OffeneUrteileSuche
Urteil

3 UE 1412/98.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:1209.3UE1412.98.A.0A
84Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der auf Verpflichtung zur Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers durch den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. August 1993 ist rechtmäßig, da der Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihn als Asylberechtigten nach Art. 16 a Abs. 1 GG anerkennt (A.) und feststellt, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (B.). Die in dem Bescheid des Weiteren verfügte Abschiebungsandrohung des Klägers nach Äthiopien ist ebenfalls nicht zu beanstanden, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nicht vor (C.). Danach ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.). A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 AsylVfG. I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist gemäß § 28 AsylVfG nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm auf Grund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 Genfer Konvention - GK - als politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, Beschluss vom 01. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 ; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 C 185.83 - BVerwGE 69, 320). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck, nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 01. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 - a.a.O.). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 1985 - 9 C 22.85 - NVwZ 1986, 760). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 - EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 - a.a.O.). Allerdings kann die Asylanerkennung wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16 a Abs. 2 GG; §§ 26 a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 49). Auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus umfassend die in seine Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, sodass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 - EZAR 630 Nr. 25). Insbesondere muss das Vorbringen den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen deutlich hervortreten lassen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 - InfAuslR 1986, 79). II. Nach diesen Grundsätzen kann auf Grund der persönlichen Angaben des Klägers zu seinem Asylbegehren im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 10. August 1993, seiner Vernehmung im Berufungsverfahren am 09. Dezember 1998 und seiner übrigen schriftsätzlichen Angaben im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie auf Grund der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in das Verfahren eingeführten Dokumente zur Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden, dass der Kläger bis zu seiner Ausreise aus Äthiopien wegen seiner Mitgliedschaft in der Armee des damals herrschenden Mengistu-Regimes oder seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Amharen politisch verfolgt war und ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien deswegen oder wegen seiner Mitgliedschaft in der Vereinigung der früheren Soldaten (EFSU) oder in der AAPO politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 1. Der aus der früheren Sowjetunion über die damalige CSSR in das Bundesgebiet eingereiste Kläger ist von der Asylanerkennung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er in einem der Durchreiseländer bereits vor politischer Verfolgung sicher gewesen wäre (§ 27 Abs. 1 AsylVfG). Die Vermutung des § 27 Abs. 1 AsylVfG greift nicht ein. Den glaubhaften Angaben des Klägers zufolge passierte er die Durchreiseländer lediglich und hielt sich dort nicht länger als reisebedingt notwendig auf. Von einer Beendigung seiner Flucht in einem der Durchreiseländer kann daher nicht ausgegangen werden, ebenso wenig wie von einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt in einem der Durchreiseländer (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1989 - 9 C 44.88 - NVwZ 1990, 81 und vom 16. März 1990 - 9 C 97.89 - InfAuslR 1990, 206). Die Drittstaatenregelung in § 26 a AsylVfG ist auf den Kläger ebenfalls nicht anwendbar, da er vor dem 01. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt hat (§ 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 1993 - 2 BvR 668/93 -). 2. Der Kläger ist nicht vorverfolgt. Vorverfolgt sind nur Personen, bei deren Ausreise aus dem Heimatstaat politische Verfolgung schon eingetreten war oder denen bereits zu diesem Zeitpunkt politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 - Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 166 S. 403). Der Kläger hat in Äthiopien bis zu seiner Ausreise im Jahre 1988 weder wegen seiner Mitgliedschaft in der Armee des damals herrschenden Mengistu-Regimes noch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen politische Verfolgung erlitten. Er ist im Jahre 1988 unverfolgt aus Äthiopien in die UdSSR ausgereist, wobei er zudem gültige Ausweispapiere besaß und als Mitglied der äthiopischen Armee und der damals politisch privilegierten Volksgruppe der Amharen vom äthiopischen Staat keine Nachteile zu erwarten hatte. Der Kläger war vielmehr zur Durchführung eines Studiums in die Sowjetunion gereist, wobei er sogar vom äthiopischen Staat Zuschüsse und Unterstützung erhielt, was ihm erst die Ausbildung in der Sowjetunion ermöglichte. Hinzu kommt, dass der Kläger in der damaligen äthiopischen Armee nicht als einfacher Soldat diente, sondern die Offizierslaufbahn in der Luftwaffe der Mengistu-Armee eingeschlagen hatte, was ihn ebenfalls privilegierte. Mithin kommt auch der herabgesetzte Prognosemaßstab für Vorverfolgte, wonach eine Anerkennung als asylberechtigt schon dann in Betracht kommt, wenn bei Rückkehr in den Heimatstaat eine Wiederholung der politischen Verfolgung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, nicht zur Anwendung. 3. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Kläger wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen, die von den äthiopischen Studenten in der früheren UdSSR nach dem Machtwechsel in Äthiopien im Jahre 1991 durchgeführt wurden, in das Fadenkreuz der Sicherheitsbehörden der neuen äthiopischen EPRDF-Regierung geraten wäre und er deswegen politisch verfolgt worden sei; allein der Umstand, dass anlässlich der Demonstrationen möglicherweise Namenslisten von den Botschaftsangehörigen gefertigt wurden, die unter Umständen auch in die Hände neuen äthiopischen Regierung gefallen sind, stellt noch keine politische Verfolgung des Klägers dar. 4. Der somit unverfolgt ausgereiste Kläger kann seine Anerkennung als Asylberechtigter auch nicht auf Grund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen. Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber auf Grund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland dort eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr kommt es darauf an festzustellen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 1985 - 9 C 22.85 - InfAuslR 1986, 82). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegensprechenden Tatsachen haben (BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143). Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände können dabei auch dann das größere Gewicht haben, wenn sie zwar eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung ergeben, der befürchtete Eingriff aber besonders schwer, insbesondere lebensbedrohend ist und deshalb die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 05. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist festzustellen, dass der Kläger nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nach Äthiopien zurückkehren kann, ohne dort von politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG bedroht zu sein. Weder stellen die amharische Volkszugehörigkeit des Klägers noch seine frühere Mitgliedschaft in der Armee des Mengistu-Regimes oder sein Auslandsstudium in der ehemaligen Sowjetunion zur Zeit des Mengistu-Regimes einen objektiven Nachfluchtgrund dar noch kann sich der Kläger wegen seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland oder wegen seiner exilpolitischen Betätigung für die EFSU oder die AAPO auf einen asylrechtlich erheblichen subjektiven Nachfluchtgrund berufen. a. In Äthiopien nahm nach der Regierungsübernahme durch die EPRDF und der von ihr einberufenen Nationalkonferenz vom 1. bis 4. Juli 1991, an der 23 unterschiedliche Gruppen der Anti-Mengistu-Opposition teilnahmen, das dort beschlossene Übergangsparlament seine Arbeit auf. Die Übergangsregierung wurde aus einer 87 Sitze umfassenden Nationalversammlung gebildet, in der 32 Sitze von der EPRDF gehalten und 6 Sitze für den späteren Beitritt weiterer politischer Gruppierungen offengehalten wurden. Im Übrigen wurden eine Reihe kleinerer ethnischer Gruppen aufgenommen. Als Übergangsverfassung wurde eine Nationalcharta verabschiedet, die freie Wahlen in spätestens zwei Jahren vorsah und neben der Garantie demokratischer Freiheitsrechte des Individuums und Grundsätzen einer künftigen Pressefreiheit den garantierten Zugang zu unabhängigen Gerichten enthielt. Die in Opposition zur EPRDF stehenden Gruppierungen wurden von der Nationalkonferenz ausgeschlossen. Der EPRDF soll es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelungen gewesen sein, die Kontrolle über das ganze Land zu übernehmen. Zum Staatspräsidenten wurde der Führer der EPRDF, Meles