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Beschluss

3 UE 303/98.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0831.3UE303.98.A.0A
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Leitsätze
Nicht vorverfolgten Rückkehrern nach Togo droht nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit allein wegen ihrer Asylantragstellung in Deutschland die Gefahr politischer Verfolgung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht vorverfolgten Rückkehrern nach Togo droht nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit allein wegen ihrer Asylantragstellung in Deutschland die Gefahr politischer Verfolgung. I. Der Kläger ist Staatsangehöriger von Togo. Am 12.09.1992 reiste er auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylantrag. Zur Begründung trug er vor, er sei Mitglied der Partei DCAP. Mit öffentlicher Bekanntmachung würden alle Mitglieder der Partei in Togo gesucht. Eine Onkel von ihm, der Parteiführer gewesen sei, sei im August 1992 hingerichtet worden. Das Bundesamt lehnte den klägerischen Asylantrag mit Bescheid vom 11.01.1995 ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorlägen. Unter Fristsetzung wurde der Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung nach Togo angedroht. Nach der Zustellung des Bescheids am 26.04.1995 hat der Kläger am 08.05.1995 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf die politische Lage in Togo verwies. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.01.1995 - B 1 472 143-283 - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid bezogen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes und des Instituts für Afrika-Kunde Beweis über die togoischen Parteien DCAP und CDPA eingeholt. Mit Urteil vom 15.12.1995 hat das Verwaltungsgericht das Asylbegehren abgelehnt und festgestellt, dass für den Kläger Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 AuslG bestehen. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.01.1995 wurde zu den Nrn. 2, 3 und 4 aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger sei in Togo nach der Überzeugung des Gerichts keiner politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Nach den eingeholten Auskünften gebe es die Partei DCAP dort nicht. Der Kläger habe sein angebliches Verfolgungsschicksal frei erfunden. Im Falle der Rückkehr nach Togo drohe dem Kläger jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass in Togo allen Personen, die für Gegner des herrschenden Systems gehalten würden, akut intensive Überprüfung, Inhaftierung von unbestimmter Dauer, Folter oder sogar extra-legale Hinrichtung drohe, sowie dass die bloße Asylantragstellung in Europa, unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer oppositionellen Gruppierung, den Sicherheitskräften des Eyadema-Regimes hinreichenden Anlass biete, den Betroffenen für einen Regimegegner zu halten. Weiterhin werde davon ausgegangen, dass der Staat Togo bei von der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Abschiebungen Kenntnis davon erlange, dass es sich bei den Rückkehrern um abgelehnte Asylbewerber handele. Auf den Antrag des Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 22.01.1998 - 3 UZ 261/96 - die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, soweit mit der Klage Feststellungen nach § 51 und § 53 AuslG begehrt werden. Zur Begründung seiner Berufung nimmt der Beteiligte auf seine Zulassungsschrift Bezug. Dort hatte er unter Hinweis auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.07.1995 - 23 A 295/95.A - vorgetragen, zurückkehrenden togoischen Staatsangehörigen drohe allein wegen der Tatsache der Asylantragstellung im Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. Durch eine Abschiebung werde den togoischen Behörden auch der Asylantrag nicht offenbart. Die Begleitbeamten würden als Abschiebungsgrund lediglich den unerlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik nennen. Ebenso sprächen Auskünfte des Auswärtigen Amtes dafür, dass zurückkehrenden Togoern allein wegen der Asylantragstellung keine politische Verfolgung und keine Foltermaßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 1 AuslG drohten. Das Verwaltungsgericht habe seine Schlussfolgerungen auf zu schmaler Tatsachenbasis gezogen und eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung nicht unternommen. Das Verwaltungsgericht habe seine Schlussfolgerungen aus nicht einschlägigem und unbestätigtem Referenzgeschehen