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Urteil

28 A 1585/13.D

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 28. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0317.28A1585.13.D.0A
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Mai 2013 - 28 K 608/12. KS.D - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Mai 2013 - 28 K 608/12. KS.D - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten im Ergebnis zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. Über die Disziplinarklage ist auf der Grundlage des Hessischen Disziplinargesetzes (HDG) vom 21. Juli 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist, zu entscheiden, da sie am 18. Mai 2012 erhoben und damit erst nach dem Inkrafttreten des HDG rechtshängig wurde (§ 90 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 HDG). Nach § 16 Abs. 2 HDG sind Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ruhestandsbeamten ist das Ruhegehalt abzuerkennen, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (§ 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. §§ 16 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 HDG). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Beklagten erfüllt; denn er hat noch während seiner aktiven Dienstzeit als Lehrer im Beamtenverhältnis an einer allgemeinbildenden Schule des Klägers durch die ihm disziplinarrechtlich zur Last gelegte Erfüllung des Straftatbestands des Verschaffens kinderpornographischer Schiften (§ 184b Abs. 4 StGB) in erheblicher Weise wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich gegen seine dienstrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 69 Satz 3 HBG a. F.; heute § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und hierdurch ein schweres Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und das nach seinem zwischenzeitlichen Eintritt in den Ruhestand nunmehr zur Aberkennung seines Ruhegehalts führt. Nach den ausweislich der Klageschrift denselben Sachverhalt wie das vorliegende Disziplinarverfahren betreffenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Rotenburg a. d. F. in seinem rechtskräftigen Urteil vom 7. Juni 2010 (51 Ds -17 Js 15180/07), die gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG - auch im Berufungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 2 B 20/12 - juris) - bindend und der disziplinargerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen sind, steht fest, dass der Beklagte über das Anwählen einschlägiger Internetseiten in den Besitz mehrerer hundert kinderpornographischer Darstellungen gelangt ist, bei denen es sich zum größten Teil um strafrechtlich nicht relevante sog. "Posing-Bilder" handelte, dass er z. B. am 11. Mai 2006 von 20:09 Uhr bis 21:45 Uhr sowie am 13. Mai 2006 von 00:00 Uhr bis um 02:14 Uhr Zugriff auf entsprechendes Bildmaterial einschlägiger Webseiten hatte und dass er bewusst und gewollt vier Bilder, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und als von strafrechtlich relevanter kinderpornographischer Art ermittelt werden konnten, erlangt und diese willentlich auf seinem PC und seinem Laptop gespeichert hat. Insoweit wird auf die den Beteiligten bekannten Feststellungen und insbesondere auf die vier detaillierten Bildbeschreibungen in den Gründen des Urteils des Amtsgerichts Rotenburg a. d. Fulda vom 7. Juni 2010 Bezug genommen. Zu den gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG der Bindungswirkung im Disziplinarverfahren unterliegenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Rotenburg a. d. F. zählen neben den äußeren Aspekten des Tathergangs auch die Elemente des inneren Tatbestands, hier also u. a. die bewusste und gewollte Verschaffung von kinderpornographischen Darstellungen aus dem Internet durch den Beklagten und deren willentliche Abspeicherung auf seinem PC bzw. seinem Laptop (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 2 B 31/12 - juris). Hiergegen kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, die Bindungswirkung gemäß § 62 Abs. 1 HDG bestehe bezüglich der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Rotenburg a. d. F. in seinem Urteil vom 7. Juni 2010 nicht, da diese nur in den Fällen gegeben sei, in denen in einem rechtskräftigen Straf-, Bußgeld- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden sei; dies habe zur Folge, dass hier allenfalls § 62 Abs. 2 HDG einschlägig sein könne. Dem steht jedoch entgegen, dass sich die in § 62 Abs. 1 HDG vorgesehene Beschränkung der gesetzlichen Bindungswirkung auf Entscheidungen über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst nach der Regelungssystematik des § 62 Abs. 1 HDG ausschließlich auf tatsächliche Feststellungen in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über den Verlust der Besoldung wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst bezieht und nicht auf tatsächliche Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil. Letzteres folgt zudem auch daraus, dass über den Verlust der Besoldung wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nur in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist (§ 40 Abs. 1 VwGO), nicht aber in Strafverfahren. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht auch keine Veranlassung für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Rotenburg a. d. F. vom 7. Juni 2010. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 HDG sind die Verwaltungsgerichte nämlich nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn einzelne Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil offenkundig unrichtig sind, was hier jedoch nicht der Fall ist. Eine offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 HDG ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die gesetzlich vorgesehene Bindungswirkung zur Folge hätte, dass die Verwaltungsgerichte in deren Folge "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten, was etwa dann der Fall ist, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder nachträglich Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 2 B 20/12 - juris m. w. N.). Derartige Umstände liegen hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Rotenburg a. d. F. vom 7. Juni 2010 jedoch nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB) zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es wurden auch keine neuen Beweismittel eingeführt, die dem Amtsgericht Rotenburg a. d. F. nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen nunmehr erheblichen Zweifeln begegnen. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren gegen den Beklagten zur Folge hätte, dass der Senat "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden würde. Dies gilt auch im Hinblick auf das nunmehr vorliegende, erst im strafrechtlichen Berufungsverfahren eingeholte Gutachten der X... GmbH vom 28. Juni 2011 über die forensische Auswertung der bei dem Beklagten sichergestellten Speichermedien und die dort getroffenen Feststellungen. Hinsichtlich des der Verurteilung des Beklagten zugrunde liegenden Vorwurfs des Verschaffens von vier als eindeutig kinderpornographisch identifizierten Schriften folgt dies schon daraus, dass der Gutachter sogar 53 unterschiedliche - von insgesamt 94 als kinderpornographisch identifizierten - Bilder auf den zur forensischen Auswertung überlassenen Datenträgern des Beklagten vorgefunden hat, so dass die vom Amtsgericht Rotenburg a. d. F. zugrunde gelegte Zahl von (lediglich) vier als zweifelsfrei kinderpornographisch identifizierten Darstellungen von strafrechtlicher Relevanz durch das Gutachten nicht in einem für den Beklagten günstigen Sinne in Frage gestellt wird. Auch die Feststellung, dass der Beklagte über das Anwählen einschlägiger Internetseiten in den Besitz mehrerer hundert kinderpornographischer Darstellungen gelangt sei, bei denen es sich zum größten Teil um sogenannte "Posing-Bilder" gehandelt habe, deren Besitzverschaffung oder Besitz zum damaligen Zeitpunkt noch nicht unter Strafe gestanden habe, wird durch das nunmehr vorliegende, im strafrechtlichen Berufungsverfahren eingeholte Gutachten nicht in einem für den Beklagten günstigen Sinne erschüttert; denn hiernach wurden auf den forensisch ausgewerteten, beim Beklagten sichergestellten Speichermedien geschätzte 11.500 pornographische/erotische Schriften ermittelt, bei deren überwiegender Mehrzahl es sich um Nacktaufnahmen von Kindern bzw. um Aufnahmen von Kindern in Unterwäsche und Badehosen gehandelt habe und bei denen die Kinder teilweise in erotisch motivierter Weise vor der Kamera posierten. Insofern übersteigt die nachträglich gutachterlich ermittelte Zahl sog. "Posing"-Bilder ebenfalls die vom Amtsgericht Rotenburg a. d. F. im Urteil vom 7. Juni 2010 angenommene Anzahl von "mehreren hundert" entsprechenden Bilddateien. Ernstliche Zweifel an den der Verurteilung des Beklagten im Strafverfahren zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, die zur Lösung von der insoweit bestehenden Bindungswirkung im Disziplinarverfahren Veranlassung geben und berechtigen könnten, ergeben sich auch nicht aus den Einwänden des Beklagten, er habe sich niemals aktiv, bewusst und gewollt kinderpornographische Bilddateien aus dem Internet verschafft. Er sei vielmehr langjähriger Hobbyfotograf mit Interesse - auch - an künstlerischer Aktfotografie. Soweit er im Internet nach entsprechenden Darstellungen gesucht habe, sei dies allein seinem Interesse an ästhetischer Aktfotografie geschuldet, nicht aber einem etwaigen Bedürfnis an Lustbefriedigung durch den Konsum kinderpornographischer Darstellungen. Er habe im Internet nach Bildern bekannter Fotografen gesucht. Es sei möglich, dass sich unter den hierbei von ihm aufgefundenen und heruntergeladenen Bildern unerwartet auch die eine oder andere kinderpornographische Bilddatei befunden habe, die er nicht sofort als solche erkannt habe. Er lehne Kinderpornographie ab und habe entsprechende Bilddateien, wenn diese auf seinen Rechner gelangt seien, stets sofort gelöscht. Auch das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten komme letztlich zu dem Schluss, dass er nicht bewusst nach Kinderpornographie im Internet gesucht habe und dass er diese nicht bewusst abgespeichert habe. Diese - im Wesentlichen so auch schon im Strafverfahren geltend gemachten Einwände - vermögen die rechtskräftigen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Rotenburg a. d. F. indes schon deshalb nicht im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 HDG in Zweifel zu ziehen, weil der Beklagte damit den strafgerichtlichen Feststellungen - insbesondere zu den subjektiven Tatumständen - lediglich abermals seine Sicht der Dinge gegenüber stellt, was aber für sich gesehen nicht ausreicht, die gesetzliche Bindungswirkung zu erschüttern. Auch aus den vom Beklagten insoweit in Bezug genommenen zwischenzeitlich vorliegenden Feststellungen im Gutachten der X... GmbH vom 28. Juni 2011 ergeben sich insoweit keine neuen Umstände, denen zufolge wesentliche, insbesondere den subjektiven Tatbestand betreffende tatsächliche Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Rotenburg a. d. F. nunmehr als offenkundig unrichtig im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 HDG anzusehen wären; denn aus den Feststellungen des Gutachters ergibt sich vielmehr nachvollziehbar, dass der Nutzer der forensisch ausgewerteten Speichermedien des Beklagten "vermutlich gezielt nach kinderpornographischen Schriften gesucht" habe, weil die festgestellten Favoriten im Internetbrowser mit auffällig benannten Webtiteln belegt seien und die Anzahl festgestellter kinderpornographischer Posing-Schriften für einen zufälligen Webseitenbezug untypisch groß sei. Insofern stützt das - wenn auch insoweit zwangsläufig nur als fundierte Vermutung zum tatsächlichen Nutzerverhalten formulierte - Gutachtenergebnis die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Rotenburg a. d. F. zum vorsätzlichen Bezug kinderpornographischer Schriften durch den Beklagten über das Internet jedenfalls mehr als dass es sie erschüttert. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der der Verurteilung des Beklagten im Strafverfahren zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, die zur Lösung von der insoweit bestehenden Bindungswirkung im Disziplinarverfahren Veranlassung geben und berechtigen könnten, ergeben sich auch nicht aus dem Einwand des Beklagten, sein Computer sei für eine Vielzahl von Personen frei zugänglich gewesen, die seinen Internetanschluss genutzt hätten. Insofern sei es möglich, dass etwa Schüler, die zu Reparaturzwecken an seinem privaten Computer tätig gewesen seien, über einen USB-Stick die vier seiner strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden kinderpornographischen Bilddateien auf seinen Rechner hätten überspielen können. Ebenso sei es vorstellbar, dass diese durch Schadsoftware (E-mail-Anhänge, Trojaner etc.) ohne sein Wissen auf seinen privaten Computer gelangt seien; denn in der Sache stellt der Beklagte damit abermals lediglich seine so im Wesentlichen bereits im Strafverfahren dargelegte Sicht der Dinge den rechtskräftigen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gegenüber, was für sich gesehen nicht ausreicht, eine offenkundige Unrichtigkeit im eingangs dargelegten Sinn an den seiner Verurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen strafgerichtlichen Feststellungen zu begründen, zumal die von dem Beklagten insoweit angestellten hypothetischen Erwägungen, wie die zu seiner Verurteilung führenden kinderpornographischen Schriften ohne sein Wissen und ohne sein Zutun über Dritte oder mittels Schadsoftware auf seine Rechner hätten gelangt sein können, letztlich nur auf Spekulationen und Mutmaßungen beruhen. Hinzu kommt, dass sich nach den zwischenzeitlich vorliegenden gutachterlichen Feststellungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass die Vorschaubilddatenbank auf dem Rechner "BW2-PC" des Beklagten "auf einem fremden Rechner außerhalb der Kontrolle durch den Beschuldigten erzeugt" worden ist. Der Beklagte hat bislang auch keine konkrete Person(en) namentlich benannt, die an seiner Stelle an seinen Rechnern zugange gewesen sein soll(en), etwa zu den im Strafurteil festgestellten Zeiten am 11. Mai 2006 von 20:09 Uhr bis 21:45 Uhr sowie am 13. Mai 2006 von 0:00 Uhr bis 02:14 Uhr, zu denen Zugriffe auf entsprechendes Bildmaterial einschlägiger Webseiten vom Rechner des Beklagten erfolgten, obwohl es dem Beklagten als allein lebender Person an sich möglich sein sollte, diejenige(n) Person(en) namentlich zu benennen, die an den genannten Tagen und insbesondere zu den besagten fortgeschrittenen Uhrzeiten Zugang zu seinem Rechner gehabt haben solle(n) und diesen für die besagten Internetaktivitäten genutzt haben soll(en). Soweit der Beklagte rügt, er habe niemals bewusst Bilder kinderpornographischen Inhalts auf seinen Rechnern getarnt, um deren Entdeckung zu verhindern, sondern lediglich legale Bilder getarnt, damit fremde, an seinem Computer tätige Personen sie nicht sogleich fänden, vermag auch dies keine Lösung von den tatsächlichen strafgerichtlichen Feststellungen zu begründen; denn auch insoweit handelt es sich im Ergebnis um Behauptungen des Beklagten, die durch nichts näher belegt sind. Im Übrigen soll es ausweislich des nunmehr vorliegenden Gutachtens der X... GmbH jedenfalls möglich gewesen sein, dass der Nutzer der forensisch untersuchten Speichermedien durch Verwendung ungewöhnlicher Pfadnamen und Ablageorte versucht habe, das Auffinden kinderpornographischer Schriften auf seinem Rechner für Dritte