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Beschluss

3 B 874/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0723.3B874.12.0A
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Leitsätze
1. Die nach § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG erforderliche prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, ist eine Rechtsentscheidung, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. 2. Die unter Nr. 16.2.7 AVV-AufenthG genannte Zehnjahresfrist für das Erreichen des Ausbildungszieles stellt keine jedem ausländischen Studenten für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums eingeräumte Regelfrist dar. Der Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt ist. 3. Für die Beurteilung der Angemessenheit der benötigten Zeit für den als erreichbar angesehenen Studienerfolg sind auf der Basis der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang alle Umstände des konkreten Einzelfalles maßgeblich, wozu insbesondere die bisherigen Studienleistungen und der dafür aufgewendete Zeitbedarf sowie das erkennbare Bemühen gehören, den Abschluss des Studiums in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. März 2012 - 6 L 259/12.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG erforderliche prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, ist eine Rechtsentscheidung, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. 2. Die unter Nr. 16.2.7 AVV-AufenthG genannte Zehnjahresfrist für das Erreichen des Ausbildungszieles stellt keine jedem ausländischen Studenten für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums eingeräumte Regelfrist dar. Der Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt ist. 3. Für die Beurteilung der Angemessenheit der benötigten Zeit für den als erreichbar angesehenen Studienerfolg sind auf der Basis der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang alle Umstände des konkreten Einzelfalles maßgeblich, wozu insbesondere die bisherigen Studienleistungen und der dafür aufgewendete Zeitbedarf sowie das erkennbare Bemühen gehören, den Abschluss des Studiums in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. März 2012 - 6 L 259/12.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. März 2012 - 6 L 259/12.GI - ist zurückzuweisen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller auf den Antrag seines Bevollmächtigten hin wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren ist. Denn die Beschwerde hat auch mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die der Prüfung allein zugrundezulegen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgelehnt, dem Antragsteller Eilrechtsschutz zu gewähren. Der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis für ein Studium verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die danach erforderliche prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, ist eine Rechtsentscheidung, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für sie ist in erster Linie von Bedeutung, ob das Studium ordnungsgemäß betrieben wird, was regelmäßig dann der Fall ist, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht wesentlich überschreitet. Sofern diese Studienzeit überschritten ist, rechtfertigt dies jedoch nicht zugleich die Annahme, dass das Studium nicht mehr in angemessener Zeit zum Abschluss gebracht werden kann und der Verlängerungsantrag gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG abzulehnen ist. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz - AVV-AufenthG - vom 30. September 2009 (GMBl. Nr. 42 - 61/2009) enthalten dabei in Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „angemessenen Zeitraums“ i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG verschiedene zeitliche Vorgaben, die allesamt rechtlich nicht bindend sind und eine konkrete Einzelfallprüfung nicht entbehrlich machen können. Nach Nr. 16.1.1.7 AVV-AufenthG ist im Verlängerungsfalle der Ausländer von der Ausländerbehörde schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstelle einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt. Werden dem Ausländer von der Ausbildungsstelle hinreichende Erfolgsaussichten zugesprochen, ist die Ausländerbehörde grundsätzlich nicht berechtigt, von dieser prognostischen Einschätzung einer fachkompetenten Stelle abzuweichen. Dabei stellt allerdings die Beurteilung, ob der Studienerfolg „in angemessener Zeit“ im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG erreicht werden kann, eine in die Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde fallende Rechtsfrage dar, die im vollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage, Rdnr. 188). Für die Beurteilung der Angemessenheit der benötigten Zeit für den als erreichbar angesehenen Studienerfolg sind auf der Basis der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang alle Umstände des Einzelfalles maßgeblich, wozu insbesondere die bisherigen Studienleistungen und der dafür aufgewendeten Zeitbedarf sowie das erkennbare Bemühen gehören, den Abschluss des Studiums in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2012, § 16 Rdnr. 43). Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf Nr. 16.2.7 AVV-AufenthG meint, dass er innerhalb der dort genannten Zehnjahresfrist in der Lage sei, sein Pharmaziestudium erfolgreich abzuschließen und ihm deshalb die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, wonach die Zehnjahresfrist der Nr. 16.2.7 AVV-AufenthG keine jedem ausländischen Studenten für einen erfolgreichen Studienabschluss einzuräumende Regelfrist darstellt. Denn der Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Maßgeblicher Inhalt für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ist nämlich nicht generell ein Studium in der Bundesrepublik, sondern die konkrete Fachrichtung des beworbenen und im Anschluss daran aufgenommenen Studiums. Dieser konkrete Aufenthaltszweck ist in der erteilten Aufenthaltserlaubnis anzugeben mit der Folge, dass bei einem Studiengang- oder Fachrichtungswechsel grundsätzlich eine genehmigungspflichtige Änderung des Aufenthaltszwecks gemäß § 16 Abs. 2 AufenthG vorliegt (vgl. GK-AufenthG § 16 Rdnr. 18). Dabei ist es offenkundig, dass die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer z.B. für den Abschluss eines Medizinstudiums an einer Universität anderen Maßstäben unterliegt als der angestrebte Abschluss in einem Bachelorstudiengang an einer Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss bestätigte Einschätzung der Antragsgegnerin nicht ernsthaft in Zweifel ziehen können, dass der von ihm angestrebte Studienerfolg im Studiengang Pharmazie an der Philipps Universität Marburg nicht mehr in angemessener Zeit erreichbar ist. Die Regelstudienzeit im Pharmaziestudium bis zum zweiten Staatsexamen an der Philipps Universität Marburg beträgt acht Semester. Diese Regelstudienzeit wird in etwa von der Hälfte der Studierenden eingehalten; die überwiegende Mehrheit - bis auf wenige Ausnahmen - braucht neun Semester (vgl. Mitteilung des Studiendekans der Philipps Universität Marburg, Bl. 127 BA). Der Antragsteller befindet sich derzeit bereits im neunten Semester, ohne das nach vier Semestern fällige erste Staatsexamen bestanden zu haben. Nach einer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans der Philipps Universität Marburg vom 6. Juni 2012 benötigt er für die Anmeldung zum ersten Staatsexamen noch acht Leistungsnachweise und befindet sich im Leistungsstand des dritten Fachsemesters. Sollte er alle Prüfungen ohne Semesterwiederholung bestehen, könnte er frühestens im Frühjahr 2013 zum ersten Staatsexamen antreten. Er befände sich dann bereits im zehnten Fachsemester und hätte mithin für das Erreichen nur des ersten Staatsexamens mehr als die Studienzeit benötigt, die durchschnittlich für das gesamte Pharmaziestudium an der Philipps Universität Marburg aufwendet wird. Hinzu kommt, dass sich die Studienleistungen des Antragstellers auch während des Verwaltungsstreitverfahrens nicht verbessert haben. War in der Leistungsbescheinigung des Studiendekans der Philipps Universität Marburg vom 5. September 2011 (Bl. 120 BA) noch davon die Rede gewesen, dass er sich im Falle eines erfolgreichen dritten Semesters im Juli 2012 zum ersten Staatsexamen anmelden könne, ist dies nach der universitären Stellungnahme vom 26. Juni 2012 frühestens im Frühjahr 2013 möglich. Unter der Voraussetzung, dass er alle ausstehenden Klausuren des dritten bis achten Fachsemesters ohne Semesterwiederholung besteht, wäre die Teilnahme am zweiten Staatsexamen sodann erst im Frühjahr 2015, d.h. in seinem fünfzehnten Fachsemester möglich. Bestehen aufgrund des bisherigen Studienverlaufs bereits Zweifel daran, ob der Antragsteller überhaupt den angestrebten Studienerfolg erreichen kann, denn auch die eingeholten Stellungnahmen der Philipps Universität Marburg enthalten keine solche positive Prognose, so rechtfertigen die bisherigen Studienleistungen des Antragstellers und der dafür aufgewendete Zeitbedarf angesichts einer durchschnittlichen Studiendauer von neun Semestern im Studiengang Pharmazie an der Philipps Universität Marburg nicht die Annahme, dass er den angestrebten Studienerfolg und damit den Aufenthaltszweck im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG noch in einem angemessen Zeitraum erreichen kann. Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung erfolgt aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).