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Urteil

3 OE 78/83

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1215.3OE78.83.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer unbegründeten Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für einen Hotelaufbau, mit der die Klägerin im wesentlichen geltend macht, ihre Wohnräume würden nicht mehr ausreichend besonnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer unbegründeten Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für einen Hotelaufbau, mit der die Klägerin im wesentlichen geltend macht, ihre Wohnräume würden nicht mehr ausreichend besonnt. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit sich die Klage gegen den Befreiungsbescheid des Beklagten vom 31. Mai 1979 richtet, ist sie unzulässig, denn die der Beigeladenen gewährte Befreiung bezieht sich nur auf die Unterschreitung des Bauwichs zum Nachbarn G. Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, daß sie durch diese Befreiung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in ihren Rechten verletzt wird. Im übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zulässig (§§ 40, 42 VwGO). Die Klägerin ist als Eigentümerin eines dem Grundstück der Bei-geladenen benachbarten Grundstücks befugt, die Verletzung nachbarschützender Vorschriften geltend zu machen. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Eine gegen eine Baugenehmigung gerichtete Nachbarklage kann nach ständiger Rechtsprechung des Hess. VGH nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und den Nachbarn tatsächlich beeinträchtigt oder nicht nachbarschützende Bestimmungen verletzt und zu einer schweren und unerträglichen Grundstücksbeeinträchtigung führt (st. Rspr. des Hess. VGH, vgl. B. v. 27. Oktober 1978, HessVGRspr. 1979, 22). Die von der Klägerin angefochtene Baugenehmigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen nachbarschützende baurechtliche Vorschriften. Die Klägerin rügt insoweit, daß ihre Grundstückssituation durch den Hotelaufbau der Beigeladenen infolge des Entzugs von Besonnung und Belichtung nachhaltig und für sie unzumutbar verändert worden sei. Darin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Eine Verletzung der Bauwichvorschrift des § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 HBO, die nachbarschützenden Charakter hat (vgl. B. des Senats vom 19. Juni 1987 - 3 TG 2445/87 - kommt hier nicht in Betracht, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - diese Vorschrift auf Grundstücke, die, wie das Grundstück der Beigeladenen, an öffentlichen Straßen liegen, keine Anwendung findet. Der Hotelaufbau verstößt auch nicht gegen § 8 HBO. Abs. 1 dieser Vorschrift, der eine Regelung des Sicherheitsabstandes enthält, und - soweit er Abstände zur, Nachbarbebauung regelt nachbarschützende Wirkung hat (vgl. Müller, Das Baurecht in Hessen, Stand: Februar 1987, § 8 Erl. 1.1 a.E.), ist nicht verletzt, denn der gesetzliche Mindestabstand von 5 m wird durch die zwischen den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen verlaufende 7,50 m breite B.-straße gewahrt. Dies wird, ebenso wie die Wahrung des Belichtungsabstandes nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 HBO, den das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend behandelt hat, von der Klägerin im Berufungsverfahren ausdrücklich anerkannt, so daß es insoweit keiner vertiefenden Betrachtung bedarf. Die Klägerin wendet sich insoweit nur noch dagegen, daß durch den Aufbau der Beigeladenen ihr Grundstück nicht mehr aus reichend besonnt wird. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben, denn trotz des streitigen Hotelaufbaus, ist eine ausreichende Besonnung des Hauses der Klägerin weiterhin gewährleistet. Der Senat hat zwar in seinen Urteilen vom 7. Oktober 1982 - III OE 12/82 - und 21. Oktober 1982 - III OE 13/82 - auf die auch das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, aus geführt, daß die ausreichende Besonnung ein Bestandteil der nachbarschützenden Abstandsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 HBO sei; ob an dieser Auffassung festgehalten werden kann, erscheint zweifelhaft, bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. § 8 Abs. 2 Satz 1 HBO fordert nur Abstände, die eine ausreichende Belichtung von Aufenthaltsräumen gewährleisten. Während die Bauwerks- und Grenzabstandsvorschriften des § 25 Abs. 1 Satz 1 HBO 1957 noch ausdrücklich neben Belichtung und Belüftung eine ausreichende Besonnung u.a. von Aufenthaltsräumen vorsah, hat § 8 Abs. 2 Satz 1 HBO diese Forderung nicht mehr übernommen. Die Besonnung kann auch nicht als Unterfall der Belichtung ohne eigenständige Bewertung angesehen werden. Dies folgt daraus, daß der Gesetzgeber in § 63 Abs. 3 Satz 1 HBO der Besonnung einen von der Belichtung unabhängigen Rang eingeräumt räumt hat, indem er die Forderung nach mindestens einem besonnten Aufenthaltsraum je Wohnung aufgestellt hat. Es er scheint dem Senat allerdings zweifelhaft, ob § 63 Abs. 3 Satz 1 HBO nunmehr die nachbarschützende Funktion des § 25 Abs. 1 Satz 1 HBO übernommen hat. Bei der Beantwortung der Frage, ob Vorschriften des Bauordnungsrechts nachbarschützend sind, ist darauf abzustellen, ob sie nicht nur dem allgemeinen öffentlichen Interesse, sondern auch den besonderen Belangen des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dabei wird eine nachbarschützende Funktion bauordnungsrechtlicher Vorschriften in der Regel die Ausnahme sein, denn das Bauordnungsrecht dient von seinem Sinn und Zweck her in erster Linie dazu, öffentliche Interessen wahrzunehmen. Vorschriften des Bauordnungsrechts kann daher eine Schutzfunktion für den Nachbarn nur zuerkannt werden, wenn sich dafür eindeutige Anhaltspunkte aus dem Gesetz entnehmen lassen. Daran fehlt es bei § 63 Abs. 3 Satz 1 HBO. Diese Vorschrift richtet sich nur an den Bauherrn der Wohnung und nicht an den Nachbarn. Sie hat "in etwa" (vgl. Begründung zu § 63 Abs. 3 des Gesetzentwurfs in LT.-Drucks. 8/55 S. 95) die Regelung des § 58 Abs. 3 HBO a.F. übernommen. Die Bestimmung wendet sich an den Bauherrn der Wohnung und gibt ihm auf, aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen des gesunden Wohnens aus reichend besonnte Aufenthaltsräume zu schaffen (vgl. Hess. VGH, U. v. 31. Januar 1986 - IV OE 47/81 -). Aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift, die sich in dem mit "Der Bau und seine Teile" überschriebenen Vierten Teil der HBO befindet, ergibt sich, den Bauherrn für die ausreichende Besonnung seiner Aufenthaltsräume allein verantwortlich zu machen und dem Nachbarn nur aufzugeben, die in den §§ 7 und 8 geforderten Abstände einzuhalten. Es spricht daher viel dafür, daß § 63 Abs. 1 Satz 1 HBO keine über die Regelung der §§ 7 und 8 HBO hinausgehende nachbarschützende Rechtsposition auf Einhaltung einer ausreichenden Besonnung gewährt (so auch Grosse-Suchsdorf-Schmaltz-Wiechert, NdsBauO 3. Aufl. § 44 Rdnr. 10 hinsichtlich der entsprechenden Regelung in der NdsBauO). Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht, denn selbst wenn die HBO 1977 einen nachbarlichen Anspruch auf ausreichende Besonnung in gleichem Umfang gewährte wie § 25 Abs. 1 Satz 1 HBO 1957, wird dieser Anspruch durch den Aufbau der Beigeladenen nicht verletzt. Eine ausreichende Besonnung liegt dann vor, wenn ein Aufenthaltsraum der Wohnung einer das ganze Jahr über gewährleisteten Sonneneinstrahlung von mindestens einer bis zwei Stunden ausgesetzt ist (st. Rspr. des Hess. VGH, zuletzt U. v. 31. Januar 1986, a.a.O.; Müller, a.a.O., § 63 Erl. 4a; Rasch-Schaetzell, HBO, Stand: Juli 1986, § 63 Erl. zu Abs. 3). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Augenscheinseinnahme des Senats hat ergeben, daß die zur B.