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Urteil

3 UE 2416/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:1213.3UE2416.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 13.06.1983 i.d.F. des Ergänzungsbescheides vom 01.12.1983 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin sind die §§ 4 und 5 der Satzung der Beigeladenen über Stellplätze und Garagen vom 29.04.1982 i.V.m. § 67 Abs. 7 Satz 1 HBO 1978 (vgl. nunmehr § 67 Abs. 7 Satz 1 HBO 1990). Die Stellplatzsatzung ist rechtswirksam. Sie ist von der Beigeladenen im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 HV, § 1 Abs. 1 Satz 2, §§ 2 und 5 Abs. 1 HGO beschlossen worden. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere die öffentliche Bekanntmachung ist in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1 der einschlägigen Hauptsatzung der Beigeladenen vom 18.05.1977 durch Veröffentlichung in den G.er-Nachrichten ordnungsgemäß erfolgt. Soweit § 67 Abs. 2 HBO 1978 in formeller Hinsicht verlangt, daß die Satzung einen genau begrenzten Teil des Gemeindegebietes bezeichnet, der von der Regel erfaßt wird, wird diese Voraussetzung von § 4 der Satzung erfüllt. Materielle Rechtsgrundlage für den Erlaß der Satzung durch die Beigeladene sind § 67 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 Satz 4 bis 7 und § 118 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 2 HBO 1978. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO 1978 kann für bestehende bauliche und sonstige Anlagen die Herstellung von Stellplätzen für Pkw im Einzelfall verlangt werden. Gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 4 HBO ist die Beigeladene ermächtigt, durch Satzung besondere Vorschriften über Gestaltung, Größe und Zahl von Stellplätzen zu erlassen. Von diesem Recht hat die Beigeladene Gebrauch gemacht. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß der Satzung in § 67 Abs. 4 HBO 1978 ist verfassungsgemäß. Die Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 3 GG sind nicht verletzt. So stellt die Pflicht zur nachträglichen Herstellung von Pkw-Einstellplätzen keinen Enteignungstatbestand dar, sondern ist eine Ausprägung der Sozialbindung des Eigentums und damit im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 GG entschädigungslos hinzunehmen. Die Pflicht, Stellplätze selbst zu schaffen, besteht nämlich nicht nur bei der erstmaligen Bebauung von Grundstücken, sondern zu jeder Zeit und erstreckt sich auf die Unterbringung des grundstücksbezogenen Verkehrs. Auch unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes begegnet § 67 Abs. 4 HBO 1978 keinen Bedenken. Der baurechtliche Bestandsschutz erstreckt sich nämlich nur auf die Sicherung des genehmigten tatsächlichen Bestands an baulichen Anlagen. Eine aus diesem baulichen Bestand herrührende weitergehende Verpflichtung ist aber nicht ausgeschlossen. Ein derartig weiter Bestandsschutz ist weder von Art. 14 Abs. 1 GG noch vom Gesetzgeber gewollt (vgl. Simon, Komm. zur Bayerischen Bauordnung, Stand: April 1990, Art. 55 Anm. 16). Gegen § 67 Abs. 4 HBO 1978 bestehen auch keine rechtsstaatlichen Bedenken aus Art. 20 Abs. 3 GG unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung von Gesetzen und des nachträglichen Eingriffs in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand. Bei § 67 Abs. 4 HBO 1978 handelt es sich nicht um einen Fall der echten Rückwirkung, da hier kein nachträglicher Eingriff in einen abgeschlossenen Tatbestand vorliegt. Der von der Vorschrift geregelte Tatbestand erfaßt einen neuen, im hier weit zurückliegenden Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für die Wohn- und Geschäftshausbebauung noch nicht vorliegenden Sachverhalt, nämlich den von dem vorliegenden alten Baubestand derzeit herrührenden bzw. ihm zurechenbaren Kraftfahrzeug- und Stellplatzverkehr. Selbst