OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 UE 1714/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0421.3UE1714.85.0A
2mal zitiert
13Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich der Gemarkung Wetzlar und im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "Taunus" (LSchVO) vom 20.01.1976 (StAnz. S. 294) gelegenen Grundstücks Flur .., Flurstück .. . Auf diesem Grundstück befinden sich u.a. eine Gerätebox und ein als Gewächshaus genutzter Folienschutztunnel, die weder angezeigt noch bauaufsichtlich- oder landschaftsschutzrechtlich genehmigt worden sind. Der Beklagte gab dem Kläger unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme mit Verfügung vom 29.04.1981 die Beseitigung dieser beiden baulichen Anlagen und insoweit die Wiederherstellung des ursprünglichen Grundstückszustands auf. Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.1982 zurück. Mit Verfügung vom 30.09.1985 ordnete der Beklagte gegenüber dem Grundstückspächter ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot für das Gewächshaus und die Gerätebox an. Mit Bescheid vom gleichen Tage gab er dem Kläger sofort vollziehbar auf, das an den Pächter gerichtete Nutzungsverbot zu dulden. Dieses Duldungsgebot hat der Senat in dem Eilverfahren 3 TH 14/86 mit Beschluß vom 29.01.1986 bestätigt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - hat die am 27.09.1982 gegen das Beseitigungsgebot vom 29.04.1981 gerichtete Anfechtungsklage nach einer Ortsbesichtigung mit Urteil vom 26.03.1985 abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 30.07.1985 zugestellte verwaltungsgerichtliche Urteil am 29.08.1985 Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Kammern Gießen - vom 26. März 1985 - VI/3 E 660/82 - abzuändern und die Verfügung des Beklagten vom 29.04.1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 31. 08.1982 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dem Senat liegen zwei Hefter die baulichen Anlagen des Klägers betreffenden Bauakten des Beklagten vor, darüber hinaus die Bußgeldakte des Amtsgerichts Wetzlar 4 OWi 20 Js 3345/81 mit dem gegen den Kläger eine Geldbuße von 2.000,-- DM verhängenden rechtskräftigen Urteil vom 24.11.1981, die Bauakte über den Umbau des Betriebsgebäudes der Baumschule .. auf dem Außenbereichsgrundstück in der Gemarkung Wetzlar Flur .., Flurstück .., der Landschaftsplan der Stadt Wetzlar von 1984, zwei Exemplare des Flächennutzungsplans der Stadt Wetzlar von 1981 und der Beschluß des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 29.01.1986 in dem vom Kläger angestrengten Eilverfahren 3 TH 14/86. Diese Unterlagen sind sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat kann die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Entlastungsgesetz - EntlG - vom 31.03.1978 (BGBl. I S. 446) in der Fassung vom 04.07.1985 (BGBl. I S. 1274) durch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Beseitigungsgebot für die 1975 aufgestellte Gerätebox und das 1979 errichtete Gewächshaus ist rechtmäßig (§ 83 Abs. 1 HBO). Beide Baulichkeiten, die bauaufsichtlich weder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind nach dem derzeit geltenden Baurecht formell und materiell unzulässig. Das nach den zuletzt erfolgten Angaben des Klägers ohne Feuerstätte betriebene Gewächshaus ist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 HBO genehmigungsbedürftig. Die Genehmigungs- und Anzeigefreiheit nach § 89 Abs. 1 Nr. 15 für die Errichtung von dem Erwerbsgartenbau dienenden Gewächshäusern greift hier nicht ein. Ein dem Voll- oder Nebenerwerb dienender Gartenbau setzt eine verfestigte Betriebsstruktur voraus, die rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert ist (vgl. für landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG Battis/Krautzberger/Löhr, BBauG, Komm. 1985, § 35 Rdnr. 13). Dieselben