Urteil
3 UE 3400/97.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:1218.3UE3400.97.A.0A
14Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung des Beteiligten ist zulässig. Dem steht der Umstand, dass der Beteiligte zur Begründung seiner Berufung auf seine Zulassungsschrift vom 29. September 1996 Bezug genommen hat, nicht entgegen. Gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO - diese Vorschrift ist auch im gerichtlichen Asylverfahren anzuwenden und wird nicht durch § 78 AsylVfG verdrängt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 3 UE 3402/97.A; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1997 - A 16 S 1931/97 -; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 1 A 5701/96.A -; a.A.: Bay. VGH, Beschluß vom 12. September 1997 - 25 B 97.33256 - BayVBl. 1998, 26) - ist in der Berufungsbegründung der Streitgegenstand der Berufung aus der Sicht des Berufungsführers zu bezeichnen; dabei muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten; gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO müssen diese Voraussetzungen innerhalb der dort genannten Frist erfüllt werden. Diesen Anforderungen genügt die Bezugnahme auf die Zulassungsschrift in der Berufungsbegründung des Beteiligten. Maßgebend sind dafür folgende Überlegungen: Die in § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO geforderte Berufungsbegründungspflicht ist kein Selbstzweck, sondern soll gewährleisten, dass sich der Berufungsführer mit dem Streitstoff des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des neusten Verfahrensstandes tatsächlich und rechtlich eigenständig auseinandersetzt und dass er darüber hinaus dem Berufungsgericht gegenüber deutlich macht, in welchen Punkten er die verwaltungsgerichtliche Entscheidung für unrichtig hält. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der von § 124 a Abs. 3 VwGO verfolgte Gesetzeszweck der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensentlastung durch rechtzeitige Offenlegung der Berufungsgründe erreicht. Einer erneuten Wiederholung der schon im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründe bedarf es in diesem Fall nicht; dies zu verlangen, wäre überflüssige Förmelei (ebenso BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 9 B 690.97 - DVBl. 1997, 1325; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1997 - A 16 S 1931/97 -). Allerdings ist zu fordern, dass sich aus dem Vorbringen des Berufungsführers eindeutig und zweifelsfrei ergeben muss, welche Fragen aus der Rechtsebene des Zulassungsverfahrens zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden sollen und welche nicht. Gemessen an diesen Anforderungen ist die vom Beteiligten vorgenommene Bezugnahme auf seine Zulassungsschrift nicht zu beanstanden, da es ihm auch im Berufungsverfahren um die Anwendung von § 53 Abs. 4 und 6 AuslG geht. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Bescheid vom 13. Februar 1996 zu Unrecht stattgegeben, als darin die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 und 4 ihres Bescheides verpflichtet wurde festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Äthiopiens bestehen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG auch eine Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG. Neben den von der Klägerin geltend gemachten - und vom Verwaltungsgericht abgelehnten - Ansprüchen auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, die mit einem Asylantrag verfolgt werden (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG), werden regelmäßig auch die Ansprüche auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG von dem beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unterlegenen Asylbewerber zum Gegenstand des Asylprozesses vor dem Verwaltungsgericht gemacht. Ungeachtet der Frage, ob diese Ansprüche entweder eigenständige Streitgegenstände oder jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstände bilden, stehen alle diese Ansprüche nach den erkennbaren Regelungszweck des Asylverfahrens- und des Ausländergesetzes in einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne, dass Schutz vor geltend gemachten Gefahren im Heimatstaat oder einem sonstigen Zielstaat durch eine Abschiebung vorrangig auf der jeweils den umfassenderen Schutz vermittelnden Stufe zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 - NVwZ 1997, 1132). Lehnt das Bundesamt den Asylantrag ab und droht unter Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG die Abschiebung in den Heimatstaat an, so richtet sich das dem Verwaltungsgericht unterbreitete Rechtsschutzbegehren in erster Linie auf die Verpflichtung zur Gewährung von Asyl und/oder auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Für den Fall, dass dieses Hauptbegehren erfolglos bleibt, ist Rechtsschutzziel daneben auch die Aufhebung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG und zugleich die teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung wegen des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG in Bezug auf das Abschiebezielland. Falls die Klage auch insoweit erfolglos bleibt, soll in aller Regel zumindest die Verpflichtung des Bundesamtes erreicht werden, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, um wenigstens diesen Schutz vor Durchführung der Abschiebung zu erhalten. Diese an § 88 VwGO orientierte Auslegung des Klagebegehrens trifft auch auf den Fall der Klägerin zu, wobei dem der auf die Aufhebung der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 4 AuslG beschränkte Berufungszulassungsantrag des Beteiligten nicht entgegensteht. Maßgebend ist nämlich auch im Berufungsverfahren das umfassende Rechtsschutzbegehren der Klägerin, das sachdienlich dahingehend auszulegen ist, dass sie für den Fall des Unterliegens mit ihrem Antrag auf Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hilfsweise beantragt, ihr entweder Schutz vor drohender Abschiebung nach § 53 Abs. 4 AuslG durch teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung oder - weiter hilfsweise - zumindest Abschiebungsschutz durch Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Diese Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Bei der angegriffenen Feststellung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen, handelt es sich um einen an die Klägerin gerichteten Verwaltungsakt mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung (vgl. §§ 4 und 42 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG). Die Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes in diesem Umfange nicht aufheben und eine Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht aussprechen dürfen. Denn die negativen Feststellungen des Bundesamtes sind bezüglich § 53 AuslG rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht zum einen ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) nicht zu. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand droht der Klägerin keine im Sinne der genannten Vorschriften hinreichend wahrscheinliche Gefahr, dass die Behörden in Äthiopien sie mittels schwerer Eingriffe in elementare Rechtsgüter unmenschlich oder erniedrigend behandeln werden. Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung von Art. 3 EMRK, die der deutsche Gesetzgeber bereits mit Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II, 685) in innerstaatliches deutsches Rechts transformiert hat und die seit dem in der Bundesrepublik Deutschland im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt, ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - NVwZ 1996, 476; bestätigt durch Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289, durch Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 - NVwZ 1997, 685, und durch Urteil vom 8. April 1997 - 1 C 12.94 - NVwZ 1997, 1112) geht auch der erkennende Senat davon aus, dass Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten schützt, sondern dass eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates grundsätzlich nur für die Folgen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Dabei setzt der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Diese Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 3 EMRK ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 1995 ausführlich dargelegt hat, aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention. In Fällen der Abschiebung ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK mithin nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen wird, was bei allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen, nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems und anderen bewaffneten Konflikten offensichtlich nicht zutrifft, sondern vielmehr grundsätzlich nur eine vom Staat ausgehende oder zumindest von ihm zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK sein kann. Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - vom 17. Dezember 1996 (Nr. 71/1995/577/663 - Ahmed gegen Österreich - InfAuslR 1997, 279) ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - NVwZ 1997, 1127 - und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -) an dieser Auslegung von § 53 Abs. 4 AuslG festzuhalten. Danach ist auch weiterhin davon auszugehen, dass Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung nur gewährt werden kann, wenn die Klägerin im Zielland der Abschiebung (hier Äthiopien) Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung überzeugend ausgeführt hat, ergibt sich die Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK aus den nach Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl. 1985 II, 926) vorrangigen Gesichtspunkten der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie aus deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung auch der Entstehungsgeschichte, wobei den Erkenntnissen der Konventionsorgane, vornehmlich des EGMR, besonderes Gewicht zukommt. Nach alledem ist bei der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 Auslg i.V.m. Art. 3 EMRK auch weiterhin von den oben genannten Voraussetzungen auszugehen. Für die Feststellung dieses Anspruchs gilt der gleiche Prognosemaßstab wie für Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - Buchholz 402. 25 AsylVfG § 1 Nr. 173 Seite 17), hier also der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dies gilt unbeschadet dessen, ob im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin aus Äthiopien eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gegeben war oder unmittelbar bevorstand. Der im Asylrecht für die Fälle politischer Verfolgung geltende sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist bei der Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG nämlich auch dann nicht anwendbar, wenn der Schutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289). Das auch in § 53 Abs. 4 AuslG enthaltene Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer kennzeichnet jedoch das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Desweiteren gilt, dass der Umstand, dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befindet, die Anwendung von § 53 Abs. 4 AuslG nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996, a.a.O.). Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wird deutlich, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien keine im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinliche Gefahr droht, in Äthiopien durch staatliche Organe oder durch Dritte, für die der Staat verantwortlich ist, mittels schwerer Eingriffe in elementare Rechtsgüter unmenschlich behandelt zu werden. In Äthiopien nahm nach der Regierungsübernahme durch die EPRDF und der von ihr einberufenen Nationalkonferenz vom 1. bis 4. Juli 1991, an der 23 unterschiedliche Gruppen der Anti-Mengistu-Opposition teilnahmen, das dort beschlossene Übergangsparlament seine Arbeit auf. Die Übergangsregierung wurde aus einer 87 Sitze umfassenden Nationalversammlung gebildet, in der 32 Sitze von der EPRDF gehalten und 6 Sitze für den späteren Beitritt weiterer politischer Gruppierungen offengehalten wurden. Im Übrigen wurden eine Reihe kleinerer ethnischer Gruppen aufgenommen. Als Übergangsverfassung wurde eine Nationalcharta verabschiedet, die freie Wahlen in spätestens zwei Jahren vorsah und neben der Garantie demokratischer Freiheitsrechte des Individuums und Grundsätzen einer künftigen Pressefreiheit den garantierten Zugang zu unabhängigen Gerichten enthielt. Die in Opposition zur EPRDF stehenden Gruppierungen wurden von der Nationalkonferenz ausgeschlossen. Der EPRDF soll es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelungen gewesen sein, die Kontrolle über das ganze Land zu übernehmen. Zum Staatspräsidenten wurde der Führer der EPRDF, Meles Zenawi, gewählt. Ab August 1991 regierte ein Ministerrat mit dem Premierminister Zenawi und Ressortministern. Bis zum Sommer 1992 trat die OLF (Oromo Liberation Front) aus der Regierung aus, und die EPRDF erzielte ein schlechtes Ergebnis bei den mit unlauteren Mitteln und militärischen Einschüchterungen manipulierten Distrikts- und Regionalwahlen. Rechtsverletzungen wurden in zunehmendem Maße beobachtet. So sollen nach Berichten des Auswärtigen Amtes Kriminelle immer häufiger "auf der Flucht" erschossen, statt einem Richter vorgeführt worden sein; Verhaftungen sollen ohne Haftbefehl und aus rein politischen Gründen erfolgt sein; genehmigte Demonstrationen wurden aufgelöst und deren Veranstalter verhaftet. Politische Mitbewerber bei den Wahlen sollen behindert, bedroht, beschossen, vertrieben oder inhaftiert worden sein. Auch Eikenberg (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 13. Dezember 1994 an VG Schleswig) berichtet über eine Reihe von Fällen in den Jahren 1991, 1992 und danach, in denen Personen von den Sicherheitskräften erschossen wurden. Zwar soll sich nach Ansicht des Auswärtigen Amtes die Menschenrechtssituation inzwischen erheblich verbessert haben; vor allem während der Regionalwahlen 1992 fanden aber noch wiederholt standrechtliche Hinrichtungen und ungeklärte Morde an Oppositionellen statt und bis Herbst 1993 wurden Todesfälle registriert, die von der Regierung mit einem Vorgehen der Ordnungskräfte gegen kriminelle Elemente erklärt wurden. In einigen Fällen kam es zu Untersuchungen hierüber. Immer wieder erklärten Familien ihre Angehörigen als vermisst, nachdem diese verhaftet worden waren; weiterhin wurden vereinzelt Fälle von Folter registriert (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 26. Oktober 1993). Im Dezember 1994 schloss die verfassunggebende Versammlung, die im Juni gewählt worden war - allerdings im wesentlichen ohne Beteiligung der Opposition -, ihre Beratungen und Diskussionen über den Entwurf einer neuen Verfassung ab, und die neue Verfassung, die auf einem föderativen Viel-Parteien-System beruht und die grundlegenden Menschenrechte garantiert, wurde von der verfassunggebenden Versammlung auch angenommen und ratifiziert. Sie teilte das Land nach einem föderativen System auf ethnischer Basis in neun neue Regionen mit jeweils einem Regionalparlament ein. Am 7. Mai 1995 fanden die Parlaments- und Regionalwahlen technisch überwiegend korrekt statt, allerdings wiederum ohne die Oppositionsparteien. Im August 1995 wurde nach den Parlamentswahlen die Übergangsregierung durch die neue Regierung unter Premierminister Meles Zenawi abgelöst. Diese löste das Innenministerium auf, unterstellte die Polizei dem Justizministerium und schuf eine neue Behörde für Sicherheit, Einwanderung und Flüchtlinge unter dem Premierminister (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 4. April 1996). Die Aufgaben der Polizei übernahmen zunächst Friedens- und Stabilitätskomitees der EPRDF-Streitkräfte ohne gesetzliche Definition. Der Aufbau einer neuen Polizeigruppe begann mit der Ausbildung von 4000 Polizisten in Addis Abeba; weitere 10000 waren vorgesehen. In verschiedenen Provinzen sollen Volksgerichte tätig geworden sein, die auch Todesurteile verhängt haben sollen (amnesty international, Äthiopien/Eritrea vom Januar 1993). Bis 1993 trat Äthiopien verschiedenen wesentlichen Pakten und Konventionen bei, u. a. dem VN-Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie dem für bürgerliche und politische Rechte (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 26. Oktober 1993). Das Strafgesetzbuch für kriminelle Vergehen sah vor, dass Verhaftete innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Verhaftung vor Gericht gestellt werden müssen und dann von einem Richter für 14 Tage in Untersuchungshaft genommen werden können. Diese Untersuchungshaft kann ohne Zeitbegrenzung erneuert werden. Nach Abschluss der Untersuchungen muss der Verhaftete innerhalb von 15 Tagen angeklagt oder freigelassen werden. Folter und erniedrigende und unmenschliche Strafen sind dem Auswärtigen Amt bis auf einen unklaren Fall möglicherweise erniedrigender Behandlung mehrerer AAPO-Anhänger bis Ende 1994 nicht bekannt geworden (amnesty international, Auskunft vom 1. September 1994 an VG Schleswig). Amnesty international berichtet unter Schilderung von Einzelfällen hingegen von inoffiziellen Haftzentren, in denen die Gefahr von Folter bestehe; außerdem sollen die politischen Häftlinge vermehrt dem Militär unterstellt worden sein und sich zum Teil in Inkommunikado-Haft befinden (amnesty international, Auskunft vom 6. September 1995 an VG Schleswig). Zu Jahresbeginn 1993 soll es ca. 2000 inhaftierte ehemalige Mitglieder sowie 1500 inhaftierte "hohe Vertreter" des Mengistu-Regimes gegeben haben. Aufgrund der Tätigkeit des im August 1992 ernannten Sonderstaatsanwalts, der die von den Mitarbeitern des Mengistu-Regimes begangenen Verbrechen untersuchte, wurden 1993 1000 Angehörige der früheren Regierung, der Streitkräfte und der vormals herrschenden Arbeiterpartei Äthiopiens (WPE) ebenso wie 900 Offiziere der ehemaligen äthiopischen Streitkräfte freigelassen (amnesty international, Auskunft vom 1. September 1994 an VG Schleswig). Nachdem die Beweiserhebung in den übrigen Fällen in den letzten Monaten des Jahres 1994 abgeschlossen worden war, begannen am 13. Dezember 1995 die sogenannten "DERG-Prozesse", die zunächst nach Verlesung der Anklage auf den 14. März 1995 vertagt wurden und auch heute noch nicht abgeschlossen sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 20. Dezember 1994). Nachdem die Versammlungsfreiheit zunächst respektiert wurde und im Sommer 1991 verschiedene Demonstrationen der oppositionellen EPRP (Ethiopian People's Revolutionary Party) gegen die äthiopische Regierung in Äthiopien stattgefunden haben sollen, wurden vor allem im Januar 1993 einzelne Demonstrationen untersagt, eine wurde gewaltsam aufgelöst (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 26. Oktober 1993). Einer Exildelegation der EPRP wurde im Juli 1991 die Einreise verweigert, als diese an der Nationalkonferenz teilnehmen wollte. Amnesty international berichtete, dass oppositionelle Teilnehmer an der von den Oppositionsgruppen veranstalteten "Konferenz für Frieden in Äthiopien" in Paris im März 1993 entweder keine Ausreiseerlaubnis erhalten haben oder nach Formulierung einer regierungskritischen Resolution aus dem Parlament ausgeschlossen wurden (amnesty international, Auskunft vom 16. Mai 1994 an VG Ansbach). Im Mai 1993 soll ein im Untergrund tätiges führendes EPRP-Mitglied von Regierungskräften erschossen worden sein, als es sich angeblich der Verhaftung widersetzte. Am 16. Dezember 1993 wurde eine Exilrepräsentantin der CoEDF (Coalition of Ethiopian Democratic Forces) und der EPRP ebenso wie andere Exiloppositionelle am Flughafen verhaftet, als sie die nationale "Konferenz für Frieden und Versöhnung" besuchen wollten. Die Anklage wegen Planung einer bewaffneten Revolte oder Rebellion gegen die Regierung und anderer Delikte wurde aber später fallengelassen, und die Betroffenen wurden am 17. Februar 1994 freigelassen; lediglich ein Repräsentant der CoEDF soll auch im Mai 1994 noch in Haft gewesen sein (amnesty international, Auskunft vom 16. Mai 1994 an VG Ansbach). Mit der Einführung der neuen Verfassung, den Parlamentswahlen, der Bildung gewählter Parlamente auf zentralstaatlicher und regionaler Ebene und der neuen Regierung endete 1995 die Übergangsperiode, die mit der Machtübernahme der EPRDF 1991 begonnen hatte. Die politischen Strukturen haben sich inzwischen weiter konsolidiert. Dabei hat die regierende EPRDF ihren Einfluss auf alle Bereiche des öffentlichen Lebens ausgebaut (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 24. April 1997). Die auch für die Menschenrechte wichtigen innenpolitischen Reformprogramme der Regierung werden systematisch, wenn auch im Ergebnis langsam, weiter vorangetrieben. Die Neuorganisation der Polizei ist nahezu abgeschlossen; zu ihr gehört auch, dass die Polizei sich nicht mehr nur als Vollstreckungsorgan einer traditionell autoritären, rückständigen Verwaltung, sondern als wesentlicher Teil des neuen rechtsstaatlichen Systems betrachten soll. Die Justiz ist das schwächste Glied in der bisher nur nominell rechtsstaatlichen Ordnung. Das Gerichtswesen musste nach dem Ende des Mengistu-Regimes von Grund auf neu aufgebaut werden; es hat sich hinsichtlich Ausbildungsstand der Richter und personeller Ausstattung der Gerichte noch nicht von den massenhaften Entlassungen von Richtern nach dem Ende der DERG-Zeit erholt. Das Problem wurde dadurch noch verschärft, dass die Regierung in jüngster Zeit erneut eine große Zahl von Richtern entlassen und durch wiederum unerfahrene, schlecht ausgebildete Richter ersetzt hat. Es kommt auch immer wieder vor, dass sich Regionalregierungen und Verwaltungen über Gerichtsurteile hinwegsetzen und z. B. Freigesprochene erneut inhaftieren. Zwischen den Regionen bestehen erhebliche Unterschiede bezüglich der Qualität und Effizienz ihrer Regierung. Einige von ihnen können kaum als funktionstüchtig bezeichnet werden; insbesondere besteht Unklarheit über Einzelfragen der Gewaltenteilung. Dabei sehen Kritiker der Regierung in dem nur schleppend vollzogenen Aufbau der föderativen Ordnung Äthiopiens eine Bestätigung ihrer Auffassung, dass es sich um eine Strategie der Stärkung Tigrays auf Kosten anderer Regionen und vor allem auch auf Kosten der traditionellen zentralistischen (von Amharen kontrollierten) Einheit Äthiopiens handelt. Bewaffnete Aktivitäten gegen die Regierung kommen weiterhin sporadisch vor, allerdings fast ausschließlich in Oromia und in der Somali-Region. Dort kam und kommt es wiederholt zu Zusammenstößen mit radikal-islamischen Gruppen. Zu den innenpolitischen Herausforderungen ist der Konflikt mit dem Sudan hinzugekommen, der mit bewaffneten Operationen der südsudanesischen Widerstandsbewegung SPLA (Sudanese People's Liberation Army) von äthiopischem Boden aus bei Kurmuk und Quizzan im Januar 1997 einen Höhepunkt erreichte (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 24. April 1997). Geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen sind nicht bekannt geworden, faktisch fehlt in vielen Lebensbereichen aber die Gleichberechtigung der Frau. Diese ist allerdings ein von der Regierung nachdrücklich propagiertes Ziel. In der weitgehend noch traditionell geprägten Gesellschaft Äthiopiens, insbesondere bei der Landbevölkerung, ist die Realität jedoch noch weit von diesem Ziel entfernt. Gewalt gegen Frauen, die in den Städten inzwischen erheblich zurückgegangen ist, ist auf dem Lande noch häufiger anzutreffen. Auch gilt für äthiopische Frauen, dass ihnen nach wie vor ein großer Teil der schweren körperlichen Arbeit des Alltags zufällt. Fälle unmenschlicher oder erniedrigender Strafen in Äthiopien sind nicht bekannt geworden, jedoch wird von dem Mittel der Untersuchungshaft häufig Gebrauch gemacht. Diese dauert in vielen Fällen auch unverhältnismäßig lange. Die AAPO ist eine Anfang 1992 gegründete Partei, die sich gegen die Dezentralisierungspolitik der Regierung wendet und für die Wiederherstellung der staatlichen Einheit unter Einschluss Eritreas eintritt. Ferner setzt sich die AAPO für die Wiedereinführung des amharischen als einzig gültige offizielle Amtssprache ein. Ihre Anhängerschaft rekrutiert die AAPO nicht nur unter den Angehörigen der amharischen Volksgruppe, sondern auch unter jenen Äthiopiern, die sich für die Herstellung der staatlichen Einheit Äthiopiens unter Einschluss Eritreas einsetzen. Als registrierte offizielle Partei mit einer in die Millionen gehenden Anhängerschaft stellt sie derzeit einer der wichtigsten politischen Oppositionsparteien in Äthiopien dar. Sie beteiligte sich zunächst auch an der Vorbereitung der ersten Wahlen für Bezirksräte und Regionalparlamente, nahm aber von der Wahlbeteiligung Abstand, weil sie von der EPRDF unterdrückt worden sei. Ihr Vorsitzender, Professor Asrat Woldeyes, wurde wegen Volksverhetzung angeklagt und im Juni 1994 zu je zwei Jahren Haft verurteilt. Im Dezember 1994 erhielt er eine weitere Haftstrafe von drei Jahren wegen Aufforderung zur Gewalt und Volksverhetzung. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen gegen die AAPO richten sich seit Anfang 1993 anscheinend verstärkt darauf, den Aufbau von Parteibüros außerhalb der Hauptstadt zu behindern, aktive Mitglieder einzuschüchtern und potentielle Mitglieder von der aktiven Unterstützung der Partei abzuschrecken. Die Verfolgungsgefahr für die Partei und ihre in Äthiopien agierenden Unterstützer wird von den auskunftgebenden Stellen unterschiedlich eingeschätzt. Amnesty international spricht von einer relativ hohen Verfolgungsgefahr: Die Partei stehe in scharfer Opposition zur regierenden EPRDF (amnesty international, Äthiopien, Bericht vom Dezember 1996); ihre Unterstützer gehörten zur Zielgruppe für Inhaftierungen, hunderte ihrer Unterstützer seien 1994 und 1995 inhaftiert worden, anderer AAPO-Unterstützer seien ohne Anklage und Gerichtsverfahren inhaftiert oder wegen politischer Vergehen vor Gericht gestellt worden. Diese Angaben sind indes wegen ihrer pauschalen Aussage und vorschnellen Verallgemeinerung wenig überzeugend. Das Auswärtige Amt verneinte zunächst eine Verfolgungsgefahr, hat jedoch etwa seit 1996 den Inhalt seiner Berichte über die Lage der Partei modifiziert: Die Arbeit der AAPO in Äthiopien sei uneingeschränkt möglich, ihre Schriften seien in den Parteibüros der Städte frei erhältlich, Mitglieder und Unterstützer der AAPO seien keinen Repressalien ausgesetzt. Des weiteren heißt es, einfachen Mitgliedern drohe keine politische Verfolgung, im Übrigen sei eine Verfolgung von Mitgliedern nicht bekannt. Die politische Arbeit der Partei werde jedenfalls auf "Graswurzel-Ebene" nicht behindert. Die AAPO ist nach wie vor eine offiziell zugelassene Partei und arbeitet insbesondere in Addis Abeba relativ unbehindert. Im Januar 1997 feierte sie unbehelligt im Nationaltheater ihren 5. Geburtstag. Inhaftiert ist allerdings der Parteivorsitzende, Professor Asrat Woldeyes, sowie einige andere AAPO-Führer; diesen wurde aber jeweils der Vorwurf strafrechtlicher Verfehlungen gemacht. Für niedere Funktionäre und einfache Parteimitglieder besteht grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 24. April 1997). Bei der Bewertung dieser sich inhaltlich annähernden, wenngleich doch unterschiedlichen Standpunkte ist von Bedeutung, dass eine Überprüfung der Angaben oppositioneller Kreise vielfach nicht möglich ist. Die angegebenen Haftfälle beziehen sich, soweit Gründe überhaupt genannt sind, jeweils auf Umstände wie Teilnahme an bewaffneten Kämpfen oder illegalen Demonstrationen, Planung eines bewaffneten Aufstandes, Aufforderung zu Gewalt und ethnischem Hass, Gefangenenbefreiung, illegaler Waffenbesitz, Landfriedensbruch, Verleumdung und dergleichen (vgl. amnesty international, Auskünfte vom 13. und 14. April 1995 an VG Würzburg, VG Wiesbaden und VG Ansbach; amnesty international, Bericht vom Dezember 1996). Umstände, die dafür sprechen, dass allein die Mitgliedschaft in der AAPO oder deren Unterstützung Anknüpfungspunkt der staatlichen Maßnahmen war, liegen demgegenüber nicht vor. Dies deckt sich mit den Auskünften des Auswärtigen Amtes. Weiter von Bedeutung für die Beurteilung einer künftigen Verfolgungsgefahr ist es, dass die Oppositionstätigkeit der AAPO, soweit sie sich in legalen Bahnen bewegt, die Regierung nur im begrenzten Maße herausfordern und gefährden kann. Denn die AAPO vertritt im wesentlichen nur den amharischen Teil der Bevölkerung und bewegt sich mit ihrer politischen Hauptforderung der Wiedereingliederung Eritreas mehr oder weniger im realpolitischen Abseits. Freilich tastet sie als amharische Interessenvertretung den Dominanzanspruch der Tigriner in der EPRDF an; dies führt offenbar dazu, dass die Regierung versucht, die politische Ausstrahlung der AAPO einzuschränken. Dies geschieht beispielsweise durch Maßnahmen gegen einige der führenden Politiker sowie durch Behinderung der Parteiarbeit in den Provinzen. Gleichwohl bleibt der Partei trotz dieser Einschränkung noch Raum für die Artikulation in der Öffentlichkeit, was auch daran abzulesen ist, dass sie ihren fünften Geburtstag im Nationaltheater feiern durfte. Die einfache exilpolitische Unterstützung der AAPO dürfte ebenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründen, deshalb bei Rückkehr nach Äthiopien von asylrechtlich erheblichen staatlichen Maßnahmen getroffen zu werden. Für dieses Ergebnis spricht bereits, das Belegfälle von entsprechend verfolgten Rückkehrern nicht bekannt geworden sind (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 20. November 1996 an VG Ansbach), obwohl zahlreiche Äthiopier inzwischen in ihr Heimatland abgeschoben worden sind und die Exil-AAPO in Deutschland von Übergriffen gegen Parteimitglieder zu berichten pflegt. Nach den ausgewerteten Unterlagen ist erkennbar, dass die AAPO und ihre Mitglieder in Äthiopien zwar von staatlichen Maßnahmen betroffen sind, nicht jedoch im Sinne einer umfassenden, systematischen Verfolgung sämtlicher Mitglieder und Unterstützer. Nach alledem liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin, die sich weder bis zu ihrer Ausreise in Äthiopien dort noch danach in der Bundesrepublik Deutschland in besonderer Weise politisch betätigt und