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Urteil

3 C 297/12.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0228.3C297.12.N.0A
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Leitsätze
1. Soll auf einer Fläche, die bisher als Gewerbegebiet ausgewiesen war, ein Mischgebiet festgesetzt werden, so sind in die Abwägung die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer sowohl im Hinblick auf ihr abstraktes Interesse an der Beibehaltung der bestehenden Planungssituation als auch einzelfallbezogen durch die Berücksichtigung der tatsächlich (zulässigerweise) ausgeübten und der in absehbarer Zeit hinreichend konkret beabsichtigten Planung einzustellen. 2. Stellt sich ein ausgewiesenes Gewerbegebiet faktisch bereits als Mischgebiet dar und sind keine Veränderungen konkret absehbar, die die eingetretene Entwicklung rückgängig machen könnten, so kommt den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer an der Beibehaltung der formalen Ausweisung als Gewerbegebiet in der Abwägung regelmäßig nur geringes Gewicht bei. 3. Die Auslegung eines Bebauungsplans nebst Begründung für 18 Stunden pro Woche ohne Berücksichtigung der Interessen Berufstätiger (etwa durch längere Einsichtszeiten an einem Wochentag) stellt die Untergrenze dessen dar, was im Rahmen von § 3 Abs. 2 BauGB noch als zumutbar angesehen werden kann.
Tenor
Der Normenkontrollantrag und der Hilfsantrag werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll auf einer Fläche, die bisher als Gewerbegebiet ausgewiesen war, ein Mischgebiet festgesetzt werden, so sind in die Abwägung die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer sowohl im Hinblick auf ihr abstraktes Interesse an der Beibehaltung der bestehenden Planungssituation als auch einzelfallbezogen durch die Berücksichtigung der tatsächlich (zulässigerweise) ausgeübten und der in absehbarer Zeit hinreichend konkret beabsichtigten Planung einzustellen. 2. Stellt sich ein ausgewiesenes Gewerbegebiet faktisch bereits als Mischgebiet dar und sind keine Veränderungen konkret absehbar, die die eingetretene Entwicklung rückgängig machen könnten, so kommt den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer an der Beibehaltung der formalen Ausweisung als Gewerbegebiet in der Abwägung regelmäßig nur geringes Gewicht bei. 3. Die Auslegung eines Bebauungsplans nebst Begründung für 18 Stunden pro Woche ohne Berücksichtigung der Interessen Berufstätiger (etwa durch längere Einsichtszeiten an einem Wochentag) stellt die Untergrenze dessen dar, was im Rahmen von § 3 Abs. 2 BauGB noch als zumutbar angesehen werden kann. Der Normenkontrollantrag und der Hilfsantrag werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag und der Hilfsantrag sind abzulehnen. Sie sind zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist ebenso wie der Hilfsantrag statthaft, denn er richtet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Der Normenkontrollantrag und der Hilfsantrag sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin mit ihrem Vortrag nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Sie ist auch antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ein Antragsteller genügt insoweit seiner Darlegungspflicht, wenn er in Anknüpfung an seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 – 4 C 2. 98 – NJW 1999, 592 ; Hess.VGH Beschluss vom 26.09.1999 – 4 NG 1902/99 – NVwZ-RR 2000, 655 ff.). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Antragstellerin, deren Grundstück teilweise im Plangebiet liegt und in seiner Nutzungsart verändert wird, erfüllt. Nach ihrem Vorbringen ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB möglich, denn sie hat Belange als verletzt benannt, die in der Abwägung zu beachten waren. Der Normenkontrollantrag und der Hilfsantrag haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften, die im Bebauungsplanverfahren zu beachten sind. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt insbesondere nicht gegen die Grundsätze der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit der Bauleitplanung fehlt es nur dann, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen wird. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde verfolgt, liegt in ihrer aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ermächtigt hiernach die Kommunen, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1996 – 4 NB 21.95 –Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 68). Ein Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wenn und soweit er nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 – IV C 76.68 –BRS 24 Nr. 25). Bauleitpläne sind hiernach dann erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Diese Konzeption, insbesondere im Sinne einer bewussten Städtebaupolitik, ist gerade Aufgabe der Gemeinde (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, Rdnrn. 26 ff. zu § 1 m.w.N.; kritisch dagegen Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, 2. Aufl. 2008, Rdnrn. 19 ff. zu § 1). Ausweislich der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan soll dieser unter teilweiser Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans bzw. des Entwurfs zum Regionalen Flächennutzungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan für eine relativ kleine Fläche die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine aufgelockerte Wohnbaufläche schaffen, welche als Erweiterung zur südwestlich angrenzenden Wohnbebauung zu sehen sei. Als Mittelzentrum im Rhein-Main-Gebiet müsse die Antragsgegnerin weitere Wohngebiete ausweisen, um eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur im Rahmen der demographischen Entwicklung halten zu können. Die mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan ausgewiesene Fläche werde zum großen Teil nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Die geplante Bebauung erfolge weitgehend hangparallel und passe sich der Höhenentwicklung an. Südwestlich schließe sich eine Gemeinbedarfsfläche an, die mit einer Schule und einem Kindergarten bebaut sei. Diese Begründung lässt eine städtebauliche Konzeption erkennen, so dass bezüglich der Erforderlichkeit der Planung keine Bedenken bestehen. Dem stünde auch nicht entgegen, wenn - wie die Antragstellerin ihrem entsprechenden Beweisantrag zugrunde gelegt hat - an anderer Stelle auf dem Gebiet der Antragsgegnerin Flächen zur Verfügung stünden, auf denen dem erwarteten Bevölkerungszuwachs Rechnung getragen werden