Beschluss
3 N 3920/87, 3 N 3922/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0528.3N3920.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 14 - BPl -. Die Antragstellerin ist ein anerkannter Verband im Sinne des § 29 Abs. 2 BNatSchG, der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im -. Der Bebauungsplan umfaßt ein Gebiet von etwa 1330 m Länge und bis zu 150 m Breite und weist ein Wochenendhausgebiet als Sondergebiet aus. Er enthält zahlreiche textliche Festsetzungen. Nach der Begründung des Bebauungsplans ist das ein nach Norden steil ansteigendes Wiesental, das im Westen, Norden und Osten von Wald umschlossen ist. In dem Tal befinden sich 41 teils vor dem zweiten Weltkrieg bebaute Grundstücke. Nach 1946 wurde die Bebauung fortgesetzt. Für 16 Bauvorhaben liegen bauaufsichtliche Genehmigungen vor. Planungsziel ist, eine Nutzung gemäß den Plandarstellungen mit den textlichen Festsetzungen herbeizuführen und eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich zu beenden. Die Erschließung erfolgt durch einen durch das Tal führenden, 4,50 m breiten Erschließungsweg mit Ausweichmöglichkeiten. Für das Gebiet der Gemeinde besteht der Flächennutzungsplan vom 09.07.1977, der den Bereich des Bebauungsplans Nr. 14 als Wochenendhausgebiet darstellt. Das Gebiet des BPl ist durch Änderungsverordnung vom 01.11.1989 (StAnz. S. 2432) aus dem Gebiet der Landschaftsschutzverordnung "Naturpark-Wald" herausgenommen worden. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloß am 08.12.1975 den Bebauungsplan Nr. 14 aufzustellen. Der Beschluß sowie die Offenlegung der Plandarstellung mit Erläuterungsbericht vom 25.07. bis 25.08.1986 in der Gemeindeverwaltung wurden in dem "Mitteilungsblatt für die Gemeinde", dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin, Nr. 29 vom 17.07.1986 öffentlich bekanntgemacht. In ihrer Sitzung vom 11.06.1987 hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschlossen, die gegen den Entwurf des Bebauungsplans erhobenen Bedenken zurückzuweisen. Gleichzeitig beschloß sie den Bebauungsplan als Satzung. Mit Schreiben vom 13.10.1987 teilte der Regierungspräsident in der Antragsgegnerin mit, daß der Bebauungsplan keine bei der Bauleitplanung zu beachtenden Rechtsvorschriften verletze, wenn die nachstehenden, im einzelnen aufgeführten "Auflagen/Maßgaben" erfüllt würden. Hinsichtlich der Auflagen/Maßgaben sei ein Beitrittsbeschluß der Gemeindevertretung erforderlich, aber auch ausreichend, weil der Planinhalt selbst unverändert bleibe und sich die vorstehenden Maßgaben nur auf die Plandurchführung bezögen. In ihrer Sitzung vom 29.10.1987 beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Auflagen/Maßgaben des Regierungspräsidenten beizutreten (Beitrittsbeschluß). Die Verfügung des Regierungspräsidenten in vom 13.10.1987 und der Beitrittsbeschluß vom 29.10.1987 wurden im "Mitteilungsblatt für die Gemeinde H" Nr. 45 vom 05.11.1987 öffentlich bekanntgemacht. Am 16.12.1987 haben die Antragsteller bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan im Wege der Normenkontrollklage angefochten. Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr Antrag sei zulässig, insbesondere sei sie antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie durch den Bebauungsplan in ihrem Mitwirkungsrecht nach § 29 Abs. 1 BNatSchG verletzt sei. Es handele sich nicht um eine Verbandsklage, sondern um eine Verletztenklage, wie sie jedermann unter den Voraussetzungen des § 47 VwGO erheben könne. Das Mitwirkungsrecht gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG sei genauso zu beurteilen wie das Anhörungsrecht gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 4 BNatSchG, das vom Bundesverwaltungsgericht als subjektiv-öffentliches Recht auf Mitwirkung bezeichnet worden sei. Ein Anhörungsrecht nach § 29 Abs. 1 Ziff. 4 BNatSchG habe im vorliegenden Bauleitplanverfahren bestanden. Gemäß § 4 HENatG bestehe für den Träger der Bauleitplanung die Pflicht, Landschaftspläne aufzustellen. Dies bedeute: Kein Bebauungsplan ohne Landschaftsplan. Die Voraussetzungen, unter denen auf einen Landschaftsplan verzichtet werden könne, lägen