Voraussetzungen gelten für dem Betrieb zugehörige bauliche Anlagen. Das ist hier für das Gewächshaus nicht der Fall. Es kann dem klägerischen Gartenbaubetrieb nicht im Sinne des § 89 Abs. 1 Nr. 15 HBO dienen, weil seine rechtliche Existenz unabhängig von der baurechtlichen Bewertung schon deshalb nicht auf Dauer gesichert ist, weil die für das Gewächshaus erforderliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 LSchVO bisher nicht vorliegt. Eine landschaftsschutzrechtlich ungenehmigte und damit in ihrer Nutzung und in ihrem Bestand ungesicherte bauliche Anlage kann, solange die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung fehlt, baurechtlich nicht einem privilegiertem Wirtschaftsbetrieb dienen. So ergibt sich die rechtliche Ungesichertheit und Bedrohung der Nutzungsmöglichkeit unmittelbar aus § 8 Abs. 2 HeNatG, wonach die zuständigen Behörden zwingend und ohne Ermessensfreiheit verpflichtet sind, bei ungenehmigten Natureingriffen unverzüglich ein Nutzungsverbot auszusprechen und wirksam durchzusetzen (vgl. Hess. VGH, B. v. 06.08.1982 - IV TH 28/82 - ESVGH 32, 259). Im übrigen stellt landschaftsschutzrechtlich die ungenehmigte schuldhafte Nutzung sogar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 HeNatG; der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LSchVO greift hier ebenfalls ein, da es sich bei einer baulichen Nutzung um eine Baumaßnahme "aller Art" i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 1 LSchVO handelt). Ungeachtet der materiell-rechtlichen Zulässigkeit nach Landschaftsschutzrecht ist danach für eine baurechtliche Privilegierung einer Anlage solange kein Raum, wie eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nicht vorliegt. Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf die Auslegung des baurechtlichen Tatbestandsmerkmals des "Dienens" im Sinne des § 89 Abs. 1 Nr. 15 HBO. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei darauf hingewiesen, daß der Senat damit nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt, die Bauaufsichtsbehörde könne sich für Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach § 83 Abs. 1 HBO ebenso wie die gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HeNatG für Naturschutz- und Landschaftspflege zuständigen Behörden unmittelbar auf landschaftsschutzrechtliche Verstöße stützen und diese aufgreifen. Der weitgefaßte Wortlaut des § 83 Abs. 1 Satz 1 HBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde bei baulichen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen hat, könnte zwar eine solche rechtsgebietsübergreifende Befugnis zur Gefahrenabwehr bei Verstößen gegen jegliches öffentliche Recht nahelegen, die funktionelle Zuständigkeit kompetenter Fachbehörden für ihren jeweiligen Rechtskreis und der gebotene Gleichklang von Genehmigungsbefugnis und Gefahrenabwehr in einer Hand gerieten dabei aber völlig aus dem Blickfeld. Das Sorgegebot des § 83 Abs. 1 Satz 1 HBO gibt der Bauaufsichtsbehörde keine Allzuständigkeit, auf allen Gebieten des öffentlichen Rechts mit belastenden Verwaltungsakten vorzugehen. Sinn und Zweck des § 83 Abs. 1 HBO ist es nicht, die vielfältigen und differenzierten Kompetenzregelungen zugunsten der jeweils gesondert zuständigen Fachbehörden zu überspielen und die Bauaufsichtsbehörde in weitem Rahmen, wenn auch nur neben den sonst zuständigen Behörden, an einer "Gefahrenabwehr zur gesamten Hand" teilnehmen zu lassen. Die rechtlich abgestützte Vielfalt der Staatsverwaltung zeigt sich besonders dann, wenn man die Genehmigungsbefugnis als Gegenstück der Gefahrenabwehr betrachtet. Die Bauaufsichtsbehörde hat auch im Genehmigungsverfahren, in dem die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§ 96 Abs. 1 Satz 1 HBO), eine etwa erforderliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung als vorgreiflich abzuwarten, und kann diese auch nicht selbst erteilen oder ersetzen (vgl. zur Vorgreiflichkeit Hess. VGH, U. v. 21.09. 