könnte. Auch in diesem Falle bliebe es der Antragsgegnerin unbenommen, gleichwohl nach Abwägung der beteiligten Belange an der nunmehr beabsichtigten Stelle Wohnbauflächen auszuweisen, um gerade die Nähe der bestehenden Infrastruktureinrichtungen und die besondere Geländesituation zu nutzen. Dass eine solche Planung unter keinen relevanten Gesichtspunkten möglich sein könnte, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat die Antragstellerin die Grundlagen, die die Antragsgegnerin ihrer Prognose zugrunde gelegt hat, nicht substantiiert angegriffen, sondern nur die hieraus gezogenen Schlüsse bezweifelt. Diese unterliegen aber der Einschätzungsprärogative der planenden Gemeinde und sind einem Beweis nicht zugänglich. Die Erforderlichkeit der Planung würde auch dann nicht in Frage stehen, wenn - wie die Antragstellerin in einem weiteren Beweisantrag voraussetzt - in dem Teilgebiet 5, das als Mischgebiet ausgewiesen ist, gewerbliche Nutzungen tatsächlich nicht beabsichtigt wären. Selbst wenn derzeit keine entsprechenden Nutzungen beabsichtigt sein sollten, ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Bebauungsplan dadurch endgültig nicht verwirklicht werden könnte und etwa funktionslos würde. Sollte die nicht näher erläuterte Bezugnahme der Antragstellerin auf ihren Vortrag im Eilverfahren auch bedeuten, dass sie ihren Vortrag aufrecht erhält, wonach der Bebauungsplan mangels Umsetzbarkeit nicht erforderlich sei, weil sein Vollzug den vorhandenen Bestand der besonders geschützten Zauneidechse beeinträchtige, so kann dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Insoweit nimmt der Senat entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen im Beschluss vom 22. August 2011 (Az.: 3 B 1054/11.N) und sieht von einer nochmaligen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Rdnr. 16 zu § 117). Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren keine neuen Gesichtspunkte dargelegt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Der von der Antragstellerin angegriffene Bebauungsplan verstößt auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 – 4 BN 56.05– juris) nicht gegen das in § 1 Abs. 4 BauGB enthaltene Gebot, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung, anzupassen. Die Genehmigung des Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Darmstadt als höhere Verwaltungsbehörde vom 29. März 2011 (§ 10 Abs. 2 BauGB) ist bestandskräftig und entfaltet insoweit Tatbestandswirkung für die Frage, ob der streitgegenständliche Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB angepasst ist. Eine weitergehende (Inzident-) Prüfung findet im Normenkontrollverfahren nicht statt, wenn – wie hier – im vorgenannten Sinne bestandskräftig festgestellt ist, dass die streitgegenständliche Planung den Zielen der Raumordnung angepasst ist. Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen Verfahrensvorschriften, die im vorliegenden Verfahren zu beachten sind. Soweit die Antragstellerin hierzu ausführt, der Bebauungsplan habe nicht ausreichend zur Einsichtnahme ausgelegen, denn die Auslegungszeit von 18 Stunden pro Woche, die noch dazu ungünstig gelegen hätten, sei unzumutbar kurz gewesen, so hat sie hiermit im Ergebnis keinen Erfolg. Auch insoweit wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 22. August 2011 (Az.: 3 B 1054/11.N) und von einer nochmaligen Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren keine neuen Gesichtspunkte dargelegt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit (Beschluss vom 5. 7. 1989 - 4 N 589/89 - NVwZ-RR 1990, 291 f.) bereits ausgeführt, dass die Formulierung, nach der Bebauungspläne „während der Dienststunden“ auszulegen seien, nicht bedeute, dass die Einsichtsmöglichkeit während der gesamten Dienstzeit gewährleistet sein müsse und eine Auslegungsdauer von 20 Stunden pro Woche als über dem Mindesterfordernis liegend angesehen. Allerdings hält der Senat die von der Antragsgegnerin vorgehaltene Auslegungszeit von 18 Stunden pro Woche, wobei spezielle Zeiten für Berufstätige nicht vorgesehen sind, nur unter Zurückstellung von Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit noch für gerade hinnehmbar. Sind nämlich bereits die Anzahl der Wochenstunden an der Untergrenze dessen, was als ordnungsgemäße Auslegungszeit i. S. d. § 3 Abs. 2 BauGB anzusehen ist, kommt vorliegend hinzu, dass die Antragsgegnerin die Auslegungsstunden ausschließlich in die Vormittags- und Mittagsstunden gelegt hat ohne zumindest an einem Nachmittag für Berufstätige längere Einsichtszeiten zu gewähren. Keinen Erfolg hat die Antragstellerin auch, soweit sie mit ihrem Antrag einen Fehler im Abwägungsvorgang bzw. im Abwägungsergebnis geltend macht, der gemäß den §§ 214, 215 BauGB erheblich sein könnte, weil er offensichtlich sowie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB). Das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, (1.) eine Abwägung überhaupt durchzuführen, (2.) in die Abwägung die Belange einzustellen, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, (3.) weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange zu verkennen noch (4.) den Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorzunehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständ. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66–BVerwGE 34, 301). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Prüfung, ob die Gemeinde die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend ermittelt und bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Dabei bestimmt § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dass eine Verletzung von Verfahrens– oder Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich ist, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Gemäß § 214 Abs. 3 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind auch Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erste Voraussetzung für die Erheblichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang ist mithin, dass sie offensichtlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.08.1981 – 4 C 57/80–BVerwGE 64, 33) hat insoweit hervorgehoben, dass aus fehlerhaften Motiven oder Vorstellungen der über einen Bauleitplan abstimmenden Ratsmitglieder offensichtliche und daher für die Gültigkeit des Plans erhebliche Mängel nicht hergeleitet werden können. Dagegen bleibt all das beachtlich, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs gehört und auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Die Offensichtlichkeit des Abwägungsfehlers betrifft damit die Erkennbarkeit, zumal sich nicht immer verlässlich ermitteln lässt, was eine Gemeinde wirklich erwogen und abgewogen hat. Offensichtlich sind also nur Fehler und Irrtümer, die sich aus Akten, Protokollen, der Begründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, Rdnr. 49 zu § 217 m.w.N.). Zweite Voraussetzung für die Erheblichkeit eines Mangels im Abwägungsvorgang ist, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Trotz der Formulierung des Gesetzes und der Begründung hierzu, es sei ausschlaggebend, „ob sich der Fehler im Abwägungsvorgang auch auf den Planinhalt ausgewirkt hat“ (BT-Drucks. 