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Urteil

3 OE 60/83

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0519.3OE60.83.0A
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Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligen kann der Senat gemäß § 101 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Genehmigung der streitbefangenen Satzung (§§ 6 Abs. 2, 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBauG i.V.m. § 236 Abs. 2 BauGB). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abrundungssatzung sind nicht erfüllt. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BBauG können die Gemeinden die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder Teile davon durch Satzung festlegen. In den Geltungsbereich solcher Satzungen können nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG unter den dort genannten Voraussetzungen auch mit konstitutiver Wirkung Grundstücke einbezogen werden, durch die der im Zusammenhang bebaute Ortsteil abgerundet wird. Die Einbeziehung eines Grundstücks in den Innenbereich nach Abs. 2 Satz 2 ist nur gerechtfertigt, wenn dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, insbesondere wenn einzelne Grundstücke des Außenbereichs zum Zwecke der Begradigung des bebauten Bereichs in die Satzung einbezogen werden (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BBauG, München 1985, § 34 Rdnr. 43 m.w.N.). § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG ermächtigt jedoch nicht zum Erlaß von Satzungen, deren alleiniger Zweck es ist, im Zusammenhang bebaute Ortsteile in den Außenbereich hinein zu erweitern (vgl. Bay. VGH, U. v. 21.11.1980 - Nr. 2 N 675/79 - BRS 38 Nr. 75; Hess. VGH, B. v. 06.03.1985 - 3 N 207/85 - ESVGH 35, 148, 151; B. v. 15.11.1985 - III N 23/82 - ESVGH 36, 96, 99). Durch die Satzung dürfen mithin nicht ganze Teile des Außenbereichs als neue Bauflächen dem unbeplanten Innenbereich zugeordnet werden (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG, Komm., Stand: 15.04.1985, § 34 Rdnr. 72). Das Abrunden darf weder zum Umrunden werden noch zu neuen, nasenartigen Ausbuchtungen der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein führen. Im vorliegenden Fall liegen sämtliche von der Satzung erfaßten Grundstücke, die Flurstücke 19/1 - 19/4 im Außenbereich; abgetrennt durch die drei Wegeparzellen 18 (P.- Weg); 20/3 und 57 nehmen sie nicht am Eindruck der baulichen Geschlossenheit der Ortslage von Mensfelden teil. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß das Flurstück 19/2 mit zwei landwirtschaftlichen Hallengebäuden bebaut ist. Hierbei handelt es sich um im Außenbereich privilegierte Baulichkeiten, da sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Im Grunde haben die streitbefangenen Grundstücke nur nach Westen hin einen gewissen Anschluß an die rückwärtige Bebauung der F.-straße Selbst zu dieser Seite hin befinden sich überwiegend noch große unbebaute Grundstücksflächen als Hausgärten. Nach Norden hin liegt über die Wegeparzelle 20/3 hinweg teilweise die Sonderfläche des Friedhofs an, während nach Süden hin erst auf dem Flurstück 29 im rückwärtigen Bereich zum P.- Weg hin ein landwirtschaftliches Hallengebäude folgt, das entweder selbst noch im Außenbereich liegt, oder städtebaulich jedenfalls von so geringem Gewicht ist, daß für die streitbefangenen Grundstücke dadurch weder teilweise noch vollständig eine Innenbereichslage hergestellt wird. Dasselbe gilt für die weiter nach Südwesten hin liegende Bebauung an der Gartenstraße, die zu weit ab liegt, um für die streitbefangenen Grundstücke, die auch herkömmlich und in ihrer jetzigen Nutzung als Außenbereichsgrundstücke anzusprechen sind, eine Innenbereichslage zu begründen. Dies vermag im übrigen auch die Darstellung des streitbefangenen Gebiets im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet nicht. Damit wird keine Baulandqualität hergestellt. Nimmt man die Begründung der Satzung in den Blick, wonach aus Gründen der wegemäßigen Erschließung und der Nähe zum Friedhof eine Bebauung nur entlang des P.