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Urteil

3 C 2866/09.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0224.3C2866.09.N.0A
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Leitsätze
Im vereinfachten Bauleitplanverfahren kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch durch eine öffentliche Bekanntmachung mit Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung der Planunterlagen gegeben werden, wenn die Anstoßwirkung erfüllt ist.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im vereinfachten Bauleitplanverfahren kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch durch eine öffentliche Bekanntmachung mit Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung der Planunterlagen gegeben werden, wenn die Anstoßwirkung erfüllt ist. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet gemäß § 87 a Abs. 2 VwGO der Vorsitzende. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Die Antragstellerin macht mit dem Normenkontrollantrag nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung bzw. der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, wobei auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung vom 17. Januar 2008 hingewiesen worden ist. Die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vorgenommene Bekanntmachung leidet nicht an auf ihre rechtliche Wirksamkeit durchschlagenden Bekanntmachungsfehlern. Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den §§ 3 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB sind nicht verletzt worden, sodass kein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz BauGB beachtlicher Verfahrens– oder Formfehler gegeben ist. Allerdings weist die Bekanntmachung vom 17. Januar 2008 hier die Besonderheit auf, dass die Antragsgegnerin bei Bestehen eines gesetzlichen Wahlrechts im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben oder die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen, beide Wege nicht vermischt, aber additiv nebeneinander bekannt gemacht und zur Verfügung gestellt hat. So spricht die Bekanntmachung in ihrem Eingang und unter Nr. 6 Satz 2 sowie Nr. 8 Abs. 1 zunächst die betroffene Öffentlichkeit an und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Zusätzlich wird dazu unter Nr. 8 unter Nennung von Auslegungsort und Auslegungsfrist auf die öffentliche Auslegung der Planunterlagen (Plankarte und Begründung) hingewiesen. Dieser Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung gilt dabei nicht nur für die unter Nr. 8 speziell aufgeführte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit, sondern auch für die allgemeine Öffentlichkeit im Rahmen der Auslegung der ebenfalls genannten Vorschrift des § 3 Abs. 2 BauGB. Hierzu wird unter Nr. 8 im 2. Absatz darauf hingewiesen, jedermann habe in der Auslegungsfrist Gelegenheit zur Information sowie zur Äußerung von Anregungen und Bedenken schriftlich oder zu Protokoll. Nach alledem ist vom Empfängerhorizont her für die Leserschaft objektiv erkennbar gewesen, dass die Bekanntmachung als abschließend gedacht war und zugleich die betroffene und die allgemeine Öffentlichkeit ansprechen sollte. Dies ist auch nicht in einer Weise erfolgt, die zu unzulässigen Irritationen im Rechtsverkehr führen konnte. Ehe man in der Bekanntmachung keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme für die Antragstellerin als Teil der betroffenen Öffentlichkeit wegen ihres Grundeigentums im Plangebiet sehen könnte, wäre eher zu fragen, auch wenn dies hier noch zu bejahen ist, ob die allgemeine Öffentlichkeit ausreichend informiert worden ist, die weniger deutlich und weniger häufig als die mehrfach genannte betroffene Öffentlichkeit angesprochen und einbezogen worden ist. Die Antragstellerin, die weder als Teil der betroffenen noch der allgemeinen Öffentlichkeit im Planaufstellungsverfahren Anregungen oder Einwendungen vorgebracht hat, kann sich als Teil der betroffenen Öffentlichkeit hier nicht mit Erfolg darauf berufen, die Zeitungsbekanntmachung vom 14. Januar 2008 sei ihr gegenüber nicht ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere nicht ausreichend. Die Antragstellerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass ihr eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt würde, etwa im Sinne einer Anhörung im Sinne des § 28 VwVfG oder i.V.m. der speziellen Übersendung eines Planentwurfs mit einer Frist zur Stellungnahme. Zwar wird in der Kommentarliteratur teilweise die Auffassung vertreten, unter der Gelegenheit