1981 - IV OE 32/79 - HessVGRspr. 1982, 59; U. v. 14.03.1984 - III OE 43/82 - NuR 1985, 116). Im übrigen ist auf die Regelung des § 96 Abs. 6 Satz 2 HBO hinzuweisen, wonach die Baugenehmigung auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen usw. unberührt läßt. Ebensowenig wie das Gebot zur Beachtung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften in § 96 Abs. 1 Satz 1 HBO die Bauaufsichtsbehörde zur umfassenden Genehmigungsbehörde für bauliche Anlagen macht, kommt ihr gemäß § 83 Abs. 1 HBO eine solche vorherrschende Stellung für die Gefahrenabwehr zu. Vielmehr ist das in § 83 Abs. 1 Satz 1 HBO an die Bauaufsichtsbehörde gerichtete Gebot, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, ebenso wie das in Satz 2 folgende Gebot, im Rahmen der geltenden Gesetze notwendige Maßnahmen zu treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, den Wortlaut einschränkend dahin auszulegen, daß die gesetzlich begründete gesonderte funktionelle Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden beachtet wird. Soweit etwa eine Vorschrift wie § 8 Abs. 2 HeNatG beim Erlaß von Nutzungsverboten nach ungenehmigten Natureingriffen mehrere Fachbehörden, neben der unteren Naturschutzbehörde auch die Bauaufsichtsbehörde, nebeneinander für die genannte Maßnahme der Gefahrenabwehr befugt sein läßt, setzt diese Vorschrift eine eigene Zuständigkeit jeder Fachbehörde für ihren Rechtskreis voraus, begründet sie also nicht (vgl. Hess. VGH, B. v. 27.09.1984 - 4 TH 2145/84 -), und stellt im übrigen ohnehin einen gesetzlich geregelten Spezialfall dar. Nach alledem verbleibt es im vorliegenden Fall dabei, daß sich die Bauaufsichtsbehörde für das Beseitigungsgebot nur auf baurechtliche Vorschriften stützen kann, was sie zutreffenderweise auch getan hat. Während sich die formelle Unzulässigkeit des genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Gewächshauses aus § 87 Abs. 1 Satz 1 HBO ergibt, folgt die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit aus § 35 Abs. 2 und 3 BBauG. Aus den zu § 89 Abs. 1 Nr. 15 HBO dargelegten Gründen kann das Gewächshaus gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 146 BBauG nicht einem privilegierten Wirtschaftsbetrieb "dienen". Als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt es öffentliche Belange, und zwar die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG jedenfalls schon deshalb, weil die erforderliche und vorgreifliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 3 LSchVO bisher fehlt. Baurechtlich spielt die fehlende landschaftsschutzrechtliche Genehmigung hier zum zweiten Mal, und zwar im Rahmen des Planungsrechts, eine wesentliche Rolle, ohne daß das Beseitigungsgebot unmittelbar auf einen landschaftsschutzrechtlichen Verstoß gestützt ist. Die landschaftsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit nach § 3 Abs. 2 LSchVO ergibt sich daraus, daß das Gewächshaus jedenfalls eine Naturschädigung darstellt, weil ein Teil freier Grundstücksflächen in der Natur mit einer baulichen Anlage besetzt und damit der vorgegebenen außenbereichstypischen Bodennutzung entzogen wird. Damit beeinträchtigt der störende bauliche Fremdkörper in der Landschaft auch ihre natürliche Eigenart. Ob darüber hinaus auch das Landschaftsbild verunstaltet wird, was zusätzlich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 HBO auch bauordnungsrechtlich von Gewicht wäre, kann offenbleiben, weil es darauf nicht mehr entscheidend ankommt. Dasselbe gilt für sonstige öffentliche Belange, die durch das Vorhandensein des Gewächshauses möglicherweise beeinträchtigt sind. Für die ohne feste Gründung im Gelände aufgestellte Gerätebox neben dem Gewächshaus stellt sich die derzeitige Rechtslage für den Kläger nicht