Beschluss
3 A 2579/10.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0106.3A2579.10.Z.0A
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Leitsätze
Schon während des Baugenehmigungsverfahrens kann die Bauherrschaft nach § 48 Abs. 3 HBO unabhängig vom Eigentum an dem Baugrundstück übertragen werden.
Tenor
Auf den Antrag der Klägerin (ehemals Klägerin zu 1.) wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2010 - 4 K 812/09.F - bezüglich ihrer Klage zugelassen.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 A 106/11 fortgeführt.
Das Verfahren wird bis zum 31. Juli 2011 ausgesetzt.
Der Streitwert wird vorläufig für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schon während des Baugenehmigungsverfahrens kann die Bauherrschaft nach § 48 Abs. 3 HBO unabhängig vom Eigentum an dem Baugrundstück übertragen werden. Auf den Antrag der Klägerin (ehemals Klägerin zu 1.) wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2010 - 4 K 812/09.F - bezüglich ihrer Klage zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 A 106/11 fortgeführt. Das Verfahren wird bis zum 31. Juli 2011 ausgesetzt. Der Streitwert wird vorläufig für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Klägerin mit Erfolg ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz geltend gemacht hat; auf die weiterhin geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es hiernach nicht an. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 19.11.2009 - 3 A 1542/08.Z -; Hess. VGH, Beschluss vom 28.06.2008 - 7 UZ 2930/05 -, NVwZ-RR 2006, 660). Die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 16.11.2009 - 3 A 1542/08.Z -; Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2007 - 7 ZU 23/07 - Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Rdnr. 52 zu § 124a). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 TZ 822/01 - NVwZ 2001, 1870; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 50 zu § 124a). Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (sogenannte mehrfache bzw. kummulative Begründungen), so muss für jeden dieser Gründe ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 124; Rdnr. 7 zu § 124a). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung bezüglich der Klage der Klägerin (ehemals Klägerin zu 1.) als unzulässig. Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Wechsel der Bauherrschaft während des Baugenehmigungsverfahrens nur dann zu einer Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens führt, wenn er mit einer Rechtsnachfolge - insbesondere einer Eigentumsübertragung - verbunden ist. Wenn das Gericht erster Instanz diese Auffassung mit der systematischen Stellung von § 48 Abs. 3 HBO im Vierten Teil des Gesetzes, der mit „Die am Bau Beteiligten“ überschrieben ist, begründet, weil die Vorschrift hiernach nur „Bedeutung während der Verwirklichung des Bauvorhabens“ habe, so überzeugt dies nicht. § 48 HBO trägt seinerseits die amtliche Überschrift „Bauherrschaft“ und regelt in seinem Absatz 1, dass dieser Bauherrschaft die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise obliegen. Daraus, dass hierzu aber auch Bauanträge (§ 60 HBO), Abweichungsanträge (§ 63 HBO), Bauanzeigen (§ 56 Abs. 3 HBO) und Nachweise etwa bezüglich der Bauvorlagenberechtigung (§ 60 Abs. 2 Satz 3 HBO) zählen, wird deutlich, dass eine Bauherrschaft als Teil der „am Bau Beteiligten“ auch schon während des Baugenehmigungsverfahrens besteht (vgl. hierzu auch Hornmann, HBO, 1. Aufl. 2004, Rdnr. 5 zu § 48). Diese Auffassung bestätigt auch die ebenfalls zum Vierten Teil der Hessischen Bauordnung zählende Vorschrift des § 49 HBO, der in seiner amtlichen Überschrift die Entwurfsverfasserin bzw. den Entwurfsverfasser, d. h. typischerweise im Baugenehmigungsverfahren tätige Personen als „am Bau Beteiligte“ nennt. Auch aus der Rechtsnatur der Baugenehmigung ergibt sich, dass unabhängig von einer Eigentumsübertragung ein Wechsel der Bauherrschaft mit der Folge einer Fortsetzung des Baugenehmigungsverfahrens möglich ist. Die Baugenehmigung bescheinigt nach § 64 Abs. 1 HBO in ihrem feststellenden Teil der Bauherrschaft unbeschadet der privaten Rechte Dritter - etwa des Grundstückseigentümers - (§ 64 Abs. 5 HBO), dass das Vorhaben mit den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlichen-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt (Hornmann, a.a.O., Rdnr. 15 zu § 64). Der Anspruch auf diese Feststellung, d. h. auf Erteilung der Baugenehmigung oder Bebauungsgenehmigung, der nicht voraussetzt, dass der Antragsteller Eigentümer oder in vergleichbarer Weise am Grundstück berechtigt ist, findet seine Grundlage auch in Art. 2 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 49.71 - BVerwGE 42, 115). Die Baugenehmigung teilt also kein Baurecht konstitutiv zu, sondern stellt es nur deklaratorisch fest. Diese grundrechtlich geschützte Position kann nach § 48 Abs. 3 HBO mit der Folge übertragen werden, dass ein noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenes Baugenehmigungsverfahren fortzusetzen ist. Ohne dass es im Ergebnis hierauf ankommt, entspricht auch allein diese Sichtweise den wirtschaftlichen Umständen in der Realität, da bei einer anderen Betrachtung im Falle eines Bauherrenwechsels in einem späten Stadiums des Genehmigungsverfahrens gegebenenfalls ohne nachvollziehbaren Grund erhebliche Aufwendungen der (früheren) Bauherrschaft zunichte gemacht würden. Die Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist daher zuzulassen. Gleichzeitig ist das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO mit der tenorierten Fristsetzung auszusetzen, um die Möglichkeit für eine Bescheidung des Widerspruchs zu schaffen, wovon der Beklagte bisher wegen der ungeklärten Aktivlegitimation aus zureichendem Grund abgesehen hat. Die Fristbemessung orientiert sich daran, dass der Beklagte bisher die Klägerin (früher Klägerin zu 1.)) als nicht aktivlegitimiert angesehen hat und deshalb ihr gegenüber nicht in eine Sachprüfung eingetreten ist, welche aufgrund des konkreten Vorhabens einen nicht unbeträchtlichen Prüfungsaufwand erfordert, zumal dem Vorhaben auch nicht mehr die früher bestehende, nunmehr jedoch ausgelaufene Veränderungssperre entgegengehalten werden kann. Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die aus § 124a Abs. 6 VwGO folgende Monatsfrist zur Begründung der Berufung während der Aussetzung des Verfahrens nicht läuft. Die nach Ablauf der Aussetzungsfrist binnen eines Monats vorzulegende Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen, § 124a Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO gilt entsprechend. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 63 GKG. Die Kostenentscheidung bleibt der Berufungsentscheidung vorbehalten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).