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Beschluss

9 TH 646/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:1008.9TH646.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller betreibt in Fulda eine Videothek, die er - beschränkt auf den Verleih von Videofilmen - auch an Sonntagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr offenhält. Mit Verfügung vom 29. Januar 1985 untersagte der Magistrat der Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Bezugnahme auf die §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 1 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und § 6 Abs. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes, die Geschäftsräume seiner Videothek an Sonn- und Feiertagen für den Verkehr mit Kunden offenzuhalten. Zur Begründung führte die Behörde aus, das Offenhalten einer Videothek an Feiertagen sei eine Arbeit, die im Sinne von § 6 Abs. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes geeignet sei, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Die Antragsgegnerin ordnete den sofortigen Vollzug der Verfügung mit folgender Begründung an: Die Anordnung sei notwendig, um eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes zu verhindern. Darüber hinaus müsse verhindert werden, daß der Antragsteller gegenüber den Mitbewerbern, die das Hessische Feiertagsgesetz befolgten, einen wirtschaftlichen Vorteil erhalte , der zu einer Verzerrung der Wettbewerbssituation führe und die anderen Bewerber verleite, ebenfalls gegen das Feiertagsgesetz zu verstoßen. Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller am 27. Februar 1985 schriftlich Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Mit einem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten, der am 27. Februar 1985 bei dem Verwaltungsgericht Kassel einging, beantragte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung. Dieser Antrag hatte in der ersten Instanz Erfolg. Gegen den Beschluß vom 19. März 1985, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 1985 wiederherstellte und der der Antragsgegnerin am 26. März 1985 zugestellt wurde, hat die Antragsgegnerin am 4. April 1985 schriftlich Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Antragsgegnerin vertieft die in der Verfügung vom 29. Januar 1985 enthaltenen Erwägungen und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 19. März 1985 den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er begründet seinen Antrag ebenfalls. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, den angefochtenen Beschluß und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stattgegeben. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 1985 wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung ist nach der im vorläufigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Ihr Vollzug ist in solchem Maße eilbedürftig, daß dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung der Vorrang gebührt vor dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch aufzuschieben. Die Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung bilden die Vorschriften der §§ 1 Abs. 3 und 6 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG). Nach § 1 Abs. 3 HSOG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in entsprechender Anwendung haben die allgemeinen Verwaltungsbehörden die Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen und von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, soweit es nicht um die unaufschiebbare Beseitigung einer Störung oder die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr geht. - Die unaufschiebbare Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr obliegt nach § 1 Abs. 2 HSOG den Polizeibehörden und der Vollzugspolizei. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit ist in der Regel dann gegeben, wenn gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wird (vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Auflage 1978, S. 38). - Die Antragsgegnerin ist in der Verfügung vom 29. Januar 1985 zu Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller gegen das in § 6 Abs. 1 HFeiertagsG niedergelegte Verbot verstoßen hat und noch verstößt, indem er seine Videothek an Sonntagen für den Verleih von Videofilmen offen gehalten hat und noch offen hält. Nach § 6 Abs. 1 HFeiertagsG sind an den gesetzlichen Feiertagen, zu denen auch die Sonntage gehören, "Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist". Der Senat teilt die in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe und der Oberlandesgerichte in Ordnungswidrigkeitssachen - soweit ersichtlich - einhellig vertretene Ansicht, daß das Offenhalten eines Ladengeschäfts für den Verleih von Videofilmen an Feiertagen geeignet ist, die äußere Ruhe des Feiertags zu beeinträchtigen. (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 9. Mai 1984 - 4 B 2650/83 - NJW 1985, 449; OVG Lüneburg, Beschluß vom 27. Juli 1984 - 12 B 58/84 - NJW 1985, 448; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11. Oktober 1984 - 1 S 1072/84 - Gewerbearchiv 1985, 174; BayObLG, Beschluß vom 31. Januar 1985 - 3 ObOWi 173/84 Gewerbearchiv 1985, 143; OLG Koblenz, Beschluß vom 22. März 1985 - 1 Ss 64/85 - Gewerbearchiv 1985, 245; OVG Hamburg, Beschluß vom 1. April 1985 - OVGBS VI 13/85 - Gewerbearchiv 1985, 308; Bay. VGH, Urteil vom 2. Juli 1985 - 21 B 8 4 A.2490 Gewerbearchiv 1985, 309). Die äußere Ruhe der Sonn- und Feiertage wird bestimmt durch die Unterbrechung des werktäglichen Arbeitsprozesses. Es sind deshalb alle Arbeiten, die erkennbar den Arbeitsprozeß fortsetzen, geeignet, die äußere Ruhe des Sonntags zu beeinträchtigen. Der Betrieb eines Ladengeschäfts gehört zu den typischen Erscheinungsformen des werktäglichen Arbeitsprozesses. Dies