Beschluss
3 TH 182/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0214.3TH182.90.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat läßt es dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 VwGO erhoben worden und damit zulässig ist. Bedenken bestehen insoweit, als nach den Vermerken der Posteingangsstelle des Verwaltungsgerichts vom 08.01. und 31.01.1990 die Beschwerdeschrift der Antragstellerin erst nach dem 05.01.1990, dem letzten Tag der Frist, in den Fristenkasten des Verwaltungsgerichts eingeworfen worden ist, auch wenn der Bevollmächtigte der Antragstellerin eidesstattlich versichert hat, die Beschwerdeschrift am 05.01.1990 gegen 18.45 Uhr in den Fristenkasten geworfen zu haben. Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt. Es besteht kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20.07.1989 wiederherzustellen, denn die angefochtene Verfügung ist offensichtlich rechtmäßig und ihre sofortige Vollziehung liegt wegen der Eilbedürftigkeit der Sache im besonderen öffentliche Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die knappe Begründung des Sofortvollzugs wird den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Das Unterbinden einer nicht zugelassenen, jedoch zulassungspflichtigen Abfallentsorgungsanlage und damit der weiteren Verwirklichung einer strafbaren Handlung nach § 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB stellt eine ausreichende Begründung dar. Zutreffend hat der Antragsgegner die Untersagungsverfügung auf die abfallrechtliche Generalklausel des § 11 Abs. 1 HAbfAG gestützt, wonach die zuständige Behörde die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung zu treffen hat, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohen. Die Antragstellerin verstößt gegen die abfallrechtlichen Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 und 7 AbfG, denn sie behandelt und lagert Abfälle in einer dafür nicht zugelassenen Anlage. Die von der Antragstellerin betriebe Tätigkeit, nämlich das Sortieren des Bauschutts sowie das Lagern des aussortierten Abfalls erfüllen die Voraussetzungen des weit auszulegenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1982, BVerwGE 66, 301 ; Kunig-Schwermer-Versteyl, AbfG, § 4 Rdnr. 11) Begriffs der Abfallbeseitigungsanlage. In dieser Anlage behandelt und lagert die Antragstellerin Abfälle, ohne die nach den §§ 4 und 7 erforderliche abfallrechtliche Zulassung. Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ausführungen zu der in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob Bauschutt als Wirtschaftsgut den objektiven Abfallbegriff des § 1 Satz 1 2. Alt. erfüllt (vgl. hierzu Kunig-Schwermer-Versteyl, a.a.O., § 1 Rdnr. 35, Stichwort: Bauschutt), und es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, ab wieviel Prozent Abfallanteil im Bauschutt die Abfalleigenschaft des gesamten Materials eintritt. Entscheidend ist, daß die Antragstellerin eine Anlage betreibt, bei der im regelmäßigen Geschäftsbetrieb auch Container angenommen werden, deren Material sich erst beim Sortieren als überwiegend mit Baustellenabfällen versehen erweist. Hierauf ist der Betrieb der Antragstellerin eingestellt, weil anderenfalls -- wie sie selbst vorträgt -- eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung nicht möglich ist. Der Inhalt von Containern mit überwiegendem Abfallmaterial, das sich erst beim Sortieren herausstellt, erfüllt die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffs, weil es sich hierbei um bewegliche Sachen handelt, deren sich der Besitzer entledigen will (§ 1 Abs. 1 1. Alt. AbfG). Darüber hinaus liegen hier auch die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs gemäß § 1 Abs. 1 2. Alt. AbfG vor. Danach sind Abfälle Sachen, deren geordnete Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht darin, daß die Antragstellerin mit den Containern auch Stoffe