8/2885, S. 36), muss der Einfluss des Mangels im Abwägungsvorgang auf das Ergebnis nicht positiv nachweisbar sein. Andernfalls würden Mängel im Abwägungsvorgang weitgehend folgenlos bleiben. Daher ist nach der Rechtsprechung bereits dann davon auszugehen, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht zum Beispiel dann, wenn der Planungsträger sich von einem unzutreffend angenommen Belang hat leiten lassen und andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, im Bauleitplanverfahren weder angesprochen noch ersichtlich sind (vgl. Schrödter, a.a.O., Rdnr. 50 zu § 214). Zwar hat der Plan grundsätzlich diejenigen Konflikte zu lösen, die er aufzeigt oder verursacht. Das Abwägungsgebot erfordert aber nicht, dass alle denkbaren Nutzungskonflikte schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans durch planerische Festsetzungen gelöst werden. Die Leitlinie, wonach die durch die Bauleitplanung geschaffenen Probleme auch durch die Bauleitplanung gelöst werden müssen, wird durch den Grundsatz der „planerischen Zurückhaltung“ eingeschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989 – 4 NB 8.89– NVwZ 1989, 960). Hiernach müssen Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, nicht schon durch den Plan selbst gelöst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.1995 – 4 NB 30.94– ZfBR 1995, 269). Insbesondere § 15 BauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten. Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang ist deshalb auszuschließen, wenn er wegen dieser beachtlichen Möglichkeiten die Konzeption der Planung objektiv nicht berühren kann (Hess. VGH Urteil vom 13.09.2007 – 4 N 2840/05 – ). Allerdings muss der Plangeber bei der Abwägung in den Blick nehmen, ob eine Konfliktlösung auf der nachgeordneten Ebene tatsächlich möglich ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Verfahren weder relevante Fehler im Abwägungsvorgang noch solche Fehler im Abwägungsergebnis substantiiert dargelegt worden oder sonst ersichtlich, die zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplan führen könnten (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB, § 1 Abs. 7 BauGB). Wenn die Antragstellerin hierzu im Hauptsacheverfahren erneut und umfassend die Lärmproblematik aufwirft, so hat sie damit im Ergebnis keinen Erfolg. Der Senat hat zu dieser Frage im Eilverfahren ausgeführt, nach dem von der Antragstellerin angeführten Trennungsgebot des § 50 BImSchG sollten bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zugeordnet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dieser Trennungsgrundsatz gelte allerdings nicht uneingeschränkt und beanspruche etwa bei der Überplanung einer schon bestehenden Gemengelage keine strikte Geltung; er lasse insbesondere dann Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen bereits längere Zeit und offenbar ohne größere Probleme bestanden hat. Einschränkungen des Trennungsgebots ergäben sich aus den unterschiedlichen Anforderungen an eine situationsbestimmte Planung, denn bei gewachsenen städtebaulichen Situationen gestatte das Gebot der Rücksichtnahme differenzierende planerische Lösungen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Rdnr. 110 f zu § 1). Einen Abwägungsfehler der Antragsgegnerin hat der Senat im Eilverfahren verneint, weil diese die emissionsschutzrechtlichen Belange der Antragstellerin in ihre Abwägung eingestellt und bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt habe, indem sie maßgeblich auf die schallschutztechnische Untersuchungen der X... GmbH abgestellt habe. Hiernach unterschreitet der betroffene Betrieb "an allen Immissionsorten innerhalb des geplanten Geltungsbereichs des Bebauungsplans "Im Langgewann II" die jeweils gültigen Immissionsrichtwerte am Tag um mindestens 10 dB (A) und in der Nacht um mindestens 8 dB (A)" und der Gewerbebetrieb ist "nicht relevant nach Ziffer 3.2.1 der TA Lärm". Dass diese von der Antragstellerin ebenso wie das Schallemissionsgutachten des TÜV Süddeutschland angezweifelten und mit Gegengutachten angegriffenen Entscheidungsgrundlagen der Antragsgegnerin fehlerhaft sind, ist für den Senat nicht ersichtlich gewesen. Zu berücksichtigen war nach den Ausführungen des Senats im Eilverfahren aber auch die bestehende, unter dem 16. März 1981 genehmigte Wohnbebauung auf dem benachbarten Grundstücke C-Straße … und … mit 14 Wohnungen, die zu dem emittierenden Gewerbebetrieb auf dem Grundstück der Antragstellerin etwa die gleiche Entfernung hat wie die nach dem Bebauungsplan vorgesehene nächstgelegene Wohnbebauung. Schon aus der hiernach bestehenden Rücksichtnahmeverpflichtung ergäben sich Einschränkungen bei der gewerblichen Nutzung des Grundstücks. In einer solchen Lage, in der Nutzungen unterschiedlicher Art und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, sei die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Die gewerbliche Nutzung müsse die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen halten; die benachbarte Wohnbebauung müsse diese Belästigungen bis zu einer erhöhten Zumutbarkeitsgrenze, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als "eine Art Mittelwert" zu bestimmen sei, hinnehmen (Bay. VGH, Beschluss vom 14.12.2009 - 1 NE 09.2377- juris, m.w.N.). Dem sei im vorliegenden Fall bei der Zulassung der Wohnbebauung Rechnung getragen worden, indem in die Baugenehmigung ausdrücklich der Hinweis aufgenommen worden sei, dass die angrenzende Geländefläche als gewerbliche Baufläche ausgewiesen sei und deshalb "gewisse Nachteile und Belästigungen für den angrenzenden Wohnbereich eintreten" könnten. Im Gegenzug oblägen aber auch den Nutzungen auf dem Grundstück der Antragstellerin Verpflichtungen zur Rücksichtnahme, die sich im Falle der geplanten Wohnbebauung wohl nicht in relevantem Maß verschärfen würden. Ein anderes Ergebnis kann auch bei der umfassenden Prüfung im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht festgestellt werden, denn die Antragstellerin hat keine entscheidungsrelevanten Abwägungsfehler aufgezeigt. Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse des Betroffenen an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nachdem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung des bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12. 2002 a.a.O. und Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 93, 143). Diesen Anforderungen genügt die Abwägung im vorliegenden Verfahren. Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragstellerin vollständig und zutreffend erkannt und ihrer Bedeutung gemäß in die Abwägung eingestellt. Sie hat dabei zum Einen abstrakt das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der zuvor bestehenden Planungssituation berücksichtigt, diesen Belang aber gegenüber den öffentlichen Interessen an der Schaffung neuer Wohnbauflächen in günstiger Lage, zugeordnet zu geeigneten, bestehenden Infrastruktureinrichtungen wie Schule und Kindergarten sowie aufgrund der Hanglage des Geländes, das für eine gewerbliche Nutzung wenig geeignet erscheint, zurückgestellt. Sie hat zum Anderen auch die konkrete Situation berücksichtigt, indem sie die tatsächliche langjährige Nutzung des Grundstücks in die Abwägung eingestellt hat, welche durch eine Änderung der Festsetzung vom Gewerbegebiet zum Mischgebiet nicht beeinträchtigt werde. Hieraus folgend hat sie in nicht zu beanstandender Weise die planungsrechtliche Situation der von der Antragstellerin hergestellten tatsächlichen Situation - nämlich einer faktischen Mischgebietsnutzung, welche im erforderlichen Maß auf die umgebende Wohnbebauung Rücksicht nimmt - angepasst. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn die baulichen Änderungen realisiert werden, die Gegenstand des Bauvorbeischeids vom 17. Mai 2010 sind. Zwar wäre die Nutzung der vorhandenen Wohnung als Hausmeister-/ Betriebswohnung grundsätzlich auch im Gewerbegebiet zulässig. Die für die neu zu errichtende Werkstatthalle (Herstellung/Montage von Elektronik - Zubehör) beabsichtigte Nutzung macht aber deutlich, dass zukünftig für das gesamte Grundstück der Antragstellerin mischgebietstypische Nutzungen vorgesehen sind, wie sie auch von der Antragsgegnerin in ihre Abwägung eingestellt worden sind. Somit entsteht im Falle der Umsetzung des Bauvorbescheides auf dem gesamten Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebietsriegel, der jedenfalls gemeinsam mit dem neu festgesetzten Mischgebietsriegel dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG ausreichend Rechnung trägt. Dies gilt umso mehr, als durch die Aufstockung der beiden westlich gelegenen Gebäude deren abschirmende Wirkung gegenüber dem neu festgesetzten Baugebiet noch erhöht würde. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang unter Beweis gestellt hat, dass die im Abstandserlass (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein - Westfalen vom 6. Juni 2007 - MBl. NRW 2007, S. 695 ff. - „Abstände zwischen Industrie- und Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstigen für den Immissionsschutz bedeutsamen Abstände“) als maßgeblich benannten Abstände der Ziffer 204 „Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien“ (Abstandsklasse VII) von 100 m im vorliegenden Fall deutlich unterschritten sind, so war dem nicht nachzugehen, denn es ist weder von der Antragstellerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich, in welcher Hinsicht der genannte Erlass für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens erheblich sein könnte. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, bedürfte es zur Ermittlung der konkreten Abstände weder eines Ortstermins noch eines Sachverständigengutachtens, denn diese lassen sich aus den dem Verfahren beigezogenen Plänen und sonstigen Unterlagen zweifelsfrei ermitteln. Es kann vor Allem aber nicht außer acht gelassen werden, das schon die bisherige, bestandskräftig genehmigte Nutzung des antragstellerischen Grundstücks, für die eine entscheidungsrelevante Änderung auch nicht absehbar ist, auf die bisher uneingeschränkte Wohnnutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin und den Grundstücken A-Straße …, …, …, und … sowie die Wohnnutzung auf den Grundstücken C-Straße …/… Rücksicht nehmen muss. Diese Wohnnutzung verhindert aber Nutzungen, die auf das Plangebiet unzulässige Auswirkungen haben könnten. Ein grundsätzlich planungsrechtlich im ausgewiesenen Gewerbegebiet zulässiges Vorhaben wäre nämlich nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Einzelfall unzulässig, wenn es durch seine Lärmemissionen Belästigungen oder Störungen verursachen würde, die nach der Eigenart des Baugebiets, welche vorliegend durch die nicht im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eingeschränkte Wohnnutzung in der direkten Umgebung geprägt wird, unzumutbar wäre. Wenn die Antragstellerin insoweit beantragt hat, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass die Innenpegel des Wohngebäudes C-Straße …/… durch Vollzug der Anzeige des baugenehmigungsfreien Vorhabens vom 30. März 2012 zum Einbau von Loggien und Wärmedämmung erheblich abgesenkt worden sind, so war dieser Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich abzulehnen. Zum einen ändern die baulichen Veränderungen an dem Gebäude C-Straße …/… nichts an dessen Schutzwürdigkeit als Wohnnutzung mit den entsprechenden Pegelwerten. Zum anderen haben die vorgetragenen Baumaßnahmen keine Auswirkungen auf den Außenbereich des Grundstücks. Insoweit bringt der Bebauungsplan keine für das vorliegende Verfahren relevanten Änderungen. Sollte die Planung der Antragstellerin aus dem Bauvorbescheid umgesetzt werden, so entstünde hierdurch gleichzeitig ein noch breiterer Mischgebietsriegel. Die Antragsgegnerin hat somit die Belange der Antragstellerin in ihre Abwägung eingestellt und damit den Anforderungen Genüge getan. Ist die Antragstellerin nach dem Vorstehenden zwar abstrakt rechtlich in ihren Belangen berührt, ohne dass sich aber in tatsächlicher Hinsicht für sie Wesentliches zum Negativen verändert, so sind ihre konkret in die Abwägung einzustellenden Belange von eher geringem Gewicht und konnten von der Antragsgegnerin zugunsten der im vorliegenden Fall einzustellenden