wenn man hier einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt annehmen wollte, und es sich damit um einen Fall der echten Rückwirkung handelte, was nicht der Fall ist, wäre diese hier zulässig, da die streitbefangene nachträgliche Heranziehung zu Ablösebeträgen aus Gründen des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, geboten ist (vgl. dazu BVerfGE 2, 380, 405 und Urteil vom 19.12.1962, NJW 1962, 291 ; Kimminich, Die Rückwirkung von Gesetzen, JZ 1962, 518 ). Gründe des Gemeinwohls sind hier die Sicherheit und Leichtigkeit bzw. die Bedürfnisse des ruhenden und fließenden Verkehrs, die durch die Bestimmung des § 67 Abs. 4 HBO 1978 geschützt werden sollen. Nach alledem bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift keine Bedenken. Die gemeindliche Satzung vom 29.04.1982 ist als Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Heranziehungsbescheid ebenfalls rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlagen für die in den §§ 1 bis 3 der Satzung enthaltenen Regelungen über die Gestaltung, die Größe und die Anzahl der erforderlichen Stellplätze sind die §§ 118 Abs. 1 Nr. 4, 67 Abs. 2 Satz 2 HBO 1978. Die nach § 118 Abs. 1 Nr. 4 HBO zugelassenen gemeindlichen Satzungsvorschriften über die Gestaltung, Größe und Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge orientieren sich hinsichtlich der Zahl und Größe der notwendigen Stellplätze an Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlage gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 HBO 1978. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der notwendigen Stellplätze hat sich die Beigeladene nach § 3 ihrer Satzung an den Richtzahlen des Hessischen Ministers des Innern in seinem Erlaß vom 23.03.1977 (StAnz. 1977, 840) orientiert. Diese Richtzahlen berücksichtigen fachbehördlich gesammelte Erfahrungswerte. Ein Rückgriff auf diese Werte ist mithin nicht zu beanstanden. Zwar könnte auch eine konkrete Berechnung der Stellplätze vorgenommen werden. Dies ist aber dann entbehrlich, wenn die Beigeladene, wie hier, von der in § 118 Abs. 4 Nr. 4 HBO enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, und neben der Gestaltung auch die Größe und die Zahl der Stellplätze durch die Satzung selbst geregelt werden. Somit bestehen gegen die §§ 1 bis 3 der Satzung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch gegen § 1 der Satzung bestehen solche Bedenken nicht. Diese Vorschrift bestimmt, daß der Teil des Geldbetrages im Sinne des § 67 Abs. 7 HBO 1978, der auf die Herstellungskosten je Pkw-Einstellplatz entfällt, 60 % aus 1.800,00 DM - 1080,00 DM beträgt. Weiterhin legt § 5 der Satzung einen Flächenbedarf von 24 qm für einen öffentlichen Pkw-Parkplatz (einschließlich der Flächen für Zufahrten) zugrunde. § 5 der Satzung entspricht damit § 67 Abs. 7 Satz 6 HBO 1978, wonach die Höhe der Herstellungskosten in der Satzung festzusetzen ist. Dabei sind bei der satzungsmäßigen Festlegung der durchschnittlichen Herstellungskosten die üblichen Baukosten einzubeziehen. Dazu zählen auch die Aufwendungen für die Parkflächen, ihre Zu- und Abfahrten, Rangierflächen als auch Begrünungsmaßnahmen (von Roetteken, Hess. Städte- und Gemeindezeitung 1984, 304). § 5 der Satzung orientiert sich ferner an § 67 Abs. 7 HBO 1978. Danach werden die zurechenbaren Herstellungskosten auf 60 % der gesamten Herstellungskosten beschränkt. Daß die Beigeladene dabei für öffentliche Parkplätze entgegen der Satzung hier nicht von 12 qm, sondern in Übereinstimmung mit § 5 der Satzung von 24 qm ausgeht, ist nicht zu beanstanden, da die Gemeinde bei den neu zu schaffenden Abstellflächen auch die Anfahrts- und Rangierflächen als Herstellungskosten, die bei Pkw-Einstellflächen auf privaten Grundstücken nicht oder nicht in demselben Umfang erforderlich sind, berechnen darf. Unter