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Urteil

25 A 1027/17.B

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 25. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0823.25A1027.17.B.00
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Leitsätze
Für die allein maßgebliche Prüfung, ob der Berufsangehörige durch sein Verhalten nicht mehr das für die Ausübung seines Berufs unabdingbare Ansehen und Vertrauen besitzt, ist rechtlich unerheblich, ob eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt oder wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung unterblieben ist.
Tenor
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen vom 22. Februar 2017 - 21 K 3386/15.GI.B - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte zu tragen. Hierzu gehören auch die ihm erwachsenen Auslagen. Die Gebühr wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.800,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die allein maßgebliche Prüfung, ob der Berufsangehörige durch sein Verhalten nicht mehr das für die Ausübung seines Berufs unabdingbare Ansehen und Vertrauen besitzt, ist rechtlich unerheblich, ob eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt oder wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung unterblieben ist. Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen vom 22. Februar 2017 - 21 K 3386/15.GI.B - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte zu tragen. Hierzu gehören auch die ihm erwachsenen Auslagen. Die Gebühr wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.800,-- € festgesetzt. I. Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen hat auf die Anschuldigungsschrift der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten Hessen (Psychotherapeutenkammer Hessen) vom 24. Juli 2015 gegen den Beschuldigten mit dem Vorwurf, mit einer anfangs noch minderjährigen Patientin spätestens ab Februar 2003 bis Mitte des Jahres 2006 ein intimes Verhältnis unterhalten und während dieser Zeit mehrmals den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben, mit Beschluss vom 3. Januar 2017 das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Das Berufsgericht hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2017 mit Urteil vom selben Tag festgestellt, dass der Beschuldigte unwürdig ist, den Beruf des Psychotherapeuten auszuüben. Das Gericht ist aufgrund der Einlassung des Beschuldigten und der als Zeugin vernommenen Geschädigten X... zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte gegen die in § 22 HeilbG (GVBl. I 2003, 66 und 242; zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016, GVBl. S. 329) normierte Berufspflicht, dem ihm als Kammerangehörigen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, sowie gegen das in § 24 Satz 1 HeilbG i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 7 Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Hessen - im folgenden BO - geregelte Abstands- und Abstinenzgebot verstoßen hat. Die genannten Berufspflichten habe der Beschuldigte dadurch schuldhaft verletzt, dass er nach den Sommerferien 2002 während eines gemeinsamen Ausflugs mit der damals 16 oder gerade 17 Jahre alten Zeugin dieser unter der Bluse an die Brust gegriffen habe. Im Februar 2003 habe der Beschuldigte in seiner Praxis mit der immer noch minderjährigen Zeugin erstmals den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Im Mai 2003 sei die Zeugin von der Internatsschule in eine Wohnung umgezogen, die sich im selben Haus wie die Praxis des Beschuldigten befand. In der Folgezeit habe der Beschuldigte häufig Geschlechtsverkehr mit der Zeugin gehabt. Die Zeugin habe im Laufe der Beziehung immer wieder Signale gesendet, dass sie die Beziehung nicht richtig fände und sich eklig fühle. Der Beschuldigte habe auf die Zeugin eingewirkt, niemandem, auch nicht anderen Therapeuten, über ihre Beziehung zu erzählen. Im November 2004 habe er von ihr auch ein Darlehen i. H. v. 20.000,-- € angenommen. Nach dem Umzug der Zeugin von Fulda nach Hamburg zum Wintersemester 2005 sei es noch einige Male zum Geschlechtsverkehr gekommen, zuletzt im Sommer 2006 zu einem vom Beschuldigten ausgehenden Versuch. Die Beziehung zu dem Beschuldigten habe die Zeugin im Jahre 2009 endgültig beendet. II. Gegen das ihm am 18. März 2017 zugestellte Urteil hat der Beschuldigte am 11. April 2017 Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung rügt der Beschuldigte sowohl die tatsächlichen Feststellungen des Berufsgerichts als auch die rechtliche Bewertung seines Verhaltens als unwürdig.Der Beschuldigte trägt vor, die Aussage der Zeugin, auf die das Berufsgericht seine tatsächlichen Feststellungen gestützt habe, sei in drei Punkten unzutreffend. Nach seiner Erinnerung treffe die Behauptung der Zeugin nicht zu, sie habe ihm wiederholt signalisiert, dass sie insbesondere das sexuelle Geschehen nicht wolle und sich eklig fühle. Er habe der Zeugin auch nie untersagt, in einer anderweitigen therapeutischen Behandlung über die entgleiste Beziehung zu sprechen. Schließlich habe sich auch die letzte sexuelle Begegnung bei einem Treffen in Frankfurt im Jahr 2006 vollkommen anders zugetragen als von der Zeugin geschildert. Diese habe vielmehr ihn auf der Damentoilette des Kaufhauses zum Geschlechtsverkehr gedrängt, den er nicht gewollt habe und der ihm dann auch nicht möglich gewesen sei.Das Berufsgericht habe bei der Rechtsanwendung den Begriff der Unwürdigkeit unzutreffend ausgelegt. Es habe sich nicht mit den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben auseinandergesetzt und auch keine ausreichende Prüfung des Sachverhalts vorgenommen. Des Weiteren sei in dem angegriffenen Urteil keine Prognoseentscheidung zu erkennen. Das Berufsgericht habe ferner keine Abwägung vorgenommen, die die Feststellung der Berufsunwürdigkeit trage. Es habe sich stattdessen vom Strafgedanken leiten lassen. Er selbst sei nicht unwürdig, den Beruf des psychologischen Psychotherapeuten auszuüben. Die hohen Anforderungen an eine entsprechende Feststellung seien hier nicht erfüllt. Insbesondere spreche eine positive Prognose zu seinen Gunsten. Bei dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten handele es sich um einen einmaligen Fehltritt. Das vorgeworfene Verhalten liege nunmehr über 10 Jahre zurück. Des Weiteren müsse sein Verhalten nach der Tat berücksichtigt werden. Zum einen habe er eine Supervision absolviert. Zum anderen habe er die Rahmenbedingungen seiner Arbeit verändert, sodass eine Wiederholung seines Fehlverhaltens vermieden werde. Mit seinem Geständnis habe er auch sein Fehlverhalten eingeräumt. Das Berufsgericht habe weiter unberücksichtigt gelassen, dass er - im Gegensatz zu vielen anderen Fällen - wegen Ablaufs der Verjährungsfrist strafrechtlich nicht verurteilt worden sei. Nicht vergleichbare Sachverhalte würden gleich behandelt, wenn die Unwürdigkeit eines Therapeuten auch dann festgestellt werde, wenn aus Rechtsgründen die strafrechtliche Verfolgung ausgeschlossen sei. Es liege damit zugleich ein Verstoß gegen die Einheitlichkeit der Rechtsordnung vor. Es stelle sich die Frage, ob die Feststellung der Berufsunwürdigkeit in Anbetracht der später drohenden Entziehung der