Beschluss
3 TJ 2716/01
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2002:0704.3TJ2716.01.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom 06.09.2001 über die sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Kostenansatz richtende Erinnerung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht an eine Frist gebunden und hat teilweise Erfolg. Die Beschwerde ist mangels Beschwer unzulässig, soweit sie den Beschwerdegegner zu 1. einbezieht. Insoweit war die Erinnerung vom 22.03.2001 noch für den verstorbenen früheren Kläger des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 8 E 1529/94 (3) eingelegt und vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen worden. Im Übrigen ist die zulässige Beschwerde begründet. Der Beschwerdeführer weist in seinem Schriftsatz vom 13.07.2001 mit näherer Berechnung zutreffend darauf hin, dass der im Kostenansatz vom 29.12.1998 enthaltene Betrag von 123.318,00 DM (= 63.051,49 €) um 18.300,00 DM (= 9.356,64 €) übersetzt ist. Dabei ist von Bedeutung, dass gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden. Dies bedeutet für das am 16.05.1994 anhängig gewordene Klageverfahren 8 E 1529/94 (3), dass die nach § 49 Satz 1 GKG erhobene Verfahrensgebühr nach dem Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG und der Gebührentabelle Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG in der bis zum 30.06.1994 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.01.1993 (BGBl. I S. 50), anzuwenden ist. Gemäß der maßgeblichen Ziffer 1200 des Kostenverzeichnisses ist eine volle Gebühr anzusetzen, die bei einem Streitwert bis 1.000.000,00 DM 6.318,00 DM beträgt, für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50.000,00 DM je 150,00 DM, was bei einem Streitwert von 33.869.416,00 DM bei 658 angefangenen 50.000,00 DM x 150,00 DM einen weiteren Betrag von 98.700,00 DM und als anzusetzende Gebühr einen Gesamtbetrag von 105.018,00 DM (= 53.694,85 €) ergibt. Die Beschwerdegegner sind nach § 49 Satz 1 GKG Kostenschuldner, da sie das Klageverfahren in Gang gesetzt haben. In Höhe von 53.694,85 € ist die Verhandlungsgebühr nach § 63 Abs. 1 GKG fällig, weil das Verfahren im ersten Rechtszug "durch anderweitige Erledigung beendigt" ist. Anderweitige Erledigung im Sinne der genannten Vorschrift tritt ein, wenn das Verfahren infolge längeren Nichtbetreibens des Prozesses tatsächlich zum Stillstand gekommen ist (OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.1991 - 2 B 33/91 - JurBüro 1991, 929). Der Prozess muss mindestens in der Weise abgeschlossen sein, dass mit seiner Fortsetzung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.1980, Justiz 1981, 222; OVG Bremen, Beschluss vom 13.02.1998 - 1 S 33/97 -). Hier können sich objektive Umstände und subjektive Erwartungen mischen und es mag bisweilen als schwierig erscheinen, einen bestimmten Zeitpunkt des Prozessabschlusses festzulegen und argumentativ zu begründen. Für den Hauptanwendungsfall der Aussetzung des Verfahrens durch förmlichen gerichtlichen Ruhensbeschluss nach § 251 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO kann jedoch jedenfalls dann, wenn 6 Monate nach Zugang des Ruhensbeschlusses verstrichen sind und der Richter die Weglegung der Akten und die Kostenabrechnung verfügt, das Verfahren als beendet angesehen werden (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, Stand: 10/2001, § 10 Rdnr. 4 unter Hinweis auf SchlHOLG, Beschluss vom 06.08.1993 - 9 B 7 b 6/93 - JurBüro 1994, 680). Für die wichtige Bedeutung der richterlichen Verfügung über die Weglegung der Akten und die Vornahme der Kostenabrechnung spricht, dass der als Berichterstatter tätige Richter das anhängig gewordene Verfahren bisher betrieben und den besten Überblick darüber hat, aus welchen Gründen es zum Ruhen des Verfahrens gekommen ist und ob und inwieweit mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme zu rechnen ist oder nicht. Im Falle des bloßen Nichtbetreibens der Sache über 6 Monate hinweg ohne förmlichen Ruhensbeschluss mit der Folge eines faktischen Ruhens, wie hier, erscheint es angemessen, für die Fälligkeit der Verhandlungsgebühr nach § 49 Satz 1 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 GKG in aller Regel von denselben Voraussetzungen