konkreten öffentlichen Belange in Gestalt der Schaffung von Mischgebietsflächen und Wohnraum in der Nähe von bereits bestehenden Infrastruktureinrichtungen zurückgestellt werden. Im Hinblick auf die Lärmproblematik hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung auf die eingeholten Gutachten des sachverständigen Ingenieurbüros X... GmbH gestützt. Diese Gutachten, die die Antragstellerin bei der Erläuterung durch den Gutachter in der mündlichen Verhandlung nicht in einer Weise erschüttert hat, die die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung aufgezeigt hat, sind bereits unter dem 27. April 2007 zu dem Ergebnis gekommen, dass nach den schalltechnischen Plausibilitätsbetrachtungen durch das geprüfte Planungskonzept keine Schallimmissionskonflikte ausgelöst würden und davon ausgegangen werden könne, dass im Plangebiet gesunde Wohnverhältnisse realisiert werden; die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen sei aus den Plausibilitätsbetrachtungen nicht abzuleiten. Dieses Ergebnis hat das genannte Büro mit Gutachten vom 9. Januar 2008 bestätigt und ausgeführt, die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1 bzw. die Immissionsrichtwerte der TA – Lärm für allgemeine Wohngebiete bzw. für Mischgebiete würden ausnahmslos eingehalten; Schallschutzmaßnahmen seien – bezogen auf Gewerbelärmeinwirkungen – nicht erforderlich. Zu der zwischenzeitlich aktualisierten Planung führte das Büro X... GmbH mit Gutachten vom 11. November 2010 aus, das Flurstück Nr. …, welches ursprünglich ebenfalls als allgemeines Wohngebiet habe ausgewiesen werden sollen, werde nunmehr als Mischgebiet festgesetzt. Bezüglich des als Dreherei genehmigten Betriebes würden nach den im Einzelnen dargestellten Untersuchungen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Tag und in der Nacht an sämtlichen umliegenden Gebäuden um mindestens 8 dB(A) unterschritten. Dies bedeute konkret, dass der genannte Betrieb gemäß TA Lärm Nummer 3.2.1 als „nicht relevant“ einzustufen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Planung mit Sicherheit für den derzeitigen Drehereibetrieb keine immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen nach sich ziehe. Dies gelte gleichermaßen für zukünftige Entwicklungen wie für die beantragte Aufstockung des Betriebsgebäudes mit Büro- und Sozialräumen. Wenn die Antragstellerin insoweit beantragt hat, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass der gegenwärtig in dem Betriebsgebäude angesiedelte Betrieb einer Industriemesserschleiferei das immissionsschutzrechtliche, im Gewerbegebiet zulässige Maß nicht voll ausschöpft, so war dieser Beweisantrag schon deshalb abzulehnen, weil für das Grundstück keine Industriemesserschleiferei, sondern eine Werkstatt/Dreherei mit Büro und Nebenräumen genehmigt wurde. Dass der tatsächlich auf dem Grundstück tätige Betrieb die für ein Gewerbegebiet grundsätzlich zulässigen Pegelwerte nicht ausnutzt, kann als wahr unterstellt werden, denn er muss auf die uneingeschränkte Wohnnutzung der Antragstellerin ebenso Rücksicht nehmen wie auf die Wohnnutzung auf den Grundstücken in der Umgebung. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist aber auch für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, denn der baurechtliche Bestandsschutz als in die Abwägung einzustellender Belang erfasst nicht eine tatsächlich ausgeübte (Minder-) Nutzung sondern die genehmigte Nutzung als schützenswerte Eigentumsposition. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Antragsgegnerin habe ihrer Abwägung ein Parteigutachten zugrunde gelegt. Zum einen gibt es keinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Parteigutachten stets ungeeignet wäre, Gegenstand einer Abwägung zu sein. Zum anderen wurde das zweite der drei Gutachten, die alle zu dem gleichen Ergebnis kommen, im Auftrag des für die Antragsgegnerin tätigen Planungsbüros erstellt. Da insgesamt weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass unzulässigerweise die Abwägung selbst einem Dritten überlassen wurde, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Antragstellerin (auch) die genannten Gutachten zum Gegenstand ihrer Abwägung gemacht hat. Dies gilt im Ergebnis auch im Hinblick auf den Einwand der Antragstellerin, das Gutachten vom 11. November 2010 sei erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgelegt worden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt deutlich, dass es durchaus wesentliche Stellungnahmen geben kann, die zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht vorliegen. Dies entspricht im Übrigen auch der Anstoßfunktion der Offenlegung, denn erst nach dem Eingang aller Stellungnahmen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) kann beurteilt werden, in welchen Punkten noch ein Bedarf für weitere Stellungnahmen besteht. Den Ausführungen der somit in zulässiger Weise bei der Abwägung berücksichtigten Gutachten des Büros X... GmbH kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, das Regierungspräsidium Darmstadt habe im Rahmen der früheren Planung unter Bezugnahme auf das Gutachten des TÜV Süddeutschland Nr. 4921 vom 10. Dezember 2002 bzw. 12. Juni 2003 empfohlen, Festsetzungen zur Unzulässigkeit von schutzbedürftigen Räumen auf der Ostseite des ursprünglich geplanten Gebäuderiegels zu treffen. Zum Einen bezog sich diese Aussage auf einen vorliegend nicht im Streit stehenden Vorhaben- und Erschließungsplan mit anderem Planinhalt, insbesondere einem schmaleren Mischgebietsstreifen und sprach zum Anderen lediglich eine Empfehlung ohne rechtlich verpflichtenden Charakter aus. Vor allem aber hat das Regierungspräsidium Darmstadt gerade den nunmehr streitgegenständlichen Bebauungsplan unter dem 29. März 2011 ohne Einschränkung bestandskräftig genehmigt. Das von der Antragstellerin ins Feld geführte Gutachten des Sachverständigen Y... überzeugt demgegenüber nicht. Wenn der Sachverständige Y... ausführt, an das Baugebiet schließe sich südöstlich eine ausgedehnte gewerblich genutzte Fläche an, wegen deren Struktur „unterstellt werden (müsse), dass Zweischichtbetrieb und auch einige Betriebe mit Nachtschicht vorhanden sein können bzw., dass eine solche Nutzung als ortsüblich anzusehen“ sei, so stimmt dies bereits nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Ortsplans und der beigezogenen Unterlagenschließt sich südöstlich an das geplante Baugebiet die Wohnbebauung A-Straße … und B-straße … und … sowie eine Tierklinik