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Beschluss

3 B 1429/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0715.3B1429.13.0A
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Leitsätze
1. Im Fall der Regelausweisung des § 54 Nr. 1 AufenthG muss bei Jugendstrafen wenigstens eine rechtskräftige Verurteilung zu mindestens zwei Jahren Jugendstrafe erfolgt sein. 2. In Anbetracht der Tatsache, dass nach § 31 JGG stets eine einheitliche Jugendstrafe - ohne gesonderte Auswerfung der einzelnen Strafmaße - gebildet wird, ist ein Abstellen auf die Einzelverurteilungen nicht möglich. "Eine Jugendstrafe" im Sinne von § 54 Nr. 1 AufenthG ist daher die letzte - einheitliche - Verurteilung; die Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG können daher auch im Fall nachträglicher Einheitsjugendstrafenbildung gemäß § 31 Abs. 2 JGG erfüllt sein. 3. Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG genießen im Fall einer Inhaftierung regelmäßig nur Ausländer, die schon einmal - wenn auch unterbrochen durch Haft - in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt haben und nach der Haftentlassung an diese familiäre Lebensgemeinschaft angeknüpft wird.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. Mai 2013 - 4 L 239/13.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall der Regelausweisung des § 54 Nr. 1 AufenthG muss bei Jugendstrafen wenigstens eine rechtskräftige Verurteilung zu mindestens zwei Jahren Jugendstrafe erfolgt sein. 2. In Anbetracht der Tatsache, dass nach § 31 JGG stets eine einheitliche Jugendstrafe - ohne gesonderte Auswerfung der einzelnen Strafmaße - gebildet wird, ist ein Abstellen auf die Einzelverurteilungen nicht möglich. "Eine Jugendstrafe" im Sinne von § 54 Nr. 1 AufenthG ist daher die letzte - einheitliche - Verurteilung; die Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG können daher auch im Fall nachträglicher Einheitsjugendstrafenbildung gemäß § 31 Abs. 2 JGG erfüllt sein. 3. Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG genießen im Fall einer Inhaftierung regelmäßig nur Ausländer, die schon einmal - wenn auch unterbrochen durch Haft - in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt haben und nach der Haftentlassung an diese familiäre Lebensgemeinschaft angeknüpft wird. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. Mai 2013 - 4 L 239/13.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. Mai 2013 - 4 L 239/13.WI - hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten Ausweisung sowie den sinngemäß gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid vom 26. Februar 2013 verfügte Ablehnung auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine dem Antragsteller günstigere Entscheidung. Der Antragsteller trägt zunächst zur Beschwerdebegründung vor, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG seien in seinem Fall nicht erfüllt, da er nicht vor Gesamtstrafenbildung zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sei. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Vorgaben der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz ergebe sich, dass bei Jugendstrafen zumindest eine Einzelstrafe über zwei Jahre verhängt worden sein müsse, um den Tatbestand des § 54 Nr. 1 AufenthG zu erfüllen. Gemäß § 54 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ausgehend von dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift geht die Kommentarliteratur übereinstimmend davon aus, dass bei Jugendstrafen wenigstens eine rechtskräftige Verurteilung zu mindestens zwei Jahren Jugendstrafe erfolgt sein muss (vgl. Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., 2008, S. 386, Rdnr. 1041; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz - GK AufenthG -, Loseblatt, Stand 2007, § 54 Rdnr. 219; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand 2009, § 54 Rdnr. 4; Huber, AufenthG, Kommentar, 2010, § 54 Rdnr. 2; Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz - VvAufenthG -, Nr. 54.1.1 in: Renner, AuslR, Kommentar, 9. Aufl. 2010, zu § 54), wobei die Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG allerdings auch dann erfüllt sind, wenn bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten eine Gesamt- bzw. Einheitsstrafenbildung erfolgt (vgl. Huber, a.a.O., § 54 Rdnr. 2; GK AufenthG, § 54 Rdnr. 221, 222). Zwar ist dem Antragsteller darin zu folgen, dass hier die „einzelnen Verurteilungen“ isoliert betrachtet nicht die Grenze von zwei Jahren überschreiten, was auf den ersten Blick einen Wertungswiderspruch zu § 54 Nr. 1 AufenthG darstellt. In Anbetracht der Tatsache, dass nach § 31 Jugendgerichtsgesetz - JGG - eine stets einheitliche Jugendstrafe - ohne gesonderte Ausurteilung der einzelnen Strafmaße - gebildet wird, ist jedoch ein Abstellen auf die Einzelverurteilungen nicht möglich. Gemäß § 31 Jugendgerichtsgesetz - JGG - setzt das Gericht, wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. „Eine Jugendstrafe“ i.S.v. § 54 Nr. 1 AufenthG ist daher die letzte - einheitliche - Verurteilung. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG können mithin auch im Falle nachträglicher Gesamt- und Einheitsjugendstrafenbildung nach § 55 StGB bzw. § 31 Abs. 2 JGG erfüllt sein (vgl. GK-AufenthG, § 54 Rdnr. 217 ff. m.w.N., § 53 Rdnr. 102, 103, 34 ff.; VvAufenthG - a.a.O., Nr. 54.1.1). Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift vorträgt, sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht hätten den ihm zustehenden besonderen Ausweisungsschutz verkannt, rechtfertigt dies nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine andere Entscheidung in der Sache. Der Antragsteller trägt zunächst vor, ihm stehe Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG zu, da er langaufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger sei, wobei die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht erst aufgrund der Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt -EG vermittelt werde. Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vom 25. November 2003 (Abl. Nr. L16/44) - RL 2003/109/EG - verlange zudem eine individuelle Prüfung, die im Fall der Regelausweisung nach § 54 AufenthG jedoch gerade nicht durchgeführt werde. Insoweit sei die Richtlinie 2003/109/EG nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden. Es kann hier dahinstehen, ob der Auffassung des Antragstellers hinsichtlich der Entstehung der Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige sowie der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG gefolgt werden kann, da selbst wenn dies der Fall wäre keine andere Entscheidung in der Sache gerechtfertigt wäre. Selbst bei unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 2003/109/EG hat der Antragsteller nämlich die wesentlichen Voraussetzungen für den Erhalt eines Daueraufenthaltsrechtes für einen Drittstaatsangehörigen nicht dargelegt. Weder hat er dargelegt, dass er einen Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten gemäß Art. 7 RL 2003/109/EG gestellt hat, noch dass er materiell die Voraussetzungen der Art. 4 und 5 der RL 2003/109/EG erfüllt, insbesondere dass er über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen (Art. 5 Abs. 1a RL 2003/109/EG). Die Beschwerdebegründung hat auch nicht darzulegen vermocht, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Danach genießt ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz. Der Antragsteller folgt zwar der Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach ein fiktives Aufenthaltsrecht gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gleichzustellen ist, er meint jedoch gleichwohl, der besondere Ausweisungsschutz greife, da ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AufenthG bzw. § 34 Abs. 2 AufenthG hätte erteilt werden müssen und dem auch die erfolgte Ausweisung nicht entgegenstehe, da diese rechtsfehlerhaft sei. Dem kann, wie sich aus nachfolgenden Gründen ergibt, nicht gefolgt werden. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang hinsichtlich eines Aufenthaltstitels nach § 34 Abs. 2 AufenthG§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in den Blick nimmt und problematisiert, ob der Ausweisungsgrund in seinem Fall noch aktuell vorliege oder ob hierbei auf seine besondere Situation abzustellen sei, kommt es auf diese Überlegungen entscheidungserheblich nicht an. Stellt sich nämlich die Ausweisungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig dar, wie weiter auszuführen sein wird, steht der erneuten Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 34 Abs. 2 AufenthG bereits § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen, der bestimmt, dass einem Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Dem Antragsteller steht auch nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht zur Seite. Danach genießt ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, besonderen Ausweisungsschutz. Zu der familiären Situation hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid folgende Feststellungen getroffen: Die Mutter des Antragstellers siedelte im Jahr 1998 in die Bundesrepublik Deutschland über, wobei der Antragsteller zunächst bei einer Tante verblieb und in deren Haushalt gemeinsam mit seinen Cousins aufwuchs. In