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Beschluss

3 TH 1274/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:0711.3TH1274.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Außenbereichsgrundstücks Flur 8 Flurstück 207/1 in Kiedrich. Das Grundstück ist außer mit einer Einfriedigung mit einer ohne landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nach den Angaben des Antragstellers im Jahre 1973 errichteten Gartenhütte bebaut. Das Grundstück des Antragstellers liegt in einem Gebiet, das durch die Landschaftsschutzverordnung "Mittelrhein-Wisper" vom 24.06.1965 (StAnz. 1965,S. 807 - LSchVO 1965), durch die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen in der Landkreises Gießen, Limburg-Weilburg, Wetzlar und im Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingaukreis, Untertaunuskreis, Wetteraukreis und in den Stadtkreisen Frankfurt a.M. und Wiesbaden im Regierungsbezirk Darmstadt vom 14.10.1974 (StAnz. 1974,S. 1903) und zuletzt durch die Landschaftsschutzverordnung "Taunus" vom 20.01.1976 (StAnz. 1976, S. 294) dem Schutz des landesrechtlich fortgeltenden Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt wurde. Der Antragsteller hat sich mit seinem am 22.05.1985 gestellten Eilantrag gegen das in der Verfügung des Antragsgegners vom 07.05.1985 enthaltene sofort vollziehbare Nutzungsverbot für die Gartenhütte gewandt. Er hat geltend gemacht, die Landschaftsschutzverordnung "Mittelrhein-Wisper" von 1965 sei unwirksam. Im übrigen greife nach Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Hessischen Naturschutzgesetzes am 01.01.1981 die Verjährungsvorschrift des § 8 Abs. 3 HeNatG zu seinen Gunsten ein. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Eilantrag des Antragstellers mit Beschluß vom 10.06.1985 mit der Begründung abgelehnt, das sofort vollziehbare Nutzungsverbot sei wegen der landschaftsschutzrechtlich von Anfang an bestehenden formellen Illegalität der Gartenhütte gerechtfertigt. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 21.06.1985 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts am 05.07.1985 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das sofort vollziehbare Nutzungsverbot weiter verfolgt. Dem Senat liegt der das Bauvorhaben des Antragstellers betreffende geheftete Vorgang des Antragsgegners mit Lichtbildern vor. Er ist Gegenstand der Beratung gewesen. Auf seinen Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Eilantrag des Antragstellers zu Recht als unbegründet abgelehnt. Es hat zutreffend ausgeführt, daß die landschaftsschutzrechtlich von Anfang an bestehende formelle Illegalität der Gartenhütte nach ständiger Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot rechtfertigt. Dies gilt auch noch nach längerem Zeitablauf seit Errichtung des ungenehmigten, aber genehmigungsbedürftigen Bauwerks (vgl. Hess. VGH, B. vom 06.08.1982 - IV TH 28/82 - ESVGH 32, S. 259). Die Landschaftsschutzverordnung "Mittelrhein-Wisper" vom 24.06.1965 ist bei verfassungs- und gesetzeskonformer Auslegung auch rechtswirksam. Gegen ihre Bestimmtheit ergeben sich keine Bedenken, da in § 2 LSchVO 1965 ihr Geltungsbereich textlich hinreichend genau beschrieben worden ist. Im übrigen ist die Landschaftsschutzverordnung auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung vorsieht, soweit die durch die Verordnung geschützten Belange nicht gefährdet werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.07.1956 - I C 91/54 - DVBl. 1956, 689 und unter Berufung darauf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.1971 - 2 A 82/70 - AS 12, 260, 266), wie dies später ausdrücklich in § 3 Abs. 6 LSchVO 1974 sowie § 3 Abs. 6 LSchVO 1976 geregelt worden ist. Bei verfassungs- und gesetzeskonformer Auslegung sowie einer Auslegung der Landschaftsschutzverordnung von 1965 selbst nach ihrem Sinn und Zweck ist aber auch der Landschaftsschutzverordnung von 1965 ein absolutes Bauverbot für die Errichtung von Bauwerken