OffeneUrteileSuche
Urteil

3 C 2295/12.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0114.3C2295.12.N.0A
9Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geht Hand in Hand mit der Rechtsfolge, dass Gesellschafter und Gesellschaft als verselbständigte Rechtssubjekte anzusehen sind, die die ihnen wechselseitig zustehenden Rechte nicht ohne entsprechenden Vertretungsakt geltend machen können. 2. Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der laut Gesellschaftsvertrag die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung eines Grundstücks übertragen ist, ist Mietern und Pächtern, die die Beschränkung ihrer Nutzungsrechte aufrufen und daher antragsbefugt im Normenkontrollverfahren sein können, nicht vergleichbar. Sie ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geht Hand in Hand mit der Rechtsfolge, dass Gesellschafter und Gesellschaft als verselbständigte Rechtssubjekte anzusehen sind, die die ihnen wechselseitig zustehenden Rechte nicht ohne entsprechenden Vertretungsakt geltend machen können. 2. Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der laut Gesellschaftsvertrag die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung eines Grundstücks übertragen ist, ist Mietern und Pächtern, die die Beschränkung ihrer Nutzungsrechte aufrufen und daher antragsbefugt im Normenkontrollverfahren sein können, nicht vergleichbar. Sie ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Antrag der Antragstellerin, gemäß § 109 VwGO die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages festzustellen, bleibt ohne Erfolg mit der Folge, dass die Normenkontrollklage insgesamt durch Endurteil abzuweisen ist (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2007, - 2 B 86/07 - juris). Der Antrag ist zwar statthaft, denn die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch (BauGB), deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht zulässig. Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden sowie jede Behörde innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Hierbei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 – 4 CN 2.98–BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592). Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Da das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 – 4 CN 2.98– a.a.O.), reicht es für die Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 05.03.1999 – 4 CN 18.98– NVwZ 1999, 987). Allerdings reicht hierfür nicht jeder private Belang aus, sondern nur ein abwägungserheblicher, d. h. einer, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug hat. Nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählen hierzu nicht geringwertige Interessen sowie solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Damit wird im Wesentlichen die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Nachteils gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. fortgeführt. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wobei, wie sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergibt, dies hinsichtlich der abzuwägenden privaten Belange nur insoweit gilt, als sie einen wie auch immer ausgestalteten städtebaulichen Bezug haben. Dabei sind die privaten Belange nicht auf bestimmte Rechtspositionen beschränkt, ebenso wie die Erforderlichkeit der Planung bestimmende planerische Konzeption der Gemeinde „weit“ aufzufassen ist. Dementsprechend geht die Abwägungsbeachtlichkeit privater Belange über die Gewährleistungen des Art. 14 GG hinaus (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rdnr. 195 m.w.N.), wobei die Grenzziehung zwischen abwägungsbeachtlichen privaten Belangen und nicht abwägungsbeachtlichen Interessen in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich erfolgt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht schon im Beschluss vom 9. November 1979 (- 4 N 1.78 - juris) für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren entschieden, dass sich die als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Interessen im Bauplanungsrecht nicht auf subjektive öffentliche Rechte beschränken, so dass die mit einer Grundstücksnutzung aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung allein wegen dieser nur obligatorischen Rechtsposition nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1988 - 4 NB 5/88 - juris; BVerwG, Urteil