OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 N 5/83

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0924.3N5.83.0A
1mal zitiert
15Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Am F.-weg 25 in Korbach, das mit einem eingeschossigen Wohnhaus mit Flachdach bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 der Antragsgegnerin, der mit Verfügung des Regierungspräsidenten in Kassel vom 16.11.1972 genehmigt worden ist. Dieser Bebauungsplan setzte für den Bereich F.-weg eine eingeschossige Bauweise mit Flachdach fest. Entsprechend diesen Festsetzungen sind die im Bereich des F.-weges befindlichen Häuser zunächst auch gebaut worden. Die Festsetzung hinsichtlich der Dachgestaltung hat die Antragsgegnerin aufgrund eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 01.10.1981 im Wege einer Satzung nach § 118 HBO, die am 11.06.1982 ortsüblich bekanntgemacht worden ist, dahin geändert, daß nunmehr auch Sattel- und Walmdächer bis zu 22 Grad Dachneigung ohne Kniestock und ohne Ausbau der Dachgeschosse zulässig sind. Anlaß für diese Gestaltungssatzung waren verschiedene reparaturbedürftig gewordene Flachdächer und eine entsprechende Petition durch 44 von damals 50 Bauherrn dieses Gebietes vom 20.12.1980 (Bl. 14 der BA I). Mit Verfügung vom 29.01.1982 (81. 390 BA III) wies der Regierungspräsident in Kassel darauf hin, daß die von ihm als zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 bezeichnete Gestaltungssatzung seiner Genehmigung nicht bedürfe. Es handele sich um allgemeine kommunale Satzungsvorschriften nach § 118 HBO, die sich lediglich auf gestalterische Festsetzungen bezögen, die gemäß § 9 Abs. 4 BBauG i.V.m. der Verordnung über die Aufnahme von auf Landesrecht be ruhenden Regelungen in den Bebauungsplan vom 28.01.1977 (GVBl. I S. 102) in den Bebauungsplan hätte aufgenommen werden können. Aus dem Bundesbaugesetz sei lediglich § 12 BBauG zu beachten. Diese Auffassung des Regierungspräsidenten teilte der Hessische Minister des Innern in seinem diesbezüglichen Erlaß vom 12.05.1982 (81. 445 BA III). Nach einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtsplan (81. 63 der GA) sind inzwischen in dem Baugebiet mit 59 Bauplätzen 55 Wohnhäuser errichtet worden, von denen 11 Sattel- oder Walmdächer haben. Gegen die Errichtung eines Satteldaches anstelle eines Flachdachs auf dem Grundstück Am F.-weg 22 hatte der Antragsteller im Jahre 1983 ein Eilverfahren anhängig gemacht, das in beiden Instanzen erfolglos blieb (vgl. Hess. VGH, B. v. 07.06.1983 - 3 TG 32/83 -). Am 29.09.1983 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die in ihrem Inhalt mit der am 01.10.1981 beschlossenen Gestaltungssatzung identische Satzung Über die Gestaltung der Wohngebäude im Bebauungsplan Nr. 15 der Stadt Korbach an den Straßen "Am F.-weg" und "Am T.". Gemäß § 4 dieser Satzung ist sie rückwirkend zum 12.06.1982 in Kraft getreten. Zum selben Zeitpunkt, heißt es in § 4 der Satzung weiter, verlören die entgegenstehenden Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 15 ihre Wirksamkeit. Mit dem am 30.03.1983 gestellten Normenkontrollantrag hat sich der Antragsteller zunächst gegen die als zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 bezeichnete Gestaltungssatzung vom Juni 1982 gewandt und diesen Antrag später auf die inhaltlich identische zweite Gestaltungssatzung vom Oktober 1983 erstreckt. Der Antragsteller trägt vor, die Ausnutzung der nunmehr bis zu 22 Grad geneigte Sattel- und Walmdächer zulassende Gestaltungssatzung führe für sein Grundstück zu einer erheblichen Minderung der Aussicht in das westlich gelegene Tal mit Pappelallee und Waldrand sowie auf das nordwestlich