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Urteil

3 A 210/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0829.3A210.11.0A
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Leitsätze
1. Der Rechtsstatus jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes erlischt nicht automatisch mit Erlöschen des Aufenthaltstitels. 2. Der Abschiebung eines jüdischen Emigranten, der entsprechend den Vorschriften der Kontingentflüchtlingsgesetzes Aufnahme gefunden hat, steht das Abschiebungsverbot entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz entgegen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. Januar 2010 - 4 K 343/09.KS - aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsstatus jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes erlischt nicht automatisch mit Erlöschen des Aufenthaltstitels. 2. Der Abschiebung eines jüdischen Emigranten, der entsprechend den Vorschriften der Kontingentflüchtlingsgesetzes Aufnahme gefunden hat, steht das Abschiebungsverbot entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz entgegen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. Januar 2010 - 4 K 343/09.KS - aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2009 ist unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. Januar 2010 - 4 K 343/09.KS - aufzuheben, da er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar folgt der Senat dem Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung insoweit, als dort festgestellt worden ist, dass die dem Kläger am 29. Mai 2001 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat und die am 9. November 2006 von Seiten des Landratsamtes Döbeln in eine solche umgeschrieben worden ist, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme dort auf Seite 4 oben bis Seite 5, vorletzter Absatz des Urteilsabdrucks verwiesen (§ 130b VwGO). Die in dem Bescheid vom 23. März 2009 verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist aber rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da seiner Abschiebung ein Abschiebungsverbot entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegensteht. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gilt das Abschiebeverbot des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. Damit erstreckt sich das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausdrücklich auf alle sonstigen Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen. Dies sind z. B. Kontingentflüchtlinge, also Ausländer, die über § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge in der Fassung vom 09.07.1990 (BGBl I, 1990 S. 1354 ff, Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts) - Kontingentflüchtlingsgesetz - auch ohne individuellen Nachweis eines Verfolgungsschicksals den Flüchtlingsstatus erhalten haben und ebenfalls vom Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasst werden (nach dem BayVGH auch im Fall jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion anwendbar, die aufgrund des Beschlusses des Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 den Kontingentflüchtlingsstatus erhalten haben: Bay. VGH, Beschluss vom 07.08.2008 - 19 B 07.1777 - juris; Bay. VGH, Beschluss 22.12.2010 - 19 B 09.824 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 26.05.2011 - 19 CS 10.3157 - juris; vgl. insgesamt Gemeinschaftskommentar zum AufenthG - GK AufenthG -, Loseblattsammlung, Stand: April 2011, § 60 Rdnr. 205 m.w.N.). Zwar sind die jüdischen Emigranten nicht „als“ Kontingentflüchtlinge, sondern lediglich „entsprechend“ den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes übernommen worden. Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass auch das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur entsprechend und nicht unmittelbar zur Anwendung kommt. Die nur „entsprechend“ den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes erfolgte Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion war vornehmlich politischen Rücksichtnahmen geschuldet, da die Bundesregierung außenpolitische Irritationen zu Israel sowie den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion insbesondere durch Ausstellung von Flüchtlingspässen vermeiden wollte (vgl. Erlass des BMI vom 10.08.1993, A2 – 125 341-ISR/1 an die Innenminister/-senatoren der Länder). Nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommene Ausländer werden zwar im Regelfall gerade durch die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge in die deutsche Zuständigkeit übernommen (vgl. Hailbronner, Kommentar zum