der Zeit vom 4. Dezember 1998 bis zum 11. Februar 1999 und vom 3. November 2001 bis zum 5. Januar 2002 hielt er sich jeweils kurzfristig zu Besuchszwecken im Bundesgebiet auf. Am 20. Dezember 2003 reiste er im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland und lebte mit seiner Mutter sowie seinem Stiefvater in familiärer Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2005 kehrte er nach Kenia zurück und wurde in der Zeit vom 13. Mai 2006 bis zum 2. August 2006 im „Jerusalem Medical Center-Ukunda“ in Mombasa wegen Malaria sowie danach bis zum 14. Januar 2007 wegen Typhus behandelt. Im Mai 2007 reiste er mit einem Visum erneut zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein und lebte in der Folgezeit im Haushalt seiner Mutter und - mit Unterbrechungen - mit deren Ehemann. Aufgrund von Differenzen mit dem Stiefvater wurde der Antragsteller im Sommer 2011 mehrfach, zuletzt im Juli oder Anfang August 2011 aus der Wohnung verwiesen. Die Mutter des Antragstellers hielt sich zu diesem Zeitpunkt für einen längeren Zeitraum in Kenia auf. Bis zu seiner Inhaftierung am 26. Oktober 2011 war der Antragsteller wohnsitzlos und hielt sich bei Freunden oder in einer Notunterkunft in Oberursel auf (vgl. insgesamt Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.02.2013, Seite 11). Der Antragsteller trägt zur Beschwerdebegründung vor, auch wenn er Anfang August 2011 von seinem Stiefvater „endgültig“ aus dessen Haushalt verwiesen worden sei, könne gleichwohl von einer „endgültigen“ Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft angesichts der vorgelegten Unterhaltserklärung seiner Mutter sowie seines Stiefvaters vom 10. Februar 2013 nicht ausgegangen werden. In dieser Erklärung werde ausdrücklich bestätigt, dass sich beide Eltern verpflichten, sämtliche Kosten für seinen Lebensunterhalt zu übernehmen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Beide Elternteile hätten im Übrigen erklärt, dass sie in Frankfurt am Main ein Haus gekauft hätten, in dass sie im August 2014 einziehen wollten. Der Antragsteller werde dort ein eigenes Zimmer erhalten, die Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und seinem Stiefvater seien im Übrigen bereinigt. Nach seiner Haftentlassung werde er in die gemeinsame Wohnung aufgenommen und könne dort ein eigenes Zimmer beziehen. Angesichts dieser Umstände könne nicht von einer endgültigen Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Der Senat geht zwar nach den von dem Antragsteller eingereichten Erklärungen davon aus, dass er gemeinsam mit seinen Eltern beabsichtigt, nach seiner Haftentlassung (erneut) eine familiäre Lebensgemeinschaft zu begründen. Dies allein ist jedoch für die Annahme besonderen Ausweisungsschutzes gem. § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht ausreichend, da im Fall der Inhaftierung - wie bei dem Antragsteller - an eine vormals bestehende familiäre Lebensgemeinschaft angeknüpft werden muss. Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG genießen im Regelfall nur Ausländer, die schon einmal - wenn auch unterbrochen etwa durch Haft - in dieser Lebensgemeinschaft gelebt haben. Die Ausweisung muss in eine bereits bestehende familiäre oder lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft eingreifen. Im Fall ehelicher Lebensgemeinschaften wird dabei gefordert, dass diese unmittelbar vor Beginn der Haft bestanden hat und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Lebensgemeinschaft unmittelbar nach der Haftentlassung fortgesetzt wird (vgl. VvAufenthG, a.a.O., § 56 Nr. 56.1.3 und 56.1.4.2; Hailbronner, a.a.O., § 56 Rdnr. 12, 13 m.w.N.). Der Senat geht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass vor Inhaftierung des Antragstellers eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter und seinem Stiefvater nicht (mehr) bestanden hat. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend darlegen können, dass vor seiner Inhaftierung tatsächlich noch eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft, die die Rechtsfolge des § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG hätte auslösen können, bestanden hat. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt aus der Bahn geraten ist, was auch Ausdruck in den strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers findet. Vor seiner Inhaftierung sowie in der ersten Zeit seiner Inhaftierung stellten sich seine familiären Bindungen eher als desolat dar. Nach dem von der Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Verfügung (dort Seite 8 unten) zitierten Bericht der Jugendgerichtshilfe vom 10. Januar 2012 ist das häusliche Umfeld des Antragstellers nach dem Herbst 2010 nicht stabil geblieben. Die Mutter habe aufgrund einer Erkrankung im Jahr 2010 in Kenia bleiben müssen und sei offensichtlich erst im Oktober 2011 von dort zurückgekehrt. Obwohl sich der Antragsteller bereits seit dem 26. Oktober 2011 in der Justizvollzugsanstalt befände, sei der erste Besuch der Mutter erst am 19. Januar 2012 erfolgt. Seitdem seien die Besuche der Mutter teilweise regelmäßig, zum Teil aber auch über längere Zeiträume nicht erfolgt. Ausweislich einer Verfügung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt A-Stadt vom 5. November 2011 (Bl. 366 Behördenakte) hat sich der Antragsteller an diesem Datum hilfesuchend an sie gewandt, da er in schlechter psychischer Verfassung (depressiv) wegen der erneuten Stornierung eines Besuchs seiner Mutter gewesen war. Zum damaligen Zeitpunkt hatte er seit vier Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und befürchtete, dass sich seine Mutter aufgrund der erneuten Inhaftierung von ihm abgewendet hätte. Unter Berücksichtigung der Abwesenheitszeiten seiner Mutter, die sich nach den nicht angefochtenen Aussagen in der Verfügung der Antragsgegenerin vom 26. Februar 2013 wegen einer Erkrankung seit 2010 in Kenia aufgehalten hat und erst im Oktober 2011 zurück gekehrt ist sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller im Sommer 2011 mit seinem Stiefvater allein in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, erscheint auch dem Senat überwiegend wahrscheinlich, dass der „Rauswurf“ durch den Stiefvater Anfang September 2011 (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2012 - 951 Ls 4730 Js 243078/11 - dort Seite 8 Urteilsabdruck, Bl. 237 Behördenakte) bzw. August 2011 (vgl. Beschwerdeschrift des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 4. Juli 2013, Seite 7, Bl. 97 Gerichtsakte) zumindest zum damaligen Zeitpunkt als endgültig anzusehen gewesen ist und zu einer Aufhebung der bis dato bestehenden familiären Lebensgemeinschaft geführt hat. Zumindest hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend darlegen können, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft zu seinen Eltern vor seiner Inhaftierung noch bestanden hat. Dass die Beteiligten beabsichtigen, nach der Freilassung des Antragstellers (erneut) eine familiäre Lebensgemeinschaft einzugehen, genügt nach den oben gemachten Ausführungen für die Begründung besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift weiter vorträgt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowie der Antragsgegnerin stelle seine Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, rechtfertigt auch dies im Ergebnis keine andere Entscheidung in der Sache. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dabei hindert die EMRK die Konventionsstaaten nicht daran, die Einreise und die Dauer des Aufenthalts von Ausländern zu regeln und vermittelt kein Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten. Die Abschiebung von Ausländern und Staatenlosen ist nicht grundsätzlich verboten, auch haben die Staaten das Recht, Straftäter auszuweisen. Sie müssen dabei aber die sich aus Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ergebenden Verpflichtungen beachten. Staatliche Maßnahmen stellen einen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden. Solche Maßnahmen müssen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig sein (vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 8 Rdnr. 65 m.w.N.). Nach Art. 8 EMRK ist der Begriff des Familienlebens weit zu verstehen. Der Begriff umfasst soziale, moralische und kulturelle Beziehungen zwischen Familienmitgliedern, z. B. bei der Erziehung der Kinder, und auch materielle Interessen, wie Unterhaltsansprüche. Der Begriff Familienleben umfasst jedenfalls die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, ebenso zwischen Elternteilen und ihren Kindern, einerlei ob es sich um legitime oder nicht nichtlegitime Familien handelt, um die Beziehungen zwischen Personen, die eine de facto Familie bilden, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Beziehung besteht (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Art. 8 Rdnr. 49). Wenn die Familie nicht zusammenlebt, hängt es von den Umständen ab, ob ein Familienleben besteht. Das ist der Fall, wenn die Umstände auf eine ausreichend konstante Beziehung hinweisen und enge persönliche Bindungen vorhanden sind. Beziehungen zwischen Erwachsenen, also zwischen Eltern und erwachsenen Kindern genießen nicht ohne Weiteres den Schutz von Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit bestehen, die über die