Beschluss
3 A 554/11.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:1020.3A554.11.Z.0A
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Leitsätze
Ist das minderjährige deutsche Kind eines Drittstaatsangehörigen auf Grund der Tatsache, dass es sich mit seiner deutschen Mutter im Bundesgebiet aufhält und dort lebt, nicht gezwungen, dem Drittstaatsangehörigen zur Durchführung des Visum- und Befristungsverfahrens nach erfolgter Ausweisung in den Drittstaat zu folgen, wird ihm in der Regel nicht der Kernbestand der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Februar 2011 - 7 K 5464/10.GI - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist das minderjährige deutsche Kind eines Drittstaatsangehörigen auf Grund der Tatsache, dass es sich mit seiner deutschen Mutter im Bundesgebiet aufhält und dort lebt, nicht gezwungen, dem Drittstaatsangehörigen zur Durchführung des Visum- und Befristungsverfahrens nach erfolgter Ausweisung in den Drittstaat zu folgen, wird ihm in der Regel nicht der Kernbestand der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Februar 2011 - 7 K 5464/10.GI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Februar 2011 - 7 K 5464/10.GI - bleibt ohne Erfolg. Die Beteiligten streiten über die Rechtsmäßigkeit der Verfügung des Beklagten vom 28. Oktober 2010 sowie über den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2010, mit dem er die dem Kläger am 20. Dezember 2010, 30. Dezember 2005 und 22. September 2009 erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit Wirkung zum jeweiligen Erteilungsdatum und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgenommen sowie dem Kläger die Abschiebung in sein Heimatland Albanien angedroht hat, als unbegründet abgewiesen ebenso wie die als Untätigkeitsklage gewertete Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Hintergrund der Rücknahmeentscheidung vom 28. Oktober 2010 war eine polizeiliche Kontrolle am 18. August 2010, anlässlich derer festgestellt wurde, dass sich der Kläger bereits in den Jahren 1998 bis 2004, allerdings unter dem Namen A. H., geb. 10. März 1981, mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat und unter diesem Namen mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 ausgewiesen worden war. Die mit Schriftsatz vom 13. April 2011 - fristgerecht - geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel ist es erforderlich, dass der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt (BVerfG, Beschluss vom 21.01.2009 - 1 BvR 2424/06 - juris). Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Wenn das Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt ist, so sind die Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Mai 2010, Rdnr. 25 zu § 124). Der Kläger hat ernstliche Zweifel an dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nicht gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO darlegen können. Bezogen auf die mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 erfolgte Rücknahme der ihm am 20. Dezember 2004, 30. Dezember 2005 und 22. September 2009 erteilten Aufenthaltserlaubnisse macht der Kläger ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend geltend, das Verwaltungsgericht sei bereits fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Aufenthaltserlaubnisse vom 20. Dezember 2004 und 30. Dezember 2005 noch zurückgenommen werden könnten. Tatsächlich seien diese aufgrund eines längeren Auslandsaufenthaltes in den Jahren 2006 und 2007 erloschen gewesen, so dass die Rücknahme ins Leere gehe. Auch habe der Beklagte nicht erst durch den anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 18. August 2010 ermittelten Sachverhalt Kenntnis von den Gründen für eine Rücknahme erlangt, vielmehr habe er, der Kläger, bereits bei den Aufenthalten in den Jahren 2004 bis 2006 und 2007 bis 2008 seinen richtigen Namen gegenüber der Ausländerbehörde genannt, so dass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von allen erforderlichen Umständen gehabt habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts unterliege auch deshalb ernstlichen Zweifeln, da tatsächlich die Voraussetzungen des § 48 Hess. VwVfG nicht gegeben seien. Er habe die Aufenthaltserlaubnisse nicht durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Auch sei die erforderliche Kausalität zu verneinen, da ihm selbst dann, wenn er seinen Aufenthalt in den Jahren 1998 bis 2004 angegeben hätte, eine Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden müssen. Er habe zudem die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaften Angaben lediglich gegenüber der Auslandsvertretung und daher nicht im Inland gemacht, so dass Strafbarkeit nicht gegeben sei. Schließlich habe der Beklagte im Rahmen des von ihm auszuübenden Rücknahmeermessens (§ 48 Abs. 1 Hess. VwVfG) fehlerhaft nicht mit eingestellt, dass er - mittlerweile - Vater eines Kindes sei, dass Deutscher und damit Unionsbürger sei. Die bei der Rücknahmeentscheidung in Bezug genommene Ausweisungsverfügung vom 21. Oktober 2004 sei nicht wirksam, da sie von der unzuständigen Behörde erlassen worden sei, sie an erheblichen Verfahrensmängeln leide, er vor Erlass der Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und er zudem keine Kenntnis von der Ausweisungsverfügung erlangt habe. Dies alles kann ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründen. Zunächst hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Rücknahme der Aufenthaltstitel vom 20. Dezember 2004 und 30. Dezember 2005 wegen des längeren Auslandsaufenthaltes des Klägers 2006 und 2007 nicht ins Leere geht, da gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis lediglich ex nunc erlischt, während die Rücknahmeentscheidung, wie im vorliegenden Fall geschehen, zum Erlöschen des Aufenthaltstitels ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung (ex tunc) führt, soweit dies verfügt worden ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe erst durch die polizeiliche Kontrolle am 18. August 2010 Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger sich bereits vor dem Jahr 2004 unter dem Namen A. H. im Bundesgebiet aufgehalten hat und unter diesem Namen ausgewiesen worden ist und dies die Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnisse rechtfertigt, unterliegt ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, er habe nach seiner Wiedereinreise im Jahr 2004 keine Falschangaben gemacht, da er seinen tatsächlichen Namen gegenüber der Auslandsvertretung sowie der Beklagten angegeben habe. Hiermit kann der Kläger im Ergebnis nicht durchdringen. Der Kläger hat bei den maßgeblichen Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - insoweit kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden - gezielt seine Aufenthaltszeiten von 1998 bis 2004 sowie die Ausweisung vom 21. Oktober 2004 verschwiegen und damit erreicht, dass ihm gleichwohl eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Die fehlerhaften Angaben zu seinen vormaligen Aufenthaltszeiten sind auch kausal für die Erteilung der nachfolgenden Aufenthaltserlaubnisse gewesen, da ihm, hätte er seine vormaligen Aufenthaltszeiten, die Tatsache der Ausweisung bzw. die Tatsache, dass er sich unter falschem Namen im Bundesgebiet aufgehalten hat, der Behörde bekannt gegeben, eine Aufenthaltserlaubnis bereits wegen der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG nicht hätte erteilt werden dürfen und, wie die Rücknahmeentscheidung des Beklagten zeigt, auch nicht erteilt worden wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausweisungsverfügung vom 21. Oktober 2004, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, bestandskräftig und wirksam, so dass der Kläger sich deren Wirkungen auch weiterhin gemäß § 11 AufenthG entgegenhalten lassen muss. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, die Ausweisungsverfügung sei von der örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden, da er sich zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten habe, ändert dies nichts an deren Bestandskraft. Selbst wenn, wie der Kläger meint, die örtlich unzuständige Behörde gehandelt haben sollte, würde dies nur im Fall des § 44 Abs. 2 Nr. 3 Hess. VwVfG zur Nichtigkeit der Verfügung führen, in allen anderen Fällen ist gem. § 44 Abs. 3 Nr. 1 Hess. VwVfG ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind. Auch die weiteren von dem Kläger gerügten Verfahrensmängel, wie die angeblich mangelhafte Anhörung, hindern die Bestandskraft der Ausweisungsverfügung ebenso wenig wie die von ihm behauptete Tatsache, er sei bereits vor Erlass der Ausweisungsverfügung aus dem Bundesgebiet ausgereist. Die Ausweisungsverfügung vom 21. Oktober 2004 ist dem Kläger auch ordnungsgemäß zugestellt worden, da sie dem damals für den Kläger tätigen Bevollmächtigten, der dem Beklagten seine Bevollmächtigung durch Vorlage einer Vollmacht nachgewiesen hat (Blatt 250 Behördenakte), am 22. Oktober 2004 ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Soweit der Kläger schließlich ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung geltend macht, weil das Verwaltungsgericht fehlerhaft davon ausgegangen sei, der Beklagte habe ermessensfehlerfrei über die Rücknahme entschieden, tatsächlich sei jedoch nicht mit eingestellt worden, dass er seit dem 8. November 2010 personensorgeberechtigter Vater eines deutschen Kindes sei, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich Seite 4 der Begründung der Verfügung vom 28. Oktober 2010 hat der Beklagte bei der zu treffenden Ermessensentscheidung gemäß § 48 Hess. VwVfG mit berücksichtigt, dass der Kläger mit seiner dritten deutschen Ehefrau verheiratet und seine Ehefrau im neunten Monat schwanger ist. Die Tatsache der familiären Bindungen des Klägers an Personen im Bundesgebiet hat der Beklagte mithin in die Ermessenserwägungen mit eingestellt. Ernstliche Zweifel an der mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 erfolgten Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse vom 20. Dezember 2004, 30. Dezember 2005 und 22. September 2009 hat der Kläger mithin nicht darlegen können. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers keinen ernstlichen Zweifeln. Dies gilt selbst dann, wenn, wie der Kläger meint, auch der von ihm am 18. Januar 2010 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - eingegangen bei dem Beklagten im Januar 2011 - streitgegenständlich sein sollte. Hinsichtlich seines Antrags vom 18. Januar 2010 ist dem Kläger allerdings entgegen zu halten, dass ein "unbestimmter Antrag" auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dem Aufenthaltsrecht fremd ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat sich auf einen bestimmten Aufenthaltszweck (oder mehrere bestimmte Aufenthaltszwecke) zu beziehen, der bzw. die von dem Ausländer, der den Aufenthaltstitel begehrt, zu benennen ist/sind. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt des Antrags vom 18. Januar 2010 ist dieser dahingehend auszulegen, dass der Kläger ein Aufenthaltsrecht wegen seines deutschen Kindes, mithin aus familiären Gründen, begehrt. Die Berufung wäre jedoch selbst dann nicht zuzulassen, wenn sein Antrag, wie in der Berufungszulassungsbegründungsschrift ausgeführt, (auch) als Antrag nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu verstehen sein sollte. Mit Ausnahme des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht der Erteilung sämtlicher anderer Aufenthaltstitel, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Ausweisungsverfügung vom 21. Oktober 2004 entgegen. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf nämlich ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Zwar hat der Kläger unter dem 12. Oktober 2010 einen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gestellt, über den Befristungsantrag des Klägers ist bisher jedoch noch nicht entschieden worden. Vielmehr ist die Entscheidung hierüber im Einvernehmen mit dem Kläger aufgrund eines noch anhängigen Strafverfahrens und dessen ungewissen Ausgangs ausgesetzt worden. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, das erstinstanzliche Gericht habe klären müssen, welche Wirkungen eine "Altausweisung", nämlich seine Ausweisung vor der Geburt des Unionsbürgerkindes, auf seinen Status habe, insbesondere auch, ob nicht ein Anspruch auf sofortige Befristung der Ausweisung und Erteilung einer Aufenthaltskarte oder eines Aufenthaltstitels bestehe. Dies rechtfertigt bereits deshalb die Zulassung der Berufung nicht, da, wie oben ausgeführt, streitgegenständlich nicht die Frage der Befristung ist. Der Kläger macht mit seinem Berufungszulassungsbegründungsschriftsatz weiter geltend, ihm stehe aufgrund der Tatsache, dass sein Kind Deutscher sei, aus unionsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Auch hiermit legt er ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dar. Dabei hat der Kläger bereits nicht hinreichend darlegen können, dass in seinem Fall Unionsrecht überhaupt zur Anwendung kommt. Der Kläger meint, aufgrund der Tatsache, dass er Vater eines deutschen Kindes ist, genieße dieses als Unionsbürger die damit verbundenen Rechte und er mithin als Familienangehöriger eines Unionsbürgers ebenso. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 08.03.2011, Rs. C-34/09 (Zambrano)) könne er sich auf die Rechte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers berufen, auch wenn das Kind keine der Grundfreiheiten aus dem EG-Vertrag in Anspruch genommen habe. Die durch die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse und Verweigerung der Neuerteilung eines Aufenthaltstitels bewirkte Ausreisepflicht bedürfe einer besonderen, unionsrechtlichen Vorgaben folgenden Rechtfertigung, bei der auch die Rechte des Kindes aus Art. 24 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (ABl. Nr. C 303 S.1 – GR-Charta) angemessen berücksichtigt werden müssten. Eine solche Entscheidung des Beklagten sei nicht zu erkennen. Es sei zwar offen, ob der Beklagte gemäß Art. 51 GR-Charta handelndes Organ sei, da es jedoch um den Eingriff in das Recht eines Unionsbürgerkindes aus Art. 24 Abs. 3 GR-Charta gehe, könne nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte dies bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen müssen, zumal dies ohnehin über Art. 6 GG hätte erfolgen müssen. Der EuGH hat auch in dem Urteil vom 8. März 2011 (Rs. C-34/09 (Zamprano), juris) klargestellt, dass die Richtlinie 2004/38 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht auf einen Unionsbürger anwendbar ist, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und der sich stets in dem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 08.03.2011 - C - 34/09 - (Zamprano), juris; EuGH, Urteil vom 05.05.2011 - C -434/09– (McCarthy), juris; BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 11/10 - juris). In seiner Entscheidung vom 8. März 2011 (- C - 34/09 - (Zamprano), juris) hat der EuGH allerdings weiter ausgeführt, dass Art. 20 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedsstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würden (vgl. EuGH, Urteil vom 08.03.2011 - C - 34/09 - juris). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seinem Kind auf Grund der Tatsache, dass er gezwungen ist, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels das Bundesgebiet zu verlassen und nur nach Durchführung des Visumverfahrens sowie nach Entscheidung über seinen Befristungsantrag hinsichtlich der bestandskräftig erfolgten Ausweisung einen Aufenthaltstitel zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft erhalten kann, der Genuss des Kernbestandes der Rechte, die dem Kind der Unionsbürgerstatus verleiht, im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011 - C - 34/09 - verwehrt wird. Kernbestand der Rechte aus Art. 20 AEUV ist bezogen auf Fallkonstellationen wie die vorliegende das Recht des Unionsbürgers, sich in den Mitgliedstaaten aufzuhalten, frei zu bewegen und Wohnsitz zu nehmen (Art. 20 Abs.2 a) und b) AEUV) (so auch Hess.VGH, Beschluss vom 07.07.2011 -7 B 1254/11 -, juris). In dem der Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011 - C - 34/09 - (Zamprano) zugrunde liegenden Fall stand dieser Kernbestand in Frage, da die beiden minderjährigen Kinder belgischer Staatsangehörigkeit im Fall der Verweigerung einer Aufenthalts- und Erwerbserlaubnis an ihre kolumbianischen Eltern gezwungen gewesen wären, das Unionsgebiet gemeinsam mit ihren drittstaatsangehörigen Eltern zu verlassen. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sein minderjähriges Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, durch die Ausreise seines Vaters und (vorübergehende) Abwesenheit im Kernbestand seiner Unionsbürgerrechte, sich in der Union aufzuhalten und sich dort frei zu bewegen, beeinträchtigt wird. In Anbetracht der Tatsache, dass sich das minderjährige Kind des Klägers mit seiner deutschen Mutter im Bundesgebiet aufhält, ist nicht ersichtlich, dass auch das Kind gezwungen wäre, das Unionsgebiet gemeinsam mit dem Kläger zu verlassen. Kommt mithin im Fall des Klägers Unionsrecht nicht zur Anwendung, hat er mit den von ihm angeführten unionsrechtlichen Rügen ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründen können. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der von dem Kläger gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 18. Januar 2010 streitgegenständlich ist und zudem mit diesem Antrag auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt werden sollte, begegnet die erstinstanzliche Entscheidung gleichwohl keinen ernstlichen Zweifeln. Der Kläger hat nämlich nicht substantiiert dargelegt, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Ausreise unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Allein die Tatsache, dass er Vater eines deutschen Kindes ist und sich zur Durchführung des Visumverfahrens bzw. des Verfahrens nach § 11 AufenthG für eine gewisse Zeit ins Ausland begeben muss, ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht ohne Weiteres als rechtliches Abschiebungshindernis anzusehen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf § 25 Abs. 5 AufenthG auch ernstliche Zweifel an der mit dem Bescheid vom 28. Oktober 2010 verfügten Abschiebungsandrohung geltend macht, kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Kläger hat das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nicht hinreichend dargelegt, im Übrigen steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Androhung nicht entgegen. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, wobei es bei dieser Beurteilung nicht entscheidend auf die jeweils fachspezifischen Schwierigkeiten einer Materie ankommen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 17. Auflage, 2011, § 124 Rdnr. 9 m.w.N.). Der Kläger meint, die Rechtssache weise besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wegen der unionsrechtlichen Bezüge auf und verweist insoweit auf das Urteil des EuGH vom 8. März 2011 (Rs.C-34/09 - (Zambrano), juris). Hat der Kläger jedoch die Anwendbarkeit von Unionsrecht nicht hinreichend dargelegt, was sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, können hieraus auch keine besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles erwachsen. Gleiches hat für die von dem Kläger gerügte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 zu gelten. Der Kläger macht schließlich einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend und trägt vor, das Urteil sei hinsichtlich des von ihm gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 18. Januar 2010 ohne Gründe ergangen, da es sich mit diesem Antrag nicht befasst habe. Bei diesem Antrag handele es sich um einen "unbestimmten Antrag" auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so dass sämtliche mögliche Anspruchsgrundlagen, mithin auch § 25 Abs. 5 AufenthG, zu prüfen seien. Zwar trifft zu, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit dem Antrag des Klägers vom 18. Januar 2010, bei dem Beklagten eingegangen im Januar 2011 (Blatt 30 Gerichtsakte) befasst hat. Dies rechtfertigt jedoch die Zulassung der Berufung nicht, da für den Antrag vom 18. Januar 2010 nichts anderes zu gelten hat wie für den von dem Verwaltungsgericht abgehandelten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 12. Oktober 2010. Dabei kann dem Kläger, wie bereits oben ausgeführt, nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei dem Antrag vom 18. Januar 2010 um einen "unbestimmten Antrag" mit der Folge handelt, dass sämtliche denkbare Aufenthaltsansprüche des Klägers zu prüfen wären. In Anbetracht der Tatsache, dass zur Begründung seines Antrags vom 18. Januar 2010 darauf verwiesen wurde, er sei Vater eines deutschen Kindes, ist der Antrag vom 18. Januar 2010 dahin gehend auszulegen, dass er einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen begehrt, dessen Erteilung ebenfalls § 11 AufenthG entgegen steht. Der Zulassungsantrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht erfolgte Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2 und 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).