zur Stellungnahme für die betroffene Öffentlichkeit sei eine Anhörung im Sinne des § 28 VwVfG zu verstehen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 11. Auflage 2009, § 13 Rdnr. 6). Vorsichtiger heißt es jedoch bei Jaeger in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 2009, § 13 Rdnr. 38, die Stellungnahme entspreche „in etwa“ der Anhörung nach § 28 VwVfG. Einigkeit besteht darüber, dass die Gelegenheit zur Stellungnahme mündlich oder schriftlich gegeben werden kann (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O.; Spannowsky/Uechtritz, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand: Oktober 2009, § 13 Rdnr. 38; Schrödter, BauGB, Kommentar, 7. Auflage 2006, § 13 Rdnr. 18). Soweit nach Schrödter (a.a.O.) die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit regelmäßig in der Weise erfolge, dass ihr eine Ausfertigung des Planentwurfs übersandt werde mit der Aufforderung, der Änderung zuzustimmen oder eine Stellungnahme abzugeben, ist eine solche spezielle Zusendung des Planentwurfs rechtlich nicht geboten. Es genügt vielmehr, die Betroffenen zumindest darüber zu informieren, dass sie die Planinhalte bei der Gemeinde einsehen können (VGH München NVwZ-RR 1991, 176; Spannowsky/Uechtritz, a.a.O.). Diese Anforderung ist hier durch den Hinweis auf die öffentliche Auslegung der Planunterlagen unter Nr. 8 der Bekanntmachung vom 7. Januar 2008 erfüllt. Dafür, dass die Pressebekanntmachung als ausreichend anzusehen ist, die Antragstellerin als Teil der betroffenen Öffentlichkeit auf ihre Gelegenheit zur Stellungnahme hinzuweisen, spricht entscheidend, dass die Bekanntmachung unter Nr. 3 und 4 den Planungs- und Abwägungskonflikt zu Lasten der Antragstellerin hier selbst öffentlich bekannt gemacht hat. Unter Nr. 4 wird dabei sogar das Grundstück der Antragstellerin An der Mühle 1 mit dem früheren Rewe-Markt ausdrücklich genannt. Es wird seine Einbeziehung in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans mitgeteilt, ebenso die Planungsabsicht, dort Gewerbegebiet unter Ausschluss von Verkaufsflächen für Lebensmitteleinzelhandel auszuweisen. Insoweit wird auch die damit verbundene Änderung des Bebauungsplans „West-Stockacker, Hofwiesen, Speckgärten“ von 1968 ausdrücklich erwähnt. Unter Nr. 3 wird das Planungsziel der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Gewerbegebiet West“ genannt, und zwar die Ausweisung eines Sondergebietes im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächigen Einzelhandel im Bereich der bestehenden Filiale von Aldi-Nord sowie der hieran westlich angrenzenden Flurstücke zwecks Verlagerung und Vergrößerung des Rewe-Supermarktes mit Getränkemarkt. Alles in allem ist der Antragstellerin damit die planerische Konfliktlage zu ihren Lasten hinreichend öffentlich verdeutlicht worden. Damit ist auch die Anstoßfunktion hier ausreichend erfüllt, was durch die Beifügung einer Übersichtskarte mit dem Geltungsbereich der 1. Änderung kartographisch und optisch abgerundet wird. Unabhängig von der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags ist er auch unbegründet. Soweit die Antragstellerin rügt, der streitbefangene Bebauungsplan sei entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst, weil die Abweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums Gießen vom 17. Juni 2008 (Bl. 141 BA) rechtswidrig sei, ist dem die Bestandskraft der Abweichung entgegenzuhalten, wobei für eine Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichts dargetan und nichts ersichtlich ist. Der bestandskräftigen Abweichung kommt mithin eine Tatbestandswirkung zu, die das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB erfüllt. Soweit die Antragstellerin im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB Mängel im Abwägungsvorgang rügt, insbesondere einen vollständigen Abwägungsausfall bezogen auf ihre Eigentümerinteressen an einer Fortsetzung des Lebensmitteleinzelhandels auf ihrem Grundstück An der Mühle 1, kann sie damit nicht durchdringen. Selbst wenn es sich dabei um einen nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mangel des Abwägungsvorgangs handelte, was offenbleiben kann, wäre dies nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 BauGB unbeachtlich. Die Antragstellerin hat solche Mängel des Abwägungsvorgangs nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht. Bei Inkrafttreten der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen in der öffentlichen Bekanntmachung in der „Rabenauer Zeitung“ vom 30. Oktober 