Approbation im angemessenen Verhältnis stehe, wenn keine strafrechtliche Verurteilung vorliege.Die Feststellung der Unwürdigkeit sei im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG ihm gegenüber eine unverhältnismäßige Sanktion. Zwar enthalte das Heilberufsgesetz keine Vorschrift zum Eintritt einer Verjährung. Dies verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Eine zeitliche Beschränkung der Verfolgbarkeit im Heilberufsverfahren sei deshalb geboten. Niemand dürfe wegen eines beruflichen Fehltritts bis zum Ende seiner Tätigkeit verfolgt werden, wenn die Verfehlung lange zurückliege. Dies finde auch in § 49 Abs. 3 HeilbG seinen Niederschlag. Danach sind Eintragungen in die Personalakte nach 10 Jahren zu löschen. III. Der Beschuldigte ist im Juni 1956 geboren. Er schloss im Jahre 1982 erfolgreich sein Studium im Fach Psychologie an der Universität Köln ab. Danach war er zunächst Mitarbeiter in einer psychologischen Praxis in Fulda. Seit 1984 ist er auch beratend und therapeutisch in einer Internatsschule in der Nähe von Fulda tätig. Seit 1987 betreibt er eine eigene psychologische Praxis in Fulda. Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 erhielt er die Approbation zum psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Seit dem 10. April 1999 ist er zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder: Zwei Kinder befinden sich nach seinen Angaben noch in Ausbildungen. Berufsrechtlich ist der Beschuldigte bisher nicht in Erscheinung getreten. IV. Das Landesberufsgericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde: Die im Oktober 1985 geborene Zeugin X... besuchte ab Dezember 2001 eine Schule mit angeschlossenem Internat in der Nähe von Fulda. Kurz zuvor hatte sie Mitte November 2001 ein Erstgespräch mit dem an der Internatsschule als konsiliarischer Therapeut tätigen Beschuldigten geführt. Nach einigen sich hieran anschließenden probatorischen und diagnostischen Sitzungen begab sich die Zeugin im Februar 2002 bei ihm in eine therapeutische Behandlung. Diese wurde bis Ende Dezember 2004 durchgeführt. Ab September 2002 fanden erstmals einzelne Therapiesitzungen mit der Zeugin nicht mehr im Internat in dem dafür vorgesehenen Raum, sondern in der Praxis des Beschuldigten in Fulda statt. Hierzu nahm der Beschuldigte die Zeugin in seinem Auto mit nach Fulda. Nach diesen Sitzungen kam es häufiger vor, dass der Beschuldigte vor der Rückfahrt zum Internat mit der Zeugin gemeinsam Einkäufe erledigte. Auch wurden einige Therapiegespräche von der Praxis ins Auto verlegt und fanden dort während der Fahrt statt. Nach einer der Therapiesitzungen fuhr der Beschuldigte - zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt - mit der Zeugin zur Wasserkuppe. Dort kam es erstmals zu einem sexuellen Übergriff, indem der Beschuldigte die Zeugin mit seiner Hand an der Brust berührte. Im Februar 2003 hatte der Beschuldigte in seiner Praxis in Fulda erstmals mit der damals 17-jährigen Zeugin Geschlechtsverkehr. Es kam zunächst dreimal in der Praxis und dreimal im Auto zum Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte wies die Zeugin im Februar 2003 darauf hin, dass sie niemand von der Beziehung erzählen dürfe. Als im Mai 2003 eine Dachgeschosswohnung in dem Haus, in dem sich die Praxis des Beschuldigten befindet, frei wurde, zog die Zeugin dort ein. Die Anmietung erfolgte auf die Initiative des Vaters der Zeugin nach einem therapiebegleitenden Elterngespräch. Der Beschuldigte widersprach dem Vorschlag der Anmietung weder gegenüber den Eltern der Zeugin noch gegenüber der Zeugin selbst, als diese den Vorschlag ihres Vaters aufgriff. Der Beschuldigte händigte der Zeugin auch einen Schlüssel zu seiner Praxis aus. Ab Mai 2003 kam es in der Wohnung der Zeugin häufig zum Geschlechtsverkehr. In den Jahren 2003 und 2004 war dies etwa ein Mal pro Woche der Fall. Die Beziehung zum Beschuldigten löste bei der Zeugin ambivalente Gefühle aus, die sie gegenüber dem Beschuldigten auch zum Ausdruck brachte. Sie äußerte einige Male, dass sie die Beziehung beenden möchte, weil sie es eklig finde. Der Beschuldigte hatte einen intensiven Kontakt mit der Zeugin auch über Handy durch Anrufe und SMS-Mitteilungen und sowie per E-Mail. Bis zum Auszug der Zeugin im Juli 2005 erledigte der Beschuldigte für sie Einkäufe und führte ihren Hund aus. Die Zeugin zog im Juli 2005 nach Hamburg um und nahm dort ein Studium auf. Die intime Beziehung wurde weiter aufrechterhalten. Die Zeugin rief den Beschuldigten regelmäßig an, um ihm über ihr Leben und ihr Studium zu berichten. Bis zur Jahreswende 2005/2006 besuchte der Beschuldigte die Zeugin in Hamburg etwa drei bis fünf Mal. Dabei kam es auch zu sexuellen Kontakten und zum Geschlechtsverkehr. Zum Versuch einer intimen Annäherung kam es letztmalig im Sommer 2006 bei einem gemeinsamen Treffen in Frankfurt, wobei die näheren Umstände nicht aufgeklärt werden konnten. Die Zeugin stand in Hamburg bis zum Jahre 2012 in therapeutischer Behandlung. Im Laufe dieser Therapie gelang ihr die Überwindung ihrer psychischen Störungen. Sie beendete dann im Jahr 2009 den Kontakt mit dem Beschuldigten. V. Der für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten maßgebliche Sachverhalt ist erwiesen aufgrund der Einlassung des Beschuldigten und der Vernehmung der Zeugin X... in der Hauptverhandlung vor dem Landesberufsgericht am 23. August 2018. Die weiteren tatsächlichen Umstände ergeben sich aus der Ermittlungsakte der Psychotherapeutenkammer Hessen, aus der Einlassung des Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren sowie aus den Beweisaufnahmen in den Hauptverhandlungen vor dem Berufsgericht für Heilberufe und dem Landesberufsgericht. Die Zeugin hat auch bei ihrer Vernehmung durch das Landesberufsgericht glaubhaft und ohne Widersprüche zu ihren Aussagen bei ihrer Vernehmung im erstinstanzlichen Verfahren und zu ihren schriftlichen Stellungnahmen im Ermittlungsverfahren das intime Verhältnis mit dem Beschuldigten geschildert. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung durch das Berufungsgericht erneut berichtet, dass es zum ersten Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten im Februar 2003 gekommen sei. Dies hat der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung bestätigt. Die Zeugin gab des Weiteren an, der Beschuldigte habe im Februar 2003 zu ihr gesagt, dass sie niemand von der Beziehung erzählen dürfe. Diese Aussage steht ebenfalls in Übereinstimmung mit den früheren Angaben der Zeugin und den Angaben des Beschuldigten im Berufungsverfahren. In seiner in der mündlichen Verhandlung verlesenen Stellungnahme hat er erstmals zugegeben, dass er zu der Zeugin gesagt hat, von der sexuellen Handlung dürfe niemand erfahren. Ob der Beschuldigte dann später noch weitere Male die Zeugin darauf hingewiesen hat, sie dürfe niemand von der Beziehung erzählen, hat das Berufungsgericht nicht aufklären können. Nach den Schilderungen des Beschuldigten hat er das Ansinnen, über den Vorfall zu schweigen, nur ein einziges Mal an die Zeugin gerichtet, und zwar im Februar 2003 im Schock über die damalige Entgleisung. Die Zeugin meint zwar, sich daran zu erinnern, dass der Beschuldigte sie später noch mehrmals an die Aufforderung zum Schweigen erinnert habe. Allerdings ist ihre Aussage in diesem Punkt vage und unsicher geblieben. Das Berufungsgericht kann jedoch feststellen, dass selbst die vom Beschuldigten zugestandene einmalige Aufforderung, über den ersten Geschlechtsverkehr nicht zu sprechen, dazu geführt hat, dass die Zeugin sich keiner Person anvertraut hat. Der Beschuldigte hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf Nachfrage angegeben, er gehe mit Sicherheit davon aus, dass der Zeugin klar gewesen sei, was es für seine berufliche Existenz und für ihn selbst bedeute, wenn das intime Verhältnis öffentlich würde. Er sei sich auch sicher gewesen, dass die Zeugin außerhalb einer Therapie nicht von der Beziehung erzählen werde.Die Zeugin hat dagegen bei ihrer Vernehmung ausführlich ohne Zeichen von Unsicherheit darüber berichtet, sie habe gegenüber dem Beschuldigten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Beziehung zu ihm teilweise als eklig empfinde und deshalb beenden wolle. Dies habe sie nach ihrer Erinnerung auch mehrmals gesagt. Sie hätten über dieses Thema immer öfters gestritten. Sie habe dabei gesagt, sie wolle "das" nicht. Dies habe aber zu keinem Ergebnis geführt. Der Beschuldigte habe geäußert, sie sei im Unrecht, und er habe ihr Schuldgefühle eingeredet. Die Angaben der Zeugin vor dem Berufungsgericht stimmen auch insoweit inhaltlich mit ihrer erstinstanzlichen Aussage überein. Sie hatte bei ihrer Vernehmung vor dem Berufsgericht angegeben, dass "das Ganze" sowohl anziehend als auch abstoßend für sie gewesen sei. Sie habe dem Beschuldigten damit konfrontiert und zum Teil gesagt, dass sie "es" nicht wolle und sich eklig fühle, der Beschuldigte habe ihr das aber ausgeredet. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren weiterhin bestritten, dass die Zeugin ihm gegenüber jemals Abneigung oder gar Ekel in Bezug auf die sexuellen Handlungen zum Ausdruck gebracht habe. Dem Beschuldigten ist im Rahmen seiner Befragung seine E-Mail an die Zeugin vom 6. April 2003 auszugsweise vorgelesen worden. Der Beschuldigte hat die Frage des Berufungsgerichts, ob die vorgelesene Passage von ihm mit diesem Inhalt geschrieben worden ist, bejaht. Darin heißt es "Und Du Dich immer mehr zuziehst weil Du Angst hast und Wut und Ekel vor diesem kleinen jammernden und fordernden Etwas, das glaubt mit Dir in Berührung zu sein und Ansprüche stellen zu dürfen". Aus diesen vom Beschuldigten als zutreffend bestätigten Zeilen ergibt sich zweifelsfrei, dass zu den Gefühlen, die die Zeugin ihm gegenüber im Frühjahr 2003 zum Ausdruck gebracht hatte, auch Wut und Ekel gehörten. Diese Ablehnung mag die Zeugin nicht unmittelbar im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen geäußert haben. Aus dem Inhalt der E-Mail ist aber erkennbar, dass die Zeugin zumindest anfangs die intime Beziehung mit dem Beschuldigten teilweise auch als eklig empfand und der Beschuldigte dies angesichts ihrer Äußerungen auch wahrgenommen hat. Die Zeugin hat weiter glaubhaft ausgesagt, die Idee, im Mai 2003 in die freie Wohnung in dem Haus einzuziehen, in dem sich die Praxis des Beschuldigten befindet, sei von ihren Eltern ausgegangen. Die Möglichkeit des Einzugs hätten ihr die Eltern nach einem Gespräch mit dem Beschuldigten zugetragen. Sie selbst habe die Idee befürwortet, weil sie sich damals aufgrund des schwierigen Verhältnisses zu ihren Eltern nicht gerne zu Hause aufgehalten habe. Sie selbst habe aber keinen Druck auf den Beschuldigten ausgeübt, ihren Einzug in die Wohnung zu dulden. Nach ihrer Erinnerung habe der Beschuldigte keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung gehabt, sie aber einen Schlüssel für seine Praxisräume. Die Erklärungen der Zeugin stimmen weitgehend mit den Angaben des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht überein. Der Beschuldigte hat gegenüber dem Berufungsgericht ebenfalls erklärt, der Zeugin einen Schlüssel zu seinen Praxisräumen gegeben zu haben. Auch hat der Beschuldigte bestätigt, dass der Vater der Zeugin deren Einzug in die Wohnung vorgeschlagen hatte. Die Zeugin hat nach den Angaben des Beschuldigten die Anmietung selbst gewünscht. Er, der Beschuldigte, habe der Anmietung jedenfalls nicht widersprochen. Ob er vorher dazu gefragt worden sei, wisse er nicht mehr. An der vorherigen Kenntnis des Beschuldigten von der geplanten Anmietung der Wohnung hat das Berufungsgericht indes keinen Zweifel. Denn die Angaben der Zeugin bei ihrer Vernehmung am 23. August 2018 stimmen insoweit mit der Stellungnahme des Beschuldigten vom 12. März 2015 im Ermittlungsverfahren überein. Dort hatte der Beschuldigte ausgeführt, dass ihm die Übernachtungen der Zeugin an einigen Wochenenden und Ferientagen in seiner Praxis sehr ungelegen gewesen seien, so dass er notgedrungen "der Wohnungslösung zugestimmt" habe. Die Zeugin hat gegenüber dem Berufungsgericht des Weiteren ausgesagt, der Beschuldigte habe im Jahr 2004 ihre Einkäufe erledigt. Nach dem Abitur habe sie das Haus nicht oft verlassen. Der Beschuldigte hat in Übereinstimmung hierzu in der mündlichen Verhandlung am 23. August 2018 vorgetragen, für die Zeugin Einkäufe erledigt zu haben, weil diese kein Fahrzeug besessen habe. Zudem habe er auch die Betreuung des von ihr angeschafften Hundes übernommen. Die Zeugin hat ferner bei ihrer Vernehmung am 23. August 2018 angegeben, der Beschuldigte habe sie in Hamburg etwa zwei bis vier Mal besucht. Sie habe damals geglaubt, dass der sexuelle Teil ihrer Beziehung durch den Umzug beendet sei. Es sei dann aber doch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe zunächst den Kontakt mit dem Beschuldigten aufrechterhalten, weil es ihr schwer gefallen sei, in Hamburg neue Bekanntschaften zu schließen. Die Telefonate seien von ihr ausgegangen. Der Beschuldigte hat zu den Kontakten mit der Zeugin ab Juli 2005 angegeben, er habe sie auf deren Wunsch ca. drei bis fünf Mal in Hamburg besucht. Er habe ihr Material für ihr Kunststudium aus Fulda mitgebracht. Er sei auch behilflich gewesen, in der Wohnung ein Regal anzubringen. In Hamburg sei es ein- oder zweimal zu intimen Kontakten mit ihr gekommen. Die telefonischen Kontakte seien ausschließlich von der Zeugin ausgegangen. Schließlich gab die Zeugin auf Befragen durch das Berufungsgericht an, das letzte persönliche Treffen mit dem Beschuldigten habe in Frankfurt a. M. im Jahre 2006 stattgefunden. Sie hat in Übereinstimmung mit ihrer Aussage vor dem Berufsgericht bei ihrer Vernehmung durch das Berufungsgericht am 23. August 2018 erklärt, es sei in der Umkleidekabine eines Kaufhauses zu dem Versuch einer sexuellen Annäherung durch den Beschuldigten gekommen. Dieser habe sie angefasst. Sie habe aber erklärt, sie seien an einem öffentlichen Ort und sie wolle keinen Geschlechtsverkehr. Auch im Berufungsverfahren stehen die Angaben des Beschuldigten hierzu im Widerspruch. Er hat in seiner in der mündlichen Verhandlung am 23. August 2018 verlesenen Erklärung nochmals betont, dass der Versuch eines Geschlechtsverkehrs von der Zeugin in den Räumlichkeiten der Damentoilette des Kaufhauses ausgegangen sei. Die genauen Umstände der körperlichen Annäherung sind damit ungeklärt geblieben. Der