- Weges für möglich gehalten wird, zeigt sich besonders deutlich, daß hier nach Osten und Nordosten hin eine deutlich in den Außenbereich vorspringende Neubebauung vorgesehen ist, die vom überbauten Standort her nur eine lose, wenn überhaupt eine städtebauliche Verbindung zur bebauten Ortslage aufweisen würde. Die Ortslage, die in der näheren Umgebung ihren Schwerpunkt entlang der F.-straße hat, würde nicht abgerundet, sondern durch eine von ihr eher abgewandte Neubebauung ausufern. Zu dem geltend gemachten gemeindlichen Bedürfnis einer vereinfachten planerischen Bewältigung solcher Ortsrandlagen in Übereinstimmung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans ist zu sagen, daß der Gesetzgeber mit der Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB, allerdings nur für bebaute Bereiche im Außenbereich bei Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach Abs. 5 der Vorschrift, nunmehr einen gegenüber dem üblichen Bebauungsplanverfahren vereinfachten Weg vorgesehen hat. Ansonsten bleibt eine Gemeinde auch nach dem jetzigen Recht, erst recht nach der hier maßgeblichen früheren Rechtslage unter dem Bundesbaugesetz auf das Bebauungsplanverfahren verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Gemeindevertretung der Klägerin beschloß am 06.11.1981 die Satzung zur Einbeziehung der Grundstücke Gemarkung Mensfelden, Flur 63, Flurstücke 19/1, 19/2, 19/3 und 19/4 in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Mensfelden der Gemeinde Hünfelden. Mit Bescheid vom 16.02.1982 versagte der Beklagte die Genehmigung dieser Satzung gemäß § 34 Abs. 2 BBauG. In der Begründung führte er aus, daß beabsichtigt sei, ein ca. 0,775 ha großes Gelände, das zur Zeit ausschließlich durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt und insgesamt eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen sei, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen. Dies sei nur im Rahmen einer verbindlichen Bauleitplanung möglich, nicht aber über 'eine Satzung nach § 34 Abs. 2 BBauG. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.1982 mit der Begründung zurück, § 34 Abs. 2 BBauG lasse es nicht zu, mittels einer Satzung ganze, Teile des Außenbereichs dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil von Mensfelden ende mit der letzten Bebauung der an der F.-straße gelegenen Grundstücke. Der diese Grundstücke trennende Weg gebe dem Ortsteil eine natürliche Begrenzung. Auch die Ausweisung der streitbefangenen Fläche im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet sei hier ohne Einfluß. Damit werde keine Zuordnung der streitbefangenen Fläche zum Innenbereich festgelegt. Im übrigen lasse die unregelmäßige Bebauung der umliegenden Grundstücke hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen keinen prägenden Maßstab erkennen, der zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens herangezogen werden könne. Mithin könne die zulässige bauliche Nutzung nach § 34 Abs. 1 BBauG aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung nicht bestimmt werden. Mit der am 30.06.1982 erhobenen Verpflichtungsklage hat die Klägerin geltend gemacht, die Voraussetzungen einer Einbeziehung in den Innenbereich gemäß § 34 Abs. 2 BBauG seien gegeben. Der Gesetzgeber habe sich bei der städtebaulichen Abrundung nicht von einer geometrischen Vorstellung leiten lassen. In extremen Einzelfällen könne auch einmal eine riegelförmige Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich hinein eine Abrundung darstellen. Hier bilde der P.- Weg eine natürliche Abgrenzung der natürlichen Bebauung, die das Einbeziehen der streitbefangenen Grundstücke in den Bebauungszusammenhang geradezu herausfordere. Die Darstellung des streitbefangenen Bereichs im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet sei ein geeigneter Hinweis darauf, daß die erstmalige Beschaffung von Baurechten nach § 34 BBauG keiner verbindlichen Bauleitplanung bedürfe. Die Aufstellung eines Bebauungsplans wäre hier unwirtschaftlich, überflüssig und nicht erforderlich. Im übrigen sei die umgebende Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 3 BBauG in Verbindung mit § 5 BauNVO eindeutig als Dorfgebiet geprägt und die zulässige Nutzung auf den Abrundungsgrundstücken somit eindeutig bestimmbar. Nutzungskonflikte zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Wohngrundstücken seien nicht zu erwarten, weil in der Umgebung vorwiegend