-straße hin gelegenen Räume des zweiten Obergeschosses des klägerischen Hauses während der Ortsbesichtigung vollständig besonnt waren und auch die Fenster des ersten Obergeschosses teilweise von der Sonne beschienen wurden. Die Fenster des Erdgeschosses lagen zwar im Schatten, sie müssen hier bei der rechtlichen Beurteilung jedoch außer Betracht bleiben, weil der Hotelaufbau für ihre Schattenlage nicht ursächlich ist. Eine Einschränkung der Sonneneinstrahlung durch den im Streit befindlichen Aufbau tritt nicht gleichzeitig für sämtliche Fenster des ersten Obergeschosses auf, d.h. es ist zumindest ein Fenster immer überwiegend besannt. Die spätere, am frühen Nachmittag auftretende Schattenwirkung beruht auf dem Bauwerk des Nachbarn G. und wird nicht durch den Aufbau der Beigeladenen verursacht. Da der Umfang der Besonnung der klägerischen Räumlichkeiten am 15. Dezember festgestellt wurde, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Sonne fast ihren tiefsten Stand erreicht hat, ist eine darüber hinausgehende nennenswerte Verschlechterung für die Klägerin ausgeschlossen. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung kann von der Klägerin auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht mit Erfolg angegriffen werden. Der genehmigte Hotelausbau beurteilt sich nach § 34 BBauG (jetzt § 4 BauGB), denn der Bebauungsplan Nr. 4. der Gemeinde Willingen ist wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht rechtswirksam zustandegekommen. Die im Jahre 1965 geltende Hauptsatzung der Gemeinde Willingen vom 12. Januar 1965 enthielt kein den Anforderungen des § 5 Abs. 4 HGO a.F. entsprechendes Bekanntmachungsrecht, so daß eine ordnungsgemäße Offenlegung des genehmigten Bebauungsplans gemäß § 12 BBauG a. F. nicht erfolgt ist. Nach § 5 Abs. 4 HGO a.F. war die Art der Bekanntmachung in der gemeindlichen Hauptsatzung festzulegen. Damit war jedoch in Hessen nicht nur die Art der Hinweisbekanntmachung in der Hauptsatzung festzulegen, sondern auch der Ort der Auslegung (st. Rspr. des Hess. VGH, vgl. B. v. 13. Juli 1973 - BRS 27 Nr. 20; 8. v. 16. September 1987 - 3 TG 2459/87 -). Die Hauptsatzung der Gemeinde Willingen enthielt keine Regelung über den Ort der öffentlichen Auslegung des genehmigten Bebauungsplans. Eine Heilung dieses Bekanntmachungsfehlers kam gemäß § 155 a Abs. 3 BBauG nicht in Betracht, eine Heilung des Fehlers nach § 155 a Abs. 5 BBauG ist nicht erfolgt. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 4 führt dazu, daß das Grundstück der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich liegt und die durchgeführte Baumaßnahme nach § 34 BBauG zu beurteilen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen nach allen in § 34 Abs. 1 BBauG aufgeführten Merkmalen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn diese Vorschrift ist nur beim Vorliegen besonderer, hier nicht gegebenen Voraussetzungen nachbarschützend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, geht das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme in dem Begriff des "Einfügens" im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG auf (U. v. 13. März 1981 - BVerwG, 4 C 1.78 - Buchholz, 406.19 Nachbarschutz Nr. 44). Ihm kommt nur dann nachbarschützender Charakter zu, soweit in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Schutz setzt bereits vor der Schwelle ein, die durch den "schweren und unerträglichen" Eingriff in das Eigentum markiert wird (BVerwG, B. v. 25. November 1985 - 4 B 202.85 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 67). Dabei hängen die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran auszurichten, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen billigerweise zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 - Buchholz 406.11. § 34 BBauG Nr. 114). Für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfange § 34 Abs. 1 BBauG Drittschutz vermittelt, kann auf die entsprechende Anwendung