gezogen. Der Beteiligte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Seiner Ansicht nach ist die Berufung nicht begründet worden. Die Verfolgungsgefahr für Asylbewerber, die nach Togo zurückkehren, sei nach wie vor gegeben. Das Institut für Afrika-Kunde habe berichtet, dass in jüngster Vergangenheit in Togo Flüchtlinge bei der Rückkehr misshandelt, festgenommen und mit unbekanntem Ziel abtransportiert würden. Dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben. Der bisherige Machthaber Eyadema amtiere in Togo weiterhin. Wegen seiner Tätigkeit für die DCAP müsse er, der Kläger, immer noch befürchten, im Falle der Rückkehr sofort festgenommen zu werden. Auch Folter sei zu befürchten. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Die einschlägige Behördenakte ist beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat kann über die Berufung des Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie nach Anhörung der Beteiligten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft, da sie zugelassen wurde. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Berufungsbegründung fristgerecht eingelegt worden (§ 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO) und entspricht den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Regelungen des § 124 a Abs. 3 VwGO gelten auch im Asylverfahren, denn § 78 AsylVfG enthält keine abschließende Regelung des Verfahrens nach der Zulassung der Berufung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18.03.1998 - 3 UE 4011/97.A - m.w.N.; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 11.09.1997 - 25 B 97.33256 - DVBl. 1997, 1332). Gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist in der Berufungsbegründung der Streitgegenstand der Berufung aus der Sicht des Berufungsführers zu bezeichnen; dabei muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO müssen diese Voraussetzungen innerhalb der dort genannten Monatsfrist nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung erfüllt werden. Die Berufung ist hier fristgerecht begründet worden. Zwar ist im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 24.02.1998 (Bl. 134 der Gerichtsakte - GA -) neben der Antragstellung im Wesentlichen auf die Darlegungen im Rahmen des Zulassungsantrags Bezug genommen worden. Dies ist rechtlich jedoch nicht zu beanstanden, zumal der Beteiligte bereits in seinem Zulassungsantrag deutlich gemacht hatte, aus welchen Gründen die Berufung seiner Ansicht nach Erfolg haben müsse. Es ist im Rahmen des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht erforderlich, innerhalb der Monatsfrist mit einem selbständigen Schriftsatz die Berufungsbegründung zu formulieren, sofern diese Gründe sich bereits aus dem Zulassungsantrag unmissverständlich ergeben und auch im Rahmen der Berufungsbegründung nur wiederholt werden könnten. In solchen Fällen wäre es eine überflüssige Förmelei, dennoch auf dem Erfordernis einer nochmaligen Begründung zu bestehen. Denn die Berufungsbegründungspflicht ist kein Selbstzweck, sondern soll eine eigenständige Auseinandersetzung des Berufungsführers mit dem Streitstoff gewährleisten sowie letzteren gegenüber dem Berufungsgericht eingrenzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.1997 - 25 a 3247/97.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1997 - A 16 S 1931/97 -; auch BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997 - 9 B 690.97 -, DVBl. 1997, 1325). Die zulässige Berufung ist auch begründet. Gegenstand der Berufung ist aufgrund ihrer eingeschränkten Zulassung durch den Senat nur das Klagebegehren, soweit es die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 51 bzw. § 53 AuslG in Bezug auf Togo und die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes zum Gegenstand hat. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht "vorverfolgt" aus seinem Heimatland ausgereist. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger aus Furcht vor politischer Verfolgung aus Togo ausgereist ist. Insoweit verweist der Senat auf den Teil des angefochtenen Urteils, der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, weil insoweit hinsichtlich der Versagung der Asylanerkennung Rechtskraft eingetreten ist. Unverfolgt aus ihrem Heimatstaat ausgereiste Flüchtlinge können nur dann in den Genuss des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG gelangen, wenn ihnen bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 - NVwZ 1994, 500; Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 - InfAuslR 1995, 24). Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 30.06.1997 und 19.03.1998 geben keinen sicheren Anhaltspunkt für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung von togoischen Flüchtlingen, die nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in ihren Heimatstaat zurückkehren. Hierzu führt das Auswärtige Amt im Wesentlichen aus: Es gäbe in Togo keine gesetzliche Grundlage für eine gesonderte, benachteiligende Behandlung von ausgewiesenen oder abgeschobenen Staatsangehörigen bei ihrer Rückkehr. Dies gelte auch für rückkehrende Asylbewerber. Das Bundesministerium des Innern gebe die Zahl der 1995 abgeschobenen Togoer - Asylbewerber nicht gesondert statistisch erfasst - mit 120 an. Dem Auswärtigen Amt sei ferner bislang kein Fall bekannt geworden, in dem ein abgeschobener Asylbewerber bei seiner Rückkehr nachweislich Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Für die bislang gemeldeten Fälle (zwei Rückkehrer ermordet laut Bericht von amnesty international vom Januar 1995; zwei Gruppen von Rückkehrern aus Dänemark und Schweden im Juni 1994 auf dem Flughafen Lomé abgefangen laut Protokollaussage eines togoischen Flüchtlings in Hamburg vom Oktober 1994; Tod eines Rückkehrers nach Haftentlassung im Frühjahr 1996; 22 Einzelfälle laut Bericht der Aktion Abschiebestopp im November 1996) gäbe es keinen Beleg bzw. erscheine die Darstellung von ihren Details her sehr unglaubhaft. Nicht auszuschließen sei jedoch, dass Grenzkontrollbeamte individuell die Rückkehrer nicht korrekt behandelten. Das Auswärtige Amt habe andererseits verlässliche Informationen darüber, dass sich abgewiesene togoische Asylbewerber unbehelligt in Togo aufhielten. Auch im Falle eines Anfang September 1996 nach Togo abgeschobenen und Anfang Oktober 1997 über Paris erneut nach Deutschland eingereisten Asylbewerbers, der Gegenstand verschiedener Anfragen gewesen sei und auch in der Presse Niederschlag gefunden habe, gebe es bisher keine Anzeichen dafür, dass dieser Asylbewerber aufgrund seiner angeblichen Gefährdung aus politischen Gründen oder wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland nach seiner Abschiebung nach Togo verfolgt wurde. Inzwischen wurde der Betreffende nach Frankreich überstellt, das seine Zuständigkeit für die Behandlung des Asylverfahrens anerkannte. Darüber hinaus seien ebenfalls einzelne Fälle von anerkannten togoischen Asylbewerbern bekannt, die sich besuchsweise - und ebenfalls unbehelligt - in Togo aufhielten. Dem Auswärtigen Amt sei nicht bekannt, inwiefern sich togoische Behörden Informationen über togoische Asylbewerber in Deutschland beschaffen könnten. Es sei anzunehmen, dass die togoische Regierung grundsätzlich an den Aktivitäten von togoischen Exilorganisationen in Deutschland interessiert sei und dafür auch eigene Kontakte zu diesen Organisationen nutze, aber zu einer wirklich systematischen Erfassung dieser Aktivitäten technisch nicht in der Lage sei. Die togoische Regierung gehe offenkundig davon aus, dass sich ein erheblicher Teil der togoischen Asylbewerber in Deutschland dort nicht aus politischen Gründen aufhalte. Zu den Auswirkungen exilpolitischer Tätigkeit in Deutschland bei Rückkehr nach Togo bestünden keine Erfahrungswerte; eine staatliche Verfolgung bei Rückkehr erscheine jedoch nur in Fällen besonderer regimekritischer Betätigung als denkbar. Der UNHCR habe im Rahmen seines Flüchtlings-Rückführungsabkommens ab Ende 1995 eine eigene Infrastruktur in Togo errichtet, um die Rückkehr der togoischen Flüchtlinge aus den Nachbarländern zu überwachen. Zwischen Ende 1995 und Mitte 1996 seien etwa 35.000 Personen nach Togo zurückgekehrt. Zur Abschiebungspraxis westlicher Staaten führt das Auswärtige Amt in den genannten Lageberichten aus, dass Einzelheiten zur Abschiebung aus anderen westlichen Staaten nicht bekannt seien. Es gäbe aber nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes kein Land, das grundsätzlich Hindernisse für eine Abschiebung nach Togo sehe. Bekannt sei, dass 1993 und 1994 ausgewiesene bzw. nicht anerkannte togoische Flüchtlinge aus den Niederlanden (1993: 60), aus Schweden (1994/1995: über 300) und aus Frankreich (1997: 17) sowie Belgien und Spanien direkt nach Togo abgeschoben worden seien. Zur Einschätzung einer Wahrscheinlichkeit von Verfolgung führt das Auswärtige Amt aus: Charakteristisch für die politische