Beschluss
3 N 2480/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0607.3N2480.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO durch Beschluß ergehen, weil eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Es stehen hier Rechtsfragen im Vordergrund, zu denen die Beteiligten Stellung genommen haben. Im übrigen hat der Berichterstatter einen Erörterungstermin durchgeführt. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsteller haben durch den Bebauungsplan einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten. Mit der teilweisen Umwandlung der früheren planerischen Festsetzung eines Wochenendhausgebiets in ein reines Wohngebiet in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller sind von den Antragstellern im Planaufstellungsverfahren geltend gemachte abwägungserhebliche Belange an der Beibehaltung der speziellen Erholungsqualität ihres Anwesens in der Abwägung zurückgesetzt worden. Dabei sind die privaten Interessen der Antragsteller auch noch gewichtig und damit schutzwürdig genug, um einen Normenkontrollantrag zu legitimieren (vgl. BVerwGE 59, 87), wenn man bedenkt, daß sich Wohnnutzung nach § 3 BauNVO und Wochenendnutzung nach § 10 BauNVO gegenseitig ausschließen, auch wenn in beiden Fällen ein hohes Maß an Schutz vor Störungen und Belästigungen der Wohn- bzw. Erholungsruhe vorgesehen ist. Für eine mögliche Belästigungsintensität geht es mithin weniger um quantitative Größen als um qualitative Unterschiede, die mit dem unterschiedlichen Tagesrhythmus und den verschiedenartigen Aufenthaltsbedürfnissen der jeweiligen Nutzer zusammenhängen. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die teilweise Umwandlung des früheren Wochenendhausgebiets in ein reines Wohngebiet im Bereich C des Plangebiets ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan Nr. 7, 1. Änderung von 1989 begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Diesbezügliche Einwendungen haben die Antragsteller auch nicht mehr erhoben. Die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen zwischen den Bereichen B und C ist in dem streitbefangenen Bebauungsplan noch hinreichend bestimmt vorgenommen worden. Zwar wird die mit aufeinanderfolgenden Punkten versehene Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen in der Planzeichnung nur zwischen den Grundstücken Am Eisbergkopf 23 und 25 im Südwesten und zwischen Nr. 5 und 7 im Nordosten verwendet, mithin nicht durchgängig und nicht in einer einheitlichen Linie verbunden. Gleichwohl zeigen die unterschiedlichen Farbmarkierungen bei den nicht überbaubaren Grundstücksflächen und die die beiden Bebauungsbereiche B und C trennende Straßenverkehrsfläche eine deutliche Trennung des reinen Wohngebiets vom verbleibenden Wochenendhausgebiet an. Der streitbefangene Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan ist zulässigerweise im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) im Wege der 3. Änderung geändert worden und enthält im Bereich des Bereichs C des Plangebiets (WR) die Darstellung von Wohnbauflächen. Materiell-rechtlich genügt der angegriffene Bebauungsplan den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, daß 1. eine Abwägung überhaupt stattfindet, 2. in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, 3. weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt wird, noch 4. der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zu objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4). Der Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis sind hier nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich insbesondere nicht durch ihr zuzurechnende vollendete Tatsachen vorab ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit beraubt. Die in der Vergangenheit mehrfach im Plangebiet vorgenommene illegale Umnutzung der als Wochenendhäuser genehmigten Gebäude zu dauernden Wohnzwecken hat die Antragsgegnerin nicht zu vertreten. Eigene bauaufsichtliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr standen ihr insoweit nicht zu. Es war vielmehr Aufgabe der zuständigen Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, die diese zunächst auch wahrgenommen hat, gemäß den §§ 59 HBO 1958, 83 HBO 1978 geeignete Maßnahmen zur Unterbindung der Dauerwohnnutzung im Wochenendhausgebiet