der Regelung des § 15 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden, wonach bauliche Anlagen u.a. unzulässig sind, wenn von ihnen Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (vgl. Hess. VGH, B. v. 17. Februar 1986 - 4 TG 2004/86 - u. U. v. 7. November 1986 - IV OE 68/83 -). Die Heranziehung des § 15 Abs. 1 BauNVO bietet sich hier deshalb an, weil zwischen dieser Vorschrift und dem objektiv-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme Gemeinsamkeiten bestehen. In beiden Fällen ist dem zu prüfenden Vorhaben ein Rahmen vorgegeben, der sich bei Rücksichtnahme auf Besonderheiten des Einzelfalles als zu weit gesteckt erweist. um allein aus ihm die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Darüber hinaus ist in beiden Fällen eine Einzelfallsituation nach ihrer Verträglichkeit mit der näheren Umgebung planungsrechtlich zu beurteilen. Eine weitere Gemeinsamkeit liegt darin, daß die Bewältigung des Verhältnisses zwischen vorhandener und noch hinzutretender Bebauung weder durch den Maßstab des § 34 BBauG noch dem des Bebauungsplans abschließend vorgegeben ist. Wie der 4. Senat des Hess. VGH in seinem Beschluß vom 17. Februar 1986 - 4 TG 2004/86 - zutreffend ausgeführt hat, besteht der Grundgedanke der ergänzenden Prüfung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BBauG darin, daß sich das neue Vorhaben mit der vorhandenen Bebauung seiner unmittelbaren Umgebung in höherem Maße vertragen muß als mit weiter entfernteren Baulichkeiten. Es kann um so mehr Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt. umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und abweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Im gegebenen Fall scheidet eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme deshalb aus, weil die Baumaßnahme der Beigeladenen die bauordnungsrechtlich für die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gebotene Abstandsfläche einhält. In einem derartigen Fall ist darüber hinaus für ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme auf diese nachbarlichen Belange kein Raum (vgl. BVerwG, B. v. 22. November 1984 , Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 68 U. v. 23. Mai 1986, Buchholz 406.11. § 34 BBauG Nr. 114). Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, denn sie hat einen Antrag gestellt und damit das Risiko eigener Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) auf sich genommen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Die Klägerin wendet sich im Wege der Nachbarklage gegen die Genehmigung für den Ausbau eines Treppenhauses und eines Aufzugsschachtes im Hotelgebäude der Beigeladenen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Willingen, Flur 1. Flurstück 254/57 (B.-straße 3), das mit einem zweigeschossigen Haus bebaut ist, in dem die Klägerin eine Pension betreibt. Gegenüber dem klägerischen Grundstück liegt auf der anderen Straßenseite der B.-straße das Grundstück Gemarkung Willingen, Flur 1, Flurstück 55/7 (B.-straße 3a). das mit einem der Beigeladenen gehörenden dreigeschossigen Hotel mit Flachdach (P.-Hotel) bebaut ist. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 der Gemeinde Willingen vom 21. April 1965 - BPl. Nr. 4 -. Der Hotelkomplex der Beigeladenen besteht aus zwei Gebäudeteilen, die in einem spitzen Winkel von etwa 60 Grad zueinander stehen. Während sich der eine Gebäudetrakt in einer Länge von ca. 41 m entlang der B.-straße erstreckt steht der andere Gebäudetrakt mit einer Länge von etwa 24 m entlang der Bundesstraße 251 (B. Straße) in die die B.-straße einmündet. Zur B.-straße hin befindet sich im südwestlichen, 7.75 m langen Teilstück dieses Gebäudeteils der Überdachte Haupteingang des Hotels. Wegen des Straßengefälles tritt der Hotelbau der Beigeladenen in diesem Bereich nur zweigeschossig in Erscheinung. Der Abstand zwischen dem Haus der Klägerin und dem Hotel der Beigeladenen beträgt zwischen 7,45 m und 7,55 m. Der an die B.