zu erschweren, so dass auch das nunmehr vorliegende Gutachten den Feststellungen des Amtsgerichts Rotenburg a. d. F. in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht entgegensteht. Gleiches gilt für den Einwand des Beklagten, er habe keine Datenlöschungen vorgenommen, um die Entdeckung unzulässiger kinderpornographischer Schriften zu verhindern. Tatsächlich habe er lediglich aus computertechnischen Gründen wegen seines hohen Sicherheitsbewusstseins regelmäßige Durchläufe von Löschprogrammen und Defragmentierungen durchgeführt; denn letztlich sind die dargelegten persönlichen Motive für die erwiesenermaßen durchgeführten Datenlöschungen auf den Datenträgern des Beklagten ebenfalls nicht geeignet, die seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen i. S. d. § 62 Abs. 1 Satz 2 HDG grundlegend zu erschüttern, weil der Beklagte auch insoweit nur erneut seine Sicht der Dinge den strafgerichtlichen Feststellungen gegenüber stellt. Ergänzend ist festzustellen, dass die forensische Auswertung der sichergestellten Speichermedien des Beklagten ausweislich des zwischenzeitlich vorliegenden Sachverständigengutachtens "zweifelsfrei" ergeben hat, dass die Originaldateien der der Verurteilung des Beklagten zugrunde liegenden kinderpornographischen Bilder "Anlage 1, Nr. 273, 309 und 377" zu einem früheren Zeitpunkt in ansichtsfähiger Form auf dem Rechner "BW2-PC" des Beklagten vorhanden gewesen sind und dass die Originaldatei des der Verurteilung des Beklagten zugrunde liegenden Bildes "Anlage 4, Page 10" auf dem untersuchten Rechner "BW1-PC" des Beklagten oder einem hiermit verbundenen Datenträger zu einem früheren Zeitpunkt ebenfalls in ansichtsfähiger Form vorhanden gewesen ist, dass also die Einlassung des Beklagten, dass die strafverfahrensrelevanten deliktischen Bilder zu keinem Zeitpunkt in einer ansichtsfähigen Form auf den sichergestellten Rechnern des Beklagten vorhanden gewesen seien, gutachterlich nicht hat bestätigt werden können. Von daher bietet das Gutachten auch insofern keine Veranlassung zur Lösung von den Feststellungen im Strafurteil. Durch die nach alledem als bindend feststehenden Tatumstände, die zur Verurteilung des Beklagten wegen des Verschaffens kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 StGB geführt haben, hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte das Vergehen des § 184b Abs. 4 StGB außerdienstlich begangen hat, weil er damit gleichwohl gegen eine Kernpflicht seines Beamtenverhältnisses in einer Weise verstoßen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG); denn die Einhaltung der Vorschriften, die dem Schutz von Kindern dienen, gehört zu den Kernpflichten eines Lehrers, von dem die Allgemeinheit, die Schüler, die Eltern und der Dienstherr eine besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit auf sittlichem Gebiet verlangen können. Gerade durch die vorsätzliche Verwirklichung des Straftatbestands des § 184b Abs. 4 StGB, der dem Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern dient, ist der Beklagte diesen beruflichen und persönlichen Anforderungen in eklatanter Weise nicht gerecht geworden. Er hat deswegen durch die Besitzverschaffung kinderpornographischer Bilddateien noch zu seiner aktiven Dienstzeit gegen die ihm zur damaligen Zeit nach § 69 Satz 3 HBG a. F. (heute § 34 Satz 3 BeamtStG) obliegende dienstrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten in gravierender Weise verstoßen. Das Dienstvergehen führt gemäß §§ 16 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 HDG zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten. Allgemein ist für die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung bei außerdienstlichem strafbarem Verhalten eines Beamten die gesetzliche Strafandrohung der Orientierungsrahmen; denn das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch diesen Strafrahmen bestimmt. Weiterhin ist für die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens der Bezug der Tat zu den dienstlichen Pflichten des Beamten maßgeblich. Insofern wiegt das außerdienstliche Verschaffen von kinderpornographischen Schriften gerade bei einem Lehrer besonders schwer, weil hier stets ein enger Dienstbezug gegeben ist; denn ein Lehrer wird nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens in Bezug auf seine Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut ist. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Von daher reicht der Orientierungsrahmen für die auszusprechende Disziplinarmaßnahme für das außerdienstliche Verschaffen von kinderpornographischen Schriften bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133/11 - NVwZ-RR 2012, 607; Beschluss vom 5. April 2013 - 2 B 79/11 - juris), der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 HDG bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts entspricht. Ausgehend hiervon ist bei dem Beklagten auf die Höchstmaßnahme zu erkennen, weil sich sein zur disziplinarischen Ahndung stehendes Verhalten in der Gesamtsicht als besonders verwerflich darstellt und ihm keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen. Die Besitzverschaffung kinderpornographischer Darstellungen durch einen im Schuldienst tätigen Lehrer belastet das öffentliche Vertrauen in dessen persönliche Integrität und darüber hinaus das Ansehen des Beamtentums dermaßen, dass eine Weiterverwendung des Lehrers für den Dienstherrn regelmäßig unzumutbar ist; denn das Verschaffen kinderpornographischer Darstellungen durch einen Lehrer ist in jeder Hinsicht unvereinbar mit dessen beruflicher Pflichtenstellung, schon weil weithin bekannt ist, dass im Zuge der Produktion kinderpornographischen Materials wehrlose Kinder durch das Handeln skrupelloser Menschen gezielt ausgenutzt werden und infolge dessen häufig lebenslang psychischen und körperlichen Schäden ausgesetzt sind. Von daher ist das dem Beklagten disziplinarrechtlich zur Last gelegte Verhalten nicht nur strafbar, sondern sittenwidrig, hochgradig sozialschädlich und besonders verwerflich im Hinblick darauf, dass die Besitzverschaffung kinderpornographischer Darstellungen dazu beiträgt, dass Kinder sexuell missbraucht werden, weil die Nachfrage nach kinderpornographischen Abbildungen immer wieder den Anreiz schafft, derartige Darstellungen herzustellen und dazu Kinder sexuell zu missbrauchen. In Kenntnis dessen beweist ein Lehrer, der sich - wie hier - kinderpornographische Abbildungen bewusst verschafft, einen gravierenden Persönlichkeitsmangel und zerstört zugleich in aller Regel - und so auch hier - das Vertrauen des Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität. Von daher führen die Mängel, die in der Person des Beklagten durch das rechtskräftig festgestellte, vorsätzliche Verschaffen kinderpornographischer Darstellungen zu Tage getreten sind, dazu, das das Vertrauen, das der Dienstherr bislang in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität gesetzt hat, als vollständig zerstört anzusehen ist. Gerade bei Lehrkräften, zu deren dienstlichen Aufgaben es gehört, neben der reinen Wissensvermittlung die ihnen anvertrauten Schüler zu sittlich verantwortungsvollem Verhalten und zur Achtung vor der Würde des Menschen zu erziehen, wirkt sich ein Fehlverhalten wie das des Beklagten aus der Sicht eines vorurteilsfreien Betrachters nahezu zwangsläufig dahingehend aus, dass er sein Ansehen als Erzieher und Vorbild der zu erziehenden Schüler endgültig und vollständig eingebüßt hat. Wer - wie der Beklagte - als Lehrer in dieser Weise im Kern seiner dienstlichen Pflichten versagt, beweist so erhebliche Persönlichkeitsdefizite, dass er regelmäßig - und so auch hier - im Schuldienst gänzlich untragbar wird. Die hiernach anzunehmende Schwere des Dienstvergehens des Beklagten wird auch nicht dadurch relativiert, dass sich