zu ergreifen. Die von den Antragstellern geltend gemachte vermeintliche Zusicherung der Antragsgegnerin bzw. ihr zuzurechnender Organe, das im Bebauungsplan Nr. 7 festgesetzte Wochenendhausgebiet nicht umzuplanen, verhilft dem Normenkontrollantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Sache handelt es sich schon nicht um eine diesbezügliche Zusicherung oder Zusage, so daß es auf ihre mögliche rechtliche Unwirksamkeit oder ihre Bedeutung und Reichweite in der Abwägung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 82.78 - BauR 1982, 30; Hess. VGH, Beschluß vom 06.03.1985 - 3 N 207/85 - NVwZ 1985, 839) nicht ankommt. Nach den Angaben der Antragsteller in der Antragsschrift vom 05.11.1991 habe der damalige Vorsitzende des Anhörungsausschusses des Landkreises Kassel in der Sitzung vom 21.11.1985 mitgeteilt, der damalige Bürgermeister der Antragsgegnerin habe ihm tags zuvor berichtet, die Gemeinde betreibe keinerlei Aktivitäten zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans. Eine solche von einem Dritten weitergegebene mündliche Mitteilung, die nicht einmal den Antragstellern gegenüber unmittelbar erfolgt ist, gibt eher den aktuellen Sachstand zum damaligen Zeitpunkt wieder, daß eine planerische Umwandlung nicht betrieben werde, als daß darin eine dauerhafte Selbstbindung für alle Zukunft zu sehen wäre. Mit rechtlich bindender Wirkung kann ein Bürgermeister eine solche Erklärung zu Lasten der Kompetenzen gegenwärtiger und künftiger Gemeindevertretungen ohnehin nicht abgeben, da darin ein Verstoß gegen die Planungshoheit der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), die in Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung und das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) läge. Eine über einen Dritten weitergegebene Sachstandsmitteilung des Bürgermeisters muß sich die Antragsgegnerin hier aber auch nicht im Rahmen der Abwägung zurechnen lassen. Insofern liegt der Sachverhalt anders als in dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 06.03.1985 (a.a.O.) entschiedenen Fall, wo dem Käufer eines gemeindlichen Grundstücks im schriftlichen Kaufvertrag von einem Vertreter der Gemeinde erklärt worden war, daß bestimmte Nachbarflächen nicht als Bauland ausgewiesen würden. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß auch etwaige Erklärungen des damaligen Vorsitzenden des Anhörungsausschusses des Landkreises der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen und von der Gemeindevertretung in der Abwägung nicht zu berücksichtigen waren, weil es sich schon nicht um einen Gemeindebediensteten oder ein Organ der Gemeinde handelte, sondern um einen Mitarbeiter des für die Bauleitplanung nicht zuständigen Landkreises. Daß die Antragsteller in der Sitzung des Anhörungsausschusses am 21.11.1985 ihren Widerspruch gegen eine Dauerwohnnutzung im Wochenendhausgebiet zurückgenommen haben, führt im Zusammenhang mit den dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ebenfalls nicht zu gestiegenen Anforderungen an die Abwägung zu Lasten der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin. Auch sonst ist nicht von einem Abwägungsausfall oder einem Abwägungsdefizit auszugehen. Ausweislich der Begründung zum streitbefangenen Bebauungsplan hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die unterschiedlichen Nutzungsinteressen in die Abwägung eingestellt und hinreichend gewürdigt, wobei sich das durch über 400 Unterschriften von Einwohnern gestützte Dauerwohninteresse und die Erhaltung der planerisch ursprünglich festgesetzten Wochenendhausnutzung gegenüberstanden. Insoweit hat die Gemeindevertretung auch einen gewissen Vertrauensschutz der Wochenendhausnutzer in den Blick genommen, auch wenn es grundsätzlich kein Recht auf Beibehaltung einer einmal erfolgten bauleitplanerischen Festsetzung, hier etwa über die Art der baulichen Nutzung, gibt. Das Abwägungsergebnis ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der streitbefangene Bebauungsplan differenziert nach den unterschiedlichen Nutzungsinteressen und wandelt nur einen Teil des ursprünglichen Wochenendhausgebiets in ein reines Wohngebiet um. Es lag nahe, dabei den ortsnäher gelegenen Teil des Plangebiets in ein Wohngebiet abzuändern, in dem bereits mehrfache Umnutzungen zum Dauerwohnen stattgefunden hatten. Die Beschränkung der baulichen Ausnutzung auch im reinen Wohngebiet auf eine maximale Grundfläche von 60 qm und eine maximale Geschoßfläche von 100 qm zeigt, daß im Hinblick auf die Dauerwohnwünsche lediglich die Art der baulichen Nutzung geändert werden sollte, zugunsten der Wochenendhausnutzer aber auf eine intensivere bauliche Ausnutzung der Wohngrundstücke verzichtet werden sollte. Bei alledem konnte sich die Gemeindevertretung ohnehin davon leiten lassen, daß die zulässige Störungsintensität eines Wochenendhausgebietes mit der eines reinen Wohngebietes in etwa übereinstimmt (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 6. Aufl. 1990, § 10 Tn 4 und Anh. 7.1, Beiblatt 1 zu DIN 18 005 Teil 1, Nr. 1.1 a, S. 1063). Daß trotz des unterschiedlichen Tagesrhythmus und der verschiedenartigen Aufenthaltsbedürfnisse, die die Antragsteller dargelegt haben, eine unzumutbare Zurücksetzung ihrer Erholungsbelange hier nicht anzunehmen ist, zeigt sich im übrigen auch daran, daß auch das bisherige Wochenendhausgebiet nach dem Bebauungsplan Nr. 7 von 1977, wenn auch für das Anwesen der Antragsteller um eine Bauzeile nach Norden versetzt, einem damals planerisch bereits ebenfalls festgesetzten allgemeinen Wohngebiet benachbart war und ist, aus dem heraus nach § 4 BauNVO einschließlich der danach möglichen Ausnahmen mit Störungen gerechnet werden mußte, die die Immissionen aus einem reinen Wohngebiet noch übersteigen. Mithin bestand für das Anwesen der Antragsteller und die übrigen Wochenendhausgrundstücke ohnehin bereits eine gewisse planerische Vorbelastung, die mit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets im Bereich C mit eingeschränkten Bebauungsmöglichkeiten nicht wesentlich erhöht worden ist. Bei alledem kommt es nicht darauf an, daß der nördlich gelegene Bereich des allgemeinen Wohngebiets, der von dem streitbefangenen Bebauungsplan nur nachrichtlich erfaßt wird, baulich noch nicht ausgenutzt worden ist. Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks in Gemarkung, Flur 7, Flurstück 5/17, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7, 1. Änderung, vom 07.09.1989. Sie errichteten dort mit Baugenehmigung vom 14.07.1977 auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 7 vom 03.06.1977 ein Wochenendhaus. Der Bebauungsplan Nr. 7 von 1977 hatte bereits für den nördlichen, zur Ortslage von hin gelegenen Bereich ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, das von der 1. Änderung des Bebauungsplans von 1989 nicht berührt worden ist. Im südlichen Teil des Plangebiets, wo 1977 durchgängig ein Wochenendhausgebiet (SW) festgesetzt worden war, führte die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 teilweise zur Abänderung der Wochenendhausfestsetzung in ein reines Wohngebiet (Bereich C), während ein Bereich B, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, weiterhin als Wochenendhausgebiet (SO WOCH) festgesetzt blieb. In den Bereichen B und C ist jeweils ein Vollgeschoß zugelassen bei einer maximalen Grundfläche von 60 qm und einer maximalen Geschoßfläche von 100 qm. Die Planänderung mit der teilweisen Festsetzung eines reinen Wohngebiets im ehemaligen Wochenendhausgebiet erfolgte im Hinblick auf nicht unerhebliche nachbarliche Spannungen bis hin zu verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen, nachdem mehrere genehmigte Wochenendhäuser zum Dauerwohnen umgenutzt worden waren. Nach bauaufsichtlichen Umnutzungsverboten an Dauerwohner vom 03.08.1983 wurde diesbezüglich vor dem Verwaltungsgericht Kassel am 20.08.1985 ein Vergleich geschlossen, der die Dauerwohnnutzung noch bis zum 31.12.1987 zuließ (Bl. 12 der Gerichtsakte - GA -). Der Aufstellungsbeschluß für den streitbefangenen Bebauungsplan stammt vom 20.03.1986. Die Entwurfsauslegung erfolgte in der Zeit vom 14.03.1988 bis 14.04.1988 und vom 25.07.1988 bis zum 26.08.1988. Bedenken der Antragsteller gegen die Umwandlung des Bereiches C in ein reines Wohngebiet wies die Gemeindevertretung im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluß über den Bebauungsplan am 23.11.1988 zurück. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde schließlich am 04.08.1988 öffentlich bekanntgemacht. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7, 1. Änderung wurde im Parallelverfahren die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin durchgeführt. Mit dem am 08.11.1991 gestellten Normenkontrollantrag machen die Antragsteller geltend, die Festsetzung eines reinen Wohngebiets in der Nachbarschaft ihres Wochenendhausgrundstücks gefährde den Zweck der Erholung und mindere den wirtschaftlichen Wert ihrer baulichen Investition. Wegen des unterschiedlichen Tagesrhythmus und unterschiedlicher Aufenthaltsbedürfnisse komme es zu Störungen der Erholung durch die Dauerwohnnutzung in der näheren Umgebung. Ihr Anwesen habe einen Wertverlust erlitten. Ein Abwägungsfehler liege hier insbesondere deshalb vor, weil ihnen zugesichert worden sei, an der Plansituation des Wochenendhausgebietes werde nicht gerüttelt. So hätten sie als Widerspruchsführer in einem Anhörungstermin am 21.11.1985 (Bl. 11 GA) erklärt, sie seien bereit, den durch den Vergleich vor dem Verwaltungsgerichts Kassel festgelegten Termin für die Beendigung der Dauernutzung im Wochenendhausgebiet vom 31.12.1987 hinzunehmen, wenn sichergestellt sei, daß der vorhandene rechtskräftige Bebauungsplan nicht verändert werde. Nachdem der Vorsitzende des Anhörungsausschusses ihnen mitgeteilt habe, der damalige Bürgermeister der Antragsgegnerin habe ihm am Tage zuvor berichtet, die Gemeinde betreibe keinerlei Aktivitäten zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans, hätten sie ihren Widerspruch zurückgenommen. Entgegen dieser Zusicherung habe die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 20.03.1986 die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Umwandlung des Wochenendhausgebietes in ein Wohngebiet mehrheitlich beschlossen. In der Sache sei das Abwägungsgebot verletzt, weil die Antragsgegnerin ihre Aktivitäten von vornherein darauf ausgerichtet habe, die illegal zu Dauerwohnzwecken genutzten Grundstücke im Wochenendhausgebiet zu legalisieren. Die illegale Dauerwohnnutzung wäre von der Bauaufsicht des Landkreises Kassel zu unterbinden gewesen, wenn die Antragsgegnerin nicht mit dem geänderten Bebauungsplan das Dauerwohnen legalisiert hätte. Insgesamt hätte sich die Antragsgegnerin an § 10 BauNVO orientieren müssen, wonach Wochenendhausgebiete der Erholung zu dienen haben und nur Wochenendhäuser, jedoch keine Wohnhäuser zulässig seien. Stattdessen habe sie ihre planerische Gestaltungsfreiheit dadurch unzulässigerweise eingeschränkt, daß sie die illegale Dauerwohnnutzung entgegen den Festsetzungen des früheren Bebauungsplans gestattet und dieses Vorgehen durch Täuschung und Bruch der Zusicherung vom 21.11.1985 noch abgesichert habe. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 7, 1. Änderung der Antragsgegnerin, Bereich C, vom 7. September 1989 im Wege der Normenkontrolle für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Normenkontrollantrag für zulässig, aber unbegründet. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 liege im Rahmen des gemeindlichen Planungsermessens und stelle eine angemessene Lösung der widerstreitenden Belange dar. Bei dem Kompromiß sei der zur Ortslage hin gelegene Bereich des früheren Wochenendhausgebietes als eingeschränktes reines Wohngebiet festgesetzt worden, während der übrige Teil des Wochenendhausgebietes unverändert bleibe. Ein reines Wohngebiet sei immissionsschutzmäßig das Baugebiet mit der höchsten Schutzwürdigkeit. Angesichts der verhältnismäßig kleinen Wohnhäuser sei die mit der Dauerwohnnutzung verbundene größere Unruhe vernachlässigenswert bzw. zumutbar und der Nachteil für die Antragsteller nur als sehr gering zu bewerten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter, der einen Erörterungstermin in durchgeführt hat, einverstanden erklärt. Dem Gericht liegt der Bebauungsplan Nr. 7, 1. Änderung, mit vier Heftern Aufstellungsunterlagen vor, die auch den früheren Bebauungsplan Nr. 7 von 1977, die 3. Änderung des Flächennutzungsplans und verschiedene Hauptsatzungen der Antragsgegnerin betreffen. Darüber hinaus sind 18 Bauakten der Antragsgegnerin für das Plangebiet mit Baugenehmigungen für Wochenendhäuser und Wohnhäuser (Aufstellung Bl. 61 GA) beigezogen worden, die ebenso wie die übrigen Unterlagen Gegenstand der Erörterung mit den Beteiligten gewesen sind.