und ein Rehazentrum an. Auch die Aussage, „aufgrund der ausgedehnten Nutzung (sei) im Sinne einer Abschätzung nach oben davon auszugehen, dass dort durch die bestehenden Betriebe des ausgedehnten Gewerbegebiets die genannten Richtwerte ausgeschöpft werden“, ist durch keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte belegt. Unabhängig davon würde ein höherer Pegel der Gesamtimmissionen in der Umgebung die Aussage der Gutachten X... GmbH stützen, wonach die Emissionen des auf dem antragstellerischen Grundstück befindlichen Betriebs „nicht relevant“ sind mit der Folge, dass der Antragstellerin keine Nachteile drohen. Nicht überzeugend ist auch der Einwand, die von der Antragsgegnerin verwendeten Gutachten berücksichtigten das östliche Hallengebäude nicht als Emissionsquelle. Zum Einen befindet sich in diesem Gebäude nach den Ausführungen des Gutachtens Y... „ein Montagebetrieb mit Büros“, der jedenfalls gegenüber den Lärmemissionen des westlich gelegenen Drehereibetriebes nicht ins Gewicht fällt. Zum Anderen werden die Emissionen dieses Gebäudes in westlicher Richtung durch die dort befindliche Halle abgeschirmt. Sind aber bereits die Lärmemissionen des westlich gelegenen, genehmigten Drehereibetriebes nicht relevant, so bedurfte es keiner weiteren Untersuchungen und Ausführungen zu der östlich gelegenen Halle. Im Übrigen ist für diese Halle ausweislich der beigezogenen Behördenakten lediglich eine lärmtechnisch kaum relevante Lagerhalle mit Büro genehmigt worden, so dass maßgeblich darüber hinaus gehende Nutzungen baurechtswidrig wären. Es ist für den Senat auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter Y... seinen Ausführungen im Wesentlichen den Innenpegel, d.h. die Lärmentwicklung innerhalb des Betriebs zugrunde legt, da dieser nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (Lage von Toren, Fenstern und Türen, Isolation usw.) zu völlig unterschiedlichen Werten am Immissionspunkt führen kann. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass der Sachverständige – anders als die Gutachten des Büros X... GmbH – keine Ausführungen zu den topografischen Besonderheiten des Plangebiets macht. Schließlich folgt der Senat dem Gutachten auch insoweit nicht, als das Fehlen von „Messungen zur Feststellung der Vorbelastung im Bestand“ bemängelt wird. Abgesehen davon, dass sich auch der Gutachter Y... in der Lage gesehen hat, die Situation zu beurteilen, ohne zuvor Messungen durchzuführen, stehen nach der TA – Lärm die Verfahren zur Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose (Anhang Nr. A.2) und durch Messung (Anhang Nr. A. 3) gleichberechtigt nebeneinander. Die Auswahl des Prognoseverfahrens begegnet im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb keinen Bedenken, weil das Ergebnis dieser Methode unabhängig von der aktuellen Situation gefunden und nicht durch eine gegebenenfalls unterschiedliche Auslastung des Betriebes beeinflusst wird (vgl. zur typisierenden Betrachtungsweise Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, Rdnr. 8 zu § 6). Wie wenig sich das Gutachten des Y... an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert, zeigt sich exemplarisch in seiner Behauptung, „der Schallleistungspegel eines fahrenden LKW`s (liege) bei 110 bis 115 dB(A) und der von PKW`s bei 100 bis 105 dB(A)“. Nach der Richtlinie 92/97/EWG gelten seit Oktober 1995 (gemessen bei beschleunigter Vorbeifahrt in 7,5 m Abstand) Fahrgeräuschgrenzwerte von 74 dB(A) für PKW und 77 - 80 dB(A) für LKW. Letztlich aber zieht das Gutachten des Y... die Feststellungen der Gutachten X... GmbH nicht in einer für die Entscheidung relevanten Weise in Zweifel. Es kommt nämlich zu dem Ergebnis, wenn „für den derzeitigen Mieter … ein Innenpegel von 75 dB (A) angenommen (werde), (könne) der für eine numerisch gesteuerte Schleiferei zutreffend sein“, d. h. es wird kein Eingriff in den bestehenden Betrieb gesehen oder befürchtet. Nichts anderes haben aber die Gutachten der X... GmbH belegt. Soweit sich Y... zu anderen fiktiven Nutzungsmöglichkeiten und der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin äußert, ist dies nach dem Vorstehenden nicht entscheidungsrelevant. Die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Lärmproblematik gestellten Beweisanträge waren nach alledem bereits sämtlich als nicht entscheidungsrelevant abzulehnen. Schon die bisherige, bestandskräftig genehmigte Nutzung des antragstellerischen Grundstücks, für die eine lärmtechnisch relevante Änderung nicht absehbar ist, muss ebenso wie die übrigen zugelassenen bzw. zulässigen Nutzungen der in dem verbleibenden Gewerbegebiet gelegenen Grundstücke auf die Wohnnutzung des antragstellerischen Grundstücks und der Grundstücke A-Straße …, …, …, und … sowie die Wohnnutzung auf den Grundstücken C-Straße …/… Rücksicht nehmen. Die Pflicht aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, auf diese Wohnnutzungen Rücksicht zu nehmen, verhindert aber jegliche Nutzung, die auf das Plangebiet unzulässige Auswirkungen haben könnte. Insoweit bringt der Bebauungsplan faktisch keine Änderungen. Unabhängig davon sind die Beweisanträge der Antragstellerin unter 2., 3., 4., unzulässig, weil sie nicht auf den Beweis einer Tatsache, sondern ohne substantiierte Darlegung eines Anlasses auf eine Ausforschung gerichtet sind. Die Beweisanträge zu 5. und 9. sind unzulässig, weil sie ebenfalls nicht auf den Beweis einer Tatsache, sondern auf die Beantwortung einer Rechtsfrage, nämlich die Anwendbarkeit einer Vorschrift, bzw. die Richtigkeit einer Subsumtion abzielen. Hinzu kommt, dass der Beweisantrag zu 9. von falschen Voraussetzungen ausgeht, denn die Ziffern 35 und 36 im Anhang zum Gutachten vom 11. November 2010 bezeichnen nicht Messpunkte, sondern Messwerte. Der Antrag zu 15., Beweis zu erheben über die Tatsache, dass eine Lärmschutzwand ungeeignet ist, die Immissionen aus einer „Flächenschallquelle“ abzuschirmen, war als nicht entscheidungsrelevant abzulehnen, denn es ist ohne Bedeutung, ob eine nicht ergriffene Maßnahme ungeeignet gewesen wäre. Unabhängig davon war dieser Beweisantrag auch als unzulässig abzulehnen, weil er in der Sache nicht auf den Beweis einer Tatsache, sondern auf die Beantwortung einer Rechtsfrage gerichtet ist, nämlich die Frage, ob einer planenden Gemeinde vorgegeben werden kann, auf welche Weise sie dafür sorgt, dass ihre Planung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Gemeinde hat zwar bei ihrer