Zenawi, gewählt. Ab August 1991 regierte ein Ministerrat mit dem Premierminister Zenawi und Ressortministern. Bis zum Sommer 1992 trat die OLF (Oromo Liberation Front) aus der Regierung aus, und die EPRDF erzielte ein schlechtes Ergebnis bei den mit unlauteren Mitteln und militärischen Einschüchterungen manipulierten Distrikts- und Regionalwahlen. Rechtsverletzungen wurden in zunehmendem Maße beobachtet. So sollen nach Berichten des Auswärtigen Amtes Kriminelle immer häufiger "auf der Flucht" erschossen, statt einem Richter vorgeführt worden sein; Verhaftungen sollen ohne Haftbefehl und aus rein politischen Gründen erfolgt sein; genehmigte Demonstrationen wurden aufgelöst und deren Veranstalter verhaftet. Politische Mitbewerber bei den Wahlen sollen behindert, bedroht, beschossen, vertrieben oder inhaftiert worden sein. Auch Eikenberg (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 13. Dezember 1994 an VG Schleswig) berichtet über eine Reihe von Fällen in den Jahren 1991, 1992 und danach, in denen Personen von den Sicherheitskräften erschossen wurden. Zwar soll sich nach Ansicht des Auswärtigen Amtes die Menschenrechtssituation inzwischen erheblich verbessert haben; vor allem während der Regionalwahlen 1992 fanden aber noch wiederholt standrechtliche Hinrichtungen und ungeklärte Morde an Oppositionellen statt und bis Herbst 1993 wurden Todesfälle registriert, die von der Regierung mit einem Vorgehen der Ordnungskräfte gegen kriminelle Elemente erklärt wurden. In einigen Fällen kam es zu Untersuchungen hierüber. Immer wieder erklärten Familien ihre Angehörigen als vermisst, nachdem diese verhaftet worden waren; weiterhin wurden vereinzelt Fälle von Folter registriert (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 26. Oktober 1993). Im Dezember 1994 schloss die verfassunggebende Versammlung, die im Juni gewählt worden war - allerdings im wesentlichen ohne Beteiligung der Opposition -, ihre Beratungen und Diskussionen über den Entwurf einer neuen Verfassung ab, und die neue Verfassung, die auf einem föderativen Viel-Parteien-System beruht und die grundlegenden Menschenrechte garantiert, wurde von der verfassunggebenden Versammlung auch angenommen und ratifiziert. Sie teilte das Land nach einem föderativen System auf ethnischer Basis in neun neun Regionen mit jeweils einem Regionalparlament ein. Am 7. Mai 1995 fanden die Parlaments- und Regionalwahlen technisch überwiegend korrekt statt, allerdings wiederum ohne die Oppositionsparteien. Im August 1995 wurde nach den Parlamentswahlen die Übergangsregierung durch die neue Regierung unter Premierminister Meles Zenawi abgelöst. Diese löste das Innenministerium auf, unterstellte die Polizei dem Justizministerium und schuf eine neue Behörde für Sicherheit, Einwanderung und Flüchtlinge unter dem Premierminister (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 4. April 1996). Die Aufgaben der Polizei übernahmen zunächst Friedens- und Stabilitätskomitees der EPRDF-Streitkräfte ohne gesetzliche Definition. Der Aufbau einer neuen Polizeigruppe begann mit der Ausbildung von 4000 Polizisten in Addis Abeba; weitere 10000 waren vorgesehen. In verschiedenen Provinzen sollen Volksgerichte tätig geworden sein, die auch Todesurteile verhängt haben sollen (amnesty international, Äthiopien/Eritrea vom Januar 1993). Bis 1993 trat Äthiopien verschiedenen wesentlichen Pakten und Konventionen bei, u. a. dem VN-Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie dem für bürgerliche und politische Rechte (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 26. Oktober 1993). Das Strafgesetzbuch für kriminelle Vergehen sah vor, dass Verhaftete innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Verhaftung vor Gericht gestellt werden müssen und dann von einem Richter für 14 Tage in Untersuchungshaft genommen werden können. Diese Untersuchungshaft kann ohne Zeitbegrenzung erneuert werden. Nach Abschluss der Untersuchungen muss der Verhaftete innerhalb von 15 Tagen angeklagt oder freigelassen werden. Folter und erniedrigende und unmenschliche Strafen sind dem Auswärtigen Amt bis auf einen unklaren Fall möglicherweise erniedrigender Behandlung mehrerer AAPO-Anhänger bis Ende 1994 nicht bekannt geworden (amnesty international, Auskunft vom 1. September 1994 an VG Schleswig). Amnesty international berichtet unter Schilderung von Einzelfällen hingegen von inoffiziellen Haftzentren, in denen die Gefahr von Folter bestehe; außerdem sollen die politischen Häftlinge vermehrt dem Militär unterstellt worden sein und sich zum Teil in Inkommunikado- Haft befinden (amnesty international, Auskunft vom 6. September 1995 an VG Schleswig). Zu Jahresbeginn 1993 soll es ca. 2000 inhaftierte ehemalige Mitglieder sowie 1500 inhaftierte "hohe Vertreter" des Mengistu-Regimes gegeben haben. Aufgrund der Tätigkeit des im August 1992 ernannten Sonderstaatsanwalts, der die von den Mitarbeitern des Mengistu-Regimes begangenen Verbrechen untersuchte, wurden 1993 1000 Angehörige der früheren Regierung, der Streitkräfte und der vormals herrschenden Arbeiterpartei Äthiopiens (WPE) ebenso wie 900 Offiziere der ehemaligen äthiopischen Streitkräfte freigelassen (amnesty international, Auskunft vom 1. September 1994 an VG Schleswig). Nachdem die Beweiserhebung in den übrigen Fällen in den letzten Monaten des Jahres 1994 abgeschlossen worden war, begannen am 13. Dezember 1995 die sogenannten "DERG-Prozesse", die zunächst nach Verlesung der Anklage auf den 14. März 1995 vertagt wurden und auch heute noch nicht abgeschlossen sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 20. Dezember 1994). Nachdem die Versammlungsfreiheit zunächst respektiert wurde und im Sommer 1991 verschiedene Demonstrationen der oppositionellen EPRP (Ethiopian People's Revolutionary Party) gegen die äthiopische Regierung in Äthiopien stattgefunden haben sollen, wurden vor allem im Januar 1993 einzelne Demonstrationen untersagt, eine wurde gewaltsam aufgelöst (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 26. Oktober 1993). Einer Exildelegation der EPRP wurde im Juli 1991 die Einreise verweigert, als diese an der Nationalkonferenz teilnehmen wollte. Amnesty international berichtete, dass oppositionelle Teilnehmer an der von den Oppositionsgruppen veranstalteten "Konferenz für Frieden in Äthiopien" in Paris im März 1993 entweder keine Ausreiseerlaubnis erhalten haben oder nach Formulierung einer regierungskritischen Resolution aus dem Parlament ausgeschlossen wurden (amnesty international, Auskunft vom 16. Mai 1994 an VG Ansbach). Im Mai 1993 soll ein im Untergrund tätiges führendes EPRP-Mitglied von Regierungskräften erschossen worden sein, als es sich angeblich der Verhaftung widersetzte. Am 16. Dezember 1993 wurde eine Exilrepräsentantin der CoEDF (Coalition of Ethiopian Democratic Forces) und der EPRP ebenso wie andere Exiloppositionelle am Flughafen verhaftet, als sie die nationale "Konferenz für Frieden und Versöhnung" besuchen wollten. Die Anklage wegen Planung einer bewaffneten Revolte oder Rebellion gegen die Regierung und anderer Delikte wurde aber später fallengelassen, und die Betroffenen wurden am 17. Februar 1994 freigelassen; lediglich ein Repräsentant der CoEDF soll auch im Mai 1994 noch in Haft gewesen sein (amnesty international, Auskunft vom 16. Mai 1994 an VG Ansbach). Mit der Einführung der neuen Verfassung, den Parlamentswahlen, der Bildung gewählter Parlamente auf zentralstaatlicher und regionaler Ebene und der neuen Regierung endete 1995 die Übergangsperiode, die mit der Machtübernahme der EPRDF 1991 begonnen hatte. Die politischen Strukturen haben sich inzwischen weiter konsolidiert. Dabei hat die regierende EPRDF ihren Einfluss auf alle Bereiche des öffentlichen Lebens ausgebaut (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 24. April 1997). Die auch für die Menschenrechte wichtigen innenpolitischen Reformprogramme der Regierung werden systematisch, wenn auch im Ergebnis langsam, weiter vorangetrieben. Die Neuorganisation der Polizei ist nahezu abgeschlossen; zu ihr gehört auch, dass die Polizei sich nicht mehr nur als Vollstreckungsorgan einer traditionell autoritären, rückständigen Verwaltung, sondern als wesentlicher Teil des neuen rechtsstaatlichen Systems betrachten soll. Die Justiz ist das schwächste Glied in der bisher nur nominell rechtsstaatlichen Ordnung. Das Gerichtswesen musste nach dem Ende des Mengistu-Regimes von Grund auf neu aufgebaut werden; es hat sich hinsichtlich Ausbildungsstand der Richter und personeller Ausstattung der Gerichte noch nicht von den massenhaften Entlassungen von Richtern nach dem Ende der DERG-Zeit erholt. Das Problem wurde dadurch noch verschärft, dass die Regierung in jüngster Zeit erneut eine große Zahl von Richtern entlassen und durch wiederum unerfahrene, schlecht ausgebildete Richter ersetzt hat. Es kommt auch immer wieder vor, dass sich Regionalregierungen und Verwaltungen über Gerichtsurteile hinwegsetzen und z. B. Freigesprochene erneut inhaftieren. Zwischen den Regionen bestehen erhebliche Unterschiede bezüglich der Qualität und Effizienz ihrer Regierung. Einige von ihnen können kaum als funktionstüchtig bezeichnet werden; insbesondere besteht Unklarheit über Einzelfragen der Gewaltenteilung. Dabei sehen Kritiker der Regierung in dem nur schleppend vollzogenen Aufbau der föderativen Ordnung Äthiopiens eine Bestätigung ihrer Auffassung, dass es sich um eine Strategie der Stärkung Tigrays