Einbeziehung aller kostenbedeutsamen Gesichtspunkte bestehen deshalb keine Bedenken gegen die pauschale Festlegung eines doppelten Flächenbedarfs. Im übrigen sind die anteiligen Grundstückskosten beanstandungsfrei berechnet worden, was die Klägerin auch nicht rügt. § 4 der Satzung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Diese Vorschrift regelt die nachträgliche Stellplatzpflicht und beschreibt das Gebiet, in dem für die bestehenden baulichen Anlagen innerhalb des Stadtzentrums von G. Pkw-Stellplätze einzurichten sind. Die Bedürfnisse des ruhenden und fließenden Verkehrs erfordern hier in Übereinstimmung mit § 67 Abs. 4 HBO 1978 auch eine Vorschrift wie § 4 der Satzung. Die Beigeladene hat vor Erlaß der Satzung eine entsprechende Bestandsaufnahme des ruhenden und fließenden Verkehrs im Stadtzentrum von G. vorgenommen Sie hat in der Zeit vom 15.01. bis 06.03.1982 an 13 Tagen zu verschiedenen Zeiten den fließenden und ruhenden Verkehr im Nahbereich des Sanierungsgebietes überprüft. Diese Überprüfungsergebnisses wurden in Form von Tagesnotizen festgehalten, die dann die Grundlage für die Erstellung der Satzung darstellten. Die Vorgehensweise der Beigeladenen begegnet keinen Bedenken, da es sich bei dem fraglichen Gebiet um einen überschaubaren Bereich des Stadtzentrums von G. handelt welches mit der angewandten Methode zur Überprüfung der Verkehrsverhältnisse angemessen zu erfassen war. Die gemeindliche Überprüfung war zu de m Ergebnis gekommen, daß die vorhandenen Parkmöglichkeiten nicht ausreichten, und es durch Parkplatzsuchende bzw. auf der Straße abgestellte Fahrzeuge zu erheblichen Verkehrsbehinderungen kam. Dabei ist zu berücksichtigen, daß durch die Errichtung der Fußgängerzone in der Untergasse öffentlicher Verkehrsraum als Parkfläche weggefallen und in der Innenstadt ein neues Geschäftszentrum entstanden ist, was zu einer Zunahme des fließenden und ruhenden Verkehrs geführt hat. Das Ergebnis der Verkehrsuntersuchung das in sich widerspruchsfrei, von der Klägerin in der Sache nicht bestritten und für den Senat nachvollziehbar und plausibel ist, wurde von dem Bürgermeister der Beigeladenen vor Verabschiedung der Satzung in der Stadtverordnetensitzung vom 29.04.1982 näher dargelegt, woraufhin die Satzung dann beschlossen wurde. Vor der Beschlußfassung ist seitens des Bürgermeisters der Beigeladenen in der Stadtverordnetensitzung auch dar gelegt worden, aufgrund welchen Konzepts die abzulösenden, nachträglich geforderten Stellplätze durch zusätzliche öffentliche Parkeinrichtungen ersetzt werden sollten. So wollte die Beigeladene weitere Parkplätze vor dem Rathaus im G.-weg, in der U.-Straße in der B.-straße und in der Straße Z. schaffen. Aus den dargelegten Umständen sind die tragenden Erwägungen, die gemeindlicherseits zum Erlaß der Satzung geführt haben, für das Gericht nachvollziehbar, ohne daß es auf eine der Satzung beigegebene Begründung noch ankommt (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 30.06.1987 - III OE 168/82 -). Eine unmittelbar zur Satzung gehörende und mit ihr bekanntgemachte Begründung verlangen die §§ 67 Abs. Satz 2, 118 Abs. 1 Nr. 4 HBO 1978 nicht. Der Beklagte konnte die Zahlung des für die Herstellung zweier Einstellplätze erforderlichen Geldbetrages in Höhe von 2.880,00 DM von der Klägerin gemäß § 67 Abs. 7 Satz 1 HBO 1978 hier mit Einverständnis der Gemeinde zu Recht verlangen. Dies beruht darauf, daß die Klägerin ihre auf § 67 Abs. 4 Satz 2 HBO 1978 i.V.m. § 4 der Satzung der Beigeladenen beruhende Verpflichtung zur Errichtung weiterer zwei Pkw-Stellplätze weder auf ihrem Grundstück selbst noch in zumutbarer Entfernung davon andernorts erfüllen konnte und kann. Gegen die Heranziehungspflicht kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, der Beklagte könne den verlangten Geldbetrag hier nicht