Urteil
3 UE 1107/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0531.3UE1107.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht allerdings nicht deswegen auf einem Verfahrensfehler, weil das Verwaltungsgericht erst nach Verkündung des Urteils das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern und vertreten durch das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung Wiesbaden, beigeladen hat, denn eine Beiladung kann nach § 65 Abs. 1 VwGO erfolgen, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn - wie hier - eine Beiladung im Anschluß an die Verkündung des Urteils beschlossen und bekanntgegeben wird. Der Senat ist auch nicht im Hinblick auf eine fehlende landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 der 2. Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 18. Dezember 1970 in der Fassung vom 29. September 1971 gemäß § 96 Abs. 1 HBO daran gehindert, die Beklagte zu einer positiven Bescheidung der die planungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhaben betreffenden Bauvoranfrage zu verpflichten. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung in Landschaftsschutzgebieten eine der Baugenehmigung vorgreifliche Entscheidung (vgl. grundlegend Urteil des 4. Senats des Hess. VGH v. 21. September 1981 - IV OE 32/79 - HessVGRspr. 1982, 59 ff.), im vorliegenden Fall findet die Landschaftsschutzverordnung jedoch keine Anwendung, weil der innere Ausbau der Scheune zu Wohnzwecken kein nach § 4 Abs. 1 a der Landschaftsschutzverordnung genehmigungspflichtiges Vorhaben darstellt. Diese Vorschrift erfaßt zwar die Errichtung von Bauwerken aller Art, jedoch nicht die innere Umgestaltung vorhandener Bauwerke oder eine Nutzungsänderung von Bauwerken. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides, denn der von ihm geplante Umbau der Scheune in eine Wohnung widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Baumaßnahme gemäß § 236 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) - BauGB - nach § 35 BauGB, denn es ist vor dem 1. Juli 1987 über die Zulässigkeit der Bauvoranfrage des Klägers entschieden worden und die Entscheidung ist noch nicht unanfechtbar geworden. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß das Vorhaben des Klägers als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG (jetzt § 35 Abs. 2 BauGB) zu beurteilen ist, weil es im Außenbereich ausgeführt werden soll und nicht unter einen Privilegierungstatbestand des Absatzes 1 dieser Vorschrift fällt. Es ist nach dieser Vorschrift unzulässig, weil es auf einer Fläche verwirklicht werden soll, die nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans, gegen dessen Gültigkeit Bedenken weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind, der Landwirtschaft vorbehalten bleiben soll. Solange der Gebäudebestand von der Nutzung her privilegiert und eine außenbereichsfremde Nutzung nicht genehmigt ist, kann die im Flächennutzungsplan dargestellte Nutzung als landwirtschaftliche Fläche jederzeit realisiert werden. Dies ist jedoch nicht mehr der Fall, wenn - wie dies hier vorgesehen ist - eine nicht privilegierte Wohnnutzung geschaffen werden soll. Allein dieser Widerspruch zum Flächennutzungsplan reicht als Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB aus, um dem nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich den begehrten Vorbescheid zu versage n, ohne daß es noch einer Beantwortung der Frage bedarf, ob das Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten läßt. Der Kläger kann für sein Vorhaben nicht die Vergünstigung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Anspruch nehmen. Danach kann der Änderung der bisherigen Nutzung ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des Absatzes 1 bis 3 nicht entgegengehalten werden, sie widerspreche u.a. Darstellungen des Flächennutzungsplans. Diese Bestimmung kann hier aus einem doppelten Grund keine Anwendung finden. Aus der gesetzlichen Formulierung "Änderung der bisherigen Nutzung" ergibt sich, daß der Wechsel von einer bisher ausgeübten privilegierten Nutzung zu einer neuen, andersartigen Nutzung gemeint ist. § 35 Abs. 4 BauGB will den Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtern und den Landwirten einen Wechsel von einer bisher privilegierten auf eine nicht privilegierte Nutzung ermöglichen. Diese Erleichterung soll jedoch nicht denjenigen Gebäuden zukommen, die nicht mehr privilegiert genutzt werden, (BVerwG, Urteil vom 18. August 1982 - 4 C 33.81 - BauR 1983, 51 ; Urteil vom 31. Mai 