auf Kosten anderer Regionen und vor allem auch auf Kosten der traditionellen zentralistischen (von Amharen kontrollierten) Einheit Äthiopiens handelt. Bewaffnete Aktivitäten gegen die Regierung kommen weiterhin sporadisch vor, allerdings fast ausschließlich in Oromia und in der Somali-Region. Dort kam und kommt es wiederholt zu Zusammenstößen mit radikal-islamischen Gruppen. Zu den innenpolitischen Herausforderungen sind die Konflikte mit dem Sudan und Eritrea hinzugekommen, die mit bewaffneten Operationen der südsudanesischen Widerstandsbewegung SPLA (Sudanese People's Liberation Army) von äthiopischem Boden aus bei Kurmuk und Quizzan im Januar 1997 sowie dem äthiopisch-eritreischen Grenzkrieg im Sommer 1998 einen Höhepunkt erreichten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 24. April 1997; Institut für Afrika-Kunde, Bericht an das VG Wiesbaden vom 17. November 1998). Geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen sind nicht bekannt geworden, faktisch fehlt in vielen Lebensbereichen aber die Gleichberechtigung der Frau. Diese ist allerdings ein von der Regierung nachdrücklich propagiertes Ziel. In der weitgehend noch traditionell geprägten Gesellschaft Äthiopiens, insbesondere bei der Landbevölkerung, ist die Realität jedoch noch weit von diesem Ziel entfernt. Gewalt gegen Frauen, die in den Städten inzwischen erheblich zurückgegangen ist, ist auf dem Lande noch häufiger anzutreffen. Auch gilt für äthiopische Frauen, dass ihnen nach wie vor ein großer Teil der schweren körperlichen Arbeit des Alltags zufällt. Fälle unmenschlicher oder erniedrigender Strafen in Äthiopien sind nicht bekannt geworden, jedoch wird von dem Mittel der Untersuchungshaft häufig Gebrauch gemacht. Diese dauert in vielen Fällen auch unverhältnismäßig lange. b. Die amharische Volkszugehörigkeit als denkbarer objektiver Nachfluchtgrund führt nicht zu einer beachtlich wahrscheinlichen politischen Verfolgung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann sich asylrelevante politische Verfolgung nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341, und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/95 - BVerfGE 83, 216). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt dabei eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne Weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitgliedes gesprochen werden kann (BVerwG, Urteil vom 08. Februar 1989 - 9 C 33.87 - NVwZ-RR 1989, 502; Urteil vom 05. Juli 1994 - 9 C 158.94 - NVwZ 1995, 175). Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die tigrinische Regierung die Bürger amharischer Volkszugehörigkeit zielgerichtet verfolgt, sie aus ihrer Heimat vertreibt oder umbringt. Den Auskünften des Auswärtigen Amtes lässt sich insoweit vielmehr entnehmen, dass die gegenwärtige EPRDF-Regierung lediglich die von den Amharen, die etwa 20 % der Bevölkerung Äthiopiens ausmachen, in früheren Zeiten erlangte Dominanz in Staat und Verwaltung abbaut. Dies führt dazu, dass heutzutage nicht mehr nur Amharen, sondern auch alle übrigen äthiopischen Ethnien Zugang zu öffentlichen Ämtern haben. Die seit August 1995 amtierende Regierung besteht aus 17 Ministern, von denen 4 Amharen sind. Von einer politischen Verfolgung oder einer sonstigen generellen Benachteiligung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer der über 80 äthiopischen Ethnien kann deshalb nicht gesprochen werden. Zwar kommt es in verschiedenen Regionen Äthiopiens zu Spannungen zwischen ethnischen Gruppen, jedoch richtet sich die Regionalisierungspolitik der Regierung im Wesentlichen an den Besiedlungsgrenzen der jeweiligen Ethnien aus (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. Juni 1996 an das VG Würzburg, vom 20. November 1996 an das VG Ansbach und Lagebericht Äthiopien vom 24. April 1997, S. 4). c. Die frühere Mitgliedschaft des Klägers in der äthiopischen Armee des Mengistu-Regimes begründet ebenfalls keine Gefahr politischer Verfolgung. Lediglich Personen, denen schwere Straftaten in der Zeit des Mengistu-Regimes angelastet werden, müssen mit Anklagen rechnen; dabei ist die Anklage von Kapitalverbrechen während der Zeit der Mengistu-Diktatur entgegen der Aussage der dafür zuständigen Special Prosecutor's Office mit den Anklageerhebungen im Januar 1997 nicht abgeschlossen; vielmehr ist es im Zuge der weiteren Ermittlungen zu etlichen neuen Verhaftungen gekommen. Voraussetzung hierfür ist aber in jedem Fall, dass dem Betreffenden der Vorwurf von Menschenrechtsverletzungen zu Zeiten des Mengistu-Regimes gemacht werden kann. Allein die Zugehörigkeit zur Armee des Mengistu-Regimes reicht hierfür nicht aus (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 09. April 1998). Da der Kläger bis zu seiner Ausreise aus Äthiopien dort lediglich seine Grundausbildung in der Armee absolviert hatte und er anschließend in Äthiopien weder in Kampfhandlungen noch in sonstige Aktionen der äthiopischen Armee verwickelt war, droht im allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Armee des Mengistu-Regimes keine politische Verfolgung. d. Das Auslandsstudium des Klägers zur Zeit des Mengistu-Regimes, das nach dessen Sturz im Jahre 1991 einen objektiven Nachfluchtgrund bilden könnte, ist ebenfalls kein Anknüpfungspunkt für politische Verfolgung. Bei Studenten, die unter dem Mengistu-Regime ein Auslandsstudium aufnehmen konnten, handelte es sich in aller Regel zwar um privilegierte Personen, die zumindest nach außen hin in Übereinstimmung mit der Politik Mengistus standen. Trotz dieser Tatsache haben zurückkehrende Studenten allein auf Grund ihrer früheren Privilegierung aber keine Verfolgungsgefahr zu befürchten. Die gegenwärtige äthiopische Regierung hat im Gegenteil ein Interesse an der Rückkehr qualifizierter Kräfte (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 07. September 1995 an VG Meiningen). Eine Verfolgung wegen besonderer Vergünstigungen, z.B. des Erhalts von Stipendien oder der Bekleidung öffentlicher Ämter in der Zeit der Mengistu-Diktatur findet nicht statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 24. April 1997, S. 5). e. Auch aus seiner exilpolitischen Betätigung für die EFSU bzw. die AAPO kann der Kläger keinen asylrechtlich erheblichen subjektiven Nachfluchtgrund herleiten. Weder bestand bei seiner Ausreise aus Äthiopien eine latente Gefährdungslage noch stellt sich die vorgetragene exilpolitische Betätigung als Fortsetzung einer festen, bereits in Äthiopien erkennbar betätigten oppositionellen Überzeugung dar. Die politische Überzeugung, die der Kläger heute durch seine exilpolitische Betätigung bekundet, hat er zuvor, auch bei seinem Aufenthalt in der Sowjetunion, noch nicht gehabt. Seine damaligen politischen Aktionen (Teilnahme an den Studentendemonstrationen in Moskau) dienten allein dem Zweck, vom äthiopischen Staat auch weiterhin Stipendien zu erlangen, um die Ausbildung in der Sowjetunion abschließen zu können. f. Schließlich begründet auch die Asylantragstellung im Bundesgebiet keinen erheblichen subjektiven Nachfluchtgrund. Der Senat ist auf Grund der vorliegenden amtlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes sowie der Stellungnahmen und Berichte von amnesty international und des Instituts für Afrika-Kunde zu der Überzeugung gelangt, dass der äthiopische Staat zwar die Tätigkeit oppositioneller Gruppen und Bewegungen beobachtet und dass sich diese Beobachtungen nicht nur auf Äthiopien beschränken, sondern dass auch im Ausland die Tätigkeit oppositioneller Gruppen aufmerksam registriert wird, dass aber eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr, allein wegen einer Asylantragstellung in Äthiopien politisch verfolgt zu werden, nicht droht. Der äthiopische Staat wird in aller Regel gegen oppositionelle Gruppen nur dann aktiv, wenn jemand in führender verantwortlicher Stellung in einer Oppositionsorganisation tätig ist, die den bewaffneten Kampf oder den Terrorismus als Mittel des Kampfes gewählt hat, wohingegen die bloße Asylantragstellung ohne auch nach außen hin dokumentierte und manifestierte oppositionelle Einstellung vom äthiopischen Staat im Allgemeinen nicht zum Anlass genommen wird, gegen den betreffenden in asylrechtlich relevanter Weise vorzugehen. Die Berichte von amnesty international und die Auskünfte des Instituts für Afrika-Kunde enthalten ebenfalls keine schlüssigen Informationen dahingehend, dass es in Äthiopien allein wegen einer Asylantragstellung im Bundesgebiet zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation kommt. B. Dem Kläger kann auch nicht der ausländerrechtliche Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt werden. Für die Feststellung dieses Anspruchs gilt der gleiche Prognosemaßstab wie für Art. 16 a Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1994 - 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 173 S. 17). Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung durch den äthiopischen Staat. I. Soweit die Klage auf die exilpolitische Unterstützung der AAPO gestützt wird, besteht - selbst wenn man von der Richtigkeit der Angaben des Klägers ausgeht - keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, allein wegen dieser Mitgliedschaft in der AAPO im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien dort von asylrechtlich erheblichen staatlichen Maßnahmen betroffen zu werden. 