Beschluss
3 TG 3273/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:1129.3TG3273.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Antragstellerin wendet sich mit dem am 10.08.1995 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 23.11.1994, soweit ihr darin die Nutzung des Grundstücks in der Gemarkung als Straußengehege wegen fehlender Genehmigung unter Hinweis auf die §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 2, 29 und 30 HeNatG 1981 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar untersagt worden war. Das Verwaltungsgericht Gießen hat dem Eilantrag mit Beschluß vom 30.08.1995 mit der Begründung stattgegeben, der Antragsgegner als obere Naturschutzbehörde sei keine "andere Behörde" im Sinne des § 8 Abs. 2 HeNatG 1981 und damit trotz der Übergangsvorschrift des Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des hessischen Naturschutzrechtes vom 19.12.1994 (GVBl. I S. 775, 792), wonach anhängige Verwaltungsverfahren von der bisher zuständigen Behörde zu Ende geführt werden, für den Erlaß des Nutzungsverbots für das Straußengehege nicht zuständig gewesen. Dem Senat liegt ein Ordner Behördenunterlagen vor. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Nutzungsverbot für das genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Straußengehege ist rechtmäßig und sein Vollzug eilbedürftig (§§ 8 Abs. 2, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 HeNatG 1981 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Genehmigungsbedürftigkeit des Geheges nach § 29 Abs. 1 Satz 1 HeNatG 1981 folgt daraus, daß Strauße Tiere einer wildlebenden Art sind. Wildlebende Arten sind solche, die - bei uns oder anderswo, vielleicht auf begrenztem Raum - in Freiheit vorkommen (Lorz, TierschutzG, Kommentar, 4. Aufl. 1992, § 13 Rdnr. 19; vgl. auch Lorz in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 01.07.1992, N 16 BNatSchG § 20 a Anm. 2 sowie Lorz NuR 1982, 167, 171; auch Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Kommentar, Stand: 19/1995, § 20 a Rdnr. 2: Wildlebende Arten, die nicht ausschließlich von Menschen gezüchtet werden). Es geht in § 29 Abs. 1 HeNatG nicht um wilde oder wildlebende Tiere oder gar Wild, etwa im Sinne des § 960 Abs. 1 BGB bzw. der §§ 1 BJagdG, 13 Abs. 2 TierSchG, auch nicht um Tierbestände im Sinne des § 51 BewG, sondern um Tiere einer sonst wildlebenden Art (Lorz NuR 1985, 253, 255). Auch gezüchtete Tiere wildlebender Arten unterfallen dem Artenschutz des § 29 HeNatG (vgl. Louis, BNatSchG, Kommentar, 1994, § 20 a Rdnr. 10; Kolodziejcok/Recken - K/R -, Naturschutz, Landschaftspflege, Kommentar, Stand: 10/95, § 24 Rdnr. 3). Der Tierartenbegriff ist nicht nach der Abstammung der Tiere eingeschränkt, so daß es auf eine Herkunft der Tiere aus einer Naturentnahme oder Züchtung nicht ankommt (Künkele/Heiderich, Naturschutzgesetz Baden- Württemberg, Kommentar, Stand: 9/93, § 32 Rdnr. 2). Es kommt nach alledem auch nicht auf den Grad der Zahmheit oder Domestikation einzelner Tierbestände unter besonderen Haltungsbedingungen an, etwa von Farmstraußen, sofern die Art überhaupt noch bei uns oder in einem anderen Teil der Erde wildlebend vorkommt oder freilebend, was in der Sache dasselbe ist (Lorz NuR 1982, 167, 168 und NuR 1985, 253, 254). Die artenschutzrechtliche Gehegegenehmigung nach § 29 Abs. 1 HeNatG dient nicht in erster Linie dem Schutz der gefangenen oder gezüchteten Tiere, sondern dem Schutz der Art, und zwar der wildlebenden Artgenossen (Lorz NuR 1985, 253, 255). Der artenschutzrechtliche Sinn und Zweck der Vorschrift geht dahin, insbesondere bei den international stark gefährdeten Tierarten durch eine vertretbare Privilegierung der "Nachzüchtungen" in menschlicher Obhut die Notwendigkeit fortwährender Naturentnahmen einschränken zu können. Insofern stellt die Gehegegenehmigung im Rahmen des nationalen und internationalen Artenschutzes eine notwendige Ergänzung dar, um mit einem vertretbaren Verwaltungs- und Kostenaufwand die Einschränkungen bei den zugelassenen Verwendungszwecken und Verfügungsmöglichkeiten, aber auch die Herkunft der einzelnen Tiere häufig vom Aussterben bedrohter Tierarten auf ihre Rechtmäßigkeit, insbesondere die Beachtung bestehender Schutzvorschriften vollziehen und überprüfen zu können (Künkele/ Heiderich, a.a.O., § 32 Rdnr. 1). In dem dargelegten Sinne sind Strauße (afrikanischer Strauß, Struthio camelus) Tiere einer wildlebenden Art im Sinne des § 29 Abs. 1 HeNatG. Der Strauß ist ein fast 3 m hoher langhalsiger und langbeiniger flugunfähiger Laufvogel, der vor allem in Halbwüsten, Steppen und Savannen Afrikas südlich der Sahara in kleinen bis größeren Verbänden lebt, sich häufig auch in Gemeinschaft mit Zebra und Antilopenherden aufhält und sich vorwiegend von Blättern, Früchten und Kleintieren ernährt. Seit 1838 werden Strauße in Südafrika auch in Straußenfarmen gezüchtet (Meyer, Enzyklopädisches Lexikon 1981). Für die Einordnung als wildlebende bzw. freilebende Tierart ist rechtlich auch von Bedeutung, daß Strauße ausdrücklich unter das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen fallen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen - WA -) vom 03.03.1973 (BGBl. 1975 II S. 777), das für die Bundesrepublik Deutschland am 20.06.1976 in Kraft getreten ist (Bek. vom 03.06.1976 - BGBl. 1976 II S. 1237) sowie unter die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft vom 03.12.1982 (ABl.EG Nr. L 384 vom 31.12.1982, S. 1) i.d.F. der Verordnung (EG Nr. 558/95 vom 10.03.1995 (ABl.EG Nr. L 57 vom 15.03.1995, S. 1 ber. in ABl.EG Nr. L 119 vom 30.05.1995, S. 39), und zwar unter den Anhang A (Anhänge I und II WA; vgl. K/R, a.a.O., Band II, lfd. Nr. 6050, S. 18), wo Strauße als freilebende Tierart klassifiziert sind. Der ungenehmigte, aber genehmigungsbedürftige Gehegebetrieb der Antragstellerin rechtfertigt schon allein wegen der formellen Illegalität der Anlage ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot, zumal damit der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 12 a HeNatG 1981 bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 6 HeNatG 1994 verwirklicht worden ist. Der Antragsgegner ist für den Erlaß des Nutzungsverbots gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 i.V.m. den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 3 HeNatG 1981 sowie Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes vom 19.12.1994 (GVBl. I S. 775, 792), zuständig gewesen. Als ehemals für die Erteilung der Gehegegenehmigung zuständige Behörde nach § 29 Abs. 2 Satz 1 HeNatG 1981 war der Antragsgegner als obere Naturschutzbehörde auch zu der streitbefangenen Maßnahme der Gefahrenabwehr wegen Unterlaufens der Genehmigungspflicht zuständig. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die obere Naturschutzbehörde sei keine "andere Behörde" im Sinne des § 8 Abs. 2 HeNatG 1981, findet weder im Wortlaut noch im Sinn und Zweck des Gesetzes eine Stütze. Daß der Antragsgegner eine andere Behörde ist, ergibt sich schon aus § 30 Abs. 3 und 4 HeNatG 1981, wo nach oberer und unterer Naturschutzbehörde unterschieden ist. Im übrigen sollten wegen der vielfältigen illegalen Zugriffe auf Natur und Landschaft möglichst viele Behörden zeitnahe und wirksame Gefahrenabwehrmaßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ergreifen können, wie dies auch der unmittelbar geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG entspricht, wonach alle anderen Behörden und öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen haben. Bei der naturschutzrechtlichen Gefahrenabwehr sollte es keinen Vorrang und keine Vorgreiflichkeit einer bestimmten Behörde geben, so daß die Generalklausel des § 30 Abs. 1 HeNatG auch bei Verstößen gegen das formelle Gehegegenehmigungsrecht nicht verdrängt wird. Bei einer anderen Auslegung würde das Naturschutzrecht, das ohne die Einräumung eines behördlichen Ermessens zeitnah und wirksam den Erlaß von Nutzungsverboten fordert, wegen möglicher Auslegungs- und Kompetenzstreitigkeiten eher zu weniger als zu mehr Naturschutz führen (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 24.12.1992 - 3 TH 2525/92 - NuR 1993, 333). Die im Zusammenhang mit dem Gebot zur Aufgabe der Straußenhaltung, d. h. mit dem Entfernungsgebot für die derzeit im Gehege befindlichen Strauße als Vorstufe zur Einhaltung des Nutzungsverbots (vgl. Hess. VGH, B. v. 13.08.1986 - 3 TH 2033/86 -) verfügte Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls nicht zu beanstanden (§§ 69, 74 HVwVG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 2 GKG.