Beschluss
3 TH 375/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0203.3TH375.89.0A
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Entscheidungsgründe
II. Soweit die zunächst in vollem Umfang erhobene Beschwerde später eingeschränkt und das Versammlungsbegehren auf eine zweistündige Kundgebung an der Katharinenkirche beschränkt worden ist, liegt darin eine Teilrücknahme der Beschwerde. Insoweit ist das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die zulässige Beschwerde des Antragstellers nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag zu Recht abgelehnt. Die auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Verfügung vom 31.01.1989 ist rechtmäßig und ihr Vollzug gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im besonderen öffentlichen Interesse eilbedürftig. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Eine Verbotsverfügung darf erlassen werden, wenn bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände die Durchführung der Versammlung mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursacht, wobei von einer unmittelbaren Gefährdung dann auszugehen ist, wenn der drohende Schadenseintritt so nahe ist, daß er jederzeit eintreten kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.09.1984 -11 UE 1767/84 - m.w.N.; Urteil vom 12.03.1986 - 3 UE 969/86 -). Dabei umfaßt der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Unter "Öffentlicher Ordnung" wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlegens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfG, B. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 und 341/81 - NJW 1985, 2395). Der Senat ist der Ansicht, daß auch bei summarischer Prüfung im Eilverfahren hier hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß bei Durchführung der geplanten Kundgebung mindestens eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung unmittelbar zu befürchten ist. Im Mittelpunkt des Wahlkampfs der "Nationalen Sammlung", für die der Antragsteller selbst in Langen zur Kommunalwahl 1989 kandidiert und deren programmatische Äußerungen er sich zurechnen lassen muß, steht eine aggressive Ausländerfeindlichkeit, die geeignet ist, Teile der ansässigen Bevölkerung nicht unerheblich einzuschüchtern und zu beängstigen. Die ausländerfeindliche Programmatik stellt einen zentralen Punkt der Wahlwerbung dar und wird durch mehrere bei den Behördenunterlagen befindliche Flug- und Werbeschriften belegt. Aufgrund des vorliegenden Behördenmaterials ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß die grob ausländerfeindliche politische Werbung der "Nationalen Sammlung" auch bei der streitbefangenen Veranstaltung in der Öffentlichkeit angesprochen wird. Zwar hat der Bevollmächtigte des Antragstellers versichert, man werde sich bei der Veranstaltung auf das Thema der Meinungsfreiheit in der Bundesrepublik und die Behandlung der "Nationalen Sammlung" durch die Verwaltung und die Gerichte beschränken und die ausländerpolitische Programmatik aussparen; der enge und praktisch nicht auflösbare Zusammenhang der behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen der letzten Zeit mit der ausländerfeindlichen Wahlwerbung der "Nationalen Sammlung" spricht aber dagegen, daß dies bei einer auf zwei Stunden angesetzten öffentlichen Kundgebung gelingen kann. In diesem Zusammenhang kommt hinzu, daß für eine inhaltliche Distanzierung von aggressiven Schlagworten wie "Ausländer raus" oder "Frankfurt bzw. Langen soll die erste ausländerfreie Stadt werden" nichts ersichtlich oder vorgetragen ist. Bei alledem ist zu beachten, daß bis in einzelne Schlagworte wie Kampf gegen den Zionismus, Symbole und Gesten wie einen etwas abgewandelten Hitlergruß und Abkürzungen wie N.S. hinein, erkennbar eine gewollte besondere Nähe zum Nationalsozialismus hergestellt wird, die verbunden mit der aggressiven, an schlechte Traditionen anknüpfenden Ausgrenzung von Teilen der Bevölkerung geeignet ist, wesentliche Teile nicht nur der ausländischen Mitbewohner existenziell einzuschüchtern und damit den inneren, sozialen Frieden erheblich zu gefährden. Ob und gegebenenfalls welche Straftatbestände damit im einzelnen erfüllt sein können, kann im Rahmen dieser Eilentscheidung offenbleiben, weil es im Ergebnis darauf nicht entscheidend ankommt. Festzuhalten ist, daß den Anhängern der "Nationalen Sammlung" die Ausübung der Demonstrationsfreiheit nach Art. 5 und Art. 8 GG auch im Rahmen eines Wahlkampfs nur möglich ist, wenn die Friedlichkeitsgebote des Grundgesetzes und des einfachen Gesetzesrechts einschließlich des Versammlungsgesetzes beachtet und nicht mißachtet werden. Angriffe auf die Menschenwürde anderer sind vom