übliche gefühlsmäßige Bindung hinausgeht. Wenn volljährige Kinder noch keine eigene Familie gegründet haben und mit ihren Eltern oder anderen Familienangehörigen zusammenleben, ist das Familienleben (vgl. Müller-Ladewig, a.a.O., Art. 8 EMRK, Rdnr. 51, 52 m.w.N.). Nach den obigen Ausführungen zu der familiären Situation des Antragstellers stellt sich die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig dar, zumindest hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend darlegen können, dass die Ausweisung als solche gegen Art. 8 EMRK verstößt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet für ihn einen erneuten Bruch in seinem Leben darstellt und ihm zumindest vorerst die Möglichkeit nimmt, mit Unterstützung seiner Eltern in Deutschland wieder Fuß zu fassen. Auch ist ihm beizupflichten, dass er einen gewissen Teil seines Lebens in Deutschland verbracht hat und durch die hiesigen Lebensverhältnisse mit geprägt worden ist. Allerdings sind nach den oben gemachten Feststellungen die Aufenthaltszeiten des Antragstellers im Bundesgebiet immer wieder unterbrochen gewesen durch auch längere Aufenthaltszeiten in Kenia. Insbesondere der im Jahr 2005 bis zum Jahr 2007 erfolgte krankheitsbedingte Aufenthalt in Kenia sowie die Aufenthalte in den Jahren 1995 bis 2003 haben auf Seiten des Antragstellers vermutlich zu einer gewissen Entwurzelung geführt, die sich auch in seinem weiteren Lebenslauf, insbesondere den strafrechtlichen Verfehlungen in den Folgejahren ausdrückt. Die sein Leben prägenden wechselnden Aufenthalte sowohl in Kenia als auch in Deutschland deuten jedoch auch darauf hin, dass eine vollständige Integration in die deutschen Lebensverhältnisse nicht stattgefunden hat, sich die Rückkehr des Antragstellers in sein Heimatland, dessen Muttersprache Kisuaheli er beherrscht, nicht als unverhältnismäßig darstellt. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers insoweit anführt, die Befristung der Ausweisung in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung auf zehn Jahre stelle sich als unverhältnismäßige Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, weist der Senat darauf hin, dass diese nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist. Zwar nimmt Ziffer 3 der Verfügung, mit der die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, nicht ausdrücklich (nur) Bezug auf Ziffer 1, mit der der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde. Aufgrund des in Ziffer 3 der Verfügung aufgenommenen Satzes 2, nach dem eine Anfechtungsklage gegen die Ausweisung keine aufschiebende Wirkung hat, ist jedoch zu schlussfolgern, dass sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung lediglich auf die Ausweisungsverfügung als solche, nicht jedoch auf die Befristungsentscheidung beziehen sollte und bezieht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Befristungsentscheidung wäre auch in Fällen wie dem vorliegenden nicht gerechtfertigt. Die Frage, ob sich die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf zehn Jahre als verhältnismäßig darstellt und den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genügt, ist daher im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass er starke Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der zehnjährigen Befristung der Ausweisung des Antragstellers hat, dessen strafrechtliche Verfehlungen dem Jugendstrafrecht unterlagen. Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Antragsteller meint, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG zu. Dabei kann dahinstehen, ob sich sein Verlängerungsanspruch nach § 34 Abs. 2 AufenthG oder § 34 Abs. 3 AufenthG richten würde, da in beiden Fällen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Erteilenssperre des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegensteht. Soweit der Antragsteller weiter meint, ihm stehe zumindest ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu, kann auch dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zwar dürfte der von der Antragsgegnerin erfolgte Rückgriff auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an der Sache vorbeigehen, da dort im Ermessenswege von § 11 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden kann, der Antragsteller hat jedoch gleichwohl einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht darlegen können. Das allein in Betracht kommende rechtliche Abschiebehindernis nach Art. 8 EMRK ist, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, nicht hinreichend belegt. Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz (§§ 52, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).