seine Verurteilung wegen des Besitzverschaffens kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB) letztlich nur auf das Verschaffen von vier eindeutig als strafrechtlich relevant identifizierten kinderpornographischen Schriften stützt, also auf eine relativ geringe Anzahl solcher Bilder auch im Verhältnis zu der Gesamtzahl der auf seinen Speichermedien vorgefundenen sog. "Posing"-Darstellungen von Kindern bzw. sonstigen pornographischen/erotischen Schriften; denn die geringe Menge des vorgefundenen und eindeutig als strafrechtlich relevant identifizierten kinderpornografischen Materials wird einerseits durch die dargelegte besondere Pflichtenstellung des Beklagten als Lehrer, die sich grundsätzlich nicht mit dem Konsum kinderpornographischen Materials vereinbaren lässt, und andererseits durch den Inhalt der besagten vier Bilder relativiert, der aufgrund der dort abgebildeten sexuellen Handlungen erwachsener Männer mit weiblichen Kindern dem Bereich des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zuzuordnen ist und die Hinwendung des Beklagten zu kinderpornografischem Material belegt, das eben diese als schwer einzustufenden Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Gegenstand hat. Insofern wird auf die entsprechenden, den Beteiligten bekannten Bildbeschreibungen im Urteil des Amtsgerichts Rotenburg a. d. F. Bezug genommen, wonach ein Bild den Vollzug des Oralverkehrs eines vollständig entkleideten weiblichen Kindes am erigierten Glied eines erwachsenen Mannes und drei Bilder die Penetration weiblicher Kinder durch erwachsene Männer zum Gegenstand haben. Im Strafverfahren wurde der Umstand, dass auf den vorgefundenen Bildern teilweise schwerer sexueller Missbrauch dargestellt ist, auch strafschärfend berücksichtigt. Gerade bei einem Lehrer mindert sich angesichts seines Erziehungsauftrags die Bedeutung der Anzahl der besessenen kinderpornographischen Dateien als Umstand für eine mildernde Betrachtung jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Inhalt der wenigen eindeutig als strafrechtlich relevant identifizierten Darstellungen ausreicht, eine bewusste Hinwendung des Lehrers zu kinderpornographischem Material zu belegen, das dem Bereich der schweren Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zuzuordnen ist. Dabei ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass Konsumenten kinderpornographischer Bilder, die - wie hier - den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen, in erheblichem Umfang dazu beitragen, dass Kinder auch entsprechend schwer sexuell missbraucht werden. Infolge dessen ist der Verbraucher speziell solcher Bilder mittelbar für die Existenz des entsprechenden Marktes sowie des mit der Versorgung dieses Marktes mit solchen Bildern einhergehenden schweren Kindesmissbrauchs mitverantwortlich. Eine Differenzierung innerhalb des Verschaffens bzw. Besitzens kinderpornographischer Schriften, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, maßgeblich ausgehend von deren Anzahl, ist von daher nicht mit dem durch das Verschaffen bzw. den Besitz entsprechender kinderpornographischer Schriften eingetretenen Ansehensverlust eines Lehrers gegenüber seinem Dienstherrn einerseits und gegenüber der Öffentlichkeit andererseits vereinbar. Macht sich nämlich ein Lehrer des Verschaffens bzw. Besitzens kinderpornographischer Schriften schuldig, die - wie hier - den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern dokumentieren, so zeugt dies von einer Ignoranz gegenüber der Bedeutung der sexuellen Entwicklung und Selbstbestimmung von Kindern, die einen Lehrer für den Schuldienst untragbar macht, auch wenn die Gesamtzahl der insoweit nachgewiesenen Bilder verhältnismäßig gering ist. Ausgehend hiervon müsste das dem Beklagten disziplinarrechtlich zur Last gelegte - seiner strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende - Verhalten des Besitzverschaffens kinderpornographischer Dateien zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen, wäre er noch im aktiven Dienst als Lehrer tätig. Von daher ist als Folge seiner zwischenzeitlichen Versetzung in den Ruhestand die Aberkennung seiner Ruhestandsbezüge die gebotene Disziplinarmaßnahme (§ 16 Abs. 2 HDG). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für Milderungsgründe wie insbesondere eine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglos erscheinende, unverschuldete Notlage, eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten untadeligen, im Dienst bewährten Beamten oder Ähnliches sind weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere eine unbedachte, persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Beklagten kann angesichts der hohen Anzahl der auf seinen Speichermedien festgestellten pornographischen/erotischen Darstellungen, unter denen sich neben den besagten vier Bildern auch eine Vielzahl von Nacktaufnahmen von Kindern in Form sog. "Posing-Bilder" befanden, sowie angesichts der überzeugenden strafgerichtlichen Feststellungen zum Bezugsverhalten des Beklagten, nicht angenommen werden. Auch die Umstände, dass der Beklagte nach eigenen Angaben Hobbyfotograph mit Interesse an künstlerischer Aktfotographie sei, keine pädophilen Neigungen habe und Kinderpornografie ablehne, können angesichts des gleichwohl vorgefundenen kinderpornographischen Bildmaterials auf seinen Rechnern nicht mildernd berücksichtigt werden; insbesondere erschließt sich dem Gericht angesichts des aktenkundig gewordenen pornographischen Bildmaterials mit Kinderbezug nicht, was dieses mit ästhetischer bzw. künstlerischer Aktfotographie zu tun haben soll. Auch der Einwand des Beklagten, nie gegen Schüler in sexueller Hinsicht übergriffig geworden und zudem überwiegend in der gymnasialen Oberstufe dienstlich tätig gewesen zu sein, also zumeist Schüler unterrichtet zu haben, die sich gegen entsprechende Versuche seinerseits hätten zu Wehr setzen können, rechtfertigt keine mildere Bewertung seines zur disziplinarrechtlichen Ahndung gestellten Verhaltens; denn dies ändert nichts daran, dass der Beklagte durch das ihm disziplinarrechtlich zur Last gelegte Verhalten elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als aktivem Lehrer als Dienstpflicht oblag und anvertraut war. Insoweit genügt die bloße Eignung seines Verhaltens hierzu, ohne dass es zu konkreten Übergriffen gegenüber Schülern gekommen sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2013, a. a. O.). Die bisherige Unbescholtenheit des Beklagten, seine guten dienstlichen Beurteilungen, seine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen und seine fachliche, pädagogische und organisatorische Anerkennung stehen ebenfalls der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht entgegen; denn eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandung, ggf. auch mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, fällt bei einer - wie hier - gravierenden Dienstpflichtverletzung neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel - und so auch hier - nicht mildernd ins Gewicht; denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- wie an das außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder eine langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind von daher geeignet, schwere dienstrechtliche Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 - juris). Gleiches gilt für die Einlassung des Beklagten, er sei von untadeliger Persönlichkeit, sei als selbstloser Lebensretter in Erscheinung getreten und ein sozial aktiver Mensch, der über Jahre hinweg für gemeinnützige Einrichtungen Spenden in Höhe von mindestens 20.000,00 € geleistet habe; denn auch diese persönlichen Umstände - so achtenswert sie auch sein mögen - eröffnen dem Beklagten keine Freiräume im Hinblick auf die stete und ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Beklagten, dass er nunmehr im Ruhestand und seine Reaktivierung unwahrscheinlich sei, er also keine Schüler mehr unterrichten werde und keiner Pflichtenmahnung mehr bedürfe, da es hierauf entscheidend nicht ankommt; denn die Regelung, dass einem Beamten nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen ist, wenn er sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich gezogen hätte (§ 16 Abs. 2 HDG), stellt aus Gründen der Gleichbehandlung sicher, dass sich ein Beamter der disziplinarrechtlichen Sanktionierung eines schweren Dienstvergehens, das ihn als Beamten untragbar macht und deshalb zur Auflösung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit führen muss, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Ebenso wie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dient die Aberkennung des Ruhegehalts der Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013, a. a. O.). Schließlich verstößt die Aberkennung des Ruhegehalts auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Einzelnen hinzunehmenden Einbußen stehen. Disziplinarmaßnahmen verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Generalprävention und der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes. Ist das Vertrauen in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung eines Beamten aufgrund der Schwere seines Verhaltens und mangels Milderungsgründen - wie hier - zerstört, ist die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts die einzige geeignete und erforderliche, mithin angemessene Maßnahme, dem aufgezeigten Zweck von Disziplinarmaßnahmen Geltung zu verschaffen. Zwar sind das Gewicht des Dienstvergehens und der daraus folgende Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme einhergehenden Belastungen für den Beamten andererseits abzuwägen, jedoch kann in den Fällen, in denen - wie hier - das dienstliche Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört ist, der öffentliche Dienstherr nicht länger gezwungen sein, den Ruhestandsbeamten weiterhin und lebenslang zu alimentieren. Für eine Entscheidung, die Zahlung des Unterhaltsbeitrags abweichend von § 15 Abs. 2 HDG zu regeln, besteht in Ansehung der dargelegten, als geordnet und schuldenfrei bezeichneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten sowie mangels sonstiger Anhaltspunkte, die eine Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe rechtfertigen könnten, kein Anlass. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 HDG. Danach hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage - wie hier - auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 6 HDG, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund (§§ 73 HDG, 132 Abs. 2 VwGO) vorliegt. Der am ... 1948 geborene Beklagte stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung zum 31. August 2009 als Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule im Dienst des Klägers. Der Beklagte legte die Prüfung für das Erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien am 13. Februar 1976 mit der Note "mit Auszeichnung bestanden" ab. Die Prüfung für das Zweite Staatsexamen absolvierte er am 6. Dezember 1977 und schloss diese mit der Note "gut bestanden" ab. Am 1. Februar 1978 wurde der Beklagte zum Beamten auf Probe und am 1. August 1979 zum Studienrat ernannt. Am 1. Februar 1980 erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, am 22. Oktober 1999 seine Beförderung zum Oberstudienrat. Anlässlich dieser Beförderung wurde eine dienstliche Beurteilung erstellt, die mit der Gesamtnote "gut" abschloss. Seit dem 31. August 2009 befindet sich der Beklagte, dem zuvor Altersteilzeit bewilligt worden war, im Ruhestand. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er ist ledig und hat keine Kinder. Nachdem am 16. Oktober 2007 gegen den Beklagten Strafanzeige wegen des Verdachts, kinderpornographische Dateien aus dem Internet heruntergeladen zu haben (§ 184b StGB) erstattet worden war, wurden gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt, die zu seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 € wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 Satz 1StGB) durch Urteil des Amtsgerichts Rotenburg a. d. F. vom 7. Juni 2010 führten. Der Verurteilung lag im Wesentlichen die Feststellung zugrunde, der Beklagte sei über das Anwählen einschlägiger Internetseiten in den Besitz mehrerer hundert kinderpornographischer Darstellungen gelangt, bei denen es sich zum größten Teil um sog. "Posing-Bilder" gehandelt habe, deren Besitzverschaffung oder Besitz zum damaligen Zeitpunkt noch nicht strafbar gewesen sei. Darüber hinaus sei er auf diese Weise aber auch bewusst und gewollt in den Besitz weiterer vier Bilder gelangt, die den sexuellen Missbrauch von Kindern darstellten und die er auf seinem PC und seinem Laptop abgespeichert habe. Im Übrigen wird in dem Urteil festgestellt, dass der Beklagte sämtliche vorhandenen Bilder gelöscht habe, so dass bei der Sicherstellung der Speichermedien am 27. November 2007 keine Originalbilder mehr aufgefunden worden seien. Die Bilder seien jedoch noch in der jeweiligen Datei "thumbs.db" vorhanden gewesen. Auf dem Rechner des Beklagten seien zudem sechs sog. Internetfavoriten festgestellt worden, die zu Internetseiten mit kinderpornographischen Bilddarstellungen - sei es auch in Form von "Posing-Bildern" - geführt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Rotenburg a. d. F. vom 7. Juni 2010 Bezug genommen. Nach Bekanntwerden der Anklageerhebung hatte der Kläger mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das zunächst wegen des laufenden Strafverfahrens ausgesetzt worden war. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Strafurteils am 29. Juni 2011 wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung des Beklagten vom 3. November 2011 fortgesetzt. Der Beklagte wurde zur Sache belehrt und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2011 äußerte sich der Beklagte gegenüber dem Kläger zu dem aus seiner Sicht unberechtigten Urteil des Amtsgerichts Rotenburg a. d. F. vom 7. Juni 2010 und beteuerte seine Unschuld. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftliche Äußerung des Beklagten vom 3. Dezember 2011 nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Verfügung vom 15. März 2012 wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt. Der Beklagte äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 21. April 2012, in dem er im Wesentlichen erklärte, es habe sich nur um vier "thumbs-Dateien" gehandelt, die auf seinem Rechner gefunden worden seien. Es gebe verschiedene Möglichkeiten, wie diese auf seinen Rechner gelangt sein könnten. Er sei unschuldig und fühle sich zu Unrecht verurteilt. Er habe kein Dienstvergehen begangen und bitte um Einstellung des Disziplinarverfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 21. April 2012 Bezug genommen. Am 18. Mai 2012 erhob der Kläger Disziplinarklage. Er machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der bindenden Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Rotenburg a. d. F. sei von einem schweren Dienstvergehen des Beklagten auszugehen. Wie sich aus den Urteilsgründen ergebe, habe sich der Beklagte aus dem Internet bewusst und gewollt Bilder kinderpornographischen Inhalts verschafft und sich hierdurch eines Vergehens gemäß § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht. Er habe hierdurch die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erforderten, außerdienstlich in erheblicher Weise verletzt. Die Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften stelle eine schwere Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG dar. Ihm sei deshalb das Ruhegehalt abzuerkennen, weil er hierdurch als Lehrer im Schuldienst untragbar und deshalb als Beamter im aktiven Dienst aus dem Dienst hätte entfernt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 11. Mai 2012 Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertrat die Ansicht, die angestrebte Aberkennung seines Ruhegehalts sei keine seinem Fall angemessene und verhältnismäßige disziplinarrechtliche Reaktion auf das gegen ihn ergangene strafgerichtliche Urteil und das diesem zugrunde liegende Verhalten. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nämlich so, dass sich dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften angesichts der Variationsbreite der insoweit denkbaren Fallgestaltungen keine bestimmte Disziplinarmaßnahme im Sinne einer Regelmaßnahme zuordnen lasse. Es müsse vielmehr festgestellt werden, in welchem Bereich der Schwereskala der zu beurteilende Fall liege. Hierbei komme es auf die Anzahl der im Besitz befindlichen kinderpornografischen Bilddateien, den Zeitraum des Besitzes, die Motivation des Beamten für den Besitz, das Ausmaß der möglichen Gefährdung dienstlicher Belange im konkreten Fall und die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des betroffenen Beamten an. Insoweit sei zunächst festzuhalten, dass er nicht wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt worden sei, sondern weil er es unternommen habe, sich den Besitz derartiger Bilddateien zu verschaffen. Es handele sich hierbei um lediglich vier Bilddateien, die ihm als zum damaligen Zeitpunkt strafrechtlich relevant zur Last gelegt worden seien. Diese hätten sich auch nur in der vom Betriebssystem automatisch und versteckt angelegten Systemdatei "thumbs.db" befunden. Diese Datei habe nicht ohne weiteres geöffnet werden können, weil das von ihm verwendete Betriebssystem so voreingestellt sei, dass Systemdateien nicht angezeigt würden. Zum Betrachten der in der Datei "thumbs.db" gespeicherten Informationen sei ein besonderes Programm erforderlich, das auf seinem Rechner nicht vorhanden gewesen sei. Zudem habe der Zeitraum des Besitzes der vier seiner Verurteilung zugrunde liegenden kinderpornographischen Bilddateien nicht ermittelt werden können. Er habe durchaus Bilder aus dem Internet heruntergeladen, darunter auch erotische Aktfotographien im Sinne sogenannter "Posing-Bilder", deren Besitz bei der Abbildung Erwachsener ohnehin und seinerzeit auch noch bei der Abbildung nackter Kinder nicht strafbar gewesen sei. Dies sei im Regelfall in Sammelvorgängen geschehen, während deren er sich zunächst eine unüberschaubare Anzahl von Einzelbildern heruntergeladen habe, aus denen er sich anschließend wenige einzelne legale Bilder herausgesucht habe. Die anderen Bilder habe er danach gelöscht. Die vier genannten, seiner Verurteilung zugrunde liegenden Bilder seien ebenfalls unmittelbar nach dem Herunterladen wieder von seinem Rechner gelöscht worden, so dass der Zeitraum ihres Besitzes allenfalls von kurzer Dauer habe gewesen sein können. Bezüglich seiner Motivation habe das Amtsgericht nicht festgestellt, dass er mit Absicht gehandelt habe, sondern lediglich bewusst und gewollt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Strafbarkeitsschwelle im Bereich der Besitzverschaffung kinderpornographischer Bildinhalte sehr niedrig angesetzt sei. Es genüge, wenn der Betreffende damit rechnen müsse und es billigend in Kauf nehme, dass sich unter einer Vielzahl gesammelter erotischer Bildinhalte auch nur ein kinderpornographisches Bild befinde. Ihm sei es zu keiner Zeit darauf angekommen, sich Besitz an den kinderpornographischen Bilddateien zu verschaffen. Er empfinde keinerlei sexuelle Stimulierung beim Betrachten derartiger Bilder und sei auch in keiner Weise pädophil veranlagt. Das allgemeine Interesse an Nacktaufnahmen rühre aus seinem Interesse an ästhetischer Aktfotographie als Kunstform. Er habe sich hobbymäßig umfassend mit Fotographie und Video beschäftigt. Einen Teilaspekt hiervon habe auch die Aktfotographie ausgemacht. Er habe dabei auch nach Bildern von Kunstfotographien im Internet recherchiert, die "Posing-Darstellungen" von Nichterwachsenen darstellten. Bei einer oberflächlichen Internetsuche über die Suchmaschine "Google" würden, wenn man die Namen bestimmter Künstler aus diesem Bereich eingebe, auch Aktfotographien gezeigt, die möglicherweise strafbar seien. Eine solche eventuell vorsätzliche Besitzverschaffung könne ihm unterlaufen sein. Der Anteil der als strafbar ermittelten Bildinhalte habe im Verhältnis zu den übrigen auf seinen Rechnern festgestellten Bildinhalten erotischen bzw. pornographischen Inhalts bei unter einem Prozent gelegen. Es sei auch nicht richtig, dass er sich bei der Wohnungsdurchsuchung gegenüber einem Polizisten dahingehend eingelassen habe, er habe nach kinderpornographischen Bildinhalten im Internet gesucht, da er als Pädagoge diesbezüglich ein Informationsrecht für sich in Anspruch nehme. Vielmehr sei es so gewesen, dass ihm verschiedene sogenannte "Posing-Bilder" gezeigt worden seien, die seinerzeit Gegenstand bundesweiter Ermittlungen gewesen seien. Im Hinblick auf die Art dieser Bilder habe er gegenüber dem Polizeibeamten festgestellt, dass er ein Recht habe, sich im Internet zu informieren und auch Bilder dieser Art anzusehen. Dies habe die bei der Durchsuchung anwesende Zeugin später auch gegenüber einem seiner Kollegen so bestätigt. Es sei auch nie zu befürchten gewesen, dass seine pädagogische Arbeit in irgendeiner Weise durch all dies hätte in Mitleidenschaft gezogen werden können, da er niemals gezielt und zum Zweck der sexuellen Stimulation nach kinderpornographischen Darstellungen gesucht habe. Insoweit sei festzuhalten, dass er zu der Zeit, zu der ihm die strafbare Besitzverschaffung zur Last gelegt worden sei, bis zum Ruhestand nur in ausgesprochen geringem Umfang Kinder im strafrechtlichen Sinne unterrichtet habe. Er habe ganz überwiegend in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet. Mittlerweile sei er im Ruhestand; eine Rückkehr in den aktiven Dienst komme nicht mehr in Frage. Zu berücksichtigen sei auch die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit. Insoweit könne belegt werden, dass er sich während eines nicht unerheblichen Teils seiner Freizeit für die Schule engagiert habe. So habe er sieben Schulopern foto- und videographisch aufgezeichnet. Dabei habe er die Schnittarbeit erledigt und den Vorspann mit Musik unterlegt. Er habe auch eine Vielzahl von Fotographien angefertigt, die in Alben den Teilnehmern bei Treffen nach den Ausführungen überreicht worden seien. Er habe sich insoweit auf eigene Kosten technisch auf dem neuesten Stand gehalten. Auch bei anderen schulinternen Anlässen habe er seine fotographischen Kenntnisse genutzt. Außerhalb der Schule habe er Videoaufzeichnungen eines Rotenburger Theatervereins angefertigt, ebenso von Konzerten der Kantorei. Er habe sich auch bei der Vorbereitung sportlicher Veranstaltungen eingebracht. Sein Chemieunterricht sei vorbildlich und sorgfältig vorbereitet gewesen. Schließlich sei zu erwähnen, dass er am Neujahrstag 2010 während eines Urlaubsaufenthaltes eine Frau vor dem sicheren Ertrinken habe retten können. Hierüber sei in der Presse berichtet worden. Er spende auch seit vielen Jahren in beträchtlichem Umfang Geld zugunsten sozialer und caritativer Einrichtungen. Mit Urteil vom 7. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht Kassel auf Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten erkannt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe durch die vorsätzliche Verschaffung kinderpornographischer Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB ein Dienstvergehen begangen. Er habe sich hierdurch außerdienstlich i. S. d. § 90 Abs. 1 Satz 2 HBG a. F. in einer Art und Weise verhalten, die nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Rotenburg a. d. F. vom 7. Juni 2010 zum Tatgeschehen seien bindend und der disziplinarrechtlichen Entscheidung zugrunde zulegen. Es bestehe kein Anlass, ausnahmsweise hiervon abzuweichen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Strafgerichts unzutreffend sein könnten. Disziplinarrechtlich sei auf die Höchstmaßnahme zu erkennen, weil das den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildende Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich einzustufen sei und ihm keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kämen. Der Beklagte habe entgegen seinen Ausführungen nicht nur eine geringe Anzahl von kinderpornographischen Dateien heruntergeladen. Zwar sei er nur wegen des Besitzverschaffens von vier Bildern mit kinderpornographischen Darstellungen strafrechtlich verurteilt worden, doch habe das während des Berufungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten ergeben, dass er insgesamt 94 verschiedene Bilder kinderpornographischen Inhalts, darunter 41 Dubletten, auf seinen Rechnern gespeichert habe, unter denen sich keine sogenannten "Posing-Bilder" befunden hätten, deren Besitz zum damaligen Zeitpunkt noch nicht strafbar gewesen sei. Auch wenn diese Ermittlungsergebnisse nicht in das Strafverfahren einfließen konnten, weil der Beklagte unmittelbar nach Bekanntwerden des Gutachtens die zuvor gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurückgenommen und damit die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils herbeigeführt habe, bestehe für die Disziplinarkammer kein Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen. Auch habe der Sachverständige dargelegt, dass sich der weitaus größte Teil der Bilder in ansichtsfähiger Form auf dem Rechner des Beklagten befunden habe und dass einige der Bilder tatsächlich auch betrachtet worden seien, sich die Bilder also nicht lediglich auf einem Zwischenspeicher des Rechners des Beklagten befunden hätten, der ohne weitere Programme nicht hätte geöffnet werden können. Es könne auch nicht von einem ungewollten Herunterladen der strafrechtlich relevanten Bilder ausgegangen werden, da der Beklagte auf verschiedene Art und Weise versucht habe, die Existenz der Bilder zu tarnen. Auch habe der Beklagte umfangreiche Löschversuche unternommen, die aus Sicht der Disziplinarkammer darauf hindeuteten, dass er sich bewusst gewesen sei, dass die von ihm erlangten Dateien von strafrechtlicher Relevanz seien. In dem vorliegenden Sachverständigengutachten seien mehrere Löschdurchgänge und umfangreiche Defragmentierungsdurchläufe dokumentiert, bei denen ein größerer Teil der Bilder gelöscht worden sei. Dass aus Sicht des Beklagten nicht zu befürchten gewesen sei, dass seine pädagogische Arbeit unter den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hätte leiden könne, weil er überwiegend an der gymnasialen Oberstufe unterrichtet habe und er zwischenzeitlich ohnehin Ruhestandsbeamter sei, der aller Voraussicht nach nicht mehr im Unterricht eingesetzt werde, begründe keine mildernden Umstände. Gleiches gelte für seine langjährige beanstandungsfreie Dienstausübung und sein berufliches Engagement. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Mai 2013 Bezug genommen. Gegen das dem Beklagtenvertreter am 21. Juni 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Mai 2013 hat der Beklagte am 15. Juli 2013 Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen dahingehend begründet, er sei ein seit Jahrzehnten tätiger Hobbyfotograph, der sich für alle Formen der Fotographie und damit auch für die Aktfotographie interessiere, ohne jedoch aus sexuellen Gründen Interesse an kinderpornographischen Darstellungen zu haben. Dies zeige sich bereits darin, dass er ausweislich des im strafrechtlichen Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens kinderpornographische Schriften gelöscht habe, ebenso daran, dass der Sachverständige keine Zugänglichmachung bzw. Verbreitung von kinderpornographischen Schriften, keine Weitergabe von kinderpornographischen Schriften an einzelne Empfänger, keine strukturierte Ablage von kinderpornographischen Schriften und keine Verbreitung von anderen inkriminierten Dateien habe feststellen können. Wäre er ein kinderpornographisch orientierter Sexualkonsument, hätte er zweifelsohne kinderpornographische Schriften nicht auf seinem Rechner gespeichert, sondern diese auf externen Speichermedien verwahrt, die gegebenenfalls viel leichter hätten versteckt werden können. Wie es zur Annahme der Disziplinarkammer habe kommen können, er habe ein schweres Dienstvergehen begangen, sei nicht nachvollziehbar. Es müsse bereits bezweifelt werden, dass von einem vorsätzlichen Besitz kinderpornographischer Dateien ausgegangen werden könne. Möglich sei nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten ebenso, dass er nicht bewusst nach kinderpornographischen Darstellungen gesucht und diese nicht bewusst gespeichert habe. Von daher könne das im Berufungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten sogar eine Abweichung von den rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen zu seinen Gunsten ermöglichen. Es könne zudem nicht von einem schweren Dienstvergehen ausgegangen werden, weil allein die Besitzverschaffung weniger kinderpornographischer Bilder - hier handele es sich insofern nur um 0,8 % des insgesamt auf seinen Rechnern vorgefundenen erotischen bzw. pornographischen Bildmaterials - dies nicht zulasse. Da er zudem jahrzehntelang als Hobbyfotograph tätig sei, bei dem das Interesse an Bildern nicht in der Lustbefriedigung, sondern in der Ästhetik der Fotographie zu sehen sei, könnten die wenigen vorgefundenen inkriminierenden Bilder keinen Zweifel an seiner Eignung für den Lehrerberuf begründen. Dies gelte umso mehr, da er sich in den zurückliegenden Jahrzehnten stets ohne besondere Zwischenfälle seiner Aufgabe als Lehrer gewidmet habe und sogar außerdienstlich als Lebensretter in Erscheinung getreten sei. Auch aus seinem Persönlichkeitsbild ergäben sich entlastende Gesichtspunkte. Dies zeige sich bereits daran, dass eine Vielzahl seiner Lehrerkollegen nach wie vor kollegial zu ihm stünden und das Vertrauen der Öffentlichkeit nicht so stark und endgültig erschüttert sei, als dass ein endgültiger Vertrauensverlust angenommen werden könne. Es seien seit der Durchsuchung seiner Wohnung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch keine weiteren kinderpornographischen Fotos mehr auf seinem Rechner festgestellt worden. Er sei auch bis heute nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Berufungsstrafkammer des Landgerichts Fulda habe sogar die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO angeregt, so dass allenfalls von einem leichten Dienstvergehen ausgegangen werden könne, das die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nicht rechtfertige. Bei objektiver Betrachtungsweise sei allenfalls von einer geringfügigen Beeinträchtigung des Vertrauens in seine Person auszugehen. Lediglich vier Fotos mit kinderpornographischem Inhalt seien nicht geeignet, um zu einem endgültigen Vertrauensverlust zu führen, zumal er Kinderpornographie verabscheue und den Vorwürfen 30 Jahre treuer und braver Schuldienst mit mindestens guten Leistungen und ohne wesentliche Beanstandungen gegenüberstünden. Er habe zu keinem Zeitpunkt bewusst und gewollt irgendwelche kinderpornographischen Fotos heruntergeladen. Da sein Rechner auch für Familienangehörige und Dritte leicht zugänglich gewesen sei, sei es ebenso möglich, dass die Betrachtung von Fotos, soweit sie überhaupt erfolgt sei, durch diese Personen vorgenommen worden sei. Soweit Bilder in unauffälligen Dateien abgespeichert worden seien, müsse berücksichtigt werden, dass sein Rechner auch dienstlich eingesetzt worden sei, Schüler Zugang