Bauleitplanung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen und muss in diesem Zusammenhang auch das Trennungsgebot des § 50 BImSchG beachten. Dabei unterliegt es aber ihrem planerischen Ermessen, auf welchem Weg sie die dadurch vorgegebenen Ziele erreicht. Ist es möglich, durch Festsetzungen zu Lärmgrenzwerten Verhältnisse herzustellen, die den rechtlichen Anforderungen genügen, so bestehen keine Bedenken dagegen, auf die Festsetzung einer Wallanlage zu verzichten. Dies gilt insbesondere auch im vorliegenden Verfahren, in dem das streitgefangene Gebiet eine starke Hanglage aufweist. Insoweit versteht der Senat die Wortwahl der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren nicht dahingehend, dass sie eine Wallanlage als technisch oder rechtlich nicht möglich angesehen hat, sondern diese vielmehr als nicht sinnvoll ausscheiden wollte. Nach alledem bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung die Belange der Antragstellerin zurückgestellt und den öffentlichen Belangen in Gestalt ihrer städtebaulichen Konzeption den Vorzug gegeben hat. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die erkennbare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachprüfbarer Vorgang (Senatsbeschluss vom 19.11.1992 – 3 N 2463/87– NVwZ 1993, 906). Dies steht im Ergebnis einem Erfolg sowohl des Haupt- als auch des Hilfsantrages der Antragstellerin entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Fassung, wo für die Normenkontrolle einer Privatperson gegen einen Bebauungsplan ein Rahmen von 7.500,00 € bis 60.000,00 € vorgeschlagen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 133 „Im Langgewann II“ der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und zwei gewerblich genutzten Hallen bebauten Grundstücks Flur …, Flurstück … (A-Straße … und …), das im östlichen Teil des 1,1 ha großen Planbereichs liegt und vom bisherigen Bebauungsplan Nr. 12 insgesamt als Gewerbegebiet festgesetzt wurde. Die Baugenehmigung für das Wohnhaus wurde unter dem 1. August 1984 erteilt und enthält keine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1977 über die Zulassung einer Wohnung für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen bzw. Betriebsinhaber oder Betriebsleiter. In den von der Antragstellerin seinerzeit eingereichten Bauvorlagen wird die ebenfalls 1984 als Werkstatt/Dreherei mit Büro und Nebenräumen genehmigte (heute) westliche Halle als im Bau befindlich dargestellt. Der Lageplan weist außerdem auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „A-Straße“ bestehende Wohnbebauung auf den Grundstücken A-Straße … und C-Straße … und … (Baugenehmigung vom 16. März 1981) aus. Die östliche Halle der Antragstellerin wurde unter dem 21. Juni 1988 als Lagerhalle mit Büro genehmigt. Antragsgemäß wurde am 17. Mai 2010 ein Bauvorbescheid für die Aufstockung der westlich gelegenen Werkstatthalle (Nutzung als Büro- und Personalräume), für die Aufstockung des Wohnhauses (Nutzung als Büro- und Personalräume, vorhandene Wohnung als Hausmeister-/Betriebswohnung) und den Neubau einer Werkstatthalle im Nordosten des Grundstücks (Nutzung für die Herstellung/Montage von Elektronik - Zubehör) erteilt. Das westlich hieran grenzende Gebiet war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unbebaut. Südlich der das Plangebiet begrenzenden Straße „A-Straße“ befindet sich neben der genannten Wohnbebauung auch eine Tierklinik, ein Reha–Zentrum, eine Turnhalle, ein Kindergarten und eine Schule; im Norden schließt sich freie Landschaft an. In dem sich östlich anschließenden Bereich, der als Gewerbegebiet festgesetzt ist, finden sich auf den Grundstücken A-Straße …, …, … und … bestandskräftig genehmigte Wohnnutzungen, für die keine Nutzungsbeschränkung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 BauNVO besteht. Die Wohnnutzung auf dem Grundstück A-Straße … ist auf den Betriebsinhaber und den Betriebsleiter beschränkt. Am 26. September 2007 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zur Schaffung einer aufgelockerten Wohnbaufläche auf der Basis eines zuvor in Aussicht genommenen Vorhaben- und Erschließungsplans die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 133 „Im Langgewann II“ und die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB; die Veröffentlichung dieses Beschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB) erfolgte in der Hofheimer Zeitung vom 12. Oktober 2007. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 13. September 2010 bis zum 13. Oktober 2010 öffentlich ausgelegt und die Beteiligung der Behörden nach § 4 BauGB erfolgte unter dem 11. Juli 2008 bzw. 7. September 2009. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2010, veröffentlicht in der Hofheimer Zeitung vom 8. April 2011, beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 133 „Im Langgewann II“. Die wegen der Abweichung des Bebauungsplans vom geltenden Flächennutzungsplan bzw. von dem in Aufstellung befindlichen Regionalen Flächennutzungsplan erforderliche Genehmigung des vorzeitigen Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Darmstadt datiert vom 29. März 2011 und ist bestandskräftig. Die Antragstellerin hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und auch bei der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen vorgebracht, wegen deren Einzelheiten auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen wird. Insbesondere hat sie die Auffassung geäußert, die beabsichtigte Planung führe zu einer geringeren Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks. Ihr sei es wichtig, maximale Emissionswerte (hier 65 dB(A) tags und 50 dB(A)) nachts beizubehalten, um dem dort ansässigen Gewerbebetrieb die zukünftige Sicherheit einer ungestörten Betriebstätigkeit zu gewährleisten. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. Januar 2012 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag im Normenkontrolleilverfahren 3 B 1054/11.N, insbesondere zur Lage, Bezeichnung und Bebauung des Grundstücks sowie zur Entstehungsgeschichte des angegriffenen Bebauungsplans. Sie trägt unter näherer Darlegung im Einzelnen ergänzend vor, eine Antragsbefugnis bestehe schon dann, wenn die im Bebauungsplan zugelassene Nutzung der tatsächlich ausgeübten Nutzung zwar entspreche, der Antragsteller aber später eine vom Plan nicht zugelassene Nutzung beabsichtige. Der streitgegenständliche Bebauungsplan, der einen Teil ihres Grundstücks vom Gewerbegebiet zum Mischgebiet mache, habe nicht ausreichend zur Einsichtnahme für die interessierte Öffentlichkeit ausgelegen, denn die Auslegungszeit habe nur 18 Stunden pro Woche betragen, die noch dazu ungünstig gelegen hätten. Dies genüge den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht, denn es seien unzumutbare Erschwernisse für die Einsichtnahme geschaffen worden. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft, denn er löse den Immissionskonflikt nicht. Er lasse mit dem Heranrücken der Wohnbebauung ein unvereinbares Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe zu und beeinträchtige damit die Antragstellerin rücksichtslos in ihren Eigentumsrechten, denn es seien nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG zu erwarten. Zur Wahrung des Trennungsgrundsatzes reiche es nicht aus, den im Teilgebiet Nr. 6 gelegenen Betrieb „auf den Bestandsschutz zu setzen“. Es hätte vielmehr berücksichtigt werden müssen, dass dieser „nicht die volle Bandbreite der von der Bestandskraft der Baugenehmigung umfassten Nutzungsmöglichkeiten aus immissionsrechtlicher Sicht ausschöpfe“, so dass es zukünftig ohne eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte kommen könne. Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte schallschutztechnische Stellungnahme sei als Parteigutachten anzusehen, da sie von der Projektgesellschaft Weiß und Partner eingeholt und erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgelegt worden sei. Sie sei auch inhaltlich nicht belastbar, denn sie gehe von falschen Annahmen aus, wie das von antragstellerseits eingeholte Gutachten des Sachverständiger Y... zeige. Die angrenzende Wohnbebauung dürfe nicht berücksichtigt werden, da sie bereits bei ihrer Zulassung einer plangegebenen Vorbelastung ausgesetzt gewesen sei. Die Festsetzung des Mischgebietsstreifens erweise sich als reiner „Etikettenschwindel“, denn er sei zu schmal, um eine wirksame Trennung zu gewährleisten. Außerdem sei dort eine Wohnnutzung beabsichtigt. Der Bebauungsplan treffe aber auch keine Festsetzungen zum passiven Schallschutz, die zur Minderung des Immissionskonflikts beitragen könnten. Aufgrund der Vorbelastung müsse bezweifelt werden, dass am Wohnhaus der Antragstellerin die Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung müsse nach alledem von einer Rücksichtslosigkeit ausgegangen werden. Die Antragstellerin beantragt, den am 15. Dezember 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 133 „Im Langgewann II“ für unwirksam zu erklären. hilfsweise, den am 15. Dezember 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 133 „Im Langgewann II“ insoweit für unwirksam zu erklären, als für die mit „Gebiet Nr. 6“ bezeichnete Teilfläche - die bisherige GE-Festsetzung abändernd - „Mischgebiet - MI“ festgesetzt wird. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag und den Hilfsantrag abzulehnen. Sie bezweifelt bereits die Antragsbefugnis der Antragstellerin, da Einschränkungen einer schutzwürdigen künftigen Nutzung nicht dargelegt worden seien. Zudem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da bereits jetzt gegenüber der bestehenden Wohnbebauung C-Straße … und … eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme bestehe, die durch die geplante Bebauung zukünftig nicht verschärft werde. Die Auslegungszeit des Bebauungsplans genüge den Anforderungen und habe ihre Funktion erfüllt, wie der Senatsbeschluss im Eilverfahren zutreffend festgestellt habe. Der Plan leide auch nicht unter Abwägungsmängeln, denn er wahre bei der Überplanung der bestehenden Gemengelage das Trennungsgebot des § 50 BImSchG durch die Ausweisung eines Mischgebietes zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet und dem geplanten allgemeinen Wohngebiet. Maßnahmen des passiven Schallschutzes seien nicht erforderlich. Die Immissionsprognose des Ingenieurbüros X..., das sich bereits in seiner schalltechnischen Stellungnahme vom 27. April 2007 der Auffassung des TÜV Süddeutschland angeschlossen habe, liege auf der sicheren Seite. Unter Zugrundelegung der flächenbezogenen Schallleistungspegel von LwAr = 60/45 dB (A)/qm ergebe sich, dass die Anforderungen für Mischgebiete von IRW = 60/45 dB (A) um 4 dB (A) und die Anforderungen für allgemeine Wohngebiete von IRW = 55/40 dB (A) um 2 dB (A) unterschritten würden. Eine Untersuchung der tatsächlichen Verhältnisse der Dreherei auf dem Grundstück der Antragstellerin habe ergeben, dass der gültige Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete um mindestens 20 dB (A) tags und 8 dB (A) nachts, bzw. im Mischgebiet um 10 dB (A) tags und 9 dB (A) nachts unterschritten werde. Das Hallentor des Betriebes befinde sich auf der von der geplanten Bebauung abgewandten Seite. Nach alledem sei der Betrieb der Dreherei als „nicht relevant“ im Sinne der TA Lärm einzustufen und im Mischgebiet zulässig, da er das Wohnen nicht wesentlich störe. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. August 2011 im Eilverfahren 3 B 1054/11.N den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Außerkraftsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen drohenden schweren Nachteil dargelegt. Die Auslegungszeit des Bebauungsplans sei zwar ausgesprochen knapp bemessen gewesen, habe aber die Einsichtsmöglichkeiten nicht unzumutbar eingeschränkt, wie gerade das Beispiel der Antragstellerin zeige. Ein Verkündungsmangel liege nicht vor. Die angetroffenen Zauneidechsen seien plangemäß umgesiedelt und bei einer späteren Begehung seien keine Tiere mehr gefunden worden. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB sei zu verneinen, denn angesichts der kleinen Fläche sei das planerische Konzept der Antragsgegenerin nicht beeinträchtigt. Ein Verstoß gegen das Trennungsprinzip könne im Eilverfahren unter Zugrundelegung der verwerteten Lärmgutachten nicht festgestellt werden. Im Übrigen ergäben sich schon aus der Rücksichtnahmeverpflichtung gegenüber der Bebauung auf den Nachbargrundstücken C-Straße … und … Einschränkungen der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin. Deren Bedürfnis einer künftigen Betriebserweiterung sei nur dann beachtlich, wenn diese konkret beabsichtigt sei oder realistischer Weise naheliege. Es spreche einiges dafür, dass die streitgegenständliche Planung sinnvoll sei, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren und im Eilverfahren 3 B 1054/11.N nebst Anlagen sowie die beigezogenen Behördenakten (3 Ordner, 3 Hefter), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.