Beschluss
28 A 2764/15.D
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 28. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0324.28A2764.15.D.0A
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Leitsätze
Zur vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten auf Probe gemäß § 43 Abs. 1 HDG wegen Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. November 2015 - 28 L 862/15.WI.D - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten auf Probe gemäß § 43 Abs. 1 HDG wegen Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. November 2015 - 28 L 862/15.WI.D - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller ist Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Probe. Er wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung durch Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums Südhessen vom 6. Mai 2015. Am 24. Mai 2013 erstattete das Hessische Landeskriminalamt (Amtsdelikte/lnterne Ermittlungen) gegen den Antragsteller Strafanzeige wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 (Bl. 83 ff. d. GA) leitete der Präsident des Polizeipräsidiums Südhessen das behördliche Disziplinarverfahren gemäß § 20 Hessisches Disziplinargesetz - HDG - wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353 b Strafgesetzbuch - StGB - wegen widerrechtlicher Weitergabe von polizeilichen Daten an unbefugte Dritte gegen den Antragsteller ein. Zugleich setzte er das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 1 HDG aus. Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 (Bl. 101 ff. d. GA) dehnte der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Südhessen das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller gemäß § 22 HDG aus und hörte den Antragsteller zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 43 Abs. 1 HDG an. Zur Begründung für die geplante Maßnahme nach § 43 Abs. 1 HDG führte der Polizeipräsident aus, zu den Pflichten eines Polizeibeamten gehöre es vor allem, Straftaten zu verhindern und aufzuklären. Ein Verstoß gegen Strafvorschriften sei daher grundsätzlich geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit erheblich zu schädigen. Die vorläufige Dienstenthebung sei auszusprechen, da es der Öffentlichkeit und auch den Angehörigen der Polizei, insbesondere den beim Polizeipräsidium Südhessen diensttuenden Beamten und Beamtinnen nicht zugemutet werden könne, dass der Antragsteller trotz Art, Umfang und Auswirkungen der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen noch weiterhin seinen Dienst als Polizeibeamter versehe. Mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 11. März 2015 verhängte das Amtsgericht Groß-Gerau gegen den Antragsteller wegen Verletzung eines Dienstgeheimnisses gemäß § 353 b Abs. 1 StGB in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen á 50,00 €, wobei es von folgenden Feststellungen ausging: "Der Angeklagte war im Jahr 2013 in einer operativen Einheit (OPE) eingesetzt, die die Fachkommissariate unterstützen und besondere polizeiliche Aufgaben erledigen sollte. Am 27.03.2013 rief der Angeklagte ein erkennungsdienstliches Bild des Zeugen B... im POLIS [richtig wohl: POLAS] auf. Bei diesem System handelt es sich um ein Informationssystem in dem die persönlichen Daten und Informationen zu Personen gespeichert werden, gegen die die Polizei Ermittlungen führt bzw. durchgeführt hat. Dieses Lichtbild wurde von dem Angeklagten mit seinem Smartphone abfotografiert. Es wurde über die Internetanwendung "WhatsApp" vom Angeklagten an dessen Cousin C..., der ein Bauunternehmen betreibt und nicht Mitarbeiter der hessischen Polizei ist, übermittelt. Weiterhin wurde übermittelt, dass die Brüder des B... D... und E... heißen. C... übersandte am 29.03.2013 das aus dem POLIS-System abfotografierte Bild dem Zeugen F.... Dieser ist Mitarbeiter der Stadt Raunheim und Türsteher. Die Polizei hält den F... für verdächtig mit dem "Rotlichtmilieu" und der organisierten Kriminalität in Verbindung zu stehen. Am 22.04.2013 führte der Angeklagte eine Mehrfachabfrage hinsichtlich des G... durch. Er fotografierte die jeweiligen Anzeigen aus POLIS ab und speicherte die Fotos auf seinem Smartphone und seinem privaten PC. Hierbei waren ebenfalls verschiedene Bilder des G... (...). Am 24.04.2013 kündigte der Angeklagte dem C... gegenüber an, dass er diesem bei dem nächsten Zusammentreffen Lichtbilder des GD zeigen werde. Am 25.04.2013 kam es zu einem Zusammentreffen der beiden Personen. Am 26.05.2013 wurde gegen 22.03 Uhr in Kelsterbach auf die Zeugen G... und F... ein versuchtes Tötungsdelikt verübt, indem auf die Zeugen aus einem fahrenden Kraftfahrzeug geschossen wurde. Der Zeuge G... wurde durch die Schüsse verletzt. Im Rahmen der Ermittlungen nach den Tätern dieses Anschlags wurde das Mobilfunkgerät des Zeugen FD ausgelesen und (...) das Lichtbild des B... entdeckt. (...) Der Angeklagte war zu keinem Zeitpunkt mit den Ermittlungen gegen den B... oder G... betraut." Zwei weitere ursprünglich angeklagte Fälle der Verletzung eines Dienstgeheimnisses (Recherche in polizeiinternen Systemen betreffend den Tatar und Weitergabe von Informationen unter anderem aus dem Tagesbericht sowie Versendung des Lichtbildes eines zivilen Einsatzfahrzeugs der operativen Einheit) stellte das Amtsgericht nach § 154 Strafprozessordnung - StPO - ein und sprach den Antragsteller in einem weiteren ursprünglich angeklagten Fall (Weitergabe von polizeiinternen Daten im Fall H...) vom Vorwurf der Verletzung eines Dienstgeheimnisses frei. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 enthob der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Südhessen den Antragsteller gemäß § 43 Abs. 1 HDG vorläufig des Dienstes und führte dazu im Wesentlichen aus, dem Antragsteller werde vorgeworfen, widerrechtliche Abfragen in den polizeilichen Abfragesystemen getätigt zu haben und die dort erlangten sowie weitere, polizeiinterne Informationen an Dritte weitergegeben zu haben. Allein der im Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau festgestellte Sachverhalt sei geeignet, bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zu rechtfertigen. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehöre zu den Hauptpflichten des Beamten. In der Verletzung dieser Pflicht liege ein schwerwiegender Treuebruch, der geeignet sei, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten infrage zu stellen. Insbesondere die Weitergabe des polizeilichen Bildes des B... und die Weitergabe der Information, dass der G... bereits Gegenstand von polizeilichen Ermittlungen gewesen sei, beträfen den höchstpersönlichen Lebensbereich dieser Personen. Bei Verletzung des höchstpersönlichen Bereichs der Betroffenen bilde nach einschlägiger Rechtsprechung die Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungsprüfung im Disziplinarrecht. Bereits die unberechtigten Datenabfragen stellten ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Der Dienstherr müsse sich darauf verlassen können, dass die Beschäftigten nur die Daten abfragten, die sie für die konkrete Aufgabenerfüllung benötigten. Insbesondere sei auch zu berücksichtigten, dass der Antragsteller in seinem privaten Umfeld den Eindruck erweckt habe, dass er nach eigenem Belieben über polizeiinterne Informationen verfügen könne und die Motivation zutage getreten sei, sich gegenüber seinem Cousin wichtig zu machen. Auch im Hinblick auf das im Rahmen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 - Beamtenstatusgesetz - BeamtStG auszuübende Ermessen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller aus dem Dienst entlassen werde. Besondere Gesichtspunkte in seiner Person oder in den Gesamtumständen, die ein Abweichen von der Regelmaßnahme der Entlassung erforderlich machten, seien nicht ersichtlich. Am 8. Juli 2015 hat der Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. November 2015 abgelehnt hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden ausgeführt, dass bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nicht festzustellen seien. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HDG könne die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn - wie hier - das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden und formal wirksam geworden sei. Die auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 HDG getroffene Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Der Antragsteller werde voraussichtlich wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Die Kammer gehe davon aus, dass die Verletzung des Dienstgeheimnisses eine Handlung darstelle, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge haben würde. Gemäß § 16 HDG bemesse sich eine Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Die Schwere des Dienstvergehens sei als maßgebliches Bemessungskriterium gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 HDG richtungsweisend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu. Bei der Gesamtbetrachtung der be- und entlastenden Gesichtspunkte gehe die Kammer davon aus, dass hier mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge, wenn nicht gar die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Disziplinarmaßnahme darstellen würde. Das dem Antragsteller vorzuwerfende Dienstvergehen wiege schwer. Bereits der gesetzliche Strafrahmen des § 353 b Abs. 1 Nr. 1 StGB - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - mache deutlich, dass es sich bei dem Fehlverhalten des Antragstellers nach der Wertung des Gesetzgebers um eine Straftat mit nicht unerheblichem Gewicht handele. Soweit der Antragsteller ein Lichtbild aus dem Bestand der Polizei an seinen Cousin weitergegeben habe, bestehe der Verdacht, dass er gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen habe. Gegen den seinem Bevollmächtigten am 7. Dezember 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 16. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt, die er am 29. Dezember 2015 begründet hat. Der Antragsteller ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss gehe bei der rechtlichen Würdigung zum Teil von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Der Tatbestand des Beschlusses ignoriere zunächst vollständig die Einlassung des Antragstellers vom 19. November 2014. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichte das Gericht indes, deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Im Zusammenhang mit der Weitergabe von Informationen aus dem Tagesbericht der Polizeidirektion an seinen Cousin werde der falsche Eindruck erweckt, dass der Antragsteller alle dem Tagesbericht entnommenen Informationen weitergegeben habe. Der Beschluss suggeriere, das Amtsgericht sei in seinem Urteil davon ausgegangen, der Antragsteller habe in den Fällen "B..." und "G..." Daten und Fotos weitergegeben. Tatsächlich habe das Amtsgericht in seinem Urteil lediglich festgestellt, der Antragsteller habe ein Foto des D... B... und die Information, dass ein Lichtbild des G... existiere, weitergegeben. Die angefochtene Entscheidung sei darüber hinaus allerdings auch materiell fehlerhaft, indem allein aus der Verletzung eines Strafgesetzes mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe automatisch und ohne Prüfung des konkreten Einzelfalls auf ein Dienstvergehen geschlossen werde, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zumindest eine Kürzung der Dienstbezüge rechtfertige. Soweit die Disziplinarkammer weder das Persönlichkeitsbild des Antragstellers berücksichtige, noch sich mit der Frage auseinandersetze, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit überhaupt durch die dem Antragsteller vorgeworfenen Pflichtverletzungen beeinträchtigt worden sein könne, blieben wesentliche Faktoren sowohl bei der Ermessensausübung als auch bei der Ermessenskontrolle unberücksichtigt. Die Disziplinarkammer verkenne, dass das Bundesverwaltungsgericht den Strafrahmen lediglich als Auffangkriterium betrachte, das nur dann maßstabsbildend sein solle, wenn andere Kriterien nicht zur Verfügung stünden. Bei innerdienstlichem Verhalten komme es primär auf den Dienstbezug bzw. die sich gegebenenfalls aus der strafgerichtlichen Würdigung ergebenden (einzelfallbezogenen) Erwägungen an. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verwirklichung eines Straftatbestandes mit einem bestimmten Strafrahmen (mindestens) auf die Zulässigkeit der Verhängung einer bestimmten Art von Disziplinarmaßnahme schließen lasse bzw. diese impliziere, sei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Der von der Disziplinarkammer angenommene Automatismus, von einem bestimmten Strafrahmen auf eine bestimmte Disziplinarmaßnahme zu schließen, sei mit der gesetzgeberischen Vorgabe, wonach sich die Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme am konkreten Einzelfall zu orientieren habe, nicht vereinbar. Die Schwere der Pflichtverletzung bestimme sich nicht (ausschließlich) nach der Art der verletzten Pflicht, sondern vielmehr der Art des konkreten Verstoßes. Durch die von der Disziplinarkammer vertretene Auffassung werde - quasi durch die Hintertür - ein weiterer Ausschlusstatbestand im Sinne des § 24 Abs. 1 BeamtStG geschaffen. Die Disziplinarkammer verkenne darüber hinaus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich "in aller Regel" der Rückschluss vom Strafrahmen des verwirklichten Straftatbestandes auf die disziplinarrechtliche Einschlägigkeit des Verhaltens gezogen werden könne. Auch in Fällen, in denen regelmäßig von einem Tatbestand auf eine bestimmte Rechtsfolge geschlossen werden könne, bestehe ein Ermessen der Behörde, das pflichtgemäß ausgeübt werden müsse. Von einem Automatismus könne gerade nicht ausgegangen werden. Anders als in der Verfügung vom 6. Mai 2015 habe die Disziplinarkammer nicht allein das innerdienstliche Vertrauensverhältnis verletzt gesehen, sondern sei auch von einer Beeinträchtigung des Ansehens des Beamtentums in der Öffentlichkeit ausgegangen. Damit habe sie in unzulässiger Weise eigene Ermessenserwägungen vorgenommen und diese an die Stelle der behördlichen Erwägungen gesetzt. Im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums in der Bevölkerung komme es allerdings nicht auf den konkreten Inhalt des Verstoßes bzw. dessen Schwere, sondern allgemein auf das Bild an, das hierdurch in der Öffentlichkeit hervorgerufen werde. Soweit die Disziplinarkammer von der automatischen Ableitung der Disziplinarmaßnahme aus dem Strafrahmen des verwirklichten Straftatbestandes ausgehe, bleibe unklar, ob nach ihrer Auffassung das Verhalten des Antragstellers die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 HDG erfülle oder etwa lediglich von einer wahrscheinlich zu verhängenden Disziplinarmaßnahme in Form von mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge auszugehen sei. Im ersteren Fall sei nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen sei. Im zweiten Fall sei das dem Dienstherrn in Bezug auf die sich hieraus ergebende mögliche Folge der Dienstenthebung zustehende Ermessen nicht berücksichtigt. Der angefochtene Beschluss sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil er von der falschen tatsächlichen Annahme ausgehe, dass der Antragsteller "die jeweiligen Anzeigen" des G... im POLAS