ihre vermeintliche Gegnerschaft zu der zur Zeit in Äthiopien herrschenden EPRDF-Regierung nachhaltig und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, befürchten muss, im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien von staatlichen Organen aus sonstigen Gründen zielgerichtet misshandelt zu werden. Ebensowenig muss die Klägerin mit gezielten, konkreten, vom Staat geduldeten Misshandlungen durch Dritte rechnen. Auch für eine unmenschliche oder erniedrigende zielgerechte Behandlung durch Mitglieder einer staatsähnlichen Organisation liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Dies gilt umso mehr, wenn die Klägerin in ihre Heimatstadt Addis Abeba zurückkehrt, wo die Verhältnisse inzwischen von einer relativ festen staatlichen Ordnung gekennzeichnet sind. Soweit es in ländlichen Regionen, insbesondere in Oromia oder im Somali-Land, zu Konflikten kommt und die Klägerin dort mit insbesondere schwierigen Lebensumständen rechnen müsste, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Notwendigkeit, sich in diese Landesteile zu begeben, nicht besteht; die in Addis Abeba geborene Klägerin, die dort offensichtlich auch bis zu ihrer Ausreise gelebt hat, kann sich im Falle ihrer Rückkehr zumutbarerweise auch dort aufhalten; die bloße Möglichkeit, von den Folgen der teilweise in Nord- und Ostäthiopien unsicheren allgemeinen Verhältnisse nachteilig betroffen zu werden, macht die Rückkehr nach Äthiopien nicht schon insgesamt unzumutbar und würde im Übrigen auch nicht unter den Schutzzweck des Art. 3 EMRK fallen. Schließlich droht der Klägerin auch nicht wegen ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet in Äthiopien eine menschenrechtswidrige Behandlung. Der Senat ist aufgrund der vorliegenden amtlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes zu der Überzeugung gelangt, dass der äthiopische Staat zwar die Tätigkeit oppositioneller Gruppen und Bewegungen beobachtet und sich diese Beobachtungen nicht nur auf Äthiopien beschränken, sondern dass auch im Ausland die Tätigkeit oppositioneller Gruppen aufmerksam registriert wird, dass aber eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr, allein wegen einer Asylantragstellung in Äthiopien in menschenrechtswidriger Weise behandelt zu werden, nicht droht. Der äthiopische Staat wird in aller Regel gegen oppositionelle Gruppen nur dann aktiv, wenn diese ihre politischen Ziele mit Gewalt durchzusetzen versuchen, wohingegen die bloße Asylantragstellung ohne auch nach außen hin dokumentierte und manifestierte oppositionelle Einstellung vom äthiopischen Staat im Allgemeinen nicht zum Anlass genommen wird, gegen den Betreffenden in einer nach § 53 Abs. 4 AuslG relevanten Weise vorzugehen. Die Berichte von amnesty international und die Auskünfte des Instituts für Afrika-Kunde enthalten ebenfalls keine Informationen dahingehend, dass es in Äthiopien allein wegen einer Asylantragstellung zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation kommt. Die allgemeine schwierige wirtschaftliche Lage in Äthiopien sowie die Tatsache, dass die Klägerin in ihrer Heimat möglicherweise über keine familiären Bande mehr verfügt, stellen ebenfalls keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG dar. Insoweit fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine gezielte staatliche Vorgehensweise. Die Klägerin kann sich auch nicht auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die - wie beispielsweise die typischen Bürgerkriegsgefahren - nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - NVwZ 1996, 476; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289). Allerdings ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin auszulegen und anzuwenden, dass von der Abschiebung eines unter diese Bestimmung fallenden Ausländers nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abzusehen ist, wenn das Verfassungsrecht dies gebietet (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 - InfAuslR 1996, 289). Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben dürften auch Gefahren gehören, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 - A 16 S 2211/95 - bezogen auf die Lebensverhältnisse in Albanien). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Von einer individuellen, d. h. der Klägerin als Einzelperson drohenden Gefahr - wie dies in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Regelfall verlangt wird - kann nicht ausgegangen werden. Die auch heute noch schwierige Versorgungslage in Äthiopien betrifft die gesamte, in Äthiopien ansässige Bevölkerung. Die Existenzbedingungen in diesem Land, das nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt, sind auch weiterhin insbesondere für große Teile der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. Allerdings bieten sich für Rückkehrer mit schon geringem Startkapital durchaus Möglichkeiten zu bescheidener Existenzgründung (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 24. April 1997). Im Übrigen gilt für die Bevölkerung Äthiopiens, dass dort noch immer Hunderttausende von Menschen in größter Armut und teilweise sogar an der Hungergrenze leben. Es existiert auch kein allgemeines staatliches Wohlfahrtssystem, von dem notleidende Menschen Unterstützung erlangen könnten. Für Personen, die alleinstehend sind, keine weiteren Angehörigen in Äthiopien haben und auch über keine Finanzmittel verfügen, dürfte es daher schwer sein, sich nach ihrer Rückkehr dort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Allein in der Hauptstadt Addis Abeba gab es im Juni 1995 ca. 40.000 Straßenkinder sowie eine Vielzahl von erwachsenen Obdachlosen, die versuchten, auf der Straße zu überleben (amnesty international, Auskunft vom 6. September 1995 an VG Würzburg). Andererseits wird beim Vorliegen von Eigenmitteln und beruflicher Erfahrung der Aufbau einer Existenz im privatwirtschaftlichen Sektor durchaus für möglich gehalten, wobei das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse (z. B. amharisch), Parteizugehörigkeit und verwandtschaftliche Beziehungen in aller Regel als hilfreich angesehen werden. Beim Fehlen entsprechender Ausbildung kann eine Beschäftigung als ungelernter Arbeiter oder eine Beschäftigung im Dienstleistungsbereich zwar für die Sicherung der physischen Existenz auf einfachem Niveau ausreichen, allerdings gibt es für derartige Arbeitsplätze eine Vielzahl von Bewerbern (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 17. Juli 1996 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden). Indes treffen all diese Umstände auf große Teile der äthiopischen Bevölkerung zu; besondere Umstände aus der Biographie der Klägerin, die darauf hindeuten könnten, dass die Klägerin als Person gezielt Opfer lebens-, leibes- oder freiheitsgefährdender Maßnahmen staatlicher Stellen oder Dritter sein könnte, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Die Klägerin kann damit hinsichtlich der abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Äthiopien nicht anders behandelt werden als die Vielzahl anderer äthiopischer Staatsangehöriger, die nach Aufenthalten im Ausland vor der Rückkehr in die Heimat stehen. In den Blick zu nehmen sind mithin die nachteiligen Auswirkungen der derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Lage in Äthiopien. Diese Nachteile sind indessen nicht auf das einzelne Individuum gerichtet, sondern allgemeiner Natur, weil sie nahezu die gesamte äthiopische Bevölkerung bzw. alle Rückkehrer gleichermaßen treffen. Sie sind daher nach § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG auf politischer Ebene zu bewältigen und können grundsätzlich keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Eine die Sperrwirkung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei verfassungskonformer Auslegung beseitigende extreme Gefahrenlage in dem Sinne, dass gleichsam jeder einzelne Rückkehrer sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre, besteht in Äthiopien auch für die Klägerin derzeit nicht. Der Senat ist auch und gerade unter Berücksichtigung neuester Erkenntnisse und Auskünfte zu der Überzeugung gelangt, dass alleinstehenden, weiblichen, der Volksgruppe der Amharen zugehörigen Rückkehrern nach Äthiopien eine hochgradige Lebens- oder Leibesgefahr weder unmittelbar (z. B. durch Kampfhandlungen im Zuge der politischen Auseinandersetzung) noch mittelbar (z. B. aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Existenzbedingungen) droht. Zwar ist die allgemeine Versorgungslage in Äthiopien weiterhin teilweise sehr schwierig; aufgrund internationaler Hilfslieferungen und infolge der politisch relativ stabilen Lage, insbesondere in der Hauptstadt Addis Abeba, kann aber von einer akuten, das gesamte Land erfassenden Hungersnot oder vergleichbaren Erscheinungen zur Zeit nicht ausgegangen werden. Diesbezügliche Schilderungen finden sich in den detailliert über die Verhältnisse in Äthiopien berichtenden Auskünften des Auswärtigen Amtes, des Institutes für Afrika-Kunde und von amnesty international nicht. Vielmehr haben sich die seit einigen Jahren festgestellten Stabilisierungstendenzen inzwischen weiter fortgesetzt. Auch kann aufgrund der vorliegenden Berichte und Erkenntnisquellen nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin allein aufgrund der Tatsache, als alleinstehende junge Frau nach Äthiopien zurückzukehren, sehenden Auges, d. h. mit hoher Wahrscheinlichkeit, den oben umschriebenen hochgradigen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Bei einer Gesamtschau der Lage in Äthiopien und hier insbesondere in der Hauptstadt Addis Abeba und der persönlichen Situation der Klägerin spricht vielmehr vieles dafür, dass die Klägerin, die über eine abgeschlossene Schulausbildung, Sprachkenntnisse, Auslandserfahrung und eine begonnene Berufsausbildung verfügt, angesichts der Sicherheits- und Versorgungslage in Addis Abeba im Stande sein dürfte, sich dort den lebensnotwendigen Existenzbedarf zu sichern. Dabei würde sich ihre persönliche Ausgangslage zusätzlich verbessern, wenn ihr die Beklagte die Beendigung ihrer Berufsausbildung auch ohne Rechtsanspruch gestatten sollte. Da mithin die Schwelle einer konkreten Existenzgefährdung nicht erreicht ist, kann die Frage, ob der Klägerin oder anderen Flüchtlingen Abschiebungsschutz gewährt werden soll, insofern nur politisch gemäß §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG durch die obersten Landesbehörden entschieden werden. Für eine gerichtliche Verpflichtung der Behörde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), wobei die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG beruht. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die 1978 in Addis Abeba (Äthiopien) geborene Klägerin ist amharische Volkszugehörige, gehört der orthodoxen Kirche an und ist ledig. Ihr Vater war beim Sicherheitsdienst der damaligen äthiopischen provisorischen Militärregierung unter Mengistu (DERG-Regime) tätig gewesen und ist 1991 nach dem Umsturz untergetaucht; möglicherweise befindet er sich auch in Haft. Genauere Umstände über das derzeitige Schicksal des Vaters der Klägerin sind nicht bekannt. Die Mutter der Klägerin ist etwa im Jahre 1983, als die Klägerin fünf Jahre als war, verschwunden; ob sie noch lebt, ist unbekannt. In Äthiopien lebte bis zu ihrer Ausreise noch ein Onkel der Klägerin, der politisch aktiv in einer gegen die jetzige Regierung gerichteten Oppositionsbewegung, wahrscheinlich der AAPO (All-Amhara People's Organisation), mitarbeitete. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Sonstige Angehörige hat die Klägerin ihren Angaben zufolge in ihrem Heimatland nicht mehr. Am 27. Dezember 1994 reiste die Klägerin auf dem Luftwege unmittelbar von Addis Abeba aus kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Einreise wurde vermutlich von professionellen Schleppern organisiert, die auch die Personaldokumente der Klägerin einbehielten. Bis zu ihrer Ausreise aus Äthiopien besuchte die Klägerin dort die Schule; einen Beruf hat sie nicht erlernt. Unter dem 3. November 1995 beantragte die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, sie habe in ihrem Heimatland in der Schule Flugblätter mit regierungsfeindlichem Inhalt verteilt, die sie zuvor von ihrem Onkel erhalten habe. Von welcher Organisation diese Flugblätter gestammt hätten, sei ihr nicht bekannt. Wegen des Verteilens dieser Flugblätter seien die Mitarbeiter der EPRDF (Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) auf sie aufmerksam geworden; sie sei aufgefordert worden, das Verteilen der Flugblätter zu unterlassen; dabei sei sie auch bedroht worden. Ihr Onkel habe ihr gesagt, dass er selbst gefährdet sei; daraufhin habe sie die Schule abgebrochen und sich bis zu ihrer Aussage bei einem Freund ihres Onkels versteckt gehalten. Vermutlich habe ihr Onkel ihre Ausreise organisiert. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wisse sie nicht, wo sie dort hin solle; darüber hinaus habe sie Angst, dass man sie nicht in Ruhe ließe. Mit Bescheid vom 13. Februar 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte zugleich fest, dass auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Desweiteren wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihre Abschiebung nach Äthiopien angedroht. Gegen den am 22. Februar 1996 zugestellten Ablehnungsbescheid hat die Klägerin am 4. März 1996 Klage erhoben, mit der sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung begehrt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und des § 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vorgetragen, ihr Onkel habe sich ab 1991 in der AAPO engagiert und sei deswegen kurz vor ihrer Flucht in Schwierigkeiten geraten. In den von ihr verteilten Flugblättern sei die neue Regierung als undemokratisch bezeichnet worden; ferner sei darauf hingewiesen worden, dass in Äthiopien weiterhin Menschen umgebracht würden. Im Falle einer Rückkehr sei sie als politisch aktive Amharin von Verfolgung bedroht. Die Amharis gehörten als ehemals herrschende Schicht zu den Opfern des Machtwechsels; teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen seien im Alltag üblich. Zwar sei die AAPO eine zugelassene Oppositionspartei, ihre politische Arbeit werde jedoch stark behindert. Mitglieder der AAPO würden verhaftet, Parteibüros durchsucht; teilweise seien politische Aktivisten der AAPO unter ungeklärten Umständen zu Tode gekommen. Sie persönlich sei aufgrund der Tatsache gefährdet, dass ihr Vater für den Sicherheitsdienst des DERG-Regimes gearbeitet habe. Ein weiteres gefährdendes Moment sei die Tatsache, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren betreibe. In der Bundesrepublik Deutschland habe sie inzwischen Kontakte zu Mitgliedern der AAPO geknüpft. Mit Urteil vom 30. August 1996 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Beklagte verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 1996 festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Äthiopien bestünden. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Gegen das dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 20. September 1996 zugestellte Urteil hat dieser am 29. September 1996 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 22. September 1997 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil zugelassen, soweit mit der Klage die Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 bzw. Abs. 6 AuslG begehrt wird. Zur Begründung der Berufung nimmt der Beteiligte auf seine Zulassungsschrift Bezug und trägt vor, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, da das Verwaltungsgericht der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG allein im Hinblick auf die besondere persönliche Situation der Klägerin gewährt habe. Die Tatsache, dass die Klägerin im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch minderjährig gewesen sei und der Umstand, dass sie in Äthiopien keine Angehörigen mehr habe, rechtfertigten ebensowenig die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG wie die schlechte wirtschaftliche Situation bzw. die angespannte innenpolitische Lage in Äthiopien. Der Beteiligte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 1996 abzuändern, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Äthiopien bestehen und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG bestehen. Zur Begründung verweist sie auf ihren bisherigen Vortrag und führt darüber hinaus aus, junge alleinstehende amharische Frauen ohne verwandtschaftliche oder hilfreiche politische Beziehungen, ohne Ausbildung und ohne Geld könnten im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien weder Unterkunft noch Auskommen finden; sie müssten betteln oder der Prostitution nachgehen. Es herrsche in Äthiopien große Arbeitslosigkeit. Aussichten für Rückkehrer, einen Arbeitsplatz in den staatlichen Wirtschaftsbetrieben oder in der Verwaltung des Landes zu finden, seien nur gegeben, wenn diese über Beziehungen zu den an der Macht befindlichen Regionalregierungen verfügten oder der Regierungspartei beträten. Sie selbst wäre im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien dort ohne jeglichen familiären Rückhalt. Über einen Berufsabschluss verfüge sie nicht; derzeit absolviere sie eine Ausbildung als Restaurantfachfrau. Diese Ausbildung werde voraussichtlich Ende Juli 1999 beendet sein. Politisch sei sie inzwischen als einfaches Mitglied in der Exil-AAPO aktiv. Aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten drohten ihr seitens des äthiopischen Staates Verfolgungsmaßnahmen und konkrete Gefahren, so dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG vorlägen; zumindest seien aber die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG erfüllt, da sie als junge alleinstehende Frau ohne verwandtschaftliche oder hilfreiche politische Beziehungen, ohne Ausbildung und ohne Geld im Falle einer Rückkehr mit absoluter Verelendung und deshalb mit konkreter Gefahr für Leib und Leben rechnen müsse. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Aktenhefter) sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf Bezug genommen.