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Beschluss

3 TG 2900/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1005.3TG2900.95.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Zum Verhältnis der Verfügung vom 07.06.1994 zur früheren Beseitigungsanordnung vom 28.01.1993 für die betreffende Werbeanlage mit einer anders gestalteten Werbefolie ist nach den aus den Behördenakten ersichtlichen Umständen und dem sonstigen Verhalten der Antragsgegnerin davon auszugehen, daß die Antragsgegnerin das Beseitigungsgebot vom 28.01.1993 inzwischen als gegenstandslos ansieht und zu Lasten der Antragstellerin daraus keine Rechte mehr herleiten will, auch wenn lediglich die Werbefolie geändert, die Trägerkonstruktion aber nicht beseitigt worden ist. Die nunmehr von der Verfügung vom 07.06.1994 erfaßte, bauaufsichtlich entgegen den §§ 87 Abs. 1, 89 Abs. 1 Nr. 42 HBO 1990, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 10 b HBO 1993 nicht genehmigte Werbeanlage ist formell illegal. Allein dieser Verstoß gegen formelles Baurecht rechtfertigt gemäß den §§ 83 Abs. 1 HBO 1990, jetzt § 62 Abs. 1 HBO 1993 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Erlaß eines sofort vollziehbaren Beseitigungsgebots, weil das Beseitigungsgebot keinen schwerer wiegenden Eingriff als ein Nutzungsverbot darstellt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 16.01.1978 - 4 TH 38/76 - BRS 33 Nr. 192; Beschluß vom 30.05.1984 - 4 TH 61/83 - BRS 42 Nr. 220). Dies ist dann der Fall, wenn die bauliche Anlage ohne Substanzverlust und andere - absolut und im Verhältnis zum Wert der baulichen Anlage gesehen - hohe Kosten für Entfernung und Lagerung beseitigt werden kann (Hess. VGH, Beschluß vom 20.06.1991 - 4 TH 2607/90 - BRS 52 Nr. 239). So liegt es hier. Im Verhältnis zu den Errichtungskosten der etwa 67 qm großen Werbeanlage von 70.000, -- DM sind selbst erwartbare Beseitigungskosten von mehreren Tausend DM nicht außer Verhältnis. Bei alledem ist auch zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin die streitbefangene Werbeanlage teilweise mit Duldung der Antragsgegnerin über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg an ihrem Standort belassen und über Mieteinnahmen wirtschaftlich nutzen konnte. Zwar hat die Antragsgegnerin das Beseitigungsgebot vom 07.06.1994 zunächst auf die formelle und die materielle Rechtswidrigkeit der Anlage gestützt, sie war aber im Hinblick auf die §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 HVwVfG jedenfalls bis zum hier noch ausstehenden Abschluß des Vorverfahrens nicht gehindert, die Verfügung auch allein mit der formellen Illegalität des Vorhabens zu begründen (Hess. VGH, Beschluß vom 10.08.1982 - IV TH 34/82 - ESVGH 33, 73 - L -), was sie hier mit ihrem Schreiben vom 06.09.1995 nachträglich getan hat. Weil es hier nicht entscheidend darauf ankommt, braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob dann, wenn ein Bescheid überhaupt eine auf eine Ermessensausübung abstellende Begründung enthält, ein Nachschieben weiterer Ermessensgründe sogar noch nach Erlaß des Widerspruchsbescheids rechtlich zulässig ist und nicht an § 45 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG scheitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1982 - 3 C 47.81 - Buchholz 418.02 Nr. 2; Urteil vom 14.05.1991 - BVerwG 3 C 67.87 - Buchholz 451.512 Nr. 37). Die nachträgliche Begründung des ohne Substanzverletzung ausführbaren Beseitigungsgebots ist insgesamt ermessensgerecht, zumal nicht nur die nicht genehmigte Errichtung, sondern auch die fortdauernde ungenehmigte Nutzung der Werbeanlage den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 82 Abs. 1 Nr. 12 HBO 1993 darstellt. Gleichwohl sei zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten und wegen gewisser Unsicherheiten bei der Höhe der tatsächlichen Beseitigungskosten darauf hingewiesen, daß die streitbefangene Werbeanlage auch materiell-rechtlich unzulässig ist. Sie verunstaltet das Gebäude, an dem sie angebracht worden ist (§ 12 Abs. 1 HBO 1993). Eine Verunstaltung liegt vor, wenn ein häßlicher Zustand geschaffen wird, der das ästhetische Empfinden eines fachlich nicht vorgebildeten, für ästhetische Eindrücke jedoch aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters verletzt und als verletzend oder unlusterregend empfunden wird (vgl. Müller u. a. Baurecht in Hessen, Stand: 1/1995, § 14 Anm. 1 a). Das ist hier nach Lage der Akten, insbesondere der vorliegenden Lichtbilder, der Fall. Die mit etwa 67 qm außergewöhnlich große Werbeanlage, die wegen ihrer Fernwirkung