der richterlich verfügten Weglegung der Akten und Vornahme der Kostenabrechnung auszugehen. Gleichwohl mag im Einzelfall bei lediglich tatsächlichem Ruhen gerichtlicherseits mehr Anlass bestehen, noch näher aufzuklären, ob mit einer Fortsetzung des Prozesses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Hierbei dürfte es sich um eine vergleichsweise kleine Fallgruppe im Rahmen der anderweitigen Erledigung des Verfahrens nach § 63 Abs. 1 GKG handeln, zumal im Falle des Nichtbetreibens des Verfahrens trotz gerichtlicher Aufforderung wirksame Handlungsmöglichkeiten nach § 92 Abs. 2 VwGO zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall, wo es an einer ausdrücklichen richterlichen Verfügung zur Vornahme der Kostenabrechnung fehlt, stellt der Zugang des Streitwertbeschlusses vom 23.01.1996 nicht den Beginn der Fälligkeit der im angefochtenen Kostenansatz enthaltenen Verhandlungsgebühr dar. In den Gründen des Streitwertbeschlusses heißt es unter Hinweis auf § 7 Nr. 3 b AktO-VG und § 63 GKG lediglich, das Verfahren sei als kostenrechtlich erledigt wegzulegen, da die Klägerseite es trotz Aufforderung durch das Gericht länger als 6 Monate nicht betrieben habe. Für das Ob, Wie und Wann der Kostenabrechnung und damit der Bewertung der Umstände für den Beginn der Fälligkeit mit Hilfe einer Prognose über den tatsächlichen Stillstand des Verfahrens und seine Nichtfortsetzung in absehbarer Zeit verblieb dem Kostenbeamten hier ein eigener Bewegungs- und Beurteilungsspielraum. Soweit sich daraus im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 24.10.1996 mit der Anfrage, ob die Klage zurückgenommen werde, weil ansonsten eine Kostenrechnung zugesandt werde, ein über längere Zeit geführter telefonischer Gesprächsverkehr zwischen dem Kostenbeamten und dem Klägerbevollmächtigten entwickelte, zeigt dies, dass die Frage, ob mit einer Fortsetzung des Prozesses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, zunächst nicht hinreichend beantwortet werden konnte. Immerhin hatte der Klägerbevollmächtigte mehrfach um Aufschub wegen des Kostenansatzes gebeten und ausweislich eines Vermerks des Kostenbeamten am 16.04.1998 mitgeteilt, vom Ausgang eines noch nicht abgeschlossenen Zivilprozesses vor dem OLG Frankfurt am Main hänge unbedingt das hiesige Verwaltungsstreitverfahren ab. Dies lässt den Schluss zu, dass der Bevollmächtigte selbst einen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens zum damaligen Zeitpunkt in absehbarer Zeit noch für realistisch und den Ansatz der Verhandlungsgebühr für nicht gerechtfertigt hielt. Nach Ansicht des Senats traten die Fälligkeit der Verhandlungsgebühr nach § 63 Abs. 1 GKG und hier gleichzeitig der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nach § 10 Abs. 1 GKG aufgrund des gerichtlichen Schreibens vom 29.12.1998 an den Klägerbevollmächtigten ein. Der Kostenbeamte teilte dort mit, das Verfahren gelte gemäß § 63 GKG als beendet. Gemäß § 49 GKG seien die Mandanten Kostenschuldner. Trotz der Kostenanforderung könnten sie jederzeit die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Diesem Schreiben vorausgegangen war ein Telefongespräch zwischen dem Kostenbeamten und dem Klägerbevollmächtigten vom 24.11.1998. Laut einem in den Gerichtsakten darüber befindlichen Vermerk wollte der Klägervertreter noch einen Schriftsatz einreichen. Nach Ablauf einer dazu verfügten und ungenutzt verstrichenen Frist kam es zu dem genannten gerichtlichen Schreiben vom 29.12.1998. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kostenbeamte angesichts der zuletzt ungenutzt verstrichenen Frist für die besprochene Einreichung eines Schriftsatzes davon ausgehen, dass der mehrjährige Kontakt wegen der möglichen Fortsetzung des Verfahrens abgerissen und in absehbarer Zeit mit einem Verfahrensfortgang nicht mehr zu rechnen war. Dieser Umstand führte nicht nur zu dem genannten gerichtlichen Schreiben vom 29.12.1998, sondern am selben Tage auch zum Kostenansatz, wenn auch in der verfehlten Höhe von 123.318,00 DM. Nach alledem ist die aufgrund des gerichtlichen Schreibens vom 29.12.1998 fällig gewordene Verhandlungsgebühr nicht verjährt. Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). I. In dem Ausgangsverfahren 8 E 1529/94 (3) erhoben der am 16.01.1997 verstorbene frühere Kläger zu 1. und der Kläger zu 2. am 16.05.1994 Verpflichtungsklage. Es ging um die Genehmigung des Neubaus eines Büro- und Hotelhochhauses (Campanile). Nachdem eine bis zum 01.11.1994 gesetzte Frist zur Klagebegründung verstrichen war, wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 10.03.1995 an die Klagebegründung erinnert. Am 19.04.1995 folgte eine gerichtliche Betreibensaufforderung. Mit Beschluss vom 23.01.1996 setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 33.869.416,00 DM fest und sah das länger als 6 Monate von den Klägern nicht betriebene Verfahren im Sinne des § 7 Nr. 3 b AktO-VG und § 63 GKG als kostenrechtlich erledigt an. In der Folgezeit entspannen sich auf die gerichtliche Anfrage vom 24.10.1996 hin, ob die Klage zurückgenommen werde, weil den Klägern ansonsten eine Kostenrechnung zugesandt werde, ein mehrfacher telefonischer Kontakt zwischen dem Kostenbeamten des Verwaltungsgerichts und dem Klägerbevollmächtigten wegen eines Aufschubs des Kostenansatzes. Mit gerichtlichem Schreiben vom 29.12.1998 wurde dem Klägerbevollmächtigten mitgeteilt, das Verfahren gelte gemäß § 63 GKG als beendet. Unter demselben Datum erfolgte der Kostenansatz für eine Verfahrensgebühr in Höhe von 123.318,00 DM. Am 18.08.1999 teilte der Klägerbevollmächtigte laut einem Vermerkt des Kostenbeamten telefonisch mit, dass der Kläger zu 1. verstorben sei und die Erben das Verfahren weiterbetreiben. Mit Schriftsatz vom 03.10.1999 legte der Klägerbevollmächtigte für die Ehefrau und den Sohn des verstorbenen Klägers zu 1. einen gemeinschaftlichen Erbschein vom 07.08.1998 vor. Zugleich bat der Bevollmächtigte, mit der Kostenanforderung weiterhin zuzuwarten und zog eine Verjährungsverzichtserklärung seiner Mandanten in Betracht. Am 04.10.2000 stellte die Gerichtskasse die Kostenforderung zum Soll. Eine Zustellung der Kostenrechnung erfolgte bisher nur an den Kläger zu 2. am 07.03.2001. Am 22.03.2001 legten die Kläger Erinnerung ein und beriefen sich auf Verjährung. Die zugleich begehrte aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren 8 E 1539/94 (3) ordnete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26.03.2001 - 8 J 1267/01 (V) - an. Mit Beschluss vom 06.09.2001 - 8 J 3201/01 (3) - wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Erinnerung des verstorbenen Erinnerungsführers zu 1. als unzulässig zurück. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 2. hob es die Kostenrechnung des Kostenbeamten vom 29.12.1998 auf. Dagegen richtet sich die am 26.09.2001 erhobene Beschwerde des Erinnerungsgegners. Der Beschwerdeführer hält bei Anwendung der Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30.06.1994 gültigen Fassung den Kostenansatz in Höhe von 18.300,00 DM für überhöht. Im Übrigen trägt er zu Fragen der Fälligkeit und Verjährung sowie zur Auslegung des § 63 Abs. 1 GKG vor. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist keine Verjährung eingetreten. Der Beschwerdeführer beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2001 - 8 J 3201/01 (3) - der Erinnerung in Höhe von 18.300,00 DM abzuhelfen und sie im Übrigen zurückzuweisen, hilfsweise bei gerichtlicher Verneinung der Fälligkeit der Gerichtskosten die Kostenrechnung vom 29. Dezember 1998, zum Soll gestellt am 4. Oktober 2000, aufzuheben. Die Beschwerdegegner treten der Beschwerde ohne ausdrückliche Antragstellung in der Sache entgegen. Mit Schriftsatz vom 16.11.2001 erklärt ihr Bevollmächtigter, er vertrete die Erben nach dem verstorbenen früheren Kläger zu 1. Dessen Rechtsnachfolgern sei bisher keine Kostenrechnung zugegangen. Die Beschwerde sei mangels Beschwer unzulässig. Die Kostenforderung sei entweder noch nicht fällig oder gemäß § 10 Abs. 1 GKG mit dem 31.12.2000 verjährt. Im Übrigen weisen die Beschwerdegegner darauf hin, dass ihr Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 22.03.2001 vorsorglich für den Fall, dass das Verfahren entgegen dem derzeitigen Stand der Dinge wieder betrieben werde, versprochen habe, eine Einrede der Verjährung nicht entgegenzuhalten. Dem Senat liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 8 E 1529/94 (3), 8 J 1267/01 (V) und 8 J 3201/01 (3) vor. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen.