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Beschluss

3 UZ 248/98.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0204.3UZ248.98.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor dieser Entscheidung bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg, da Zulassungsgründe nicht in einer dem Darlegungserfordernis gerecht werdenden Weise vorgetragen worden sind. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, auf den der Kläger sich in seinem Zulassungsantrag vom 14. Januar 1998 ohne Erfolg beruft. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, sofern sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt werden. Der Kläger ist der Ansicht, es sei grundsätzlich zu klären, "ob mit der Abschaffung der Diktatur bzw. des Diktators Mobutu nun für frühere Gegner des Regimes keine Verfolgungsgefahren mehr" bestünden, und es sei zu klären, "ob hier nicht innerhalb des Fortbestehens der Diktatur lediglich ein Diktator durch einen anderen Diktator abgelöst" worden sei und "ob nicht weiterhin für alle Verfechter der Demokratie weiterhin die entsprechenden Verfolgungsgefahren, wie sie auch unter dem unmittelbaren Mobutu-Regime bestanden" hätten, weiter bestünden. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen verweist der Kläger auf zahlreiche Berichte (S. 2 ff. des Zulassungsantrags), die er teilweise inhaltlich wiedergibt und die sich mit der Situation in der Demokratischen Republik Kongo beschäftigen. Der Kläger scheitert hier jedoch bereits daran, dass die Wiedergabe der Berichte allein nicht ausreicht, um darzulegen, welche der von ihm gestellten Fragen in einem Berufungsverfahren mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anders als vom Verwaltungsgericht entschieden werden müssen. Um dieser von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG geforderten Darlegungslast nachzukommen, hätte der Kläger die einzelnen Aussagen in den Berichten jeweils bestimmten Fragen zuordnen und sie sodann mit den Aussagen des Verwaltungsgerichts konfrontieren müssen. Dies ist jedoch bis zur Seite 7 des Zulassungsantrags nicht geschehen. Vielmehr werden die Berichte nicht in dieser Form aufbereitet oder kommentiert oder bestimmten Fragen zugeordnet. Diese Arbeit zu leisten ist jedoch nicht Aufgabe des Berufungsgerichts. Soweit der Kläger sich auf Seite 7 seines Zulassungsantrags mit der angefochtenen Gerichtsentscheidung auseinandersetzt, führt er zur Kritik aus, das Gericht habe sich lediglich mit zwei Erkenntnisquellen, nämlich dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes und der Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde, auseinandergesetzt. Dies sei unzureichend. So habe das Institut für Afrika-Kunde zwar in der vom Gericht verwerteten Stellungnahme vom 14. Juli 1997 ausgeführt, eine politische Verfolgung sei nicht wahrscheinlich, jedoch habe das Institut in einer ca. 3 Wochen zuvor erteilten Auskunft erklärt, eine sichere Prognose zur Verfolgungssituation sei derzeit nicht möglich. Der vom Gericht verwerteten Stellungnahme dürfe daher kein entscheidungserhebliches Gewicht zukommen. Das Gericht hätte sich auch mit den vom Kläger im Zulassungsantrag vorgetragenen anders lautenden Stellungnahmen auseinandersetzen müssen. Mit dieser Kritik wird der Kläger den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Fragen nicht gerecht. Es wird nicht dargetan, aus welchen Gründen der Umstand, dass die beiden Stellungnahmen des Instituts für Afrikakunde in der Formulierung zum Teil voneinander abweichen, Anlass geben sollte, eine oder alle vom Kläger aufgeworfenen Fragen in der von ihm vorgeschlagenen Weise zu beantworten und was sich daraus für das Verfahren des Klägers ergeben sollte. Selbst bezogen auf die in der ersten und dritten Frage von ihm angesprochene Verfolgungsgefahr ergibt sich aus dem Umstand der abweichenden Formulierungen in den Stellungnahmen jedenfalls kein Grund für die Annahme, das Institut für Afrika-Kunde habe das Fortbestehen bzw. die Existenz von Verfolgungsgefahren grundsätzlich bejaht. Selbst in dem Zeitpunkt, als das Institut zunächst angenommen hatte, die Lage sei noch nicht abschließend zu beurteilen, ergibt sich aus diesem Umstand nicht, dass Verfolgungsgefahren bestehen, wie sie vom Kläger angenommen werden. Selbst wenn das Institut für Afrikakunde Verfolgungsgefahren allgemein nicht ausgeschlossen hätte, fehlte es im Zulassungsantrag jedenfalls an einer Konkretisierung der Gefahren auf die Person des Klägers. Denn nur insoweit kann die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich und damit zulassungsrelevant sein. Ob beispielsweise ein Diktator durch einen anderen abgelöst worden ist (Frage 2), ist für das Asylbegehren des Klägers nicht ohne weitere Darlegungen von Relevanz. Solche Darlegungen fehlen hier aber. Auch soweit der Kläger die Verwertung des Lageberichts des Auswärtigen Amtes kritisiert, erfüllt er die Darlegungsvoraussetzungen nicht. Er kritisiert zwar die fehlende Berücksichtigung anders lautender Berichte, führt jedoch nicht aus, welche Aussagen in dem vom Gericht zugrundegelegten Lagegericht des Auswärtigen Amtes mit welchen anders lautenden Aussagen in anderen Berichten hätten konfrontiert werden müssen und zu welchen Schlussfolgerungen dies im Hinblick auf eine oder alle aufgeworfenen Fragen geführt hätte. Es reicht insoweit nicht aus, lediglich zu kritisieren, dass das Gericht diese Arbeit unterlassen habe. Vielmehr muss im Rahmen der Darlegung von Zulassungsgründen diese Aufbereitungs- und Durchdringungsarbeit von dem die Zulassung der Berufung erstrebenden Beteiligten selbst geleistet werden. Soweit der Kläger (S. 7 des Zulassungsantrags) ausführt, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, "ob exilpolitische Aktivitäten gegen Mobutu nun im Falle der Rückkehr folgenlos bleiben und ob nicht vielmehr die exilpolitischen Aktivitäten gegen das Herrschaftssystem der Diktatur gerichtet anzusehen" seien und "ob insoweit nicht im Falle der Rückkehr in das Heimatland Gefahren bestehen, weil der Kläger sich politisch und exilpolitisch gegen ein Diktatursystem betätigt" habe, bleibt er ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger stellt diesen Fragen die Aussage des Gerichts gegenüber, wonach seine Tätigkeiten sich auf Aktivitäten gegen das Regime Mobutu beschränkt hätten. Aus diesen wenigen Worten und der Fragestellung allein lässt sich jedoch nicht ableiten, dass sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die vom Kläger gestellten Fragen sich in einem Berufungsverfahren auf eine von ihm gewünschte Weise beantworten lassen werden. Es fehlt insoweit an Darlegungen dazu, aus welchem Grund dies der Fall sein sollte. Er bezieht sich auch nicht ausdrücklich auf seine Ausführungen zu den drei zuerst genannten Fragen. Selbst wenn das Gericht diesen Zusammenhang herstellen sollte, ist nicht dargelegt, welche der Ausführungen für die zuletzt genannte Frage entscheidungserheblich sein sollte. Soweit der Kläger sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG beruft, bleibt er ebenfalls ohne Erfolg. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die beiden Rechtssätze, die nach Ansicht des Beteiligten in einer Divergenz zueinander stehen, konkret benannt und zitiert werden. Bereits daran scheitert der Kläger im vorliegenden Verfahren. Dies betrifft die Ausführungen auf S. 7 unteres Drittel, S. 7 unten, S. 8 unten und S. 9 unten des Zulassungsantrags vom 14. Januar 1998. Auch soweit er sich auf den Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO bezieht, bleibt er ohne Erfolg. Er ist der Meinung, sein Vertagungsantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Mit Telefax vom 11. Dezember 1997 hat der Bevollmächtigte des Klägers im Hinblick auf den am 15. Dezember 1997 stattfindenden Verhandlungstermin geltend gemacht, dass der Kläger sich seit dem 08. Dezember 1997 in stationärer Krankenhausbehandlung befinde und die Dauer des Krankenhausaufenthaltes nicht absehbar sei. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 teilte der Richter dem Bevollmächtigten daraufhin mit, dass dem Antrag auf Terminsverlegung nicht entsprochen werden könne. Die Verhinderung des Klägers sei zum einen nicht durch Vorlage eines Attestes oder einer Bestätigung des behandelnden Arztes glaubhaft gemacht worden und darüber hinaus habe das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet. Dies halte es nicht für erforderlich, weil sich angesichts der zwischenzeitlich erfolgten politischen Veränderungen im ehemaligen Zaire eine nochmalige informatorische Anhörung des Klägers zu seinen Vorfluchtgründen erübrigt habe. Deshalb erscheine die Terminswahrnehmung durch den bevollmächtigten Prozessvertreter zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausreichend. Mit Telefax vom selben Tage versandte der Bevollmächtigte daraufhin eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhauses, wonach der Kläger seit dem 07. Dezember 1997 bis auf Weiteres stationär behandelt werde. Im Übrigen nahm der Bevollmächtigte des Klägers auf seinen Vertagungsantrag Bezug und trug zusätzlich vor, der Kläger wolle an der Verhandlung teilnehmen, um jetzige Verfolgungsgefahren zu begründen. In der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger und sein Bevollmächtigter nicht erschienen, lehnte das Gericht den Vertagungsantrag ab. Im Rahmen der Entscheidungsgründe (S. 5 des Urteilsabdrucks) führte das Gericht zur Begründung aus, es habe von der Anordnung des persönlichen Erscheinens des anwaltlich vertretenen Klägers abgesehen, und es sei weder erkennbar noch vorgetragen, aus welchen Gründen zur Wahrung der Rechte des Klägers in der mündlichen Verhandlung seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten nicht ausreichend gewesen sein sollte. Die Erklärung, er wolle zur Begründung der jetzigen Verfolgungsgefahren Stellung nehmen, stelle keinen substantiierten Grund für den Terminsverlegungsantrag dar. Mit dieser Ablehnung hat das Gericht den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch (Art. 103 Abs. 1 GG) auf rechtliches Gehör des Klägers nicht verletzt. Dies stand vielmehr im Einklang mit § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO. Ein erheblicher Grund, der die Verlegung bzw. Vertagung hätte rechtfertigen können, lag nicht vor. Der Beteiligte hat das Recht, an einer in einem Verwaltungsstreit anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort zu Rechts- und Tatsachenfragen zu äußern. Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsaufhebung kann das rechtliche Gehör eines Beteiligten verletzen, wenn diesem bzw. seinem Prozessbevollmächtigten dadurch die erforderliche Vorbereitung und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich gemacht wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 102 Rdnr. 6). Sofern das Gericht das persönliche Erscheinen des Beteiligten angeordnet hatte und seine Anwesenheit für die Klärung des Sachverhalts erforderlich ist, der Beteiligte aber zum Termin nicht erscheint, oder wenn dem Gericht die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten bekannt ist und gewichtige Gründe für die Aufhebung des Termins sprechen, hat das Gericht den Termin aufzuheben. Umgekehrt gilt, dass die Verhinderung eines durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten allein kein Grund für eine Terminsverlegung ist. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beteiligte durch seinen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich ausreichend vertreten ist. Ausnahmen können gegeben sein, sofern substantiiert gewichtige Gründe vorgetragen werden, die die persönliche Anwesenheit des Klägers erforderlich erscheinen lassen (vgl. ebenda Rdnr. 8 a). Insoweit gilt im Verwaltungsprozess gemäß § 173 VwGO ergänzend die Vorschrift des § 227 ZPO, wonach ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden kann. Danach gilt als erheblicher Grund nicht bereits die Erkrankung einer nicht persönlich geladenen Partei (vgl. Zöller, ZPO, 20. Aufl., Bearbeiter: Stöber, § 227 ZPO, Rdnr. 6; Thomas-Putzo, ZPO, Komm., 17. Aufl., § 227 ZPO Nr. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, E. v. 17.06.1997, Az.: 13 A L 330/97, zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 29.08.1995, Az.: 2 S 4760/95.A, NJW 1996, 334 ; für den Fall der Anordnung des persönlichen Erscheinens: BVerwG, B. v. 17.03.1995 -- 6 B 95/94 -- NVwZ-RR 1995, 533 ; Hess. VGH, B. v. 15.01.1997 -- 10 UZ 2085/96 -- NVwZ-RR 1998, 404). Soweit der nicht persönlich geladene Beteiligte dennoch der Ansicht ist, der Bevollmächtigte sei nicht in der Lage, ihn ausreichend zu vertreten, sind die Gründe konkret darzulegen. Bei einer Erkrankung des Beteiligten wäre daher darzulegen, aus welchen Gründen er den eigenen Anwalt nicht oder nur unzulänglich über entscheidungserhebliche Fragen hat informieren können oder aus welchen Gründen er beispielsweise einer Beweisaufnahme persönlich beiwohnen möchte (vgl. Zöller, ebenda). Solche substantiierten Darlegungen dazu, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht in ausreichender Weise hätte übernehmen können, sind hier nicht erfolgt. Allein der handschriftliche Vermerk des Bevollmächtigten auf dem per Telefax übermittelten Vertagungsantrag vom 11. Dezember 1997, wonach der Kläger seine jetzige Verfolgungsgefahr in der mündlichen Verhandlung begründen wolle, reicht dazu nicht aus. Denn daraus ergibt sich nicht, aus welchen Gründen der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten nicht über diese Gefahren hätte in Kenntnis setzen können, sodass dieser ihn in der mündlichen Verhandlung hätte ausreichend vertreten können. Dass auch der Prozessbevollmächtigte gehindert war, den Termin selbst wahrzunehmen, wurde nicht geltend gemacht. Auch mit der seinen Zulassungsantrag weiter verfolgenden Begründung vom 15. Januar 1998 bleibt der Kläger ohne Erfolg. Er beruft sich darin zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und wirft die Frage auf, "ob in der Demokratischen Republik Kongo (vormals Zaire) die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gegeben" seien. Im Folgenden bezieht er sich auf zahlreiche Berichte und Stellungnahmen und berichtet von den innenpolitischen Auseinandersetzungen im Sommer 1997. Er gibt auf S. 5 seines Schriftsatzes eine nicht mit Datum und Verfasser versehene Stellungnahme wörtlich wieder, die sich mit Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen gegenüber verschiedenen Regimekritikern beschäftigt. Auch die Meinungsfreiheit sei eingeschränkt, wie der Kläger unter wörtlicher Wiedergabe einer nicht nach Datum und Verfasser bezeichneten Stellungnahme ausführt. Es folgt die Wiedergabe einer Mitteilung des Instituts für Afrika-Kunde vom Juni 1997 zur schlechten Möglichkeit für Rückkehrer aus dem Ausland, wirtschaftlich und sozial Fuß zu fassen. Weiterhin werden Stellungnahmen von ai (urgent action) vom Juli, August und September 1997 sowie drei Gerichtsentscheidungen vom Mai, Juni und Oktober 1997 wiedergegeben. Ein Klärungsbedarf für die von ihm aufgeworfene Frage wird damit jedoch nicht dargelegt. § 53 Abs. 6 AuslG sieht vor, dass von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden kann, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei werden Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Nach § 54 AuslG kann die oberste Landesbehörde für Ausländer aus bestimmten Staaten für die Dauer von längstens 6 Monaten die Abschiebung aussetzen. Eine solche Anordnung nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist für Ausländer, die Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo sind, nicht erfolgt. Die vom Kläger hier dargelegten Probleme und Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Zaire betreffen jedoch allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Mangels Aussetzung von Abschiebungen durch die oberste Landesbehörde kann der Kläger sich insoweit auf ein Abschiebungshindernis nicht berufen. Allerdings steht dem Ausländer ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zur Seite, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat. Von einer derartigen extremen Zuspitzung der Situation in der Demokratischen Republik Kongo für den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 15. Dezember 1997 kann nicht ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat sich dazu unter Verwertung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom September 1997 auf den Standpunkt gestellt, dass die Situation sich inzwischen nach der Machtübernahme durch Kabila konsolidiert habe, wenn auch die Wirtschaft noch darniederliege. Eine lebensbedrohlich gefährliche Versorgungslage sei für den Raum Kinshasa auszuschließen. Die Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet darzutun, dass sich diese Auffassung des Verwaltungsgerichts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in einem Berufungsverfahren als unzutreffend herausstellen wird. Denn die vom Kläger wiedergegebenen Berichte sowie seine eigenen Schlussfolgerungen betreffen zwar eine Vielzahl von Personen und lassen auch den Schluss zu, dass es im Einzelfall zu Menschenrechtsverletzungen in der Zeit von Juni bis September 1997 gekommen ist. Seine Ausführungen legen jedoch nicht den Schluss nahe, dass jeder Rückkehrer aus dem Ausland im Dezember 1997 gleichsam sehenden Auges seinem Tod bzw. schwersten Verletzungen entgegenzublicken hatte. Denn der Kläger gibt vorwiegend Menschenrechtsverletzungen gegenüber Regimegegnern oder gegenüber Demonstrierenden wieder und beschreibt i.w. die Verhältnisse während des Sommers 1997. Er kann damit nicht darlegen, dass auch ab Dezember 1997 diese Menschenrechtsverletzungen nahezu jeden Rückkehrer in gleicher Weise treffen würden. Sein Zulassungsbegehren bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als er sich nochmals auf den Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf seinen Vertagungsantrag stützt. Insoweit gilt das bereits oben Ausgeführte entsprechend. Soweit der Kläger abschließend geltend macht, es hätte sich eine Beweisaufnahme im Hinblick auf den Krankheitszustand aufgedrängt, wird damit allgemeine Urteilskritik geübt, ohne dass damit zugleich einer der in § 78 Abs. 3 AsylVfG aufgeführten Zulassungsgründe benannt worden wäre. Da das Zulassungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO i.V.m. 114 ff. ZPO bietet, ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG.