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Urteil

3 UE 125/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0913.3UE125.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Zwar befindet sich kein Nachweis über die fristgerechte Klageerhebung in den Gerichtsakten, das Verwaltungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, daß die glaubhaft gemachten Behauptungen der Klägerin über die Wahrung der Frist zutreffen und die Klagefrist gewahrt ist, zumal sich der übliche Eingangsstempel für Post aus dem früher gemeinsamen Nachtbriefkasten von Verwaltungsgericht und Hess. VGH nicht auf der Klageschrift befindet und möglicherweise auf dem abhanden gekommenen Briefumschlag aufgebracht war, was nicht zulasten der Klägerin gehen darf. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Vorbescheid. Nach § 92 HBO kann vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid erteilt werden. Darunter ist die verbindliche, aber befristete hoheitliche Erklärung zu verstehen, daß einem Vorhaben in bestimmter Hinsicht nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. Simon, Bay.BauO El. Sept. 1986, Art. 75 Rdnr. 1). Der für die Beantwortung der Bauvoranfrage heranzuziehende Maßstab ergibt sich aus § 96 HBO, auch wenn diese Vorschrift in § 92 HBO nicht ausdrücklich aufgeführt wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20.07.1989 - IV OE 89/82 -). Der Vorbescheid kann alle in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen zum Gegenstand haben. Seine Reichweite bestimmt der Antragsteller. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Voranfrage in der mündlichen Verhandlung auf Anregung des Senats auf die Bebaubarkeit ihres Grundstücks unter bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten beschränkt, was grundsätzlich in der letzten mündlichen Verhandlung zulässig ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20.07.1989, a.a.O.). Damit hat sie dem Umstand Rechnung getragen, daß die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nach der Rechtsprechung des Hess. VGH einer Baugenehmigung oder einem Vorbescheid vorgreiflich ist (grundlegend Hess. VGH, Urteil vom 21.09.1981 - IV OE 32/79 -, HessVGRspr. 1982, 59 f.), denn bei der grundsätzlichen Klärung der Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks mit einer Maschinen- und Gerätehalle spielt auch die Erforderlichkeit anderer als baurechtlicher Genehmigungen für die Ausführung des Vorhabens eine Rolle und gehört für den Fall, daß solche Genehmigungen vor Erteilung der Baugenehmigung vorliegen müssen, auch in den Prüfungsrahmen einer entsprechenden Voranfrage. Damit wird die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung zum Bauen im Landschaftsschutzgebiet in dem Sinne mit der Folge ausgeklammert, daß die Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheides nicht bereits an deren Vorgreiflichkeit scheitert. Allerdings ist die Frage des Landschaftsschutzes für ein Außenbereichsvorhaben als materiell-rechtlicher Gesichtspunkt in Form des öffentlichen Belangs weiterhin von Bedeutung. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die geplante Lagerhalle gemäß § 236 Abs. 1 BauGB nach heutigem Recht. Da sie - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - im Außenbereich errichtet werden soll, findet § 35 BauGB Anwendung. Die Lagerhalle ist jedoch weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 noch nach Abs. 2 dieser Vorschrift zulässig. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Lagerhalle nicht. Sie "dient" nicht einem landwirtschaftlichem Betrieb. Zwar handelt es sich bei der Wanderimkerei der Klägerin mit zur Zeit etwa 140 Bienenvölkern, deren Aufstockung auf 200 Völker beabsichtigt ist, um eine berufsmäßige Imkerei, die nach der ausdrücklichen Regelung des § 201 BauGB zur Landwirtschaft im Sinne der Vorschriften des BauGB zählt; bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben einer Wanderimkerei "dient", hat das Verwaltungsgericht jedoch zu Recht darauf abgestellt, "ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung errichten würde" (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972, BVerwGE 31, 138 f.). Hinzu kommen muß jedoch im Hinblick auf den Schutzzweck des § 35 BauGB auch, daß das Vorhaben durch die so umrissene Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Das bedeutet, daß ein Vorhaben auch dann nicht als einem landwirtschaftlichem Betrieb dienend zugelassen werden kann, wenn es zwar nach seinem Verwendungszweck in dem oben dargelegten Sinne gerechtfertigt erscheint, nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird. So liegt es hier. Die Klägerin benötigt die Halle zum Abstellen von Bienenkästen und zur Zucht. Nach den Ausführungen des fachkundigen Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung Kassel reicht dazu eine Fläche in der Größe der vorhandenen Doppelgarage aus. Es bedarf hier keiner exakten Größenangaben für ein Vorhaben, das den vorstehenden Grundsätzen genügt, denn das von der Klägerin vorgesehene Gebäude ist mit einer Grundfläche von 18,57 m x 9 m offensichtlich deutlich überdimensioniert und "dient" daher nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Das Vorhaben beeinträchtigt verschiedene öffentliche Belange und ist daher bauplanungsrechtlich unzulässig. Es widerspricht dem öffentlichen Belang der Darstellung des Flächennutzungsplans der Beklagten (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 erster Spiegelstrich BauGB), denn im Flächennutzungsplan der Beklagten ist das Grundstück als Fläche für die Forstwirtschaft vorgesehen. Gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich setzt sich in der Regel ein Flächennutzungsplan mit der Darstellung des zu bebauenden Grundstücks als Fläche für die Land- oder - wie hier - Forstwirtschaft durch (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80). Anhaltspunkte dafür, daß diese Darstellung für das Grundstück der Klägerin keine Aussagekraft hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Vorhaben beeinträchtigt ferner Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 fünfter Spiegelstrich BauGB). Es handelt sich um eine Maßnahme, die nach § 3a LSchVO der vorherigen Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde bedarf, weil sie geeignet ist, die Natur zu schädigen und den Naturgenuß zu beeinträchtigen. Zu Unrecht nimmt die Klägerin für sich die Regelung des § 6 Abs. 2 LSchVO in Anspruch, wonach u.a. der Umbau und die Erweiterung bäuerlicher Hofstellen durch die LSchVO keinen Beschränkungen unterworfen werden. Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich nicht um eine bäuerliche Hofstelle im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Die Landschaftsschutzverordnung bestimmt nicht, was sie unter einer bäuerlichen Hofstelle versteht. Darunter fällt der Bereich, auf dem die landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Betriebes errichtet sind (vgl. Battis-Krautzberger-Löhr, BauGB, 2. Aufl., § 35 Rdnr. 30 zu dem in § 35 Abs. 1 Nr. 2c BauGB verwendeten Begriff der Hofstelle). Das Grundstück der Klägerin stellt keine derartige bäuerliche Hofstelle dar. Wie sich aus einer Gegenüberstellung von § 6 Abs. 2 und § 2 Abs. 3a LSchVO ergibt, sind bäuerliche Hofstellen im Sinne der Landschaftsschutzverordnung nur solche, die im Außenbereich liegen. Damit sollten nur Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe erfaßt werden, bei denen eine unmittelbare Bodenertragsnutzung gegeben ist. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Aufnahme der berufsmäßigen Imkerei in die in § 146 BBauG enthaltene Aufzählung durch das Änderungsgesetz vom 18.08.1979 (BGBl. I S. 2221) klargestellt, daß jede Form der berufsmäßigen Imkerei und damit auch die Wanderimkerei ohne Rücksicht auf die Gewinnung der Futtergrundlage als Landwirtschaft anzusehen ist; dieser weite Begriff der Landwirtschaft ist jedoch auf den in der Landschaftsschutzverordnung verwendeten Begriff der bäuerlichen Hofstelle nicht übertragbar. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Landschaftsschutzverordnung mußte ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine unmittelbare Bodenertragsnutzung geprägt sein. Die Landschaftsschutzverordnung stellt nur die Nutzungsarten von der Genehmigungspflicht frei, die bei Erlaß unter den damals geltenden Begriff der Landwirtschaft nach § 146 BBauG fielen. Der erweiterte bauplanungsrechtliche Begriff der Landwirtschaft wirkt nicht automatisch auf andere Gesetze, insbesondere landesrechtliche Rechtsvorschriften zurück (vgl. Simon, a.a.O., Art. 66 Rdnr. 6a). Die Voraussetzungen einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung liegen jedoch bei der berufsmäßigen Imkerei in einem Regelfall wie hier nicht vor. Mit der bäuerlichen Hofstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 LSchVO sollten praktisch die sogenannten Aussiedlerhöfe erfaßt werden. Das geplante Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung, weil zumindest die Natur in ihrem Bestand verringert und somit geschädigt und ein Verbotstatbestand im Sinne des § 3 LSchVO verwirklicht werden würde. Schließlich steht dem Vorhaben auch die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 8 Abs. 16 HBO i.d.F. vom 20.07.1990 (GVBl. I S. 476) entgegen, wonach u.a. zwischen baulichen Anlagen und Wäldern ein zur Vermeidung einer Gefahr erforderlicher Abstand zu wahren ist. Nach den von der Klägerin nicht widersprochenen Angaben der Widerspruchsbehörde hält das geplante Vorhaben nur einen Waldabstand von etwa 20 m ein. Dieser Abstand ist jedoch nicht ausreichend, vielmehr wäre ein Abstand von etwa 35 m erforderlich, um eine Gefahr durch umstürzende Bäume und durch Waldbrand auszuschließen (vgl. Müller, Das Baurecht in Hessen, Lfg. Juni 1983, § 8 Anm. 1.2.