v. 5.11.1999 - 4 CN 3/99 - juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 2, 2010, § 10 Rdnr. 267 ff. m.w.N.). Auch in der Kommentierung wird vertreten, dass auch nach der Neuregelung des § 47 Abs. 2 VwGO die Antragsbefugnis des lediglich obligatorisch Berechtigten anzuerkennen sei, wenn er zur Vornahme von Veränderungen aufgrund seiner privatrechtlichen Stellung berechtigt sei und durch das Verbot sein Nutzungsrecht nicht ausüben könne (vgl. von Albedyll in Bader/Funke/Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Aufl., 2010, § 47 Rdnr. 67 m.w.N.; so wohl auch Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 47 Rdnr. 216 m.w.N.; ebenso Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl., 2013, § 47 Rdnr. 70 m.w.N.). In seiner Entscheidung vom 11. November 1988 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ein Mieter könne antragsbefugt im Normenkontrollverfahren sein, wenn er geltend mache, durch die durch den Bebauungsplan verursachte Einschränkung der mit dem Grundeigentum verbundenen Nutzungsrechte, soweit sie ihm durch Mietvertrag übertragen worden sind, betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1988 - 4 NB 5/88 - juris, Rdnr. 10). Im Fall eines Pächters hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, zu den privaten Belangen, die in die Abwägung einzustellen seien, gehöre auch das Interesse eines Pächters, ein von ihm gepachtetes Flurstück weiterhin als hofnahe Weide nutzen zu können. (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 - juris, Rdnr. 15, 17). Weiterhin entspricht es mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts eigene Rechtsfähigkeit zukommt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet und sie daher sowohl als aktiv als auch passiv parteifähig anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - juris; BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - juris). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs.2 VwGO. Auf eine Verletzung von Eigentumsrechten im Sinne des Art.14 GG kann sich die Antragstellerin nicht berufen, da nicht sie, sondern ihre Gesellschafter A..., D..., B... X... und C... X... zu je ¼ Eigentümer des Grundstücks Y...straße …/Friedrichsdorf (Flur …, Flurstück …/…) sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, liegt es auf der Hand, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist, im Normenkontrollverfahren nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen können, durch den Bebauungsplan in eigenen Rechten als Grundstückseigentümer verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dementsprechend kann im umgekehrten Fall - wie vorliegend - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die selbst nicht Eigentümerin des Grundstücks im Plangebiet ist (hier die Antragstellerin) nicht geltend machen, als Grundstückseigentümerin in Rechten verletzt zu sein, die ausschließlich ihren Gesellschaftern über Art.14 Abs. 1 GG zugewiesen sind. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geht dabei Hand in Hand mit der Rechtsfolge, dass Gesellschafter und Gesellschaft nicht als ein und dasselbe, sondern als verselbständigte Rechtssubjekte anzusehen sind, die die ihnen wechselseitig zustehenden Rechte nicht ohne entsprechenden Vertretungsakt geltend machen können. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung sonstiger, dem Eigentumsrecht angenäherter und mit städtebaulichen Bezug versehener Rechtspositionen berufen, die zur Annahme ihrer Antragsbefugnis führen könnten. Eine derartige Rechtsposition ergibt sich nicht aus dem insoweit maßgeblichen Inhalt des durch die Grundstückseigentümer am 31. März 1998 geschlossenen Gesellschaftsvertrages, der von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zu den Gerichtsakten gereicht worden ist (Blatt 125 ff. GA). Gemäß § 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages („Gemeinsamer Zweck“) schließen die ... D..., A..., B... und C... X... sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, deren Zweck die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung des gemeinsam erworbenen Besitzes ist, nämlich a) Erbbaurecht am Grundstück Y...straße … in Friedrichsdorf-Seulberg, eingetragen im Grundbuch von Seulberg, Band …, Blatt …, Flur …, Flurstück …/…; … sowie e) des bereits im Eigentum zu ¼ Anteil stehenden Grundstücks Flur …, Flurstück …/…, Gemarkung Seulberg, eingetragen im Grundbuch von Seulberg, Band …, Blatt …. Gemäß § 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages überlassen die Vertragsschließenden das zu e) näher bezeichnete Grundstück der Gesellschaft für deren Dauer zur Benutzung nach Maßgabe dieses Vertrages. Das Bruchteilseigentum der Gesellschafter an diesem Grundstück bleibt unberührt. Soweit unter a) vom Erbbaurecht an dem Grundstück Y...straße … und unter e) vom Bruchteilseigentum der Gesellschafter an dem selben Grundstück die Rede ist, erklärt dies der Bevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung damit, dass die Regelung unter e) im Hinblick auf die sichere Erwartung des erbbedingten Eigentumsübergangs getroffen worden sei. Aufgabe und Zweck der Antragstellerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist jedenfalls in beiden Fällen lediglich die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung des streitgegenständlichen Grundstücks, wobei auch die Formulierung in § 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags, die Vertragsschließenden überließen das dort näher bezeichnete Grundstück der Gesellschaft für deren Benutzung nach Maßgabe des Vertrages nichts anderes besagt, nämlich nur zum Zweck der gewinnbringende Verwaltung und Vermietung. Eine Nutzungsübertragung wie bei einem Miet- oder Pachtverhältnis in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen und oben näher dargestellten Fällen hat mithin nicht stattgefunden. Das Bundesverwaltungsgericht, dem der Senat folgt, hat in seinen Entscheidungen vom 11. November 1988 (- 4 NB 5.88 - juris) und 5. November 1999 (- 4 CN 3.99 - juris) darauf abgestellt, dass die dortigen Kläger an einer bestimmten Grundstücksnutzung durch die bauleitplanerischen Festsetzungen gehindert wurden. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 31. März 1998 obliegt der Antragstellerin jedoch nicht die Grundstücksnutzung in einer bestimmten Ausprägung, vielmehr ist sie Verwalterin und soll die Mietangelegenheiten hinsichtlich des Grundeigentums abwickeln. Die „gewinnbringende Vermietung und Verwaltung“ eines Grundstücks wird durch die bauplanungsrechtlichen Regelungen allenfalls mittelbar tangiert. Als Hausverwaltung- und Vermietungsgesellschaft schließt sie für die Eigentümer Miet- und Nutzungsverträge mit Dritten, ohne selbst Nutznießerin und damit obligatorisch Berechtigte hinsichtlich bestimmter Nutzungen des Eigentums zu sein. Derartigen Vermögensverwaltungsaufgaben kommt jedoch ein städtebaulicher Bezug im Sinne von § 1 Abs. 3, Abs. 7 BauGB nicht zu; die auf eine gewinnbringende Verwaltung und Vermietung gerichteten Interessen der Antragstellerin mussten von der Antragsgegnerin nicht mit in die Abwägung eingestellt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 8. Mai 2012 (8 S 1739/10 - juris), da der dortigen Entscheidung bereits ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. In dem von dem VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall ist die Antragstellerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen, deren Zweck die gemeinsame Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Verbesserung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes gewesen ist. Dabei hatten in dem dort zu entscheidenden Fall alle Gesellschafter als Einlage jeweils ihre Arbeitskraft eingebracht, ein Gesellschafter zusätzlich die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke seines landwirtschaftlichen Betriebes. Bereits durch letztgenannte Einlage war, unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen Immobilieneinlagen zivilrechtlich ordnungsgemäß zu erfolgen haben, der eigentumsrechtliche und damit städtebauliche Bezug gegeben. Insoweit konsequent hat der VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung ausgeführt, die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages geschehe, führe nicht dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten, vielmehr sei auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründe daher die Antragsbefugnis. Dies trifft jedoch nicht den hier zu entscheidenden Fall, so dass sich aus dieser Entscheidung nichts anderes ergibt. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage ob einer auf Vermietung und Verwaltung von Grundstücken beschränkten Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO gegen Bebauungs- oder Flächennutzungspläne zukommt, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beteiligten streiten über die Rechtsgültigkeit des von der Antragsgegnerin am 10. November 2011 beschlossenen Bebauungsplans Nr. 411 „Gewerbegebiet Seulberg II“ einschließlich 1. Änderung, veröffentlicht am 29. Dezember 2011. Zwischen den Beteiligten ist u. a. streitig, ob die Antragstellerin antragsbefugt bzw. aktiv legitimiert ist. Am 25. September 2008 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 411 „Gewerbegebiet Seulberg II“ zu ändern, wobei die Änderung wesentlich dazu dienen sollte, „sachgemäße Steuerungsinstrumente für die Zulassung sogenannter „Vergnügungsstätten“ zu erhalten sowie das derzeit vorhandene generelle Einzelhandelsverbot an die Ergebnisse des zur Beschlussfassung anstehenden Einzelhandelskonzeptes der Stadt Friedrichsdorf anzupassen“. Der Beschluss wurde in der Frankfurter Rundschau vom 30. September 2008 öffentlich bekannt gemacht. Mit amtlicher Bekanntmachung des Magistrats der Antragstellerin vom 29. August 2011, veröffentlicht in der Taunuszeitung am 1. September 2011, unterrichtete die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit über die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 „Gewerbegebiet Seulberg II“ und wies darauf hin, dass der Entwurf des Änderungsplans einschließlich der Begründung in der Zeit vom 8. September 2011 bis zum 10. Oktober 2011 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausliege. Bedenken und Anregungen zu dem offenliegenden Änderungsentwurf könnten während der genannten Frist schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Auslegungsstelle vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen könnten bei der Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 VwGO sei unzulässig, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung trug der Bevollmächtigte der Antragstellerin für die Antragstellerin vor, die Herren A..., B..., C... und D... X..., allesamt Gesellschafter der ... X... GbR, hätten ihn mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Der Bebauungsplanentwurf schließe großflächigen Einzelhandel aus, wodurch eine vernünftige wirtschaftliche Nutzung und Verwertung des Grundstücks nicht möglich sei. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass nur wenige Meter entfernt in westlicher Richtung ein großflächiger Lebensmitteldiscounter (Aldi) vorhanden sei, sei nicht nachzuvollziehen und zu rechtfertigen, warum für seine Mandantschaft eine entsprechende Nutzung nicht möglich sein solle. Deren Eigentumsrechte würden durch die beabsichtigten Regelungen gravierend eingeschränkt. Eine weitere unzumutbare Beeinträchtigung ergebe sich aus dem weitgehenden Ausschluss der im Einzelnen angeführten zentrenrelevanten Sortimente. Dies stelle eine ungerechtfertigte Eigentumsbeeinträchtigung dar, die in Anbetracht des wenige Meter entfernten Aldi-Marktes auch nicht zu rechtfertigen sei. Ebenso wenig sei zu rechtfertigen, dass Wohnnutzung unzulässig sein solle, obwohl diese erkennbar im Geltungsbereich des Bebauungsplans sowohl im nördlichen wie auch im südlichen Bereich vorhanden sei. Unter dem 10. November 2011, öffentlich bekannt gemacht am 29. Dezember 2011, beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan Nr. 411 „Gewerbegebiet Seulberg II“, 1. Änderung als Satzung. Am 12. Dezember 2012 hat die Antragstellerin, vertreten durch die Gesellschafter A... X..., D... X... und B... X... Antrag auf Normenkontrolle gestellt, wobei sie u. a. angab, Eigentümerin des Grundstücks Y…straße …/Friedrichsdorf (Flur …, Flurstück …/…) zu sein. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2012, bei Gericht eingegangen am 18. Dezember 2012, ergänzte die Antragstellerin ihren Antrag dahingehend, dass Herr C... X... ebenfalls Gesellschafter der Antragstellerin sei. Die materielle Begründung des Normenkontrollantrages erfolgte durch Schriftsätze vom 12. Dezember 2012 (Bl. 1 ff. der Gerichtsakte - GA) sowie 27. Mai 2013 (Bl. 86 GA). Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin in Frage gestellten Aktivlegitimation/Antragsbefugnis trug die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 (Bl. 107 GA) vor, nicht sie sei Eigentümerin des Grundstücks Y...straße …/Friedrichsdorf (Flur …, Flurstück …/…), sondern die Miteigentümer A..., D..., B... und C... X... zu einem Bruchteil von je ¼. Ausweislich des zu den Gerichtsakten eingereichten Gesellschaftsvertrages vom 31. März 1998 (Bl. 125 ff. GA) hätten sich die ... X... zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung des gemeinsam erworbenen Grundbesitzes sei. Zu diesem Grundbesitz gehöre insbesondere auch das Eigentum nach Bruchteilen an dem Grundstück Y...straße …, Flur …, Flurstück …/…. Sie, die Antragstellerin, sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aktiv legitimiert. Aus dem Zweck der GbR ergebe sich ihr Recht geltend zu machen, dass der Bebauungsplan unwirksam sei, weil er großflächigen Einzelhandel und wesentliche zentrenrelevante Sortimente ausschließe und keine Wohnnutzung, auch nicht in den Bereichen, in denen bisher Wohnnutzung stattfinde, ermögliche. Die Planänderungen widersprächen der Zwecksetzung der Gesellschaft an einer wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis werde durch den Umstand, dass sie nicht zugleich als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei, nicht in Frage gestellt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO könne einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend mache, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine Verletzung eigener Rechte könne sich auch aus einer Verletzung des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 7 BauGB) ergeben, wobei abwägungsrelevant nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektives Recht sein könne, sondern auch jedes mehr als geringfügig anzusehendes Interesse, soweit es schutzwürdig sei. Ihre Interessen an einer ordnungsgemäßen Verwaltung und einer wirtschaftlichen Verwertung des im Plangebiet liegenden Grundstücks würden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans berührt. Ihre Interessen hätten in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt werden müssen, insoweit bestehe die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Interessen. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass der Normenkontrollantrag vom 12.12.2012 zulässig ist und weiterführend für Recht zu erkennen, dass der Bebauungsplan Nr. 411 Gewerbegebiet Seulberg II 1. Änderung der Stadt Friedrichsdorf, rechtsverbindlich seit dem 29.12.2011, unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, die antragstellerseits gestellten Anträge kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Antragstellerin nicht aktiv legitimiert sei. Die Antragstellerin selbst sei nicht Eigentümerin des in der Gemarkung Seulberg, Flur …, Flurstück …/… liegenden Grundstücks. Eigentümer seien vielmehr die Herren A..., D..., B... und C... X... mit einem Anteil von je ¼. Aus diesem Grund sei auch die Antragsbefugnis der Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 VwGO zu verneinen. Zwar sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass einer BGB-Gesellschaft Rechtsfähigkeit zukomme, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründe. Zweck und Wesen der Bruchteilsgemeinschaft der ... X... sei die werterhaltende Verwaltung des im Eigentum der Mitglieder der Gemeinschaft stehenden Grundstücks. Der Gegenstand des Gesellschaftsvertrages gehe nicht über das hinaus, was sich aus dem Wesen der Gemeinschaft und aus dem Gesetz - § 741 ff. BGB - ergebe. Der Gesellschaftsvertrag enthalte in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück keine weitergehenden Regelungen, als sich dies ohnehin aus den Bestimmungen des BGB zur Bruchteilsgemeinschaft ergebe. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 - 4 BN 41/09 - sei die Aktivlegitimation der Antragstellerin zu verneinen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Erbbaurecht bezogen auf das Grundstück Y...straße …, welches der Gesellschaftsvertrag zum Gegenstand habe, ausweislich des eingereichten Grundbuchauszuges bereits am 24. Februar 2009 gelöscht worden sei. Ein der Verwaltung zugängliches Erbbaurecht der Antragstellerin sei mithin nicht mehr existent. Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2014 im Verfahren gemäß § 109 VwGO mit Zustimmung der Beteiligten über die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift und den Inhalt der Gerichtsakten (3 Aktenbände) sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (ein Hefter), die insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.