Beschluss
25 A 1775/21.B
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 25. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:1002.25A1775.21.B.00
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Leitsätze
1. Auch wenn § 60 Abs. 2 Satz 1 HeilBG keine zwingenden Vorgaben über den Mindestinhalt einer Anschuldigungsschrift enthält, muss aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit die Beschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten berufsrechtlichen Verfehlungen hinreichend bestimmt sein. Allerdings ist es zulässig, etwaige Unklarheiten durch Auslegung der Anschuldigungsschrift zu überwinden.
2. Für die Frage der Vereinbarkeit der gewerblichen Tätigkeit eine Ärztin oder eines Arztes mit § 3 Abs. 1 Satz 2 BO, der die Hergabe des Namens in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise zu gewerblichen Zwecken verbietet, kommt es darauf an, ob nach den konkreten Umständen eine deutliche Trennung zwischen der gewerblichen Betätigung und der ärztlichen Tätigkeit vorgenommen worden ist.
Die Fremdwerbung einer Ärztin oder eines Arztes ist im Regelfall Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen und am Gewinn orientierten Verhaltens.
3. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 BO liegt vor, wenn eine Ärztin oder ein Arzt damit rechnen muss, dass von ihrem bzw. seinem Namen in unlauterer Weise zu gewerblichen Zwecken Gebrauch gemacht wird, und sie bzw. er nicht alles Zumutbare unternimmt, um eine solche Werbung zu unterbinden.
4. Die in § 19 Abs. 4 BO geforderte Information über die in der Praxis tätigen angestellten Ärztinnen und Ärzte in "geeigneter Weise" setzt voraus, dass die Patientin bzw. der Patient spätestens beim Betreten der Arztpraxis erkennen kann, dass nicht der Praxisinhaber selbst ihn behandeln wird, sondern ein dort angestellter Arzt.
Tenor
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen vom 29. Juni 2021wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte zu tragen.
Die Gebühr wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.800,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn § 60 Abs. 2 Satz 1 HeilBG keine zwingenden Vorgaben über den Mindestinhalt einer Anschuldigungsschrift enthält, muss aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit die Beschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten berufsrechtlichen Verfehlungen hinreichend bestimmt sein. Allerdings ist es zulässig, etwaige Unklarheiten durch Auslegung der Anschuldigungsschrift zu überwinden. 2. Für die Frage der Vereinbarkeit der gewerblichen Tätigkeit eine Ärztin oder eines Arztes mit § 3 Abs. 1 Satz 2 BO, der die Hergabe des Namens in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise zu gewerblichen Zwecken verbietet, kommt es darauf an, ob nach den konkreten Umständen eine deutliche Trennung zwischen der gewerblichen Betätigung und der ärztlichen Tätigkeit vorgenommen worden ist. Die Fremdwerbung einer Ärztin oder eines Arztes ist im Regelfall Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen und am Gewinn orientierten Verhaltens. 3. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 BO liegt vor, wenn eine Ärztin oder ein Arzt damit rechnen muss, dass von ihrem bzw. seinem Namen in unlauterer Weise zu gewerblichen Zwecken Gebrauch gemacht wird, und sie bzw. er nicht alles Zumutbare unternimmt, um eine solche Werbung zu unterbinden. 4. Die in § 19 Abs. 4 BO geforderte Information über die in der Praxis tätigen angestellten Ärztinnen und Ärzte in "geeigneter Weise" setzt voraus, dass die Patientin bzw. der Patient spätestens beim Betreten der Arztpraxis erkennen kann, dass nicht der Praxisinhaber selbst ihn behandeln wird, sondern ein dort angestellter Arzt. Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen vom 29. Juni 2021wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte zu tragen. Die Gebühr wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.800,- € festgesetzt. I. Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen hat auf die Anschuldigungsschrift der Landesärztekammer Hessen vom 8. Mai 2019 gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. In der Anschuldigungsschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als niedergelassener Arzt in Berlin in den Verkaufsräumen der Globetrotter-Filiale Frankfurt am Main eine sog. Reisepraxis zu betreiben, die sowohl vom äußeren Erscheinungsbild als auch nach ihrem werblichen Auftreten im Rahmen der beruflichen Kommunikation den Eindruck der geschäftlichen Verbundenheit mit dem gewerblichen Anbieter für Outdoorartikel Globetrotter erweckt. Auch in Berlin, Dresden, München, Hamburg, Köln und Mannheim betreibe er gleichartige Zweigpraxen überwiegend innerhalb der Verkaufsflächen der dortigen Filialen der Globetrotter Ausrüstung GmbH. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, als Inhaber der Reisepraxis mit seiner fachlichen Kompetenz zu werben, obwohl nicht erkennbar sei, ob er dort überhaupt tätig sei oder ggf. zu welchen regelmäßigen Zeiten er dort seine ärztliche Tätigkeit ausübe. Insgesamt gebe er bei seiner ärztlichen Berufsausübung in unlauterer Weise seinen Namen und seine Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke her. Er lasse es ferner zu, dass ein gewerblicher Anbieter von seinem beruflichen Ansehen sowie dem Ansehen der Mitglieder der Ärzteschaft in unlauterer Weise Gebrauch mache. Es bestehe der Verdacht des Verstoßes gegen § 22 HeilbG und §§ 3, 17 Abs. 4 Satz 4, 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (im Folgenden: BO). Das Berufsgericht hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021 mit Urteil vom selben Tag dem Beschuldigten unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße in Höhe von 5.000,- € auferlegt. Es ist aufgrund des Inhalts der Gerichtsakte, des Ergebnisses der Hauptverhandlung, den Einlassungen des Beschuldigten und den sich aus der Ermittlungsakte ergebenden Tatsachen, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte in mehrfacher Hinsicht gegen seine Berufspflichten verstoßen habe, die sich aus § 22 Heilberufsgesetz ergäben. Der Beschuldigte verstoße gegen § 17 Abs. 4 Satz 4 BO, da er nicht gegenüber den Patientinnen und Patienten der Reisepraxis Frankfurt in geeigneter Form auf die Zeiten hinweise, zu denen er planmäßig für die Patientenversorgung zur Verfügung stehe. Das Praxisschild suggeriere, dass er allein in der Praxis tätig sei. Dies treffe nicht zu. Des Weiteren stehe der Praxisbetrieb nicht in Einklang mit § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BO. Nach diesen Regelungen müssten Ärztinnen und Ärzte die Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Praxis setze die Leitung der Praxis durch den niedergelassenen Arzt voraus. Im gerichtlichen Verfahren sei nicht deutlich geworden, wie der Beschuldigte angesichts der großen Anzahl von Zweitpraxen die Leitung der Reisepraxis Frankfurt angemessen sicherstelle. Seine telefonische Erreichbarkeit und regelmäßige Treffen mit den angestellten Ärztinnen und Ärzten reichten nicht aus, um von einer hinreichenden Einflussmöglichkeit auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in der Reisepraxis ausgehen zu können, die einer Praxisleitung innewohne. Der Beschuldigte mache auch vor Ort an keiner Stelle deutlich, dass er nicht allein die ärztlichen Leistungen erbringe. Dies sei nicht mit § 19 Abs. 4 BO vereinbar. Daneben liege ein Verstoß gegen § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BO vor. Denn der Beschuldigte benutze auf seinem Praxisschild die Bezeichnung „Reisemedizin“, die unzulässig und irreführend sei. Diese Bezeichnung sei weder nach der Weiterbildungsordnung des Landes Hessen noch nach der Weiterbildungsordnung des Landes Berlin als Gebiets-, Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung oder als Zusatzweiterbildung anerkannt. Auch die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BO lägen nicht vor. Nach dieser Regelung könnten Ärztinnen und Ärzte sonstige ärztliche Qualifikationen und hauptsächliche Tätigkeitsfelder ankündigen, wenn dabei in allgemein verständlicher Form deutlich herausgestellt werde, dass sie nicht nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verliehen wurden. Die Einreihung der Bezeichnung „Reisemedizin“ neben die erworbene Facharztbezeichnung (Innere Medizin) und die erworbene Bezeichnung für die Zusatzweiterbildung (Infektiologie und Tropenmedizin) stelle diese auf die gleiche Ebene und erwecke den Eindruck einer in gleicher Weise erworbenen Qualifikation. Schließlich sei das Geschäftsgebaren des Beschuldigten insgesamt nicht mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs vereinbar. Er betreibe seine Zweigpraxis in Frankfurt in engem Zusammenhang mit dem Unternehmen Globetrotter Ausrüstung GmbH und damit nach außen erscheinend als Gewerbe. Dies verstoße gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BO. II. Der Beschuldigte hat gegen das ihm am 22. Juli 2021 zugestellte Urteil am 23. August 2021 (Montag) Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das Berufsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen seine Berufspflichten aus § 22 HeilBG in Verbindung mit der Berufsordnung angenommen. Das Berufsgericht habe das Konzept der Reisepraxen fehlerhaft als ein berufswidriges Vorgehen bewertet. Das Betreiben einer Arztpraxis innerhalb