2008 (Bl. 35 GA) hingewiesen worden. Die Jahresfrist ist hier nicht eingehalten worden. Soweit als erstmalige schriftliche Rüge gegenüber der Antragsgegnerin nach deren Bekanntmachung vom 30. Oktober 2008 die am 28. Oktober 2009 gefertigte Antragsschrift im vorliegenden Normenkontrollverfahren angesehen werden könnte, reicht dies für eine rechtzeitige Rüge im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht aus. Die Antragsschrift ist am 29. Oktober 2009 per Fax beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen, anschließend der Antragsgegnerin übersandt worden und nach ihrer Mitteilung in der mündlichen Verhandlung dort am 4. November 2009 eingegangen. Die Antragsschrift selbst enthält keine Rüge von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs, sodass der Frage, ob § 167 ZPO herangezogen werden kann, nicht näher nachzugehen ist. Nach dieser Vorschrift kann im Zusammenhang mit demnächst erfolgenden Zustellungen eine Rückwirkung der Zustellung in Betracht kommen. Dabei steht einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift ohnehin entgegen, dass die Übersendung einer Antragsschrift an den gegnerischen Prozessbeteiligten durch den Verwaltungsgerichtshof keine Zustellung darstellt. Die entsprechenden Rügen hat die Antragstellerin erst in der Antragsbegründung erhoben, die zwar auch am 28. Oktober 2009 datiert ist, aber erst deutlich nach Ablauf der Jahresfrist am 17. November 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist (Bl. 14 GA). Auch das Abwägungsergebnis ist im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu beanstanden. Der Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel auf dem Grundstück der Antragstellerin gemäß Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen ist auch gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO planerisch gerechtfertigt (vgl. zu vergleichbaren Fallgestaltungen Hess. VGH, U. v. 08.11.2007 – 3 N 3067/06– und U. v. 23.10.2008 – 3 N 2306/07 -). Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung der Abs. 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Bei der von der Antragstellerin angegriffenen Textfestsetzung Nr. 2.1, nach der im Gewerbegebiet GE 1 Lebensmitteleinzelhandel nicht zulässig ist, handelt es sich, da gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten grundsätzlich zulässig sind, eine bestimmte Art von Einzelhandelsbetrieb hier jedoch ausgeschlossen wird, um eine Festsetzung im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO. Dabei gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend, auch einzelne Unterarten von Nutzungen sowie Anlagen mit planerischen Festsetzungen nach den Absätzen 5 bis 8 zu erfassen. Dies setzt jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 11. Auflage, 2008, § 1 Rdnr. 126). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 ; Beschluss vom 21. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 182.92 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 15). An der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe fehlt es, wenn die Nutzungsbeschränkungen nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) zu dienen bestimmt sind. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19). Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.2004, 4 BN 33/04, in juris online). In der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. dort insbes. Bl. 98, 103 BA) sind die besonderen städtebaulichen Gründe für die planerische Zulassung eines erweiterten Supermarktes für Lebensmitteleinzelhandel von maximal 1050 qm gegenüber bisher 730 qm Verkaufsfläche und einem Getränkemarkt mit maximal 600 qm Verkaufsfläche unter Ausschluss dieser Nutzungen am bisherigen Standort hinreichend dargelegt, wobei es gerechtfertigt war, die in der regionalplanerischen Abweichung vom 17. Juni 2008 unter Nr. 2 enthaltene entsprechende Nebenbestimmung umzusetzen. Die Antragsgegnerin hat sich dabei zutreffend an dem städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB über die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche orientiert. Im Hinblick auf die Stellungnahme des Unternehmerverbandes Hessischer Einzelhandel Mitte-Süd e.V. vom 18. Februar 2008 zum Abweichungsantrag (Bl. 79 BA), wonach der Supermarkt mit einer Verkaufsfläche von derzeit 730 qm mittel- bis langfristig nicht überlebensfähig sein werde und den Bericht der Arbeitsgruppe des BMVBW „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30. April 2002 (www.einzelhandel.de – Bl. 