1. Die AAPO ist eine Anfang 1992 gegründete Partei, die sich gegen die Dezentralisierungspolitik der Regierung wendet und für die Wiederherstellung der staatlichen Einheit unter Einschluss Eritreas eintritt. Ferner setzt sich die AAPO für die Wiedereinführung des amharischen als einzig gültige offizielle Amtssprache ein. Ihre Anhängerschaft rekrutiert die AAPO nicht nur unter den Angehörigen der amharischen Volksgruppe, sondern auch unter jenen Äthiopiern, die sich für die Herstellung der staatlichen Einheit Äthiopiens unter Einschluss Eritreas einsetzen. Als registrierte offizielle Partei mit einer in die Millionen gehenden Anhängerschaft stellt sie derzeit einer der wichtigsten politischen Oppositionsparteien in Äthiopien dar. Sie beteiligte sich zunächst auch an der Vorbereitung der ersten Wahlen für Bezirksräte und Regionalparlamente, nahm aber von der Wahlbeteiligung Abstand, weil sie von der EPRDF unterdrückt worden sei. Der Parteivorsitzende, Prof. Asrat Woldeyes, sowie vier weitere AAPO-Führer, sind nach wie vor inhaftiert; sie wurden 1994 nach allgemeinen Vorschriften des äthiopischen Strafgesetzbuches verhaftet mit der Begründung, sie hätten eine bewaffnete Aktion gegen die Regierung geplant; Prof. Woldeyes wurde deswegen wegen Volksverletzung angeklagt und im Juni 1994 zu je 2 Jahren Haft verurteilt. Im Dezember 1994 erhielt der Vorsitzende eine weitere Haftstrafe von 3 Jahren wegen Aufforderung zur Gewalt und Volksverhetzung (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 17. September 1996 an VG Würzburg). Inwieweit es sich hierbei um einen strafrechtlichen Vorwand handelt, um eine der wichtigsten Oppositionsparteien politisch zu lähmen, ist schwer zu beurteilen. Festzustellen ist nur, dass sich die gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen der EPRDF-Regierung gegen die AAPO seit Anfang 1993 anscheinend verstärkt darauf richten, den Aufbau von Parteibüros außerhalb der Hauptstadt Addis Abeba zu behindern, aktive Mitglieder einzuschüchtern und potentielle Mitglieder von den aktiven Unterstützung der Partei abzuhalten. Dabei soll es in Einzelfällen auch zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen sein. Die Verfolgungsgefahr für die Partei und ihre in Äthiopien agierenden Unterstützer wird von den auskunftgebenden Stellen teilweise unterschiedlich eingeschätzt: So spricht amnesty international von einer relativ hohen Verfolgungsgefahr: Die Partei stehe in scharfer Opposition zur regierenden EPRDF (amnesty international, Äthiopien, Bericht vom Dezember 1996); ihre Unterstützer gehörten zur Zielgruppe für Inhaftierungen, hunderte ihrer Unterstützer seien 1994 und 1995 inhaftiert worden, andere AAPO-Unterstützer seien ohne Anklage und Gerichtsverfahren inhaftiert oder wegen politischer Vergehen vor Gericht gestellt worden. Das Auswärtige Amt verneinte zunächst generell eine Verfolgungsgefahr für AAPO-Mitglieder, veränderte jedoch ab 1996 den Aussagegehalt seiner Berichte über die Lage der Partei. In der Auskunft vom 24. Juli 1996 an das VG Würzburg heißt es, die Arbeit der AAPO in Äthiopien sei uneingeschränkt möglich; ihre Schriften seien in den Parteibüros der Städte frei erhältlich; Mitglieder und Unterstützer der AAPO seien keinen Repressalien ausgesetzt. In der Auskunft vom 28. Oktober 1996 an das VG Ansbach heißt es, einfachen Mitgliedern drohe keinerlei politische Verfolgung; im Übrigen sei eine Verfolgung von Mitgliedern nicht bekannt; die politische Arbeit der Partei werde jedenfalls auf "Graswurzel-Ebene" nicht behindert, ihre Schriften seien in den Parteibüros der Städte frei erhältlich. Im Lagebericht vom 24. April 1997 heißt es, die Partei habe im Januar 1997 unbehelligt im Nationaltheater ihren 5. Geburtstag gefeiert; Mitglieder und Unterstützter der AAPO seien in Addis Abeba keinen Repressalien ausgesetzt; auf dem Lande sei allerdings zu hören, dass dort Büros der AAPO geschlossen und die Anhänger in ihrer Parteiarbeit massiv behindert würden; über Menschenrechtsverletzungen sei nichts bekannt. Der Parteivorsitzende und vier andere AAPO-Führer seien inhaftiert worden. Für niedere Funktionäre und einfache Parteimitglieder bestehe grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Im Lagebericht Äthiopien vom 09. April 1998 wird diese Aussage weiter dahingehend konkretisiert, dass für niedere Funktionäre und einfache Parteimitglieder innerhalb von Addis Abeba nach bisherigen Erkenntnissen keine Verfolgungsgefahr bestehe. Übereinstimmung der auskunftgebenden Stellen besteht in folgenden Punkten: Die AAPO ist nach wie vor eine offiziell zugelassene Partei und arbeitet insbesondere in Addis Abeba relativ unbehindert. So feierte sie im Januar 1998 im Nationaltheater unbehelligt ihren 6. Geburtstag. Inhaftiert ist allerdings der Parteivorsitzende, Professor Asrat Woldeyes, sowie einige andere AAPO-Führer; diesen wurde aber jeweils der Vorwurf strafrechtlicher Verfehlungen gemacht (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 09. April 1998). 2. Bei der Bewertung dieser sich inhaltlich teilweise annähernden, andererseits aber auch widersprechenden Aussagen und unterschiedlichen Standpunkte der einzelnen auskunftgebenden Stellen über die Lage der AAPO in Äthiopien ist zum einen von Bedeutung, dass eine genaue Überprüfung der Angaben insbesondere oppositioneller Kreise vielfach nicht möglich ist. Die angegebenen Haftfälle beziehen sich, soweit Gründe überhaupt genannt sind, jeweils auf Umstände wie Teilnahme an bewaffneten Kämpfen oder illegalen Demonstrationen, Planung eines bewaffneten Aufstandes, Aufforderung zu Gewalt und ethnischem Hass, Gefangenenbefreiung, illegalen Waffenbesitz, Landfriedensbruch, Verleumdung und dergleichen (vgl. amnesty international, Auskünfte vom 13. und 14. April 1995 an VG Würzburg, VG Wiesbaden und VG Ansbach; amnesty international, Bericht vom Dezember 1996). Umstände, die dafür sprechen, dass allein die Mitgliedschaft in der AAPO oder deren Unterstützung Anknüpfungspunkt der staatlichen Maßnahmen war, werden auch von amnesty international nicht vorgetragen. Dies deckt sich mit den Auskünften des Auswärtigen Amtes. Zum anderen muss bei der Beurteilung einer künftigen Verfolgungsgefahr berücksichtigt werden, dass die Oppositionstätigkeit der AAPO, soweit sie sich in legalen Bahnen bewegt, die EPRDF-Regierung nur im begrenzten Maße herausfordern und gefährden kann. Denn die AAPO vertritt im wesentlichen nur den amharischen Teil der Bevölkerung und bewegt sich mit ihrer politischen Hauptforderung der Wiedereingliederung Eritreas mehr oder weniger im realpolitischen Abseits. Freilich tastet sie als amharische Interessenvertretung den Dominanzanspruch der Tigrinier in der EPRDF-Regierung an; dies führt nach den vorliegenden Erkenntnissen aber nur dazu, dass die Regierung versucht, die politische Ausstrahlung der AAPO landesweit einzuschränken. Dies geschieht beispielsweise durch Maßnahmen gegen einige der führenden Politiker sowie durch Behinderung und Einschränkung der Parteiarbeit in den Provinzen durch die Regionalregierungen. Gleichwohl bleibt der AAPO trotz dieser Einschränkungen insbesondere in Addis Abeba noch ausreichend Raum für die Artikulation ihrer politischen Ziele in der Öffentlichkeit, was vor allem daran abzulesen ist, dass sie ihren sechsten Geburtstag im Januar 1998 im Nationaltheater von Addis Abeba uneingeschränkt feiern konnte. Des Weiteren sind Belegfälle von entsprechend verfolgten Rückkehrern in Äthiopien nicht bekannt geworden (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 17. September 1996 an VG Würzburg; amnesty international, Auskunft vom 14. November 1996 an VG Würzburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20. November 1996 an VG Ansbach und Institut für Afrika-Kunde vom 06. Januar 1998 an VG Ansbach). Angesichts der Tatsache, dass in den vergangenen Jahren zahlreiche Äthiopier in ihr Heimatland abgeschoben worden sind (so sind allein in den Jahren 1991 bis 1995 aus Deutschland 735 Personen nach Äthiopien abgeschoben worden), kommt diesem Umstand eine besondere Bedeutung zu; der Senat gewinnt daraus nämlich die Überzeugung, dass allein die exilpolitische Unterstützung der AAPO keine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründet, deshalb bei einer Rückkehr nach Äthiopien von asylrechtlich erheblicher politischer Verfolgung betroffen zu werden. Soweit die Exil-AAPO in Deutschland in regelmäßigen Abständen von Übergriffen gegen Parteimitglieder in Äthiopien zu berichten pflegt (siehe amnesty international, Bericht Äthiopien vom 12. November 1996), werden diese Behauptungen durch keine weiteren Berichte oder Tatsachen erhärtet bzw. gestützt, sodass der Senat auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse nach wie vor davon ausgeht, dass für einfache Funktionäre und Mitglieder der AAPO zumindest in Addis Abeba keine beachtliche Verfolgungsgefahr besteht. 