einsammelt, etwa Farbenreste und Lösungsmittel, die ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential für die Umwelt, insbesondere das Grundwasser bedeuten. Durch das Sortieren von überwiegend mit Abfall durchsetzten Containern und das Lagern der aussortierten Fremdstoffe wird die Anlage der Antragstellerin insgesamt eine Abfallbeseitigungsanlage, wobei es rechtlich nicht darauf ankommt, ob die Antragstellerin nur geringe Mengen von Baustellenabfällen einsammelt und sortiert. Die nur teilweise Behandlung von als Abfall zu wertendem Bauschutt erfaßt die gesamte Anlage und führt dazu, daß sie einer abfallrechtlichen Zulassung bedarf. Es reicht für die Qualifizierung als Abfallentsorgungsanlage aus, daß die Einrichtung auch der Behandlung oder Ablagerung von Abfällen dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1982 -- BVerwGE 65, 301 , Hess. VGH, Beschluß vom 03.02.1986 -- NVwZ 1986, 662). Will die Antragstellerin eine Anlage betreiben, in der nur Wirtschaftsgut behandelt wird, dann muß sie -- wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat -- entweder Vorkehrungen treffen, die ein Einsammeln und Sortieren von Baustellenabfällen ausschließen, was nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin allerdings nicht praktikabel ist, oder sie muß für die Gesamtanlage eine abfallrechtliche Zulassung einholen. Die Untersagungsverfügung verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nicht vor, denn eine schutzwürdige Rechtsposition ist nicht gegeben, wenn eine abfallrechtlich zulassungspflichtige Anlage ohne Zulassung betrieben wird. Durch die Untersagungsverfügung werden auch Gefahren für die öffentliche Sicherheit abgewehrt. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit liegt immer dann vor, wenn -- wie hier -- der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach § 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt wird. Dies begründet gleichzeitig auch die Eilbedürftigkeit der Sache. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, daß die Verwirklichung einer strafbaren Handlung nach § 327 Abs. 2 StGB zeitnah und wirksam verhindert wird (Beschluß des Senats vom 22.02.1989 -- 3 TH 535/89 --). Auch die Zwangsmittelandrohung bietet keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug einer abfallrechtlichen Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr untersagt wurde, Baustellenabfälle auf ihrem Betriebsgrundstück zu lagern oder zu sortieren. Sie betreibt nach eigenen Angaben seit Mitte 1985 auf dem 8.680 qm großen Gelände E.-Strasse ... in F einen Containerdienst, bei dem sie ihren Kunden Container zur Verfügung stellt und die mit Bauschutt gefüllten Container abholt. Der Bauschutt wird auf das Betriebsgrundstück der Antragstellerin gebracht und dort sortiert. Täglich werden etwa 300 bis 400 cbm Baustellenabfall angeliefert. Dabei berechnet die Antragstellerin ihren Kunden 16,-- DM bis 18,-- DM je Tonne Bauschutt. Mit am 03.06.1985 bei dem Antragsgegner eingegangenem Antrag begehrte die Antragstellerin eine Genehmigung für eine Bauschutt- und Gewerbeabfallsortieranlage. Nach der Betriebsbeschreibung umfaßte die geplante Anlage eine Gewerbesortieranlage sowie eine Halle hierfür. Diese Anlage sollte als Handsortieranlage für Bauschutt und Industrieabfälle angelegt werden. Darüber hinaus sollte eine zweite, nicht stationäre Anlage für Bauschutt als Siebanlage aufgestellt werden. Auf den Antrag teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 01.07.1985 u.a. mit, daß eine abfallrechtliche Zulassung nicht erforderlich sei, sofern Werkstoffe getrennt eingesammelt würden und bei deren Aufbereitung nur Abfälle in einer Menge von 4 bis 5 % anfielen. In einem Schreiben vom 24.07.1987 teilte der Antragsgegner der Bauaufsicht der Stadt F mit, daß die Wertstoff-Sortieranlage (Halle) weder nach § 4 BImschG noch nach § 7 AbfG genehmigungspflichtig sei und daher das Genehmigungsverfahren nach Baurecht durchzuführen sei. Für die Bauschuttaufbereitungsanlage sei inzwischen ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren eingeleitet worden. Nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin untersagte ihr der Antragsgegner mit Verfügung vom 26.07.1989, Baustellenabfälle auf dem Grundstück E-straße ... zu lagern oder zu sortieren. Die Kosten der Anordnung setzte er auf 300,-- DM fest. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung drohte er die Verschließung und amtliche Versiegelung des Grundstücks an und veranschlagte die hierfür entstehenden Kosten vorläufig auf 500,-- DM. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung der angeordneten Maßnahme führte er aus, der Baustellenabfall des Containerdienstes sei kein Wirtschaftsgut, sondern werde es erst durch die Sortierung. Das Material unterliege daher unabhängig vom Restabfallgehalt dem Abfallgesetz. Diese Aufarbeitung von Abfällen bedürfe der Genehmigung gemäß den §§ 4 und 7 AbfG, die die Antragstellerin nicht besitze. Das ungenehmigte Sortieren von Abfall sei nach § 327 Abs. 2 StGB strafbar. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei erforderlich, weil die Fortsetzung der Maßnahmen diesen Straftatbestand verwirkliche und es im besonderen öffentliche Interesse liege, dies unverzüglich zu unterbinden. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin am 02.08.1989 Widerspruch erhoben und am 15.09.1989 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt. Sie hat die Auffassung vertreten, ein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit der Verfügung sei nicht gegeben, denn sie sei rechtswidrig. Für ihren Betrieb benötige sie keine abfallrechtliche Genehmigung, weil Bauschutt kein Abfall im Sinne des § 1 AbfG sei. Der objektive Abfallbegriff sei nicht erfüllt, weil von dem Bauschutt keine Umweltgefahren ausgingen. Nur 4 % der im Betrieb umgesetzten Materialien müßten auf Deponien zur Ablagerung gebracht werden. Abfallrechtlich relevant sei nur die Gesamtmenge der umgesetzten Materialien, dagegen sei es rechtlich unerheblich, wie sich das Material der einzelnen Container zusammensetze. Eine andere Betrachtungsweise sei praktisch auch nicht durchführbar. Sofern die Kunden vertragswidrig nicht nur Bauschutt, sondern auch sonstige Baustellenabfälle lieferten und diese mehr als 5 % des Bauschutts betrügen, könne sie dies in der Regel bei der Abholung der Container nicht erkennen. Erst beim Sortieren des Bauschutts könne dies festgestellt werden. Auch der subjektive Abfallbegriff sei nicht gegeben, weil es sich um Wirtschaftsgut handele. Eine Eilbedürftigkeit zur Durchsetzung der Anordnung könne wegen der dadurch bewirkten Existenzgefährdung nicht bejaht werden. Ihre Interessen an der Aussetzung der Vollziehung überwögen daher die Interessen des Antragsgegners am Sofortvollzug. Die Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 2. August 1989 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26. Juli 1989 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, bei der Anwendung des Abfallbegriffs komme es nicht auf den Jahresdurchschnitt des angelieferten Materials von 4 bis 5 %, sondern auf die einzelne Charge an, denn bei den einzelnen Containern entscheide es sich, ob er Wirtschaftsgut oder Abfall enthalte. Wenn die Antragstellerin eine Tätigkeit ausführe, bei der im Einzelfall der Inhalt eines Containers als Abfall angenommen werde, so bedürfe sie hierfür der abfallrechtlichen Genehmigung. Die fünfprozentige Verunreinigung von Bauschutt sei kein Baustellenabfall im Rechtssinne. Vielmehr handele es sich dabei um einen Bestandteil des Wirtschaftsguts, der erst nach der Herausnahme zum Abfall werde. Bauschutt, der über 10 % mit Unverwertbarem durchsetzt sei, sei insgesamt als Abfall zu betrachten und werde erst dann zum Wirtschaftsgut, wenn die Verunreinigung herausgenommen werde. Nachdem das Verwaltungsgericht Darmstadt den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen hat, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag mit Beschluß vom 18.12.1989 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Verfügung erweise sich bei der hier gebotenen summarischen Betrachtungsweise als rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Verfügung sei § 11 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes in der Fassung vom 06.06.1989 (GVBl. I S. 137) -- HAbfAG --. Die Antragstellerin verstoße dadurch, daß sie Baustellenabfälle auf ihrem Betriebsgrundstück sortiere und dort bis zur Verbringung zur Deponie lagere gegen § 4 AbfG, weil es sich hier nicht um eine abfallrechtlich zugelassene Anlage oder Einrichtung handele. Dies beziehe sich einmal auf die Annahme von Containern, die ganz überwiegend mit Baustellenabfällen durchsetzt seien und zum anderen auf solche Container, die in einem Umfange von mehr als 10 % der Menge des Bauschutts Abfälle enthalte. Es komme nicht darauf an, ob in bezug auf die Jahresmenge ein Abfallanteil von weniger als 10 % vorliege, sondern allein auf die konkrete Einzellieferung. Nur hier lasse sich die Unterscheidung treffen, ob es Wirtschaftsgut oder Abfall sei. Die Untersagung des Lagerns und Sortierens von Baustellenabfällen sei auch geeignet, von der Allgemeinheit Gefahren im Sinne des § 15 Abs. 1 HAbfAG abzuwehren, weil hiervon Gefahren für die Umwelt ausgehen könnten. Die Vollziehung der Verfügung sei auch eilbedürftig, denn es könne im Interesse der Vermeidung von Gefahren für die Allgemeinheit nicht hingenommen werden, daß Abfälle, die eine Gefahr für die Umwelt darstellen könnten, außerhalb von hierfür vorgesehenen Anlagen sortiert werden. Gegen den ihr am 22.12.1989 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 08.01.1990 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist ausweislich der Vermerke der Poststelle des Verwaltungsgerichts vom 08.01. und 31.01.1990 frühestens am 06.01.1990 in den Fristenkasten des Verwaltungsgerichts eingeworfen worden. Die Antragstellerin trägt unter Versicherung an Eides Statt ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt M, vor, der Beschwerdeschriftsatz sei am 05.01.1990 von Rechtsanwalt M gegen 18.45 Uhr in den Fristenkasten des Verwaltungsgerichts eingeworfen worden. Ein Irrtum oder eine Verwechslung hierüber sei ausgeschlossen. Zur Begründung der Beschwerde trägt die Antragstellerin weiter vor, den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, sie dürfe Container nicht annehmen, die bereits nach ihrem ersten Anschein überwiegend mit Baustellenabfällen gefüllt seien, müsse entgegengehalten werden, daß derartige Container von ihr umgehend auf Abfalldeponien verbracht würden. Zu Unrecht vertrete das Verwaltungsgericht auch die Auffassung, sie dürfe alle Container, die mehr als 10 % Abfälle enthielten, nicht mehr sortieren. Dies sei schon deshalb nicht möglich, weil sich der Abfallanteil erst beim Sortieren feststellen lasse. Im übrigen wiederholt sie ihre Auffassung, daß es insoweit abfallrechtlich auf eine Gesamtbetrachtung ankommen müsse. Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20.07.1989 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, die Antragstellerin betreibe eine Bauschuttbrecheranlage mit vorgeschalteter Siebtrommel. Da eine reguläre Sortierung von Bauschutt in Steine, Pappe, Holz und Schrott die Anlieferung eines Konglomerats voraussetze, das keine marktgängige Ware darstelle und erst durch die Aufbereitung zu solcher werde, handele es sich bei der Tätigkeit der Antragstellerin um genehmigungspflichtige Abfallverwertung. Bauschutt, insbesondere unsortierter, sei kein Wirtschaftsgut. Die die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (1 Hefter) waren Gegenstand der Beratung.