OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 UZ 1911/01.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2001:0817.3UZ1911.01.A.0A
2Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, weil der Kläger Zulassungsgründe nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise vorgetragen hat. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf das Fehlen der Urteilsgründe (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO), indem er darlegt, ein Urteil sei auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn es nicht ordnungsgemäß von den Richtern unterschrieben und deshalb kein gültiges Urteil sei. Nicht nur das Original des Urteils, sondern auch die den Beteiligten zugestellten Ausfertigungen des Urteils müssten erkennen lassen, dass die Entscheidung handschriftlich unterzeichnet worden sei. Das Urteil ist mit der Unterschrift des Richters, der die Entscheidung getroffen hat, versehen, wie die Bevollmächtigten des Klägers ohne weiteres durch Akteneinsicht hätten feststellen können. Für die Ausfertigung des Urteils reicht es aus, dass der Name des entscheidenden Richters in Maschinenschrift wiedergegeben wird. Aus § 317 Abs. 3 ZPO, der nach den Vorschriften der §§ 117 Abs. 1 und 173 VwGO entsprechend Anwendung findet (BVerwG, B. v. 30.11.1982 -- 9 B 3622.82 -- Buchholz 310 § 117 Nr. 20 m.w.N.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 56. Aufl. § 317 Anm. 7), folgt, dass nur die Urschrift eines Urteils mit den Unterschriften der mitwirkenden Richter versehen sein muss. Die Urteilsausfertigungen, die den Beteiligten zugestellt werden, stellen eine Abschrift des bei den Akten verbleibenden Originals dar und sind von den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen (§ 317 Abs. 3 ZPO). Durch den Beglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten wird bestätigt, dass die Ausfertigungen mit dem Original übereinstimmen. Es reicht daher aus, dass in den Ausfertigungen die Namen der Richter nur in Maschinenschrift wiedergegeben werden (ebenso BVerwG, U. v. 24.05.1984 -- 3 C 48.83 -- Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 23). Die übersandte Kopie einer an die Bevollmächtigten des Klägers übersandten Ausfertigung des Urteils entspricht den Anforderungen des § 313 Abs. 3 ZPO. Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf den Zulassungsgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Er trägt vor: Das Gericht sei dem Beweisantrag des Klägers nicht nachgegangen, den Zeugen zu vernehmen, der im Schriftsatz vom 28. März 2001 benannt worden sei, und der Erkenntnisse über die Verfolgung der Familie in Syrien habe. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 11. April 2001 ist ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. Nur ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann ggf. durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Richtig ist, dass das Gericht dem Vortrag im Schriftsatz vom 28. März 2001, dass der mit Anschrift genannte Zeuge, der Erkenntnisse über die Verfolgung der Familie in Syrien haben soll, nicht von sich aus nachgegangen ist. Darin könnte ggf. ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegen, der weder geltend gemacht worden ist noch zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG genannten Verfahrensmängeln gehört. Auf die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs kann sich nur berufen, wer zuvor erfolglos versucht hat, sich Gehör zu verschaffen. Da das Verwaltungsgericht aufgrund des Schriftsatzes vom 28. März 2001 nicht von sich aus tätig geworden ist, hätte in der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. August 2000 als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2001 durch Urteil abgewiesen. Das vollständige Urteil ist von Richter am VG Kniest, dem der Rechtsstreit nach § 76 Abs. 1 AsylVfG durch Beschluss der Kammer als Einzelrichter übertragen worden war, handschriftlich unterschrieben. Den Beteiligten wurde eine vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebene und mit dem Gerichtssiegel versehene Ausfertigung des Urteils zugestellt, in der der Name des Richters in Maschinenschrift wiedergegeben ist. Gegen das Urteil haben die Bevollmächtigten des Klägers rechtzeitig Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG geltend gemacht.