günstiger dar. Die mindestens 5,2 cbm große Gerätebox (vgl. Seite 3 des Urteils des Amtsgerichts Wetzlar vom 24.11.1981) ist als Außenbereichsvorhaben gemäß § 88 Nr. 1 HBO 1978 anzeigebedürftig. Eine Genehmigungs- und Anzeigefreiheit nach § 89 Abs. 1 Nr. 14 HBO greift für diese bauliche Anlage schon deshalb nicht ein, weil sie nicht zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren, sondern von Geräten bestimmt ist. Als nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben beeinträchtigt die Gerätebox von der außenbereichsfremden Bodennutzung her ebenfalls die natürliche Eigenart der Landschaft und wegen der fehlenden landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG. Soweit die 1975 aufgestellte Gerätebox mit weniger als 15 cbm umbautem Raum nach früherem Bauordnungsrecht unter der Geltung der §§ 2, 62, 63 und 65 HBO 1957 kein genehmigungs- oder anzeigebedürftiges und damit kein den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 29 ff. BBauG unterworfenes Bauwerk gewesen ist, genießt die Gerätebox gleichwohl keine aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG herleitbaren Bestandsschutz (vgl. für abgestellte bewegliche Wohnwagen Hess. VGH, B. v. 08.02.1985 - 3 OE 26/83 - ESVGH 35, 146, bestätigt durch BVerwG, B. v. 09.04.1985 - 4 B 57.85 -; Hess. VGH, U. v. 08.05.1985 - III OE 40/82 - HessVGRspr. 1985, 73). Mit der ursprünglich genehmigungs- und anzeigefreien Aufstellung der Gerätebox ist dem Kläger keine schützenswerte Eigentumsposition zugewachsen, die ihm allenfalls nur gegen Entschädigung entzogen werden könnte. Die lose, unverfestigte Beziehung einer frei beweglichen, handelsüblichen Blechgerätebox zu einem Außenbereichsgrundstück wächst dem Kernbereich und dem Inhalt des Grundstückseigentums und dem daraus fließenden Nutzungsrecht deshalb nicht zu, weil das zufällige und atypische Aufstellen einer solchen Box der natürlichen Eigenart der Außenbereichslandschaft wesensfremd ist und sich nach der Verkehrsauffassung auch nicht als angemessen aufdrängt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß das Beseitigungsgebot für die Gerätebox nur ihre unversehrte Entfernung von dem Grundstück und damit keine Substanzverletzung bedeutet. Mithin wird in das Eigentumsrecht des Klägers an der Gerätebox selbst ohnehin nicht eingegriffen. Aus den dargelegten Gründen kommt auch eine eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition auf Nutzung des Außenbereichsgrundstücks als Standort für die verhältnismäßig kleine Gerätebox, deren jeweiliger, für die gerade anliegende Grundstücksbearbeitung erforderliche Inhalt zumutbarerweise jeweils mitgebracht werden kann, nicht in Betracht (vgl. dazu BVerwG, U. v. 27.01.1967 - IV C 33.65 - BVerwGE 26, 111, 116 f.; U. v. 14.11.1975 - 4 C 2.74 - BVerwGE 49, 365, 372; U. v. 13.04.1983 - 4 C 21.79 -; Hess. VGH, B. v. 08.02.1985, a.a.O.). Das Beseitigungsgebot für das Gewächshaus und die Gerätebox verletzt auch nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung selbst von zwei genehmigten Bauvorhaben in der Umgebung spricht, können genehmigte Bauvorhaben mit den ungenehmigten Baulichkeiten des Klägers nicht verglichen werden. Selbst wenn in anderen Fällen rechtswidrige Genehmigungen erteilt worden sein sollten, wäre der Beklagte nicht verpflichtet, gegenüber dem Kläger gleiches und neues Unrecht zu begehen. Für ein willkürliches Verhalten der Beklagten ist insgesamt nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Senat schätzt das klägerische Interesse an einem erfolgreichen Verfahrensausgang in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und der von ihm gegebenen Begründung auf den festgesetzten Betrag. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I. S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Hinweis: Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).