AuslR, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2008, § 60 Rdnr. 45). Aus den oben genannten Gründen sollte die Ausstellung von Flüchtlingspässen auf Grund der ausdrücklichen Bitte des Bundesministeriums des Inneren in dem Erlass vom 10. August 1993 im Fall der jüdischen Emigranten nicht erfolgen, ohne dass dadurch die Gleichstellung der jüdischen Emigranten mit anderen nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommenen Flüchtlinge im Übrigen in Frage gestellt werden sollte (vgl. Erlass des BMI vom 10.08.1993, A2 – 125 341-ISR/1). Rechtsgrundlage für die Aufnahme des Klägers im Jahr 2000 war ebenso wie die generelle Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion „entsprechend“ den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes § 33 AuslG. Danach konnte das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle einen Ausländer zum Zwecke der Aufenthaltsgewährung in das Bundesgebiet übernehmen, wenn völkerrechtliche oder humanitäre Gründe oder politische Interessen des Bundes dies erforderten. Das Bundesministerium des Innern hat das ihm gemäß § 33 AuslG zustehende Ermessen im Zusammenwirken mit den Ministerpräsidenten der Länder dahingehend ausgeübt, jüdische Emigranten aus der früheren Sowjetunion ohne zahlenmäßige und zeitliche Begrenzung, aber entsprechend den Aufnahmekapazitäten der Länder, analog zu den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetz aufzunehmen (vgl. Auswärtiges Amt vom 25. März 1997, 514-516.20/7, an die Vertretungen in Almaty u. a., Betreff Zuwanderung von Juden aus der ehemaligen UdSSR, Verfahren bei den Auslandsvertretungen). Hintergrund für diesen Erlass war ein Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991, nach dem die Regierungschefs der Länder der Einreise jüdischer Emigranten aus der UdSSR entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetz zugestimmt hatten, wobei die Verteilung auf die Bundesländer nach dem üblichen Schlüssel erfolgen sollte, ggfs. unter Anrechnung bereits aufgenommener Personen auf die jeweilige Aufnahmequote. Motiv für diese Anordnung war es ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen zum einen, Juden in der ehemaligen Sowjetunion vor antisemitischen Pressionen zu schützen und ihnen zum anderen eine Heimat zu bieten. Wesentlich war zudem der politische Wille, die jüdischen Gemeinden in Deutschland auf diesem Weg zu stärken, wobei angesichts der historischen Verantwortung Deutschlands den Migranten mit besonderer Sensibilität begegnet werden sollte (Auswärtiges Amt vom 25.03.1997, a.a.O.). Dies bedeutete nach dem Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 10. August 1993 an die Innenminister/-senatoren der Länder - A2 – 125 341-ISR/1 -, dass die Juden aus der ehemaligen Sowjetunion den unmittelbar nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommenen Flüchtlingen gleichgestellt werden und denselben Rechtsstatus erhalten sollten, d. h. ihnen sollten die sich aus den Artikeln 2 bis 24 (hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler in dem Erlass, gemeint ist Art. 34) der Genfer Konvention ergebenden Vergünstigungen zukommen (z. B. unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Eingliederungshilfe, Zugang zum Arbeitsmarkt). Zum Nachweis ihrer Rechtsstellung sollte ihnen eine Bescheinigung nach § 2 Kontingentflüchtlingsgesetz ausgestellt werden. Dabei war ein Widerruf der Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz nicht vorgesehen. Jüdische Zuwanderer sollten zudem ihren Rechtsstatus nicht verlieren, wenn sie im Rahmen einer Besuchsreise in ihr Herkunftsland zurückkehrten, einen Nationalpass des Herkunftslandes annähmen oder nach Verlust die Staatsangehörigkeit freiwillig wiedererlangten; insoweit sollte § 2a Kontingentflüchtlingsgesetz keine Anwendung finden, da es sich bei den jüdischen Emigranten nicht um Flüchtlinge im eigentlichen Sinne handelte. Der Widerruf und das Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sollte sich nach den Erlassvorgaben nach allgemeinem Recht (§§ 43, 44 AuslG) richten. Ein Widerruf - des Aufenthaltstitels - sei allerdings erst möglich, wenn zuvor der Rechtsstatus nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz durch Rücknahme des Visums aufgehoben worden sei (vgl. Auswärtiges Amt, Erlass vom 25.03.1997 - 514-516.20/7). In Anbetracht und unter Auswertung dieser Verlautbarungen kommt zum Ausdruck, dass nach dem Willen der Bundesregierung sowie der Ministerpräsidenten der Länder jüdischen Emigranten aufgrund der besonderen historischen und politischen Verantwortung Deutschlands wegen der im Dritten Reich begangenen Gräueltaten an der jüdischen Bevölkerung ein Sonderstatus eingeräumt werden sollte, der die jüdischen Migranten den unter die GFK fallenden Flüchtlingen weitestgehend gleichstellen und ihnen einen Status „entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes“ einräumen sollte, ohne dass es sich bei diesem Personenkreis tatsächlich um Flüchtlinge im eigentlichen Sinne handeln musste. Im Übrigen hat auch § 33 AuslG nicht zur Voraussetzung gehabt, dass es sich bei den Personen, die aufgenommen werden sollen, um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handeln musste. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juli 2009 (10 B 08.2447 juris) zu dem Ergebnis kommt, die Übereinkunft des Bundeskanzlers und der Ministerpräsidenten sei als politische Entscheidung anzusehen, mit der lediglich eine einheitliche administrative Vorgehensweise für die Einreise jüdischer Emigranten vereinbart worden sei, die allerdings nicht zum Inhalt gehabt habe, den jüdischen Emigranten unmittelbar oder mittelbar einen Flüchtlingsstatus zuzugestehen, findet dies in den bereits zitierten Erlassen keine Entsprechung. Zwar mag die Erklärung, das Kontingentflüchtlingsgesetz „entsprechend“ zur Anwendung kommen zu lassen, auch vor dem Hintergrund zu erklären sein, dass hierdurch eine einheitliche Abwicklung und insbesondere die Beanspruchung von Bundesmitteln mit bezweckt war, dies war jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der bereits zitierten Erlasse nicht alleiniger Grund für die entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes. Aus den Erlassen geht vielmehr auch der eindeutige politische Wille der Bundesregierung hervor, den jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion eine Sonderstellung einzuräumen und sie „wie“ Flüchtlinge im Bundesgebiet aufzunehmen. Dass dabei nach dem Willen des Bundesministeriums des Inneren sowie der weiteren beteiligten Stellen die Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes nicht direkt, sondern lediglich entsprechend zur Anwendung kommen, ist, wie bereits ausgeführt, der Tatsache geschuldet, dass es sich tatsächlich bei dem genannten Personenkreis nicht um Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes handelt und gehandelt hat. Der gegenteiligen, auch von dem OVG Berlin in seiner Entscheidung vom 15. November 2002 (8 Sn 258.00 juris) vertretenen Auffassung folgt der Senat nicht. In seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2010 (19 B 09.824 juris) hat der nunmehr zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass das „Kodifikationsprinzip“ der oben gefundenen Lösung nicht widerspricht. Dies schon deshalb nicht, weil ein solches Prinzip im Bereich der (leistungs-) gewährenden Verwaltung, zu der auch die Einräumung der Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings entsprechend § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz gehört, nicht gibt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.12.2010 - 19 B 09.824 - juris unter Verweis auf BVerfGE 8, 155 ; 68, 1 ; BVerwGE 45, 8 ; 58, 45 ). Dem Bundesministerium des Inneren steht es im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gemäß § 33 AuslG zu, auch die näheren Umstände der Aufnahme sowie die Zuerkennung von Vergünstigungen, wie hier die entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes, zu bestimmen. Dabei ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung unstreitig, dass die Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes mit seinen Verweisungen auf die Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - für die Personengruppe der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nicht direkte, sondern allenfalls entsprechende Anwendung finden, so dass auch das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur „entsprechend“ zur Anwendung kommt. In Anbetracht der oben geschilderten und für die Auslegung der Anordnungen des BMI gemäß § 33 AuslG maßgeblichen Motivation für die Aufnahme der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen UdSSR vermag der Senat daher der kategorischen Aussage des OVG Berlin (Beschlüsse vom 05.02.2001 - 6 S 51.00 - und vom 15.11.2002 - 8 Sn 258.00 - jeweils juris) sowie der vormals zuständigen Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15.02.2002 - 12 CE 02.659 - und vom 29.07.2009 - 10 B 08.2447 - je juris), die Kläger der dortigen Verfahren, sämtlich jüdische Emigranten aus der Sowjetunion - genössen nicht die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 GFK, wie es § 1 Kontingentflüchtlingsgesetz vorsehe, zumindest insoweit nicht zu folgen, als hierdurch auch eine entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes geschützte Rechtstellung ausgeschlossen werden soll . Der nunmehr zuständige 19. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat in mehreren Entscheidungen hierzu zutreffend ausgeführt: „ Der Wortlaut des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz gibt zwar eindeutig zu erkennen, dass die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nur entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes erfolgte, weil sich die Beteiligten von vornherein darüber im klaren waren, dass es sich bei den jüdischen Emigranten mangels Verfolgungs- oder Flüchtlingsschicksals gerade nicht um Kontingentflüchtlinge im Rechtssinne handelte, und eine unmittelbare Anwendung des tatbestandlich nicht einschlägigen Gesetzes deshalb nicht beschlossen werden konnte (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.9.2004 –1 L 106/02–, LKV 2005, 510 [512]; OVG Berlin, Beschluss vom 30.7.2004 – 2 N 87.04 – ; OVG Berlin, Beschluss vom 15.11.2002 –, EZAR 018, Nr. 2; VG Osnabrück, Urteil vom 10.7.2006 – 5 A 53/06– ; VG Augsburg, Urteil vom 11.7.2000, NVwZ 2000, 1449 [1450]; VG Neustadt, Urteil vom 6.10.1999, NVwZ 2000, 1447 [1448]). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass das Kontingentflüchtlingsgesetz für diese Emigranten nicht gelten würde (so jedoch VG Augsburg, Beschluss vom 11.7.2007 – Au 1 S 07.622 – ). Aufgrund der Aufnahme dieses Personenkreises „entsprechend“ dem Kontingentflüchtlingsgesetz ist eine mittelbare oder auch analoge Anwendung nicht etwa ausgeschlossen, sondern im Gegenteil gerade beabsichtigt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.9.2004 – 1 L 106/02–, LKV 2005, 510 [512]; VG Neustadt, Urteil vom 6.10.1999, NVwZ 2000, 1447 [1448]; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]; VG Osnabrück, Urteil vom 10.7.2006 – 5 A 53/06– ; a.A.: VG Augsburg, Urteil vom 19.9.2001 – Au 1 K 01.451 – ). Das Rundschreiben des BMI vom 10. August 1993 – A 2-125 341 – ISR/1 – belegt dies eindeutig. Die jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion sind den unmittelbar nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommenen Flüchtlingen gleichgestellt; sie erhalten denselben Rechtsstatus. Abweichungen sind lediglich aus sachlich geboten Gründen möglich, um etwaigen, vom unmittelbaren Anwendungsbereich des Kontingentflüchtlingsgesetzes abweichenden Besonderheiten Rechnung zu tragen. Mit Blick auf die Rechtsstellung jüdischer Emigranten kann damit festgehalten werden, dass sie zwar nicht als Kontingentflüchtlinge im eigentlichen Sinne bezeichnet werden können. Begrifflich lässt sich ihr Status jedoch durchaus als „Kontingentflüchtlinge in einem weiteren, gewissermaßen untechnischen Sinne“ umschreiben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.9.2004 – 1 L 106/02–, LKV 2005, 510 [512]; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]; VG Osnabrück, Urteil vom 10.7.2006 – 5 A 53/06– ). Teilweise ist hinsichtlich ihres Status auch zu Recht von einer „mittelbaren Rechtsstellung als Konventionsflüchtlinge“ die Rede (vgl. Welte, in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, 60. Ergänzungslieferung 12/2001, § 33 AuslG Rdnr. 11). Noch weitergehend spricht das Verwaltungsgericht Kassel (Urteil vom 15.4.1998 – 4 E 4222/95 [4] –, InfAuslR 1999, 313 [314]) von einer „wirklichen“ Aufnahme nach § 1 Abs. 1 HumHAG. Die immer wieder betonte „entsprechende“ Anwendung sei lediglich außenpolitischen Erwägungen (Rücksichtnahme auf Russland und Israel) geschuldet. In der Tat deuten die Ausführungen im Teilrunderlass des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 – Az. 514-516.20/7 – in diese Richtung. Dort heißt es unter anderem: “Motiv war, Juden in der früheren Sowjetunion vor antisemitischen Pressionen zu schützen“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.12.2010 - 19 B 09.824 - Rdnr 51 in juris und Beschluss vom 26.05.2011 - 19 CS 10.3157 - in juris). Vor dem Hintergrund der hinsichtlich der Auslegung von § 33 AuslG relevanten Motivlage für die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion mag zwar fraglich sein, ob tatsächlich das in Art. 33 GFK normierte Refoulement-Verbot eine Abschiebung des Klägers verbietet, da Art. 33 GFK gerade von einer Gefährdungslage des Abzuschiebenden ausgeht. Diese Frage muss jedoch letztendlich nicht entschieden werden, da der Abschiebung des