Beschluss
3 TH 568/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0424.3TH568.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin wendet sich mit einem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO gegen den Beschluß des Senats vom 08.12.1986 - 3 TH 3135/86 -, mit dem ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot des Antragsgegners vom 13.10.1986 für ein Wohngebäude der Antragstellerin auf dem Außenbereichsgrundstück in der Gemarkung K., Flur 6, Flurstück 25 in der Sache bestätigt wurde. Den mit Schriftsatz vom 15.01.1987 gestellten Abänderungsantrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluß vom 12.02.1987 abgelehnt. Gegen diesen ihren Bevollmächtigten am 17.02.1987 zugestellten verwaltungsgerichtlichen Beschluß hat die Antragstellerin am 24.02.1987 Beschwerde eingelegt. Soweit sie im Beschwerdeverfahren erstmals beantragt hatte, eine vom Antragsgegner angedrohte Versiegelung, sofern sie im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits vollzogen worden wäre, nach Maßgabe von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufzuheben, hilfsweise nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festzustellen, daß der Antragsgegner zu dieser angedrohten Maßnahme nicht berechtigt sei, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner mitgeteilt hatte, von der Versiegelung in der angekündigten Form zunächst Abstand zu nehmen. Dem Senat liegt die zweibändige Behördenakte des Antragsgegners mit Lichtbildern vor, ebenso die Gerichtsakte des Hess. VGH - 3 TH 3135/86. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. II. Soweit das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Die im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 Abs. 6 VwGO gestellten Abänderungsantrag zu Recht als nicht statthaft angesehen. Es ist hier nichts hinreichend dafür dargetan oder sonst ersichtlich, daß sich nach der Entscheidung im Aussetzungsverfahren die entscheidungserheblichen Umstände nachträglich geändert hätten. Triftige Sach- oder Rechtsgesichtspunkte, die ein Abänderungsverfahren in der Sache rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung bei der Frage der Gleichbehandlung darauf hinweist, "daß in unmittelbarer Nähe ihrer Grundstücke zwei große Wohnmobile stehen, die sowohl vor wie nach dem Erlaß (des Hessischen Ministers des Innern über vorläufige Regelung zur Duldung illegaler Kleinbauten) vom 05.12.1986 unverändert benutzt werden", wird damit unabhängig von der Frage der Vergleichbarkeit eines Wohnhauses mit Wohnmobilen und abgesehen von der geringen Substantiiertheit dieses Vortrages schon keine neue Sachlage geltend gemacht. Sonstige Angaben über eine konkrete Ungleichbehandlung durch den Antragsgegner in einem vergleichbaren Einzelfall in der näheren Umgebung macht die Antragsgegnerin nicht. In ihrer Antragsbegründung hat sie lediglich vorgetragen, daß im Main-Kinzig-Kreis seit dem 05.12.1986 sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen gegen illegale Außenbereichsvorhaben eingestellt worden seien. Ein solcher Umstand kann unabhängig von der Richtigkeit des Sachverhalts und seiner rechtlichen Bewertung kein Beleg für ein rechtswidriges und willkürliches Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin sein. Dasselbe gilt für den allgemeinen Hinweis der Antragstellerin auf die neue Vollziehungssituation in Hessen nach dem bisher nicht aufgehobenen ministeriellen Erlaß vom 05.12.1986, in dem der (damalige) Hessische Minister des Innern unter dem Aktenzeichen V A 41 - 64 a 02 - 34/86 - die unteren Bauaufsichtsbehörden darum gebeten hatte, von bauaufsichtlichen Maßnahmen gegen illegale, nach dem Gesetzentwurf der SPD-Fraktion über die Duldung bestehender Kleinbauten - Landtagsdrucksache 11/6914 - künftig zu duldende bauliche Anlagen (u.a. Garten- und Gerätehütten bis 25 cbm umbauten Raum) abzusehen und den Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Selbst wenn man die Frage einer konkreten Ungleichbehandlung durch den Antragsgegner außer acht lassen und die Zulässigkeit des Abänderungsantrags bejahen könnte, wäre dieser Antrag