1983 - 4 C 16.79 - BRS 40 Nr. 94, Urteil des 4. Senats des Hess. VGH vom 29. April 1983 - IV OE 35/82 -). So liegt es auch hier. Die zum Ausbau der Wohnung vorgesehene Scheune wird seit vielen Jahren nicht mehr im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt. Darüberhinaus ist § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch deshalb zugunsten des Klägers nicht anwendbar, weil es sich hier um eine wesentliche Änderung einer baulichen Anlage handelt. Diese Vorschrift soll es nicht ermöglichen, bauliche Anlagen, die nach ihrer baulichen Konstruktion und Substanz für bestimmte Nutzungen gar nicht geeignet sind, wie eine äußere Hülle für eine Baumaßnahme zu verwenden, die einem Neubau gleichkommt (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG, Nr. 230, S. 146). Dies ist jedoch der Fall, wenn eine Scheune oder Teile einer Scheune in ein Wohnhaus umgewandelt werden, weil erhebliche bauliche Maßnahmen, wie die Herstellung von Decken, Boden, Wänden, Installationen usw. erforderlich sind, die zu einem Neubau in einer vorhandenen äußeren Schale führen (so BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986, a.a.O.). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Vergünstigungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen, wonach der Neuerrichtung eines gleichartigen, zulässigerweise errichteten Wohngebäudes an gleicher Stelle nicht entgegengehalten werden kann, sie widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, wenn das vorhandene Gebäude durch. wirtschaftlich vertretbare Modernisierungsmaßnahmen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht, angepaßt werden kann. Ersetzt werden kann danach nur ein Wohngebäude, d.h. ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient. Daran fehlt es hier, weil die Scheune kein eigengenutztes Wohngebäude darstellt. Es bedarf daher auch keiner weiteren Prüfung, ob die übrigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfüllt sind. Auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB, der die Nutzungsänderung erhaltenswerter Gebäude ermöglicht, liegt nicht vor, weil es sich hier einmal nicht nur um eine bloße Nutzungsänderung handelt und zum anderen die im Streit befindliche Scheune kein das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude darstellt. Zwar ist es nicht erforderlich, daß ein unter diese Vorschrift fallendes Gebäude unter Denkmalschutz steht (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG, Lfg. Dezember 1985, § 35 Rdnr. 66 a), es muß jedoch für Baugestaltung und Baukultur einer Epoche kennzeichnend sein. Die Vorschrift hat alte Burgen, Türme, Zwinger, Herrenhäuser, Fachwerkhäuser und Speicher usw. im Auge, die das Bild der Kulturlandschaft prägen können (vgl. Schlichter-Stich-Tittel, BBauG, 3. Aufl., § 35 Rdnr. 33). Die Scheune des Klägers, die von ihm selbst nicht als ein derartiges Gebäude bezeichnet worden ist, kann hierzu nicht gezählt werden. Zu Unrecht stützt der Kläger seinen Anspruch schließlich auch auf den aus Art. 14 GG abgeleiteten baurechtlichen Bestandsschutz. Eine Verletzung des Art 14 GG kann der Kläger hier schon deshalb nicht mit Erfolg rügen, weil er nicht Eigentümer des betroffenen Grundstück ist. Darüber hinaus ist hinsichtlich des geltend gemachten Bestandsschutzes auf folgendes hinzuweisen. Der baurechtliche Bestandsschutz einschließlich des sogenannten überwirkenden Bestandsschutzes bezieht sich in erster Linie auf die vorhandenen baulichen Anlagen. Er beschränkt sich auf die Sicherung des durch die Eigentumsausübung Geschaffenen und stellt sich seinem Wesen nach als Schutz gegenüber einem behördlichen Beseitigungsverlangen dar. Bestandsschutz ist daher nichts anderes als Bestandsnutzung. Die Frage, ob sich ein Anspruch auf eine begrenzte Erweiterung des Bestehenden dann herleiten läßt, wenn und soweit die Beibehaltung und funktionsgerechte Nutzung des Vorhandenen dies erfordert, stellt sich hier nicht, weil die Nutzung von Wohnhaus und Scheune auch weiterhin funktionsgerecht ausgeübt werden kann. Da das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich unzulässig ist, muß die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg haben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben und daher auch nicht das Risiko eigener Kostentragung auf sich genommen haben, sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines positiven Vorbescheides betreffend den Einbau einer Wohnung in eine vorhandene Scheune. Der Vater des Klägers ist Eigentümer des 2.079 qm großen Außenbereichsgrundstücks Gemarkung B., Flur ..., Flurstück 350/164 (E.er Straße 90). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der 2. Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 18. Dezember 1970 und ist im Flächennutzungsplan der Beklagten als "Fläche für die Landwirtschaft, Acker und Obstbau dargestellt Es ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus (Grundfläche ca. 45 qm) und einer daran angebauten Lagerscheune (Grundfläche ca. 120 qm) bebaut. Die Bebauung erfolgte u.a. aufgrund einer Genehmigung vom 5. August 1910 nach dem preussischen Gesetz betreffend die Gründung neuer Ansiedlungen in der Provinz Hessen-Nassau vom 11. Juni 1890. Bereits 1955 hatte der Vater des Klägers um Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung für den Umbau der Scheune zu Wohnzwecken nachgesucht. Dieser Antrag wurde abgelehnt; eine hier gegen angestrengte Klage hatte keinen Erfolg. Im Jahre 1976 stellte der Kläger erstmals einen Bauantrag für die Errichtung einer Wohnung im Obergeschoß der Scheune. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 19. November 1976 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Mit am 2. Juni 1982 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben stellte der Kläger eine Bauvoranfrage betreffend die Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses durch den Ausbau der Lagerscheune zu Wohnzwecken. Die Voranfrage begründete er damit, daß seine Eltern altersbedingt bereits jetzt teilweise, in Zukunft jedoch in verstärktem Maße pflegebedürftig seien. Da das bestehende Wohnhaus für zwei Familien zu klein sei, liege die einzige Möglichkeit zur Erweiterung dieser Wohnung im Ausbau der angrenzenden Scheune. Weiter vertrat er die Auffassung, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 5 Nr. 4 a BBauG zulässig. Die untere Naturschutzbehörde äußerte sich negativ zu dem Vorhaben und lehnte die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung ab. Unter dem 19. Dezember 1983 erteilte die Beklagte dem Kläger einen negativen Vorbescheid. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 BBauG lägen nicht vor. Darüber hinaus stehe es im Widerspruch zu den Vorschriften des Hessischen Naturschutzgesetzes und der Landschaftsschutzverordnung. Einer Ausweitung der Wohnnutzung im Außenbereich stehe dessen naturgegebene Nutzung entgegen. Sie sei Ansatzpunkt für eine Fehlentwicklung und führe bereits zu einer zu erwartenden Beeinträchtigung des Naturgenusses. Hiergegen legte der Kläger am 2. Februar 1984 Widerspruch ein, den die Beklagte nach einer entsprechenden Empfehlung des Widerspruchsausschusses mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 1984 zurückwies. Am 21. Dezember 1984 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Er hat unter Bezugnahme auf sein Vorbringen aus dem Vorverfahren die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Erteilung eines positiven Vorbescheides verpflichtet, weil durch die geplanten baulichen Maßnahmen keine Veränderung der gegenwärtigen Situation herbeigeführt werden würde. Das äußere Erscheinungsbild der Scheune würde, nicht oder nur unwesentlich verändert. Eine Versagung der begehrten Genehmigung würde für seine Eltern weitestgehend zu einer Enteignung führen. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 19. Dezember 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 1984 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Vorbescheid für die Erweiterung eines vorhandenen Wohnhauses auf dem Grundstück W., E.er Straße 90, zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die in den angefochtenen Bescheiden vertretene Auffassung bekräftigt, daß es sich bei dem Vorhaben des Klägers weder um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35. Abs. 1 BBauG handele noch, daß ihm die Absätze 4 und 5 dieser Bestimmung zugute kämen. Die Anwendung des § 35 Abs. 4 BBauG komme deshalb nicht in Betracht, weil die vorgesehene Nutzungsänderung mit Umbauarbeiten an dem Scheunengebäude verbunden sei, die nicht mehr als eine nur unwesentliche bauliche Veränderung anzusehen seien. § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BBauG finde keine Anwendung, weil diese Norm nur die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten eigengenutzten Wohngebäudes decke, woran es hier fehle. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 8. Mai 1985 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben beurteile sich bauplanungsrechtlich als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG. Ihm könne gemäß § 35 Abs. 4 BBauG nicht entgegengehalten werden, daß es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige oder die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1982 (ESVGH 33, 161) vertretene Auffassung könne für den vorliegenden Fall nicht gelten, denn hier werde nicht der Umbau einer Feldscheune beabsichtigt, sondern einer Lagerscheune, die an ein Wohnhaus angebaut sei. Die geplante Baumaßnahme komme weder der Errichtung eines Neubaus gleich noch stehe sie gegenüber der vorgesehenen Umnutzung im Vordergrund. Selbst wenn § 4 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung auch auf den inneren Ausbau eines Gebäudes Anwendung finde, stünde er dem Vorhaben des Klägers nicht entgegen. Die für die Wohnung im Obergeschoß vorgesehenen Fenster stellten weder eine Schädigung noch eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft dar, wie dies bereits in der Stellungnahme des Landwirtschaftsamts Wiesbaden vom 25. Oktober 1976 zum Ausdruck gekommen sei. Nach Verkündung des Urteils hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 8. Mai 1985 das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern und vertreten durch das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in Wiesbaden, gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beigeladen. Gegen das ihr am 17. Mai 1985 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. Juni 1985 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, daß § 35 Abs. 4 BBauG im vorliegenden Fall keine Anwendung finden könne. Die Vorschrift, erleichtere nur den unmittelbaren Übergang von der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBauG privilegierten Nutzung zu einer neuen Nutzung. Diese Zielrichtung schließe es aus, die Erleichterung des § 35 Abs. 4 BBauG auch solchen Gebäuden zugute kommen zu lassen, die nicht mehr privilegiert genutzt würden, weil die privilegierte Nutzung eingestellt oder sogar eine andere Nutzung aufgenommen worden sei. Die Vorschrift erfordere somit, daß eine noch andauernde privilegierte Nutzung in eine neue Nutzung übergeführt werde. Daran fehle es hier jedoch. Schließlich finde § 35 Abs. 4 BBauG auch deshalb keine Anwendung, weil die beabsichtigte Umgestaltung der Scheune nicht mehr als eine nur unwesentliche bauliche Änderung eingestuft werden könne. Die Herrichtung des Gebäudes erfordere einen umfassenden Eingriff in das innere Gefüge des Gebäudes, der seiner Qualität nach durchaus den Arbeitsaufwand für einen Neubau erreiche. Das geplante Vorhaben könne auch nicht nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG zugelassen werden. Diese Vorschrift komme bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Vorhaben des Klägers um den Ausbau einer Scheune zu Wohnzwecken und nicht um die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohnhauses handele. Der Begriff der Erweiterung besage, daß die ursprüngliche Wohnung als solche erhalten bleiben und lediglich in ihrer Größenordnung verändert werden solle, was hier nicht der Fall sei. Schließlich diene die Erweiterung auch nicht der angemessenen Versorgung des Eigentümers, und seiner, zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen mit Wohnraum, weil der Kläger nicht zum Haushalt seines Vaters gezählt werden dürfe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Mai 1985 - III/V E 108/84 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, § 35 Abs. 4 BBauG sei anwendbar, wenn das Gebäude zu irgendeinem Zeitpunkt einmal privilegiert zulässig gewesen sei. Es sei nicht erforderlich, daß gegenwärtig noch eine privilegierte Nutzung vorhanden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege keine wesentliche bauliche Änderung vor. Für die Beantwortung der Frage, wann eine wesentliche Änderung vorliege, komme es entscheidend darauf an, ob die Identität des Gebäudes nach Durchführung der Arbeiten tatsächlich gewahrt bleibe. Durch den Einbau weniger Fenster werde rein äußerlich der Charakter der Lagerscheune nicht nachhaltig geändert. Es sei zwar richtig, daß das ursprüngliche Wohnhaus selbst nicht erweitert werden solle, der Rückgriff auf die vorhandene Lagerscheune komme jedoch den gesetzgeberischen Intentionen entgegen, weil dadurch ein Mehr an Baumasse vermieden werde. Unzutreffend sei die Auffassung der Beklagten, daß die in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG erwähnten Familienangehörigen bereits in dem Haushalt leben müßten. Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.