kleinere Wirtschaftsstellen mit eingeschränkter Viehhaltung vorhanden seien. Der Beklagte ist dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin im ersten Rechtszug mit der Begründung entgegengetreten von einer Abrundung im Sinne des § 34 Abs. 2 BBauG könne hier nicht gesprochen werden, wenn großflächige, bislang von Innenbereichsnutzungen freie Grundstücke, die zur Realisierung von 10 bis 15 Bauvorhaben geeignet seien, nunmehr der Ortslage zugeschlagen würden. Die Ortslage würde zukünftig keine abgerundete, sondern eine völlig geänderte Form erhalten. Die Einbeziehung der streitbefangenen Grundstück in die Ortslage sei überdies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar, da die Bebaubarkeit nicht geregelt sei und eine Erschließung fehle. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der Verpflichtungsklage nach einer Ortsbesichtigung der Berichterstatterin mit der Begründung stattgegeben, der P.- Weg und die Wegeparzelle 20/3 unterhalb des Friedhofs bildeten eine klare Grenzziehung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Einbeziehung der vier streitbefangenen Grundstücke beende eine bauliche Entwicklung, wie sie auf den Flurstücken 19/2 und 29 bereits eingeleitet worden sei. Aus der Umgebung lasse sich die zulässige Nutzung der Grundstücke mit zweigeschossiger Wohn- bzw. dörflicher Bebauung mit relativ großen freien Gartenflächen bestimmen. Danach dürften auf den vier Grundstücken auch nur vier Wohnhäuser errichtet werden, wozu ein gesonderter Bebauungsplan nicht erforderlich und sogar ungeeignet sei. Der Beklagte hat gegen das ihm am 18.03.1983 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 15.04.1983 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er an, die streitbefangenen Grundstücke würden durch die Feldwegparzelle 57 von den bebauten Grundstücken F.-straße 20, 22, 24, 26 und 28 getrennt, weshalb sie ausschließlich dem Außenbereich zuzurechnen seien. Zur Abrundung eines Ortsteils könnten zwar auch Außenbereichsgrundstücke einbezogen werden. § 34 Abs. 2 BBauG ermächtige jedoch nicht zum Erlaß von Satzungen, deren alleiniger Zweck es sei, im Zusammenhang bebaute Ortsteile in den Außenbereich hinein zu erweitern. Der Gesetzgeber habe nicht das Ziel gehabt, mit Hilfe von Abrundungssatzungen ohne Bebauungspläne Baugebiete festlegen zu lassen. Entgegen dieser gesetzgeberischen Konzeption habe das Verwaltungsgericht gerade darauf abgehoben, der Klägerin hier ein Bauleitplanverfahren zu ersparen. Dies sei nicht zu rechtfertigen, zumal die unregelmäßig bebauten, eher kleinflächigen Grundstücke in der Umgebung die Möglichkeit der Bebauung auf den großflächigen, streitbefangenen Grundstücken nicht prägen könne. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 02.03.1983 - III/1 E 552/82 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die die Grundstücke an der F.-straße abgrenzende Feldwegparzelle 57 enthalte nur eine Zufahrt zum Grundstück F.-straße Nr. 22 und trete im übrigen in der Natur als eigenständiges Grundstück nicht in Erscheinung. Der Gesetzgeber habe mit Abrunden im Sinne des § 34 Abs. 2 BBauG eine städtebauliche Abrundung gemeint, nicht eine mathematisch-geometrische. Hier solle die Siedlungsentwicklung der Gemeinde nach dem Flächennutzungsplan ihren endgültigen Anschluß finden, was eine Vereinbarkeit der streitigen Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung anzeige. Eine städtebauliche Verdichtung solle nicht stattfinden. Angesichts der hier üblicherweise vorhandenen großen Obst- und Gemüsegärten sei auf den streitbefangenen Grundstücken nur mit etwa 34 Wohnhäusern zu rechnen, zudem noch von Familienangehörigen von Eigentümern der benachbarten Grundstücke an der F.-straße Da es sich schließlich bei dein streitbefangenen Bereich um ein typisches dörfliches Mischgebiet handele, könne seine Bebaubarkeit nach § 34 Abs. 1 BBauG eindeutig bestimmt werden. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Senat-liegen zwei Hefter Unterlagen des Beklagten über die streitbefangene Satzung vor. Darüber hinaus befinden sich in der Gerichtsakte mehrere Dias, die bei der Ortsbesichtigung im ersten Rechtszug angefertigt worden sind. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.