Beschuldigte hat in der Berufungsverhandlung sein Geständnis im erstinstanzlichen Verfahren, regelmäßig mit der Zeugin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wiederholt. Er hat auf Befragen angegeben, dass dies in den Jahren 2003 und 2004 etwa einmal pro Woche der Fall gewesen sei. Zum letzten Geschlechtsverkehr sei es in Hamburg um die Jahreswende 2005/2006 gekommen.Zu den Kontakten außerhalb persönlicher Treffen hat der Beschuldigte in seiner verlesenen Erklärung ausgeführt, er habe der häufigen Nutzung des Handys keine wirksamen Grenzen gesetzt. Die Zeugin habe das Handy sehr häufig genutzt, um der Ambivalenz im Verhältnis zu ihm Ausdruck zu geben und Wünsche und Forderungen, vor allem per SMS, zu formulieren. In diesem Zusammenhang seien auch die von der Zeugin vorgelegten E-Mails des Jahres 2002 zu sehen. VI. Die vom Beschuldigten eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 HeilbG statthaft. Das Rechtsmittel ist auch gemäß § 72 Abs. 3 HeilbG fristgerecht unter Beachtung der Formvorschriften in § 72 Abs. 3 und Abs. 4 HeilbG eingelegt worden. Die Berufung des Beschuldigten ist jedoch unbegründet. Das Landesberufsgericht hat das erstinstanzliche Urteil des Berufsgerichts gemäß § 85 HeilbG i.V.m. § 318 Satz 2 StPO in vollem Umfang zu überprüfen. Denn der Beschuldigte hat seine Berufung nicht auf einen bestimmten Beschwerdepunkt beschränkt. 1. Das für den Zeitraum von Februar 2003 bis zum Jahr 2006 festgestellte Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Zeugin stellt mehrere im berufsgerichtlichen Verfahren nach § 49 Abs. 1 S. 1 HeilbG zu ahndende Verstöße gegen seine Berufspflichten als Psychotherapeut dar. Das Berufungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem Berufsgericht zu der Erkenntnis, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten gegenüber der Zeugin im oben genannten Zeitraum zum Einen gegen die in § 22 HeilbG normierte Verpflichtung verstoßen hat, dem ihm als Kammerangehörigen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Des Weiteren hat er auch gegen die in § 24 Satz 1 HeilbG i.V.m. § 13 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 7 Satz 1 BO normierten Gebote und Verbote verstoßen, die das allgemeine Abstinenzgebot näher ausgestalten. Nach dem in § 13 Abs. 1 BO allgemein formulierten Abstinenzgebot sind Psychotherapeuten verpflichtet, den therapeutischen Prozess durch eine Grundhaltung der Abstinenz zu sichern, indem sie ihre Beziehungen zu den Patienten professionell gestalten und ihre besondere Verantwortung und Einfluss berücksichtigen. Nach § 13 Abs. 3 BO sind sexuelle Kontakte zu Patienten unzulässig. Psychotherapeuten sollen nach § 13 Abs. 4 BO außertherapeutische Kontakte zu ihren Patienten auf das Nötigste beschränken und so gestalten, dass sie die therapeutische Beziehung und die eigene Unabhängigkeit möglichst wenig beeinflussen. Wie das Berufsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, stellt das Abstinenzgebot in der Psychotherapie eine Verhaltensregelung zum Schutz der Patienten dar. Trotz der Nähe und Intimität, die während der psychotherapeutischen Gespräche besteht, sind die Grenzen der therapeutischen Arbeitsbeziehungen zu wahren. Störungen ist durch den Verzicht auf gleichzeitige private Kontakte vorzubeugen. Das Abstinenzgebot ist eine einseitige Verpflichtung des Psychotherapeuten. Es ist auch dann einzuhalten, wenn der Patient den Kontakt wünscht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 13 E 494/12 - juris Rdnr. 43). In zeitlicher Hinsicht gilt das Abstinenzgebot bereits bei der Aufnahme probatorischer oder diagnostischer Sitzungen. Diese Sitzungen dienen der Feststellung, ob der Patient therapiebedürftig, therapiefähig und therapiewillig ist. Insofern ist aus Sicht des Psychotherapeuten von der Möglichkeit einer unmittelbar bevorstehenden Therapiesituation auszugehen. Dies verpflichtet ihn zu einer professionellen Haltung gegenüber dem möglicherweise zukünftigen Patienten (vgl.: LBG für Heilberufe beim Hess. VGH, Urteil vom 14. September 2011 - 25 A 1451/11.B -, juris Rdnr. 19). Es gilt gemäß § 13 Abs. 7 Satz 1 BO nach Beendigung der Psychotherapie noch mindestens für ein Jahr und darüber hinaus, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung des Patienten gegeben ist. Durch den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat der Beschuldigte seine Berufspflichten über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren schuldhaft verletzt. Mit Beginn der sexuell motivierten Berührungen spätestens im Februar 2003 und mit der Ausübung des Geschlechtsverkehrs verstieß der Beschuldigte gegen das in § 13 Abs. 3 BO normierte Verbot sexueller Kontakte mit Patienten. Er hat des Weiteren durch die Zustimmung zum Einzug der Zeugin in die Wohnung im gleichen Haus, durch die Verrichtungen von Aufgaben des täglichen Lebens für die Zeugin sowie durch die Kontakte per E-Mail und Handy eine intime Beziehung mit der Zeugin geführt und damit das Gebot des § 13 Abs. 4 BO missachtet, wonach außertherapeutische Kontakte mit Patientinnen und Patienten auf das Nötigste beschränkt und so gestaltet werden sollen, dass sie die therapeutische Beziehung möglichst wenig beeinflussen. Der Verstoß gegen das Abstinenzgebot dauerte entsprechend der Regelung in § 13 Abs. 7 Satz 1 BO über das Ende der Psychotherapie bei dem Beschuldigten hinaus an, und zwar mindestens bis zum Sommer 2006. Denn in dem Zeitpunkt, in dem letztmalig von ihm oder der Zeugin ausgehend ein sexueller Kontakt versucht wurde, bestand die Behandlungsbedürftigkeit der Zeugin noch fort. 2. Der Verstoß gegen die vorbezeichneten Rechtsvorschriften erfolgte auch vorsätzlich. Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgründe sind nicht ersichtlich. VII. Die vom Berufsgericht getroffene Feststellung der Berufsunwürdigkeit des Beschuldigten gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 5 HeilbG ist angesichts der Schwere seines Fehlverhaltens ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Auswahl und Bemessung der in § 50 HeilbG vorgesehenen berufsgerichtlichen Maßnahmen sind das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit, das Ausmaß seiner Schuld sowie die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der Berufsangehörigen zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des Berufsstandes zu gewährleisten (LBG für Heilberufe beim Hess. VGH, Urteile vom 29. Juni 1994 - LBG 1368/92 -, ESVGH 44, 305 und vom 12. Mai 2006 - 25 LB 936/05 -). Das Kammerberufsrecht ist Teil des staatlichen Disziplinarrechts. Sein eigentlicher Zweck besteht in der individuellen Pflichtenmahnung. Es ist also - anders als das Strafrecht - nicht repressiv und damit tatbezogen. Daher sind vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten in den Blick zu nehmen. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens kommt dabei der Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten maßgebliche Bedeutung zu. Die sich daraus ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung sind zu würdigen. Insgesamt ist für die Bestimmung der berufsgerichtlichen Maßnahme nach § 50 Abs. 1 HeilbG entscheidend, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung auf den Beschuldigten bedarf, damit zukünftig ein erneutes berufsrechtliches Fehlverhalten unterbleibt (LBG für Heilberufe beim Hess. VGH, Urteil vom 29. Juni 1994, a.a.O.). Bei der Feststellung der Unwürdigkeit eines Angehörigen eines Heilberufs gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 5 HeilbG handelt es sich um die schwerwiegendste Maßnahme in einem berufsgerichtlichen Verfahren. Eine Unwürdigkeit liegt nur dann vor, wenn der Berufsangehörige durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt die Feststellung der Berufsunwürdigkeit ein schwerwiegendes Fehlverhalten voraus, das bei Würdigung aller Umstände eine weitere Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze führt die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber der Zeugin zur Feststellung, dass er gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 5 HeilbG unwürdig ist, den Beruf des psychologischen Psychotherapeuten auszuüben. Das Berufsgericht hat im angegriffenen Urteil weder die rechtlichen Anforderungen an die Feststellung der Berufsunwürdigkeit verkannt noch das Verhalten des Beschuldigten fehlerhaft als unwürdig bewertet. Die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren vorgebrachten Rügen greifen deshalb nicht durch. Berufsausübung untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist dabei, dass das Verhalten für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die heilberufliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (zur Approbationsentziehung wegen Unwürdigkeit: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 B 149.02 -, juris Rdnr. 4; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 20019 - 4 K 597/09 -, juris Rdnr. 16). 1. Entgegen der Rüge des Beschuldigten hat das Berufsgericht die in der Rechtsprechung entwickelten Gesichtspunkte, die bei der Prüfung einer etwaigen Unwürdigkeit eines Angehörigen eines Heilberufs zu berücksichtigen sind, in den Blick genommen. Es hat ausweislich der Ausführungen in den Urteilsgründen (Urteilsabdruck Bl. 8, dritter Absatz) erkannt, dass für die Frage, in welchem Maß es der erforderlichen pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, auch die Prognose des künftigen Verhaltens eines Beschuldigten von entscheidungserheblicher Bedeutung ist. Das Berufsgericht hat sich bei seiner Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte in rechtlich zutreffender Weise von der Fragestellung leiten lassen, ob der Beschuldigte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt noch das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten unabdingbar notwendig ist (Urteilsabdruck Bl. 8, vierter Absatz u. Bl. 14, zweiter Absatz). Dagegen wird in dem angegriffenen Urteil kein Strafgedanke zum Ausdruck gebracht. Das Berufsgericht hat weiter beachtet, dass die Feststellung einer Unwürdigkeit nur dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Berufspflichten des Angehörigen eines Heilberufs vorliegt (Urteilsabdruck Bl. 8, vierter Absatz u. Bl. 14, dritter Absatz). 2. Das Berufsgericht ist bei der Prüfung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 5 HeilbG unwürdig ist, den Beruf des Psychotherapeuten auszuüben. Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Berufsgerichts - zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er durch die mehrfachen Verstöße gegen die Gebote und Verbote in § 13 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 7 BO besonders wichtige Verhaltensregeln für die Berufsausübung eines Psychotherapeuten missachtet hat. Diese speziellen Ausgestaltungen des allgemeinen Abstinenzgebots dienen dem Schutz der Patienten. Dies gilt in besonderem Maße für das in § 13 Abs. 3 BO geregelte Verbot sexueller Kontakte. Wird der gebotene Abstand verletzt, kann dies entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Berufsgerichts bei den betroffenen Patienten zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis hin zum Suizid führen (Urteilsabdruck Seite 15 oben). Im Hinblick auf die auch hier gegebene Gefahr der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Zeugin kommt den Verstößen des Beschuldigten gegen seine beruflichen Kernpflichten als Psychotherapeut ein sehr großes Gewicht zu. Das erhebliche Gewicht des beruflichen Fehlverhaltens des Beschuldigten erlangt noch größere Bedeutung durch die weiteren konkreten Umstände des vorliegenden Falles. Zum einen kann das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten gegenüber der Zeugin in ganz massiver Weise gegen das Verbot sexueller Kontakte mit Patienten in § 13 Abs. 3 BO und das Gebot der Beschränkung der außertherapeutischen Kontakte auf das Nötigste in § 13 Abs. 4 BO und damit zugleich gegen die allgemein geforderte Grundhaltung der Abstinenz verstoßen hat. Das Berufungsgericht hat zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die privaten Kontakte ab Mai 2003 eine ganz außergewöhnliche Intensität annahmen. Denn der Beschuldigte hat eine weitere Verdichtung der außertherapeutischen Kontakte zugelassen, indem er dem Vorschlag des Vaters und dem Wunsch der Zeugin zum Einzug in die freie Wohnung in dem Haus, in dem sich auch seine Praxisräume befinden, nicht entgegen getreten ist. Nach dem Einzug der Zeugin traf er sich regelmäßig mit ihr in ihrer Wohnung und hatte ca. einmal pro Woche auch Geschlechtsverkehr mit ihr. Die mit dem Einzug der Zeugin verbundene Aufgabe der bis dahin noch vorhanden gewesenen räumlichen Distanz hat er so in besonders verantwortungsloser Weise für die privaten Treffen mit der Zeugin genutzt.Ferner hat der Beschuldigte die gebotene Abstinenz auch noch in Bezug auf die von der Zeugin selbständig zu bewältigendenAufgaben der privaten Lebensführung aufgegeben, indem er für diese oder mit ihr zusammen Einkäufe erledigte und ihren Hund ausführte. Nicht zuletzt muss der Beschuldigte gegen sich gelten lassen, dass er an der sexuell motivierten Beziehung mit der Zeugin auch nach deren Umzug nach Hamburg im Juli 2005 festgehalten hat. Die außertherapeutischen Kontakte wurden unter Missachtung des nach § 13 Abs. 7 Satz 1 BO fortgeltenden Abstinenzgebots mit der weiterhin behandlungsbedürftigen Zeugin fortgeführt, bis diese während ihrer im April 2008 begonnenen zweiten Therapie die Beziehung mit dem Beschuldigten im Jahr 2009 abbrach. Zum anderen hat der Beschuldigte mit seinen Berufsverstößen bei der Behandlung der Zeugin ein schwerwiegendes Fehlverhalten gerade bei einer Patientin verwirklicht, die besonders verletzlich und schutzbedürftig gewesen ist. Die Zeugin war im festgestellten Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten und der Aufnahme einer intimen Beziehung mit ihm erst 17 Jahre alt. Ein sexueller Kontakt mit einer minderjährigen Patientin stellt eine der schwersten Verletzungen des Abstinenzgebots dar. Als weiterer schwerwiegender Umstand kommt hinzu, dass sich die Zeugin nach der Aufnahme in die Internatsschule in einer isolierten Situation befunden hatte. Sie besaß entsprechend den Angaben des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung kaum Kontakte zu Mitschülern. Das Verhältnis zum Elternhaus war problematisch. Der Beschuldigte war daher lange Zeit fast die einzige Vertrauensperson