der Räumlichkeiten eines gewerblichen Einzelhändlers begründe nicht generell ein berufswidriges Verhalten. Hier sei mit der Unterbringung der Reisepraxis Frankfurt am Main in den Räumlichkeiten der Globetrotter Ausrüstung GmbH lediglich ein Standortvorteil verbunden. Eine berufswidrige inhaltliche Nähe ergebe sich nicht daraus, dass die Reisepraxis ausschließlich über die Verkaufsfläche der Globetrotter Ausrüstung GmbH erreicht werden könne. Der Anschein eines gewerblichen Auftretens entstehe auch nicht dadurch, dass er eine Preisliste ausgelegt habe. Dieses Vorgehen sei mit den Vorgaben in § 630c Abs. 3 BGB vereinbar. Der Beschuldigte macht weiter geltend, aus dem Vertrag zwischen der Globetrotter Ausrüstung GmbH und der Berliner Centrum für Reise- und Tropenmedizin GmbH (im Folgenden: BCRT GmbH) ergäben sich für ihn keine Pflichten. Es existierten keine verbindlichen Absprachen mit der BCRT GmbH, die seine ärztliche Unabhängigkeit tangierten. Die Globetrotter Ausrüstung GmbH habe keine Einflussmöglichkeit auf seine ärztliche Tätigkeit. Entgegen der Auffassung des Berufsgerichts seien die Begriffe „Reisepraxis“ bzw. „Reisemedizin“ im ärztlichen Bereich üblich. Die Verwendung eines Namens für eine Arztpraxis sei nicht per se unzulässig sei. Im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung hin zu Gesundheitszentren sei der Begriff „BCRT - Berliner Centrum für Reise- und Tropenmedizin“ mit der Berufsordnung vereinbar. Der Beschuldigte sieht seine Rechtsauffassung hinsichtlich des Betriebs seiner Reisepraxis in Frankfurt am Main durch das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 31. Mai 2016 (5 U 114/15) bestätigt, weil das Gericht ihm lediglich den Betrieb eines Kooperationsmodells mit Unternehmen im Bereich des Outdoor-Handels untersagt hat, welches dem Erscheinungsbild der Reisepraxis Dresden entspricht. Zu Unrecht habe das Berufsgericht den Internetauftritt der Globetrotter Ausrüstung GmbH von Juni 2021 in seine Würdigung einbezogen, obwohl dieser Sachverhalt nicht von der Anschuldigungsschrift erfasst werde. Das Urteil des Berufsgerichts verletze seine durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung. Für den Grundrechtseingriff fehle es an einem hinreichenden Grund des Allgemeinwohls. Vielmehr liege seine Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit, da er über Reisekrankheiten informiere und durch ein niederschwelliges Impfangebot zu deren Vermeidung beitrage. Es sei ferner kein sachlicher Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dafür erkennbar, dass die in seiner Reisepraxis durchgeführten Impfungen rechtlich anders behandelt werden als die Tätigkeit von Ärzten bei den Corona-Schutzimpfungen außerhalb von Praxen und Gesundheitseinrichtungen. Das Berufsgericht habe zu Unrecht eine weitere Verletzung seiner Berufspflicht darin gesehen, dass die Globetrotter Ausrüstung GmbH im Jahr 2016 auf ihrer Internetseite seine Reisepraxis vorgestellt habe. Er sei nicht zur ständigen Überwachung des Internetauftritts der Firma Globetrotter verpflichtet. Die Darstellung im Internet sei ohne Rücksprache mit ihm erfolgt. Von dem konkreten Internetauftritt habe er erstmals durch die Anschuldigungsschrift erfahren. Auch der Vorwurf, er übe die Praxis nicht persönlich aus, sei unberechtigt. Das Berufsgericht habe einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Für die Leitung der Praxis sei ausreichend, dass er selbst teilweise in Frankfurt am Main tätig sei. Dabei stelle er die Qualität der ärztlichen Arbeit höchstpersönlich sicher, indem er seine Mitarbeiter schule, mit aktuellen Informationen versorge, fachliche Vorgaben mache, standardisierte Beratungsabläufe festgelegt habe und regelmäßige Treffen veranstalte. Außerdem sei er 24 Stunden über ein Notfalltelefon erreichbar. Im Übrigen sei eine persönliche Anwesenheit nicht zwingend erforderlich, wie die in § 7 Abs. 4 BO eröffnete Möglichkeit einer Fernbehandlung zeige. Der Vorwurf der fehlenden persönlichen Ausübung stelle wiederum eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbare Ungleichbehandlung dar. Denn nach den Regelungen in §§ 95 ff SGB V dürften Vertragsärzte eine Praxisfiliale betreiben, ohne dort selbst ärztlich tätig zu sein. Auch die Anstellung fachfremder Ärzte in den Filialen sei danach zulässig. Die Anforderung, auf dem Praxisschild bestimmte Sprechstundenzeiten anzugeben, zu denen der niedergelassene Arzt persönlich in der Praxis tätig ist, sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Hierfür bestehe kein berechtigtes Interesse. Schließlich sei entgegen der Auffassung des Berufsgerichts nicht zwingend erforderlich, dass die in der Reisepraxis angestellten Ärztinnen und Ärzte auf dem Praxisschild genannt werden. Die Regelung des § 19 Abs. 4 BO verlange lediglich, dass über die in der Praxis tätigen Ärzte in geeigneter Weise informiert werde. Diese Anforderung erfülle er, da seine angestellten Ärztinnen und Ärzte Namenschilder trügen, die auszufüllenden Formulare ihren Namen enthielten und ihre Namen auch aus den jeweiligen Rechnungen ersichtlich seien. III. Der Beschuldigte erhielt nach Abschluss des Studiums der Humanmedizin und der Promotion zum Doktor der Medizin an der Goethe-Universität Frankfurt am Main die Approbation als Arzt in Hessen am 7. Februar 1995. Ihm wurden die Facharztbezeichnung „Internist“ am 30. August 2000 und die Zusatzbezeichnung „Tropenmedizin“ am 8. Februar 2001 von der Bayerischen Landesärztekammer verliehen. Am 25. September 2002 erhielt er auch den Qualifikationsnachweis „Schutzimpfungen“. Am 3. November 2006 wurde ihm die Bezeichnung „Infektiologie“ von der Berliner Ärztekammer verliehen. Er wurde am 31. Mai 2001 von der Universität München zum Privatdozenten ernannt. Zugleich wurde ihm die Lehrbefugnis für das Fachgebiet „Innere Medizin, speziell Klinische Infektiologie und Tropenmedizin“ erteilt. Am 5. November 2013 wurde ihm von der Universität Köln die Bezeichnung „Außerplanmäßiger Professor“ verliehen. Der Beschuldigte ist in Berlin mit einer Privatarztpraxis niedergelassen. Er betreibt in Berlin auch ein privat geführtes Tropeninstitut unter den Namen „Berliner Centrum für Reise- und Tropenmedizin (BCRT)“. Er verfügt als wissenschaftlicher Leiter dieses Zentrums über ein von ihm selbst ausgestelltes Fachzertifikat für Reisemedizin. Des Weiteren hat er ein „International Diplomat in Mountain Medicine“ erworben. Der Beschuldigte ist Erstmitglied bei der Berliner Ärztekammer. Seit dem 3. März 2012 ist er bei der Landesärztekammer Hessen als Zweitmitglied gemeldet. Der Beschuldigte ist 57 Jahre alt. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne. IV. Das Landesberufsgericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde: Im Dezember 2005 gründete der Beschuldigte gemeinsam mit Frau Claudia Jelinek eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter dem Namen „BCRT - Berliner Centrum für Reise-und Tropenmedizin GmbH“ firmiert. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 €, wovon der Beschuldigte 100 € und Frau Jelinek 24.900 € übernommen haben. Frau Jelinek ist Geschäftsführerin mit der Befugnis zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft. Weitere Beteiligungen an der Gesellschaft bestehen nicht. Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung und Organisationstätigkeit zu medizinischen Feststellungen insbesondere auf den Gebieten der Infektiologie, der Tropen- und Reisemedizin sowie des Impfwesens. Der Beschuldigte bietet unter dem Namen BCRT medizinische Beratungen vor und nach Reisen an. Hierzu betreibt er bundesweit sog. Reisepraxen, unter anderem in Frankfurt am Main. Bis Mai 2019 waren es neun Reisepraxen in acht Großstädten. Sämtliche Praxen befinden sich jeweils in den Geschäftsräumen von Outdoor-Unter-nehmen. In Frankfurt am Main hat die Firma Globetrotter Ausrüstung GmbH in dem Gebäudekomplex Grusonstraße 2 - 4 Verkaufs- und Lagerflächen sowie Büro- und Sozialräume mit einer Gesamtfläche von 5.450 m² gemietet. Unter dem Datum des 20. Februar 2012 schlossen die BCRT GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Claudia Jelinek, und der Beschuldigte einen „Mietvertrag“ mit Wirkung ab 1. März 2012. Gegenstand des Vertrags ist gemäß § 1 die Untervermietung eines Raumes, den die BCRT GmbH ihrerseits von der Globetrotter Ausrüstung GmbH gemietet hat. Der Raum befindet sich nach § 2 des Vertrags in der Filiale der Globetrotter Ausrüstung GmbH in der Grusonstraße 2 in Frankfurt am Main. Der Beschuldigte verpflichtete sich in diesem Vertrag, die Räume nur zum Zwecke der Erbringung freiberuflicher ärztlicher Leistungen zu nutzen. In § 5 Satz 1 des Vertrages ist geregelt, dass Mietänderungen bei Änderungen des Hauptmietvertrages an den Mieter weitergegeben werden. Der Beschuldigte eröffnete am 3. März 2012 seine Reisepraxis Frankfurt am Main in diesen Räumlichkeiten. Er beschäftigt dort Ärztinnen und Ärzte aus verschiedenen Fachgebieten. Im Jahr 2013 waren in der Reisepraxis 14 Ärztinnen und Ärzte tätig. In den Folgejahren reduzierte sich die Zahl auf sechs bis sieben ärztliche Mitarbeiter. Der Beschuldigte hält dort regelmäßig Treffen mit den angestellten Ärzten ab. Er schult seine ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und versorgt sie mit aktuellen Informationen. Für Rückfragen ist er über ein eingerichtetes Notfalltelefon ständig erreichbar. Unter dem Datum des 17. September 2012 schloss die Globetrotter Ausrüstung GmbH mit der BCRT GmbH einen „Untermietvertrag“ rückwirkend zum 1. März 2012 über eine Fläche von ca. 31,3 m², die in die Verkaufsfläche der Firma Globetrotter integriert ist. Innerhalb dieser untervermieteten Fläche wurde ein Behandlungsraum nebst Handlager mit einer Fläche von ca. 17,9 m² vermietet. Dieser Raum ist von der übrigen Mietfläche durch Seitenwände vollständig abgetrennt. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrags erfolgt die Vermietung an die BCRT GmbH zum Zwecke der Erbringung freiberuflicher ärztlicher Leistungen, insbesondere Beratungen, Impfleistungen und Tauglichkeitsuntersuchungen vor allem im Zusammenhang mit Reisevorhaben der Klienten. Nach § 2 Abs. 2 des Vertrags liegt die Verantwortung für die in der Betriebsstätte der von der BCRT GmbH als Mieterin erbrachten Dienstleistungen allein bei dieser. Ein Zutrittsrechts zu der Mietfläche besteht gemäß § 2 Abs. 3 des Vertrags nur zu Zeiten, in denen Mitarbeiter der Vermieterin, also der Globetrotter Ausrüstung GmbH, anwesend sind. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrags ist die Globetrotter GmbH zur Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung durch die BCRT GmbH nur verpflichtet, wenn gewährleistet ist, dass der Untermieter das hier vereinbarte Konzept eines eng abgestimmten gemeinsamen Auftritts fortführt, ein vergleichbares Leistungsspektrum wie der Mieter anbietet und wenn der Mieter - hier also die BCRT GmbH - dem Untermieter seine vertraglich übernommenen Pflichten, insbesondere die in § 4 des Vertrags genannten Pflichten, auferlegt. Nach § 4 Abs.1 Satz 1 des Vertrags ist die BCRT GmbH ohne schriftliche Erlaubnis der Globetrotter Ausrüstung GmbH grundsätzlich nicht berechtigt, während der Dauer des Vertrags die dem Mietzweck entsprechende Leistungserbringung einzustellen. Nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vertrags sind die Leistungen der BCRT GmbH innerhalb der Geschäftszeiten der Firma Globetrotter anzubieten. In § 12 Abs. 1 des Vertrags ist vereinbart, dass die BCRT GmbH durch Anbringung eines ortsüblichen Arztschildes unmissverständlich den Vertragspartner ihrer Klienten bezeichnet. In § 12 Abs. 2 ist der Anspruch der BCRT GmbH begründet, in allen Hinweissystemen der Globetrotter Ausrüstung GmbH zu erscheinen, die den Kunden die angebotenen Dienste und Abteilungen überblicksartig darstellen. Entsprechendes ist für Präsentationen des Hauses im Internet vereinbart. Die BCRT GmbH verpflichtete sich unter § 12 Abs. 3 des Vertrags, der Globetrotter Ausrüstung GmbH für elektronische Darstellungen der Angebote auf Monitoren oder in Projektionen kostenfrei ein Logo und einen Namenszug zur Verfügung zu stellen. In der Reisepraxis Frankfurt am Main lagen ab Juni 2012 Flyer unter dem Namen BCRT aus. Darin bezeichnete sich das Berliner Centrum für Reise- und Tropenmedizin als „Ihre Spezialisten für Reise- und Tropenmedizin“ und warb mit dem Slogan „Gesundheit für Globetrotter“. Ein Banner mit demselben Slogan befand sich neben dem Eingang zum Behandlungsraum. Für die Kunden der Praxis lag eine Liste aus, die mit „Preisliste“ überschrieben war. An der Tür zum Behandlungsraum befand sich ein Schild mit der Beschriftung „BCRT Reisepraxis Frankfurt - Prof. Dr. Tomas Jelinek - Innere Medizin, Tropenmedizin, Infektiologie, Reisemedizin“. Der Beschuldigte warb unter dem Namen BCRT auch im Internet mit seinen Leistungsangeboten in den Reisepraxen. Der Internetauftritt mit der Ankündigung der Eröffnung der Reisepraxis Frankfurt am Main am 3. März 2012 enthielt die Überschrift „Reisepraxis Frankfurt“ und darunter den Slogan „Gesundheit für Globetrotter!“. Der Internetauftritt vom 29. August 2013 enthielt Links u.a. auf die Webseiten der Globewelt Köln und der Globewelt Dresden. Im Impressum waren sowohl der Beschuldigte als auch die BCRT GmbH genannt. Auf der Startseite des BCRT vom 3. September 2013 befanden sich ebenfalls Links auf die gewerblichen Anbieter Globewelt Köln und Globewelt Dresden. Im Februar 2014 und im Mai 2018 bewarb der Beschuldigte die Reisepraxis Frankfurt auf der Internetseite bctropen.de wie folgt: „Die Reisepraxis Frankfurt bei Globetrotter Ausrüstung geht auf die Kunden zu und bietet ihren Service dort, wo Sie sich für die Reise ausstatten. In unserer Praxis werden Sie auch ohne Voranmeldung von erfahrenen Ärzten individuell betreut“. Ein weiterer Internetauftritt vom 11. Juli 2014 enthielt eine Aufnahme des Vorraums der Reisepraxis Frankfurt am Main mit dem Banner des BCRT und dem Slogan „Gesundheit für Globetrotter“. Dort fanden sich mehrere Links zu Veranstaltungen der Globetrotter Ausrüstung GmbH in Dresden, Köln, Berlin, München und Hamburg. Im Internetauftritt des BCRT vom 22. März 2019 waren zahlreiche Termine des „Freiluft-Testival“ bei Globetrotter angegeben, in deren Rahmen Kunden die Produkte im Sortiment der Globetrotter Ausrüstung GmbH testen konnten. Im Zusammenhang mit der Ankündigung der jeweiligen lokalen Events hieß es: „Auch das BCRT wird mit einem kleinen Stand dabei sein. Hier beantworten wir Ihre Fragen rund um die Reisemedizin. Wir freuen uns auf Sie!“. Schließlich wurde auch in dem Internetauftritt vom 23. April 2019 auf Events der Globetrotter Ausrüstung GmbH hingewiesen. Die Globetrotter Ausrüstung GmbH schaltete ihrerseits im Internet Werbung für ihre Filialen, für ihr Sortiment und für das Beratungsangebot der Reisepraxen in ihren Filialen. Im April 2019 wurde der Beschuldigte auf der Webseite „Dr. Jelinek- Medizinischer Direktor des BCRT“ von der Firma Globetrotter als „Unser Doktor“ bezeichnet. Das Kooperationsmodell des Beschuldigten und der BCRT GmbH mit Outdoor-Läden war Gegenstand eines von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. geführten Rechtsstreits. Der Beschuldigte wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2015 (16 O 91/14) verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ein Kooperationsmodell mit Unternehmen, die im Bereich des Outdoorhandels tätig sind, zu bewerben, das vorsieht, dass in den Räumlichkeiten der Unternehmen Reisepraxen betrieben werden, in denen Ärzte reisemedizinische Leistungen erbringen, wenn dies geschieht wie in den im einzelnen aufgeführten Anlagen. Hierzu zählte auch die Werbung für die Reisepraxis Frankfurt am Main im Internetauftritt von Februar 2014 als Anlage K8. Auf die Berufung des Klägers wurde dem Beschuldigten durch Urteil des Kammergerichts vom 21. Juni 2016 (5 U 114/15) ferner untersagt, im geschäftlichen Verkehr ein Kooperationsmodell mit Unternehmen, die im Bereich des Outdoorhandels tätig sind, zu betreiben, das vorsieht, dass in den Räumlichkeiten der Unternehmen Reisepraxen betrieben werden, in denen Ärzte reisemedizinische Leistungen erbringen, wenn dies geschieht wie in der Reisepraxis Dresden. V. Der für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten maßgebliche Sachverhalt ist erwiesen aufgrund der glaubhaften Einlassung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung vor dem Landesberufsgericht. Die weiteren tatsächlichen Umstände ergeben sich aus der Ermittlungsakte der Landesärztekammer Hessen und aus den schriftlichen Einlassungen des Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung des Landesberufsgerichts gewesen sind. VI. Die vom Beschuldigten eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 HeilbG in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I 2003, S. 66, 242) statthaft. Das Rechtsmittel ist auch gemäß § 72 Abs. 3 HeilbG fristgerecht unter Beachtung der Formvorschriften in § 72 Abs. 3 und Abs. 4 HeilbG eingelegt worden. Die Berufung des Beschuldigten ist jedoch unbegründet. Das Landesberufsgericht hat das erstinstanzliche Urteil des Berufsgerichts gemäß § 85 HeilbG i.V.m. § 318 Satz 2 StPO in vollem Umfang zu überprüfen. Denn der Beschuldigte hat seine Berufung nicht auf einen bestimmten Beschwerdepunkt beschränkt. 1. Das Landesberufsgericht kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände der Beschuldigte in mehrfacher Hinsicht gegen Vorschriften der Berufsordnung verstoßen hat. Die in § 22 HeilBG normierte Verpflichtung der Kammerangehörigen, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, wird in der Berufsordnung konkretisiert. Die für den Beschuldigten maßgeblichen Pflichten im angeschuldigten Zeitraum ergeben sich aus der Fassung der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom 2. September 1998 (HÄBl. 10/1998, S. I – VIII) in der Fassung vom 5. Mai 2010 (HÄBl 6/2010). Die novellierte Fassung der Berufsordnung vom 26. März 2019 (HÄBL 6/2019, S. 396) ist hier nicht maßgeblich, weil sie erst im Juni 2019 und damit nach dem durch Erhebung der Anschuldigung durch die Landesärztekammer Hessen begrenzten Zeitraum veröffentlicht worden ist. 1.1 Hinsichtlich der vom Berufsgericht festgestellten Verstöße des Beschuldigten gegen die Verbote in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 1 Satz 3 BO sowie gegen die Berufspflichten aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 19 Abs. 4 und § 17 Abs. 4 Satz 4 BO ist das berufsgerichtliche Verfahren zulässig. Die Verstöße sind dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift vorgeworfen worden und daher zu Recht Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Anschuldigungsschrift weist zwar Defizite auf. Sie enthält nämlich keine Angaben zum angeschuldigten Zeitraum. Dieser Mangel kann aber im Wege der Auslegung behoben werden (vgl.: Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, Rn. 237). Die Angabe des Tatzeitraums gehört nicht zu den in § 60 Abs. 2 Satz 1 HeilBG ausdrücklich genannten formellen Anforderungen an die Anschuldigungsschrift. Nach dieser Regelung soll die Anschuldigungsschrift die verletzte Rechtsnorm, die Tatsachen, in denen ein Verstoß gegen Berufspflichten erblickt werden kann, und die Beweismittel geordnet darstellen. Das Heilberufsgesetz hat die formellen Anforderungen an die Anschuldigungsschrift zwar lediglich als Soll-Regelung ausgestaltet. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die Anschuldigungsschrift nicht ihre Funktionen erfüllen muss. Auch wenn keine zwingenden Vorgaben über den Mindestinhalt einer Anschuldigungsschrift gesetzlich formuliert sind, muss aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit die Beschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten berufsrechtlichen Verfehlungen hinreichend bestimmt sein. Die Anschuldigungsschrift hat die für ein faires Verfahren erforderliche Informations- und Umgrenzungsfunktion zu gewährleisten. Zur erforderlichen Individualisierung einer berufsrechtlichen Verfehlung gehört u. a. die Bezeichnung der Tatzeit. Etwaige Unklarheiten, etwa im Anklagesatz, sind allerdings dann ohne rechtliche Bedeutung, wenn sie sich durch Auslegung der Antragsschrift beseitigen lassen (Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, Rn. 237). Hier kann die Unklarheit über den angeschuldigten Tatzeitraum im Anklagesatz durch Auslegung der umfangreichen Ausführungen in der Anschuldigungsschrift beseitigt werden. In der Anschuldigungsschrift ist der Inhalt eines Internetauftritts des BCRT wiedergegeben, in dem die Eröffnung der Reisepraxis Frankfurt am Main am 3. März 2012 angekündigt wird. Hieraus kann entnommen werden, dass die Landesärztekammer zum Gegenstand des Verfahrens das Verhalten des Beschuldigten ab dem 3. März 2012 gemacht hat. Als hintere zeitliche Grenze kann das Datum der Anschuldigungsschriftschrift, also der 8. Mai 2019, zugrunde gelegt werden. 1.2 Der Beschuldigte hat in objektiver Hinsicht gegen die vorgenannten berufsrechtlichen Vorschriften verstoßen. a) Der Beschuldigte hat mit der Art und Weise, wie er die Reisepraxis Frankfurt am Main führt, gegen das Verbot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BO verstoßen. Nach dieser von der Landesärztekammer erlassenen Regelung ist es Ärztinnen und Ärzten verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BO verbietet eine gewerbliche Tätigkeit einer Ärztin oder eines Arztes nicht schlechthin. Das Verbot hat vielmehr die Trennung merkantiler Gesichtspunkte vom Heilauftrag des Arztes zum Gegenstand. Für die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der gewerblichen Tätigkeit einer Ärztin oder eines Arztes kommt es daher darauf an, ob nach den konkreten Umständen eine deutliche Trennung zwischen der gewerblichen Betätigung und der ärztlichen Tätigkeit vorgenommen worden ist (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. April 2005 - 6 U 111/14 -, juris Rn. 39). Ziel der durch § 3 Abs. 1 Satz 2 BO gebotenen Trennung zwischen einer gewerblichen und der ärztlichen Tätigkeit ist es, einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vorzubeugen und eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes zu verhindern. Die Norm dient dem Patientenschutz durch Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber gewerblichen Anbietern. Der Arzt soll sich ausschließlich von medizinischen Notwendigkeiten und nicht von kommerziellen Interessen leiten lassen (Scholz in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 3 MBO-Ä § 3 Rn. 1; vgl. LBGH Koblenz, Urteil vom 8. September 1999 - A 10639/99 -, juris Rn. 67). Das besondere Vertrauen in den Arztberuf soll nicht zur Förderung des Verkaufs von Produkten oder Dienstleistungen missbraucht werden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. April 2005 - 6 U 111/14 -, juris Rn. 37). Bei umfassender Würdigung aller konkreten Umstände des hier festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Zweigpraxis des Beschuldigten in Frankfurt am Main in einer Weise in den Geschäftsbetrieb der Globetrotter Ausrüstung GmbH eingegliedert ist, die die für eine ärztliche Tätigkeit erforderliche Unabhängigkeit nicht mehr wahrt und damit unlauter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BO ist. Sie vermittelt den Patienten des Beschuldigten das Bild eines gewerblich auftretenden Arztes. Dies ergibt sich nicht nur daraus, wie der Beschuldigte den Betrieb der Reisepraxis Frankfurt räumlich und vertraglich ausgestaltet hat, sondern auch aus seiner bundesweiten Tätigkeit in den neun Reisepraxen neben seiner Hauptpraxis in Berlin. Des Weiteren zeigt sich das gewerbliche Auftreten des Beschuldigten in den im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Reisepraxis Frankfurt am Main stehenden Internetauftritten mit Hinweisen auf Angebote und Events des Outdoorhändlers Globetrotter Ausrüstung GmbH. aa) Das vom Beschuldigten gewählte äußere Erscheinungsbild des Eingangsbereichs seiner Reisepraxis während des angeschuldigten Zeitraums ist nicht mit § 3 Abs. 1 Satz 2 BO vereinbar. Das Landesberufsgericht lässt dahinstehen, ob bereits der Standort der Reisepraxis Frankfurt innerhalb der Verkaufsfläche der Globetrotter Ausrüstung GmbH mit einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit unvereinbar ist. Bedenken ergeben sich daraus, dass die Praxis allein über diese Fläche erreicht werden kann und die potenziellen Patienten dem Einfluss der werbenden Angebote des Outdoorhändlers ausgesetzt sind. Gegen diese Bewertung könnte andererseits sprechen, dass die Praxis sich im Randbereich der Verkaufsfläche befindet und über einen in sich abgeschlossenen Raum verfügt. Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren jedoch offenbleiben. Denn der Verstoß gegen das Trennungsgebot aus § 3 Abs. 1 Satz 2 BO ergibt sich aus den weiteren Umständen des Sachverhalts. Eine unlautere Hergabe des Namens ist darin zu erkennen, dass das Banner des BCRT mit der Aufschrift „Gesundheit für Globetrotter“ im offenen Eingangsbereich der Zweigpraxis hängt. Dieses Banner bildet den visuellen Anziehungspunkt für die Kunden der Globetrotter Ausrüstung GmbH, die zugleich potenzielle Patienten des Beschuldigten sind. Es vermittelt für einen durchschnittlichen Betrachter bereits auf dem Weg zum Praxisraum den Eindruck einer engen Verbundenheit zwischen dem Beschuldigten und der Globetrotter Ausrüstung GmbH. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch die Flyer des BCRT, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen und am Empfangspult im Eingangsbereich der Praxis angeboten werden. Das kaufmännische Auftreten des Beschuldigten zeigt sich, wie das Berufsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, auch durch die „Preisliste“, die im Eingangsbereich der Zweigpraxis ausgelegt ist. Diese weist die Preise aus, die sich aus einer nicht nachvollziehbaren Addition des „Preises“ für die ärztlichen „Leistungen“ und des Einkaufspreises für den jeweiligen Impfstoff ergibt. Dies vermittelt dem Patienten nicht den Eindruck, dass es sich um Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL-Leistungen) handelt, die ein freiberuflich tätiger Arzt zusätzlich zu den von den Krankenkassen gedeckten Behandlungen anbietet, sondern um Dienstleistungen, die auf dem freien Markt angebotenen werden. Der Hinweis auf acht Ziffern der GOÄ, der sich lediglich am unteren Rand der Preisliste befindet, vermag den Gesamteindruck eines gewerblichen Angebots nicht zu hindern. Der Einwand des Beschuldigten, seine Preisliste sei mit den Vorgaben in § 630c Abs. 3 BGB vereinbar, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Aus dieser Regelung ergibt sich lediglich, dass der Arzt dem Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren muss, wenn er weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder wenn sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben. Eine Regelung zu einer bestimmten Ausgestaltung der Information enthält § 630c Abs. 3 BGB nicht. bb) Die Eingliederung der Zweigpraxis in Frankfurt am Main in den Geschäftsbetrieb der Globetrotter Ausrüstung GmbH ergibt sich ferner aus den vertraglichen Verpflichtungen zur Art und Dauer seiner ärztlichen Tätigkeit, die der Beschuldigte mittelbar auch ihr gegenüber eingegangen ist. Dies folgt aus dem Umstand, dass die BCRT GmbH ihre Verpflichtungen, die mit deren Vertrag mit der Globetrotter Ausrüstung GmbH begründet worden sind, an ihn weitergegeben hat. Bei Würdigung dieser Vertragsverhältnisse ist festzustellen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Beschuldigten keine hinreichende wirtschaftliche Selbstständigkeit und inhaltliche Unabhängigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit in der Zweigpraxis Frankfurt am Main besteht, wie sie für eine freiberufliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforderlich ist (vgl.: LBGH Münster, Urteil vom 18. Februar 2009 - 6 t A 1456/05.T – juris Rn. 28). Die Verpflichtungen des Beschuldigten gegenüber der BCRT GmbH in dem am 20. Februar 2012 geschlossenen „Mietvertrag“ und die Verpflichtungen der BCRT GmbH gegenüber der Globetrotter Ausrüstung GmbH aus dem Vertrag von 17. September 2012 stehen inhaltlich in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander. Nach § 3 des Vertrags mit der Globetrotter Ausrüstung GmbH vom 17. September 2012 muss die BCRT GmbH das Konzept eines hier eng abgestimmten gemeinsamen Auftretens entweder selbst umsetzen oder gewährleisten, dass es von einem Untermieter fortgeführt wird. Diese Verpflichtungen vermochte die BCRT GmbH erst einzugehen, nachdem sie zuvor durch den Vertrag mit dem Beschuldigten vom 20. Februar 2012 sichergestellt hatte, dass dieser die für die Umsetzung des Konzepts eines eng abgestimmten gemeinsamen Auftretens erforderliche ärztliche Tätigkeit erbringen wird und er die Weitergabe der beabsichtigten Verpflichtungen der BCRT GmbH gegenüber der Globetrotter Ausrüstung GmbH an ihn akzeptiert. Die BCRT GmbH nimmt entsprechend ihrem Gesellschaftszweck nämlich allein Beratungs- und Organisationsaufgaben wahr. Sie ist nicht in der Lage, selbst die freiberuflichen ärztlichen Leistungen zu erbringen. Deshalb bedurfte es der weiteren Untervermietung an den Beschuldigten mit der in § 2 des Vertrags vom 20. Februar 2012 enthaltenen Zweckbindung der Nutzung. Die BCRT GmbH ist ferner nach § 4 Satz 1 des Vertrags mit der Globetrotter Ausrüstung GmbH grundsätzlich nicht berechtigt, die dem Mietzweck entsprechenden Leistungen einzustellen. Diese Verpflichtung zur Fortführung des Impfangebots in der Reisepraxis Frankfurt musste die BCRT GmbH gemäß § 3 Abs. 1 dieses Vertrags dem Beschuldigten auferlegen. Die Verpflichtung ist aufgrund § 5 Satz 1 des Vertrags vom 20. Februar 2012 auch auf den Beschuldigten übergegangen. Dies hat zur Folge, dass der Beschuldigte seinerseits mittelbar gegenüber der Globetrotter Ausrüstung GmbH verpflichtet ist, seine ärztlichen Leistungen in der Reisepraxis für die gesamte Dauer des Vertrags zu erbringen. Auch eine wesentliche inhaltliche Änderung seiner Tätigkeit in der Reisepraxis ist ihm durch die ineinandergreifende Gestaltung der beiden Verträge verwehrt. Die Verflechtung der Rechtsverhältnisse miteinander zeigt sich ferner in einer weiteren Regelung des Vertrags der BCRT GmbH mit der Globetrotter Ausrüstung GmbH. In § 12 Abs. 2 Satz 1 dieses Vertrags wird ein Anspruch des Mieters, also der BCRT GmbH, begründet, in allen Hinweissystemen Erwähnung zu finden, die in dem Gebäudekomplex in Frankfurt die Abteilungen der Globetrotter Ausrüstung GmbH überblicksartig darstellen. Die BCRT GmbH verpflichtete sich in § 12 Abs. 1 des Vertrags selbst zur Anbringung ortsüblicher Arztschilder. Sie verpflichtete sich - zum Zwecke des Haftungsausschlusses der Globetrotter Ausrüstung GmbH - zugleich zur unmissverständlichen Bezeichnung der Vertragspartner ihrer „Klienten“. Diese Regeln zielen damit erkennbar darauf ab, dass die vom Beschuldigten betriebene Reisepraxis angekündigt wird und nicht die BCRT GmbH mit ihrem Leistungsangebot. cc) Bei der Würdigung ist ebenfalls die große Zahl der Zweigpraxen einzustellen, die der Beschuldigte in mehreren Städten im gesamten Bundesgebiet betreibt und dabei unter dem gemeinsamen Namen BCRT in Erscheinung tritt. Dies fördert ebenfalls für Patienten den Eindruck eines bundesweit agierenden Unternehmens mit dem vorrangigen Ziel der Gewinnerzielung. dd) Der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 BO manifestiert sich auch in den Internetauftritten des Beschuldigten unter dem Namen BCRT, in denen er über die Reisepraxis Frankfurt am Main informiert und zugleich auf Angebote und Events der Globetrotter Ausrüstung GmbH hingewiesen hat. Dies stellt eine unzulässige Verknüpfung der Information über die eigene ärztliche Tätigkeit und der Werbung für die fremde gewerbliche Tätigkeit der Globetrotter Ausrüstung GmbH dar. Nach § 27 Abs. 2 BO sind Ärztinnen und Ärzte sachliche berufsbezogene Informationen gestattet. Ziel dieser Regelungen ist gemäß § 27 Abs. 1 BO, den Patientenschutz durch sachgerechte und angemessene Information zu gewährleisten und eine dem Selbstverständnis der Ärztinnen und Ärzte zuwiderlaufende Kommerzialisierung des Arztberufs zu vermeiden. Ob im Einzelfall eine Außendarstellung dieser Anforderung genügt, beurteilt sich aufgrund des Gesamteindrucks. Für die Bewertung ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, welcher Information er die in der konkreten Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (OLG Koblenz, Urteil vom 22. Mai 2019 - 9 U 1490/18 -, juris Rn. 81). Die Fremdwerbung eines Arztes ist im Regelfall Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen und am Gewinn orientierten Verhaltens (BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10 -, juris Rn. 62; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. April 2005 - 6 U 111/04 - juris Rn. 38; OLG Koblenz, Urteil vom 22. Mai 2019 - 9 U 1490/18 - juris Rn. 78; Scholz in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 27 MBO-Ä Rn. 6). Die Internetauftritte des Beschuldigten für seine verschiedenen Reisepraxen unter dem Namen BCRT enthielten neben Informationen über die jeweilige Reisepraxis derartige Fremdwerbungen für die gewerbliche Tätigkeit der Globetrotter Ausrüstung GmbH in verschiedenen Ausgestaltungen. Dies galt auch für die hier streitgegenständliche Reisepraxis Frankfurt am Main. Die Internetseiten erweckten durch ihre Hinweise auf die Angebote und Veranstaltungen der Globetrotter Ausrüstung GmbH den Eindruck, dass die Reisepraxis in einer engen Verbindung zu dem Outdoorhändler steht. Dies ließ bei den potenziellen Patienten als Adressaten der Internetwerbung den Eindruck entstehen, die Globetrotter Ausrüstung GmbH könne Einfluss auf den Betrieb der Reisepraxis des Beschuldigten sowie auf den Umfang und den Umsatz seiner ärztlichen Leistungen nehmen. Von der stetigen Fremdwerbung des Beschuldigten unter dem Namen BCRT für die Globetrotter Ausrüstung GmbH von März 2012 bis Mai 2019 ging daher eine deutliche Wirkung in Bezug auf die gesundheitspolitisch unerwünschte Kommerzialisierung des Arztberufs aus. ee) Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Globetrotter Ausrüstung GmbH auf ihren jeweiligen Internetseiten mit der Tätigkeit des Beschuldigten geworben hat. Dem ist der Beschuldigte nicht entgegengetreten. Die Vereinnahmung der Reisepraxis des Beschuldigten durch die Globetrotter Ausrüstung GmbH hat das Berufungsgericht zu Recht darin gesehen, dass diese die Formulierungen „Unser Doktor“ und „Unsere Reisepraxen“ verwendet und in ihren Internetauftritten unter der Darstellung ihrer Serviceleistungen auf die Reisepraxis des Beschuldigten hingewiesen hat. ff) Der Beschuldigte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Kammergericht Berlin ihm im Urteil vom 21. Juni 2016 lediglich untersagt hat, im geschäftlichen Verkehr ein Kooperationsmodell mit Unternehmen, die im Bereich des Outdoor-Handels tätig sind, zu betreiben, welches dem Erscheinungsbild der Reisepraxis Dresden entspricht. Das Kammergericht hatte die wettbewerbsrechtliche Klage unter anderem hinsichtlich der Reisepraxis Frankfurt am Main abgewiesen, da es dem Sachvortrag des Klägers keine Umstände des Einzelfalls entnehmen konnte, die einen Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 BO erkennen ließen. Dem Kammergericht lagen insbesondere keine Ablichtungen der Situation vor Ort vor (Seite 22 des Urteilsabdrucks). Das Kammergericht hatte sich in seinem Urteil des Weiteren nicht mit den Klauseln in den Mietverträgen zwischen den einzelnen Outdoor-Händlern und der BCRT GmbH und auch nicht mit dem Untermietvertrag zwischen der BCRT GmbH und dem Beschuldigten als Inhaber der Reisepraxen Frankfurt am Main zu beschäftigen, da diese Vereinbarungen nicht Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrags gewesen sind (Seite 18 des Urteilsabdrucks). gg) Die Verurteilung des Beschuldigten durch das Berufsgericht wegen Verstoßes gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 2 BO normierte Berufspflicht stellt keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung dar. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG). Die sich aus dem Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 BO ergebende Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung des Beschuldigten ist zum Schutz von Gemeinschaftsgütern verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie dient vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls. In Zusammenhang mit der Werbung von Ärzten darf insbesondere Verhaltensweisen entgegengewirkt werden, die den Eindruck vermitteln, der Arzt stelle die Erzielung von Gewinnen über das Wohl seiner Patienten und deren ordnungsgemäße Behandlung. Der Patient soll darauf vertrauen können, dass sich der Arzt nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt. Die Fremdwerbung eines Arztes ist im Regelfall Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens. Dies birgt die Gefahr in sich, das Vertrauen der Patienten in den Arztberuf zu untergraben und dadurch langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung auszulösen (BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 -, juris Rn. 19 und vom 19. November 1985 - 1 BvR 934/82-, juris Rn. 33, 39; OLG Koblenz, Urteil vom 22. Mai 2019 - 9 U 1490/18 -, juris Rn. 77, 78; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. Oktober 2021- 3-10 O 27/21-, juris Rn. 24; Scholz in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 27 MBO-Ä Rn. 6) Die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 BO ergebenden Beschränkungen treffen den Beschuldigten auch nicht übermäßig oder in unzumutbarer Weise. Es kann von ihm erwartet werden, in einem Banner auf eine Wortwahl zu verzichten, die einen Bezug zu der Globetrotter Ausrüstung GmbH herstellt. Gleiches gilt für die ausgelegten Flyer. Mit seinen Internetauftritten kann dem Beschuldigten zugemutet werden, auf die Möglichkeit von Schutzimpfungen im Gebäudekomplex Grusonstraße 2 - 4 hinzuweisen, ohne über Events der Globetrotter Ausrüstung GmbH zu informieren und eine Verlinkung zu den verschiedenen Standorten des Outdoorhändlers vorzunehmen. Ohne Erfolg macht der Beschuldigte geltend, dass seine Tätigkeit in der Reisepraxis im Interesse der Allgemeinheit liege, Informationen über mögliche Reisekrankheiten zu erhalten und durch die Wahrnehmung eines niederschwelligen Impfangebots zu deren Vermeidung beizutragen. Denn die vom Beschuldigten angesprochenen Gesundheitsgesichtspunkte rechtfertigen nicht sein werbendes Auftreten zugunsten der Globetrotter Ausrüstung GmbH. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vom Beschuldigten angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1999 (- 1 BvR 1327/98 -, juris) und vom 8. Januar 2002 (- 1 BvR 1147/01 -, juris), des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2011 (- 3 C 25.00 -, juris) und des OLG Zweibrücken vom 21. Januar 2016 (- 3 W 136/15-, juris). Keine der genannten Entscheidungen hat die Beurteilung einer Fremdwerbung eines Arztes zu Gunsten eines Gewerbetreibenden zum Gegenstand. hh) Die Annahme einer Verletzung der Berufspflicht des Beschuldigten aus § 3 Abs. 1 Satz 2 BO führt ferner nicht zu einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Bei den von der Landesärztekammer nicht beanstandeten Corona-Schutzimpfungen durch Ärzte außerhalb ihrer Praxen handelte es sich nicht um gleich gelagerte Sachverhalte, die eine Gleichbehandlung gebieten. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Hinweise auf die Corona-Impfstellen nicht mit Werbungen verbunden waren, die die Leistungsangebote der Inhaber der Räumlichkeiten, in denen die Impfung stattfanden, darstellte. b) Der Beschuldigte hat auch gegen das Verbot aus § 3 Abs. 1 Satz 3 BO verstoßen. Denn er hat es zugelassen, dass von seinem Namen in Verbindung mit seiner ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke Gebrauch gemacht worden ist. Der Beschuldigte wäre gehalten gewesen, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Werbung der Globetrotter Ausrüstung GmbH mit seiner Person als Arzt, der innerhalb der Verkaufsfläche eine Reisepraxis betreibt, zu unterbinden. Eine Verpflichtung zu einem aktiven Vorgehen gegen eine berufswidrige Werbung besteht für einen Arzt immer dann, wenn er damit rechnet oder rechnen muss, dass eine solche Werbung unter Verwendung seines Namens in Verbindung mit seiner ärztlichen Berufsbezeichnung erfolgt. Wann eine solche Gefahr besteht, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Von dem Grad der sich abzeichnenden Gefahr ist der Umfang der den Arzt im Einzelfall treffenden Pflicht zur Verhinderung einer berufswidrigen Werbung abhängig. Hat ein Arzt durch sein Verhalten eine Sachlage geschaffen, in der eine Werbung mit seinem Namen in Verbindung mit seiner ärztlichen Berufsbezeichnung naheliegt, muss er verlässliche Sicherheitsmaßnahmen treffen, um das Erscheinen einer solchen Werbung zu verhindern (vgl.: Urteil des LBGH Koblenz vom 27. April 1994 - A 12498 -, juris Rn. 30 ff.; BVerfG; Beschluss vom 19. November 1985 - 1 BvR 934/82 -, juris Rn. 39). Hier hat es der Beschuldigte pflichtwidrig zugelassen, dass die Globetrotter Ausrüstung GmbH für die Reisepraxis Frankfurt mit seinem Namen in Verbindung mit seiner Berufsbezeichnung wirbt. Denn er hat es durch die in § 5 des Vertrages mit der BRCT GmbH getroffene Vereinbarung ermöglicht, dass sie Änderungen des Hauptmietvertrages an ihn als Mieter weitergegeben darf. Damit hat er in Kauf genommen, dass die BCRT GmbH etwaige mit der Globetrotter Ausrüstung GmbH in Entstehung begriffene Konzepte für eine enge Zusammenarbeit als Verpflichtung an ihn weitergibt, wie das dann auch durch § 3 des Vertrags vom 17. September 2012 geschehen ist. Durch sein Verhalten hat er die Gefahr einer gegen seine Berufspflichten verstoßenden Werbung durch die Globetrotter Ausrüstung GmbH selbst begründet. Er hätte im Hinblick hierauf die Verpflichtung gehabt, zu kontrollieren, welche Befugnisse die Globetrotter Ausrüstung GmbH durch den später rückwirkend abgeschlossenen Vertrag erlangt hat und wie sich das auf seine eigene vertragliche Rechtsstellung auswirkt. Durch die in seinem Vertrag vom 20. Februar 2012 angelegte Verknüpfung seiner Tätigkeit in der Reisepraxis mit dem im Vertrag zwischen der BCRT GmbH und der Globetrotter Ausrüstung GmbH vereinbarten Konzept eines eng abgestimmten Auftritts bestand für ihn die Verpflichtung, die Internetauftritte der Globetrotter Ausrüstung GmbH in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Auf diese Weise hätte er die gegen seine Berufspflichten verstoßende Werbung in den Internetauftritten der Globetrotter GmbH frühzeitig erkennen können. Sodann hätte er verlässliche Maßnahmen treffen müssen, um eine solche Werbung im Internet zu unterbinden. Im Übrigen hatte der Beschuldigte bereits im Juli 2013 Kenntnis davon erhalten, dass die Globetrotter Ausrüstung GmbH in ihren Internetauftritten mit seinen Reisepraxen wirbt. Die Wettbewerbszentrale hatte ihn nämlich mit Schreiben vom 12. Juli 2013 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In diesem Schreiben legte die Wettbewerbszentrale dar, dass die Globetrotter Ausrüstung GmbH die Reisepraxen als „Partner“ bezeichnet, teilweise sogar den Begriff „unsere Reisepraxen“ verwendet und in ihrem Leistungsportfolio die Impfberatung des Beschuldigten anführt. Im Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 2015, das gegen die BCRT GmbH (als Beklagte zu 1) und gegen den hiesigen Beschuldigten (als Beklagter zu 2) erging und von dem der Beschuldigte über seinen hiesigen Prozessbevollmächtigten Kenntnis erhielt, wird unter anderem ausgeführt, dass die Globetrotter Ausrüstung GmbH auf ihren Internetseiten unter Verwendung des Logos BCRT auf das medizinische Leistungsangebot der Reisepraxen in ihren Geschäftsräumen hinweist und den Beschuldigten als Partner bezeichnet. Auf die Behauptung des Beschuldigten, er habe von einem einzelnen konkreten Internetauftritt der Globetrotter Ausrüstung GmbH erst in der Anschuldigungsschrift erfahren, kommt es in Anbetracht seiner pflichtwidrig unterbliebenen Kontrolle nicht an. c) Der Beschuldigte ist des Weiteren nicht seiner Berufspflicht aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BO nachgekommen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BO müssen Ärztinnen und Ärzte die Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Praxis setzt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BO die Leitung der Praxis durch die niedergelassene Ärztin oder den niedergelassenen Arzt voraus. Die Verpflichtung zur persönlichen Berufsausübung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BO bedeutet, dass der Arzt auch in der Zweigpraxis zeitweise selbst behandelt und seinen Beruf nicht gewerblich ausübt. Die Leitung der Praxis gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BO bedeutet, dass der Arzt die Verantwortung nicht nur rechtlich trägt, sondern sie auch tatsächlich wahrnehmen muss, indem er die Praxisvorgänge durch sein eigenes Tätigwerden maßgeblich bestimmt und den Praxisbetrieb laufend überwacht. Mit diesen Regelungen soll zugleich sichergestellt werden, dass der Behandlungsvertrag mit dem Praxisinhaber zustande kommt (Scholz in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 19 MBO, Rn. 2). Zwar ist der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringungspflicht für Praxisinhaber mit angestellten Ärzten im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung durch das Vertragsarztänderungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439) mit Wirkung zum 1. Januar 2007 gelockert worden. Der Praxisinhaber muss bei den ärztlichen Tätigkeiten seiner angestellten Ärzte nicht stets in den jeweiligen Praxisräumen mit anwesend sein. Dies hat bei der vertragsärztlichen Versorgung zu einer gewissen Durchbrechung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung geführt (Steinhilper in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 30 Rn. 43 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf eine patientenbezogene Tätigkeit eines niedergelassenen Vertragsarztes in der Zweigpraxis in Gänze verzichtet werden kann. Der Praxisinhaber muss zumindest die medizinisch problematischen Fälle selbst behandeln, auch wenn er grundsätzlich an einem anderen Standort seiner Praxis tätig ist. Dies kann nicht durch eine bloße telefonische Erreichbarkeit des Praxisinhabers während der Behandlungszeiten der angestellten Ärzte ersetzt werden. Die genannten Anforderungen an die Leitung der Praxis können regelmäßig nur dann erfüllt werden, wenn die Praxis maximal über zwei oder drei Standorte verfügt, die in räumlicher