3. Auch aus mittelbaren Indizien kann keine entsprechende Verfolgungsprognose abgeleitet werden. Zwar werden die AAPO und ihre Mitglieder in Äthiopien in ihrer Parteiarbeit behindert, dies jedoch nicht im Sinne einer umfassenden, systematischen Verfolgung sämtlicher Mitglieder und Unterstützer. Nach vereinzelten Berichten werden Sicherheitskräfte dafür verantwortlich gemacht, dass mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer der AAPO sowie beachtliche Parteiaktivisten zu Tode gekommen sind. Insbesondere aus den Jahren 1994 und 1995 liegen derartige Berichte vor (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 17. September 1996 an VG Würzburg). Auch soll es in anderen Fällen zu länger dauernden Inhaftierungen ohne Anklageerhebung gekommen sein. Allerdings ist die AAPO, die sich als Verfechter der Einheit Äthiopiens versteht und die sich gegen die Dezentralisierungspolitik der EPRDF-Regierung wendet und auch für die Wiederherstellung der staatlichen Einheit und den Anschluss Eritreas eintritt, in Äthiopien nach wie vor offiziell zugelassen und arbeitet vor allem in Addis Abeba relativ unbehindert. Bezüglich der Frage der Verfolgungsgefahr von nach Äthiopien zurückkehrenden AAPO-Aktivisten führt das Institut für Afrika-Kunde in der Auskunft vom 17. September 1996 an das VG Würzburg aus, es erscheine zumindest als möglich, dass auch ein exilpolitisch aktives Mitglied der AAPO nach der Rückkehr nach Äthiopien staatliche Maßnahmen zu befürchten habe, die über eine sicherheitsdienstliche Beobachtung hinausgehen; dabei werde die Wahrscheinlichkeit derartiger Maßnahmen davon beeinflusst, von welcher Art die exilpolitischen Aktivitäten gewesen seien, ob ihnen bereits politische Aktivitäten in Äthiopien vorausgegangen seien, ob nach der Rückkehr weiterhin eine aktive Mitarbeit in oder Unterstützung der AAPO erfolge und wo die betreffende Person nach der Rückkehr ihren Wohnsitz nehme. Das Institut für Afrika-Kunde hält es dabei für wahrscheinlich, dass den äthiopischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten der in Deutschland lebenden Äthiopier bekannt sind. Diese Auskunft ist sehr verhalten und enthält wenig aussagekräftige Details. Insgesamt geht aber auch das Institut für Afrika-Kunde - ebenso wie das Auswärtige Amt - davon aus, dass Äthiopier, auch wenn sie zum Kreis der AAPO-Unterstützer oder -Mitglieder zu zählen sind, insbesondere in Addis Abeba grundsätzlich unbehelligt leben können; dort sind keine asylrechtlich relevanten Übergriffe der äthiopischen Regierung zu befürchten, es sei denn, dass der Einzelne Verdachtsmomente dahingehend aufweist, in strafrechtlich-relevanter Weise aktiv geworden zu sein. Amnesty international spricht allgemein von einer relativ hohen Verfolgungsgefahr; da die AAPO in scharfer Opposition zur regierenden EPRDF stehe, gehörten ihre Unterstützer zur Zielgruppe für Inhaftierungen (amnesty international, Äthiopienbericht vom November 1996); Hunderte ihrer Unterstützer seien 1994 und Anfang 1995 inhaftiert worden, zwei ältere AAPO-Funktionäre seien für politische Vergehen verurteilt worden, andere AAPO-Unterstützer ohne Anklage und Gerichtsverfahren inhaftiert oder wegen politischer Vergehen vor Gericht gestellt worden. Diese Angaben vermögen allerdings wegen ihres pauschalen Aussagegehalts, der zahlreichen spekulativen Elemente und ihrer großen Verallgemeinerung kaum zu überzeugen. Ferner betreffen sie allesamt Vorgänge, die schon einige Jahre zurückliegen. Aus neuerer Zeit liegen derartige Berichte nicht vor. Auch fehlt den Berichten von amnesty international und des Instituts für Afrika-Kunde bezüglich der Beurteilung der Frage der aktuellen Verfolgungsgefahr von AAPO-Mitgliedern in Äthiopien auch deshalb der notwendige Beweiswert, weil beide Auskunftsstellen nur pauschal vom Verschwinden und dem Tod von AAPO-Mitgliedern berichten, ohne dass insoweit nähere und nachprüfbare Angaben gemacht werden; stellenweise gibt amnesty international auch nur Berichte und Einschätzungen von Büros der Exil-AAPO wieder, wobei die erforderlichen Beweise weitgehend fehlen; eine genaue Überprüfung dieser Angaben ist kaum möglich. Die Einschätzungen von amnesty international zur Frage der Gefährdung zurückkehrender AAPO-Unterstützer sind daher nicht geeignet, eine verlässliche Schlussfolgerung in Bezug auf die Gefahr politischer Verfolgung zu ermöglichen. Des Weiteren ist zu beachten, dass sich die sowohl in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes als auch in den Auskünften und Berichten von amnesty international und dem Institut für Afrika-Kunde genannten Haftfälle jeweils auf strafrechtliche Verfehlungen beziehen. So wird den Inhaftierten Teilnahme an bewaffnetem Kampf oder illegalen Demonstrationen, Planung eines bewaffneten Aufstandes, Aufforderung zu Gewalt und ethnischem Hass, Gefangenenbefreiung, illegaler Waffenbesitz, Landfriedensbruch, Verleumdung und dergleichen vorgeworfen (vgl. amnesty international, Bericht vom April 1995; Bericht vom November 1996; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 17. September 1996 an VG Würzburg). Auch dies spricht dagegen, dass allein die Mitgliedschaft in der AAPO oder deren Unterstützung Anknüpfungspunkt der staatlichen Maßnahmen war. Lediglich der Menschenrechtsrat gibt in seinem Bericht für das zweite Halbjahr 1992 bei vier von 88 Inhaftierten als Haftgrund deren AAPO-Mitgliedschaft an (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 17. September 1996 an VG Würzburg). Dieser inzwischen mehr als 6 Jahre zurückliegende Vorfall erlaubt indes heute keine verallgemeinerungsfähigen Schlussfolgerungen mehr, zumal bei einer nach Millionen zählenden Anhängerschaft der AAPO die wenigen nachprüfbaren Haftfälle nicht auf eine systematische Verfolgung der Mitglieder der AAPO schließen lassen. 4. Angesichts dieser Situation der AAPO in Äthiopien gelangt der Senat bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit nach Äthiopien zurückkehrender Mitglieder der AAPO nach zusammenfassender Würdigung aller dem Senat vorliegender Erkenntnisquellen zu dem Ergebnis, dass die EPRDF-Regierung nur diejenigen Mitglieder und Unterstützer der AAPO als gefährliche Gegner einstufen wird, die auch nach außen hin erkennbar auf eine Beseitigung der EPRDF-Regierung hinarbeiten und dafür wesentliche Beiträge leisten. Selbst wenn nach Äthiopien zurückkehrende AAPO-Mitglieder und Sympathisanten zum Zwecke eines Verhörs vorübergehend festgenommen werden sollten, könnte hierin keine staatliche Maßnahme, die über der asylrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegt, gesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im Falle des Klägers - aus den exilpolitischen Aktivitäten keine ernstzunehmende Bedrohung hervorgeht, die darauf angelegt ist, in Äthiopien mit dem Ziel der Herbeiführung eines politischen Umsturzes fortgesetzt zu werden. Mithin besteht nach Ansicht des Senats derzeit für zurückkehrende Unterstützer und Mitglieder der AAPO zumindest innerhalb von Addis Abeba keine beachtliche Gefahr politischer Verfolgung durch die EPRDF-Regierung. Da der Kläger aus Addis Abeba stammt, liegt es nahe, dass er auch wieder in seine Heimatstadt zurückkehren wird; des Weiteren gehört der Kläger nicht zu den führenden Exilpolitikern der AAPO, er ist vielmehr einfaches Parteimitglied und mithin zu dem Kreis der Unterstützer der AAPO zu zählen, sodass - bezogen auf Addis Abeba - eine drohende beachtliche Verfolgungsgefahr ausscheidet. II. Soweit die Klage auf die Mitgliedschaft in der Exil-EFSU gestützt ist, besteht - auch wenn die Richtigkeit der Angaben des Klägers unterstellt wird - keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, deshalb bei der Rückkehr nach Äthiopien von asylrechtlich erheblichen staatlichen Maßnahmen getroffen zu werden. Bei der EFSU handelt es sich um eine kleine oppositionelle Exilorganisation ehemaliger Soldaten und Offiziere, die in ihrer politischen Wirkung relativ unbedeutend ist. Berichte, die zuverlässige Rückschlüsse über Repressalien gegen nach Äthiopien zurückkehrende einfache EFSU-Mitglieder - bei dem Kläger handelt es sich um ein solches - zuließen, sind nicht bekannt geworden. Weder amnesty international noch dem Institut für Afrika-Kunde noch dem Auswärtigen Amt liegen gefestigte Informationen über die Behandlung zurückkehrender Asylbewerber, die sich auf ihre Mitgliedschaft in der EFSU berufen haben, vor. So heißt es beispielsweise in der Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 02. April 1997 an das VG Würzburg lediglich: "Da es sich bei der EFSU um eine oppositionelle Exilorganisation ehemaliger Soldaten und Offiziere handelt, erscheinen Verfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder im Fall ihrer Rückkehr als möglich". Amnesty international beantwortet die Anfrage des VG Würzburg in Bezug auf Verfolgungsmaßnahmen wegen Mitgliedschaft und Funktion in der EFSU in der Auskunft vom 28. April 1997 pauschal wie folgt: "Die exilpolitische Tätigkeit des Klägers kann, sofern sie dem äthiopischen Sicherheitsdienst bekannt geworden ist, bei Rückkehr in seine Heimat zu staatlichen Maßnahmen gegen ihn führen". Diese Auskünfte sind sehr vage und lassen im Ergebnis nur die Schlussfolgerung zu, dass eine hinreichend konkrete Gefahr, politisch verfolgt zu werden, ausscheidet. Konkrete Aussagen über etwaige Repressalien der äthiopischen EPRDF-Regierung wegen Mitgliedschaft und Unterstützung in der EFSU finden sich indes in keiner der dem Senat vorliegenden Auskünfte und Informationen. In den amtlichen Lageberichten taucht die EFSU überhaupt nicht auf. Hinzu kommt, dass die EFSU schon wegen ihrer politischen Forderung nach der Einheit Äthiopiens und Eritreas - ebenso wie die AAPO - realpolitisch bedeutungslos ist; zudem rekrutiert sich ihr Mitglieder- und Unterstützerkreis in erster Linie aus den Angehörigen der ehemaligen äthiopischen Armee des Mengistu-Regimes, was ebenfalls dafür spricht, dass diese Organisation in dem politischen Bewußtsein der äthiopischen Bevölkerung heute keine besondere Rolle mehr spielt und auch von der EPRDF-Regierung nicht als ernsthafte Gefahr angesehen wird. Soweit die im Exil lebenden EFSU-Mitglieder Gerüchte über einen in Äthiopien im Untergrund geführten bewaffneten Kampf gegen die EPRDF-Regierung verbreiten, dürfte dies zu den typischen Aufgaben des im Exil befindlichen Teils einer Partei gehören, um auf diese Weise weniger für eine aktive Veränderung der Verhältnisse in Äthiopien als vielmehr dafür zu sorgen, den geltend gemachten Asylanspruch der Gruppenangehörigen zu untermauern. C. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen zu. I. Zum einen kann er sich nicht auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 04. November 1950 (BGBl. 1992 II S. 686) berufen. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats droht dem Kläger keine im Sinne der genannten Vorschriften hinreichend wahrscheinliche Gefahr, dass die Behörden in Äthiopien ihn mittels schwerer Eingriffe in elementare Rechtsgüter unmenschlich oder erniedrigend behandeln werden. Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung von Art. 3 EMRK, die der deutsche Gesetzgeber bereits mit Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II, 685) in innerstaatliches deutsches Rechts transformiert hat und die seitdem in der Bundesrepublik Deutschland im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt, ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - NVwZ 1996, 476; bestätigt durch Urteile vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289, vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 - NVwZ 1997, 685, vom 8. April 1997 - 1 C 12.94 - NVwZ 1997, 1112, vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - DVBl. 1998, 282 und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - DVBl. 1998, 284) geht auch der erkennende Senat davon aus, dass Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten schützt, sondern dass eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates grundsätzlich nur für die Folgen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Dabei setzt der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Diese Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 3 EMRK ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 1995 ausführlich dargelegt hat, aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention. In Fällen der Abschiebung ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK mithin nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen wird, was bei allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen, nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems und anderen bewaffneten Konflikten offensichtlich nicht zutrifft, sondern vielmehr grundsätzlich nur eine vom Staat ausgehende oder zumindest von ihm zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK sein kann (Hess. VGH, Urteile vom 29. Juli 1996 - 13 UE 2378/96.A, vom 18. Dezember 1997 - 3 UE 3402/97.A - und vom 28. Mai 1998 - 3 UE 755/98.A). Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - vom 17. Dezember 1996 (Nr. 71/1995/577/ 663 - Ahmed gegen Österreich - InfAuslR 1997, 279) ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - NVwZ 1997, 1127 - und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -) an dieser Auslegung von § 53 Abs. 4 AuslG festzuhalten. Danach ist auch weiterhin davon auszugehen, dass Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung nur gewährt werden kann, wenn der Kläger im Zielland der Abschiebung (hier Äthiopien) Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung überzeugend ausgeführt hat, ergibt sich die Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK aus den nach Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl. 1985 II, 926) vorrangigen Gesichtspunkten der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie aus deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung auch der Entstehungsgeschichte, wobei den Erkenntnissen der Konventionsorgane, vornehmlich des EGMR, besonderes Gewicht zukommt. Nach alledem ist bei der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK auch weiterhin von den oben genannten Voraussetzungen auszugehen. Für die Feststellung dieses Anspruchs gilt der gleiche Prognosemaßstab wie für Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 173 Seite 17), hier also der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dies gilt unbeschadet dessen, ob im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Äthiopien eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gegeben war oder unmittelbar bevorstand. Der im Asylrecht für die Fälle politischer Verfolgung geltende sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist bei der Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG nämlich auch dann nicht anwendbar, wenn der Schutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289). Das auch in § 53 Abs. 4 AuslG enthaltene Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer kennzeichnet jedoch das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Desweiteren gilt, dass der Umstand, dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befindet, die Anwendung von § 53 Abs. 4 AuslG nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996, a.a.O.). Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wird deutlich, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien wegen seiner exilpolitischen Mitgliedschaft in der AAPO und der EFSU keine im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinliche Gefahr droht, in Äthiopien durch staatliche Organe oder durch Dritte, für die der Staat verantwortlich ist, mittels schwerer Eingriffe in elementare Rechtsgüter unmenschlich behandelt zu werden. Dies gilt umso mehr, wenn der Kläger in seine Heimatstadt Addis Abeba zurückkehrt. Zur Begründung kann insoweit auf die Ausführungen zu den subjektiven Nachfluchtgründen sowie zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG verwiesen werden. II. Der Kläger kann sich auch nicht auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die - wie beispielsweise die typischen Bürgerkriegsgefahren - nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - NVwZ 1996, 476; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289). Allerdings ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin auszulegen und anzuwenden, dass von der Abschiebung eines unter diese Bestimmung fallenden Ausländers nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abzusehen ist, wenn das Verfassungsrecht dies gebietet (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 - InfAuslR 1996, 289). Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben dürften auch Gefahren gehören, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 - A 16 S 2211/95 - bezogen auf die Lebensverhältnisse in Albanien). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Von einer individuellen, d. h. dem Kläger als Einzelperson drohenden Gefahr - wie dies in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Regelfall verlangt wird - kann nicht ausgegangen werden. Die auch heute noch schwierige Versorgungslage in Äthiopien betrifft die gesamte, in Äthiopien ansässige Bevölkerung. Die Existenzbedingungen in diesem Land, das nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt, sind auch weiterhin, insbesondere für große Teile der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. Allerdings bieten sich für Rückkehrer mit schon geringem Startkapital durchaus Möglichkeiten zu bescheidener Existenzgründung (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 09. April 1998). Im Übrigen gilt für die Bevölkerung Äthiopiens, dass dort noch immer Hunderttausende von Menschen in größter Armut und teilweise sogar an der Hungergrenze leben. Es existiert auch kein allgemeines staatliches Wohlfahrtssystem, von dem notleidende Menschen Unterstützung erlangen könnten. Für Personen, die alleinstehend sind, keine weiteren Angehörigen in Äthiopien haben und auch über keine Finanzmittel verfügen, dürfte es daher schwer sein, sich nach ihrer Rückkehr dort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Allein in der Hauptstadt Addis Abeba gab es im Juni 1995 ca. 40.000 Straßenkinder sowie eine Vielzahl von erwachsenen Obdachlosen, die versuchten, auf der Straße zu überleben (amnesty international, Auskunft vom 6. September 1995 an VG Würzburg). Andererseits wird beim Vorliegen von Eigenmitteln und beruflicher Erfahrung der Aufbau einer Existenz im privatwirtschaftlichen Sektor durchaus für möglich gehalten, wobei das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse (z. B. amharisch), Parteizugehörigkeit und verwandtschaftliche Beziehungen in aller Regel als hilfreich angesehen werden. Beim Fehlen entsprechender Ausbildung kann eine Beschäftigung als ungelernter Arbeiter oder eine Beschäftigung im Dienstleistungsbereich zwar für die Sicherung der physischen Existenz auf einfachem Niveau ausreichen, allerdings gibt es für derartige Arbeitsplätze eine Vielzahl von Bewerbern (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 17. Juni 1996 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden). Indes treffen all diese Umstände auf große Teile der äthiopischen Bevölkerung zu; besondere Umstände aus der Biographie des Klägers, die darauf hindeuten könnten, dass der Kläger als Person gezielt Opfer lebens-, leibes- oder freiheitsgefährdender Maßnahmen staatlicher Stellen oder Dritter sein könnte, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Der Kläger kann damit hinsichtlich der abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Äthiopien