hier nicht vor. Die Antragsgegnerin sei daher verpflichtet gewesen, einen Landschaftsplan aufzustellen und diesen in den Bebauungsplan zu integrieren. Die rechtswidrige Unterlassung, einen Landschaftsplan aufzustellen, führe nicht zu einem Wegfall des Beteiligungsrechts, weil sonst der Behörde die Möglichkeit eingeräumt würde, das Anhörungsrecht zu umgehen. Damit stünde das Anhörungsrecht zur Disposition der Behörde, die nicht zwangsläufig dieselben Interessen vertrete wie ein Naturschutzverband. In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß die Verletzung des Beteiligungsrechts vorliege, wenn ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben ohne Planfeststellung begonnen werde und der Verband hierzu nicht angehört worden sei. Seit dem 01.01.1981 dürften in Hessen nur noch Bebauungspläne mit Landschaftsplänen in Kraft treten. Daraus ergebe sich ein faktisches Anhörungsrecht zu allen Bebauungsplänen. Die Nichtanhörung führe somit zu einer Benachteiligung rechtlich geschützter Interessen und damit zur Zulässigkeit des Antrags. Der Antragsteller ist der Auffassung, er erleide einen Nachteil durch den Bebauungsplan, da die vorgesehene Erschließungsstraße sein Grundstück durchschneide. Die Antragsteller tragen weiter vor, der Bebauungsplan weise gravierende Mängel auf. Die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gebotene Anhörung anerkannter Naturschutzverbände sei nicht erfolgt. Damit sei die Antragstellerin in ihrem Mitwirkungsrecht verletzt worden. Auch das Fehlen eines gültigen Landschaftsplanes führe zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Von der Aufnahme eines derartigen Landschaftsplanes habe nicht abgesehen werden können, da insoweit ein Verzicht der unteren Naturschutzbehörde nicht vorgelegen habe. Der Bebauungsplan sei auch deshalb fehlerhaft, weil er nicht die notwendigen Festsetzung enthalte und nicht dem Gebot der Normenklarheit genüge. Der für das Tal prägende Lautenbach sei teilweise abweichend von seinem tatsächlichen Verlauf in dem Plan dargestellt. Auch die Darstellung des Verlaufs der Erschließungsstraße sei ungenau. Es sei nicht feststellbar, welche Grundstücke durch die geplante Erschließungsstraße betroffen würden. Zum Teil seien im Plan bebaute Grundstücke eingetragen, die tatsächlich noch nicht bebaut seien, und umgekehrt unbebaute Grundstücke dargestellt, die tatsächlich bebaut seien. Es seien weder die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten seien noch die Verkehrsflächen oder die Versorgungsflächen aus dem Bebauungsplan eindeutig zu erkennen. Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, die für die Erschließungsstraße von unentbehrlicher Bedeutung seien, seien im Bebauungsplan nicht angegeben. Der Bebauungsplan Nr. 14 sei auch deshalb nichtig, weil eine Abwägung der öffentlichen von den privaten Interessen und der öffentlichen Interessen untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BBauG nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei. Zum Teil habe eine Abwägung überhaupt nicht stattfinden können, weil die Antragstellerin und andere Naturschutzverbände zu dem Bebauungsplan nicht gehört worden seien. Landschaftsplanerische und naturschützende Gesichtspunkte seien somit nicht berücksichtigt worden. Das sei ein ökologisch besonders wertvolles Gebiet, weil sich dort einmalige, vor der Ausrottung stehende Pflanzen befänden. Der vorgesehene Bau der Erschließungsstraße stelle einen unnötigen und nicht dem Gebot der Abwägung entsprechenden Eingriff in die nach § 1 Abs. 7 BBauG zu berücksichtigenden Belange dar. Die Erschließungsstraße bedeute einen schwerwiegenden Eingriff in Natur und Landschaft, die willkürlich völlig intakte Naturräume zerschneide. Schließlich werde durch diese Maßnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Dies ergebe sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten einer "Studiengruppe der Gesamthochschule Kassel" vom 09.05.1987 sowie des Dozenten Dr. vom 15.08.1986. Aus landschaftsplanerischer und naturschützerischer Sicht könne danach die geplante Straßenbaumaßnahme nicht akzeptiert werden. Darüber hinaus könne eine Erschließungsstraße mit einer angegebenen Steigung von mindestens 15 % keinen wirksamen Brandschutz bieten. Schließlich stelle die vorgesehene Erschließungsstraße auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privateigentum des Antragstellers dar. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 14 "L" der Gemeinde für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Antrag der Antragstellerin sei aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 25.02.1988 - 3 NG 3923/87 - unzulässig, der Antrag des Antragstellers unbegründet. Das Fehlen eines Landschaftsplanes könne nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen. Der Eingriff in das Eigentum des Antragstellers stelle eine ausgewogene Entscheidung dar, da die ohnehin schwierige Erschließungssituation technisch vernünftigerweise nur durch Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers habe bewerkstelligt werden können. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen die höherrangige Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 HBO. Aus den Aufstellungsunterlagen sei ersichtlich, daß im Falle der Errichtung von Aufenthaltsräumen die Wasserversorgung aufgrund einer Wassergewinnung auf den jeweiligen Grundstücken möglich und voraussichtlich zulässig sein werde. Eine öffentliche zentrale Wasserversorgungsanlage und eine zentrale Abwasserentsorgung sei daher nicht erforderlich. Das Land Hessen und der Landkreis Kassel hatten gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel, ist der Auffassung, die Antragstellerin sei zwar ein anerkannter Verband, sie sei jedoch nicht in Beteiligungsrechten im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG in Verbindung mit § 35 HENatG verletzt. Es sei daher auch kein Verbandsklagetatbestand im Sinne des § 36 HENatG erfüllt. Der Normenkontrollantrag sei auch in der Sache unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen geltendes Recht und sei das Ergebnis einer langjährigen Plandiskussion und sachgerechten Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange. Er sei erforderlich, um für die im bestehende Bebauung eine Mindesterschließung zu schaffen, die vorhandenen illegalen Gebäude zu legalisieren sowie weitere Baumöglichkeiten zu schaffen. Der Bebauungsplan beinhalte und ermögliche keinen über die vorhandene Besiedlung des Tals und das erschließungsrechtlich unabweisbar Gebotene hinausgehenden Eingriff in Natur und Landschaft. Die einzige rechtlich denkbare Alternative, nämlich Abbruch aller illegalen Anlagen, hätte den legalen Gebäudebestand und dessen erforderliche gleichartige Mindesterschließung unberührt gelassen. Da ein Landschaftsplan hier zu keinem grundsätzlich anderen Ergebnis hätte führen können, sei er nach § 1 Abs. 3 BBauG aus Gründen des § 1 Abs. 5 BBauG und nach Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 BBauG nicht erforderlich. Eines förmlichen Verzichts der unteren Naturschutzbehörde habe es nicht bedurft, weil diese nur die Landschaftsplanung und nicht die Bauleitplanung zum Gegenstand habe. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Normenklarheit des Bebauungsplans gingen fehl. Die verschiedenen Teilstücke des vorhandenen Erschließungsweges würden lediglich so schonend wie möglich zu einem funktionsfähigen Ganzen miteinander verbunden. Erschließungsalternativen über Forstwege außerhalb des zu erschließenden Bereichs hätten zu erheblich größeren Landschaftseingriffen geführt. Der Landkreis Kassel trägt vor, alle Eigentümer dauernd bewohnbarer Grundstücke - mit einer Ausnahme - seien aufgefordert worden, die Gebäude der Wochenendnutzung zuzuführen. Die Ausnahme betreffe ein als Dauerwohnsitz genutztes Gebäude, für das ein Bauschein zur Errichtung eines Behelfsheims aus dem Jahre 1944 vorliege. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 14 "L" nebst Aufstellungsunterlagen (1 Ordner) war Gegenstand der Beratung. II. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, da der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Verbindung der Verfahren der Antragstellerin und des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin erscheint zweckmäßig, da sich beide gegen den Bebauungsplan Nr. 14 richten. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist statthaft. Sie wendet sich gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 1 HessAGVwGO der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof unterliegt. Der Antrag der Antragstellerin ist jedoch unzulässig, denn die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Einen Nachteil kann geltend machen, wer vorträgt, durch die angegriffene Norm mehr als nur unwesentlich in einem Interesse beeinträchtigt zu werden, das bei Aufstellung des Bebauungsplans als beachtenswerter privater Belang gemäß § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BBauG) in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen, aber nicht genügend berücksichtigt worden ist (BVerwG, Beschluß vom 09.11.1977 - 4 N 1.78 - 4 N 2.79 bis 4.79 - BVerwGE 59, 87 (100); Beschluß des Senats vom 19.11.1992 - 3 N 2463/87 -; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 3. Aufl., § 10 Rdnr. 15). Hierunter fallen insbesondere absolute Rechte und subjektiv-öffentliche Rechte. Die Antragstellerin hat durch den Bebauungsplan Nr. 14 keinen Nachteil erlitten oder zu erwarten. Zwar ist in der Rechtsprechung zwischenzeitlich anerkannt, daß den anerkannten Verbänden in § 29 Abs. 1 BNatSchG ein selbständig durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung am Verfahren eingeräumt worden ist (BVerwG, Urteil vom 31.10.1990, NVwZ 1991, 1062 (1064) und Hess. VGH, Beschluß vom 11.07.1988, NVwZ 1988, 1040 zu § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG; Beschluß des Senats vom 09.03.1988 - 3 N 3703 und 3735/87 zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG); die Antragstellerin hat jedoch durch den angefochtenen Bebauungsplan keinen Nachteil erlitten oder zu erwarten, weil die Durchführung des Bauleitplanverfahrens keine Mitwirkung der Antragstellerin im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vorsieht und die Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht davon abhängt, daß ein Landschaftsplan nach § 4 Abs. 2 HENatG, bei dem der Antragstellerin ein Mitwirkungsrecht zusteht, in den Bebauungsplan aufgenommen wird. Der Senat hält an seiner in dem diesem Verfahren vorausgegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren im Beschluß vom 25.02.1988, ESVGH 38, 162 f., hierzu vertretenen Auffassung fest. Die von der Antragstellerin dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Zu Unrecht geht die Antragstellerin davon aus, die Rechtsprechung zur unterlassenen Mitwirkung von Verbänden in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG sei auch auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Danach kommt eine Verletzung des den anerkannten Naturschutzverbänden zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechts auf Beteiligung auch dann in Betracht, wenn ein Vorhaben rechtswidrig ohne Planfeststellung durch (bloße) Plangenehmigung zugelassen werden soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 17.11.1992, NuR 1993, 144; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.01.1992, UPR 1992, 394; Bay. VGH, Beschluß vom 15.04.1991, NVwZ 1991, 1009). Dies sei geboten, da sonst ein Verstoß gegen die Beteiligungsvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG sanktionslos bliebe, wenn einem anerkannten Verband die Anfechtungsbefugnis in Fällen versagt würde, in denen die zuständige Behörde nicht das gesetzlich vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren mit Verbandsbeteiligung durchführe, sondern statt dessen in ein Plangenehmigungsverfahren ohne ein solches Recht ausweiche. Die vorstehenden Rechtsgedanken sind auf die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens ohne Landschaftsplan gemäß § 4 HENatG nicht übertragbar, denn ein Bebauungsplan kann nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 25.02.1988, a.a.O.; und 25.01.1988, NVwZ-RR 1989, 130 ) auch ohne Landschaftsplan wirksam erlassen werden. Weder das BauGB noch das BNatSchG oder das HENatG fordern Landschaftspläne als Voraussetzung für einen rechtswirksamen Bebauungsplan. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 25.01.1988 (a.a.O.) ausgeführt hat, hat der Hessische Landesgesetzgeber die bundesrechtliche Verpflichtung und Ermächtigung des § 6 Abs. 1 und 4 BNatSchG für die örtliche Landschaftsplanung in § 4 HENatG ausgestaltet. Sie betreffen einmal die Pflicht zur Aufstellung von Landschaftsplänen und die Pflicht zur Aufnahme (Integration) aufzustellender und vorhandener Landschaftspläne in vorhandene und künftige Bauleitpläne. § 4 Abs. 2 HENatG fordert nur die Aufnahme vorhandener Landschaftspläne in die Bauleitpläne, nicht jedoch ihre Aufstellung und Integration aus Anlaß einer Bauleitplanung. Dies wird auch aus folgender Überlegung deutlich: Das BBauG (BauGB) fordert seit 1960 in § 5 einen Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet. Die planerische Priorität des Flächennutzungsplans erfährt jedoch in § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine Ausnahme, wonach die Aufstellung eines sogenannten selbständigen Bebauungsplans unter den dort genannten Voraussetzungen nicht erforderlich ist. Landschaftspläne nach § 4 HENatG sind ebenfalls flächendeckend zu erstellen. Dies folgt daraus, daß sie als Darstellung in den (flächendeckenden) Flächennutzungsplan aufzunehmen sind. Die - zeitaufwendige - Aufstellung von Landschaftsplänen soll jedoch nicht dazu führen, daß die Aufstellung von Bebauungsplänen dadurch auf Jahre blockiert wird. Es wäre nicht verständlich, wenn Bebauungspläne ohne Flächennutzungsplan erlassen werden könnten, gleichwohl aber daran scheiterten, daß ein Landschaftsplan nicht vorhanden ist. Aus diesem Grund fordert § 4 Abs. 2 HENatG nur die Aufnahme vorhandener Landschaftspläne in die Bauleitpläne. Ein Mitwirkungsrecht der Antragstellerin im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist daher nicht verletzt. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig. Er erleidet dadurch einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, daß die vorgesehene Erschließungsstraße sein Grundstück durchschneidet und ihn dadurch in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt. Der Antrag ist auch begründet, denn der angefochtene Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Landkreisen - Landschaftsschutzverordnung für den Naturpark -Wald vom 05.11.1968 (StAnz. S. 1820) - LSchVO - nichtig. Die Rüge des Antragsteller, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustandegekommen, weil er ohne Landschaftsplan erlassen worden sei, greift allerdings nicht durch. Wie vorstehend ausgeführt, hängt die Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht davon ab, daß zuvor ein Landschaftsplan erstellt und in den Bebauungsplan aufgenommen wird. Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 BauNVO ungültig. Nach Absatz 1 der vorgenannten Bestimmung kommen als Sondergebiete, die der Erholung dienen, u. a. Wochenendhausgebiete in Betracht; nach Abs. 3 Satz 1 sind in Wochenendgebieten Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Für die Begriffsbestimmung des Sondergebiets im Sinne des § 10 BauNVO gilt, daß es sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wesentlich unterscheidet, auch wenn sich dies - anders als für die sonstigen Sondergebiete - nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauNVO, Stand: März 1987, § 10 Rdnr. 3). Es muß daher ein Zweck gewollt sein, der sich keinem der in den §§ 2 bis 9 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen läßt. § 10 BauNVO ist, ebenso wie § 11 BauNVO, kein Auffangtatbestand für solche Fälle, in denen Differenzierungen im Nutzungskatalog eines Baugebiets gemäß § 1 Abs. 4 bis 9 unzulässig wären, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets sprengen würden (BVerwG, Urteil vom 18.02.1983, BRS 40 Nr. 64). Ein Wochenendhausgebiet ist kein Gebiet zum dauernden Wohnen, sondern dient dem zeitweiligen Aufenthalt zum Zwecke der Erholung. Dabei ist allerdings der Aufenthalt nicht zwingend auf das Wochenende begrenzt. In der Rechtsprechung wird daher ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet wegen Verstoßes gegen § 10 BauNVO als ungültig angesehen, wenn er für