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Urteil

3 UE 3441/97.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0305.3UE3441.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat darf gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Verfahrensbeteiligten hierauf wirksam verzichtet haben. Die zugelassene Berufung des Beteiligten ist zulässig. Sie erfüllt insbesondere die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 3 VwGO, der auch in gerichtlichen Asylverfahren Anwendung findet und nicht durch § 78 AsylVfG verdrängt wird (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 1997 - 3 UE 3402/97.A -). Gemäß § 124 a Abs. 3 VwGO ist in der Berufungsbegründung der Streitgegenstand der Berufung aus der Sicht des Berufungsführers zu bezeichnen; darüber hinaus muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten; gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO müssen diese Voraussetzungen innerhalb der dort genannten Frist erfüllt werden. Diesen Anforderungen genügt die Bezugnahme auf die Zulassungsschrift in der Berufungsbegründung des Beteiligten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 9 B 690.97 - DVBl. 1997, 1325). Da es auch im Berufungsverfahren um die Anwendung und Auslegung von § 53 Abs. 4 und 6 AuslG geht, bedarf es einer erneuten Wiederholung der schon im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründe im Rahmen der Berufungsbegründung nicht. Die Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Zwar hat das Verwaltungsgericht der Verpflichtungsklage des Klägers gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Bescheid vom 21. November 1994 insoweit zu Unrecht stattgegeben, als darin die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 und 4 ihres Bescheides verpflichtet wurde festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Äthiopiens bestehen; dem Kläger ist aber Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG auch eine Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG. Neben den von dem Kläger geltend gemachten - und vom Verwaltungsgericht abgelehnten - Ansprüchen auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, die mit dem Asylantrag verfolgt werden (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG), werden regelmäßig auch die Ansprüche auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG von dem beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unterlegenen Asylbewerber zum Gegenstand des Asylprozesses vor dem Verwaltungsgericht gemacht. Ungeachtet der Frage, ob diese Ansprüche entweder eigenständige Streitgegenstände oder jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstände bilden, stehen alle diese Ansprüche nach dem erkennbaren Regelungszweck des Asylverfahrens- und des Ausländergesetzes in einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne, dass Schutz vor geltend gemachten Gefahren im Heimatstaat oder einem sonstigen Zielstaat durch eine Abschiebung vorrangig auf der jeweils den umfassenderen Schutz vermittelnden Stufe zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 - NVwZ 1997, 1132). Lehnt das Bundesamt den Asylantrag ab und droht unter Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG die Abschiebung in den Heimatstaat an, so richtet sich das dem Verwaltungsgericht unterbreitete Rechtsschutzbegehren in erster Linie auf die Verpflichtung zur Gewährung von Asyl und/oder auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Für den Fall, dass dieses Hauptbegehren erfolglos bleibt, ist Rechtsschutzziel daneben auch die Aufhebung der negativen Feststellungen zu § 53 AuslG und zugleich die teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung wegen des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG in Bezug auf das Zielland. Falls die Klage auch insoweit erfolglos bleibt, soll in aller Regel zumindest die Verpflichtung des Bundesamtes erreicht werden, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, um wenigstens diesen Schutz vor Durchführung der Abschiebung zu erhalten. Diese an § 88 VwGO orientierte Auslegung des Klagebegehrens trifft auch auf den Fall des Klägers zu, wobei dem der auf die Aufhebung der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 4 AuslG beschränkte Berufungszulassungsantrag des Beteiligten nicht entgegensteht. Maßgebend ist nämlich auch im Berufungsverfahren das umfassende Rechtsschutzbegehren des Klägers, das sachlich dahingehend auszulegen ist, dass er für den Fall des Unterliegens mit seinem Antrag auf Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hilfsweise beantragt, ihm entweder Schutz vor drohender Abschiebung nach § 53 Abs. 4 AuslG durch teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung oder - weiter hilfsweise - zumindest Abschiebungsschutz durch Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Diese Verpflichtungsklage ist zulässig. Bei der angegriffenen Feststellung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen, handelt es sich um einen an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung (vgl. §§ 4 und 42 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG). Die Verpflichtungsklage ist auch teilweise begründet. Zwar hätte das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes zu Ziff. 3 und 4 nicht aufheben und eine Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen hinsichtlich Äthiopiens gemäß § 53 Abs. 4 AuslG aussprechen dürfen; ein derartiger Anspruch steht dem Kläger nämlich nicht zu. Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor, so dass die negativen Feststellungen des Bundesamtes insoweit rechtswidrig sind und der Kläger einen Anspruch auf die entsprechende Verpflichtung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) steht dem Kläger nicht zu. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand droht dem Kläger keine im Sinne der genannten Vorschriften hinreichend wahrscheinliche Gefahr, dass ihn die Behörden in Äthiopien mittels schwerer Eingriffe in elementare Rechtsgüter unmenschlich oder erniedrigend behandeln werden. Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung von Art. 3 EMRK, die der deutsche Gesetzgeber bereits mit Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II 685) in innerstaatliches deutsches Recht transformiert hat und die seitdem in der Bundesrepublik Deutschland im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt, ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - NVwZ 1996, 376; bestätigt durch Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289, durch Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 - NVwZ 1997, 685, durch Urteil vom 8. April 1997 - 1 C 12.94 - NVwZ 1997, 1112 und durch Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - und 25. November 1997 - 9 C 58.96 -) geht auch der erkennende Senat davon aus, dass § 53 Abs. 4 AuslG auf Art. 3 EMRK lediglich insoweit verweist, als sich daraus Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten, auch nicht vor den nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems, eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates besteht grundsätzlich nur für die Folgen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dabei setzt der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Diese Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 3 EMRK ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 1995 ausführlich dargelegt hat, aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention. In Fällen der Abschiebung ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK mithin nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen wird, was bei allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten offensichtlich nicht zutrifft, sondern vielmehr grundsätzlich nur eine vom Staat ausgehende oder zumindest von ihm zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK sein kann (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 3 UE 3402/97.A). Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - vom 17. Dezember 1996 (Nr. 71/1995/577/663 - Ahmed ./. Österreich - InfAuslR 1997, 279) ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - NVwZ 1997, 1127) an dieser Auslegung von § 53 Abs. 4 AuslG festzuhalten. Danach ist auch weiterhin davon auszugehen, dass Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung nur gewährt werden kann, wenn der Kläger im Zielland der Abschiebung (hier Äthiopien) Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung überzeugend ausgeführt und in der Folgezeit mehrfach bestätigt hat, ergibt sich die Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK aus den nach Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl. 1985 II, 926) vorrangigen Gesichtspunkten der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie aus deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung auch der Entstehungsgeschichte, wobei den Erkenntnissen der Konventionsorgane, vornehmlich des EGMR, besonderes Gewicht zukommt. Nach alledem ist bei der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK auch weiterhin von den oben genannten Voraussetzungen auszugehen. Für die Feststellung dieses Anspruchs gilt der gleiche Prognosemaßstab wie für Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 173, S. 17), hier also der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dies gilt unbeschadet dessen, ob im Zeitpunkt der Ausreise eines Asylbewerbers eine Verfolgung durch die Behörden des Heimatstaates gegeben war oder unmittelbar bevorstand. Der im Asylrecht für die Fälle politischer Verfolgung geltende sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist bei der Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG nämlich auch dann nicht anwendbar, wenn der Schutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289). Das auch in § 53 Abs. 4 AuslG enthaltene Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer kennzeichnet jedoch das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Des Weiteren gilt, dass der Umstand, dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befindet, die Anwendung von § 53 Abs. 4 AuslG nicht ausschließt. Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wird deutlich, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien keine im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinliche Gefahr droht, dort durch staatliche Organe oder durch Dritte, für die der Staat verantwortlich ist, mittels schwerer Eingriffe in elementare Rechtsgüter unmenschlich behandelt zu werden. Der Kläger besitzt zwar die äthiopische Staatsangehörigkeit, ist aber erst nach der Flucht seiner Eltern aus Äthiopien in der Bundesrepublik Deutschland geboren worden. Der Kläger selbst ist zu keinem Zeitpunkt seines bisherigen Lebens politisch aktiv gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, von der in Äthiopien herrschenden EPRDF-Regierung wegen der früheren oder heutigen politischen Aktivitäten seiner Eltern zielgerichtet misshandelt oder verfolgt zu werden, lassen sich weder dem Sachverhalt entnehmen noch sind sie aus den Gesamtumständen des Falles ersichtlich. Schließlich droht dem Kläger auch nicht allein wegen dessen Asylantragstellung im Bundesgebiet in Äthiopien eine menschenrechtswidrige Behandlung. Der Senat ist aufgrund der vorliegenden amtlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes zu der Überzeugung gelangt, dass der äthiopische Staat zwar die Tätigkeit oppositioneller Gruppen oder Bewegungen beobachtet und sich diese Beobachtungen nicht nur auf Äthiopien beschränken, sondern dass auch im Ausland die Tätigkeit oppositioneller Gruppen aufmerksam registriert wird, dass aber eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr, allein wegen einer Asylantragstellung in Äthiopien in menschenrechtswidriger Weise behandelt zu werden, nicht droht. Der äthiopische Staat wird in aller Regel gegen oppositionelle Gruppen nur dann aktiv, wenn diese ihre politischen Ziele mit Gewalt durchzusetzen versuchen, wohingegen die bloße Asylantragstellung ohne auch nach außen hin dokumentierte und manifestierte oppositionelle Einstellung vom äthiopischen Staat im allgemeinen nicht zum Anlass genommen wird, gegen den Betreffenden in einer nach § 53 Abs. 4 AuslG relevanten Weise vorzugehen. Die Berichte von amnesty international und die Auskünfte des Instituts für Afrika-Kunde enthalten ebenfalls keine Informationen dahingehend, dass es in Äthiopien allein wegen einer Asylantragstellung zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation kommt. Die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage in Äthiopien sowie die Tatsache, dass in Äthiopien die medizinische Versorgung nach wie vor unterentwickelt ist, stellen ebenso wie der Umstand, dass der Kläger schwerstbehindert ist, keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG dar. Insoweit fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine gezielte staatliche Vorgehensweise. Der Kläger kann sich jedoch auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger ist seit seiner Geburt mehrfach schwerstbehindert und bedarf ständiger medizinischer Versorgung und intensiver Pflege. Diese medizinische Versorgung und Betreuung kann ihm angesichts der derzeitigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Äthiopien in seinem Heimatstaat nicht gewährt werden. Vielmehr steht im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Äthiopien konkret zu befürchten, dass der Kläger dort schon nach kurzer Zeit in einen lebensbedrohenden Zustand geraten wird, weil die medizinische Versorgung, auf die der Kläger dringend angewiesen ist, in Äthiopien nicht sichergestellt ist. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Attesten und ärztlichen Bescheinigungen sowie aus den amtlichen Auskünften des Auswärtigen Amtes. Aus diesen Unterlagen geht deutlich hervor, dass der Kläger nicht nur einer ständigen medikamentösen Behandlung bedarf, sondern dass darüber hinaus auch die Möglichkeit bestehen muss, den Kläger im Bedarfsfall unverzüglich in einem Krankenhaus stationär versorgen zu können. Da diese Möglichkeiten angesichts der Lebensverhältnisse in Äthiopien nicht bestehen, ist der Kläger Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Da die Klage bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mithin Erfolg hat, erweist sich die Berufung insoweit als unbegründet mit der Folge, dass der Kläger und der Beteiligte die Kosten des Berufungs- und des Berufungszulassungsverfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO jeweils zur Hälfte zu tragen haben, wobei die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG beruht. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der 1991 in Offenbach geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Volkszugehörigkeit. Seine Eltern und sein älterer, in Äthiopien geborener Bruder reisten zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahre 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Dieses Verfahren ist beim Hess. VGH unter dem Aktenzeichen 3 UE 3442/97.A rechtshängig. Unter dem 16. Januar 1992 beantragten die Eltern des Klägers auch für diesen die Anerkennung als politisch Verfolgter. Eigene Asylgründe wurden nicht geltend gemacht, vielmehr wurde auf das Schicksal der Eltern verwiesen. Besonders hervorgehoben wurde die schwere Behinderung des Klägers. Ausweislich einer vom Senat angeforderten kinderärztlichen Bescheinigung vom 28. Januar 1998 (Bl. 125 der Gerichtsakte) wurde der Kläger unter schwierigen Umständen in einer frühen Schwangerschaftswoche geboren. Er leidet seitdem an schwersten geistigen und körperlichen Behinderungen mit Tetraspastik, Blindheit und schwerem zelebralem Anfallsleiden. Diese Behinderungen sind auf eine im Zusammenhang mit der Geburt erlittene Hirnblutung und einen nachfolgenden Hydrocephalus zurückzuführen. Seit seiner Geburt nimmt der Kläger zahlreiche Medikamente; unbedingt erforderlich ist die regelmäßige Kontrolle der Blutparameter (Medikamentenspiegel und Körpersalze, Leberwerte und Gerinnungsfaktoren). Werden diese Kontrollen nicht durchgeführt, kann es zu schweren, unter Umständen tödlichen Zwischenfällen kommen. Der durch die postpartalen Blutungen entstandene Hydrocephalus musste operativ mit einem Shunt versorgt werden, der ebenfalls regelmäßig kontrolliert und bei Verschluss sofort operativ korrigiert werden muss, anderenfalls besteht Lebensgefahr für den Kläger. Neben der medikamentösen Behandlung befindet sich der Kläger regelmäßig in krankengymnastischer Behandlung. Ohne entsprechende Therapie würde die spastische Störung des Muskeltonus zur kompletten Lähmung des Klägers führen. Auch die Nahrungsaufnahme gestaltet sich infolge der Muskelstörung ausnehmend kompliziert und nimmt täglich mehrere Stunden in Anspruch. Häufig auftretende Infektionen müssen mittels Infusionsbehandlungen bekämpft werden, wobei auch Krankenhausaufenthalte einschließlich der Versorgung mit Sauerstoff erforderlich sind. Ausweislich der kinderärztlichen Bescheinigung würde der Kläger ohne die in Deutschland mögliche intensive medizinische und apparative Versorgung unweigerlich in lebensbedrohliche Situationen kommen. Mit Bescheid vom 21. November 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu verlassen (Ziff. 3 des Bescheides). Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Äthiopien angedroht (Ziff. 4 des Bescheides). Gegen den seinem Bevollmächtigten am 30. Dezember 1994 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 5. Januar 1995 Klage erhoben. Zur Begründung hat er - ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag und unter Vorlage einer Vielzahl von ärztlichen Attesten - auf das Verfolgungsschicksal seiner Eltern verwiesen und im Übrigen wegen seiner Schwerstbehinderung Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG geltend gemacht. Mit Urteil vom 25. Oktober 1996 hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheides verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers hinsichtlich Äthiopien ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliege, da der Kläger ausweislich der vorgelegten Atteste mehrfach schwerstbehindert und dauerhaft auf intensive Pflege durch seine Eltern sowie eine intensivmedizinische Versorgung angewiesen sei. Da eine derartige Versorgung in Äthiopien nicht gewährleistet sei, liege in der Abschiebung des Klägers eine unmenschliche Behandlung im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Gegen das dem Bundesbeauftragten am 6. November 1996 zugestellte Urteil hat dieser am 12. November 1996 die Zulassung der Berufung beantragt, soweit mit der Klage die Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG begehrt wird. Die Berufung ist mit Beschluss des Senats vom 29. September 1997 zugelassen worden. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Bundesbeauftragte unter Bezugnahme auf seine Zulassungsschrift vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 4 AuslG ab. Die in der Person des Klägers liegenden gesundheitlichen Gründe sowie die mangelnde ärztliche Betreuung des Klägers in seinem Heimatland stellten keine gezielt gegen die Person des Klägers gerichtete Behandlung im Sinne der genannten Vorschriften dar und könnten daher dem äthiopischen Staat nicht zugerechnet werden. Der Bundesbeauftragte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 1996 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (ein Aktenhefter) sowie die Verfahrensakten der Eltern des Klägers (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Az.: 3 E 32410/94.A (2); Hess. VGH, Az.: 3 UE 3442/97.A) sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf Bezug genommen.