aller Art auch jenseits des öffentlichen Interesses an der Einhaltung des gesetzlich anerkannten Naturschutzes nicht zu entnehmen. Zwar ist nach § 3 Abs. 1 LSchVO 1965, wonach es verboten ist, innerhalb des unter Schutz gestellten Gebietes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten, in § 3 Abs. 2 a LSchVO 1965 als insbesondere verboten die Errichtung von Bauwerken aller Art (so z.B. Wohngebäude, gewerbliche Bauwerke, Wochenendhäuser), auch von solchen, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung oder Bauanzeige bedürfen (wie Gartenhütten, Kleintierställe etc.),genannt, die systematische Stellung des Absatz 2 a unmittelbar nach Abs. 1 des § 3 LSchVO 1965 macht bei objektiver Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber hinreichend deutlich, daß hier lediglich eine auf Absatz 1 der Vorschrift bezogene beispielhafte Aufzählung nicht abgeschlossener Verbotstatbestände beginnt und nicht etwa ein über Absatz 1 hinausgehendes selbständiges neues Verbot für Natureingriffe geregelt werden soll. Als Verbotsnorm erfaßt § 3 Abs. 1 der Verordnung aber innerhalb des unter Landschaftsschutz gestellten Gebietes nicht sämtliche Veränderungen jedweder Art, sondern nur diejenigen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten, wie im übrigen auch nur diese Einschränkung von der Ermächtigungsnorm des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 RNatschG gedeckt ist. Ausgerichtet an diesen gesetzlichen Vorgaben des Reichsnaturschutzgesetzes kann das Errichtungsverbot von Bauwerken aller Art in § 3 Abs. 2 LSchVO 1965 in Verbindung mit Abs. 1 dieser Vorschrift gesetzeskonform nur dahin verstanden werden und nur insoweit Gültigkeit beanspruchen, als Bauwerke, die die drei Verbotstatbestände des § 3 Abs. 1 der Verordnung nicht erfüllen, von Landschaftsschutzes wegen einem Errichtungsverbot auch nicht unterliegen. Nur diese Auslegung ist auch im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentums- und Baufreiheit, die nach Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt wird, verfassungskonform. Der Landschaftsschutzverordnung von 1965 sind bei verfassungs- und gesetzeskonformer Auslegung auch hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der bestehende Rechtsanspruch auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung, soweit die durch die Verordnung geschützten Belange nicht gefährdet werden, anerkannt wird. Dies ergibt eine nach den genannten Maßstäben vorgenommene Auslegung des § 5 Abs. 1 LSchVO 1965. Nach dieser Vorschrift kann die höhere Naturschutzbehörde aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten des § 3 zulassen. Die Regelung hält sich im Rahmen des Grundgesetzes und des Reichsnaturschutzgesetzes, wenn man sie - im Interesse ihres rechtlichen Bestandes - verfassungs- und gesetzeskonform dahin auslegt, daß, sofern eine bauliche Maßnahme ein Schutzgut der Landschaftsschutzverordnung nicht berührt, ein Rechtsanspruch auf die Ausnahmegenehmigung zuerkannt wird. Mithin ist § 5 Abs. 1 LSchVO 1965, wonach die höhere Naturschutzbehörde verstehen, daß die Behörde die Genehmigung stets erteilen muß, wenn eine Schädigung der Natur, eine Beeinträchtigung des Naturgenusses oder eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch die Errichtung von Bauwerken nicht zu besorgen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.07.1968 - OS IV 92/66 HessVGRspr. 1969, 3 und ähnlich für eine Landschaftsschutzverordnung gleichen Inhalts VGH Bebenhausen, Urteil vom 12.10.1956, NJW 1957, 275 ). Selbst wenn dieser Rechtsauffassung des Senats nicht zu folgen wäre, und man eine Teilnichtigkeit des § 3 Abs. 2 a LSchVO 1965 insoweit annehmen müßte, als auch die Errichtung von Bauwerken verboten wird, die die Schutzgüter der Landschaftsschutzverordnung nicht gefährden (vgl. dazu VG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.1969 - IV/1 E 17/67 - HessVGRspr. 