gelegene Ortsbild von Korbach. Für sein Grundstück sei damit ein erheblicher Wertverlust in einer Größenordnung um 150.000,00 DM verbunden. Die auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 15 von 1972 einheitlich entstandene Flachdachbebauung und das dadurch geprägte Erscheinungsbild stellten für jeden Anwohner eine geschützte Rechtsposition bezüglich des Bestandes der Siedlung in der ursprünglichen Erscheinungsform dar. Aus dem Bebauungsplan Nr. 15 und der landschaftlichen Lage der einheitlich durchgeplanten Siedlung ergebe sich, daß ein besonderer Schutz der Aussicht gewollt gewesen sei. Dies sei auch die Auffassung des Regierungspräsidenten in Kassel in seiner Stellungnahme vom 12.05.1981. Hervorzuheben seien hierbei die planerischen Festsetzungen über die versetzte Anordnung der eingeschossigen Gebäude und die festgesetzte Dachform. Aus alledem ergebe sich ein Vertrauenstatbestand dahin, daß die einheitliche Gestaltung der Dächer in Zukunft nicht mehr geändert werde. Im übrigen sei die Bebauung mit Flachdächern auch mit erheblichen Mehraufwendungen verbunden gewesen. Eine Bebauung mit Sattel- oder Walmdächern werde das Siedlungsbild verunstalten. Der Gestaltungssatzung lägen nur private Interessen verschiedener Bauherrn zugrunde, jedoch keine öffentlichen Interessen. Eine vorhandene einheitliche Gestaltung der Dachform werde willkürlich zerstört, eine gestalterische Absicht sei gerade nicht erkennbar. Soweit jetzt auf dem eigenen Grundstück sichtversperrender Baumbewuchs vorhanden sei, sei dieser erst nach der Errichtung mehrerer Satteldächer angelegt worden, die den freien Blick in die Umgebung ohnehin bereits versperrt hätten. Der Antragsteller, der zunächst begehrt hatte, die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 für ungültig zu erklären, beantragt nunmehr, 1. festzustellen, daß die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 in der Form der Satzung vom 11.06.1982 ungültig war, hilfsweise wird in bezug auf diese Gestaltungssatzung die Hauptsache für erledigt erklärt, 2. im Wege des Normenkontrollverfahrens die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 in der Form der Gestaltungssatzung vom 07.10.1983 für ungültig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Normenkontrollanträge abzulehnen. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dem Bebauungsplan Nr. 15 von 1972 und seiner Begründung könne ein besonderer Schutz der Aussicht nicht entnommen werden. Was die Stellung der Häuser zueinander anbelange, sei eine ausnahmsweise Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen nach dem Bebauungsplan zulässig. was gegen einen Schutz der Aussicht spreche. Im übrigen habe die Stadtverordnetenversammlung in einem umfangreichen Abwägungsprozeß gewürdigt, daß eine veränderte Dachgestaltung die Aussicht bei einzelnen Häusern beeinträchtigen könne. Sie habe die berechtigten Finanzbelange der undichten Flachdächer zum Anlaß für eine Gestaltungssatzung nehmen dürfen. Um die Beeinträchtigung der Aussicht in Einzelfällen möglichst gering zu halten, sei die maximale Dachneigung auf 22 Grad begrenzt und seien Kniestock - bzw. Drempelkonstruktionen untersagt worden. Ein Recht auf eine freie Aussicht bestehe nicht, mithin auch kein begründeter Vertrauenstatbestand. Dem Senat liegen folgende Unterlagen vor: Der Bebauungsplan Nr. 15 der Stadt Korbach, der Bebauungsplan Nr. 15 A von 1981 (l. Änderung), die Gestaltungssatzungen vom 11.06.1982 und 07.10.1983, drei Hefter Aufstellungsunterlagen Über die Änderungen des Bebauungsplans Nr. 15, ein Hefter Aufstellungsunterlagen über die Gestaltungssatzung vom 07.10.1983 und ein Hefter mit Hauptsatzungen der Stadt Korbach, darüber hinaus zahlreiche, vom Antragsteller eingereichte Lichtbilder, teilweise in einer roten Lichtbildermappe sowie die Retentakte des Hess. VGH - 3 TG 32/83 -). Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt. wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO durch Beschluß entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der im Hauptantrag unter Nr. 1 gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig, weil dem Antragsteller im Ergebnis das berechtigte Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der inzwischen rechtswirksam aufgehobenen Gestaltungssatzung von 1982 fehlt. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 1 Hess. Ausführungsgesetz zur VwGO ist das Normenkontrollverfahren gegen die am 11.06.1982 in Kraft getretene Gestaltungssatzung der Antragsgegnerin als einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift statthaft. Es handelt sich um eine gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 HBO erlassene Gestaltungssatzung, die gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 HBO i.V.m. der Verordnung über die Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan vom 28.01.1977 (GVBl. I S. 102) in den Bebauungsplan Nr. 15 von 1972 inkorporiert worden ist (vgl. für die Rechtslage im Jahre 1972 § 9 Abs. 2 BBauG 1960 i. V.m. § 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 20.06.1961 - GVBl. I S. 86). Der Antragsteller ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann u.a. jede natürliche Person einen Normenkontrollantrag stellen, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat. Unter einem solchen Nachteil ist einmal die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen zu verstehen. Darunter fallen subjektiv öffentliche Rechte, auch Nachbarrechte, aber auch die privaten Belange des Bürgers, die bei einer Abwägung zu beachten waren (vgl. Hess. VGH, B v. 26.06.1973 - IV N 1/72 - BRS 27 Nr. 172; B. v. 13.03.1987,III N 25/82 -). Das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 09.11.1979 - IV N 1.78 - IV N 2.79 bis 4.79 - BRS 35 Nr. 24= BVerwGE 59, 87) stellt darüber hinaus im Zusammenhang mit Bebauungsplänen hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob ein Antragsteller verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt des Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte. In diesem Sinne ist insbesondere das Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als rechtlich geschütztes Interesse bzw. abwägungserheblicher Belang anzusehen. Der Antragsteller kann sich als durch die streitbefangene Gestaltungssatzung hintangestellten abwägungserheblichen Belang hier auf den in gewisser Weise nachteilig betroffenen Wohn- und Verkehrswert seines Anwesens durch die Beeinträchtigung der Aussicht stützen. Soweit der VGH Baden-Württemberg in einem Beschluß vom 14.05.1981 - 5 S 527/80 - BRS 38 Nr. 49 meint, eine bestehende ungehinderte Aussicht sei. in der Regel lediglich eine Chance, die grundsätzlich keinen bauplanungsrechtlichen Schutz genieße, weshalb die Beeinträchtigung der Aussicht durch eine entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erwartende Bebauung im Regelfall einen Nachteil wegen der allgemeinen Schutzunwürdigkeit dieses privaten Belangs (vgl. BVerwG, B. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2.