jedenfalls auch unbegründet. Die zeitweilige Verschonung von Kleinbauten von bauaufsichtlichen Maßnahmen, also auch von,Nutzungsverboten gemäß § 8 Abs. 2 HENatG, wäre im Verhältnis zur Antragstellerin schon deshalb nicht willkürlich, weil sich die betroffenen Bauwerke von der Größe, der Nutzungsart und den Folgewirkungen für die Umgebung so erheblich unterscheiden, daß sie füreinander keine Vergleichsfälle darstellen. Dies wird deutlich, wenn man eine Garten- und Gerätehütte bis 25 cbm umbauten Raum ohne Aufenthaltsraum einem Wohnhaus mit Doppelgarage mit mehr als 800 cbm umbauten Raum gegenüberstellt. .Im übrigen ist der gesamte Erlaß vom 05.12.1986 jedenfalls insoweit rechtswidrig und kann die Bauaufsichtsbehörden deshalb nicht binden, als er entgegen dem zwingenden Gebot des § 8 Abs. 2 HENatG auch Nutzungsverbote gegen formell illegale Baulichkeiten in der Natur untersagt. Von dieser gesetzlichen Bestimmung, die den danach zuständigen Behörden kein Einschreitermessen läßt (vgl. Hess. VGH. B. v. 06.08.1962 - IV TH 28/82 - ESVGH 32, 259) kann ein nach der Normenhierarchie als Rechtsquelle unter dem Gesetz stehender ministerieller Erlaß nicht, auch nicht zeitweilig freistellen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem Rechtsstaatsprinzip, insbesondere aus dem Vorrang des Gesetzes und der verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Gesetzesbindung der Verwaltung. Eine falsche behördliche Rechtspraxis in bezug auf das zwingende Einschreitgebot nach § 8 Abs. 2 HENatG auch gegenüber Kleinbauten infolge einer auf eine rechtswidrige Erlaßlage zurückgehende unzutreffende Rechtsansicht wäre zwar bezüglich des ungeteilten Einschreitgebotes gegen formell illegale Baulichkeiten eine rechtswidrige Differenzierung, für die Vergangenheit aber noch kein vorwerfbarer Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein solcher Verstoß könnte in Zukunft bei in etwa vergleichbaren Baulichkeiten über und unter 25 cbm umbauten Raum erst dann angenommen werden, wenn der Antragsgegner weiterhin entgegen dem zwingenden gesetzlichen Einschreitgebot des § 8 Abs. 2 HENatG von Nutzungsverboten gegen ungenehmigte, aber genehmigungsbedürftige Kleinbauten in der Natur absehen sollte, wovon der Senat nach dieser Entscheidung jedoch nicht ausgeht. In bezug auf das Abänderungsbegehren folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Beschwerdeverfahrens beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung entspricht es, die Kosten insoweit der Antragstellerin in vollem Umfang aufzuerlegen. Der erstmals im Beschwerdeverfahren aufschiebend bedingt gestellte zweite Hauptantrag ist rechtlich nicht wirksam geworden, weil eine Versiegelung bisher nicht vorgenommen wurde. Für den gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellten Hilfsantrag auf vorbeugende Feststellung, daß der Antragsgegner zu einer Versiegelung nicht berechtigt sei, fehlte es von Anfang an an einem Anordnungsgrund. Unter den hier gegebenen Umständen des zwingend zu erlassenden Nutzungsverbots, der Aussichtslosigkeit des Abänderungsantrags und der Berücksichtigung eines begründeten Räumungs- und Wartungsinteresses der Antragstellerin bereits in dem Beschluß des Senats vom 08.12.1986 - 3 TH 3135/86 - war es der Antragstellerin zuzumuten, eine Versiegelung ihres formell und materiell illegalen Wohnhauses zunächst abzuwarten und erst dagegen mit entsprechenden Rechtsbehelfen vorzugehen (vgl. dazu Finkelnburg/Jank, Vorl. Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., 1986, Rdnr. 482). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG. De r Senat bemißt das Interesse der Antragstellerin an einem erfolgreichen Verfahrensausgang für die Nutzung des Wohnhauses im Eilverfahren für beide Rechtszüge mit 10.000.-- DM. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Zusätzlich ist für den Streitwert des zweiten Rechtszugs für den erledigten Teil des Verfahrens ein Betrag von 2.000,-- DM für das Interesse der Antragstellerin an der Vermeidung einer Versiegelung in Ansatz zu bringen. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).