Verfassungs- und Versammlungsrecht nicht gedeckt. Daß sich der Antragsteller mit dem in der Verbotsverfügung vom 31.01.1989 enthaltenen Vorwurf, Demonstrationsteilnehmer würden strafbarerweise in Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen Gesinnung auftreten, im einzelnen nicht auseinandergesetzt hat, sei darüber hinaus noch am Rande erwähnt, auch wenn es für den Ausgang des Rechtsstreits nicht mehr entscheidend ist. Ohnehin fällt auf, daß der Antragsteller die auf eine umfassende Darlegung der geplanten Veranstaltungsabläufe gerichteten Hinweise des Verwaltungsgerichts unbeachtet gelassen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 entsprechend und 25 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). I. Der Antragsteller meldete mit Schreiben vom 23.01.1989 gegenüber der Antragsgegnerin insgesamt drei Veranstaltungen an, die am 04.02.1989 in Frankfurt am Main stattfinden sollen. Der Anmeldung zufolge soll das Thema der Veranstaltungen sein: "Meinungsfreiheit in der BRD am Beispiel der Behinderung des Wahlkampfes der Nationalen Sammlung". Mit Verfügung vom 31.01.1989 sprach die Antragsgegnerin daraufhin ein sofort vollziehbares Versammlungsverbot aus. Über den Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden worden. Den am 03.02.1989 gestellten Eilantrag des Antragstellers lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom selben Tage mit der Begründung ab, die geplanten Veranstaltungen ließen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten. Es sei davon auszugehen, daß bei den Veranstaltungen, die in das Wahlkampfkonzept der "Nationalen Sammlung" eingebunden seien, die sogenannte "Ausländerfrage" eine zentrale Rolle spielen werde. Die Ausländerthematik sei zwangsläufig mit dem Veranstaltungsthema verknüpft, wobei die Agitation der "Nationalen Sammlung" in den letzten Monaten mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lasse, daß dabei der Straftatbestand des § 130 StGB (Volksverhetzung) verwirklicht werde. Angefangen bei der Forderung "Ausländer raus" und weiteren, im einzelnen näher dargelegten programmatischen Aussagen würde die Gruppe der Ausländer insgesamt in eine reine Objektstellung abgedrängt, in der sie recht- und schutzlos seien. Dies verletze die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG, die auch vor mißachtenden Eingriffen Privater zu schützen sei. Forderungen nach einer durch staatlichen Zwang ohne Ansehen der Person durchzusetzende Massenausweisung von Ausländern verstießen gegen das im Grundgesetz enthaltene Gebot des friedlichen Zusammenlebens der Völker und gegen das Protokoll Nr. 4 zur Menschenrechtskonvention. Den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB erfülle im übrigen auch die im Manifest der "Nationalen Sammlung" vom 01.03.1988 enthaltene Aufforderung zum konsequenten politischen Kampf gegen den Zionismus. Insgesamt müsse sich der Antragsteller, der selbst in Langen für die "Nationale Sammlung" kandidiere, die inhaltlichen Aussagen der "Nationalen Sammlung" zurechnen lassen. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen zu diesem Thema hätte es einer besonderen Darlegung seitens des Antragstellers bedurft, auf welche Weise er Vorkehrungen dafür treffen wolle, daß die Ausländerthematik auf den betreffenden Veranstaltungen nicht erörtert werde. Insoweit fehle es an einer näheren Skizzierung, wie die Veranstaltungen im einzelnen durchgeführt werden sollen bzw. an einer umfassenden Darlegung der geplanten Veranstaltungsabläufe. Der Antragsteller hat gegen den am 03.02.1989 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts am selben Tage Beschwerde eingelegt, mit der er zunächst in vollem Umfang sein Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Versammlungsverbot aufrechterhalten hat. Später hat der Bevollmächtigte des Antragstellers die Beschwerde und die Versammlungsabsicht dahin eingeschränkt, daß nur noch eine Kundgebung ohne Demonstrationsmarsch am 04.02.1989 zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr an der Katharinenkirche in Frankfurt am Main stattfinden solle. Zur Begründung ist vorgetragen worden, die "Nationale Sammlung" sei eine nicht verbotene politische Organisation. Weder der Antragsteller noch sein Bevollmächtigter hätten Grundrechte verwirkt. In der Sache solle lediglich über Meinungsfreiheit für die "Nationale Sammlung" und die Behandlung der Organisation durch Verwaltung und Gerichte gesprochen werden. Die Antragsgegnerin tritt dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers entgegen und verteidigt die Verbotsverfügung. Der Senat hat die einschlägigen Behördenunterlagen beigezogen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.