräfte würden die Rückkehrer nicht pauschal der Exil- und damit aus Sicht der syrischen Machthaber der Opposition zuordnen, sondern danach differenzieren, ob der Rückkehrer als „Unpolitischer“ oder „Oppositioneller“ einststufen ist. Auch hiermit befasst sich der Zulassungsantrag weder unter tatsächlichen noch unter rechtlichen Gesichtspunkten. Das Verwaltungsgericht ist nach den von ihm eingeführten Erkenntnisquellen in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass tatsächliche und/oder vermeintliche Oppositionelle - zu denen auch die Rückkehrer zu zählen seien - mit massiver Waffengewalt bekämpft würden und mittlerweile mehr als 30.000 Tote und mehrere 10.000 Verhaftungen zu gegenwärtigen seien. Eine Einschätzung, die im Übrigen auch durch aktuelle Berichte gestützt wird, nach denen das Assad-Regime Häftlinge systematisch hat töten lassen und tausende Gefangene in „industriellem Ausmaß“ gefoltert und getötet hat (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 21.01.2014 „Assad soll Häftlinge systematisch töten lassen“; Spiegel-Online, 21.01.2014 „Assad-Regime soll systematisch Häftlinge ermordet haben“; Süddeutsche Zeitung vom 22.01.2014, „Die Handschrift des Teufels“; Frankfurter Rundschau vom 22.01.2014 „Beweis-Fotos von Folter in Syrien“). Soweit das von der Beklagten zur Begründung des Zulassungsantrags zitierte OVG Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2013 (- 14 A 1008/13.A - juris) davon ausgeht, es sei „lebensfremd“ anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpften und die bereits die Kontrolle über erhebliche Landesteile verloren hätten, habe Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgekehrten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen zu verfolgen, folgt dem der Senat auf Grund der oben gemachten Ausführungen insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG vom 29. April 2009 (a.a.O.) sowie auf Grund der neuesten Berichte über das Vorgehen des Assad-Regimes gegen vermeintliche oder tatsächliche Regimegegner nicht. Geht die Beklagte selbst davon aus, die syrischen Sicherheitskräfte erblickten in jedem Rückkehrer einen potentiellen Informanten über die Exilszene, dem durch menschenrechtswidrige Behandlung bis hin zur Folter Informationen zur Bekämpfung der Opposition abgerungen werden könnten, kann dem syrischen Staat ohne entsprechende Belege gerade in der derzeitigen Situation eine Differenzierung zwischen „unpolitischen“ und „politischen“ Exilanten bzw. Rückkehren nicht unterstellt werden. Für eine derartige Sichtweise liegen dem Senat weder Erkenntnisse vor, noch sind derartige Erkenntnisquellen von der Beklagten vorgelegt worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).