-straße angrenzende Teil des Hotels ist über dem zweiten Vollgeschoß mit einem Flachdach versehen. Mit Bauschein vom 4. April 1979 und Nachtragsbauschein vom 31. Mai 1979 erteilte der Beklagte der Klägerin die bauaufsichtliche Genehmigung zur Aufstockung des an die B. Straße grenzenden Hoteltrakts. Gleichzeitig genehmigte er der Beigeladenen im Bereich des an die B.-straße grenzenden Hotelteils einen Aufbau als Kopfende des Fahrstuhlschachtes auf dem Flachdach. Dieser Aufbau ist 6,20 m breit und 3,10 m hoch und ist in einer Breite von 2.80 m um 2 m und auf dem restlichen Teil von 3,40 m um 2,90 m hinter die Vorderkante des Gebäudes zurückgesetzt. Er enthält einen neben dem Aufzug angeordneten Maschinenraum sowie einen Flur mit Treppenhaus, wodurch eine Verbindung zwischen dem an der B.-straße gelegenen Teil des Hotels zu dem an der B. Straße gelegenen Trakt ermöglicht wird. Mit Befreiungsbescheid vom 31. Mai 1979 erteilte der Beklagte der Beigeladenen Befreiung von § 7 Abs. 4 HBO soweit es den Bauwich zu dem Nachbarn G. betrifft. Mit Schreiben vom 18. Mai 1979 erhob die Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sowie den Befreiungsbescheid Widerspruch. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus. die Baugenehmigung verstoße gegen den für diesen Bereich geltenden BPl. Nr. 4, der nur eine zweigeschossige Bauweise vorsehe. Das Hotel der Beigeladenen müsse jedoch im Bereich der B.-straße bereits vor der Errichtung des Aufbaues als dreigeschossig angesehen werden. Durch die genehmigte Baumaßnahme werde sie in nachbarschützenden Rechten verletzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1979 wies der Regierungspräsident in Kassel den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, sie werde durch die Baugenehmigung nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Die Festsetzung der Geschoßzahl im BPl. Nr. 4 sei nicht nachbarschützend, die Vorschrift des § 8 HBO betreffend den Belichtungs- und Sozialabstand sei nicht verletzt, weil ein Lichteinfallwinkel von 45 Grad am ungünstigsten gelegenen Erdgeschoßfenster der Klägerin verbleibe. Die aus den oberen Fenstern des Hauses der Klägerin bestehende Aussicht sei durch den Aufbau jetzt zwar beeinträchtigt, diese Beeinträchtigung müsse die Klägerin jedoch hinnehmen, weil die Aussicht aus einem Gebäude grundsätzlich nicht geschützt sei. Gegen den ihr am 23. Oktober 1979 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 15. November 1979 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, das Hotel der Beigeladenen beschatte in den Wintermonaten bereits ohne den Aufbau völlig das Erdgeschoß ihres Hauses. Während früher noch der erste Stock ihres Gebäudes voll belichtet gewesen sei, sei dies nach Errichtung des Aufbaus nicht mehr der Fall. Auch dieser Teil des Hauses liege jetzt voll im Schatten. Die angefochtenen Bescheide seien wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften rechtswidrig. Dies gelte in bezug auf den BPl. Nr. 4, der nur eine zweigeschossige Bebauung vorsehe und in Verbindung mit § 63 Abs. 3 HBO, wonach jede Wohnung mindestens einen besonnten Aufenthaltsraum haben müsse, nachbarschützend sei. Schließlich verstoße die Baugenehmigung auch gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 HBO, weil durch den Aufbau eine ausreichende Belichtung nicht mehr gegeben sei. Ein Lichteinfallwinkel von mindestens 45 Grad bestehe entgegen der Auffassung des Beklagten nicht mehr. Die Klägerin hat beantragt, die der Beigeladenen mit Bauschein vom 4. April 1979 (Az.: 22-5082/78) sowie Nachtrags- und Befreiungsbescheid vom 31. Mai 1979 erteilte Baugenehmigung insoweit aufzuheben, als damit die Aufbauten für Maschinenraum und Fahrstuhlschacht auf dem Dach des Gebäudetraktes entlang der B.-straße genehmigt worden sind. Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt. die Klage abzuweisen. Sie haben die angefochtenen Bescheide verteidigt. Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einnahme des richterlichen Augenscheins der Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen durch Urteil vom 23. März 1983 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. § 7 Abs. 1 HBO finde keine Anwendung, weil die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen durch die öffentliche Wegefläche der B.-straße voneinander getrennt seien. Der Sicherheitsabstand nach § 8 Abs. 1 HBO und der Sozialabstand nach § 8 Abs. 2 Satz 3 HBO seien durch die 7,50 m breite B.-straße gewahrt. Schließlich halte das genehmigte Vorhaben auch den gebotenen Belichtungsabstand ein, der so bemessen sei, daß ein Lichteinfallwinkel von 45 Grad alter Teilung nicht Überschritten werde. Dies ergebe sich aus der von dem Beklagten vorgelegten zeichnerischen Darstellung der Belichtungssituation. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 HBO, der dem Nachbarn eine ausreichende Besonnung gewährleiste. Insoweit komme von vornherein nur eine Beeinträchtigung der Wohnräume im ersten Stock des Hauses der Klägerin in Betracht, da die Erdgeschoßräume in den Wintermonaten bereits vor dem Aufbau nicht besonnt worden seien. Der östliche Wohnraum im ersten Obergeschoß des klägerischen Hauses werde völlig unbeeinflußt von dem streitigen Aufbau besonnt, sobald der Sonnenstand eine solche Höhe erreicht habe, daß die Sonnenstrahlung über die in der Nähe liegende Anhöhe und den Hotelbau der Beigeladenen hinwegreiche. Auch wenn die Sonne im Süden stehe und später nach Westen weiterwandere, erreiche die schattenwerfende Kante des Aufbaues diese Zimmer nicht. Damit habe aber zumindest ein Zimmer im ersten Obergeschoß eine den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 HBO entsprechende Besonnung. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften. Da der BPl. Nr. 4 wegen eines den Anforderungen des § 5 Abs. 4 HGO a.F. nicht entsprechenden Bekanntmachungsrechts der Gemeinde Willingen ungültig sei. beurteile sich der Aufbau nach § 34 BBauG. Ob diese Vorschrift verletzt sei, könne jedoch dahingestellt bleiben, da sie nicht nachbarschützend sei. Eine schwere und unzumutbare Eigentumsverletzung der Klägerin liege nicht vor, denn der Aufbau bewirke keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung ihrer Grundstückssituation. Gegen das ihr am 31. Mai 1983 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. Juni 1983 Berufung eingelegt. Sie rügt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Besonnung und meint, die ohne Sachverständigen getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Besonnung. Weiter ist sie der Auffassung, daß die angefochtene Baugenehmigung unabhängig von der Gültigkeit des BPl. Nr. 4 entweder gegen den BPl. oder bei Ungültigkeit dieses Plans gegen § 34 BBauG verstoße und für sie zu einer schweren und unzumutbaren Beeinträchtigung führe, weil der Aufbau als "rücksichtslos" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 34 BBauG angesehen werden müsse. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. März 1983 - II E 426/79 - die der Beigeladenen mit Bauschein vom 4. April 1979 sowie Nachtragsbauschein vom 31. Mai 1979 erteilte Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid vom 31. Mai 1979 insoweit aufzuheben, als damit die Aufbauten für Maschinenraum und Fahrstuhlschacht auf dem Dach des Gebäudetraktes entlang der B.-straße genehmigt worden sind. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die die Baumaßnahme der Beigeladenen betreffenden Bauakten des Beklagten (1 Hefter) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidenten in Kassel sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 15.12.1987 die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen und deren nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.