abfotografiert habe. Darin liege für das Gewicht des Vorwurfs unter Beachtung der dazu von dem Antragsteller in seiner Einlassung gemachten Ausführungen ein nicht unerheblicher Unterschied. Schließlich habe die Disziplinarkammer das dem Dienstherrn nach § 43 Abs. 1 HDG zustehende Ermessen nicht hinreichend überprüft. Die Argumentation der Disziplinarkammer beschränke sich ohne jegliches Eingehen auf die bereits von dem Antragsgegner fehlerhaft nicht berücksichtigte Einlassung des Antragstellers auf einige lediglich leitsatzartige knappe Feststellungen, die den daran von Gesetzes wegen zu stellenden Anforderungen nicht genügten. Der Vortrag in der Antragsschrift vom 3. Juli 2015 unter Nr. 2.3 ff. sei von der Kammer unter Verletzung rechtlichen Gehörs nicht behandelt worden. Auch wenn man davon ausgehe, dass an die Interessenabwägung und ihre Darstellung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen keine besonders hohen Anforderungen zu stellen seien, entbinde das den Dienstherrn nicht von der Pflicht, die dazu führenden Überlegungen und entsprechende Abwägungen vorzunehmen und diese hinreichend nachvollziehbar darzustellen. Außerdem müsse jedenfalls in der Verfügung über die vorläufige Suspendierung von dem Antragsgegner zunächst dargelegt werden, aus welchen Gründen von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer späteren Entfernung aus dem Dienst ausgegangen werde. Auch dies sei vorliegend nicht erfolgt. Das Ermessen des Dienstherrn werde nicht durch die bloße Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine derartige Entscheidung allgemein vorliegen, ausgeübt. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. November 2015 die mit Bescheid des Präsidenten des Polizeipräsidiums Südhessen vom 6. Mai 2015 verfügte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die nach § 72 Abs. 1 HDG i. V. m. § 146 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zwar sind die gemäß § 72 Abs. 1 HDG i. V. m. § 147 Abs. 1 VwGO geltende zweiwöchige Frist für die Einlegung und die gemäß § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 VwGO geltende Monatsfrist für die Begründung der Beschwerde eingehalten. Allerdings entspricht das Beschwerdevorbringen jedenfalls teilweise bereits nicht den Anforderungen des § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Nach § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Senat auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Zur Erfüllung der in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen müssen die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die ein Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausgeführt werden, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie dessen schlichte Wiederholung (OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2015 - 6 B 939/15 -, juris, Rdnr. 5 m. w. N.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. Januar 2004 - 9 TG 2872/03 - , juris, Rdnr. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris, Rdnr. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 8. September 2015 - 11 CE 15.1587 -, juris, Rdnr. 10). Den dargestellten Anforderungen entspricht der Vortrag des Antragstellers jedenfalls insoweit nicht, als er einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs und die Zugrundelegung falscher tatsächlicher Feststellungen durch das Verwaltungsgericht rügt (Nrn. 1 und 3 sowie jedenfalls teilweise Nr. 4 der Beschwerdebegründung vom 22. Dezember 2015; Bl. 293 - 295 und Bl. 318 - 321 d. GA). Soweit der Antragsteller rügt, seine Einlassung vom 19. November 2014 gegenüber dem Polizeipräsidium Südhessen (Bl. 109 Rs - 122 Rs d. GA) sei vom Verwaltungsgericht übergangen worden, fehlt es an einer konkreten Darlegung des angeblich übergangenen Vortrags verbunden mit einer konkreten Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der konkreten Darlegung, dass eine Berücksichtigung der dann genannten konkreten Gesichtspunkte vom rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts ein anderes Ergebnis bei der Entscheidung über den Antrag hervorgebracht hätte. Die pauschalen Ausführungen, die Einlassung sei nicht berücksichtigt worden und hierauf sei es rechtlich angekommen, weil zur Prognose der voraussichtlichen disziplinarrechtlichen Beurteilung unter anderem auch auf die persönlichen Erwägungen und Beweggründe des Antragstellers abzustellen gewesen sei, genügt den dargestellten Anforderungen nicht. So bleibt etwa offen, welche genauen vom Antragsteller vorgetragenen Gründe für die Weitergabe des im POLAS abfotografierten Lichtbilds des B... aus welchen konkreten Erwägungen geeignet gewesen sein sollen, die Prognose zu stützen, dass eine unterhalb der Kürzung der Dienstbezüge liegende Disziplinarmaßnahme bei einem Beamten auf Lebenszeit hier in Betracht kommt. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich aufgrund pauschaler Bezugnahmen auf Schriftsätze oder Aktenbestandteile den dort enthaltenen, gegebenenfalls relevanten, Vortrag selbst herauszufiltern und in eine konkrete Beziehung zu den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu setzen. Gleiches gilt für die Rüge, der Vortrag unter Nr. 2.3 ff. in der Antragsschrift vom 2. Juli 2015 sei nicht behandelt worden (Bl. 320 d. GA). Auch die sonstigen, eine angeblich unrichtige Sachverhaltserfassung durch das Verwaltungsgericht betreffenden, Rügen lassen eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung vermissen. Aus welchen Gründen die Prognose des Verwaltungsgerichts falsch sein soll, wird hierdurch nicht nachvollziehbar erhellt. Zweifelhaft ist, ob der sonstige Vortrag des Antragstellers den dargestellten Anforderungen entspricht. Der Antragsteller beschränkt sich darauf, aus seiner Sicht bestehende Versäumnisses des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen ohne nachvollziehbar zu machen, was richtigerweise zu gelten hätte. Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Beschwerde bereits aus diesem Grund erfolglos bleiben muss. Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Nach § 68 Abs. 2 HDG ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung bestehen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 2 WDB 1/02 -, juris, Rdnr. 5) offen ist, ob die Anordnung nach § 43 Abs. 1 HDG rechtmäßig oder rechtswidrig ist (Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - 16a D 08.736 -, juris, Rdnr. 31; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 -, juris, Rdnr. 4; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht - Beamtenstrafrecht, Rdnr. 981). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die vorläufige Dienstenthebung mit Verfügung vom 6. Mai 2015 formell rechtmäßig erfolgte, wird vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht bejahte materielle Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung ist die angegriffene Entscheidung der Disziplinarkammer im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 43 Abs. 1 HDG kann die zuständige Behörde einen Beamten mit oder nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens unter anderem dann vorläufig des Dienstes entheben, wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG sowie § 29 Abs. 4 Hessisches Beamtengesetz - HBG - erfolgen wird. Die Überprüfung der Verfügung vom 6. Mai 2015 erfordert daher eine Prognose zu der Frage, ob nach den genannten Vorschriften eine Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen wird. Ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Wahrscheinlichkeit hierfür genauso groß wie die Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Entlassung aus dem Dienst nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel an der vorläufigen Dienstenthebung zu bejahen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - 16a D 08.736 -, juris, Rdnr. 31; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 -, juris, Rdnr. 4). Dies zugrunde gelegt, ist die der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bzw. der Verfügung vom 6. Mai 2015 zugrundeliegende Prognose, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden wird, nicht zu beanstanden. Nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Im Verfahren der Entlassung eines Beamten auf Probe sind gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 HBG i. V. m. § 26 Abs. 1 HDG die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in einem strafgerichtlichen Verfahren bindend. Das ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der anzustellenden Prognose, bei der es - wie ausgeführt - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist daher bei der jetzt zu treffenden Entscheidung über seinen Aussetzungsantrag der Umstand zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung über seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils vom 11. März 2015 zugrunde zu legen sind. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG liegen vor, wenn das Verhalten des Beamten auf Probe die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) erfüllt. Diese muss mit der erforderlichen Sicherheit bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge haben, wobei für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens gegen einen Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, disziplinarrechtliche Grundsätze maßgebend sind (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28. April 1983 - 2 C 89/81 -, juris, Rdnr. 12). Bei der danach anzustellenden Prognose über die voraussichtlich gegen einen Beamten auf Lebenszeit wegen der in Rede stehenden Vorwürfe verhängten Disziplinarmaßnahme genügt es nicht, dass der Beamte mit der Disziplinarmaßnahme rechnen musste oder er sie möglicherweise erhalten hätte. Erforderlich ist vielmehr, festzustellen, wie das zuständige Disziplinargericht - hier letztendlich der erkennende Senat - im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten auf Lebenszeit entschieden hätte (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 24/79 -, juris, Rdnr. 24 f.). Der Senat würde im Rahmen einer disziplinarrechtlichen Beurteilung der gegen den Antragsteller im Raum stehenden Vorwürfe bei einem Beamten auf Lebenszeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf eine unterhalb der Kürzung der Dienstbezüge angesiedelte Disziplinarmaßnahme erkennen. Der Antragsteller hat sich eines innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, weil er schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Das ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 11. Mai 2015, die für die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts und den Senat nach § 62 Abs. 1 HDG in einem gegen einen Beamten auf Lebenszeit gerichteten Disziplinarverfahren bindend wären. Danach rief der Antragsteller ein erkennungsdienstliches Bild des D... B... im POLAS ab, fotografierte es ab und sandte es per "WhatsApp" an seinen Cousin C..., der es wiederum an den FD weiterleitete. Außerdem führte der Antragsteller im POLAS eine Mehrfachabfrage des G... durch und kündigte gegenüber dem C... an, diesem beim nächsten Zusammentreffen Lichtbilder des G... zu zeigen. Für beide Vorfälle gab es nach den Feststellungen des Amtsgerichts Groß-Gerau keinen dienstlichen Anlass; dem Antragsteller war außerdem bekannt, dass das POLAS nur für den Dienstgebrauch bestimmt ist und die Informationen nur im Rahmen der dienstlichen Aufgaben erhoben und verwendet werden dürfen. Anhaltspunkte für eine Lösung des Senats von diesen tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil in einem gegen einen Beamten auf Lebenszeit gerichteten Disziplinarverfahren wegen offenkundiger Unrichtigkeit gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 HDG sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat durch die vom Amtsgericht festgestellten Umstände gleichzeitig seine Pflichten zur Amtsverschwiegenheit nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, zur Befolgung dienstlicher Anordnungen nach § 35 Satz 2 BeamtStG und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt. Dieses Dienstvergehen hat der Antragsteller innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rdnr. 11). Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 HDG). Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HDG die Schwere des Dienstvergehens. Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris, Rdnr. 113). Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 2009 - 28 A 1357/09.D -, Entscheidungsumdruck S. 16). Dabei richtet sich die an der Schwere des Dienstvergehens orientierte grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 7/14 -, juris, Rdnr. 16 ff.). Für die prognostische Einschätzung, welche Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten auf Lebenszeit verhängt werden würde, käme es hier in erster Linie auf die vom Antragsteller begangene Verletzung des Dienstgeheimnisses an. Hierin liegt die schwerste von ihm begangene Verfehlung, da er damit zugleich einen mit nicht unerheblicher Strafandrohung versehenen Straftatbestand verwirklicht hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es entsprechend der dargelegten Grundsätze nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht für die Einstufung der Schwere des Dienstvergehens an dem - auch vom Amtsgericht in seinem Urteil vom 11. März 2015 zugrunde gelegten - Strafrahmen des § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB orientiert hat, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht. Angesichts dieser abstrakten Strafandrohung wäre hier nach den zuvor dargelegten Grundsätzen im Disziplinarverfahren bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei einem Beamten auf Lebenszeit der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst eröffnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich wegen der großen Spannweite denkbarer Verfehlungen eine Regelrechtsprechung für ein Dienstvergehen, dem ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht zugrunde liegt, nicht herausgebildet hat. Die Maßnahmenbemessung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben kann (Senat, Urteil vom 27. Mai 2014 - 28 A 1177/12.D -, Entscheidungsumdruck S. 23 f.). Die dargestellten Grundsätze zugrunde gelegt, fällt dem Antragsteller ein erhebliches Dienstvergehen zur Last. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehört zu den Hauptpflichten des Beamten, weshalb in ihrer Verletzung ein schwerwiegender Treuebruch zu sehen ist, der die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in Frage stellen kann (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 1 D 37/97 -, juris, Rdnr. 16; vgl. auch Senat, Urteil vom 10. November 2009 - 28 A 2446/08.D -, Entscheidungsumdruck S. 26). Das gilt in besonderem Maße für Polizeibeamte, bei deren Tätigkeit es entscheidend auf die Geheimhaltung der in den polizeilichen Datenbanken vorhandenen Informationen ankommt, um die Ermittlungstätigkeit nicht zu gefährden. Hier kommt erschwerend hinzu, dass sich der Antragsteller bei der Weitergabe des abfotografierten Lichtbildes des B... eines Mediums bediente, das bereits abstrakt die hohe - und hier verwirklichte - Gefahr der unkontrollierten Weiterverbreitung der geheimhaltungsbedürftigen Information in sich birgt. Schließlich