für die Zeugin. Dies war dem Beschuldigten auch bewusst. Die Aufnahme der sexuellen Beziehung zu der Zeugin trug erheblich dazu bei, dass sie sich auf ihn als wesentliche Bezugsperson fixierte. Dadurch nahm die zwangsläufig vorhandene Asymmetrie des Kontakts zwischen Therapeut und Patient hier in eklatanter Weise zu. Schließlich ergibt sich das besondere Gewicht der Verstöße des Beschuldigten gegen das Abstinenzgebot auch daraus, dass sich die hier angeschuldigten Verletzungen gegen das Abstinenzgebot über einen Zeitraum von insgesamt mindestens drei Jahre erstreckten. Es handelt sich daher nicht um eine einmalige oder kurzfristige Entgleisung, die auf eine momentane Unbedachtheit des Beschuldigten zurückgeführt werden kann. Das Berufungsgericht stimmt mit der rechtlichen Beurteilung des Berufsgerichts auch darin überein, dass der vorliegende Sachverhalt keine Umstände aufweist, die den Beschuldigten erheblich entlasten können. Die besonders schwerwiegenden Verstöße des Beschuldigten gegen seine Kernpflicht als Psychotherapeut werden nicht durch Umstände in seinem Verhalten oder in seiner Persönlichkeit abgemildert, die bei einer umfassenden Gesamtbetrachtung die vom Berufsgericht festgestellte Unwürdigkeit in Zweifel ziehen. Das Berufsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass das späte Geständnis des Beschuldigten über das wirkliche Ausmaß seiner beruflichen Verfehlungen während der Psychotherapie der Zeugin nur wenig entlastendes Gewicht besitzt. Der Beschuldigte hatte zu Beginn des Ermittlungsverfahrens im September 2015 zunächst nur einige wenige sexuelle Kontakte eingeräumt. Erst in der Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht hat er zugegeben, häufig sexuelle Kontakte mit der Zeugin in ihrer Wohnung gehabt zu haben. Durch dieses späte Geständnis hat er der Zeugin nicht erspart, sich der Situation einer Hauptverhandlung stellen zu müssen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil vermag das Berufungsgericht keine dem Beschuldigten zugute zu haltende echte Reue und Sorge um das Wohlergehen der Zeugin zu erkennen (Urteilsabdruck Bl. 13, erster Absatz). Denn die Einlassung des Beschuldigten, er habe sich nicht eigensüchtig verhalten, sondern allein aus Sorge und Angst über lange Zeit an der Beziehung mit der Zeugin festgehalten, um sie zu stützen und Schlimmeres zu verhindern, erweist sich nicht als glaubhaft. Der Beschuldigte war aufgrund seiner Fachkunde in der Lage zu erkennen, dass er angesichts seiner Unfähigkeit, den Behandlungsprozess der Zeugin entsprechend dem in § 13 BO geforderten professionellen Rahmen durchzuführen, nicht zur Überwindung ihrer psychischen Probleme beitragen kann. Für ihn war auch ohne weiteres erkennbar, dass er der Zeugin gesundheitlich schadet, indem er die intime Beziehung mit ihr fortführt und es unterlässt, die Behandlung an einen anderen Psychotherapeuten abzugeben. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin etwa zwei Monate nach dem ersten Geschlechtsverkehr als Akutpatientin stationär in eine Klinik aufgenommen werden musste. Ohne Erfolg versucht der Beschuldigte sich damit zu entlasten, er habe die Einweisung Anfang April 2003 selbst vorgenommen, um einen Distanzierungsprozess einzuleiten. Diese Behauptung vermag das Berufungsgericht nicht nachzuvollziehen. Denn als die Zeugin die Klinik schon nach einer Woche auf eigenen Wunsch wieder verließ, hat der Beschuldigte sie dort selbst abgeholt und die intime Beziehung mit ihr fortgesetzt. Die bei der Bestimmung der erforderlichen berufsgerichtlichen Maßnahme zu berücksichtigende Prognose des zukünftigen Verhaltens des Angehörigen eines Heilberufs führt hier zu keiner für ihn weniger einschneidenden berufsgerichtlichen Maßnahme. Dem Beschuldigten ist auf seine Rüge zwar zuzugestehen, dass die Ausführungen im angegriffenen erstinstanzlichen Urteil insoweit recht knapp gehalten sind. Sie erweisen sich jedoch auch nach Durchführung des Berufungsverfahrens im Ergebnis als zutreffend. Bei der vom Berufungsgericht zu treffenden Prognose des zukünftigen beruflichen Verhaltens des Beschuldigten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Verstoß eines Psychotherapeuten gegen das Abstinenzgebot zu gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen bei dem betroffenen Patienten bis hin zum Suizid führen kann. Den Psychotherapeuten trifft daher eine hohe Verantwortung, der er nachkommen muss. Dies gilt in gesteigertem Maße für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten wie den Beschuldigten. Eine positive Prognose kann daher in diesen Fällen nur getroffen werden, wenn die festgestellten Umstände mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen, dass der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut zukünftig nicht mehr gegen die besonders wichtigen Verhaltensregeln in § 13 BO verstoßen wird. Derartige Feststellungen zugunsten des Beschuldigten vermag das Berufungsgericht nicht zu treffen. Durch das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Zeugin ist offenbar geworden, dass er nicht in ausreichender Weise die persönliche Fähigkeit besitzt, bei seiner beruflichen Tätigkeit als Psychotherapeut in zuverlässiger Weise das Abstinenzgebot einzuhalten. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufsgericht am 22. Februar 2017 eine Stellungnahme verlesen, in der er ausführt, dass die Verletzung des Abstinenzgebots gegenüber der Zeugin auf eine eigene narzisstische Problemstellung und eine unzureichende Aufarbeitung seiner früher erlebten Defizite zurückzuführen sei. Danach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte persönlich nicht in der Lage gewesen ist, die therapeutische Behandlung der Zeugin professionell zu steuern. Vielmehr hat er sich von seinen eigenen Emotionen oder Verletzungen bestimmen lassen. Die schwerwiegenden Verstöße entspringen daher letztlich seiner Persönlichkeitsstruktur. Dies kam hier in gravierender Weise zum Tragen. Bei der Prognose des zukünftigen Verhaltens des Beschuldigten hat das Berufungsgericht in den Blick zu nehmen, dass das von ihm beschriebene persönlichen Versagen als Psychotherapeut möglich war, obwohl er nach seinen Angaben im Rahmen seiner Ausbildung eine Lehranaylse absolviert hatte. Der Beschuldigte gab auf Befragen in der Berufungsverhandlung an, seinerzeit 100 bis 150 Stunden absolviert zu haben. Die Analyse habe allerdings nach seiner Einschätzung nicht die Tiefe erreicht, dass seine Problemstellung hätte aufgearbeitet werden können. Insbesondere vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte es nicht vermocht, das Berufungsgericht davon zu überzeugen, dass sich Derartiges mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wieder ereignen kann. Der Beschuldigte hat zwar in den Verhandlungen vor dem Berufsgericht und dem Berufungsgericht glaubhaft vorgetragen, dass er sich Ende 2006 der psychoanalytisch ausgebildeten Kollegin Gerda Siefarth anvertraut habe. Die Anfang 2007 begonnene vertiefte Supervision sei dann in eine Behandlung übergegangen und bis zum Jahr 2010 fortgesetzt worden. Die Therapie habe ca. alle 14 Tage stattgefunden. Insgesamt habe er in den drei Jahren ca. 80 bis 90 Stunden absolviert. Nach