103 BA -) durfte die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit den betriebswirtschaftlichen Vorstellungen der Firma Rewe und der Nebenbestimmung Nr. 2 in der Abweichung vom 17. Juni 2008 eine Ausweisung der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche auf 1.050 qm unter Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel auf dem bisherigen Standort vornehmen. Demgegenüber fielen die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg vom 15. und 26. Februar 2008, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung von Rabenau durch die vorhandenen Lebensmitteleinrichtungen auch vor Errichtung des neuen Rewe-Marktes mittelfristig noch gesichert sei und eine Vergrößerung der Verkaufsfläche für Lebensmitteleinzelhandel nicht mit der zur Verfügung stehenden sortimentsbezogenen Kaufkraft in Einklang stehe, nicht entscheidend ins Gewicht. Die Antragsgegnerin durfte sich in der Abwägung der insoweit gegenüberstehenden Standpunkte auf die ihrer Meinung nach sichere Seite begeben und eine eher langfristige Erhaltung und Entwicklung ihres zentralen Versorgungsbereichs in Londorf anstreben. Bei alledem liegt auch entgegen § 9 Abs. 8 BauGB kein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Begründungsmangel vor. Die Begründung zum Bebauungsplan lässt die besonderen städtebaulichen Gesichtspunkte erkennen, die das Abwägungsergebnis der Antragsgegnerin stützen. Selbst wenn von einer unvollständigen Begründung für den Bebauungsplan auszugehen wäre, wäre dies nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich. Im Hinblick darauf, dass trotz hinreichender Bekanntmachung Anregungen oder Einwendungen der Antragstellerin zum Planentwurf nicht eingegangen sind, war es auch nicht erforderlich, die planerische Abwägung bezogen auf die Eigentümerinteressen der Antragstellerin besonders zu dokumentieren. Soweit der streitbefangene Bebauungsplan eine bauliche Inanspruchnahme der Grabenparzellen 294/1 und 294/2 zulässt, liegt darin aufgrund der von der zuständigen Wasserbehörde als gering bewerteten Bedeutung dieses Grabenstücks (vgl. Bl. 84 BA unter Nr. 6) kein die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage stellender Abwägungsfehler. In Gesprächen mit der zuständigen Wasserbehörde, hat der Vertreter des von der Antragsgegnerin eingeschalteten Planungsbüros in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, sei man darin übereingekommen, dass dieses Grabenstück in das Entwässerungskonzept zum Bauantrag mit einbezogen werde. Im Übrigen ist auf § 29 Abs. 2 BauGB hinzuweisen, wonach selbst dann, wenn ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich gewesen wäre, der Bebauungsplan dies nicht entbehrlich gemacht oder sonst überspielt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan Nr. 5 der Antragsgegnerin „Gewerbegebiet West, 1. Änderung“ vom Oktober 2008, der auf ihrem Grundstück im Plangebiet nunmehr Lebensmitteleinzelhandel ausschließt, auf einem benachbarten Grundstück im Plangebiet jedoch mit größerer Verkaufsfläche zulässt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks X...straße ... in Rabenau-Londorf, das bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans „West – Stockacker, Hofwiesen, Speckgärten“ von 1968 lag. Auf dem Grundstück befinden sich zwei Gebäude, die derzeit ungenutzt sind. In dem Hauptgebäude, wo vor einem Umbau ein VW-Autohaus betrieben wurde, befand sich zuletzt als Mieter ein Rewe-Markt für Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von 730 qm, in einem Nebengebäude ein Getränkemarkt mit 600 qm. Dieses Grundstück der Antragstellerin befindet sich nunmehr im Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplans in dem Bereich GE 1, wo gemäß Nr. 2.1 der Textfestsetzungen zum Bebauungsplan Lebensmitteleinzelhandel nicht zulässig ist. Auf einer benachbarten Fläche im Plangebiet mit der Bezeichnung SOEH 1 ist dagegen Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.050 qm und ein Getränkemarkt mit maximal 600 qm Verkaufsfläche zulässig. Dort ist inzwischen ein neuer Rewe-Markt errichtet und am 14. Oktober 2009 eröffnet worden. Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung für den neuen Rewe-Markt Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Der streitbefangene Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Der Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung stammt vom 6. Juli 2007. Die ortübliche Bekanntmachung erfolgte am 17. Januar 2008 in der „Rabenauer Zeitung“ (Bl. 34 der Gerichtsakte – GA -). Unter Beifügung einer Übersichtskarte ohne Maßstab heißt es in dieser Bekanntmachung: „Bauleitplanung der Gemeinde Rabenau, Ortsteil Londorf Bebauungsplan Nr. 5 „Gewerbegebiet West“ Änderung Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB sowie Bekanntmachung der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. 