1970, 77), bliebe der Eilantrag des Antragstellers hier erfolglos. Die Gartenhütte des Antragstellers, die weder eine landwirtschaftliche noch eine obstwirtschaftliche Nutzung des Grund und Bodens darstellt (vgl. § 4 Abs. 1 a LSchVO 1965) und einer solchen Nutzung - dafür ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich - auch nicht betriebsorientiert dient (vgl. § 4 Abs. 2 LSchVO 1965), stellt nämlich mindestens eine Schädigung der Natur dar und verletzt damit auch materiellrechtlich § 3 Abs. 1 LSchVO 1965. Eine Naturschädigung liegt dann vor, wenn in die natürliche Pflanzenwelt oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig eingegriffen wird, insbesondere, wenn dadurch der freien Natur eine Teilfläche entzogen und einer nicht durch die Eigenart der Landschaft vorgegebenen Nutzung zugeführt wird (vgl. Hess. VGH Urteil vom 08.05.1985 - 3 OE 63/83 -). Das ist hier bei der Gartenhütte des Antragstellers, von der sich ein Lichtbild bei den Behördenunterlagen befindet, der Fall. Das hallenartige Gebäude entzieht die überbaute Grundfläche der freien Natur. Soweit der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 Satz 1 RNatschG und der Normgeber der Landschaftsschutzverordnung in § 3 Abs. 1 LSchVO 1965, wie übrigens auch 1974 und 1976, Eigentum- und Naturschutz so gegeneinander abgegrenzt hat, daß er dem Eigentümer keine Befugnis einräumt,die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten, bestehen dagegen unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Gesetzesbindung hält sich im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums. Der Gesetzgeber entfremdet das Eigentum damit dem Grund nach nicht seinem Zweck, den privatnützigen Interessen des Eigentümers zu dienen, sondern macht im Interesse der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 GG) Bindungen geltend die sich aus der naturgegebenen Lage des Grundstücks in der Außenbereichslandschaft ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.1956, a.a.O.). Die Befugnis des Antragsgegners, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot gegen die von Anfang an bis jetzt formell wie auch materiell illegale Gartenhütte des Antragstellers einzuschreiten, ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsvorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 HeNatG bezieht sich nur auf Gebote zur Wiederherstellung des alten Zustands nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HeNatG, die von den danach allein zuständigen beiden Behörden, der unteren Forstbehörde und dem Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung, ausgesprochen werden können. § 8 Abs. 3 Satz 1 HeNatG gilt nicht für Maßnahmen der Gefahrenabwehr, etwa den Erlaß von Nutzungsverboten oder Beseitigungsanordnungen, die von anderen zuständigen Behörden vorgenommen werden, hier der unteren Naturschutzbehörde (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12.07.1984 - 3 UE 844/84 = BVerwG, Beschluß vom 17.10.1984 - 4 B 233.84 -). Soweit der Antragsteller im ersten Rechtszug, allerdings ohne substantiierten Vortrag, die Einhaltung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) angesprochen hat, ist hier ein willkürliches Vorgehen des Antragsgegners zulasten des Antragstellers zu verneinen. Insoweit ist dem vorliegenden Behördenvorgang zu entnehmen, daß der Antragsgegner mögliche Vergleichsfälle in der Umgebung planmäßig aufgenommen hat und, soweit er nicht von Bestandsschutz ausgeht, weitere Überprüfungen eingeleitet und im Falle B. auch eine Beseitigungsverfügung erlassen hat. Nach alledem kann auch der auf einstweilige Zulassung der Nutzung als Gartengerätehütte, d.h. auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung des sofort vollziehbaren Nutzungsverbots gerichtete Hilfsantrag des Antragstellers keinen Erfolg haben. Im übrigen ist die unter Fristsetzung erfolgte Androhung der Versiegelung, Sperrung oder Verschließung gemäß den §§ 69, 75 HessVwVG ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).