Klägers zumindest das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in entsprechender Anwendung entgegen steht. Dabei ist zu betonen, dass die jüdischen Emigranten, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Februar 1996 (- 9 C 145/95 - juris) gefordert hat, auf Dauer aufgenommen worden sind und im Übrigen auch eine Übernahme aus „menschlichen/humanitären Gründen“ ausreichend für die Anwendbarkeit des Kontingentflüchtlingsgesetzes sein konnte (BVerwG, Urteil vom 17.02.1992 - 9 C 77/89 - juris). Finden auf die jüdischen Emigranten aufgrund der politischen Entscheidung der Bundesregierung sowie des BMI die Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes entsprechende Anwendung, ist der dem Kläger mit seiner Aufnahme verliehene Status „entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes“ auch im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen. Die Formulierung in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG„…, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtstellung ausländischer Flüchtlinge genießen …“ belegt, dass von dem Abschiebeverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch diejenigen Personen erfasst werden sollten, die aus einem anderen (als einem flüchtlingsrechtlichen) Grund Aufnahme gefunden haben. Dies sind jedoch gerade diejenigen Personen, die aus humanitären und/oder politischen Gründen in Deutschland aufgenommen worden sind, wie es § 33 AuslG und § 1 Kontingentflüchtlingsgesetz vorgesehen haben. Wollte man dem nicht folgen, würde der in den verschiedenen Erlassen zum Ausdruck kommende Wille des Bundesministeriums des Innern, den jüdischen Emigranten eine gesicherte Rechtsposition zu verschaffen, in sein Gegenteil verkehrt. Deutlich wird dies auch an den Ausführungen des Erlassgebers zu § 2a Kontingentflüchtlingsgesetz, der nach dessen Willen (wie im Übrigen auch nach einhelliger Rechtsprechung) auf jüdische Emigranten keine Anwendung finden soll. In dem Erlass des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 wird hierzu unter der Nr. 11 ausgeführt:“ Ein Widerruf der Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 KontingentflüchtlingsG, die einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 1 Abs. 3 KontingentflüchtlingsG vermittelt, ist nicht vorgesehen. Jüdische Zuwanderer verlieren ihren Rechtstatus nicht, wenn sie im Rahmen einer Besuchsreise in ihr Herkunftsland zurückkehren, einen Nationalpass des Herkunftslandes annehmen oder nach Verlust die Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben; insoweit findet § 2a KontingentflüchtlingsG keine Anwendung.“ Auch nach Auffassung des Erlassgebers ist mithin der (aufenthaltsrechtliche) Status der Emigranten von dem der Flüchtlingseigenschaft zu trennen. Die entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Artikel 2 bis 34 GFK erlangte Rechtsposition des Klägers ist daher weder durch das Erlöschen seines Aufenthaltstitels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, noch durch die Änderungen der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes untergegangen. Ist das Erlöschen der die Aufnahmeentscheidung umsetzenden Aufenthaltserlaubnis nicht gleichzusetzen mit dem Erlöschen der dieser zugrunde liegenden Rechtsposition, hätte es, um gegenüber dem Kläger eine Abschiebeandrohung erlassen zu können, einer eigenständigen Rücknahme bzw. eines Widerrufs dieser Rechtsstellung bedurft (vgl. Hochreuther, Zuwanderung als Wiedergutmachung?, Das Verfahren der jüdischen Zuwanderung aus den Staaten auf den Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, NVwZ 2000, S. 1376 ff., 1380, 1381; Hofmann/Hoffmann, AuslR, Handkommentar, 2008, § 103 Rdnr. 3; wohl in die gleiche Richtung tendierend: Hailbronner, a.a.O., § 103 Rdnr. 1 ff.; insoweit offen: Renner, AuslG, Kommentar, 9. Aufl., 2010, § 103 Rdnr. 4; dagegen Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: 2010, § 103 Rdnr. 5, allerdings aufgrund der Annahme, dass jüdische Emigranten aus der Sowjetunion nicht schon aufgrund einer „entsprechenden“ Anwendung von § 1 Kontingentflüchtingsgesetz die Rechtsstellung nach Art. 2 bis 34 GK genießen.). Die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis am 29. Mai 2001 sowie deren Umschreibung in eine Niederlassungserlaubnis durch das Landratsamt Döbeln setzt eine Rechtsstellung des Klägers entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes voraus und folgt anderen rechtlichen Vorgaben, als dies für den Rechtsstatus selbst gilt. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Übergangsregelung des § 103 AufenthG. Zwar wollte der Gesetzgeber § 103 AufenthG nicht auch für die „in entsprechender Anwendung“ aufgenommenen Personen zur Anwendung bringen, wie ein Vergleich mit der Vorschrift des § 101 Abs. 1 AufenthG zeigt. § 101 Abs. 1 AufenthG nimmt nämlich im Gegensatz zu § 103 AufenthG ausdrücklich sowohl die nach § 1 Abs. 3 Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommenen Flüchtlinge als auch die in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes aufgenommenen Personen, mithin die Gruppe der jüdischen Emigranten aus der Sowjetunion, in seinen Anwendungsbereich auf. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nunmehr mit Erlöschen des Aufenthaltstitels zugleich auch die entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes erwachsene Rechtsposition erlischt. Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ist das Kontingentflüchtlingsgesetz aufgehoben worden und nunmehr in § 22 AufenthG aufgegangen. Durch diese Überleitung sollten die einmal nach den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes oder seiner entsprechenden Anwendung erworbenen Rechtspositionen nicht verlustig gehen, allenfalls wirken die veränderten rechtlichen Vorgaben in die Zukunft, wobei § 23 Abs. 2 AufenthG an die Stelle der Regelungen des Kontingentflüchtlingsgesetzes tritt - allerdings ohne Bezugnahme auf die GFK -. Hierdurch bleibt ausweislich der amtlichen Begründung zum Zuwanderungsgesetz die Möglichkeit zur Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts in besonders gelagerten Fällen erhalten, wie dies bei der Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion der Fall gewesen ist. Die seit 1991 praktizierte Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion (insgesamt wurden bisher über 170.000 Personen aufgenommen) erfolgte bislang lediglich in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes (Ergebnis der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder vom 9. Januar 1991). § 23 Abs. 2 AufenthG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers für derartige Fälle eine sichere Rechtsgrundlage schaffen. Das Ergebnis der Besprechung vom 9. Januar 1991 habe den übereinstimmenden Willen zur Aufnahme dieses Personenkreises dokumentiert, so dass es auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes keiner erneuten Anordnung bedurft habe (vgl. amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern BT-Drs. 15/420, S. 77, 78). Änderungen an dem Rechtsstatus des Klägers ergeben sich hieraus nicht Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihres Abweisungsantrags auf den Erlass des Bundesministerium des Inneren vom 24. Mai 2007 i.d.F. vom 22. Juli 2009 bezieht, sind die dort gemachten Ausführungen bereits deshalb nicht streitentscheidend, weil Erlasse aus den Jahren 2007 und 2009 an der im Jahr 2001 erworbenen Rechtsposition des Klägers unmittelbar nichts ändern können. Nach alledem ist die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der am … 1961 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Ukraine. Am 18. März 1998 übersandte das Bundesverwaltungsamt unter dem Betreff „Aufnahme jüdischer Emigranten aus der Sowjetunion in der Bundesrepublik Deutschland“ an das Regierungspräsidium Chemnitz die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Klägers, seiner damaligen Ehefrau sowie des gemeinsamen Kindes mit der Bitte um Erteilung einer Aufnahmezusage. Am 11. September 2000 übersandte das Bundesverwaltungsamt die Aufnahmezusage an die Deutsche Botschaft in Kiew mit der Maßgabe, das Visum unter der Auflage zu erteilen, dass die Wohnsitznahme im Freistaat Sachsen zu erfolgen habe, die Einreise nur mit einem Nationalen Visum der Deutschen Auslandsvertretung und nur gemeinsam (mit Ehefrau und Kind) erfolgen solle. Mit einem vom 17. April 2001 bis zum 16. Juli 2001 gültigen Visum zur Aufnahme nach dem Kontingentflüchtlingsverfahren reiste der Kläger mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein und erhielt am 29. Mai 2001 vom Landkreis Chemnitzer Land eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge - Kontingentflüchtlingsgesetz - (Bl. 20 Behördenakte –BA), die am 9. November 2006 durch das Landratsamt Döbeln in einer Niederlassungserlaubnis umgeschrieben wurde. Nachdem Versuche des Klägers gescheitert waren, die in der Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis aufgenommene Auflage „Wohnsitznahme: Freistaat Sachsen“ zugunsten einer Wohnsitznahme in A-Stadt ändern zu lassen, notierte die Stadt Döbeln am 10. Oktober 2007 als