Nähe zueinander liegen (Scholz in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 19 MBO, Rn. 3). Dieser Grenze trägt die Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BO Rechnung. Danach ist es Ärztinnen und Ärzten gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Der Beschuldigte übt seinen Beruf in der Reisepraxis Frankfurt am Main nicht selbst aus. Er nimmt nicht seine Verantwortung für die Reisepraxis Frankfurt in tatsächlicher Hinsicht wahr, wie das für eine der Berufsordnung entsprechende Leitung der Praxis mit angestellten Ärzten erforderlich ist. Nach seinen Angaben hat er in der Praxis ausschließlich Kontakt mit den angestellten Ärzten. Er behandelt dort keine Patienten. Dies wäre, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Vielzahl der neben seiner Praxis in Berlin eröffneten Reisepraxen, die über das gesamte Bundesgebiet verteilt sind, zeitlich auch nicht möglich. aa) Der Beschuldigte kann nicht mit dem Einwand durchdringen, das Berufsgericht habe zu Unrecht einen persönlichen Kontakt von Patienten zum Praxisinhaber gefordert, da dies im Widerspruch zu der Möglichkeit einer Fernbehandlung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 BO stehe. Er verkennt, dass diese seit dem Jahr 2018 in Hessen mögliche Beratung und Behandlung unter Einsatz von Kommunikationsmedien lediglich die Anwesenheit des Patienten in der Praxis ersetzt. Erforderlich für diese Behandlung und Beratung ist weiterhin, dass - wenn auch über ein Kommunikationsmedium - ein unmittelbares Gespräch zwischen dem Arzt und dem Patienten geführt wird. Dieser Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit der Organisation der Reisepraxis in Frankfurt, bei der lediglich die angestellten Ärzte den Beschuldigten über ein Notfalltelefon erreichen können. bb) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschuldigten mit der Gruppe der Vertragsärzte ist entgegen der in der mündlichen Verhandlung erstmals von ihm geäußerten Auffassung nicht ersichtlich. Der Beschuldigte trägt hierzu vor, es ergäbe sich aus der Regelung des § 95 SGB V, dass ein Vertragsarzt - im Gegensatz zu einem privat niedergelassenen Arzt - eine Filialpraxis unter eigenem Namen betreiben dürfe, ohne dort selbst tätig zu sein. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten enthalten die Regelungen im 7. Titel des SGB V (§§ 95 bis 98) keine unmittelbaren Vorgaben für den Betrieb einer Filialpraxis. Vielmehr sind die Voraussetzungen, unter denen nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufs die Vertragsärzte angestellte Ärzte, Assistenten und Vertreter in der vertragsärztlichen Versorgung beschäftigen dürfen oder die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten ausüben können, gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in der Ärzte-Zulassungsverordnung vom 28. Mai 1957 (BGBl. I S. 572) in der Fassung vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geregelt. Soweit die Ärzte-Zulassungsverordnung - etwa in § 24 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 7 - für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsärzten und den kassenärztlichen Vereinigungen liberalere Regelungen für eine ärztliche Tätigkeit außerhalb des Bezirks der kassenärztlichen Vereinigung des Orts der Niederlassung des Vertragsarztes enthält, fehlt es an einem vergleichbaren Sachverhalt mit der privatärztlichen Tätigkeit des Beschuldigten, der eine Gleichbehandlung gebieten könnte. Denn den Vertragsärzten obliegt es, die Erfüllung des Versorgungsauftrags sicherzustellen. Deshalb müssen sie ihre Praxen zu den mit der kassenärztlichen Vereinigung vereinbarten Zeiten geöffnet halten und dann auch regelmäßig persönlich anwesend sein. Für den in einer Privatarztpraxis in Berlin niedergelassenen Beschuldigten besteht keine solche Versorgungspflicht. Er kann - wie alle in einer Privatpraxis tätigen Ärzte - die Öffnungszeiten seiner Zweigpraxen frei bestimmen. Deshalb besteht für ihn und für die Gruppe der in einer Privatpraxis niedergelassenen Ärzte insgesamt nicht in gleicher Weise die Notwendigkeit, für die Tätigkeit in einer Zweigpraxis die Anforderung an die persönliche Leistungserbringung zu lockern. Sie können während der Zeiten ihrer regelmäßigen Tätigkeit in der Zweigpraxis ihre Hauptpraxis geschlossen halten. Im Übrigen beschränken sich die Regelungen über die Führung einer Filialpraxis im SGB V allein auf deren Zulässigkeit im vertragsarztrechtlichen Sinne. Denn Regelungsmaterie des SGB V ist die Ordnung der Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen, den Erbringern der Versorgungsleistungen, den gesetzlich Versicherten und den Krankenkassen. Der Bundesgesetzgeber hat im SGB V ausschließlich die Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung normiert. Die sich aus den jeweiligen Berufsordnungen der Landesärztekammern ergebenden Berufspflichten werden in diesem Gesetz weder erweitert, reduziert oder auf andere Weise verändert. Hierzu wäre der Bundesgesetzgeber auch nicht befugt. Denn diese Reglungsmaterie ist den Landesärztekammern vorbehalten. In Hessen ist die Landesärztekammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die gemäß § 1 Abs. 2 HeilbG die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben der ärztlichen Selbstverwaltung wahrnimmt. Hierzu zählt gemäß § 24 Satz 1 HeilbG auch die Regelung der Berufspflichten durch eine Berufsordnung. d) Der Beschuldigten hat ferner gegen 19 Abs. 4 BO verstoßen. Denn er hat die Patientinnen und Patienten über die in der Reisepraxis Frankfurt tätigen angestellten Ärztinnen und Ärzte nicht in geeigneter Weise informiert. Mit der Regelung in § 19 Abs. 4 BO soll die Transparenz über das Leistungsgeschehen in der Arztpraxis sichergestellt werden. Das kann durch Aushänge oder über Informationsbroschüren geschehen. Der Praxisinhaber kann über die angestellten Ärzte auch dadurch informieren, dass er sie auf dem Praxisschild mit dem Hinweis, dass es sich um Angestellte handelt, ankündigt (Scholz in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 19 MBO, Rn. 12). Eine Information in geeigneter Weise setzt nach Auffassung des Senats voraus, dass die Patientin bzw. der Patient spätestens beim Betreten der Arztpraxis erkennen kann, dass nicht der Praxisinhaber selbst ihn behandeln wird, sondern ein dort angestellter Arzt. Erfährt er dies erst zu einem späteren Zeitpunkt, also etwa nach einer Wartezeit in der Praxis oder bei der Begrüßung durch den behandelnden Arzt, wird ein Patient in der Regel trotz des hervorgerufenen Irrtums die Behandlung dann nicht mehr ablehnen. Mit der in § 19 Abs. 4 BO normierten Verpflichtung, die in der Praxis tätigen Ärzte in geeigneter Weise anzukündigen, soll gewährleistet werden, dass ein Patient unbeeinflusst eine eigene Entscheidung über die Wahl seines Arztes treffen kann. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn er über die Person des ihn tatsächlich behandelnden angestellten Arztes erst zu einem Zeitpunkt informiert wird, zudem er sich zu einer Ablehnung kaum noch in der Lage sieht. Daher ist es entgegen der Auffassung des Beschuldigten für eine Information in geeigneter Weise nicht ausreichend, dass die Ärzte in seiner Reisepraxis Namensschilder tragen und die für eine Impfung auszufüllenden Formulare sowie die Rechnungen den Namen des jeweiligen Arztes enthalten. e) Der Beschuldigte ist ferner nicht seiner Berufspflicht aus § 17 Abs. 4 Satz 4 BO nachgekommen. Nach dieser Regelung haben Ärztinnen und Ärzte, die an mehreren Orten tätig sind, gegenüber den Patientinnen und Patienten in geeigneter Form auf die Zeiten hinzuweisen, zu denen sie planmäßig der Patientenversorgung zur Verfügung stehen. Ärztinnen und Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 BO von der Ankündigung ihres Praxissitzes durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen. Der Verstoß des Beschuldigten gegen § 17 Abs. 4 Satz 4 BO hat seine Ursache darin, dass er in der Reisepraxis Frankfurt nicht zur Versorgung von Patienten zur Verfügung steht. Er hat gleichwohl nicht gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 BO von einer Ankündigung dieses Praxissitzes abgesehen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten bestehen gegen die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 4 BO im Hinblick auf Art. 12 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung des Praxisinhabers, in geeigneter Form auf die Zeiten seiner planmäßigen Anwesenheit zum Zwecke der Patientenversorgung hinzuweisen, dient - ebenso wie die Regelung in § 19 Abs. 4 BO - der Transparenz über das Leistungsgeschehen in der Arztpraxis. Sie besteht im Interesse der Patienten, sich über die Zeiten, zu denen der ihnen als Praxisinhaber bekannte Arzt für eine Behandlung zur Verfügung steht, informieren zu können. Die Regelung hat den Schutz dieses Gemeinschaftsgutes zum Ziel. Die Verpflichtung ist auch nicht mit einer unverhältnismäßigen Belastung des Praxisinhabers verbunden. Die Information der Patienten über die Zeiten, zu denen der Praxisinhaber zur Behandlung zur Verfügung steht, kann ebenfalls durch einen Hinweis auf dem Praxisschild, durch einen Aushang oder über ausliegende Broschüren erfolgen. 