gilt auch für eine Videothek, die in einem Ladengeschäft geführt wird. Wenn diese an Feiertagen offen gehalten wird, so wird damit erkennbar der werktägliche Arbeitsprozeß fortgesetzt. Es kann im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben, ob auch das Offenhalten von Geschäften oder sonstigen Betrieben, die herkömmlich - jedenfalls zeitweise - an Feiertagen geöffnet sind, noch geeignet ist, die äußere Ruhe des Feiertags zu beeinträchtigen. Denn eine Videothek gehört nicht zu diesen Geschäften. Das besondere an diesen Geschäften und Betrieben ist, daß sie es ermöglichen sollen, einen Bedarf oder Bedürfnisse, die gerade an den Feiertagen auftreten, zu befriedigen. So ist zum Beispiel das Offenhalten eines Zeitungskiosks an Sonntagen deshalb zugelassen, weil dort Sonntagszeitungen angeboten werden. - Bei Betrieben, die der Gestaltung der Freizeit dienen und an Feiertagen geöffnet sind, ist kennzeichnend, daß zur Freizeitgestaltung gerade erforderlich ist, daß die Dienstleistungen gleichzeitig angeboten werden. Das Anbieten der Leistung wird deshalb von der Bevölkerung als Bestandteil der Freizeit und nicht als Stör-ung der Feiertagsruhe empfunden. Demgegenüber wird in der Videothek, die am Feiertag offengehalten wird, ein Bedarf gedeckt, der auch dadurch befriedigt werden kann, daß die Videokassette bereits am Freitag oder Samstag entliehen wird. Damit handelt es sich um eine Fortsetzung des werktäglichen Arbeitsprozesses, für die kein anzuerkennendes Bedürfnis besteht. Soweit von dem 0berlandesgericht Celle (Urteil vom 3. August 1984 - 13 U 118/84 - Gewerbearchiv 1984, 397) in einem Zivilrechtsstreit die Ansicht vertreten worden ist, das Offenhalten eines ohne großen Personalaufwand zu betreibenden Ladengeschäfts durchschnittlichen Umfangs könne nicht als Teil des werktäglichen Arbeitsprozesses angesehen werden, ist dem nicht zu folgen. Auch die Tätigkeit in einem Ladengeschäft gehört erkennbar zum Arbeitsprozeß. Dabei ist es unerheblich, ob nur eine Person dort tätig ist oder mehrere. - Zwar hat das Oberlandesgericht Celle in der genannten Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, daß es noch in diesem Jahrhundert Zeiten gegeben habe, in denen es in Deutschland üblich gewesen sei, viele Geschäfte auch Sonntags geöffnet zu halten, deren Offenhalten inzwischen nach dem Ladenschlußgesetz nicht mehr zulässig ist. Doch hat diese Veränderung auf Grund des Ladenschlußgesetzes gerade zu einem erweiterten Verständnis der Feiertagsruhe geführt, das jetzt für die Auslegung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG bestimmend ist. Das Offenhalten einer Videothek an Feiertagen ist danach im Sinne von § 6 Abs. 1 HFeiertagsG geeignet, die äußere Ruhe des Feiertags zu beeinträchtigen. Da diese Tätigkeit nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist und sie auch nicht unter die Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 HFeiertagsG fällt, verstößt der Antragsteller gegen das i n § 6 Abs. 1 des Gesetzes niedergelegte Verbot, wenn er seine Videothek an Feiertagen offen hält. Diese Störung der öffentlichen Sicherheit kann für die Zukunft nur in der Weise abgewehrt werden, daß dem Antragsteller untersagt wird, seine Videothek an Feiertagen offen zu halten. Da der Antragsteller in der Stellungnahme vom 3. Dezember 1984 gegenüber der Antragsgegnerin die Ansicht vertreten hat, mit dem Offenhalten der Videothek verstoße er nicht gegen das Feiertagsgesetz, ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin die Untersagung auf die Feiertage erstreckt hat, die keine Sonntage sind. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Untersagungsverfügung vom 29. Januar 1985. Die Eilbedürftigkeit des Vollzugs folgt daraus, daß der Antragsteller eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 HFeiertagsG begeht, wenn er dem Verbot des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zuwider handelt. - Wird ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot von dem Gesetzgeber als Ordnungswidrigkeit oder Straftat bewertet, so ist der Vollzug einer Untersagungsverfügung, mit der weitere Verstöße gegen das Verbot verhindert werden sollen, grundsätzlich so eilbedürftig, daß die Anordnung des sofortigen Vollzugs geboten ist. Hier sind keine Gründe gegeben, die es rechtfertigen, von diesem Grundsatz abzuweichen. Insbesondere kann die Eilbedürftigkeit des Vollzugs nicht deshalb verneint werden, weil die Behörde noch annähernd zwei Monate mit dem Erlaß der Untersagungsverfügung gewartet hat, nachdem die Stellungnahme des Antragstellers im Rahmen der Anhörung nach § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes eingegangen war. Ein weiterer Grund für das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Untersagungsverfügung ist darin zu sehen, daß dadurch, daß der Antragsteller seine Videothek verbotswidrig offen hält, andere Inhaber von Videotheken verleitet werden, ebenfalls verbotswidrig zu handeln, um finanzielle Einbußen zu verhindern. Diese Gründe, welche die Antragsgegnerin zutreffend angeführt hat, begründen ein solches Gewicht des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung, daß das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch verschont zu bleiben, zurücktreten muß. Da der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 29. Januar 1985 wiederherzustellen, unbegründet ist, ist er auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin zurückzuweisen. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. - Bei der Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren ist der Senat den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Festsetzung des Streitwertes erster Instanz gefolgt. Dieser Beschluß ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.