- 4.79 - BVerwGE 59, 87, 102/103) nicht zu begründen vermöge, erscheint. dem Senat diese Ansicht für das vorliegend bauordnungsrechtlich zu bewertende Satzungskontrollverfahren zu eng (kritisch zum o.g. Beschluß des VGH Bad.Württ. etwa auch Beckmann, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im raumbedeutsamen Umweltrecht, 1987, S. 81). Immerhin sind hier die mit der Beeinträchtigung der Aussicht, für den Antragsteller verbundenen Nachteile nicht von der Hand zu weisen. Der Schutz der Aussicht als privater Belang ist im gemeindlichen Satzungsverfahren als ein Kernproblem der Satzungsänderung eingehend diskutiert. worden, jedoch nicht in vollem Umfang zugunsten des Antragstellers berücksichtigt worden. Darin liegt die nachteilige Betroffenheit des Antragstellers durch die im Juni 1982 erlassene Gestaltungssatzung und ihre Ausnutzung. Diese Gestaltungssatzung vom Juni 1982 ist inzwischen wirksam außer Kraft getreten, weshalb der Antragsteller insoweit nur noch die Feststellung beantragen kann, daß sie ungültig war (vgl. BVerwG B. v. 02.09.1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12). Die Außerkraftsetzung ist durch die inhaltlich identische Gestaltungssatzung vom 07.10.1983 erfolgt. Diese Satzung ist gemäß § 12 BBauG i.V.m. § 118 Abs. 4 Satz 2 HBO ordnungsgemäß durch amtliche Bekanntmachung in der Waldeckischen Landeszeitung vom 07.10.1983 öffentlich bekannt gemacht worden. Im Satz 2 dieser Satzung heißt es ausdrücklich, daß die entgegenstehenden Regelungen des Bebauungsplans Nr. 15 (von 1972) mit dem Inkrafttreten dieser Satzung ihre Wirksamkeit verlieren. Diese Aufhebung bezieht sich auf das im Bebauungsplan Nr. 15 enthaltene Flachdachgebot. Wenn die im Jahre 1972 aufgestellte Flachdachforderung auch bereits durch die erste Gestaltungssatzung vom 11.06.1982 aufgehoben worden ist, womit im Jahre 1983 entgegenstehende" Regelungen des Bebauungsplans Nr. 15 an sich nicht mehr bestanden, wird aus dem Text der Satzung von 1983 und dem Gesamtzusammenhang gleichwohl deutlich, daß die Satzung von 1983 die inhaltlich gleiche Satzung von 1982 verdrängen und sich an ihre Stelle als Teil des Bebauungsplans Nr. 15 setzen wollte. Dies ergibt sich einmal daraus, daß die Satzung von 1983 in § 4 Satz 1 rückwirkend zum 12.06.1982, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Satzung von 1982, gilt und gemäß § 1 ausdrücklich festhält, daß sie selbst Teil des Bebauungsplans Nr. 15 sein will. Im übrigen sollte die Satzung von 1983 rechtliche Zweifel ausräumen wegen des ursprünglichen Zusammenhangs der Gestaltungssatzung von 1982 mit der durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 29.01.1981 vorgezogenen Ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 15. Diese als Bebauungsplan Nr. 15 a bezeichnete Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 diente der planerischen Festsetzung einer Straßenbaumaßnahme im stadtnahen nordwestlichen Planbereich und der Minderung der Geschoßzahl für die dort vorgesehenen Wohnhäuser von ursprünglich 8 auf nunmehr 4 bis 6. Die Rechtswirksamkeit der Gestaltungssatzung von 1983 wird nicht dadurch berührt, das kein (erneutes) Anhörungsverfahren unter Beteiligung der Bürger stattgefunden hat. Eine Bürgerbeteiligung gemäß § 2 a BBauG (vgl. nunmehr § 3 BauGB) ist gesetzlich nur bei der Bauleitplanung vorgesehen, während § 118 Abs. 4 Satz 2 HBO von den zahlreichen und ins einzelne gehenden Verfahrensvorschriften für die Aufstellung eines Bauleitplans nur die öffentliche Bekanntmachung des genehmigten Bebauungsplans gemäß § 2 BBauG (vgl. nunmehr § 12 BauGB) für den Er-laß einer Gestaltungssatzung übernommen und verbindlich gemacht hat. Die übrigen Verfahrensvorschriften für das Bauleitplanverfahren sind damit im bauordnungsrechtlichen Satzungsverfahren unbeachtlich. Mithin kommt es für die Rechtswirksamkeit einer Gestaltungssatzung auch nicht darauf an, ob sie eine Begründung enthält. Ebensowenig müssen die planerischen Überlegungen einer Gemeinde, die für den Erlaß