Beschluss
3 N 614/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0913.3N614.85.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO durch Beschluß entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit von dem Hess. Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO überprüft werden kann. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ein Nachteil im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Antragsteller durch die zu kontrollierende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung negativ, d.h. verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieser Rechtsvorschrift berücksichtigt werden mußte (BVerwGE 59, 87, 99; Hess. VGH, Beschluß vom 22.09.1988 -- 3 N 20/83 --). Rechtlich geschützte Interessen in diesem Sinne sind absolute Rechte, subjektiv-öffentliche Rechte und private, im Rahmen der Normgebung in die Abwägung einzubeziehende Belange. Das Interesse des Antragstellers, seinem historischen Weingutbetrieb zukünftig gewerblich, auch im Bereich der Beherbergung, alle Möglichkeiten offenzuhalten und den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb jeweils veränderten Marktbedingungen anpassen und ihn erweitern zu können, gehört zu den Belangen, die bei der Abwägung über einen Bebauungsplan in der Altstadt von E zu berücksichtigen sind. Der seit mehreren 100 Jahren bestehende Weingutbetrieb ist ein gewichtiger städtebaulicher Faktor, dem mindestens in seiner längerfristigen Entwicklung bauplanerische Beschränkungen auferlegt worden sind. Hinsichtlich des Anwesens B-straße 1 ist der Antragsteller durch den streitbefangenen Bebauungsplan benachteiligt. Bei Ungültigkeit des Bebauungsplans "R" von 1984 wäre der zuvor geltende Bebauungsplan von 1971 zu beachten, gegen dessen Gültigkeit durchgreifende rechtliche Bedenken nicht bestehen. Zwar liegt in der bereits damals erfolgten Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Bereich der B-straße 1 ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG, weil der damals geltende Flächennutzungsplan von 1961 an dieser Stelle eine gemischte Baufläche dargestellt hatte. Dieser Entwicklungsfehler ist gemäß §§ 214 Abs. 2 Nr. 2, 244 Abs. 1 BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans jedoch unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan von 1961 ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung dadurch nicht beeinträchtigt worden ist. Die Auswirkungen der Abweichung vom Flächennutzungsplan beeinträchtigen die benachbarten Baugebiete nicht wesentlich, und die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets in seiner Gesamtheit wird dadurch nicht gefährdet. Dabei ist von Bedeutung, daß die festgesetzte allgemeine Wohnnutzung im Verhältnis zu der im Flächennutzungsplan von 1961 dargestellten Mischgebietsfläche auch nicht so erheblich abweicht, daß besondere städtebauliche Spannungen dadurch hervorgerufen werden. Immerhin dienen auch Mischgebiete gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO zu weiten Teilen dem Wohnen, während in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO etwa nichtstörende Handwerksbetriebe zugelassen sind und nichtstörende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden können. Mithin sind die planerischen Abweichungen nicht so gewichtig, daß ein Übergreifen auf die städtebauliche Grundkonzeption des Flächennutzungsplans im übrigen anzunehmen ist. Materiell-rechtlich begegnet der Bebauungsplan von 1971 mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes für das Anwesen B-straße 1 im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG keinen durchgreifenden Bedenken. Die beiden Bauwerke auf dem Grundstück B-straße 1 sind früher als Wohngebäude genutzt worden, und sie haben in der näheren Umgebung eine städtebaulich gewichtige Verknüpfung mit der Wohnbebauung in der E-gasse im Westen und der B-straße im Osten. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in dem streitbefangenen Bereich läßt Mängel im Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis nicht erkennen, worauf im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Bebauungsplan von 1984 noch einmal eingegangen wird. Im Verhältnis zum Bebauungsplan von 1971 bringt der Plan von 1984 deshalb einen zusätzlichen Nachteil für den Antragsteller mit sich, weil die Beibehaltung eines allgemeinen Wohngebietes mit zusätzlichen textlichen Einschränkungen der in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO grundsätzlich möglichen baulichen Nutzungen verknüpft worden ist. Für den Antragsteller ist dabei von besonderer Bedeutung, daß im Teilbereich Ecke B-straße/E-gasse, wo sich sein Anwesen B-straße 1 befindet, gemäß Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans von 1984 nur Wohngebäude zulässig sind. Mithin ist von sämtlichen Nutzungsmöglichkeiten eines allgemeinen Wohngebietes für den genannten Bereich nur der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO aufgegriffen worden. Danach sind die in den Textfestsetzungen 1.1.4 und 1.1.5 enthaltenen Beschränkungen für die sonstigen allgemeinen Wohngebiete, wonach in den Obergeschossen nur Wohnnutzung allgemein zulässig ist und im übrigen die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 4 BauNVO u.a. zugunsten von Betrieben des Beherbergungsgewerbes oder sonstiger nichtstörender Gewerbebetriebe ausgeschlossen wird, für das Grundstück B-straße 1 schon nicht mehr von Belang. Für das Grundstück B-straße 1 bliebe es selbst bei Ungültigkeit des Bebauungsplans von 1971 bei einem Nachteil durch den streitbefangenen Bebauungsplan, weil ohne entgegenstehende bauplanerische Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung trotz der hergebrachten überwiegenden Wohnnutzung auf dem Grundstück B-straße 1 und in der näheren Umgebung der E-gasse und der B-straße mindestens nach § 34 Abs. 3 BauGB erleichterte Zulassungsmöglichkeiten für städtebaulich vertretbare betriebliche Erweiterungen bestünden, denen die WA-Festsetzung im streitbefangenen Bebauungsplan einschließlich der zusätzlichen textlichen Einschränkungen nunmehr entgegensteht. In der Sache hat der Normenkontrollantrag jedoch keinen Erfolg. Im Aufstellungsverfahren sind formelle Vorschriften nicht verletzt worden. Dies gilt insbesondere für den Aufstellungsbeschluß, die Entwurfsauslegung, die Zurückweisung von Bedenken und Anregungen, den Satzungsbeschluß und die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidenten. Die Entwicklung des Bebauungsplans aus dem im Parallelverfahren geänderten, zuvor in Kraft getretenen Flächennutzungsplan von 1984 ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG ordnungsgemäß erfolgt. So ist das Anwesen B-straße 1 im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche vorgesehen worden. Dasselbe gilt für den Weinberg "R-garten", für den gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 BBauG eine Fläche für die Land- und Forstwirtschaft vorgesehen war, wozu nach § 146 BBauG ebenso wie jetzt nach § 201 BauGB auch der Weinbau zählt. Materiell-rechtlich verstößt der Bebauungsplan nicht gegen das in § 1 Abs. 7 BBauG niedergelegte Gebot einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange. Das Abwägungsgebot erfordert, daß eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß in die Abwägung alle nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Belange eingestellt werden und daß weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 34, 301, 309 und 47, 144, 146). Die Begründung zum Bebauungsplan zeigt hier ebenso wie die Zurückweisung der Bedenken und Anregungen des Antragsteller mit Stadtverordnetenbeschluß vom 30.01.1984, daß sich die Antragsgegnerin der Konfliktlage zwischen ihren städtebaulichen Planungsabsichten und den gewerblichen Interessen des Antragstellers bewußt gewesen ist und die wechselseitigen Interessen in die Abwägung eingestellt hat. Dabei ist den gewerblichen Interessen des Antragstellers auch das ihnen zukommende Gewicht beigemessen worden. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan ist der Antragsgegnerin bewußt gewesen, daß die historischen Adelshöfe, zu denen das traditionelle Weingut des Antragstellers zählt, durch ihre Standorte und baulichen Erscheinungen das Stadtbild sichtbar mitprägen und damit gewichtige städtebauliche Faktoren in der mittelalterlichen Stadtstruktur von E sind. Diese Bedeutung des Gewerbebetriebes des Antragstellers ist dadurch planerisch befestigt worden, daß zwischen der R Straße im Norden und der B-straße im Süden ein Sondergebiet Weingut festgesetzt worden ist. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr einer gewerblichen Erweiterung des Weingutbetriebes, der bereits nahezu sämtliche Flächen in dem Straßengeviert von R Straße, K-straße, Bf-straße und B-straße beansprucht, über die B-straße nach Süden hinweg Einhalt gebietet, ist das Abwägungsergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Den gewerblichen Nutzungsinteressen des Antragstellers, der nördlich der B-straße bereits beträchtliche Flächen ober- und unterirdisch für den Weingutbetrieb nutzt, ist derzeit und mit Bestandsschutz versehen dadurch Rechnung getragen, daß auch das Kellergeschoß und ein kleiner Teil des Erdgeschosses des straßenseitigen Gebäudes B-straße 1 als Gärlager benutzt werden. Ein Ausgreifen des Weingutbetriebes des Antragstellers in die benachbarte Wohnbebauung ist im übrigen auch dadurch schon eingetreten, daß im