letzte aktuelle Anschrift die Anschrift Schwanenweg 21 in A-Stadt. Der Kläger reiste seinen Angaben zufolge Mitte Oktober 2007 in die Ukraine aus. Er wurde dort ausweislich einer über das Auswärtige Amt eingeholten Mitteilung des Staatsdepartments der Ukraine für Strafvollzug vom 11. November 2009 am 1. November 2007 wegen unrechtmäßiger Aufbewahrung von Betäubungsmitteln zu Vertriebszwecken (Art. 307 KGG der Ukraine) inhaftiert und befand sich vom 13. November 2007 bis zum 17. November 2008 in der Untersuchungshaftanstalt Odessa. Seinen eigenen Angaben zufolge reiste er am 26. Februar 2009 wieder nach A-Stadt, am 3. März 2009 meldete er sich ausweislich der in Kopie vorhandenen Meldebescheinigung in A-Stadt, B Straße 8 an. Mit Bescheid vom 23. März 2009 forderte die Beklagte den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung in die Ukraine an und setzte ihm eine Frist zur Ausreise bis zum 8. April 2009. Da er länger als sechs Monate ausgereist gewesen sei, sei sein Aufenthaltstitel Kraft Gesetzes erloschen, eine längere Wiedereinreisefrist sei von der Ausländerbehörde nicht bestimmt worden. Aus seiner Rechtsstellung als jüdischer Emigrant stehe ihm kein Aufenthaltsrecht mehr zu. Die Aufnahmezusage habe nur zur einmaligen Aufnahme berechtigt, bei Erlöschen des Aufenthaltstitels sei eine erneute Antragstellung ausgeschlossen. Gegen den am 25. März 2009 zugestellten Bescheid der Beklagten erhob der Kläger am 2. April 2009 Klage, die er im Wesentlichen damit begründete, er sei unrechtmäßig in der Ukraine inhaftiert gewesen und habe während seiner Haftzeit keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme nach außen gehabt. Es sei ihm daher unmöglich gewesen, die Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu beantragen. Auch sei er im Zuge einer humanitären Hilfsaktion als Flüchtling im Sinne des Kontingentflüchtlingsgesetzes aufgenommen worden. Diese Rechtsstellung sei ihm nicht entzogen worden und auch nicht durch seinen Auslandsaufenthalt erloschen. Gemäß § 103 AufenthG sei ihm daher nach wie vor eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Ein von ihm angestrengtes Eilverfahren, das vor dem Verwaltungsgericht Kassel unter dem Aktenzeichen 4 L 342/09.KS geführt worden ist, hat zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage geführt (Beschluss vom 6. Mai 2009). Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 23. März 2009 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezog sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger sei am 17. November 2008 aus der Haft entlassen worden. Selbst wenn nach Maßgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 30. November 2005 ( - 4 K 1013/05 – in InfAuslR 2006, 198 ff.) der Aufenthaltstitel unter bestimmten Voraussetzungen bei einem sechs Monate übersteigenden Aufenthalt im Ausland als nicht erloschen anzusehen sei, fehle es an dieser Voraussetzung schon deshalb, weil der Kläger in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 3 AufenthG nicht binnen drei Monaten nach seiner Haftentlassung am 17. November 2008 nach Deutschland zurückgekehrt sei. Das Verwaltungsgericht hat über die Haftdauer sowie die Frage, ob es dem Kläger möglich gewesen ist, aus der Haft heraus Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen, Beweis erhoben und mit Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 K 343/09.KS - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 10. September 2009 und 16. November 2009 vom 1. November 2007 bis zum 17. November 2008 in der Ukraine in Untersuchungshaft befunden. Dort habe für ihn die Möglichkeit bestanden, Kontakt zu einem Bevollmächtigten aufzunehmen und über diesen einen Antrag auf Verlängerung der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu stellen, was jedoch nicht geschehen sei. Selbst wenn § 51 Abs. 3 AufenthG auf den Kläger entsprechend anzuwenden sei, ändere dies an dem gefundenen Ergebnis nichts, da der Kläger auch die dort genannte Dreimonatsfrist habe verstreichen lassen. Nicht streitentscheidend sei die Frage, ob der Rechtsstatus des Klägers als Kontingentflüchtling erloschen sei, da die Frage, ob ihm nach seiner Ausreise auf einen neuen Antrag hin ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei, hier nicht zu entscheiden sei. Auf Antrag des Klägers vom 19. Februar 2010 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Februar 2011 - 3 A 386/10.Z - die Berufung gegen das am 27. Januar 2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. Januar 2009 - 4 K 343/09.KS - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 7. Februar 2011 zugestellt. Unter dem 4. März 2011 trägt der Kläger zur Berufungsbegründung vor, dass erstinstanzliche Urteil könne keinen Bestand haben, da der besondere Rechtsstatus der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die unter entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes aufgenommen worden seien, nicht zutreffend gewürdigt worden sei. Ihm sei durch den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. September 2000 seine Aufnahme zugesagt worden, durch die Aufnahme habe er die Flüchtlingseigenschaft erworben und sei daher durch das Refoulement-Verbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - geschützt. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. August 2008 (- 19 B 07.1777– juris) zutreffend ausgeführt habe, sei die Aufnahme der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion vor dem Hintergrund der historischen Verantwortung Deutschlands für die Verbrechen des Nationalsozialismus erfolgt. Hiervon ausgehend sei es zu dem Aufnahmebeschluss vom 9. Januar 1991 gekommen, wonach der Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion „entsprechend“ den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes zugestimmt worden sei. Hätte die Bundesregierung eine Aufnahme dieses Personenkreises ohne Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gewollt, wäre dies gemäß § 33 AuslG ohne weitere Zusätze möglich gewesen. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers sei nicht erloschen bzw. § 51 AufenthG sei auf ihn nicht anzuwenden. Die Rechtsstellung eines Flüchtlings erlösche nicht durch das Erlöschen seines Aufenthaltstitels, sondern nur durch die Rücknahme und/oder Verlust dieses Status. Da er diesen noch innehabe, sei zumindest die Abschiebeandrohung rechtswidrig. Allein der Umstand, dass es in den Bundesländern divergierende Handhabungen hinsichtlich der Ausstellung von Flüchtlingspässen gebe und Hessen zu den Ländern gehöre, die keine GFK-Pässe ausstelle bzw. ausgestellt habe, begründe nicht die Annahme, dass materiell keine Flüchtlingsstellung vorliege. Die Rechtsstellung als Flüchtling stehe der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entgegen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. Januar 2010 - 4 K 343/09.KS - den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils und trägt ergänzend vor, richtigerweise sei der Erlöschenstatbestand des § 2a Abs. 1 Nr. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz nicht anwendbar, da bei jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion tatsächlich eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht vorgelegen habe. Allerdings seien die allgemeinen Erlöschenstatbestände des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden, die Niederlassungserlaubnis des Klägers sei danach erloschen. Auch das Bundesministerium des Inneren gehe in seiner Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion vom 24. Mai 2007 i.d.F. vom 22. Juli 2009 davon aus, dass der Aufenthaltstitel jüdischer Zuwanderer nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz erlöschen könne. Bei Personen, die nach dem 1. Januar 2005 aufgenommen worden seien und deren Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei, bestehe keine Möglichkeit der Wiedereinreise. Bei jüdischen Zuwanderern, die in Deutschland aufgenommen worden seien und deren Aufenthaltstitel bis zum 31. Dezember 2005 erloschen sei, werde bei Antragstellung bis zum 30. Juni 2007 zum Zweck der Wiedereinreise ein Visum erteilt. Nach Erlöschen der Niederlassungserlaubnis könne ein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet nicht mehr eingeholt werden, die Voraussetzungen des § 39 AufenthVO seien nicht erfüllt. Zudem könne ein Aufenthaltstitel durch die Beklagte nicht ausgestellt werden, da der Wohnsitz auf den Freistaat Sachsen beschränkt gewesen sei. Bezüglich der Frage, ob bei jüdischen Zuwanderern ein Abschiebeverbot nach § 60 AufenthG bestehe, werde auf den Erlass des Ministeriums des Innern und für Sport vom 30. Mai 2005 verwiesen. Danach sei bei jüdischen Emigranten grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland aufgrund ihrer jüdischen Volkszugehörigkeit verfolgt oder bedroht worden seien. Ein Abschiebeverbot bestehe daher grundsätzlich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift, die in den Gerichtsakten befindlichen Schriftstücke sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Aktenheft) Bezug genommen. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.