und Beleuchtung mehr noch als eine herkömmliche Großflächentafel dazu geeignet und auch bestimmt ist, beherrschend in Erscheinung zu treten, würde ihren Anbringungsort verunstalten. Obwohl die unverputzte schmucklose Backsteinaußenwand für sich genommen ohne besonderen Gestaltungswert ist, nimmt dies ihr und ihrer Umgebung doch nicht ihre Schutzwürdigkeit (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 03.05.1985 - IV OE 59/82 -; Urteil vom 28.09.1988 - 3 UE 1349/85 -). Die auf das Auge des Betrachters beruhigend wirkende Backsteinwand verträgt die hier im Streit befindliche Großwerbeanlage mit gegebenenfalls wechselnder bunter Wirtschaftswerbung optisch und harmonisch nicht. Dabei ist von Bedeutung, daß der backsteinverkleidete, das Flachdach überragende Gebäudevorsprung der Anbringungsstelle eine ästhetisch gewollte Entsprechung in den beiden seitlichen Backsteinaußenwänden des Gebäudes hat. Die vertikalen Wandelemente in Backstein sollen dabei dem Gebäude mit seinen waagerecht verlaufenden Fensterbändern in mehreren Geschossen einen festen Halt und eine optische Stütze geben. So erhält das Gebäude bei aller modernen, zweckökonomischen Baugestaltung doch ein authentisch ablesbares harmonisches Erscheinungsbild. Dieses wird durch die erst weit über Erdgleiche im dritten Geschoß ansetzende und über das fünfte Geschoß hinausgehende großflächige Werbeanlage verunstaltend beeinträchtigt, wobei ein rechtserheblicher gestalterischer Widerspruch mit dem Gebäude als dem Anbringungsort zusätzlich auch darin zu sehen ist, daß die außergewöhnlich große Werbeanlage in den oberen Geschoßbereichen gleichsam "aufgesetzt" wirkt. Ob darüber hinaus sonstige materiell-rechtliche Vorschriften verletzt sind, etwa entgegen § 19 Abs. 2 HBO 1993 die Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs im Bereich des Platzes der Deutschen Einheit gefährdet wird oder entgegen § 34 Abs. 1 BauGB das Ortsbild der südlichen Toreingangssituation zur Kasseler Innenstadt beeinträchtigt wird oder nicht, braucht im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht näher untersucht zu werden, zumal es darauf nicht mehr entscheidend ankommt. Die mit dem Beseitigungsgebot verbundene Zwangsgeldandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, zumal eine Ersatzvornahme hier untunlich ist (§ 76 Abs. 1 Satz 2 HVwVG). Angesichts der ungewöhnlichen Situation der streitbefangenen Anlage mit einer eher empfindlichen und beschädigungsanfälligen Folie als eigentlichem Träger der Werbung erscheint es angemessen, die aufwendige und möglicherweise spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzende Beseitigung der Anlage in die Hand der Antragstellerin selbst bzw. von ihr beauftragter Fachfirmen zu legen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 2 GKG. Dabei ist für den ersten Rechtszug von dem vom Verwaltungsgericht berechneten Hauptsachestreitwert von 38.400,-- DM auszugehen und dieser im Eilverfahren auf die Hälfte zu kürzen. Im Beschwerdeverfahren kommt es auf das Verwaltungsinteresse der Antragsgegnerin an, das im Eilverfahren mit 8.000,-- DM angemessen bewertet erscheint. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). I. Die Antragstellerin wendet sich mit dem am 07.07.1994 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag gegen das sofort vollziehbare Beseitigungsgebot der Antragsgegnerin vom 07.06.1994 für eine 5,77 m x 11,58 m beleuchtete Mietwerbeanlage an der Fassade des Gebäudes. Das Verwaltungsgericht Kassel hat dem Eilantrag mit Beschluß vom 26.07.1995 nach einem Ortstermin des Berichterstatters mit der Begründung stattgegeben, die großflächige Werbeanlage an dem fünfgeschossigen Flachdachbau führe am nicht zu einer Verkehrsgefährdung, einer störenden Häufung von Werbeanlagen, einer Verunstaltung des Gebäudes oder des Ortsbildes. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB füge es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die die Beseitigungsverfügung ausdrücklich auch auf die materielle Illegalität des Vorhabens gestützt habe, sei die Werbeanlage materiell-rechtlich genehmigungsfähig. Im von ihr anhängig gemachten Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin fünf Lichtbilder vom Anbringungsort vorgelegt und mit Schriftsatz vom 06.09.1995 die Begründung der Verfügung vom 07.06.1994 dahin ergänzt, daß die Beseitigungsanordnung auch allein wegen der fehlenden Baugenehmigung gerechtfertigt sei. Dem Gericht liegt die zweibändige Behördenakte der Antragsgegnerin vor. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben, Bezug genommen.