1.3 Der Beschuldigte hat sämtliche ihm vorgeworfenen Verstöße vorsätzlich begangen. Entgegen seinen Ausführungen gilt dies auch für den Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 BO. Denn spätestens ab Juli 2013 hatte der Beschuldigte Kenntnis von der gegen seine Berufspflichten verstoßenden Werbung der Globetrotter Ausrüstung GmbH mit seiner Reisepraxis Frankfurt. Zuvor hatte er durch den Vertragsabschluss mit der BCRT GmbH am 20. Februar 2012 die vertraglichen Grundlagen für das Konzept eines eng abgestimmten gemeinsamen Auftritts selbst gelegt und dann bedenkenlos den Dingen ihren Lauf gelassen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass er den Gebrauch seines Namens und seines beruflichen Ansehens durch die Globetrotter Ausrüstung GmbH zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. Urteil des LBGH Koblenz vom 27. April 1994 - A 12498 -, juris Rn. 37). 1.4 Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. 2. Zu Unrecht hat das Berufsgericht eine Verletzung der Berufspflicht aus § 27 Abs. 4 BO einer Ahndung unterworfen. Hinsichtlich dieses in die ausgeurteilten Maßnahmen einbezogenen Verstoßes ist das berufsgerichtliche Verfahren unzulässig. Die Berufung kann gleichwohl nicht teilweise als begründet erachtet werden. Denn der Ausspruch des Berufsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. a) Der Beschuldigte wendet sich zu Recht gegen die Feststellung eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 4 BO. Das Berufsgericht hat insoweit rechtsfehlerhaft einen Verstoß gegen diese Regelung in sein Urteil einbezogen, indem es ausführt, der Beschuldigte habe auf seinem Praxisschild mit dem Begriff „Reisemedizin“ eine unzulässige und irreführende Bezeichnung verwendet. Zum Gegenstand der Urteilsfindung können gemäß § 71 Abs. 2 HeilBG nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen als Verstoß gegen seine Berufspflichten vorgeworfen worden sind. Denn der Verfahrensgegenstand muss eindeutig festgelegt sein, um dem Beschuldigten eine Verteidigung zum frühest möglichen Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen. In der Anschuldigungsschrift der Landesärztekammer vom 8. Mai 2021 ist dem Beschuldigten nicht vorgeworfen worden, eine Bezeichnung verwendet zu haben, die nach den Weiterbildungsordnungen in Hessen und in Berlin nicht als Gebiets-, Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung anerkannt ist. Der Aufnahme dieses Vorwurfs in die Anschuldigungsschrift hätte es jedoch bedurft, damit das Berufsgericht diesen Sachverhalt ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens hätte machen dürfen. Der Vorwurf der unberechtigten Verwendung des Begriffs „Reisemedizin“ betrifft einen anderen Lebenssachverhalt als die angeschuldigten weiteren Verstöße. b) Eine teilweise Einstellung des Verfahrens ist wegen des Grundsatzes der Einheit des Berufsvergehens nicht auszusprechen (vgl. LBGH Münster, Urteil vom 31. Oktober 1991 - ZA 8/89 -, S. 19). 3. Dagegen bleibt der Einwand des Beschuldigten ohne Erfolg, das Berufsgericht hätte im Hinblick auf § 71 Abs. 2 HeilBG in seinem Urteil nicht den Internetauftritt der Globetrotter Ausrüstung GmbH vom Juni 2021 anführen dürfen, da dieser Sachverhalt nicht von der Anschuldigungsschrift erfasst sei. Der Internetauftritt vom Juni 2021 hat keine Berücksichtigung bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Berufsvergehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 BO gefunden. Das Gericht hat in dem entsprechenden Abschnitt allein die Internetauftritte vom 6. April und vom 17. April 2019 gewürdigt (Seiten 20 und 21 des Urteilsabdrucks). Die vom Beschuldigten beanstandete Textpassage befindet sich auf Seite 13 des Urteilsabdrucks innerhalb des Abschnitts, in dem das Berufsgericht das Ergebnis der Ermittlungen wiedergibt. Dies führt zu keinem materiell-rechtlichen Fehler. Denn bei der Auswahl und Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme darf ein Berufsgericht auch das Verhalten des Beschuldigten nach Abschluss des angeschuldigten Berufsvergehens in seine Würdigung einbeziehen. VII. Die vom Berufsgericht ausgesprochenen Maßnahmen eines Verweises gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 HeilbG und einer Geldbuße in Höhe von 5.000,- € gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 HeilbG sind nicht zu beanstanden. Bei der Auswahl und Bemessung der in § 50 HeilbG vorgesehenen berufsgerichtlichen Maßnahmen sind das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit, das Ausmaß seiner Schuld sowie die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der Berufsangehörigen zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des Berufsstandes zu gewährleisten (LBG für Heilberufe beim Hess. VGH, Urteile vom 29. Juni 1994 - LBG 1368/92 -, ESVGH 44, 305 und vom 12. Mai 2006 - 25 LB 936/05 -). Das Kammerberufsrecht ist Teil des staatlichen Disziplinarrechts. Sein eigentlicher Zweck besteht in der individuellen Pflichtenmahnung. Es ist also - anders als das Strafrecht - nicht repressiv und damit tatbezogen. Daher sind vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten in den Blick zu nehmen. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens kommt dabei der Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten maßgebliche Bedeutung zu. Die sich daraus ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung sind zu würdigen. Insgesamt ist für die Bestimmung der berufsgerichtlichen Maßnahme nach § 50 Abs. 1 HeilbG entscheidend, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung auf den Beschuldigten bedarf, damit zukünftig ein erneutes berufsrechtliches Fehlverhalten unterbleibt (LBG für Heilberufe beim Hess. VGH, Urteil vom 29. Juni 1994, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist auch nach Auffassung des Landesberufsgerichts der Ausspruch eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 5.000,- € geboten, um die berufsrechtliche Missbilligung der Verhaltensweise des Beschuldigten zum Ausdruck zu bringen. Zudem bedarf es dieser Maßnahme, um den Beschuldigten dazu anzuhalten, zukünftig bei beruflichen Leistungen nicht weiter die zu beanstandende Kooperation mit einem Outdoorhändler fortzuführen, seine ärztlichen Leistungen persönlich zu erbringen und seine Anwesenheit und die seiner angestellten Ärzte in geeigneter Form anzukündigen. 1. Das Landesberufsgericht hat bei der Bemessung einer berufsgerichtlichen Maßnahme zum einen die zulasten des Beschuldigten gehenden Umstände in den Blick zu nehmen. Zulasten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er durch sein gewerbliches Auftreten mit seiner Reisepraxis Frankfurt die Kernpflicht seines Berufes, vorrangig der Gesundheit seiner Patienten verpflichtet zu sein, verletzt hat. Die Verstöße des Beschuldigten sind - wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat - in hohem Maße geeignet, das Ansehen der Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der Berufsangehörigen zu beschädigen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in mehrfacher Weise gegen die Berufsordnung verstoßen hat. Das Fehlverhalten des Beschuldigten erstreckt sich auf einen Zeitraum von über sieben Jahren. Über die gesamte Zeit hat er sein berufswidriges Verhalten unbeirrt fortgesetzt. Er hat sogar dann noch an seinem Werbekonzept festgehalten, nachdem er durch das Landgericht Berlin verurteilt worden war, die Bewerbung des Kooperationsmodells mit Unternehmen im Bereich des Outdoorhandels in der Gestalt, wie es unter anderem für die Reisepraxis Frankfurt erfolgt, zu unterlassen. 2. Bei der Bemessung einer berufsgerichtlichen Maßnahme sind zum anderen die zu Gunsten des Beschuldigten sprechenden Umstände einzustellen. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er in der Vergangenheit berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner berücksichtigt das Landesberufsgericht, dass - soweit bekannt - keiner der Patienten der Reisepraxis Frankfurt am Main einen Schaden oder sonstigen Nachteil erlitten hat. Weiterhin ist das vom Beschuldigten in der Hauptverhandlung beschriebene Ziel, ein niedrigschwelliges Impfangebot für Reisende, insbesondere für Personen ohne hausärztliche Bindung bereitzustellen und so Reisekrankheiten vorzubeugen, in der Sache sinnvoll. 3. Für die Auswahl und Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahmen ist für den Senat unerheblich, dass das Berufsgericht bei seiner Entscheidung einen Verstoß gegen § 27 Abs. 4 BO einbezogen hatte. Denn im Hinblick auf die zulasten des Beschuldigten genannten Gesichtspunkte erweisen sich die vom Berufsgerichts verhängten Maßnahmen auch allein für die zu Recht verfolgten fünf Verstöße als angemessen. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs.1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 HeilbG. Nach diesen Regelungen sind dem Beschuldigten, der im Berufsgerichtsverfahren verurteilt wird, die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die eine nur teilweise Auferlegung der Kosten angezeigt scheinen lassen. Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 78 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HeilbG. Dabei erscheint es gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 HeilbG unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen, die Gebühr auf 1.800,- € festzusetzen. IX. Das Urteil ist unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landesberufsgerichts ist in den Regelungen zur Berufsgerichtsbarkeit in §§ 49 ff. HeilbG nicht vorgesehen.