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, daß die Versagung der Genehmigung den Kläger nicht in seinem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Denn dieses Recht gewährleistet nur die rechtmäßige, d.h. im Einklang mit den Gesetzen stehende Berufsausübung, was bezüglich des geplanten Vorhabens gerade nicht der Fall ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, denn er hat keinen Antrag gestellt und damit auch nicht das Risiko eigener Kostentragung nach § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung einer Maschinen- und Gerätehalle zum Betrieb einer Wanderimkerei. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Habichtswald, Flur ..., Flurstück ... (Im ...), das mit einem Wohnhaus und einer Doppelgarage bebaut ist. Das Grundstück liegt im Außenbereich und im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "Naturpark Habichtswald" vom 11.12.1968 (StAnz. 1969 S. 82). Von diesem Grundstück aus betreibt die Klägerin eine Wanderimkerei mit etwa 140 Bienenvölkern, von denen etwa 50 stationär auf dem klägerischen Grundstück gehalten werden. Sie beabsichtigt, die Bienenvölker auf 200 aufzustocken. Mit am 09.01.1981 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben stellte die Klägerin eine Voranfrage betreffend die Errichtung einer Maschinen- und Gerätehalle auf dem vorgenannten Grundstück. Nach der dem Schreiben beigefügten Zeichnung handelt es sich dabei um ein Gebäude, das 18,75 m lang, 9,00 m breit und 4,50 m hoch sein soll. Die Halle soll auf einem bereits vorhandenen Fundament errichtet werden. Zur Begründung ihrer Voranfrage führte die Klägerin aus, sie betreibe eine Wanderimkerei mit 200 Bienenvölkern und benötige das Bauwerk als Unterstellmöglichkeit für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Sicherung ihrer Imkereigeräte. Das Hessische Forstamt Kassel äußerte sich negativ zu dem Vorhaben, ebenfalls die untere Naturschutzbehörde. Mit Bescheid vom 13.05.1982 lehnte die Beklagte die Erteilung des begehrten Vorbescheides ab. Zur Begründung führte sie aus, die geplante Halle sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie im Landschaftsschutzgebiet errichtet werden solle und ihr daher Belange des Landschaftsschutzes entgegenstünden. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 08.06.1982 Widerspruch. Sie machte geltend, die Geräte- und Maschinenhalle sei zur Unterbringung von ca. 200 Bienenkästen, Honigschleudern, Aufbewahrungsbehältern, einem Gabelstapler, zwei Lkw's und einem Anhänger erforderlich. Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Das Grundstück sei erschlossen und die vorgesehene Holzbauweise füge sich harmonisch in die Landschaft ein. Schließlich dürfe die Genehmigung auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht versagt werden. Insoweit werde auf das Vorhaben Im Druseltal (Kratzenberg) verwiesen. Der Regierungspräsident in Kassel wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.1983 unter Bestätigung der Rechtsauffassung der Beklagten zurück. Ergänzend führte er aus, es könne dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert sei, denn es sei wegen der ihm entgegenstehenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Widerspruchs zur Darstellung des Flächennutzungsplans, der fehlenden ausreichenden Erschließung, der fehlenden landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung und des unzulässigen Waldabstandes nicht genehmigungsfähig. Am 22.11.1983 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, ihr Bevollmächtigter habe die Klageschrift am 21.11.1983 in den Nachtbriefkasten des Hess. VGH eingeworfen, so daß die Klagefrist gewahrt sei. Im übrigen hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Sie habe einen Rechtsanspruch auf den begehrten Vorbescheid. Das Vorhaben diene einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem auch die Wanderimkerei gehöre. Öffentliche Belange stünden ihm nicht entgegen. Ergänzend hat sie vorgetragen, durch die Versagung der Genehmigung werde sie in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.05.1982 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 17.10.1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Die Beklagte hat unter Darlegung der Gründe der angefochtenen Bescheide beantragt, die Klage abzuweisen. Das beigeladene Land Hessen, vertreten durch die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel, hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz hat geltend