sog. Gelben Haus in der B-straße, einem früheren Wohnhaus, dem Gutsbetrieb ein Gutsausschank beigefügt worden ist, um den Wirtschaftsbetrieb des Antragstellers zu unterstützen. Wenn die Antragsgegnerin bei so raumgreifenden gewerblichen Interessen in einer Gemengelage ihrer mittelalterlichen Stadtstruktur mit engen Straßenräumen noch vorhandene Wohngebäude für eine innerstädtische Wohnnutzung möglichst erhalten und gewerbliche Nutzungsarten nicht weiter voranschreiten lassen will, ist dies planungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Zurückweisung der Bedenken und Anregungen des Antragstellers im Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 30.01.1984 hat die Antragsgegnerin besonders darauf hingewiesen, daß sich das Anwesen des Antragstellers B-straße 1 in der Umgebung der beiden bedeutendsten Kulturgüter der Stadt, der Kurfürstlichen Burg und der Katholischen Pfarrkirche, befindet. Die hier herrschende Beschaulichkeit sei mit gewerblichen Nutzungsarten nicht in Einklang zu bringen. Angesichts der bereits vorhandenen Betriebsgröße des Weinguts des Antragstellers im Verhältnis zur mittelalterlichen Stadtstruktur in der Altstadt von E stellt es eine vertretbare und bauplanungsrechtlich hinzunehmende städtebauliche Entscheidung dar, die herkömmlich als Wohngebäude genutzten Baulichkeiten auf dem Anwesen B-straße 1 weiterhin für eine Wohnnutzung vorzusehen, die städtebaulich eine Verbindungsspange zu den benachbarten Wohngebäuden an der E-gasse und der B-straße darstellt. Im übrigen ist es von den Verkehrsbelangen her nicht unangemessen, in dem engen Straßenraum der B-straße und der umliegenden Straßenstücke keine zusätzliche Beunruhigung durch eine intensivere Nutzung gewerblicher, insbesondere auch beherbergungsmäßiger Art verbunden mit einer Zunahme des gewerblichen Parksuchverkehrs und Andienungsverkehrs herbeizuführen. Daß die Antragsgegnerin das große Weinberggrundstück 61/51 im Osten des Plangebietes in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan von 1971 und dem Flächennutzungsplan von 1984 als Fläche für die Landwirtschaft und nicht als Baufläche festgesetzt hat, begegnet planungsrechtlich ebenfalls keinen Bedenken. Insoweit hat die Antragsgegnerin bei der Zurückweisung der Bedenken und Anregungen des Antragstellers zu Recht darauf hingewiesen, daß eine neuzeitliche Bebauung des Weinbergs die historische Altstadtstruktur und das weithin bekannte rheinseitige Ortsbild beeinträchtigen könne. Angesichts der traditionellen Weinbergbenutzung ist für einen unmittelbaren oder mittelbaren Anspruch des Antragstellers, hier eine Bebauung durchsetzen zu können, insgesamt nichts ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller ist Eigentümer eines historischen Weinguts und umliegender Grundstücke in der Altstadt von E in der Nähe des Rheinufers im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1.5 "R". Der Aufstellungsbeschluß der Stadtverordnetenversammlung von E für diesen Plan stammt vom 19.05.1980. Nach der Bürgerbeteiligung erfolgte die öffentliche Auslegung des am 07.02.1983 beschlossenen Entwurfs des Bebauungsplans in der Zeit vom 18.03. bis 18.04.1983. In ihrer Sitzung vom 30.01.1984 wies die Stadtverordnetenversammlung u.a. Bedenken und Anregungen des Antragstellers zurück und beschloß den Bebauungsplan als Satzung. Die Genehmigung des Regierungspräsidenten in D erfolgte mit Verfügung vom 21.05.1984 und die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 20.04.1977 im "W Kurier" und im "W Tagblatt" am 14.06.1984. Das u.a. mit einem denkmalgeschützten Gebäude bebaute Anwesen des Antragstellers B-straße ... liegt nach dem Bebauungsplan in einem allgemeinen Wohngebiet. In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan heißt es u.a.: 1.1.4 Im Allgemeinen Wohngebiet -- WA -- ist im Sinne von § 1 (7) BauNVO in den Obergeschossen nur die Wohnnutzung allgemein zulässig. Somit beschränkt sich die Zulässigkeit der nach § 4 (2) Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungsarten (der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nichtstörende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke) ausschließlich auf die Erdgeschosse. Die Beschränkung auf die Erdgeschosse gilt auch für die nach § 13 BauNVO zulässigen Räume freiberuflich Tätiger. Im Teilbereich Ecke B-straße/E-gasse sind gemäß § 1 (5 und 8) BauNVO nur Wohngebäude zulässig. 1.1.5 Im Allgemeinen Wohngebiet -- WA -- sind die in § 4 (3) BauNVO genannten Ausnahmen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe, Anlagen für die Verwaltung sowie die für sportliche Zwecke, Kleintierhaltungen) nicht zulässig und somit gemäß § 1 (6) BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes." Für das Grundstück des Antragstellers B-straße 1 ist in dem streitbefangenen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BBauG zusätzlich die zeichnerische Festsetzung enthalten, an der Ecke B-straße/E-gasse einen Einzelbaum anzupflanzen. Die große Weinbergfläche im östlichen Plangebiet Flur 42, Flurstück 65/51, der sog. "R-garten", ist als Fläche für die Landwirtschaft bestimmt. Der Flächennutzungsplan der Stadt E, der am 22.03.1984 vom Regierungspräsidenten in D genehmigt worden ist und dessen Genehmigung am 06.04.1984 ortsüblich im "W Kurier" und im "W Tagblatt" öffentlich bekanntgemacht worden ist, stellt das Anwesen B-straße 1 als Wohnbaufläche dar und den genannten Weinberg innerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Flächen als Fläche für den Weinbau. Vorgänger des streitbefangenen Bebauungsplans war der im Dezember 1971 in Kraft getretene Bebauungsplan "R". Dieser Bebauungsplan setzte für das Anwesen B-straße 1 bereits allgemeines Wohngebiet fest, jedoch ohne die einschränkenden textlichen Zusätze wie im streitbefangenen Bebauungsplan von 1983. Östlich der E-gasse sah der Bebauungsplan von 1971 eine Parkfläche vor. Die Weinbergfläche im Osten des Plangebiets Flur 42, Flurstück 65/51 war damals schon als Fläche für Landwirtschaft bestimmt worden. Der dem Bebauungsplan "R" von 1971 zugrundeliegende Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stammte vom Mai 1961. Für das Anwesen B-straße 1 war dort eine Mischgebietsfläche dargestellt worden und die Weinbergfläche als Weinberg. Mit dem am 04.04.1985 gestellten Normenkontrollantrag vertieft der Antragsteller seine schon zuvor erhobenen Bedenken und Anregungen. Für das Anwesen B-straße 1 wünscht er die Ermöglichung einer gewerblichen Nutzung. Zur Erhaltung und zur Entwicklung des Weingutbetriebes auch unter veränderten Marktbedingungen müsse die Möglichkeit erhalten bleiben, dieses Grundstück gegebenenfalls in vollem Umfang für den Weingutbetrieb nutzen zu können. Es bestehe für Weinbaubetriebe der wirtschaftliche Zwang, sich Nebenzweige zu erschließen, insbesondere im Bereich des Fremdenverkehrs und Tourismus. In Betracht komme auch eine Selbstvermarktung mit Gutsausschank und Beherbergung, weshalb im betreffenden Altstadtbereich auch ein Hotel G zulässig sein müsse. Im Verhältnis zum früheren Bebauungsplan von 1971 liege ein Nachteil insbesondere darin, daß nunmehr im allgemeinen Wohngebiet Beherbergungsbetriebe ausnahmslos ausgeschlossen worden seien. Eine gewerbliche Teilnutzung des Anwesens B-straße 1 liege im übrigen bereits vor, weil sich die Weinkeller bis unter die B-straße und das Anwesen B-straße 1 erstreckten und im Erdgeschoß des straßenseitigen Gebäudes eine Teilnutzung als Gärlager bestandsgeschützt sei. Der Nachteil durch den Bebauungsplan liege darin, daß dem aus den Nähten platzenden Betrieb Möglichkeiten zur Erweiterung genommen würden und der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb damit in seiner Entwicklung beeinträchtigt werde. Die Zurücksetzung der privaten Betriebsbelange verletze das Abwägungsgebot. Für das Weinberggrundstück Flurstück 65/51 trägt der Antragsteller vor, hier müsse die Möglichkeit für später erhalten bleiben, eine Bebauung sowohl für Wohnbedarf als auch für ein Beherbergungsgewerbe vorzunehmen. Verkehrsbelange rechtfertigten insgesamt die angefochtenen Planfestsetzungen nicht. Der Antragsteller beantragt im Wege der Normenkontrolle, den Bebauungsplan Nr. 1.5 "R" für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin hält den Antrag für zulässig, weil ein einstellungserhebliches privates Interesse in der Abwägung zurückgesetzt worden sei. In der Sache könne der Antrag jedoch keinen Erfolg haben. Das Abwägungsergebnis entspreche einer gerechten Abwägung und sei in sich widerspruchsfrei. Schon der Denkmalschutz stehe wesentlichen baulichen Veränderungen in der B-straße 1 entgegen. Der Umbau in gewerblich zu nutzende Räume oder in einen Beherbergungsbetrieb würde die städtebauliche Struktur des gesamten Bereiches aus den Angeln heben. Zur Wahrung der Beschaulichkeit und zur Vermeidung einer zusätzlichen Verkehrsbelastung für den engen Altstadtbereich sei, ausgerichtet am vorherrschenden Nutzungsbestand im Bereich der B-straße, der B-straße und der E-gasse dort ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Der Bereich liege zudem in einem festgesetzten Sanierungsgebiet. Dem Senat liegen der einschlägige Bebauungsplan Nr. 1.5 "R" und der Flächennutzungsplan der Stadt E von 1984 mit zwei Ordnern Aufstellungsunterlagen vor, ebenso der Bebauungsplan von 1971 mit einer Kopie des Flächennutzungsplans von 1961. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.