Verfolgung in Togo seien in der Vergangenheit und in der Gegenwart die Unberechenbarkeit der gegen die Opfer ergriffenen Maßnahmen. Es seien deshalb keine quantifizierbaren Feststellungen dazu möglich, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Person für bestimmte politische Handlungen mit bestimmten Maßnahmen zu rechnen habe. So seien politisch aktive Oppositionelle je nach Einzelfall verbal eingeschüchtert, bedroht, geschlagen, von ihrem Wohnsitz vertrieben, gefoltert, ermordet oder auf grausame Weise hingerichtet worden. Die Verfolger seien in ihrem Verhalten stets unberechenbar gewesen. Als allgemeine Tendenz lasse sich freilich festhalten, dass neben der Zahl von Menschenrechtsverletzungen auch deren Schwere in der letzten Zeit erheblich zurückgegangen sei. Möglich seien dagegen Einschätzungen zur Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungsgefahr überhaupt. Hierbei ließen sich folgende Fallgruppen unterscheiden: Grundsätzlich gefährdet - auch durch unmittelbare staatliche Verfolgung - seien aus politischen Gründen desertierte Angehörige der Sicherheitskräfte und Angehörige der extremistischen, gewaltbereiten Opposition. Hiervon könnten auch Familienangehörige betroffen sein. Einer geringen Gefährdung durch mittelbare staatliche Verfolgung unterlägen aktive Angehörige der Opposition; dies gelte auch für aktive Mitglieder von nicht extremistischen Exilorganisationen. Nicht gefährdet seien bloße Mitglieder von Oppositionsparteien oder Exilorganisationen. Eine Asylantragstellung allein löse nach allen vorliegenden Erkenntnissen keine Verfolgung aus. Die dem Senat darüber hinaus vorliegenden Erkenntnisse in Form von Auskünften und Mitteilungen widerlegen nicht die aktuelle Darstellung des Auswärtigen Amtes in seinen Lageberichten vom 30.06.1997 und 19.03.1998. Der UNHCR nennt in seiner Auskunft vom 12.08.1997 an das VG Neustadt an der Weinstraße neben dem Umfang und der Exponiertheit einer exilpolitischen Betätigung auch die Asylantragstellung und die geplante Abschiebung über den Flughaften Lomé als Risikofaktoren im Hinblick auf eine Verfolgungsgefährdung. In seiner Stellungnahme an das VG München vom 28.02.1997 weist der UNHCR zwar darauf hin, dass nach langen und schwierigen Verhandlungen am 12.08.1995 ein bilaterales Übereinkommen zwischen der Republik Togo und dem UNHCR zur Rückführung der zahlreichen togoischen Flüchtlinge aus den Nachbarstaaten Benin und Ghana unterzeichnet worden sei. Auf dieser Grundlage sei sodann die freiwillige Rückkehr togoischer Flüchtlinge sowohl aus Benin als auch aus Ghana in Gang gesetzt worden. Es müsse aber betont werden, dass die Rückkehr streng auf dem Prinzip der Freiwilligkeit basiere und in Sicherheit und Würde erfolgen solle. Hinsichtlich der Situation der Rückkehrer in Togo und der dem UNHCR darüber vorliegenden Erkenntnisse sei anzumerken, dass Abschiebungen (d.h. die zwangsweise Rückführung) togoischer Staatsangehöriger über den Flughafen von Lomé die auffälligste Weise darstelle, nach Togo einzureisen. Die Situation von Personen, die über den Flughafen von Lomé einreisten, unterscheide sich von daher prinzipiell von der Situation bisheriger freiwilliger Rückkehrer, die sehr diskrete Einreisewege wählten, um das mit einer Rückkehr verbundene Risiko so gering wie möglich zu halten. Es sei anzunehmen, dass abgeschobene Personen von togoischen Behörden anders behandelt würden als freiwillige Rückkehrer. Amnesty international führt in seiner Auskunft vom 08.01.1997 an das VG Frankfurt/Oder aus, in Togo seien Rechtsunsicherheit, Willkür und Repression insbesondere der Sicherheitskräfte nach wie vor an der Tagesordnung. Die Bandbreite der Menschenrechtsverletzungen reiche dabei von Mordanschlägen bis zu willkürlichen Inhaftierungen und Folter in der Haft. Weiterhin verweist amnesty international darauf, angesichts einer Vielzahl von Berichten, wonach die togoischen Sicherheitskräfte auch mehrfach Spitzel in die Exilszene (auch in Deutschland) eingeschleust haben sollen, sowie der Tatsache, dass häufig auch die Umstände einer Abschiebung auf das Stellen eines Asylantrages schließen ließen, sei die Gefahr, dass togoische Behörden von der Asylantragstellung Kenntnis erhalten, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Den Behörden sei durchaus bekannt, dass die Gewährung des Asylrechts politische Verfolgung voraussetze und somit politische Verfolgungsgründe in einem Asylantrag vorgetragen werden