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Beschluss

3 TG 2364/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:1121.3TG2364.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt. Eine den Anforderungen der §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO gerecht werdende Auslegung des Begehrens der Antragstellerin ergibt, daß sie im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 06.12.1985 begehrt, denn Ziel ihres Antrags ist, die Vollstreckung abzuwenden, bis über ihre Einwendungen in der Hauptsache entschieden ist. Einwendungen gegen vollstreckbare Verwaltungsakte sind bei den Behörden geltend zu machen. Gegen ihre Entscheidungen kann Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Einstellung der Zwangsvollstreckung erhoben werden. Vorläufiger Rechtsschutz mit dem Ziel der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung wird im Verfahren nach § 123 VwGO gewährt (BayVGH, Beschluß vom 07.04.1975, BayVBl. 1975, 647; Fischer, BayVBl.1980, 173 (175)). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein derartiger Antrag nicht deshalb unzulässig, weil es an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 2 HVwVG fehlt. Zwar ist gegen einen gerichtlichen Vergleich die Vollstreckungsabwehrklage nach den §§ 167 Abs. 1, 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 767 Abs. 1 ZPO zu erheben (BVerwG, Urt. vom 19.06.1991 - 4 C 58.89) und vorläufiger Rechtsschutz wird insoweit nach § 769 ZPO gewährt; der gerichtliche Vergleich vom 25.08.1987 stellt für die Befugnis des Antragsgegners, die Beseitigung von Baulichkeiten auf dem Grundstück der Antragstellerin durchzusetzen, jedoch keinen Vollstreckungstitel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO dar. Das Verwaltungsstreitverfahren über die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 06.12.1985 ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 25.08.1987 mit der Wirkung beendet worden, daß die Unanfechtbarkeit der Verfügung vom 06.12.1985 eingetreten ist. Eine selbständige, der Vollstreckung fähige Verpflichtung zur Beseitigung der Baulichkeiten hat die Antragstellerin nicht übernommen. Soweit aus einem gerichtlichen Vergleich die Vollstreckung der Beseitigung baulicher Anlagen durchgeführt werden soll, muß dieser mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt formuliert werden (Hess. VGH, Beschluß vom 28.04.1972 -VI TM 3/71 -; Thomas-Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 794 Anm. II 4). Er hätte in der Verpflichtung der Antragstellerin bestehen können, das Bauwerk bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beseitigen. Daran fehlt es hier. Der gerichtliche Vergleich vom 25.08.1987 weist insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, der hier nur unter den Voraussetzungen des § 3 HVwVG gegeben ist, glaubhaft gemacht. Weder sind die Voraussetzungen des § 2 HVwVG weggefallen noch ist der zu vollstreckende Verwaltungsakt befolgt oder aufgehoben worden. Auch die Einwendungen der Antragstellerin, der Antragsgegner dürfe gegen sie erst vollstrecken, wenn er auch gegen vergleichbare Baulichkeiten in der Nachbarschaft ihres Grundstücks vorgegangen sei, greifen hier nicht durch. Soweit die Antragstellerin damit die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) rügt, der grundsätzlich auch im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung gilt, hat sie ein die vorgenannte Vorschrift verletzendes Verhalten des Antragsgegners nicht dargelegt. Die Antragstellerin geht zu Unrecht davon aus, daß die von ihr aufgeführten Vergleichsfälle mit ihrem Fall vergleichbar seien. Nach der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Vaters vom 21.03.1991 hat der Antragsgegner bezüglich der in der Nähe ihres Grundstücks gelegenen Gebäude D /B, H He und Ho keine Aufforderung mit Fristsetzung für den Abbruch der Gebäude erlassen. Damit hat die Antragstellerin jedoch nicht vorgetragen, daß der Antragsgegner in den von ihr aufgeführten Fällen unanfechtbare Beseitigungsverfügungen besitzt und nur willkürlich gegen sie, die Antragstellerin, vollstreckt. Die eidesstattliche Erklärung steht damit nicht im Widerspruch zu dem Vorbringen des Antragsgegners, daß sich die aufgeführten Fälle noch im Verfahrensgang befinden und insoweit noch keine unanfechtbaren Beseitigungsverfügungen vorliegen. Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Vollstreckungsschutz gegen den Antragsgegner. Mit Bescheid vom 06.12.1985 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, die auf dem Grundstück Gemarkung R, Flur, Flurstück stehenden Bauwerke sowie die Grundstückseinfriedigung innerhalb einer Woche nach Unanfechtbarkeit der Verfügung abzubrechen. Das von der Antragstellerin hiergegen angestrengte Klageverfahren wurde durch einen vor dem Verwaltungsgericht Kassel abgeschlossenen Vergleich vom 25.08.1987 - II/3 E 1048/86 - beendet. Der Vergleich enthält u. a. die Regelung, daß die Antragstellerin die Klage zurücknimmt und der Antragsgegner auf die Vollstreckung seiner Verfügung bis zum 31.12.1990 verzichtet. Mit Schreiben vom 21.01.1991 wies der Antragsgegner die Antragstellerin auf den Vergleich vom 25.08.1987 hin und gewährte ihr für die Beseitigung der Bauwerke eine letzte Frist bis zum 01.03.1991. Auf die Einhaltung dieser Frist wies er nochmals mit Schreiben vom 05.02.1991 hin. Mit am 02.04.1991 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin um Vollstreckungsschutz nachgesucht. Sie hat vorgetragen, die Vollstreckungsfrist sei deshalb so lange gewährt worden, weil sie seinerzeit im Klageverfahren eine Verletzung des Gleichheitssatzes gerügt habe. Der Antragsgegner habe im Termin vom 25.08.1987 erklärt, daß er auch gegen andere, gleichartige Gebäude in der Nähe ihres Grundstücks vorgehen werde, was im wesentlichen nicht geschehen sei. Sie sei bereit, ihre Bauwerke abzubrechen, sobald auch die übrigen Bauwerke in der Nähe ihres Grundstücks abgebrochen würden. Die Antragstellerin hat beantragt, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, hilfsweise, § 123 VwGO, durch die dem Antragsgegner die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid des Kreisbauamtes R vom 6. Dezember 1985 bis auf weiteres untersagt wird. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat vorgetragen, der Antragsgegner habe sich an den Vergleich gehalten und verlange dies auch von der Antragstellerin. Der Vorwurf, er unternehme nichts gegen illegale Bauten, sei unzutreffend. Durch Beschluß vom 05.09.1991 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit die Antragstellerin ihr Begehren auf § 80 Abs. 5 VwGO stütze, sei es unzulässig, weil es am Vorliegen eines unanfechtbaren Verwaltungsakts fehle. Soweit sie ihren Antrag auf § 123 VwGO stütze, sei er ebenfalls unzulässig, denn Vollstreckungstitel sei nicht der Bescheid vom 06.12.1985, sondern der gerichtliche Vergleich vom 25.08.1987. Selbst wenn das Begehren der Antragstellerin dahin ausgelegt werde, daß sie sich gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich wende, sei es wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die materiell-rechtlichen Einwendungen der Antragstellerin gegebenenfalls im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens gemäß §§ 167 Abs. 1, 169 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend zu machen wären. Gegen den ihr am 12.09.1991 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 23.09.1991 ohne nähere Begründung Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihrem Antrag vom 21. März 1991 stattzugeben. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, für die von der Antragstellerin vorgetragenen Vergleichsfälle lägen keine unanfechtbaren Beseitigungsverfügungen vor. Die Verwaltungsverfahren seien insoweit noch nicht abgeschlossen. Die das Verfahren der Antragstellerin betreffenden Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) sowie die Bauakten des Antragsgegners R. 3082/91 - 3087/91 (6 Hefter) waren Gegenstand der Beratung.