einer Gestaltungssatzung maßgebend gewesen sind, ausdrücklich in der Satzung oder den Satzungsunterlagen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. Hess. VGH, U. v. 30.06.1987 - III OE 168/82 - im Anschluß an OVG Lüneburg, U. v. 12.02.1982 - 1 A 231/80 - BauR 1982, 368). Beide Momente sind für die identische Satzung von 1982 sogar gegeben. Die Satzung von 1983 ist auch inhaltlich nicht. zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 HBO um eine Satzung zur Durchführung baugestalterischer Absichten, wenn auch die früher geforderte einheitliche Flachdachgestaltung verlassen und wahlweise ein Sattel bzw. Walmdach zugelassen wurde. Daß der neuen Satzung trotz der Aufgabe der strikten Einheitlichkeit der Dachform gleichwohl noch Absichten zugrundeliegen, zeigt. sich daran, daß die Antragsgegnerin keine beliebigen Dachformen zugelassen hat. Der neuen Satzung liegt noch immer ein gestalterische Gesamtkonzept zugrunde, wenn auch der Spielraum für die betroffenen Bauherrn und Grundstückseigentümer erweitert worden ist. So ist vor allem die Dachneigung auf 22 Grad beschränkt. worden und Drempel (Kniestockkonstruktionen) sind insgesamt verboten worden. Walmdächer hat die Antragsgegnerin nur für freistehende Einzelhäuser, nicht jedoch für Doppelhäuser zugelassen. Für diese sind nur Sattel- und Flachdächer vorgesehen, was etwa Pultdächer oder freie Formen der Dachgestaltung, Misch- oder Zwischenformen aller Art zwingend ausschließt. Ein gestalterischer Gesichtspunkt liegt auch dem Verbot des, Ausbaus der Dachgeschosse zugrunde. Damit wird eine zusätzliche Unruhe im äußeren Erscheinungsbild der Dachlandschaft vermieden. Insgesamt kann nicht davon gesprochen werden, daß die Satzung nicht der Durchführung baugestalterischer Absichten dienen solle, wenn auch der äußere Anlaß zu einem Überdenken des gemeindlichen Gestaltungswillen die Petition zahlreicher Bauherren des betreffenden Gebiets mit ihren Wünschen nach mehr Platz und der Beseitigung der reparaturanfälligen Flachdächer gewesen ist. Der von der Ermächtigungsvorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 HBO für den Erlaß von Gestaltungssatzung eingeräumte weite planerische Gestaltungsspielraum ist hier nicht überschritten worden. Die auch beim Erlaß einer solchen Satzung zu beachtenden Grundsätze des Abwägungsgebots (vgl. Hess. VGH, U. v. 30.06.1987 - III OE 168/82 -) sind nicht verletzt. Die Antragsgegnerin durfte die ihr offenbarten Eigentümerinteressen an einer räumlichen Erweiterung der eingeschossigen Wohnhäuser und einer einfachen, herkömmlichen Alternative zu den wartungs- und reparaturanfälligen Flachdächern zum Anlaß für eine Satzungsänderung nehmen. Sie hat dabei die öffentlichen Interessen an der Verhinderung eines gestalterischen Wildwuchses im Dachbereich der Hangbebauung des Plangebiets eingebracht und mit abgewogen. Ein zur Nichtigkeit führender grober planerischer Mißgriff liegt nicht darin, daß die ursprünglich be stehende Aussicht auf die Landschaft und die Altstadt von Korbach nicht in dem vom Antragsteller gewünschten Umfang geschützt war den, sondern eine gewisse Beeinträchtigung dieser Aussicht hingenommen worden ist. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß sich dem Bebauungsplan Nr. 15 von 1972 entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts für einen besonderen Schutz der Aussicht zugunsten einzelner oder aller Grundstückseigentümer als Nachbarn entnehmen läßt. Schon der Begründung des Bebauungsplans Nr. 15 läßt sich nichts dafür entnehmen, daß hier erkennbar die Erhaltung einer Aussicht bezweckt gewesen ist. Dasselbe gilt für die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst, die zwar die Geschoßzahl auf 1 und die Dachform auf Flachdach beschränken, jedoch nichts Über die für den möglichen Schutz einer Aussicht besonders bedeutungsvolle Gebäudehöhe beinhalten (vgl. dazu Hess. VGH, B. vom 19.02.1977 - IV TG 26/77 - BRS 32 Nr. 166). Unter Nr. 9 g der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 15 ist lediglich eine bestimmte Garagenhöhe festgesetzt worden, womit ein gewisses Verhältnis der verschiedenen Baulichkeiten zueinander angesprochen worden ist, nicht aber ein Schutz der Aussicht von den Wohngebäuden oder den Grundstücksfreiflächen aus. Was die durch, Baugrenzen mehr oder weniger vorgegebene Stellung der Wohngebäude zueinander angeht, spricht diese Anordnung bei Fehlen einer festgesetzten Gebäudehöhe ebenfalls nicht für einen besonderen Schutz der Aussicht, zumal nach Nr. 4 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans die festgesetzten Baugrenzen ausnahmsweise ohne Vorliegen besonderer Gründe Überschritten werden können. Gegen die bezweckte Erhaltung einer Aussicht insbesondere auf die Altstadt von Korbach spricht, daß im nordwestlichen Planbereich zwischen der Wohnbebauung Am F.-Weg und der Altstadt ursprünglich mehrere achtgeschossige Wohngebäude vorgesehen gewesen sind, und diese Geschoßzahl erst aufgrund der am 29.01.1981 beschlossenen Ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 (Bebauungsplan Nr. 15 A) auf vier bis sechs Geschosse zurückgenommen worden ist. Unabhängig davon, daß der Antragsteller keine durch den Bebauungsplan besonders geschützte Rechtsposition auf Erhalt einer möglichst freien Aussicht innegehabt hat, steht ihm ein solches Recht, das die Gestaltungssatzung hätte entziehen können, auch sonst nicht. Zu. Man kann das Wohnen in einer städtischen Siedlung nicht zu den Bedingungen der freien Landschaft haben wollen. Die ungehinderte Aussicht auf eine reizvolle Landschaft oder ein ab Ortsbild über Grundstücke hinweg, die einem nicht gehören, stellt nur eine vorübergehenden Vorteil dar, nicht aber eine grundsätzlich schützenswerte oder nur gegen Entschädigung entziehbare Situationsberechtigung für ein Grundstück. Was den vom Antragsteller geltend gemachten Wertverlust für sein Grundstück anbelangt, führt dieser hier ebenfalls nicht zur Nichtigkeit der Gestaltungssatzung. Die Planungshoheit und die planerische Gestaltungsfreiheit einer Gemeinde bestehen grundsätzlich unabhängig von den Reaktionen des Grundstücksmarkts auf eine bestimmte Planungssituation. In einer Stadtrandlage mit einer zurückhaltenden baulichen Ausnutzung der Nachbargrundstücke muß damit gerechnet werden, daß durch die Ausweisung weiterer Baugebiete oder höherer baulicher Ausnutzungen zukünftige bauliche Verdichtungen eintreten, die ursprünglich vorhandene Aussichtsmöglichkeiten beeinträchtigen oder nehmen. Im übrigen besteht ja auch kein Anspruch einzelner darauf, daß reizvolle Landschaftsteile oder ansprechend gestaltete Ortsbilder im Blickfeld vom eigenen Grundstück aus in ihrem Bestand oder ihrer optischen Auswirkung nicht nachteilig verändert werden. Im vorliegenden Fall ist ohnehin darauf hinzuweisen, daß eine wesentliche Beeinträchtigung der Blickbeziehungen vom Grundstück des Antragstellers aus in die freie Landschaft bereits durch mehrere bauaufsichtlich genehmigte und in ihrem Bestand vom Antragsteller nicht angegriffene und nicht mehr angreifbare Satteldächer auf den Grundstücken Am F.-Weg 24, 26, 28, 30, 32 und 34 hervorgerufen wird und das Eilverfahren gegen das Satteldach auf dem Hause Am F.-Weg 22 in zwei Instanzen erfolglos geblieben ist (Hess. VGH, B.v. 07.06.1983 - 3 TG 32/83). Von der planerischen Gestaltungsfreiheit ist es im übrigen auch noch gedeckt, daß die streitbefangene Satzung, die die früher geforderte und durchgängig erreichte einheitliche Gestaltung mit Flachdächern zurücknimmt, bei den nunmehr aufgestellten Gestaltungsregeln darauf verzichtet hat, wenigstens für die mehrfach vorhandenen Doppelhäuser eine einheitlich Dachform vorzuschreiben, was die Harmonie der Doppelhausgruppen und damit des Ortsbildes von Südwesten her weniger beeinträchtigt hätte. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß die freie Wahl der Dachform für jeden einzelnen Bauherrn in Hausgruppen, auch bei Doppelhäusern nicht unproblematisch ist, weil bei stark unterschiedlichen Dachformen Disharmonien in ästhetischer Hinsicht auftreten können, die bis zur Verunstaltung reichen (vgl. für einen solchen Fall Hess. VGH, U. v. 2 .11.1984 - IV OE 31/82 HessVGRspr. 85, 50). Im vorliegenden Fall ist die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin wegen der früheren Einheitlichkeit der Flachdächer auch insoweit als durch das eigene frühere Verhalten vorbelastet und durch diese Selbstbindung eingeschränkt anzusehen, als für die mindestens teilweise aneinandergerückten Doppelhäuser bezogen auf jedes Einzelhaus ein beliebiges Auseinanderklaffen in der Dachgestaltung nicht hätte zugelassen werden können. Unter den besonderen Umständen dieses Einzelfalls sieht der Senat das von 3 Nr. 2 der Satzung von 1983 nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte nicht ausgeschlossene Ergebnis, daß bei Doppelhäusern etwa ein Satteldach neben einem Flachdach entstehen kann, als von der planerischen Gestaltungsfreiheit noch gedeckt an. Dabei ist von Bedeutung, daß die zugelassene Dachneigung für Satteldächer mit bis zu 22 Grad verhältnismäßig gering ist, bei Doppelhäusern gegebenenfalls nur einmal ein Versprung auftreten kann und die gegebenenfalls einseitig mit einem Satteldach überbaut werdenden bisherigen Grundflächen der Flachdächer in der Größe nicht soweit auseinanderfallen, daß mit erheblichen disharmonischen Widersprüchen in der äußeren Gestaltung der Doppelhausgruppen und damit verbunden des Ortsbildes zu rechnen ist. In anderen Fällen mag sich dieser Problemkreis anders stellen, weshalb die Grundlagen dieser Entscheidung nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähig sind. Das gesetzliche Veranstaltungsverbot des § 14 Abs. 1 und 2 HBO ist ohnehin von der Bauaufsichtsbehörde in jedem Einzelfall, auch unter der Geltung von Gestaltungssatzungen zu beachten. Nach alledem ist die Gestaltungssatzung vom 07.10.1983 materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Satzung hat die inhaltlich identische vorhergehende Gestaltungssatzung vom 11.06.1982 wirksam aufheben können. Dabei. kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das rückwirkende Inkrafttreten zum 12.06.1982 wirksam geworden ist oder weil selbst im Falle der Unwirksamkeit der Rückwirkung im Hinblick auf den objektiven Sinn der Satzungsregelung (vgl. entsprechend für Gesetze BVerfGE 8, 274, 301) hier davon auszugehen ist, daß die am 17.10.1983 öffentlich bekanntgemachte Gestaltungssatzung jedenfalls von diesem Zeitpunkt an gelten und die frühere Satzung erst. zu diesem Zeitpunkt auf heben sollte. Allerdings neigt der Senat dazu, die Rückwirkung als rechtswirksam anzusehen, weil das Vertrauen auf die Ungültigkeit einer formell noch bestehenden Norm in aller Regel nicht schützenswert ist. und der Normgeber bei formellen Bedenken nicht gehindert ist, (vermeintliche) formelle Fehler zu berichtigen und eine Norm rückwirkend durch eine gültige Norm gleichen Inhalts zu ersetzen (vgl.. BVerfG, B. v. 15.11.1967 - 2 BvL 7, 20, 22/64 - BVerfGE 22, 330. 