nicht anders behandelt werden als die Vielzahl anderer äthiopischer Staatsangehöriger, die nach Aufenthalten im Ausland vor der Rückkehr in die Heimat stehen. In den Blick zu nehmen sind mithin die nachteiligen Auswirkungen der derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Lage in Äthiopien. Diese Nachteile sind indessen nicht auf das einzelne Individuum gerichtet, sondern allgemeiner Natur, weil sie nahezu die gesamte äthiopische Bevölkerung bzw. alle Rückkehrer gleichermaßen treffen. Sie sind daher nach § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG auf politischer Ebene zu bewältigen und können grundsätzlich keinen Abschiebungsschutz nach § 53 As. 6 Satz 1 AuslG begründen. Eine die Sperrwirkung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei verfassungskonformer Auslegung beseitigende extreme Gefahrenlage in dem Sinne, dass gleichsam jeder einzelne Rückkehrer sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre, besteht in Äthiopien auch für den Kläger derzeit nicht. Der Senat ist auch und gerade unter Berücksichtigung neuester Erkenntnisse und Auskünften zu der Überzeugung gelangt, dass Alleinstehenden, der Volksgruppe der Amharen zugehörigen Rückkehrern nach Äthiopien eine hochgradige Lebens- oder Leibesgefahr weder ummittelbar (z.B. durch Kampfhandlungen im Zuge der politischen Auseinandersetzung) noch mittelbar (z.B. auf Grund der wirtschaftlichen und sozialen Existenzbedingungen) droht. Zwar ist die allgemeine Versorgungslage in Äthiopien weiterhin teilweise sehr schwierig; auf Grund internationaler Hilfslieferungen und infolge der innenpolitisch relativ stabilen Lage, insbesondere in der Hauptstadt Addis Abeba, kann aber von einer akuten, das gesamte Land erfassenden Hungersnot oder vergleichbaren Erscheinungen zur Zeit nicht ausgegangen werden. Diesbezügliche Schilderungen finden sich in den detailliert über die Verhältnisse in Äthiopien berichtenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes des Instituts für Afrika-Kunde und von amnesty international nicht. Vielmehr haben die sich seit einigen Jahren festgestellten Stabilisierungstendenzen inzwischen weiter fortgesetzt. Schließlich kann auch auf Grund der vorliegenden Berichte und Erkenntnisquellen nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger allein auf Grund der Tatsache, als alleinstehender ehemaliger Soldat der äthiopischen Armee des Mengistu-Regime nach Äthiopien zurückzukehren, sehenden Auges, d.h. mit hoher Wahrscheinlichkeit, den oben umschriebenen hochgradigen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt werde. Bei einer Gesamtschau der Lage in Äthiopien und hier insbesondere in der Hauptstadt Addis Abeba und der persönlichen Situation des Klägers spricht vielmehr vieles dafür, dass der Kläger, der über eine abgeschlossene Schulbildung, Sprachkenntnisse, Auslandserfahrung und eine begonnene Berufsausbildung verfügt, angesichts der Sicherheits- und Versorgungslage in Addis Abeba im Stande sein dürfte, sich dort den lebensnotwendigen Existenzbedarf zu sichern. Da mithin die Schwelle einer konkreten Existenzgefährdung nicht erreicht ist, kann die Frage, ob dem Kläger oder anderen Flüchtlingen Abschiebungsschutz gewährt werden soll, insofern nur politisch gemäß §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG durch die obersten Landesbehörden entschieden werden. Für eine gerichtliche Verpflichtung der Behörde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. D. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), wobei die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG beruht. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der 1968 in A geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Volkszugehörigkeit; er gehört der christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft an. Nachdem er im Jahre 1987 die 12. Klasse der Akademie in A beendet hatte, absolvierte er zunächst seine Grundausbildung für die Offizierslaufbahn bei der äthiopischen Luftwaffe des damals sich noch an der Macht befindlichen Mengistu-Regimes; er sollte zum Piloten ausgebildet werden. Nach Ablegung der Offiziersanwärterprüfung erhielt er im September 1988 ein Stipendium für eine Ausbildung zum Bauingenieur in der früheren UdSSR. Der Kläger nahm sein Studium an der Militärakademie in Leningrad auf, brach dieses jedoch Ende des Jahres 1991 nach dem Sturz des Mengistu-Regimes und der Machtergreifung durch die TPLF (heute EPRDF) ab, da das zwischen dem Mengistu-Regime und der UdSSR geschlossene Militärabkommen von der neuen TPLF-Regierung gekündigt und die Ausbildung des Klägers nicht weiter gefördert wurde, sodass dieser auch die Unterkunft, die er bis dahin in Leningrad benutzt hatte, räumen musste. In den Folgemonaten hielt sich der Kläger noch bis Anfang April 1992 in der UdSSR auf, bis er schließlich über die ehemalige CSSR am 13. April 1992 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Seinen Reisepass vernichtete er bei seiner Ankunft in Berlin. Am 24. April 1992 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, nach dem Umsturz in Äthiopien sei das Militär des Mengistu-Regimes aufgelöst worden, sodass er sein Studium in Leningrad nicht habe fortsetzen können. Zusammen mit anderen äthiopischen Studenten habe er daher in der ehemaligen UdSSR an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen, um die neue äthiopische Regierung dazu zu veranlassen, die Situation der äthiopischen Studenten in der ehemaligen UdSSR zu verbessern. Angehörige der äthiopischen Botschaft hätten die Namen der Demonstrationsteilnehmer nach Addis Abeba an die neue äthiopische Regierung weitergeleitet. Auch sein Name sei dabei gewesen. Kurz vor seiner Ausreise nach Deutschland habe eine Versammlung mit ungefähr 200 Teilnehmern stattgefunden, in der die Situation der äthiopischen Studenten in der ehemaligen UdSSR behandelt worden sei; dabei sei auch ein Mitarbeiter der neuen äthiopischen Regierung anwesend gewesen. Durch diese Maßnahmen habe erreicht werden sollen, dass auch weiterhin Stipendien in die UdSSR verteilt würden. Bei einer eventuellen Rückkehr nach Äthiopien befürchte er, dort von den neuen Machthabern umgebracht zu werden, und zwar allein wegen seiner Mitgliedschaft in der ehemaligen äthiopischen Armee, seines Auslandsstudiums und seiner politischen Aktivitäten in der ehemaligen UdSSR. Mit Bescheid vom 23. August 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Antragsteller schließlich auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung des Klägers nach Äthiopien angedroht. Gegen den ihm am 27. August 1993 zugestellten Ablehnungsbescheid erhob der Kläger am 06. September 1993 Klage. Zur Begründung wiederholte er zunächst sein Vorbringen aus dem Verfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; ergänzend trug er vor, er sei in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin politisch aktiv und gehöre der Union der ehemaligen äthiopischen Soldaten (EFSU) an. Mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 1996 verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, das Auswärtige Amt habe dem Verwaltungsgericht nicht alle Erkenntnisse und Informationen über die politischen Verhältnisse in Äthiopien, insbesondere über eine mögliche Verfolgung von Mitgliedern der AAPO in Äthiopien mitgeteilt. Daraus müsse die Schlussfolgerung gezogen werden, dass nur solche Umstände ernsthaft verschweigenswürdig seien, die asylerheblich seien. Das Gericht würdige daher das Verschweigen maßgeblicher, wenn nicht nahezu aller Informationen über die politische Lage der einzigen als Partei zugelassenen und zugleich größeren oppositionellen Organisation in Äthiopien durch das Auswärtige Amt im Ergebnis dahingehend, dass die verschwiegenen Informationen zu dem Ergebnis führen würden, dass Personen, die sich als Mitglieder der AAPO zu erkennen gäben oder in dieser Partei oppositionell betätigten, asylerheblich gefährdet seien. Mithin gehe das Gericht davon aus, dass jeder Äthiopier, der als möglicherweise oppositionell eingestellt oder tätig angesehen werde, ernsthaft und unmittelbar mit Verfolgung zu rechnen habe. Dies gelte auch für oppositionelle Bewegungen außerhalb der AAPO, sodass schon die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland genüge, um anknüpfend an die Verweigerung aussagekräftiger und fundierter Berichte des Auswärtigen Amtes das Vorliegen politischer Verfolgung festzustellen. Gegen den ihm am 16. Januar 1997 zugestellten Bescheid hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 28. Januar 1997 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss des Senats vom 27. März 1998 - 3 UZ 929/97.A - ist die Berufung zugelassen worden. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Der Bundesbeauftragte vertritt die Ansicht, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit bzw. ob sich der Kläger in Äthiopien überhaupt politisch betätigt habe; die bloße Asylantragstellung könne jedenfalls nicht ausreichen, zur Anerkennung als Asylberechtigter oder - bei fehlender politischer Überzeugung im Heimatland - zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gelangen. Hinzu komme, dass der angefochtene Gerichtsbescheid von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweiche. Der Beteiligte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen und führt darüber hinaus aus, wegen seiner militärischen Laufbahn, insbesondere wegen der in der Sowjetunion genossenen Erziehung, werde er auch heute noch von der Regierung in Äthiopien als Feind eingestuft. Bei seiner Rückkehr müsse er damit rechnen, verhaftet zu werden. Die Dauer dieser Haft sei ungewiss. In Äthiopien habe er keine Verwandten mehr. Sein Vater sei Mitglied der WPE gewesen und nach der Machtübernahme durch die TPLF nach Kenia geflüchtet. Wo seine Mutter geblieben sei, wisse er nicht. Ohne familiäre Unterstützung habe er bei einer Rückkehr nach Äthiopien als ehemaliger Offizier und Student an der Militärakademie der Sowjetunion keine Chancen, sich in Äthiopien eine Existenzgrundlage zu schaffen. Hinzu komme, dass er exilpolitisch in der EFSU tätig sei; darüber hinaus sei er seit 1994 Mitglied der AAPO und nehme regelmäßig an deren Sitzungen und Demonstrationen teil. In der Ausgabe der Zeitung RAIJ aus dem Jahre 1998 sei ein Bild von einer Anfang Januar 1998 durchgeführten Versammlung enthalten, auf dem er ebenfalls abgebildet sei. Er sei Mitarbeiter der Zeitung RAIJ und habe für diese Zeitschrift mehrfach politische Artikel veröffentlicht, wobei er diese jedoch nicht mit seinem Namen gezeichnet habe. Der Vertreter der Beklagten stellt keinen Antrag. Die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie drei Ordner mit Asylfakten und Erkenntnisquellen des Hess. VGH betreffend Äthiopien für die Zeit von Mai 1991 bis zum 09. Dezember 1998 sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf Bezug genommen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Erkenntnisgrundlagen: 11.06.1991Monitor-Dienst 20.06.1991SZ 30.06.1991Die Welt 01.09.1991ai Bonn 26.09.1991Institut für Afrika-Kunde an VG Ansbach AN 13 K 90.40643 u.a. 26.09.1991ai Bonn an OVG Koblenz 6 A 10039/88.OVG 10.10.1991AA an VG Ansbach AN 13 K 90.40643 u.a. 01.11.1991ai 01.02.1992ai Bonn 01.02.1992ai Bonn 05.02.1992Monitor-Dienst 24.02.1992Institut für Afrika-Kunde an VG Ansbach AN 12 K 91.37269 u.a. 11.06.1992Schröder, Günter an VG Düsseldorf AZ 19 K 11479/88 14.07.1992Institut für Afrika-Kunde an VG Ansbach AN 12 K 92.30285 23.07.1992ai Bonn an VG Ansbach AN 12 K 91.37269 01.09.1992Africa Watch 05.10.1992ai Bonn an VG Ansbach AN 12 K 92.30285 01.12.1992EPK 01.01.1993ai Berlin, Äthiopien/Eritrea 11.03.1993ai 26.03.1993Institut für Afrika-Kunde an VG Ansbach 12 K 91.39756 08.06.1993Institut für Afrika-Kunde an VG Ansbach 12 K 92.32042 14.06.1993Institut für Afrika-Kunde an VG Ansbach AN 12 K 92.41634 23.07.1993ai Bonn an VG Ansbach AN 13 K 91.45879 30.07.1993Institut für Afrika-Kunde an VG Ansbach AN 12 K 93.34958 19.08.1993AA an VG Ansbach AN 12 K 91.39756 17.09.1993Ethiopian Peoples Revolutionary Party (EPRP) German Section, Köln 22.09.1993AA an VG Ansbach 12 K 93.34958 01.10.1993ai Sektionsbüro Berlin 26.10.1993AA 16.11.1993Institut für Afrika-Kunde an VG Ansbach AN 13 K 91.35254 11.02.1994AA an VG Magdeburg 6 A 443/93 24.02.1994Institut für Afrika-Kunde an VG Stuttgart A 17 K 16410/93 14.03.1994AA an VG Magdeburg 6 A 117/93 16.05.1994ai an VG Ansbach AN 12 K 92.42268 01.06.1994United States Department of State Washington, D.C. 11.07.1994AA an VG Göttingen 3 A 3759/93 19.07.1994ai Sektionsbüro Berlin an RA Schepelmann Albstadt-Ebingen 26.08.1994Ethiopian Human Rights Council (EHRCO) 01.09.1994ai Sektionsbüro Berlin an VG Schleswig 15 A 887/91 24.09.1994SZ 17.10.1994Monitor Dienst 01.12.1994ai Sektionsbüro Berlin 08.12.1994AA an VG Schleswig 15 A 630/93 13.12.1994Institut für Afrika-Kunde an VG Schleswig 15 A 630/93 13.12.1994Institut für Afrika-Kunde an VG VG Würzburg W 1 K 94.31171 20.12.1994AA 28.12.1994AA an VG Wiesbaden 5/3 E 40355/94 04.01.1995Ethiopian Human Rights Council (EHRCO) 12.01.1995AA an VG Würzburg W 1 K 94.31171 17.01.1995ai Sektionsbüro Berlin an VG Ansbach AN 12 K 93.34958 17.01.1995ai Sektionsbüro Berlin an VG Ansbach AN 12 K 93.34958 19.01.1995ai Bonn an VG Göttingen 3 A 3759/93 30.01.1995ai Bonn an VG Arnsberg 6 K 6001/93.A 01.02.1995AA an VG Magdeburg 2 A 334/94 21.02.1995ai Sektionsbüro Berlin an VG Oldenburg 3 A 2922/94 01.03.1995The Ethiopian Human Rights Council Addis Abeba 08.03.1995Institut für Afrika-Kunde an VG Schleswig 15 A 757/93 10.03.1995AA an VG Stuttgart A 17 K 13898/94 14.03.1995ai Sektionsbüro Berlin an VG Würzburg W 1 K 93.32096 u.a. 20.03.1995Institut für Afrika-Kunde an VG Stuttgart A 17 K 13898/94 21.03.1995AA an VG Würzburg W 1 K 93.32097 01.04.1995ai 01.04.1995ai Sektionsbüro Berlin 05.04.1995NZZ 13.04.1995ai Sektionsbüro Berlin an VG Würzburg W 1 K 94.31171 13.04.1995ai Sektionsbüro Berlin an VG Würzburg W 1 K 93.32840 14.04.1995ai Sektionsbüro Berlin an VG Wiesbaden 5/3 E 40355/94 14.04.1995ai Sektionsbüro Berlin an VG Ansbach AN 13 K 91.35254 18.04.1995American Association for the international Commission of Jurists (AAICJ), New York 26.04.1995AA an VG Würzburg W 1 K 94.32733 26.04.1995AA an VG Würzburg W 1 K 94.31629 28.04.1995International Commission of Jurists 04.05.1995AA an VG Würzburg W 1 K 93.32022 u.a. 05.05.1995AA an VG Stuttgart A 17 K /94 09.05.1995AA an VG Würzburg W 1 K 93.32096 u.a. 10.05.1995Institut für Afrika-Kunde an VG Schleswig 15 A 539/94 10.05.1995Institut für Afrika-Kunde an VG Würzburg W 1 K 93.32840 10.05.1995Institut für Afrika-Kunde an VG Oldenburg 3 A 2922/94 24.05.1995Institut für Afrika-Kunde an VG Würzburg W 1 K 93.32096 u.a. 24.05.1995Institut für Afrika-Kunde an VG Würzburg W 1 K 93.32022 u.a. 26.05.1995Institut für Afrika-Kunde an VG Frankfurt am Main 3 E 13091/93.A (1) 08.06.1995AA an VG Frankfurt am Main 3 E 13091/93.A (1) 14.06.1995ai Sektionsbüro Berlin an VG Berlin VG 33 X 243.94 22.06.1995AA an VG Würzburg W 1 K 93.33029 10.07.1995AA 06.09.1995ai Sektionsbüro Berlin an VG Schleswig 15 A 757/93 06.09.1995ai Sektionsbüro Berlin an VG Schleswig 15 A 539/93 06.09.1995ai Sektionsbüro Berlin an VG Schleswig 15 A 630/93 06.09.1995ai Sektionsbüro Berlin an VG Würzburg W 1 K 93.32022 u.a. 07.09.1995AA an VG Meiningen 2 K 20428/93.Me 07.09.1995AA an VG Schleswig 15 A 539/94 21.09.1995Institut für Afrika-Kunde an VG Meiningen 2 K 20428/93.Me 21.09.1995Institut für Afrika-Kunde an VG Meiningen 2 K 20428/93.Me 21.09.1995Institut für Afrika-Kunde an VG Ansbach AN 14 K 94.41693 30.10.1995AA an VG Ansbach AN 14 K 94.41693 08.11.1995ai Sektionsbüro Berlin an VG Frankfurt am Main 3 E 13091/93.A (1) 13.01.1996ai Sektionsbüro Berlin an VG Würzburg W 1 K 93.32584 u.a. 25.01.1996AA an VG Bayreuth B 1 K 95.31132 26.01.1996AA an VG Würzburg W 1 K 93.33234 31.01.1996The Ethiopian Medhin Democratic Party (MEDHIN) - Germany Branch, Mörlenbach an VG Wiesbaden 05.02.1996VG Wiesbaden 12.02.1996AA an VG Kassel 1 E 1249/93.A (1) 23.02.1996UNHCR Bonn an OVG Koblenz 26.02.1996Institut für Afrika-Kunde an VG Kassel 1 E 1249/93.A (1) 27.02.1996Institut für Afrika-Kunde an VG Schleswig 15 A 859/94 26.03.1996AA an VG Wiesbaden 5/3 E 40416/95 04.04.1996ai Sektionsbüro Berlin an VG Kassel 1 E 1249/93.A (1) 04.04.1996AA 22.04.1996Institut für Afrika-Kunde an VG Wiesbaden 5/3 E 40416/95 14.06.1996AA an VG Wiesbaden 5/3 E 5932/93 14.06.1996AA an VG Würzburg W 1 K 95.30210 17.06.1996Institut für Afrika-Kunde an VG Wiesbaden 5/3 E 41836/94 20.06.1996AA an VG Wiesbaden 5/3 E 40021/96 19.07.1996AAPO, EPRP, KZuS, Medhin und Ehemalige Äthiopische Soldaten e.V. (Sektion in Hessen), Wiesbaden an VG Wiesbaden 24.07.1996AA an VG Würzburg W 1 K 94.32462 05.09.1996ai Sektionsbüro Berlin an VG Wiesbaden 5/3 E 40416/95 05.09.1996Kadur, Monika an VG Wiesbaden 5/3 E 40416/95 17.09.1996Institut für Afrika-Kunde an VG Würzburg W 1 K 94.32462 17.09.1996Institut für Afrika-Kunde an VG Wiesbaden 5/3 E 40021/96 26.09.1996AA an VG Wiesbaden 5/3 E 40416/95 11.10.1996The Ethiopian Former-Soldiers Union Germany an Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 23.10.1996AA an VG Ansbach AN 14 K 94.33075 23.10.1996AA an VG Ansbach AN 14 K 94.45822 28.10.1996AA an VG Ansbach AN 14 K 94.49347 28.10.1996Institut für Afrika-Kunde an VG Würzburg W 1 K 94.31901 28.10.1996Institut für Afrika-Kunde an VG Ansbach AN 14 K 94.33075 30.10.1996Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Addis Abeba 12.11.1996ai Bericht Äthiopien 14.11.1996ai Sektionsbüro Berlin an VG Würzburg W 1 K 94.32462 18.11.1996ai Sektionsbüro Berlin an VG Wiesbaden 5/3 E 40021/96 20.11.1996AA an VG Ansbach AN 14 K 96.30047 20.11.1996AA an VG Ansbach AN 14 K 96.43680 25.11.1996AAPO an VG Wiesbaden 01.12.1996ai, Äthiopien 02.04.1997Institut für Afrika-Kunde an VG Würzburg W 1 K 94.32090 08.04.1997ai an VG Würzburg W 1 K 94.31901 14.04.1997Institut für Afrika-Kunde an VG Gießen 4 E 13681/93 24.04.1997AA 28.04.1997ai an VG Würzburg W 1 K 94.32090 09.05.1997AA an VG Augsburg Au 7 K 96.30087 09.05.1997AA an VG Ansbach AN 14 K 95.36504 14.05.1997AA an VG Augsburg Au 7 K 96.30370 04.06.1997ai an VG Ansbach AN 14 K 94.33075 17.06.1997VG Gießen 05.08.1997European Union, The Council an CIREA 06.01.1998Institut für Afrika-Kunde an VG Ansbach AN 18 K 96.33779 18.03.1998AA an VG München M 12 K 96.50399 07.04.1998AA an VG Berlin VG 33 X 1435.94 09.04.1998AA 03.06.1998AA an VG Wiesbaden 5 E 31308/96.A (2) 24.06.1998ai Bonn an VG Berlin VG 33 X 1435/94 01.07.1998taz 28.07.1998ai Bonn an VG Schwerin 4 A 10157/94 31.07.1998AA an VG Wiesbaden 5 E 30761/97.A (2) 01.08.1998ai 27.08.1998ai Bonn an VGH Kassel 3 UE 2717/95 12.10.1998ai Bonn an VG Hamburg 16 VG A 4962/96 17.11.1998Institut für Afrika-Kunde an VG Wiesbaden 5 E 31787/96.A (2) 17.11.1998Institut für Afrika-Kunde an VG Wiesbaden 5 E 31185/97.A (2)