Ansicht des Beschuldigten ist diese Therapie erfolgreich gewesen. Er könne heute "vielleicht" mehr als früher mit Kontaktabbrüchen umgehen. Das Berufungsgericht kann indes dieser allgemein gebliebenen Einlassung nicht entnehmen, dass hierdurch die von ihm beschriebene persönliche Problemstellung sicher überwunden worden ist. Der Beschuldigte hat auf Befragen des Berufungsgerichts nämlich angegeben, dass die Gespräche keiner klassischen Richtlinientherapie entsprochen hätten. Frau Siefarth habe auch keinen Therapieantrag gestellt. Aus diesen Einlassungen vermag das Berufungsgericht zum einen nicht zu erkennen, dass die Therapiegespräche bei Frau Siefarth qualitativ geeignet gewesen sind, dem Beschuldigten die Fähigkeit zu vermitteln, zukünftig auch in sehr schwierigen Therapiesituationen den Grundsatz der Abstinenz einzuhalten. Zum anderen sind die Therapiegespräche bei Frau Siefarth in quantitativer Hinsicht deutlich hinter dem Umfang der vom Beschuldigten absolvierten Lehranalyse zurückgeblieben. Daher verbleiben bei dem Berufungsgericht erhebliche Zweifel, dass dem Beschuldigten bei den Therapiegesprächen in den Jahren 2007 bis 2010 die Aufarbeitung seiner Vorbelastung in ausreichendem Maße gelungen ist und ein erneuter gravierender Kontrollverlust bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit mit hinreichender Sicherheit nicht mehr eintreten wird (vgl.: Bay. LSG, Urteil vom 8. Oktober 2008 - L 12 Ka 354/07 -, juris Rdnr. 162). Eine weitere Aufklärung durch die Vernehmung von Frau Siefarth scheidet aus, da diese im Jahre 2011 verstorben ist. Daher kann das Risiko eines neuerlichen Verlusts der Fähigkeit zur gebotenen Abstinenz in einer besonders schwierigen Behandlungssituation durch das Berufungsgericht nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht übersieht bei seiner Prognose des zukünftigen Verhaltens des Beschuldigten nicht, dass er seine Arbeitsstrukturen verändert hat. Die von ihm genannten organisatorischen Maßnahmen bieten allerdings nicht die hinreichende Gewähr, dass er zukünftig nicht erneut dem Risiko ausgesetzt ist, die gebotene Abstinenz nicht einhalten zu können. Sie sind daher auch nicht geeignet, das durch das angeschuldigte Verhalten verlorene Ansehen des Beschuldigten und das Vertrauen der Patienten in eine der Berufsordnung entsprechenden Psychotherapie wiederherzustellen. Beide Gesichtspunkte sind für die weitere Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten durch den Beschuldigten jedoch unabdingbar. Der Beschuldigte hat in der Berufungsverhandlung erneut vorgetragen, Patienten mit bestimmten Problemstellungen, die der der Zeugin ähneln, nicht mehr für eine Psychotherapie anzunehmen. Er vermeide Patienten mit stark ambivalenten narzisstischen Störungen, mit sog. frühen Störungen, mit Borderline-Störungen und mit frühen Traumatisierungen. Diese Krankheitsbilder erkenne er in aller Regel innerhalb von fünf bis acht Therapiestunden. Er gebe dann die Patienten an einen Kollegen ab. Er arbeite jetzt nach einem Vier-Augen-Prinzip. Außerdem nehme er an einer Interventionsgruppe, einem Supervisionskreis und an einem Qualitätszirkel teil. Bei diesen Ausführungen des Beschuldigten wird allerdings deutlich, dass eine erhebliche Anzahl verschiedener psychotherapeutischer Fallgestaltungen aus Gründen der persönlichen Absicherung nach wie vor von ihm nicht behandelt werden können. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in der Verhandlung selbst dargelegt hat, die Gefahr einer zugespitzten Übertragung sei nicht an bestimmte Krankheitsbilder gebunden. Die Gefahr könne bei jedem Patienten auftreten. Auch die Struktur des Vier-Augen-Prinzips und die Einbindung in Arbeitsgruppen mit Kollegen ändert nichts an dem Umstand, dass die in Einzelgesprächen mit den Patienten geführten Psychotherapien zwangsläufig einen persönlichen und intimen Charakter haben, der durch Dritte außerhalb der Gesprächssituation nicht kontrollierbar ist. Deshalb bieten die vom Beschuldigten beschriebenen Maßnahmen nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht die hinreichende Gewähr, dass es nicht während der Therapiestunden oder außerhalb der Praxis erneut zu intensiven persönlichen Kontakten oder sogar zu sexuellen Handlungen mit Patientinnen kommen wird. Zugunsten des Beschuldigten ist in die Gesamtwürdigung einzustellen, dass er zuvor berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Angesichts des erheblichen Ausmaßes und der langen Dauer seiner Pflichtverletzungen gegenüber der zu Beginn der Beziehung noch minderjährigen Zeugin ist dieser Umstand allein jedoch nicht geeignet, im Falle der Fortsetzung seiner Tätigkeit das Mindestmaß an Ansehen und Vertrauen bei zukünftigen Patienten zu sichern sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Auch der Zeitablauf von nunmehr 12 Jahren seit dem letzten Versuch einer sexuellen Annäherung - auf wessen Initiative auch immer - bei dem Besuch der Zeugin in Frankfurt a. M. im Sommer 2006 kann die Bedeutung der festgestellten beruflichen Verfehlungen des Beschuldigten nicht erheblich mindern. Eine beanstandungsfreie Tätigkeit des Beschuldigten seit Beendigung des privaten Kontakts mit der Zeugin im Jahre Jahr 2009 steht der Annahme der Unwürdigkeit zur Berufsausübung nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als die Beendigung der Beziehung nicht von ihm selbst ausging, sondern von der Zeugin vollzogen wurde. Im Übrigen kann einem Wohlverhalten, dass unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens an den Tag gelegt wird, regelmäßig kein besonderer Wert beigemessen werden. Anlass, von diesem Grundsatz im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise abzuweichen, besteht nicht, zumal eine erfolgreiche Bearbeitung der eigenen Problemstellung des Beschuldigten hier nicht erkennbar ist (vgl.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 8 LA 54/13 -, juris Rdnr. 14; OVG Saarland, Urteil vom 29. November 2005 - 1R 12/05 -, juris Rdnr. 166). Hier wurde der Beschuldigte im Dezember 2014 über die Einleitung eines berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens informiert. Damit erweist sich der Zeitraum zwischen der Beendigung der Pflichtverletzungen und dem Beginn des Verfahrens nicht als übermäßig lang. 3. Die Feststellung der Unwürdigkeit des Beschuldigten zur Ausübung des Berufs des Therapeuten erweist sich angesichts der Schwere seiner Verstöße gegen seine Verpflichtungen aus § 22 HeilbG und § 13 BO nicht als unverhältnismäßig. Denn das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten bei Ausübung seines Berufs erscheint für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die therapeutische Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28 Januar 2003 - 3 B 149.02 -, juris Rdnr. 4). Der Senat nimmt insoweit zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug (Urteilsabdruck Bl. 14 vorletzter und letzter Absatz). Die vom Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen persönlichen Lebensumständen besitzen bei der Würdigung seines beruflichen Fehlverhaltens keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Ergänzend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der berufsgerichtlichen Maßnahme auch dadurch Rechnung getragen wird, dass nach der Löschung der eingetragenen Maßnahme in der bei der Berufsvertretung geführten Personalakte gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 HeilbG nach Ablauf von 10 Jahren die Möglichkeit eröffnet ist, auf Antrag die Approbation gemäß § 2 Abs. 1 PsychThG und die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 95 Abs. 10 SGB V wieder zu erlangen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3C 22.09 -, juris Rdnr. 21). 4. Die Feststellung der Berufsunwürdigkeit des Beschuldigten verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. a) Soweit der Beschuldigte rügt, die Regelung des § 49 Abs. 2 HeilbG verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil hinsichtlich der berufsgerichtlichen Maßnahme gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 5 HeilbG die Zulässigkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht verjähre, ist dies nicht nachvollziehbar. Dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 Satz 1 HeilbG ist eindeutig zu entnehmen, in welchen Fällen ein solches Verfahren nach mehr als fünf Jahren nicht mehr zulässig ist und in welchem Fall diese zeitliche Begrenzung nicht eingreift. b) Der vom Beschuldigten gerügte Verstoß gegen die Einheitlichkeit der Rechtsordnung liegt nicht vor. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 HeilbG greift bei einem Verstoß gegen Berufspflichten, der die Feststellung der Unwürdigkeit zur Berufsausübung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 5 HeilbG rechtfertigt, nicht die für die weniger schweren berufsgerichtlichen Maßnahmen normierte Befristung der Verfolgbarkeit auf fünf Jahre ein. Daher kann in diesen besonders schwerwiegenden Fällen die Feststellung der Berufsunwürdigkeit - wie hier - auch noch 9 Jahre nach Beendigung des Verstoßes ausgesprochen werden. Dies steht nicht in Widerspruch zu der Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 HeilbG über die Tilgung eingetragener berufsgerichtlicher Maßnahmen aller Arten nach 10 Jahren. Ein Berufsvergehen, das zu einer Maßnahme nach § 50 Abs. 1 HeilBG geführt hat, soll nämlich dem Berufsangehörigen nach dieser Zeit nicht mehr entgegengehalten werden können und einen beruflichen Neuanfang ermöglichen. Aus dieser Tilgungsfrist in § 50 Abs. 3 Satz 1 HeilbG für ausgesprochene und unanfechtbar gewordene Maßnahmen kann der Beschuldigte indes nicht herleiten, dass auf sein Berufsvergehen hin als Maßnahme die Berufsunwürdigkeit nicht festgestellt werden darf. c) In den vom Beschuldigten angeführten Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art 12 Abs. 1 GG wird nicht in rechtswidriger Weise eingegriffen. Bei der in § 50 Abs. 1 Nr. 5 HeilbG enthaltenen Rechtsgrundlage für die Feststellung der Berufsunwürdigkeit eines Kammerangehörigen handelt es sich um eine subjektive Berufszugangsregelung. Sie ist zum Schutz eines überragenden Gemeinschaftsguts zulässig. Dieses Gemeinschaftsgut ist hier in dem Ansehen der Psychotherapeuten und dem für jede Heilbehandlung unabdingbaren Vertrauen des Patienten in die Integrität der Angehörigen dieser Berufsgruppe zu erblicken (vgl.: OVG Niedersachen, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 8 LA 54/13 -, juris Rdnr. 12). d) Ferner führt die Feststellung der Berufsunwürdigkeit des Beschuldigten gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 5 HeilbG nicht zu einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach Auffassung des Beschuldigten würde insofern sachwidrig eine gleiche Behandlung von nicht vergleichbaren Sachverhalten vorliegen, wenn die schwerste berufsgerichtliche Maßnahme auch in den Fällen ausgesprochen wird, in denen es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist. Der Beschuldigte verkennt indes, dass für die allein maßgebliche Prüfung, ob der Berufsangehörige durch sein Verhalten nicht mehr das für die Ausübung seines Berufs unabdingbare Ansehen und Vertrauen besitzt, rechtlich unerheblich ist, ob eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt oder wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung unterblieben ist. 5. Der Beschuldigte macht schließlich im Berufungsverfahren erneut geltend, dass eine strafrechtliche Verfolgung seines Verhaltens gemäß § 174c Abs. 2 StGB wegen des Eintritts der Verjährung nicht mehr möglich sei. Im Hinblick hierauf dürfe auch keine Berufsunwürdigkeit mehr festgestellt werden. Diese Schlussfolgerung ist rechtlich nicht zutreffend. Die Verfolgungsverjährung für die Straftat war hier zwar gem. §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78a StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 fünf Jahren nach Beendigung der Straftat eingetreten. Der Missbrauch des Behandlungsverhältnisses durch eine sexuelle Handlung an einer Person, die zur therapeutischen Behandlung anvertraut ist, war hier mit der Beendigung des Behandlungsverhältnisses am 31. Dezember 2004 beendet, sodass die Verjährung im Jahre 2009 eintrat. Dieser Umstand hat indes für die Feststellung der Berufsunwürdigkeit des Beschuldigten im heilberufsgerichtlichen Verfahren keine rechtliche Auswirkung. Denn das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit des Beschuldigten als Psychotherapeut besteht nicht allein deshalb fort, weil die Zeugin die beruflichen Verstöße des Beschuldigten erst im Oktober 2014 angezeigt hat und bis zum Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung keine Strafverfolgungsmaßnahmen mehr eingeleitet werden konnten. VIII. Nach § 50 Abs. 5 Satz 2 HeilbG ist in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 5 HeilBG die rechtskräftige Entscheidung öffentlich bekanntzumachen. Die Art der Bekanntmachung ist gemäß § 50 Abs. 5 Satz 3 HeilBG in dieser Entscheidung zu bestimmen. Da das Berufungsgericht mit dem vorliegenden Urteil lediglich über die Berufung des Beschuldigten zu entscheiden hat, kann es die im erstinstanzlichen Urteil unterbliebene Anordnung nicht selbst treffen. Dies folgt aus dem gemäß § 85 Satz 1 HeilbG entsprechend anzuwendenden Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO, nach dem auch die Verschärfung der Bekanntmachungsbefugnis unzulässig ist (vgl. Meyer-Großner/Schmitt, Strafprozessordnung, 59. Aufl. 2016, Rdnr. 21 zu § 331; Rautenberg in: Gercke/Julius/Temming u. a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2017, Rdnr. 19 zu § 331). IX. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Ab.1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 HeilbG. Nach diesen Regelungen sind dem Beschuldigten, der im Berufsgerichtsverfahren verurteilt wird, die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die nur eine teilweise Auferlegung der Kosten angezeigt erscheinen lassen. Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 78 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HeilbG. Dabei erscheint es gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 HeilbG unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen, die Gebühr auf 1800,-- € festzusetzen. X. Das Urteil ist unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landesberufsgerichts ist in den Regelungen zur Berufsgerichtsbarkeit in §§ 49 ff. HeilbG nicht vorgesehen.