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Beschluss

3 TH 2517/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0314.3TH2517.89.0A
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Entscheidungsgründe
Mit abfallrechtlichem Bescheid vom 30.01.1989 (B1. 318 der Behördenakte, Bd. II - BA II -,) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.05.1989 (Bl. 432 BA II) genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 2 gemäß § 7 Abs. 2 AbfG in Verbindung mit § 8 HAbfG 1985 die Errichtung und den Betrieb eines Wertstoffsammelzentrums zum Pressen und Lagern (nicht zum Sortieren) von Altpapier und zur Lagerung von Altglas auf dem in einem beplanten Industriegebiet liegenden Grundstücken in Nidderau, Gemarkung Heldenbergen, Flur 5, Flurstücke 26/43, 26/44 und 26/45. Gegen diese Genehmigung legte die Antragstellerin, die nordöstlich auf der anderen Seite der Siemensstraße in einem beplanten Gewerbegebiet einen lebensmittelverarbeitenden Betrieb unterhält, mit am 20.02.1989 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Daraufhin ordnete der Antragsgegner mit Ergänzungsbescheid vom 20.04.1989 (Bl. 14 der Gerichtsakte - GA -) die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 30.01.1989 mit der Begründung an, die angespannte Entsorgungssituation mache eine Schonung des noch vorhandenen Deponieraumes erforderlich. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den am 02.05.1989 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag der Antragstellerin mit Beschluß vom 25.07.1989 mit der Begründung abgelehnt, in bezug auf den nachträglich angeordneten Sofortvollzug liege ein Anhörungsmangel nicht vor. Es sei mindestens von einer diesbezüglichen Heilung auszugehen, weil der Antragserwiderung des Antragsgegners vom 31.05.1989 zu entnehmen sei, daß dieser sich mit den Einwänden der Antragstellerin inhaltlich auseinandergesetzt und sodann entschieden habe, an der sofortigen Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheides festzuhalten. Materiellrechtlich könne sich die Antragstellerin wegen möglicher nachteiliger Wirkungen auf eigene Rechtspositionen nicht mit Erfolg auf § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG berufen. In Ansehung des Gutachtens des Technischen Überwachungsvereins Hessen vom 11.11.1988 gehe die Kammer für Staub-, Geruchs- und Schadstoffbeeinträchtigungen davon aus, daß der Betrieb des Wertstoffsammelzentrums keine nachteiligen Wirkungen für den Gewerbebetrieb der Antragstellerin habe. Selbst wenn der Standort des Lebensmittelbetriebes neben dem Wertstoffzentrum Absatzeinbußen befürchten lasse, könne die Frage einer sich daraus ergebenden Rechtsbeeinträchtigung mangels sich aufdrängender anderer Standorte offenbleiben, denn das streitbefangene Vorhaben sei jedenfalls nach § 8 Abs. 4 AbfG zulässig, weil es dem Wohl der Allgemeinheit diene. Darüber hinaus sei die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides wegen des besonderen öffentlichen Interesses an einer Wiederverwertung angefallenen Abfalls und der Schonung von kostbarem Deponieraum auch eilbedürftig. Vorrangige gewerbliche Interessen der Antragstellerin stünden dem nicht gegenüber. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 02.08.1989 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts am 10.08.1989 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den sofort vollziehbaren Genehmigungsbescheid vom 30.01.1989 weiter verfolgt. Zur Begründung stützt sie sich darauf, daß der Antragsgegner sie vor der nachträglichen Anordnung des Sofortvollzugs nicht noch einmal angehört habe. Im übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, daß ihr Gewerbebetrieb durch das streitbefangene Vorhaben nicht beeinträchtigt werde. Eine sortenreine Anlieferung von Altpapier und Altglas werde nicht möglich sein. Es könne nicht verhindert werden, daß Ungeziefer durch Rückstände in Gläsern und Flaschen angezogen werde. Ein begründetes öffentliches Eilinteresse am Sofortvollzug bestehe nicht. Zur Schonung des Deponieraumes könnten entsprechende Wiederverwertungsvereinbarungen mit privaten Unternehmen an anderen Standorten abgeschlossen werden. Im übrigen bestünden Schwierigkeiten, die Gemeinden überhaupt dazu zu bringen, eine Anlieferung nach Heldenbergen vorzunehmen. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 1989 - II/2 H 1190/89 - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. Februar 1989 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums in Darmstadt vom 30. Januar 1989 über die Errichtung und den Betrieb eines Wertstoffsammelzentrums in Nidderau-Heldenbergen wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verweist darauf, der Gegenstand des sofort vollziehbaren Genehmigungsbescheides sei nur die Sammlung sortenreiner Materialien. Über einen möglichen erweiterten Antrag auf Sortierung von Wertstoffen müßte in einem neuen Genehmigungsverfahren entschieden werden. Gegebenenfalls werde die Behörde gegen ein genehmigungswidriges Betreiben der Anlage einschreiten. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie gehen für den Fall, daß vor der Anordnung des Sofortvollzugs eine Anhörung erforderlich gewesen sein sollte, davon aus, daß ein solcher Anhörungsmangel inzwischen jedenfalls geheilt worden sei. Eine nachteilige Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes der Antragstellerin sei nicht gegeben. Die beiderseitigen Betriebstätigkeiten würden jeweils in geschlossenen Hallen stattfinden. Der Hinweis auf private Verwertungsmöglichkeiten gehe am Gesetz vorbei. Nach § 1 Abs. 4 HAbfAG bestehe die rechtliche Möglichkeit, den Gemeinden Sammelsysteme zur sortenreinen Anlieferung für bestimmte Wertstoffe vorzuschreiben. Inzwischen müsse jede Möglichkeit zur Reduzierung der Abfallmengen wahrgenommen werden. Zur Deponieschonung sei die 3 TH 2517/89- 5 - streitbefangene Recycling-Anlage erforderlich. Man werde strikt nach der erteilten Genehmigung verfahren. Sie schließe jedoch nicht aus, daß man sich Gedanken darüber mache, ob nicht später eine Weiterentwicklung der Wertstoffrückgewinnung nach entsprechender Genehmigung verwirklicht werden könne. Dem Senat liegen ein von der Antragstellerin eingereichter gehefteter Vorgang und neun Hefter einschlägiger Behördenunterlagen vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzeng Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Der Senat nimmt gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts. Diese Bezugnahme gilt mit einer Einschränkung, die den Inhalt der Entscheidung aber nicht berührt. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund des Gutachtens des Technischen Überwachungsvereins Hessen e.V. vom 11.11.1988 und der Auflagen in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid vom 30.01.1989 zutreffend festgestellt, daß nachteilige Auswirkungen des Betriebs des Wertstoffsammelzentrums auf das Recht der Antragstellerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht zu erwarten seien. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus eine rechtlich bedeutsame Eigentumsbeeinträchtigung der Antragstellerin deshalb für möglich hält, weil die unmittelbare Nachbarschaft eines lebensmittelverarbeitenden Betriebes neben einem Wertstoffsammelzentrum zu standortbedingten Absatzeinbußen führen könne, bedarf es nach Ansicht des Senats einer Heranziehung des § 8 Abs. 4 AbfG mit seiner Bevorzugung von Allgemeinwohlbelangen gegenüber privaten Rechtspositionen nicht. Der Senat verkennt dabei nicht, 3 TH 2517/89- 6 - daß das Verwaltungsgericht die marktpsychologische Frage möglicher Absatzeinbußen und ihre rechtliche Bewertung nicht abschließend geklärt und den Vorrang von Allgemeinwohlbelangen nach § 8 Abs. 4 AbfG nur vorsorglich bejaht hat, wobei seine Ausführungen in der Sache auch überzeugen. Gleichwohl weist der Senat zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten darauf hin, daß mögliche marktbedingte Absatzeinbußen hier keine nachteiligen Wirkungen auf Rechtspositionen der Antragstellerin im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG darstellen. Das streitbefangene Wertstoffsammelzentrum stellt in einem planerisch ausgewiesenen Industriegebiet eine gebietsverträgliche Nutzung nach § 9 Abs. 1 und 2 BauNVO dar. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Verarbeitungsbetrieb in der Randlage eines festgesetzten Gewerbegebietes einer solchen Nachbarschaft über die Straße hinweg bisher nicht ausgesetzt war, mag darin lediglich eine betriebliche Chance gelegen haben, gegebenenfalls auch die Erwartung auf Beibehaltung dieser Situation. Solche Chancen und Erwartungen gehören aber nicht zum Kern des verfassungsrechtlich nach Art. 14 GG im gesetzlichen Rahmen geschützten Eigentums. Der Eigentumsschutz bezieht sich nur auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit, so daß grundsätzlich nur ein Eingriff in die Substanz dieser Sach- und Rechtsgesamtheit Art. 14 GG verletzen könnte (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Komm., 6. Aufl., Stand: Oktober 1989, Art. 14 Rdnr. 12e), was hier nicht der Fall ist. Soweit die Antragstellerin im übrigen in ihrer Beschwerdebegründung nach wie vor eine sortenreine Anlieferung von Altpapier und Altglas nach der Lebenserfahrung nicht für möglich hält und Mißbräuche bei der Altstoffeingabe befürchtet, werden diese Befürchtungen vom Landesgesetzgeber selbst nicht geteilt, der nunmehr in § 1 Abs. 4 HAbfAG auf einer Getrenntsammlung fußende Verwertungskonzepte eigens erwähnt. Gegebenenfalls ist durch Stichproben sicherzustellen, daß nur Material angeliefert und verwertet wird, das sich im Rahmen der genehmigten Betriebstätigkeit hält. Was die Besorgnis der Antragstellerin anbelangt sie müsse für die Zukunft mit einer betrieblichen Erweiterung bzw. Umnutzung der Anlage rechnen, mag diese Möglichkeit rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen sein; sie unterläge aber formell und materiell den gebotenen gesetzlichen Genehmigungserfordernissen, bei deren Erfüllung eine gewerbliche Anlage in der Nachbarschaft auch hinzunehmen ist. Weder Art. 14 GG noch § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG räumen ein aus dem Eigentum fließendes Recht ein, von der Nachbarschaft einer Abfallentsorgungsanlage verschont zu bleiben (BVerwG, Beschluß vom 03.09.1987 - 7 B 179.87 - Buchholz 451.22 Nr. 23). Soweit die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides mit dem Vorbringen angreift, zur gebotenen Schonung von Deponieraum könnten anderweitig Verträge von kurzer Laufzeit mit Privatunternehmen geschlossen werden, die Verwertungskapazitäten frei hätten, ist dieser Vortrag weder substantiiert noch müssen sich die entsorgungspflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. §§ 3 Abs. 2 AbfG, 2 Abs. 3 HessAbfG 1985 und 1 Abs. 2 HAbfAG 1989) darauf einlassen. Die öffentliche Hand kann sich dabei auf der einen Seite von dem Gedanken leiten lassen, daß privatwirtschaftliche Unternehmen derartige Aufträge regelmäßig nur bei günstiger Marktlage annehmen werden, während sie andererseits selbst gemäß den §§ 92 Abs. 2 HGO, 52 Abs. 1 HKO zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet ist. Dies schließt es aus, möglicherweise überschußabwerfende kommunalwirtschaftliche Aufgaben zwingend auf private Unternehmen übertragen zu müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch im Beschwerdeverfahren für erstattungsfähig zu erklären, zumal diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) auf sich genommen haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG, die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Senat hat das Erfolgsinteresse der Antragstellerin für ein mögliches Hauptsacheverfahren mit 20.000,-- DM geschätzt und nach ständiger Entscheidungspraxis im Eilverfahren einen Betrag von etwa 2/3 in Ansatz gebracht. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).