erheben, da die Beigeladene damit keinen zusätzlichen Parkraum schaffen könne, sei es in der Umgebung des klägerischen Grundstücks, sei es sonst im übrigen Stadtgebiet von G Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil die Gemeinde der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet ist, mit den Ablösebeträgen neue Einstellplätze zu schaffen. Sie kann auch bereits bestehenden öffentlichen Parkraum damit in Stand halten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.01.1983 - IV OE 111/81 - BRS 40 Nr. 150 = NJW 1983, 2831). Im übrigen hat die Klägerin auch kein subjektives öffentliches Recht auf die tatsächliche Herstellung von zusätzlichen öffentlichen Parkeinrichtungen. § 67 Abs. 7 Satz 3 HBO 1978 gibt ihr keinen gesetzlich begründeten Anspruch auf die ordnungsgemäße Verwendung der Ablösebeträge. Die Übernahme der Stellplatzpflicht des privaten Grundstückseigentümers durch die Gemeinde erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse zur Sicherung der Sicherheit und Leichtigkeit des ruhenden und fließenden Verkehrs. Die Pflicht der Gemeinde zur zweckentsprechenden Verwendung der eingenommenen Ablösebeträge folgt dabei aus der gesetzlichen Verpflichtung, eigene Aufgaben rechtmäßig wahrzunehmen. Die Kontrolle darüber, ob die Gemeinde diese Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt, obliegt der Kommunalaufsicht und gibt dem Leistungspflichtigen kein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht. Aus diesem Grunde kann der Pflichtige aus eigenem Recht auch keine Rechenschaft darüber verlangen, wie diese Geldbeträge verwendet werden. Eine Ausnahme davon kann nur dann in Betracht kommen, wenn bereits bei Zahlung der Ablösebeträge konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Gemeinde nicht willens oder nicht in der Lage ist, ihrer Herstellungspflicht auf Dauer tatsächlich nachzukommen. Hier hat die Beigeladene aber glaubhaft dargelegt, daß sie bereits zahlreiche neue Einstellplätze geschaffen und bestehende Stellplätze neu gestaltet hat, so daß ein Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin nicht in Betracht kommt. Der klägerische Einwand, die Beigeladene sei verpflichtet, die Pkw-Stellplätze unverzüglich zu errichten, geht ebenfalls fehl. § 67 Abs. 7 HBO 1978 enthält keine ausdrückliche Angabe darüber, wann die zusätzlichen Stellplätze zu errichten sind. Bei der Errichtung von Gemeinschaftsanlagen hat der Gesetzgeber dagegen in § 74 Abs. 2 HBO geregelt, daß diese Anlagen herzustellen sind, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zwecks, d.h. auch zur Aufnahme des ruhenden Verkehrs, erforderlich sind. Ziffer 5.44 i.V.m. Ziff. 2.43 des Stellplatzerlasses des Hessischen Ministers des Innern von 23.03.1977 (StAnz. 1977, 840) führt hierzu aus: "Für die Herstellung ist in dem Gesetz eine Frist nicht gesetzt. Es kann für sie jedoch nichts anderes als für Gemeinschaftsstellplätze oder Garagen gelten, so daß sie herzustellen sind, sobald und soweit sie zur Aufnahme des ruhenden Verkehrs, der durch die bauliche Anlagen oder ihre Nutzung bewirkt wird, in Entlastung des öffentlichen Verkehrs erforderlich sind." Für eine derartige Auslegung des § 67 Abs. 7 HBO 1978 gibt das Gesetz aber keine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Vorschrift enthält gerade keine zeitliche Regelung, so daß die Zeitspanne nach Ansicht des Senats länger sein darf als dies in § 74 Abs. 2 HBO vorgesehen ist. Mithin ist der Beigeladenen eine angemessene Zeitspanne einzuräumen, in der sie über die Verwendung der eingenommenen Ablösegelder bestimmen kann (OVG Münster, Urteil vom 02.02.1983 - BRS 40 Nr. 148 und Urteil vom 24.05.1983 - BRS 40 Nr. 149). Was unter einer angemessenen Frist zu verstehen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Angemessen kann dabei auch ein Zeitraum von etwa 