ein Baugebiet aufgestellt wird, in dem bereits vorhandene Wohnbauten überwiegend zum Dauerwohnen genutzt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.1985, BRS 44 Nr. 46). Es sei planungsrechtlich unzulässig, ein Wohngebiet im Sinne der §§ 3 und 4 BauNVO unter dem falschen Etikett "Wochenendhausgebiet" auszuweisen. Die Schaffung eines derart verkappten Wohngebiets mit der Absicht, die Gemeinde auf diese Weise vor der Erschließungslast zu bewahren, stelle einen Verstoß gegen den in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen "Typenzwang" für Baugebiete dar. Im vorliegenden Fall kann ein derartiger Verstoß gegen den Typenzwang Wochenendhausgebiet nicht bejaht werden. Zwar enthält die Begründung des Bebauungsplans die Feststellung, daß etliche Gebäude im Plangebiet als Dauerwohnsitz genutzt werden; es heißt jedoch weiter in der Begründung, daß es das Ziel der Planung sei, eine Nutzung gemäß den Plandarstellungen und den textlichen Festsetzungen herbeizuführen. Damit hat die Antragsgegnerin klargestellt, daß sie hier nicht unter dem falschen Etikett eines Wochenendhausgebiets eine Dauernutzung sanktionieren will. Dies steht auch im Einklang mit dem Vorbringen des Landkreises Kassel (Bauaufsicht), wonach bis auf einen Eigentümer alle Grundstückseigentümer des Wochenendhausgebietes, die ihre Gebäude zum dauernden Wohnen benutzen, dieses einer Wochenendhausnutzung zuführen müssen. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen die bei seinem Inkrafttreten geltende Landschaftsschutzverordnung. Zwar unterliegen nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b LSchVO Flächen und Grundstücke, die innerhalb der Baugebiete eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BBauG liegen, nicht den Verboten und Beschränkungen nach § 3 Abs. 1, 2 und 3; entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Kassel ist der fragliche Bebauungsplanbereich dadurch jedoch nicht rechtswirksam aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung entlassen worden. § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 bestimmte, daß mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans in seinem Geltungsbereich Regelungen, die dem Landschaftsschutz dienen, insoweit außer Kraft treten, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegenstehen. Dieser, auch in § 9 Abs. 4 Satz 2 BBauG 1960 enthaltene Vorrang der Bauleitplanung, ist durch Art. 1 Nr. 8 Buchstabe g des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2221) außer Kraft getreten. § 2 Abs. 2 b LSchVO wiederholt die Regelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BauGB 1960. Ihr kommt keine eigenständige, sondern lediglich eine deklaratorische Bedeutung zu (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 06.03.1979, NuR 1979, 113). Eine Auslegung dieser Vorschrift dahingehend, daß sie auch dann weitergelten solle, wenn die zugrundeliegende Vorschrift des BBauG aufgehoben werde, hätte eines dahingehenden eindeutig erkennbaren Willens des Verordnungsgebers bedurft. Auf den landesrechtlichen Vorbehalt in der Landschaftsschutzverordnung kann die Einbeziehung von Teilen eines Landschaftsschutzgebietes nicht gestützt werden (vgl. Sening, NuR 1980, 14 (15)). Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. 14, das war gemäß § 12 Satz 4 BauGB mit der öffentlichen Bekanntmachung im "Mitteilungsblatt" der Antragsgegnerin vom 05.11.1987 der Fall, galt die Landschaftsschutzverordnung "Naturpark M -Wald" auch noch für den Bereich des Gebietes des Bebauungsplans Nr. 14. Die Herausnahme des aus dem Gebiet der Landschaftsschutzverordnung durch die Änderungsverordnung vom 01.11.1989 (StAnz. S. 2432) hat auf den Verstoß des Bebauungsplans gegen die Landschaftsschutzverordnung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens keinen Einfluß, denn zu diesem Zeitpunkt gehörte das tal noch zum Landschaftsschutzgebiet. Die Herausnahme erfolgte für die Zukunft und läßt die Geltung der Landschaftsschutzverordnung für das herausgenommene Gebiet im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans unberührt. Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor.