Beschluss
3 TG 1686/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0916.3TG1686.86.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung vorbeugenden Rechtsschutz vor einer von der Antragsgegnerin auf Antrag der Beigeladenen zu 2. zu erteilenden Baugenehmigung für die Errichtung von 12 Garagen. Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung W., Flur 12, Flurstück 30/54 (M.-straße 5 B), an das in südlicher Richtung das unbebaute, etwa 18,5 m tiefe Grundstück Flurstück 30/55 angrenzt. Daran anschließend folgt. weiter in südlicher Richtung das ebenfalls unbebaute Grundstück Flurstück 30/112 der Beigeladenen zu 1., auf dem die Beigeladene zu 2. die Errichtung von ursprünglich 16, nunmehr nur noch 12 Garagen, plant. Die vorgenannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des 1980 in Kraft getretenen Bebauungsplans B VI/37 der Antragsgegnerin, der diese Flächen als reines Wohngebiet (WR-o II) ausweist. Nach der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 4.4 dürfen Garagen u.a. nur mit Flachdach bis zu einer Neigung von 6° (alte Teilung) nach hinten errichtet werden. Auf die Voranfrage der Beigeladenen zu 2. erteilte die Antragsgegnerin unter dem 16. Januar 1986 einen positiven Vorbescheid unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. Bereits im Voranfrageverfahren hat der Antragsteller gegen die beabsichtigte Errichtung der Garagen Einwendungen erhoben. Mit am 24. Februar 1986 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Bauantrag begehrte die Beigeladene zu 2. die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung für den Bau einer aus 16 Garagen bestehenden Anlage, die in vier Reihen erfolgen soll. Gegen diesen Antrag wandte sich der Antragsteller mit einem am 27. Mai 1986 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Verpflichtung der, Antragsgegnerin, die Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorläufig zu unterlassen. Zur Begründung machte er geltend, er werde auf seinem Grundstück durch die vorgesehenen Garagen in massivster Weise beeinträchtigt. Die Garagen seien an der vorgesehenen Stelle unzulässig, weil hierfür kein Bedarf bestehe. Die vorgesehenen Satteldächer widersprächen den Festsetzungen des BPl. VI/37. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. sind dem Antrag entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 13. Juni 1986 abgelehnt. Es hat ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe, da eine unmittelbare Erteilung der Genehmigung nicht bevorstehe. Diese Bedenken könnten jedoch offenbleiben, denn es fehle jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Das An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen von und zu Garagen gehöre zu den hinzunehmenden Beeinträchtigungen in einem Wohnungsgebiet, Daß im vorliegenden Fall ein über das normale Maß hinausgehender Umfang an Beeinträchtigung zu erwarten sei, sei nicht ersichtlich. Gegen den ihm am 20. Juni 1986 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 23. Juni 1986 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, daß ein Anordnungsgrund gegeben sei, da aufgrund des positiven Vorbescheides in aller Kürze mit der Erteilung der Baugenehmigung zu rechnen sei. Auch hinsichtlich seiner Ausführungen zum Anordnungsanspruch sei der angefochtene Beschluß unzutreffend. Entscheidend sei, daß hier in ganz geringer Entfernung von der Wohnseite seines Hauses ein Komplex mit zahlreichen Garagen geplant sei, der durch seine massiven Geräusch- und Geruchsbeeinträchtigungen auf sein Grundstück einwirke. Eine derartige Beeinträchtigung brauche er sich nicht gefallen zu lassen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß abzuändern und es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Bauantrag betreffend das Grundstück Gemarkung, Wolfsanger, Flur 12, Flurstück 30/112, positiv zu bescheiden. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. beantragen unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beigeladene zu 1. trägt vor, daß auf ihrem Grundstück anstelle der ursprünglich geplanten 16 Garagen jetzt nur noch 12 Garagen errichtet werden sollen, wobei von jeder Garagenzeile die zum Grundstück des Antragstellers am nächsten gelegenen Garagen wegfallen sollen. Die das Vorhaben der Beigeladenen zu 2. betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (2 Bauakten) waren Gegenstand der Beratung. Die Kurhessen Wohnungsbaugesellschaft mbH. ist als Bauherrin der Garagen auch in einem Eilverfahren der vorliegenden Art über die Unterlassung der Erteilung einer Baugenehmigung notwendig beizuladen, weil durch die Entscheidung des Gerichts gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig ihre Rechte bestätigt oder verändert werden. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist zulässig. Dem Antragsteller fehlt es nicht an dem für den Eilantrag erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist eine Unterlassungsklage, mit der einem künftigen nachteiligen Verwaltungsakt vorgebeugt werden soll, nur zulässig, wenn der Kläger besondere Gründe hat, die es rechtfertigen, den Verwaltungsakt nicht abzuwarten (BVerwG DVBl. 1971, 746 (747)). Zwar ist es einem Grundstückseigentümer in der Regel zuzumuten, eine von ihm befürchtete Baugenehmigung zugunsten eines Nachbarn abzuwarten und dann gegen diesen Verwaltungsakt vorzugehen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn bereits ein positiver Bauvorbescheid vorliegt, ein Baugenehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen und Erklärungen vorliegt und die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nach Auffassung der Baubehörde erfüllt sind. Bei dieser Sachlage läuft der Antragsteller Gefahr, gegen vollendete Tatsachen angehen zu müssen und selbst mit vorbeugendem Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren zu spät zu kommen. Ein den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werdender effektiver Rechtsschutz gebietet es daher, nicht nur das Rechtsschutzinteresse für eine vorbeugende Unterlassungsklage zu bejahen, sondern auch vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren (vgl. Finkelnburg, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 2. Aufl. 1979, Rdnr. 14 m.w.N.). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Zwar hat der Antragsteller wegen der zu Recht angenommenen Befürchtung einer unmittelbar bevorstehenden Erteilung der Baugenehmigung einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch. Durch die auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. jetzt nur noch beabsichtigte Errichtung von 12 Garagen wird der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Die begehrte Baugenehmigung verstößt nicht gegen § 67 Abs. 9 HBO, wonach Garagen so angeordnet und ausgeführt sein müssen, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH hat diese Vorschrift nachbarschützenden Charakter (Beschluß vom 12. Oktober 1981 - IV TG 67/81 - BRS 38 Nr. 128). Die vorgesehene Errichtung von 12 Garagen hat für den Antragsteller keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zur Folge. Garagenstellplätze sind nach § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO in allen Gebieten, insbesondere auch in einem reinen Wohngebiet - wie hier - zulässig. Die Bewohner eines reinen Wohngebietes haben daher die Geräusche bei der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen wie Türenschlagen, Anlassen, Warmlaufen lassen, Öffnen und Schließen von Garagentoren grundsätzlich hinzunehmen. Wegen der besonderen Störanfälligkeit und aus diesem Grunde Schutzbedürftigkeit eines reinen Wohngebietes kann jedoch die mit einer Garagenbenutzung verbundene Beeinträchtigung für einen Nachbarn dann unzumutbar werden, wenn Garagen massiert auf einem Grundstück errichtet werden. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Beschluß vom 12. Oktober 1981 die Errichtung von 17 Stellplätzen bzw. Garagen in einem rückwärtigen Teil eines in einem reinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 9 HBO für rechtswidrig gehalten. Die besonderen Voraussetzungen des dieser Entscheidung zugrundegelegenen Sachverhalts sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Bauwerksabstand zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und der jetzt vorgesehenen nächstgelegenen Garage beträgt etwa 32,5 m und führt allein aufgrund dieser Entfernung bereits zu einer erheblichen Reduzierung der mit der Garagenbenutzung verbundenen Beeinträchtigungen. Hinzu kommt, daß die Garagen quer zum Grundstück des Antragstellers errichtet werden sollen, was weiter zu einer Verminderung insbesondere der Geräuschbeeinträchtigungen führt. Bei dieser Sachlage sieht der Senat die von dem Antragsteller behauptete unzumutbare Lärm- und Abgasbeeinträchtigung als nicht glaubhaft gemacht. Für eine weitere Sachaufklärung, etwa durch Einholung eines Lärmgutachtens, besteht im vorliegenden Eilverfahren keine Veranlassung. Daß die befürchtete Baugenehmigung gegen andere nachbarschützende Vorschriften verstößt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es bedarf schließlich auch keiner Prüfung der Frage, ob die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen nicht nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts rechtswidrig ist, weil ein nachbarlicher Abwehranspruch nur dann gegeben wäre, wenn die Baugenehmigung bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation des Antragstellers nachhaltig änderte und ihn dadurch schwer und unerträglich träfe. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Nachdem die Beigeladene zu 1. verbindlich erklärt hat, nur noch 12 Garagen auf ihrem Grundstück zuzulassen, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Antragsteller bei der Errichtung von 16 Garagen erfolgreich gewesen wäre. Die Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen, weil der Antragsteller in vollem Umfange unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und damit das Risiko eigener Kostentragung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 (analog), 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).