Beschluss
3 B 1806/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0912.3B1806.11.0A
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Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2011 sowie den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom selben Tage - 10 L 1425/11.F - werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2011 sowie den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom selben Tage - 10 L 1425/11.F - werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt. Die Beschwerden gegen den Sach- und Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts sind zulässig. Zwar hat der Antragsteller in der Beschwerdeschrift versehentlich das Aktenzeichen des Klageverfahrens - 10 K 1193/11.F - und nicht dasjenige des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - 10 L 1425/11.F - in Bezug genommen. Diesen Fehler hat er mit Schriftsatz vom 23. August 2011 und damit außerhalb der Beschwerdefrist korrigiert. Hierauf kam es entscheidend jedoch nicht an, da bereits aus der Beschwerdeschrift vom 22. August 2011 durch Nennung der Verfahrensbeteiligten sowie des Beschlussdatums zweifelsfrei feststeht, gegen welche Entscheidung sich das Rechtsmittel der Beschwerde hat richten sollen. Die Beschwerden haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist abzuweisen, da das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor näher bezeichneten Sachbeschluss des Verwaltungsgerichts hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg, da dem Antragsteller ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG i.d.F. vom 23. Juni 2011 (Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011, BGBl. 2011 Teil 1 Nr. 33 S. 1266 ff.) nicht zusteht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung kann dem Verwaltungsgericht zunächst unter Auswertung der dem Senat vorliegenden Akten darin gefolgt werden, dass überwiegend viel für die Annahme spricht, dass der Antragsteller auch die zweijährige Ehebestandszeit des bis zum 30. Juni 2011 anzuwendenden § 31 Abs. 1 AufenthG nicht erreicht haben dürfte und sich die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. März 2011 bereits deshalb als offensichtlich rechtmäßig darstellt. Hierauf kommt es jedoch entscheidungserheblich nicht mehr an, da nach der ab dem 1. Juli 2011 anzuwendenden Neufassung des § 31 Abs. 1 AufenthG für die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes des Ehegatten eine dreijährige Ehebestandszeit erforderlich ist, die der Antragsteller auch nach seinem eigenen Vortrag nicht erreicht hat. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis handelt und das am 1. Juli in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften Übergangsvorschriften nicht vorsieht, ist maßgeblich der Zeitpunkt auch für die anzuwendenden Rechtsvorschriften derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller lebt nach seinen eigenen Angaben seit März 2010 von seiner Ehefrau getrennt, so dass die am 19. Juli 2007 geschlossene Ehe auch nach seinem Vortrag nicht seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Auf die weiteren, von dem Antragsteller angeführten Beschwerdegründe kam es daher entscheidungserheblich nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).