zu seinem Rechner gehabt hätten und er nicht gewollt habe, dass von Schülern seine legalen "Posing-Bilder" auf dem Rechner hätten gefunden werden können. Soweit er Dateien auf seinem Rechner gelöscht habe, habe dies computertechnische Gründe gehabt und sei keinesfalls erfolgt, um etwas zu vertuschen oder Illegales zu beseitigen. Letztlich werde angesichts seiner in 32 Berufsjahren erbrachten untadeligen dienstlichen Leistungen wegen der angeschuldigten Vorgänge mit "Kanonen auf Spatzen geschossen". Von daher müsse man im Ergebnis davon ausgehen, dass neben der bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilung wegen desselben Sachverhalts keine weitere disziplinarrechtliche Ahndung mehr erfolgen dürfe; denn gemäß § 17 HDG schieden ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts aus, weil gegen ihn bereits strafrechtlich eine unanfechtbare Strafe ausgesprochen worden sei. Eine neben einer unanfechtbaren Strafe allein noch mögliche Kürzung der Dienstbezüge scheide als zulässige Disziplinarmaßnahme ebenfalls aus, weil diese Maßnahme voraussetze, dass sie zusätzlich erforderlich sei, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten, was aber bei Ruhestandsbeamten nicht mehr in Betracht komme. Im Übrigen dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass er infolge seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung bereits eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 3.000,00 € und strafprozessuale Verfahrenskosten in Höhe von etwa 20.000,00 € zu zahlen gehabt habe, also wegen der im Raum stehenden Vorwürfe bereits erheblich finanziell belastet worden sei. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 nebst Anlagen hat sich der Beklagte selbst im Berufungsverfahren erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 nebst Anlagen Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Mai 2013 abzuweisen, Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, die Ausführungen des Beklagten im Berufungsverfahren enthielten keine relevanten neuen Umstände und vermögen die Entscheidung der Disziplinarkammer nicht zu erschüttern. Aufgrund der Feststellungen im Strafverfahren, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten wegen Besitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften gemäß § 184b Abs. 1, 4 Satz 1, StGB geführt hätten, stehe fest, dass er im Mai 2006 vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft kinderpornographische Schriften besessen habe, die er zuvor auf seinen privaten Computern aus dem Internet heruntergeladen habe. Dieses Verhalten sei für einen Lehrer im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehens des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Er habe damit ein schweres Dienstvergehen begangen, welches zur Aberkennung des Ruhegehaltes führen müsse. Das als erwiesen anzusehende außerdienstliche Verhalten des Beklagten, das den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilde, sei als besonders sozialschädlich und auf unterster sittlicher Stufe einzuordnen. Der Besitz bzw. die Verschaffung des Besitzes von Kinderpornographie widerspreche zutiefst den ethischen und moralischen Wertevorstellungen der heutigen Gesellschaft, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen als von zentraler Bedeutung ansehe. Ein solches Verhalten sei mit dem umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates nicht vereinbar, zumal Eltern wegen der bestehenden Schulpflicht verpflichtet seien, ihre Kinder den schulischen Lehrkräften anzuvertrauen, die zur Umsetzung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags eingesetzt würden und ihre Kinder unterrichteten. Dem entspreche die Verpflichtung des Staates, in hohem Maße dafür Verantwortung zu tragen, dass nur Lehrpersonen eingesetzt werden, die hierfür neben der erforderlichen fachlichen Eignung auch die nötige persönliche Eignung aufwiesen. Ein rechtskräftig verurteilter Straftäter, der in seiner Freizeit Straftaten begangen habe, die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen zuwider liefen, sei insoweit nicht hinnehmbar. Selbst wenn die auf den Computern des Beklagten aufgefundenen kinderpornographischen "Posing-Bilder" seinerzeit noch nicht der Strafbarkeit unterlagen und deshalb auch nicht Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung sein konnten, dürfe bei der disziplinarrechtlichen Aufarbeitung deren Relevanz zur Bewertung des Verhaltens des Beklagten nicht außer Acht gelassen werden, da es sich um Bilder handele, die Kinder in entwürdigender Weise zielgerichtet mit Nahaufnahmen ihrer Geschlechtsteile zeigten. Insofern mute es abwegig an, dass ein Interesse ausschließlich an ästhetischer und künstlerischer Fotographie, nicht aber an Kinderpornographie bestanden haben solle. Aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass auf den ausgewerteten Datenträgern des Beklagten 94 kinderpornographische Bilder - davon 53 inhaltlich unterschiedlicher Art - und geschätzt 11.500 pornografische/erotische Schriften vorhanden gewesen seien, von denen die überwiegende Mehrzahl Nacktaufnahmen von Kindern bzw. Aufnahmen von Kindern in Unterwäsche oder Badekleidung gewesen seien, bei denen Kinder teilweise in erotisch motivierter Weise posierten. Weiterhin ergebe sich daraus, dass die hohe Zahl entsprechender Dateien zumindest darauf hindeute, dass vom Nutzer der Rechner gezielt nach erotischen Nacktaufnahmen von Kindern im Internet gesucht worden sei. Die Rücknahme der Berufung im Strafverfahren unmittelbar nach Bekanntwerden des Gutachtens auf "dringendsten" anwaltlichen Rat verwundere von daher nicht. Da der Beklagte nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer auch angegeben habe, bereits seit 1997 mit Computern zu arbeiten und spezielle Software zum Löschen, Sichern und Defragmentieren seiner Datenträger sowie zum Verwischen von Internetspuren und zur Verhinderung von Manipulationen von Favoritenlisten verwendet zu haben, belege, dass er keinesfalls zur Tatzeit ein unverständiger Laie im Umgang mit Computern und dem Internet gewesen sei. Soweit der Beklagte sich dahingehend wiederholt eingelassen habe, dass auch andere Personen Zugriff auf seine Computer gehabt hätten, insbesondere auch Schüler, dürfe nicht vergessen werden, dass nach den rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Rotenburg a. d. F. jedenfalls von seinem Internetanschluss unter der IP-Adresse seines Computers am 11. Mai 2006 von 20.09 Uhr bis 21.45 Uhr sowie am 13. Mai 2006 von 0.00 Uhr bis 2.14 Uhr ein Zugriff auf kinderpornographisches Bildmaterial einschlägiger Webseiten erfolgt sei, ohne dass der Kläger bislang erklärt habe, welche Person an diesen Tagen zu den besagten nächtlichen Uhrzeiten seinen häuslichen Internetcomputer dazu benutzt habe, diese einschlägigen Internetseiten anzuwählen. Im Übrigen habe der Kläger eingeräumt, Verschleierungsmaßnahmen vorgenommen zu haben, damit Schüler die auf seinem Rechner befindlichen, nach seiner Ansicht legalen Posing-Bilder nicht sofort hätten finden und dieses Wissen an der Schule hätten verbreiten können. Letztlich habe der Beklagte insofern eingestanden, dass er kinderpornographisches Bildmaterial gespeichert gehabt habe, an dem andere Personen in seiner Dienststelle hätten Anstoß nehmen können, so dass er letztlich selbst davon ausgegangen sei, dass diese Bilder sein Ansehen als Lehrer und Amtsperson hätten beschädigen und dass das ihm gegenüber erbrachte Vertrauen hierdurch hätte Schaden nehmen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personal- und Disziplinarakte sowie der Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen zum Aktenzeichen 17 Js 15180/07 P (6 Aktenbände, 1 Leitz-Ordner) und der Gerichtsakten des Strafverfahrens gegen den Beklagten (3 Aktenbände) Bezug genommen.