fällt zu Lasten des Antragstellers die Verurteilung zu einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen ins Gewicht, die dazu führt, dass er als vorbestraft gilt (vgl. § 53 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz - BZRG -; zur Berücksichtigung der strafrechtlich verhängten Sanktion vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rdnr. 24). Eine gewisse - wenn auch im Ergebnis nicht entscheidende - Milderung erfährt der verwirklichte Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit durch die relativ geringe Anzahl der festgestellten Fälle, den relativ kurzen Tatzeitraum und den Umstand, dass der Antragsteller Informationen mit bloß begrenztem Aussagegehalt - und dies in einem Fall auch nur mündlich - weitergegeben hat. In subjektiver Hinsicht fällt dem Antragsteller zur Last, dass er vorsätzlich handelte. Jedenfalls im Hinblick auf die Weitergabe des Lichtbilds des B... dürfte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen einen Lebenszeitbeamten außerdem erschwerend hinzukommen, dass gegen den Antragsteller der begründete Verdacht besteht, durch seine wahrheitswidrige Einlassung im Ermittlungsverfahren den Tatverdacht zunächst auch auf seine unmittelbaren Kollegen gelenkt zu haben. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 4. September 2013 (Bl. 84 ff. der beigezogenen Hauptakte I) suggerierte er, das Lichtbild des B... in die "WhatsApp-Gruppe" der operativen Einheit, der er angehörte, eingestellt zu haben, wofür sich im Nachhinein keine Anhaltspunkte ergaben. Zu Gunsten des Antragstellers könnte im Hinblick auf die Weitergabe des Lichtbildes des B... allenfalls die vom Antragsteller behauptete Motivation zu berücksichtigen sein, zu Ermittlungszwecken gehandelt zu haben. Im Hinblick auf die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich dürfte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zu Lasten eines Beamten auf Lebenszeit zu berücksichtigten sein, dass gegen den Antragsteller der begründete Verdacht besteht, durch sein Nachtatverhalten den Tatverdacht auch auf seine unmittelbaren Kollegen gelenkt zu haben, die dadurch nicht unerheblichen Ermittlungsmaßnahmen (Auswertung der WhatsApp-Kommunikation auf deren Smartphones) ausgesetzt wurden. Außerdem würde ins Gewicht fallen, dass der Antragsteller als ein mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter selbst eine Straftat beging und damit die Erwartungen der Allgemeinheit enttäuschte, was zu einem Ansehensschaden für das Beamtentum im Allgemeinen und für sein Amt als Polizeibeamter im Besonderen führte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. April 2003 - 24 DH 787/00 -, Entscheidungsumdruck S. 33). In diesem Zusammenhang dürfte erschwerend hinzukommen, dass er nach außen hin den Eindruck vermittelte, quasi nach Belieben über polizeiliche Informationen verfügen zu können. Schließlich wäre zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er die Persönlichkeitsrechte des B... und des G... durch die Weitergabe des Lichtbildes bzw. der Information, dass der G... bereits Gegenstand polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen gewesen war, in nicht unerheblicher Weise verletzte. Zu Gunsten des Antragstellers dürfte - wenn auch wiederum nicht mit letztlich durchschlagendem Gewicht - zu berücksichtigen sein, dass die Verletzung des Dienstgeheimnisses - bislang jedenfalls - ohne erkennbare Auswirkungen auf laufende Ermittlungsmaßnahmen geblieben ist. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die in den aufgezeigten Gesichtspunkten zum Ausdruck kommende Schwere des Dienstvergehens bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge haben würde. Die aufgezeigten, zu Lasten des Antragstellers sprechenden Gesichtspunkte überwiegen deutlich. Von einem eher leichten Dienstvergehen kann angesichts des Verstoßes gegen eine Hauptpflicht des Beamtenverhältnisses in dem gegenüber Verletzungen des Dienstgeheimnisses besonders sensiblen Bereich der Polizei und angesichts der aufgezeigten Verletzung der Rechte Dritter auch eingedenk der zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Gesichtspunkte keine Rede sein. Der Antragsteller kann sich voraussichtlich auch nicht auf Milderungsgründe von solcher Art und solchem Gewicht berufen, dass bei einem Beamten auf Lebenszeit ausnahmsweise lediglich eine Geldbuße oder ein Verweis gerechtfertigt wäre. Abgesehen davon, dass er solche Milderungsgründe in seiner Beschwerdebegründung nicht aufgeführt und in eine Beziehung zum rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts gesetzt hat, sind sie auch sonst nicht ersichtlich. Weder gibt es Anhaltspunkte für ein Handeln in einer unverschuldet entstandenen ausweglosen existentiellen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5/02 -, juris, Rdnr. 15), noch ist das Fehlverhalten des Antragstellers Ausdruck einer unbedachten, einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31/98 -, juris, Rdnr. 19). Gegen die zuletzt genannte Konstellation dürfte schon der Umstand sprechen, dass der begründete Verdacht gegen den Antragsteller besteht, auch über die beiden rechtskräftig abgeurteilten Fälle hinaus dienstlich erlangte Informationen an den C... weitergegeben zu haben. Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 -, juris, Rdnr. 10) scheidet ebenfalls aus. Der Antragsteller hat sein Fehlverhalten nicht vor Tatentdeckung offenbart, sondern es vielmehr zunächst sogar - zumindest im Hinblick auf die Weiterleitung des Lichtbildes des B... - geleugnet. Schließlich kommt dem Antragsteller auch nicht der Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015- 2 C 6/14 -, juris, Rdnr. 36). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller das Dienstvergehen in einer Lebensphase begangen hätte, in der er gewissermaßen "aus der Bahn geworfen" war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat auch keine sonstigen Anhaltspunkte vorgetragen, die im Rahmen der Berücksichtigung der Persönlichkeit bei einem Beamten auf Lebenszeit nach § 16 Abs. 1 Satz 3 HDG zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme als der Kürzung der Dienstbezüge führen würde. Zwar wären in diesem Zusammenhang die bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Antragstellers, seine bisher beanstandungsfreie Amtsführung und gegebenenfalls auch gezeigte gute Leistungen zu berücksichtigen. Das Gewicht dieser Gesichtspunkte würde jedoch bereits dadurch gemindert, dass es sich im Grunde - jedenfalls was die Unbescholtenheit und beanstandungsfreie Amtsführung angeht - um einem jeden Beamten abzuverlangende Selbstverständlichkeiten handelt. Außerdem wäre zu berücksichtigen, dass die beanstandungsfrei zurückgelegte Dienstzeit relativ kurz ist. Insgesamt käme sämtlichen in diesem Zusammenhang genannten Aspekten jedenfalls kein derartiges Gewicht zu, dass eine mildere Disziplinarmaßnahme hierdurch gerechtfertigt werden könnte. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit hat der Antragsteller keine weiteren Gesichtspunkte vorgetragen, die über die bereits erörterten Aspekte hinaus geeignet wären, bei einem Beamten auf Lebenszeit eine mildere Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG das Verbot der Verhängung bestimmter Disziplinarmaßnahmen gemäß § 17 HDG wegen des Sinns und Zwecks des Beamtenverhältnisses auf Probe und des Entlassungstatbestandes nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG einerseits und des Verbots von Disziplinarmaßnahmen neben gerichtlichen Strafen bzw. Ordnungsmaßnahmen andererseits außer Betracht zu bleiben hat (eingehend hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 44/80 -, juris, Rdnr. 20 ff.). Auch die Prognose, dass wegen des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG voraussichtlich die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen wird, ist zutreffend. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG vor, ist die Rechtsfolge der (fristlosen) Entlassung in der Regel auch ermessensgemäß (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 44/80 -, juris, Rdnr. 23; siehe auch von Roetteken, Hessisches Bedienstetenrecht, Bd. IV/1, § 23 BeamtStG Rdnr. 273: "intendiertes Ermessen"). Die der Prognose in der angegriffenen Verfügung vom 6. Mai 2015 zugrundeliegende Annahme, dass keine für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte vorliegen, die einer Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG entgegenstehen, wird vom Antragsteller vor dem Hintergrund des intendierten behördlichen Ermessens nicht durchgreifend in Frage gestellt. Weiterer Ausführungen hierzu im Bescheid bedurfte es angesichts des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG und in Ermangelung sonstiger Umstände, die ein näheres Eingehen auf die gegenläufigen Interessen erforderlich machten, nicht. Schließlich ist auch die Ermessensausübung im Hinblick auf die vorläufige Dienstenthebung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Liegen - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 HDG vor, sind an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung keine übermäßigen Anforderungen zu stellen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine Entlassung des Beamten auf Probe erkennbar nicht zu erwarten ist oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls gebieten, auf die sich gegenüberstehenden Rechte und Interessen näher einzugehen (vgl. zum Ganzen Sächs. OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - D 6 A 582/08 -, juris, Rdnr. 7 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 3 B 10956/01 -, juris, Rdnr. 8). Diesen Anforderungen ist hier mit den Ausführungen in der Anhörung des Antragstellers zur geplanten Dienstenthebung genüge getan. Einer Wiederholung in der Verfügung vom 7. Mai 2015 bedurfte es nicht (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -). Darüberhinausgehende, für die Ermessensentscheidung im Rahmen des § 43 Abs. 1 HDG relevante Aspekte sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat gemäß § 81 Abs. 4 HDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 HDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).