1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rabenau hat am 06.07.2007 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 12 und § 13a BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Gewerbegebiet West“ im Ortsteil Londorf beschlossen. 2. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. 3. Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplans ist die Ausweisung eines Sondergebietes im Sinne § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächigen Einzelhandel im Bereich der bestehenden Filiale von Aldi-Nord sowie der hieran westlich angrenzenden Flurstücke zwecks Verlagerung und Vergrößerung des Rewe Supermarktes mit Getränkemarkt. 4. Der jetzige Rewe-Markt, X...straße ..., wird in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen und als Gewerbegebiet unter Ausschluss von Verkaufsflächen für Lebensmitteleinzelhandel ausgewiesen. Der Bebauungsplan ändert insoweit auch den Bebauungsplan „West“„Stockacker, Hofwiesen, Speckgärten“ von 1968. 5. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. 6. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der betroffenen Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB gegeben. 7. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. 8. In Ausführung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit) i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB liegen die Planunterlagen (Plankarte und Begründung) in der Zeit vom 28. Januar 2008 bis 29. Februar 2008 einschließlich der Gemeindeverwaltung Rabenau, Eichweg 14, 35466 Rabenau, Zimmer 17, während der Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung öffentlich aus. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur Äußerung von Anregungen und Bedenken schriftlich oder zu Protokoll. 9. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. 10. Der Gemeindevorstand hat ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens nach § 4b BauGB beauftragt.“ Die Antragstellerin brachte zum Planentwurf keine Anregungen oder Einwendungen vor. Das Regierungspräsidium Gießen entschied mit Verfügung vom 17. Juni 2008 (Bl. 141 der Beiakte – BA -) über eine Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2001 zwecks Ausweisung eines Sondergebietes „Großflächiger Einzelhandel“ im Planbereich mit einer Verkaufsfläche von 1.050 qm für einen Lebensmittel- und 600 qm für einen Getränkemarkt. In der Nebenbestimmung Nr. 2 heißt es, am seitherigen Altstandort sei Lebensmitteleinzelhandel planerisch auszuschließen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss den streitbefangenen Bebauungsplan am 25. September 2008 als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung darüber erfolgte am 30. Oktober 2008 in der „Rabenauer Zeitung“ (Bl. 35 GA). Zugleich enthielt die Bekanntmachung einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 2 BauGB. Die Antragstellerin hat mit Fax am 29. Oktober 2009 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Der Antrag ist mit am 28. Oktober 2009 datiertem Schriftsatz begründet worden, der am 17. November 2009 beim Verwaltungsgerichtshof einging (Bl. 14 GA). Die Antragstellerin hält den Normenkontrollantrag für zulässig. Eine Präklusion gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO sei hier nicht eingetreten. Die Antragstellerin sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Bekanntmachung vom 17. Januar 2008 sei fehlerhaft gewesen. Bei Bestehen eines gemeindlichen Wahlrechts im vereinfachen Verfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB zwischen der Gelegenheit zur Stellungnahme für die betroffene Öffentlichkeit und der Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB habe die Bekanntmachung vom 17. Januar 2008 beide Beteiligungsformen unzulässigerweise miteinander vermischt. Sie, die Antragstellerin, habe darauf vertrauen können, dass ihr tatsächlich gemäß der Bekanntmachung im Rahmen einer Anhörung noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde und sie nicht auf die Beteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschränkt sei. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2 a VwGO könne hier nicht eintreten, weil sie aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung unverschuldet die Frist zur Erhebung von Einwendungen nicht habe wahrnehmen können. Die Antragsbefugnis folge daraus, dass auf ihrem Grundstück im Plangebiet nunmehr entgegen dem früheren Rechtszustand Lebensmitteleinzelhandel nicht mehr zulässig sei. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der bereits geltend gemachte Beteiligungsmangel sei nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Die Bekanntmachung vom 17. Januar 2008 habe auch keine ausreichende Anstoßwirkung entfaltet. Im Übrigen macht die Antragstellerin einen vollständigen Abwägungsausfall bezüglich ihrer zu berücksichtigenden Belange geltend. Ihr Interesse an der Fortsetzung und Sicherung der bisherigen Nutzung ihres Grundstücks für Lebensmitteleinzelhandel sei nicht als wichtiger Eigentümerbelang in die Abwägung eingestellt worden. Folglich habe auch keine Abwägung ihrer Eigentümerinteressen mit den öffentlichen Interessen stattgefunden. Der Ausschluss der Nutzung für Lebensmitteleinzelhandel komme für ihr Grundstück einer Enteignung gleich. Daran ändere auch der Bestandsschutz nichts. Die Gebäude seien nicht mehr dauerhaft zu ihrem baulich bestimmten Zweck nutzbar. Der Flächenbedarf für Einzelhandel in Rabenau in der Größenordnung, wie ihn das Grundstück der Antragstellerin aufweise, bestehe nicht. Eine wirtschaftlich tragfähige Nachnutzung sei somit ausgeschlossen. Der Nutzungsausschluss komme einem Totalverlust der Gebäude gleich. Für die Aufhebung der bisherigen Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung sprächen auch keine gewichtigen öffentlichen Belange. So sei die IHK Gießen-Friedberg in Stellungnahmen vom 15. und 26. Februar 2008 davon ausgegangen, die Grundversorgung der Bevölkerung Rabenaus sei mittelfristig noch gesichert. Eine Vergrößerung der Verkaufsfläche für Lebensmitteleinzelhandel sei nicht mit der zur Verfügung stehenden sortimentsbezogenen Kaufkraft in Einklang zu bringen. Bei alledem sei auch die Festsetzung eines Sondergebietes (SO) „Großflächiger Einzelhandel“ rechtswidrig, da sie gegen den Regionalplan Mittelhessen 2001 und damit gemäß § 1 Abs. 4 BauGB gegen die Ziele und Grundsätze der Raumordnung verstoße. Die vom Regierungspräsidium Gießen mit Bescheid vom 17. Juni 2008 gestattete Abweichung vom Regionalplan sei rechtswidrig. Nach dem Regionalplan kommen als Standorte für „Großflächige Einzelhandelsvorhaben“ nur Oberzentren und Mittelzentren in Betracht, Rabenau sei jedoch ein Kleinzentrum. Die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 12 Abs. 3 HLPG hätten nicht vorgelegen. Die Grundversorgung der Bevölkerung Rabenaus mit Lebensmitteln sei mit dem Rewe-Markt am Altstandort gegenwärtig und mittelfristig gesichert gewesen. Die Antragsgegnerin sei nicht gezwungen gewesen, die Abweichungsentscheidung umzusetzen. Die Antragsgegnerin hätte darauf verzichten und den abwägungsfehlerhaften, unverhältnismäßigen Eingriff in Eigentumsrechte der Antragstellerin unterlassen können. Soweit die Antragsgegnerin einräume, die Begründung der Planänderung enthalte keine dezidierten Auseinandersetzungen mit den betroffenen abwägungsrelevanten Belangen der Antragstellerin, wobei sich die aus dem Abwägungsergebnis zwangsläufig ergebende Folge, dass privaten Grundstückseigentümern eine bislang gegebene Nutzungsmöglichkeit genommen werde, eine Selbstverständlichkeit sei, die in der Begründung nicht habe weiter aufgeführt werden müssen, und die Gemeindevertretung sich dieser Folgen auch bewusst gewesen sei, liege neben dem Abwägungsausfall auch ein Begründungsmangel im Sinne des § 9 Abs. 8 BauGB vor. Eine fehlerfreie Abwägung sei auch daran gescheitert, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und damit die Belange der Antragstellerin gar nicht erst ermittelt worden seien. Im Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung vom 6. Juli 2007 wie auch in der Begründung des Bebauungsplans auf S. 3 und 7 sei lediglich vom „jetzigen“ Rewe-Markt sowie vom „aktuellen Standort des Rewe-Marktes“ die Rede, der verlagert und vergrößert werden solle. Der Planungsschaden zu Lasten der Antragstellerin sei nicht in den Blick genommen worden. Selbst wenn die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin zutreffend erkannt und in die Abwägung eingestellt hätte, hätte sie diese nicht abwägungsfehlerfrei zu Gunsten eines Ausschlusses der Nutzung für „Lebensmitteleinzelhandel“ überwinden können. Auch bei Rechtmäßigkeit der Abweichungsentscheidung vom 17. Juni 2008 hätte von ihr kein Gebrauch gemacht werden dürfen. Bezogen auf den Neubau eines Rewe-Marktes von einer klassischen „Wachse- oder Weiche-Situation“ auszugehen, weil der Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht überlebensfähig gewesen sei, sei abwegig. Wegen der Überplanung eines Entwässerungsgrabens für die Zufahrt vom Rewe-Markt seien darüber hinaus auch Belange des Umweltschutzes fehlerhaft abgewogen worden. Die Antragstellerin beantragt, den am 25. September 2008 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 5 der Antragsgegnerin „Gewerbegebiet West, 1. Änderung“, öffentlich bekannt gemacht am 30. Oktober 2008, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Der Antragstellerin sei gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Auf diese Möglichkeit sei öffentlich hingewiesen worden. Die Antragstellerin mache nunmehr Einwendungen geltend, die sie bereits früh hätte geltend machen können. Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen des vereinfachten Verfahrens für eine Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Soweit in der Bekanntmachung vom 17. Januar 2008 auch von der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit die Rede gewesen sei, handele es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung, da ausdrücklich die Normenkette § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB zitiert worden sei. Neben der Dauer der Auslegung von einem Monat und dem Auslegungsort sei der Hinweis enthalten gewesen, jedermann habe in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur Äußerung von Anregungen und Bedenken. Damit sei die erforderliche Anstoßwirkung erfüllt. Die Bekanntmachung habe keinen Hinweis enthalten, dass die betroffene Öffentlichkeit noch einmal speziell benachrichtigt werden oder ihr auf andere Weise Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden sollte. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig Anregungen und Einwendungen vorzubringen. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die Antragsgegnerin habe mit der Abweichungsentscheidung einschließlich der Nebenbestimmung unter Nr. 2 über den Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel einen bestandskräftigen Verwaltungsakt umgesetzt. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liege nicht vor. Die Gemeindevertretung sei sich der Folgen der Festsetzungen des Änderungsplans für die Antragstellerin bewusst gewesen. Anlass zu weiteren Darlegungen habe nicht bestanden, weil eine diesbezügliche Stellungnahme der Antragstellerin nicht erfolgt sei. Der Einzelhandelsausschluss auf dem Grundstück der Antragstellerin sei auch wegen der überragenden öffentlichen Belange der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung gerechtfertigt gewesen. Erklärtes städtebauliches Ziel der Antragsgegnerin sei der Erhalt eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. So habe der Unternehmerverband Hessischer Einzelhandel Mitte-Süd e.V. in seiner Stellungnahme zum Abweichungsantrag vom 18. Februar 2008 ausgeführt, mit einer Verkaufsfläche von derzeit 730 qm werde der Supermarkt mittel- bis langfristig nicht überlebensfähig sein (Bl. 79 der Beiakte – BA -). Die Antragsgegnerin verweist dazu zusätzlich auf den Bericht der Arbeitsgruppe des BMVBW „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30. April 2002, www.einzelhandel.de (Bl. 103 BA, Fn. 1). Die Antragstellerin habe nicht darauf vertrauen können, dass ihr auf Dauer eine aus ihrer Sicht besonders lukrative Nutzungsmöglichkeit für Lebensmitteleinzelhandel auf ihrem Grundstück erhalten bleibe. Bei alledem sei ihr Eigentum auch nicht völlig entwertet worden. Im Rahmen der Bestandskraft der Baugenehmigung sei sogar eine Weiternutzung als Lebensmittelmarkt denkbar. Das gelte auch für sonstige Einzelhandelsnutzungen wie verschiedene Fachmärkte. In diesen Fällen sei auch kein kostenträchtiger Umbau erforderlich. Planerisch habe man den Altstandort nicht nach Westen erweitern können, weil sich dort eine Grabenfläche befinde mit einem Grünstandort. Soweit die Grabenparzellen 294/1 und 294/2 baulich in Anspruch genommen würden, sei man in Gesprächen mit der zuständigen Wasserbehörde übereingekommen, diese Parzellen in das Entwässerungskonzept zum Bauantrag einzubeziehen und von einem wasserrechtlichen Verfahren abzusehen (Bl. 84 BA unter Nr. 6). Dem Gericht liegt ein Ordner Aufstellungsunterlagen für den streitbefangenen Bebauungsplan vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.