10 Jahren sein (vgl. von Roetteken, a.a.O.). Im übrigen sind weitere Ausführungen an dieser Stelle entbehrlich, weil die Zahlungsverpflichtung der Klägerin bisher nicht rechtskräftig festgestellt und der streitige Geldbetrag tatsächlich auch nicht vereinnahmt worden ist. Mithin ist bisher für die Beigeladene weder eine Verwendungspflicht entstanden noch hat eine bestimmte Frist zur Verwendung zu laufen begonnen oder ist gar abgelaufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Billigkeit gebietet es nicht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, zumal sie keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks U.-Straße 7 in G. (Flur .. Flurstück ...). Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines Stellplatzablösebetrages gemäß § 67 Abs. 7 HBO 1978 für zwei Pkw-Stellplätze in Höhe von insgesamt 2.880,00 DM. Ihr Grundstück liegt im Geltungsbereich der "Satzung der Stadt G. Stellplätze und Garagen" vom 29.04.1982, in der die Beigeladene gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 HBO 1978 die Herstellung von Stellplätzen für bestehende bauliche Anlagen bestimmt hat. Die Beigeladene hatte in der Zeit vom 15.01. bis zum 06.03.1982 im später festgesetzten Geltungsbereich der Satzung eine Überprüfung des fließenden und ruhenden Verkehrs durchgeführt. Ergebnis dieser Überprüfung ist gewesen, daß im Nahbereich der Fußgängerzone die Parkmöglichkeiten nicht ausreichen und erhebliche Verkehrsbehinderungen daraus entstehen. In der Stadtverordnetenversammlung vom 29.04.1982 erklärte der Bürgermeister der Beigeladenen zur Erläuterung der Satzung, daß die Beigeladene ihre Bemühungen zur Erweiterung der vorhandenen Parkmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung von dem im Sanierungsgebiet neu errichteten Einkaufszentrum Zug um Zug fort setzen werde. Am 07.05.1982 wurde die Satzung gemäß § 5 Abs. 3, § 7 HBO i.V.m. § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beigeladenen vom 18.05.1977 in der Ausgabe Nr. 18 der G.er-Nachrichten öffentlich bekannt gemacht. § 4 der Satzung enthält folgende Regelung: "In den nachfolgend beschriebenen Gebieten der Stadt G. sind für bestehende Anlagen Pkw-Stellplätze herzustellen. Das betreffende Gebiet wird umgrenzt - im Norden von der K-Straße, - im Westen vom M., jedoch mit der Maßgabe, daß das Hausgrundstück M. 2 mit Nebengebäude noch in das Gebiet eingezogen wird; - im Süden von der U.-Straße, jedoch mit der Maßgabe, daß die Hausgrundstücke U.-Straße 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34, 36, 38, 40 und 42 sowie M. 2, T. 2, H. 1 und 2 noch in das Gebiet einbezogen werden; - im Osten von den halbkreisförmig aufeinandertreffen den Straßen "K-Straße" und "U.-Straße, jedoch mit der Maßgabe, daß das Hausgrundstück K-Straße 1 noch in das Gebiet einbezogen wird." Mit Schreiben vom 06.01.1983 teilte das Bauaufsichtsamt der Beklagten der Klägerin mit, daß sie gemäß der Satzung der Stadt G. für die baulichen Anlagen auf dem Hausgrundstück U.-Straße 7 insgesamt vier Pkw-Stellplätze nachweisen müsse. Für den Fall, daß die Klägerin die erforderlichen Einstellplätze nicht auf ihrem Grundstück nachweisen könne, wies das Bauaufsichtsamt der Beklagten darauf hin, daß die Klägerin diese Einstellplätze auch auf einem anderen Grundstück nachweisen könne, wenn dieses im Umkreis von 200 m von dem Hausgrundstück U.-Straße 7 entfernt liege und die Stellplätze dort öffentlich- rechtlich mit einer Baulast gesichert werden könnten. Die Berechnung des Beklagten für die Anzahl der erforderlichen Stellplätze beruht auf § 3 Abs. 2 Nr. 1.2 und § 3 Abs. 1 Nr. 3.1 der Satzung. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1.2 sind für zwei Wohnungen zwei Stellplätze und gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3.1 für ein Geschäft ebenfalls zwei Stellplätze nachzuweisen. Mit Schreiben vom 24.02.1983 teilte die Klägerin mit, daß sie auf der Hoffläche des Grundstücks drei Stellplätze nachweisen könne. Mit Bescheid vom 13.06.1983 forderte der Beklagte von der Klägerin die Zahlung eines Stellplatzablösebetrages für drei Stellplätze in Höhe von 4.320,00 DM. Aufgrund des hiergegen erhobenen Widerspruchs der Klägerin vom 16.07.1983 änderte der Beklagte die genannte Verfügung unter dem 01.12.1983 dahingehend ab, daß die Klägerin nur für zwei Stellplätze eine Ablösesumme von 2.880,00 DM zu zahlen habe, da zwei Stellplätze auf dem klägerischen Flurstück ... nachgewiesen werden könnten. Die Berechnung des Ablösebetrages folgt laut Bescheid des Beklagten vom 13.06.1983 aus § 5 der Satzung. Danach sei der anteilmäßige Herstellungsaufwand mit 1.080,00 DM festzulegen. Hinzu käme der anteilmäßige Grundstückspreis, der nach den Ermittlungen des Gutachterausschusses des Beklagten zur Zeit 60 % von 25,00 DM pro qm betrage. Bei einer Stellplatzfläche von 24 qm je Stellplatz ergäben sich demnach anteilige Grundstückskosten von 360,00 DM (60 % von 600,00 DM = 360,00 DM). Dies führe zu einem Gesamtbetrag von 1.440,00 DM je nicht nachgewiesenem Stellplatz und somit insgesamt zu 2.880,00 DM. Unter dem 16.07.1983 und 17.01.1984 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 13.06.1983 i.d.F. vom 01.12.1983. Der Regierungspräsident in Kassel wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.1984 zurück. Das Verwaltungsgericht Kassel hat die am 19.11.1984 erhobene Anfechtungsklage mit Urteil vom 02.06.1986 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Satzung rechtswirksam zustandegekommen sei. Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Die Satzung sei auch materiell rechtmäßig. Der Heranziehungsbescheid orientiere sich zulässigerweise an der Satzung i.V.m. § 67 Abs. 7 Satz 1, 4 bis 6 HBO 1978. Die Klägerin hat gegen das ihr am 22.07.1986 zugestellte Urteil am 20.08.1986 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, daß § 5 der Satzung rechtswidrig sei. In § 2 der Satzung lege die Beigeladene die Mindestgröße eines öffentlichen Pkw-Einstellplatzes mit 12 qm fest. Die Herstellungskosten in § 5 würden dagegen aus 24 qm errechnet. Diese Differenzierung sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin trägt weiter vor, die Beigeladene habe nicht nachgewiesen, daß die Bedürfnisse des fließenden und ruhenden Verkehrs die Schaffung von Stellplätzen gerade auf dem Grundstück der Klägerin erforderten. Ferner ist sie der Auffassung, daß nach § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO 1978 nur die Herstellung von Stellplätzen im "Einzelfall" verlangt werden könne. Diese Einzelfallregelung stelle für sie aber einen unzumutbaren Nachteil dar. Die Klägerin behauptet weiterhin, daß anläßlich der Neubaumaßnahmen im Wege der Altstadtsanierung kein entsprechender Parkraum für den öffentlichen Verkehr geschaffen worden sei. Unrichtig sei ferner die Behauptung des Beklagten, die Beigeladene habe im Satzungsgebiet 263 Stellplätze für etwa 800.000,00 DM erstellt. Die Beigeladene habe vielmehr nur durch die Umwidmung öffentlichen Verkehrsraums neue Stellplätze geschaffen. So habe die Beigeladene auf dem Marktplatz, der bereits als Parkraum genutzt worden sei, durch Markierungen, die sie auf dort befindlichen Freiflächen habe auftragen lassen, neuen Parkraum geschaffen. Ferner habe die Beigeladene mit dem verlangten Ablösebetrag keinen zusätzlichen Parkraum bereitgestellt. So sei weder in der unmittelbaren Umgebung noch im gesamten Stadtgebiet neuer Parkraum entstanden. Die Klägerin ist der Ansicht, daß nach § 67 Abs. 7 Satz 3 HBO 1978 bestimmt sei, daß der Geldbetrag zur Herstellung zusätzlicher entlastender Parkeinrichtungen zu verwenden sei. Daraus folge, daß der Beklagte den zu schaffenden Parkraum nachzuweisen habe. Dies habe er zusammen mit der Beigeladenen bis heute aber nicht getan. Weiterhin könne sie, die Klägerin, nicht darauf verwiesen werden, daß der Beigeladenen zur Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung stehen müsse. Die Ablöseforderung sei im übrigen treuhänderisch gebunden, die Beklagte sei deshalb der Klägerin auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Ferner habe das Verwaltungsgericht nicht dargetan, unter welchem Gesichtspunkt ein Zeitraum von 10 Jahren und mehr angemessen sei, in dem der Klägerin die Auskunft über den Verbleib des Ablösebetrages verwehrt werden solle. Dies sei insbesondere in einer Kleinstadt wie G. weder angemessen noch zumutbar. Ferner sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zahlung von Ablösebeträgen könne auch für die Erhaltung von vorhandenem Parkraum verwendet werden, unzutreffend. Dies widerspreche bereits dem Wortlaut des § 67 Abs. 7 Satz 3 HBO 1978, worin ausdrücklich geregelt sei, daß mit diesen Geldbeträgen zusätzliche entlastende Parkeinrichtungen herzustellen seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Juni 1986 - II/2 E 2086/84 - abzuändern und den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 13. Juni 1983 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Dezember 1983, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Kassel vom 16. Oktober 1984 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und sein erstinstanzliches Vorbringen. Dort hatte er vorgetragen, die Satzung sei formell und materiell rechtmäßig. Ferner seien die Voraussetzungen für die nachträgliche Herstellungs- und Ablösepflicht durch die Umwandlung der Untergasse zur Fußgängerzone gegeben. Die in § 67 Abs. 4 Satz 2 HBO 1978 genannten Voraussetzungen für die nachträgliche Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen seien deshalb gegeben. Die zweckentsprechende Verwendung der Ablösebeträge durch die Beigeladene sei aber nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides. Über die Verwendung des Ablösebetrages entscheide die Beigeladene erst nach Eingang des Geldes. Ein zeitlich nach der Bestandskraft des Bescheides liegendes Verhalten könne aber nicht zur Tatbestandsvoraussetzung gemacht werden. Ferner ist der Beklagte der Auffassung, daß die Übernahme der Stellplatzpflicht des privaten Grundstückseigentümers durch die öffentliche Hand ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolge. Der herangezogene Grundstückseigentümer habe hier kein subjektiv-öffentliches Recht auf Herstellung von Stellplätzen durch die öffentliche Hand. Allenfalls stehe der Klägerin gegen die Beigeladene ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung zu, wenn diese das eingenommene Geld nicht für den Bau von Stellplätzen verwende. Tatsächlich aber habe die Beigeladene im Sanierungsgebiet für rund 800.000,-- DM 263 Stellplätze neu geschaffen. Ferner seien gemeindlicherseits in etwa 100 m Entfernung vom klägerischen Grundstück Parkplätze neu hergestellt worden. Der Beklagte ist im übrigen der Auffassung, daß die Beigeladene nicht verpflichtet sei, ein konkretes Objekt nachzuweisen, für welches sie den Ablösebetrag verwenden wolle. Es genüge, wenn sie als beigeladene Gemeinde ihre Absicht bekunde, innerhalb angemessener Zeit auch weiterhin zusätzlichen Parkraum zu schaffen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat sie vorgetragen, seit 1979 habe sie im Stadtgebiet 325 Stellplätze geschaffen. Dem Senat liegt die das klägerische Grundstück betreffende Bauakte des Beklagten für die Errichtung von Einstellplätzen auf dem klägerischen Grundstück vor, sowie ein gehefteter Vorgang der Beigeladenen mit der Satzung über Stellplätze und Garagen und die Hauptsatzung der Beigeladenen vom 18.05.1977. Diese Unterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.