gemacht, das Vorhaben der Klägerin laufe in Anbetracht seiner Größe, seiner industriehallenförmigen Bauweise und seiner Nutzung den Schutzwecken eines Landschaftsschutzgebietes zuwider. Das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung hat vorgetragen, die imkerlichen Wirtschaftsgebäude dienten lediglich der Aufbewahrung von Geräten und Maschinen und zur Aufbereitung des Honigs. Für diese Zwecke reiche die auf dem Grundstück vorhandene Doppelgarage aus. Der Regierungspräsident in Kassel hat auf die Ausführungen seines Widerspruchs Bezug genommen, da die Klage keine neuen Gesichtspunkte enthalte. Durch Urteil vom 11.11.1985 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei fristgerecht erhaben worden, denn die Klägerin habe glaubhaft gemacht, durch ihren Bevollmächtigten die Klageschrift am 21.11.1983, dem letzten Tag der Frist, vor 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Hess. VGH geworfen zu haben. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Dem Vorhaben stünden die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung "Naturpark Habichtswald" entgegen, wonach es verboten sei, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet seien, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Hierzu zähle insbesondere die Errichtung von Bauwerken aller Art ohne vorherige Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde. Die der Voranfrage vorgreifliche Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde besitze die Klägerin nicht. Sie sei hier auch nicht entbehrlich, weil es sich bei dem Vorhaben der Klägerin nicht um eine zustimmungsfreie "landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken" im Sinne der Landschaftsschutzverordnung handele. Darüber hinaus sei die geplante Halle auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zulässig, weil sie nicht der Wanderimkerei der Klägerin diene. Dabei müsse darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Diesen Anforderungen entspreche die geplante Halle nicht. Da sich die Wanderimkerei der Klägerin in der gesamten Bundesrepublik vollziehe, sei sie nicht darauf angewiesen, die Halle an der vorgesehenen Stelle zu errichten. Die Errichtung der Halle sei auch deshalb unzulässig, weil sie dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs widerspreche. Die von der Klägerin benötigten Geräte könnten bereits in der auf dem Grundstück befindlichen Doppelgarage untergebracht werden. Gegen das ihr am 06.12.1985 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.01.1986 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie benötige die Halle in der geplanten Größe für die Wanderimkerei, weil diese auf ca. 200 Völker vergrößert werden solle und in der Halle auch aufwendige und termingebundene Zuchtarbeiten durchgeführt werden sollen. Die Aufstellung der Halle in der Nähe der Wohnung biete wirksamen Schutz vor Diebstahl und Beschädigung. Das Zustimmungserfordernis nach der Landschaftsschutzverordnung sei nur als verwaltungsinterner Vorgang aufzufassen. Nach außen hin sei allein die Bauaufsichtsbehörde verantwortlich. Darüber hinaus sei das Vorhaben nach § 6 Abs. 2 LSchVO nicht zustimmungsbedürftig, weil es sich um die Erweiterung einer bäuerlichen Hofstelle handele. Die Zuwegung zu dem Grundstück sei durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11.11.1985 - II/1 E 2144/83 - den Bescheid der Beklagten vom 13.05.1982 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 17.10.1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid für die Errichtung einer Halle auf dem Grundstück Gemarkung Habichtswald, Flur ..., Flurstück ... zu erteilen, ohne daß landschaftsschutzrechtliche Fragen geklärt werden sollen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe sich mit den hier anstehenden Rechtsfragen ausführlich befaßt. Die Klägerin habe dazu nichts Neues vorgetragen. Der von der Klägerin als Vergleichsfall benannte Fall "Kratzenberg" sei hier nicht präjudizierend. Selbst wenn jedoch im Einzelfall eine fehlerhafte Baugenehmigung erteilt worden sein sollte, so stehe der Klägerin kein Anspruch gegen die Behörde zu, aus Gleichbehandlungsgründen ebenfalls eine rechtswidrige Baugenehmigung zu erteilen. Das beigeladene Land Hessen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kassel und das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung Kassel, stellt keinen Antrag. Der Regierungspräsident in Kassel nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und sein bisheriges Vorbringen. Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidenten in Kassel (1 Hefter) sowie die Bauakten der Beklagten 0681/77 I und 0988/81 (Kratzenberg) sowie 0400/83 (Golfclub Kassel-Wilhelmshöhe e.V.) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.