müssen. Da mit der Darstellung derartiger Gründe in der Regel Kritik an der Regierung geübt werde, könnten die Angaben eines Asylbewerbers für die Behörden durchaus von Bedeutung sein. Der Umstand, dass auch in Togo selbst geringfügige Kritik (und sei es der reine Besitz von Flugblättern) Auslöser von Verfolgung sein könne, lasse Ähnliches auch für die Asylantragstellung annehmen. Ungeachtet dieser kritischen Stellungnahmen kommt der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in den zitierten Lageberichten insoweit nach wie vor aktuelle Bedeutung zu, als dem Auswärtigen Amt bislang kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein abgeschobener Asylbewerber bei seiner Rückkehr nachweislich Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Der Senat ist aufgrund der Würdigung der ihm vorliegenden, in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, dass einfache Mitglieder von Oppositionsparteien oder Exilorganisationen nicht gefährdet sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.06.1997 unter V 4 und vom 19.03.1998 unter V 6). Danach wird eine grundsätzliche Gefährdung auch durch unmittelbare staatliche Verfolgung angenommen für aus politischen Gründen desertierte Angehörige der Sicherheitskräfte sowie Angehörige der extremistischen, gewaltbereiten Opposition, wovon auch Familienangehörige betroffen sein können. Lediglich einer geringen Gefährdung durch mittelbare staatliche Verfolgung unterliegen aktive Angehörige der Opposition sowie aktive Mitglieder von nicht-extremistischen Exilorganisationen. Demgegenüber sind bloße Mitglieder von Oppositionsparteien oder Exilorganisationen nicht gefährdet. Bei Würdigung der Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren, in der mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz und seines sonstigen Vorbringens in beiden Rechtszügen geht der Senat davon aus, dass der Kläger, der Mitglied in der in Togo nicht existierenden Partei DCAP gewesen sein will, nicht einmal Mitglied einer politischen Partei gewesen ist. Im Übrigen ist zu einer hervorgehobenen Stellung innerhalb einer Partei in Togo oder einer oppositionellen Exilorganisation in Deutschland nichts vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insgesamt schließt sich der Senat der inzwischen nahezu einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach togoischen Asylsuchenden allein wegen der Stellung eines Asylantrages in Deutschland bei ihrer Rückkehr keine politische Verfolgung droht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.10.1995 - 3 L 4619/95 -; OVG Koblenz, Urteil vom 19.12.1996 - 1 A 12657/96 -; VGH München, Beschluss vom 16.07.1998 - 25 B 98.31962 -; VGH Mannheim, Urteil vom 03.07.1996 - A 13 S 578/96 -; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 29.05.1997 - 4 A 175/95 -; OVG Bremen, Beschluss vom 27.05.1997 - OVG 2 B 4/97 -; OVG Hamburg, Urteil vom 09.12.1995 - OVG Bf VII 15/95 -; OVG Greifswald, Urteil vom 23.04.1996 - 2 L 209/95 -; OVG Münster, Urteil vom 05.11.1997 - 23 A 1085/95 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.1996 - 1 L 977/96 -; OVG Weimar, Urteil vom 05.12.1996 - 3 KO 136/96 -; OVG Magdeburg, Urteil vom 27.11.1997 - A 2 S 14/97 - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung im Urteil vom 15.03.1995 - 2 L 5/95 -; a.A.: OVG Saarlouis, Urteil vom 14.09.1994 - 9 R 272/93 -). Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.01.1995 ist auch insoweit rechtmäßig, als darin festgestellt worden ist, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Insbesondere verbietet § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht die Abschiebung des Klägers. Aus den dargelegten Gründen läuft der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Zielland der Abschiebung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331). Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen nicht vor. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Auch ohne eine Entscheidung nach § 54 AuslG kann unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zustehen, sofern die allgemeine Gefahrenlage eine extreme Zuspitzung in der Weise erfährt, dass ein abzuschiebender Ausländer "gleichsam sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, a.a.O.), wofür hier jedoch nichts hinreichend vorgetragen worden oder erkennbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83 b Abs. 1 AsylVfG, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.