348; BVerwG, B. v. 18.08.1982 - 4 N 1.81- DÖV 1983, 636). Die Zulässigkeit des als Hauptantrag Nr. 1 gestellten Antrags festzustellen, daß die am 11.06.1982 in Kraft getretene erste Gestaltungssatzung unwirksam war, scheitert im Ergebnis Jedoch daran, daß der Antragsteller über den Nachteil gemäß § 47 Abs. 2 VwGO hinaus kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der wirksam aufgehobenen ersten Gestaltungssatzung hat.. Diese Satzung kann jetzt keine dem Antragsteller nachteiligen Rechtswirkungen mehr entfalten. Die begehrte Feststellung würde auch nicht zu einer verbesserten Rechtsstellung des Antragstellers in bezug auf die von ihm in Aussicht genommenen Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche führen. Solche Ansprüche wären nach Ansicht des Senats, der vorstehend dargelegt hat, weshalb er von einer entschädigungslos entziehbaren Position des Antragstellers ausgeht, offensichtlich aussichtslos (vgl. dazu BVerwG, B. v. 02.09.1983, a.a.O.). Es spricht realistischerweise auch nichts hinreichend dafür, daß die an diesem Verfahren nicht beteiligte zuständige Bauaufsichtsbehörde eine nachträglich Nichtigkeitsfeststellung etwa zum Anlaß für einen (durchgängigen) Widerruf der in aller Regel bestandskräftig gewordenen Baugenehmigungen und ein damit verbundenes Beseitigungsgebot für die verschiedenen Sattel- und Walmdächer im Satzungsgebiet nehmen würde, womit allein die dem Antragsteller ungünstige Beeinträchtigung der früheren Aussicht von seinem Grundstück aus rechtlich einwandfrei aus der Welt geschafft werden könnte. Der Hauptantrag Nr. 1 wäre im Übrigen auch unbegründet. gewesen. Er hätte nach den vorstehenden Ausführungen in der Sache keinen Erfolg haben können, weil formell- und materiell-rechtlich abweichend zu beurteilende Sachverhalte für die inhaltlich identische Satzung nicht vorliegen. Rechtliche Bedenken gab es im übrigen auch nicht in formeller Hinsicht bezüglich der zunächst bestehenden und später gelösten Verknüpfung mit dem Verfahren zur Änderung planungsrechtlicher Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 15 von 1972, das zum Bebauungsplan Nr. 15 A von 1981 geführt hat. Die nach § 118 HBO zu beachtenden, gegenüber einem Bebauungsplanverfahren stark verminderten Verfahrensschritte sind sämtlich eingehalten worden. Der neuen Gestaltungssatzung von 1983 hätte es damit an sich nicht bedurft. Die zum Hauptantrag Nr. 1 hilfsweise gegebene Erledigungserklärung kann ebenfalls keinen Erfolg haben, weil nach Ansicht des Senats eine Erledigungserklärung nicht hilfsweise zu einem Sachantrag abgegeben werden kann (vgl. Hess. VGH, B. v. 24.07.1986 - 4 TG 747/86 - ESVGH 37, 1 m.w.N.). Nur Sachanträge können zueinander zulässigerweise in einem Hilfsverhältnis stehen;. während sich ein Sachantrag und eine hilfsweise abgegebene Erledigungserklärung widersprechen und prozessual ausschließen. Der als Hauptantrag Nr. 2 gestellte Antrag festzustellen, da 0 die Gestaltungssatzung vom 07.10.1983 unwirksam ist, ist unzulässig. Insoweit hat der Antragsteller keinen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO "durch" diese Norm. Denkt man sich diese neue Gestaltungssatzung hinweg, müßte der Antragsteller die dann nicht aufgehobene und als gültig anzusehende, inhaltlich identische Gestaltungssatzung von 1982 gegen sich gelten lassen, weshalb die Gestaltungssatzung von 1983 keine Verschlechterung seiner Rechtsposition darstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG. Der Senat hat das Interesse des Antragstellers an einem erfolgreichen Verfahrensausgang geschätzt und den Streitwert entsprechend festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor.