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Beschluss

3 UE 3356/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0710.3UE3356.86.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung R. gelegenen Außenbereichsgrundstücks Flur .., Flurstück ... Das Grundstück ist mit einem dem Voreigentümer mit Bauschein vom 14. November 1972 genehmigten, in der Grundfläche etwa 13 m x 6,50 m großen Pferdestallgebäude bebaut. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan der beigeladenen Stadt R. als Fläche für Grünanlagen sowie landwirtschaftliche Grünlandnutzung ohne bauliche Anlagen dargestellt. Nachdem eine Bauvoranfrage ebenso wie ein Bauantrag für ein vergrößertes Wohnhaus statt des Pferdestalls erfolglos geblieben waren, stellte der Kläger unter dem 20. Dezember 1985 erneut einen Bauantrag zum Umbau des Pferdestalls zu einem Wohnhaus. Diesen Bauantrag lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans und erforderliche wesentliche bauliche Veränderungen ab. Der Regierungspräsident in Kassel wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 1986 zurück. Das Verwaltungsgericht Kassel hat die am 2. Juni 1986 erhobene Verpflichtungsklage mit Urteil vom 3. November 1986 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, eine erleichterte Zulässigkeit des Bauvorhabens gemäß § 35 Abs. 4 BBauG komme nicht in Betracht, weil der Pferdestall nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb gedient habe und sein Umbau wesentliche bauliche Änderungen erforderte. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG widerspreche die Umbaumaßnahme den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Der Kläger hat gegen das ihm am 13. November 1966 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 28. November 1986 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, § 35 Abs. 4 BBauG sei auf die Fälle des § 35 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BBauG entsprechend anwendbar. Hier handelt es sich sogar um ein landwirtschaftliches Gebäude, auch wenn der Voreigentümer kein Landwirt gewesen sei. Jedenfalls sei das ursprüngliche Gebäude als Pferdestall genutzt worden. Im übrigen führt der Kläger näher aus, weshalb seiner Ansicht noch wesentliche bauliche Änderungen für die geplante Umbaumaßnahme nicht erforderlich seien. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. November 1986 - II/3 E 1049/86 - und die Verfügung des Beklagten vom 21. März 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Kassel vom 16. Mai 1986 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Bauantrag vom 20. Dezember 1985 zu genehmigen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er meint, der Kläger könne eine erleichterte Zulässigkeit seines Vorhabens nach § 35 Abs. 4 BBauG nicht in Anspruch nehmen. Das ursprüngliche Pferdestallgebäude sei nicht dem landwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen. Im übrigen würden Tragwerkveränderungen erforderlich, die als wesentlich anzusehen seien. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Dem Senat liegt die einschlägige Behördenakte des Beklagten (3 Hefter) mit einem Lichtbild vor, ebenso die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Kassel II/3 E 1293/84 vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat kann die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG durch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, weil das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht (§ 96 Abs. 1 Satz 1 HBO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß es sich um ein unzulässiges sonstiges Vorhaben im Außenbereich handelt, das öffentliche Belange beeinträchtigt. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der beigeladenen Stadt Rotenburg. Nach diesen Darstellungen ist auf dem klägerischen Grundstück eine Wohnbebauung nicht vorgesehen. Als entgegenstehender öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 des am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Baugesetzbuchs BauGB - vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) i.V.m. § 236 Abs. 1 BauGB ist darüber hinaus die siedlungsstrukturell unerwünschte, ungeordnete Erweiterung bebauter Flächen mit Wohnhäusern in den Außenbereich hinein anzusehen, wie dies hier bei Zulassung der geplanten Maßnahme eintreten würde. Auf eine erleichterte Zulässigkeit nach § 35 Abs. 4 BauGB (früher § 35 Abs. 4 BBauG) kann sich der Kläger hier nicht berufen. Dies beruht darauf, daß der ursprünglich genehmigte Pferdestall kein im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiertes Gebäude war. Es diente, was unstreitig ist, nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Vielmehr werden Voreigentümer, der nach den Angaben des Klägers dort, auch Pferde gehalten hat, ein Gewerbetreibender und kein Landwirt. In dem bisher erörterten Zusammenhang nimmt der Senat ergänzend gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 und 7 (dort mit Ausnahme der beiden letzten Absätze) des angefochtenen Urteils. Für eine über den Gesetzestext hinausgehende entsprechende Erweiterung der erleichterten Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 4 BauGB auf die übrigen Fälle des § 35 Abs. 1 (nunmehr Nrn. 4-6, früher § 35 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BBauG) sieht der Senat keinen Anlaß und keine Möglichkeit, weil es insoweit schon an einer unbeabsichtigten Lücke im Gesetz fehlt. Der Senat folgt hier der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien mehrfach betont hat, § 35 Abs. 4 BBauG habe die Nutzungsänderung erleichtern wollen, um den Strukturwandel in der Landwirtschaft zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.83 - NuR 1986, 338 m.w.N.; a.A. Weyreuther, Bauen im Außenbereich, 1985, S. 187). Eine entsprechende Heranziehung des § 35 Abs. 4 BauBG würde hier für das klägerische Vorhaben im übrigen schon deshalb nicht eingreifen, weil das ursprünglich genehmigte Pferdestallgebäude, das ohne weiteres in ein Dorfgebiet paßt, kein dem Außenbereich vorbehaltenes ortsgebundenes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (früher § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG) darstellt. Weil es darauf nicht mehr entscheidend ankommt, läßt der Senat die weitere Frage offen, ob eine Heranziehung des § 35 Abs. 4 BauGB auch wegen erforderlicher wesentlicher baulicher Änderungen nicht in Betracht kommt, wenn auch manches dafür sprechen mag (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986, a.a.O., wo ausgeführt ist, der Umbau einer Scheune zu einem Wohnhaus sei eine Änderung der Nutzung unter wesentlicher Änderung der baulichen Anlage). In diesem Zusammenhang sei nur darauf hingewiesen, daß das ursprünglich genehmigte Pferdestallgebäude den Vergleichsmaßstab abgeben würde und nicht etwa hier offenbar zwischenzeitlich bereits ungenehmigte bauliche Umbauarbeiten wie die Errichtung eines Schornsteins. Darüber hinaus läßt der Senat offen, ob hier der gemäß § 8 Abs. 3 HBO erforderliche ausreichende Waldabstand gewahrt ist. Dabei stellt sich diese Frage hinsichtlich der Brand und der Einsturzgefahr für ein Wohngebäude anders als für einen Pferdestall. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch, über die, vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für, die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 1 GKG. Dabei schätzt der Senat den mit einem Umbau zu einem Wohngebäude verbundenen Nutzungsvorteil mit etwa 30,00 DM pro m3 umbauten Raum. Daraus ergibt sich bei etwa 435 m3 ein Streitwertanteil von 13.000,- DM. Zusätzlich ist die bei einem erfolgreichen Verfahrensausgang zu erwartende Bodenwertsteigerung zu veranschlagen. Geht man davon aus, daß ein Wohngebäude etwa 1.000 qm des Grundstücks prägt und schätzt die Bodenwertsteigerung an der unteren Grenze mit 20,00 DM pro qm, ergibt sich daraus ein weiterer Streitwertanteil von 20.000,00 DM. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der ,obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder, der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. 1 S 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I. S. 661): Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Hinweis: Die Streitwertentscheidung ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).