Urteil
23 C 2254/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 23. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0130.23C2254.12.0A
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Leitsätze
1. Bei der vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG handelt es sich nicht um einen rechtsgestaltenden Einzelakt, sondern um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich in dieser Rechtswirkung ständig aktualisiert.
2. Die durch die vorläufige Anordnung erfolgte Besitzeinweisung entfaltet keine einmalige Statusveränderung, sondern verschafft dem begünstigten Beigeladenen für die Dauer ihrer Geltung den Besitz.
3. Die unzulässige Rückwirkung einer vorläufigen Anordnung stellt daher deren Rechtmäßigkeit ab dem Zeitpunkt ihrer nachträglich eintretenden äußeren Wirksamkeit nicht in Frage.
Tenor
Die vorläufige Anordnung des Beklagten vom 17. Juli 2008, soweit sie sich gegen den Kläger richtet, und der Widerspruchsbescheid vom 12. April 2013 werden aufgehoben, soweit sie den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis einschließlich zum 1. März 2012 betreffen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen wird nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG handelt es sich nicht um einen rechtsgestaltenden Einzelakt, sondern um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich in dieser Rechtswirkung ständig aktualisiert. 2. Die durch die vorläufige Anordnung erfolgte Besitzeinweisung entfaltet keine einmalige Statusveränderung, sondern verschafft dem begünstigten Beigeladenen für die Dauer ihrer Geltung den Besitz. 3. Die unzulässige Rückwirkung einer vorläufigen Anordnung stellt daher deren Rechtmäßigkeit ab dem Zeitpunkt ihrer nachträglich eintretenden äußeren Wirksamkeit nicht in Frage. Die vorläufige Anordnung des Beklagten vom 17. Juli 2008, soweit sie sich gegen den Kläger richtet, und der Widerspruchsbescheid vom 12. April 2013 werden aufgehoben, soweit sie den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis einschließlich zum 1. März 2012 betreffen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen wird nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat die ursprünglich statthafte Untätigkeitsklage nach Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2013 fristgerecht in die nunmehr statthafte Anfechtungsklage umgestellt. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die vorläufige Anordnung vom 17. Juli 2008 ist, soweit sie sich gegen den Kläger richtet, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, soweit sie die Zeit vom 1. Januar 2009 bis einschließlich 1. März 2012 betrifft. Denn die vorläufige Anordnung legt sich bezogen auf diesen Zeitraum in rechtlich unzulässiger Weise eine Rückwirkung bei. Dies beruht darauf, dass die vorläufige Anordnung mangels öffentlicher Bekanntmachung in Hessisch Lichtenau erst durch die Übermittlung des fraglichen Textes per Fax an den Kläger am 2. März 2012 diesem gegenüber äußere Wirksamkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG erlangt hat. Da die vorläufige Anordnung sich ausweislich ihres maßgeblichen Inhalts (§ 43 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG) eine innere Wirksamkeit bezüglich des Klägers bereits zum 1. Januar 2009 beilegt, erlegt sie dem Kläger eine rückwirkende Belastung auf. Eine Auslegung oder Umdeutung der vorläufigen Anordnung dahingehend, dass die Besitzeinweisung der Beigeladenen erst mit Beginn der Wirksamkeit gegenüber dem Kläger, also erst ab 2. März 2012 gelten solle, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der vorläufigen Anordnung nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - 8 C 91/81 - juris Rdnr. 12 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 5 ME 156/08 - juris Rdnr. 10 und 11). Dies gilt auch deshalb, weil die vorläufige Anordnung der Beigeladenen unmittelbar nach ihrem Ergehen bekannt gemacht worden ist und somit dieser gegenüber äußere Wirksamkeit erlangt hat. Auch durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid hat der Beklagte die innere Wirksamkeit der vorläufigen Anordnung nicht modifiziert oder einschränkend interpretiert, sondern in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, es brauche nicht thematisiert zu werden, dass die vorläufige Anordnung möglicherweise verfassungsrechtlich angreifbar sei, denn sie sei dem Kläger inzwischen in wirksamer Weise bekannt gegeben worden. Danach steht fest, dass die streitige vorläufige Anordnung dem Kläger den Besitz an seinem Grundstück am 2. März 2012 rückwirkend zum 1. Januar 2009 entzogen hat. Ein solcher rückwirkender Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum des Klägers (Art. 14 GG) wäre allerdings zulässig, wenn sich der Beklagte insoweit auf eine ausdrückliche gesetzliche Rechtsgrundlage stützen könnte oder wenn die Maßnahme zum Schutz wertiger Rechtsgüter zwingend geboten und unaufschiebbar gewesen wäre. Beides ist nicht der Fall und wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht. Dass die Maßnahme nicht eilbedürftig war, ergibt sich überdies auch daraus, dass der Beklagte die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung bezüglich des Klägers nicht angeordnet hat. Wegen der mithin nicht gerechtfertigten Rückwirkung ist die vorläufige Anordnung vom 17. Juli 2008, soweit sie sich gegen den Kläger richtet, rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, soweit sie die Zeit vom 1. Januar 2009 bis einschließlich zum 1. März 2012 betrifft und ist daher in diesem Umfang aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Da es sich bei der vorläufigen Anordnung gemäß § 36 FlurbG nicht um einen rechtsgestaltenden Einzelakt handelt, sondern um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar 19. Auflage 2013, § 113 Rdnr. 43 bis 45), der sich in dieser Rechtswirkung ständig aktualisiert (vgl. Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rdnr. 12), stellt die unzulässige Rückwirkung die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung ab dem Zeitpunkt ihrer äußeren Wirksamkeit gegenüber dem Kläger nicht in Frage (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni 2012 - 5 A 455/09 - juris). Anders als die vorzeitige Ausführungsanordnung gemäß § 63 FlurbG, die die Auflassung von Grundstücken erfasst und damit eine rechtsgestaltende Wirkung über das Eigentum an Grundstücken entfaltet (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Januar 1996 - 20 W 548/95 -, juris Rdnr. 9 bis 11 und BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - IV ZR 9/92 -, juris Rdnr. 17) indem sie deren Status verändert, entfaltet die durch vorläufige Anordnung gemäß § 36 FlurbG erfolgte Besitzeinweisung keine (einmalige) Statusveränderung, sondern verschafft der begünstigten Beigeladenen für die Dauer ihrer Geltung den Besitz. Es handelt sich also um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46/12 - juris und Urteil vom 18. Oktober 1979 - 5 C 12/79 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 1971 - VI 525/71 -, DÖV 1972 S. 428 und BFH, Urteil vom 24. November 1987 - juris). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die vorläufige Anordnung, soweit sie die Zeit ab dem 2. März 2012 betrifft, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger macht insoweit geltend, die streitige Besitzentziehung, die zur Durchführung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen diene, betreffe unter anderem auch eine Waldfläche von 1.760 qm. Sie sei daher als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche gar nicht geeignet. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens jedoch nicht gehört werden. Denn es handelt sich insoweit um eine Frage, über die durch den Planfeststellungsbeschluss vom 16. November 2007 bereits abschließend entschieden worden ist. Diesen Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger nicht angegriffen; im Übrigen ist dieser seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2010 bestandskräftig. Weiterhin trägt der Kläger in Erwiderung eines entsprechenden Vorbringens des Beklagten vor, die gesamte von der vorläufigen Anordnung betroffene Teilfläche des klägerischen Grundstücks sei als Fläche für eine Auwaldentwicklung ungeeignet, da der nächstgelegene kleine Bachlauf ca. 800 Meter entfernt sei und dabei eine Höhendifferenz von ca. 80 Metern bestehe. Abgesehen davon, dass der Planfeststellungsbeschluss, wie bereits dargelegt, bestandskräftig ist, gehen insoweit sowohl der Beklagte als auch der Kläger von falschen Voraussetzungen aus. In der zeichnerischen Darstellung zum Planfeststellungsbeschluss wird die in Anspruch genommene Fläche des klägerischen Grundstücks nach der maßgeblichen Legende teils als „Waldrandentwicklung“, teils als „Auwaldentwicklung/Waldaufforstung“ bezeichnet. Der Schrägstrich in der letztgenannten Bezeichnung macht deutlich, dass es sich entweder um eine Auwaldentwicklung oder um eine Waldaufforstung handelt. Welche dieser beiden Maßnahmen im Einzelnen gemeint ist, wird durch die weiter beigefügte Bezeichnung „A/E 5.3“ konkretisiert. Dieser Bezeichnung ist in der Legende der Text „Aufforstung von Laubwald (Eiche/Buche)“ zugeordnet. Auf Seite 389 des Planfeststellungsbeschlusses wird die geplante Maßnahme wie folgt im Einzelnen beschrieben: „Aufforstung von Laubwald (Buche/Eiche beigemischt). Aufforstung auf ca. 80 % der Fläche (Anliefern, fachgerechtes Einpflanzen, Nebenarbeiten und Anwachspflege über drei Vegetationsperioden) 20 % Sukzessionsfläche“. Danach steht fest, dass auf der fraglichen Teilfläche keine Auwaldentwicklung, sondern eine Aufforstung vorgesehen ist. Weitere Gründe, die die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 FlurbG, 155 Abs. 1 VwGO). Die Kostenverteilung entspricht dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten. Eine Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, da diese keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Der Senat erachtet die Feststellung von Gerichtskosten unter gleichzeitigem Verzicht auf die Festsetzung eines Pauschsatzes für angemessen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen eine vorläufige Anordnung gemäß § 36 FlurbG. Er wohnt in Hessisch Lichtenau und ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks in der Gemarkung von Hasselbach Flur … Flurstück … mit einer Fläche von 26.140 qm. Das Grundstück unterliegt mit einer Teilfläche von 15.061 qm dem Flurbereinigungsverfahren Waldkappel A 44 – West (VKE 32), angeordnet durch Flurbereinigungsbeschluss der Oberen Flurbereinigungsbehörde vom 28. März 2003 unter dem Aktenzeichen UF 1458. Dieser Beschluss wurde in Waldkappel und Hessisch Lichtenau am 25. April 2003 öffentlich bekannt gemacht. Auch der Änderungsbeschluss der Oberen Flurbereinigungsbehörde vom 7. Dezember 2011 zum Flurbereinigungsbeschluss mit dem Aktenzeichen UF 1710 wurde in den Veröffentlichungsorganen der Städte Waldkappel und Hessisch Lichtenau am 7. Januar 2008 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 17. Juli 2008 erließ das Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) Außenstelle Eschwege – Flurbereinigungsbehörde – eine vorläufige Anordnung und wies die Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung in den Besitz zahlreicher Grundstücke zu drei verschiedenen Zeitpunkten ein. Der für das Grundstück des Klägers maßgebliche Zeitpunkt war der 1. Januar 2009. Bezüglich der Einweisung in den Besitz der Grundstücke zu diesem Zeitpunkt ist die sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden. Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 informierte der Beklagte seinen Angaben nach den Kläger über die bevorstehende vorläufige Anordnung. Die amtliche Bekanntmachung der vorläufigen Anordnung erfolgte nur in den Waldkappeler Nachrichten vom 24. Juli 2008. Die tatsächliche Inanspruchnahme des für naturschutzrechliche Kompensation benötigten Grundstücks des Klägers verzögerte sich um mehrere Jahre. Im Jahr 2011 nutzte der Kläger sein Grundstück als Stilllegungsfläche. Am 2. März 2012 forderte ein Vertreter des Amtes für Bodenmanagement Homberg (Efze) Außenstelle Eschwege den Kläger telefonisch auf, seine dort stehenden landwirtschaftlichen Maschinen zu entfernen, da dort der Beginn von Bepflanzungsmaßnahmen bevorstehe. Auf Nachfrage nach der Berechtigung zu diesem Vorgehen nahm der Vertreter der Behörde auf die vorläufige Anordnung vom 17. Juli 2008 Bezug. Auf Wunsch des Klägers wurde diesem per Fax der Text der vorläufigen Anordnung am 2. März 2012 übermittelt. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 3. März 2012 an den Beklagten und erklärte, die vorläufige Anordnung sei ihm nicht in wirksamer Weise bekannt gegeben worden. Er untersage die Durchführung von Baumaßnahmen auf seinem Grundstück und fordere die Rückgängigmachung bereits getroffener Maßnahmen. Er bitte um schriftliche Bestätigung, dass seine Vorgaben von der Behörde beachtet würden. Auf telefonische Anfrage des Antragstellers teilte der Antragsgegner diesem mit, dass man seine Einwände für unbeachtlich halte und weiterbaue. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. März 2012, eingegangen beim Flurbereinigungsgericht am 22. März 2012, Feststellungsklage erhoben und zugleich mit näherer Begründung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Durch Beschluss vom 18. April 2012 hat das Flurbereinigungsgericht beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der mit Schriftsatz vom 3. März 2012 sinngemäß eingelegte Widerspruch des Antragstellers gegen die vorläufige Anordnung im Flurbereinigungsverfahren UF 1710 Waldkappel A 44-West (VKE 32/33) vom 17. Juli 2008 aufschiebende Wirkung hat. Zur Begründung hat das Flurbereinigungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne Rechtsschutz in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO erlangen, weil die vorläufige Anordnung vom 17. Juli 2008 ihm inzwischen in wirksamer Weise bekannt gegeben worden ist und er hiergegen sinngemäß Widerspruch eingelegt hat. Zu Recht weise der Kläger allerdings darauf hin, dass die öffentliche Bekanntmachung der vorläufigen Anordnung am 24. Juli 2008 ihm gegenüber unwirksam war, weil sie unter Verstoß gegen § 110 FlurbG lediglich in der Stadt Waldkappel, nicht aber in dem benachbarten Wohnort des Antragstellers (Hessisch Lichtenau) erfolgt ist. Die mithin fehlende Bekanntgabe der vorläufigen Anordnung habe jedoch durch eine persönliche unmittelbare Information des Antragstellers nachgeholt werden können (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 – 5 C 46.81 -, RdL 1983, 69). Hierzu habe das Schreiben vom 19. Juni 2008 nicht genügt, da zu diesem Zeitpunkt die vorläufige Anordnung noch gar nicht ergangen war. Dementsprechend sei nach Lage der Akten davon auszugehen, dass der Antragsgegner die vorläufige Anordnung dem Antragsteller erst durch das Fax vom 2. März 2012 bekannt gegeben hat. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes auch per Fax erfolgen kann; dies gelte jedenfalls dann, wenn der Empfänger – wie hier – darum gebeten habe (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301 bis 323 und Beschluss vom 5. Mai 1997 – 1 B 129.96–AuAS 1997, 218, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 5 NC 73.08 – juris – und OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2002 – 12 LA 17/02– NJW 2002, 1969). Sei die streitige vorläufige Anordnung mithin dem Antragsteller am 2. März 2012 wirksam bekannt gegeben worden, so sei auch sein Schreiben vom 3. März 2012 als Widerspruch zu werten, obgleich der Antragsteller den Begriff „Widerspruch“ nicht verwendet habe, zumal er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass ihm der streitige Verwaltungsakt noch gar nicht wirksam zugegangen sei. Der Antragsteller bringe jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die ihm auferlegte Besitzentziehung und die darauf aufbauende Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht hinnehmen wolle. Die Ausführungen des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers in seinem Schreiben vom 3. März 2012 seien mithin als Widerspruch zu werten, dem mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung ohne Weiteres aufschiebende Wirkung zukomme. Danach stehe fest, dass der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO erlangen könne und der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen sei. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers lasse sich als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines sinngemäß eingelegten Widerspruchs gegen die vorläufige Anordnung vom 17. Juli 2008 auslegen. Denn der Antragsteller erstrebe von dem Antragsgegner mit dem vorliegenden Eilantrag kein positives Tun, sondern ein bloßes Unterlassen. Dieses Ziel stelle gegenüber einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Aliud dar, sondern könne bereits durch die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erreicht werden. Für ein solches Begehren stehe dem Antragsteller auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite, denn nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragstellers habe der Antragsgegner dem Antragsteller auf dessen telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass sein sinngemäß eingelegter Widerspruch unbeachtlich sei. Mit Schriftsatz vom 29. November 2012 hat der Kläger die am 22. März 2012 erhobene Feststellungsklage zurückgenommen und zugleich Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass der Beklagte bislang nicht über seinen Widerspruch vom 3. März 2012 entschieden habe. Am 1. Februar 2013 fand ein erfolgloser Erörterungstermin zum Widerspruch des Klägers statt. Durch Widerspruchsbescheid vom 12. April 2013 hat das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück des Klägers werde tatsächlich mit einer Fläche von 24.349 qm als Ackerland und mit einer Fläche von 1.791 qm als Laubgehölz genutzt. Der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel-Herleshausen Teilabschnitt Anschlussstelle Hessisch Lichtenau-Ost bis Hasselbach vom 16. November 2007 sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2010 bestandskräftig. Im Grunderwerbsverzeichnis des Planfeststellungsbeschlusses (S. 64) finde sich das streitige Grundstück des Klägers. An dieser Stelle werde auch bereits die Größe der zu erwerbenden Fläche, nämlich 1,5061 ha festgelegt. Die insoweit einschlägige Maßnahmenbeschreibung habe folgenden Wortlaut: „Im Bereich des Silberberges, „Töpfer“ und „Vor dem Duberoth“ wird einem Buchenwald vorgelagert (z. T. mit A/E 5.3) ein stufig aufgebauter Waldrand aus standorttypischen Laubgehölzen entwickelt. Die Pflanzung erfolgt variierend, i. d. R. drei- bis achtreihig. Ihr werden zum angrenzenden Grünland/Acker oder Weg hin (im Durchschnitt) 3 bis 5 Meter breite Säume vorgelagert, die z. T. auch breiter sein sollen, um einen hohen Randlinieneffekt zu erreichen. Sie werden der Sukzession überlassen. Die Artenauswahl ist der Maßnahme A/E 2.3 zu entnehmen, wobei 80 % Sträucher und 20 % Bäume verwendet werden (hoher Anteil mit hochtragenden Gehölzen). Pflanzfläche: 6.700 qm (ca. 60 % der Gesamtfläche) Sukzessionsfläche: 4.900 qm (ca. 40 % der Gesamtfläche) Flächengröße (gesamt): 11.600 qm.“ Die vom Kläger angegriffene vorläufige Anordnung sei gemäß § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG rechtmäßig. Werde es aus dringenden Gründen erforderlich, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung von anderen Rechten zu regeln, so könne die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen und erlassene Anordnungen aufheben oder ändern. Im vorliegenden Fall sei insbesondere der oben genannte Planfeststellungsbeschluss zu berücksichtigen, der an keinem zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler leide. Der Kläger habe den Planfeststellungsbeschluss auch nicht angegriffen. Im Jahr 2011 habe der Kläger die zwischenzeitlich bepflanzte Fläche als Stilllegungsfläche genutzt. Eine Verzögerung der streitigen Maßnahme in Bezug auf die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Kompensation sei insgesamt noch hinnehmbar. Auch stünden dem Kläger selbstverständlich die entsprechenden Nutzungsentschädigungen zu. Im Übrigen sei von entscheidender Bedeutung, dass Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss im Verfahren wegen der vorläufigen Besitzregelung nicht mehr gehört werden könnten. Das Grunderwerbsverzeichnis des Planfeststellungsbeschlusses weiche nicht vom sogenannten Flächenbedarfsplan ab. Die vorläufige Anordnung habe somit die erforderliche planungsrechtliche Grundlage. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013, eingegangen bei Gericht am 15. Mai 2013, hat der Kläger den ihm am 17. April 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid in das vorliegende Klageverfahren einbezogen. Er macht nunmehr geltend, es sei unstreitig, dass die vorläufige Anordnung vom 17. Juli 2008 ihm, dem Kläger, erst am 2. März 2012 bekannt gegeben worden sei. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sei die vorläufige Anordnung mit dem Inhalt wirksam geworden, mit dem sie bekannt gegeben worden sei. Dies bedeute hier, dass der Beklagte ihm, dem Kläger, den Besitz an seinem Grundstück rückwirkend zum 1. Januar 2009 mit einem Bescheid vom 2. März 2012 entziehe. Angesichts des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, den eine Besitzentziehung bedeute, könne diese durch einen Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen werden. Dies sei auch deshalb geboten, weil sonst das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ins Leere laufen würde. Der Beklagte habe mit den Bepflanzungsmaßnahmen bereits vor der Bekanntgabe der Anordnung begonnen und diese trotz des Widerspruchs vom 3. März 2012 mit Nachdruck fortgesetzt. Mit Blick auf die Geltendmachung von Folgenbeseitigungs- und eventuellen Amtshaftungsansprüchen werde beantragt, dass die Beklagte darlege, zu welchem Datum mit den Bepflanzungsmaßnahmen begonnen worden sei und wer veranlasst habe, dass trotz des eingelegten Widerspruches die Maßnahmen fortgesetzt worden seien. Die vorläufige Anordnung sei nicht nur wegen ihrer Rückwirkung, sondern noch aus einem weiteren Grund materiell rechtswidrig. Im Widerspruchsverfahren habe sich herausgestellt, dass sich die Besitzentziehung auch auf eine Waldfläche von 1.760 qm erstrecken solle. Bei dieser Holzung handele es sich um eine Teilfläche des streitgegenständlichen Grundstückes. Die Besitzentziehung solle erfolgen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen; bereits vorhandener Laubwald könne als Ausgleichsfläche jedoch nicht in Betracht kommen. Insoweit wäre eine Enteignung als ultima ratio zu Gunsten des Beklagten unzulässig; somit wäre auch eine Besitzentziehung rechtswidrig. Die Argumentation des Beklagten, die genannte Teilfläche sei für eine Auwaldentwicklung vorgesehen, sei nicht stichhaltig. Nach allgemeinem Verständnis werde als Auwald eine natürliche Pflanzengesellschaft entlang von Bächen und Flüssen bezeichnet. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens habe die Beklagte unter anderem eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Sie hätte dabei unschwer erkennen können, dass sich der nächstgelegene kleine Bachlauf ca. 800 Meter entfernt befinde und dabei eine Höhendifferenz von ca. 80 Metern bestehe. Im Ergebnis sei also diese bereits vorhandene Waldfläche (Eiche, Buche) naturschutzrechtlich nicht als Ersatzmaßnahme geeignet. Die angeordnete Besitzentziehung könne sich demnach nicht auf diese Teilfläche erstrecken. Der Kläger beantragt, die vorläufige Anordnung vom 17. Juli 2008 aufzuheben, soweit sie sich gegen ihn, den Kläger, richtet und den Widerspruchsbescheid vom 12. April 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, nach Übermittlung des Gerichtsbeschlusses vom 18. April 2012 habe die Flurbereinigungsbehörde Hessen mobil unterrichtet und um Einstellung der Arbeiten gebeten. Dies sei auch geschehen; allerdings sei die Bepflanzung bereits abgeschlossen gewesen. Es habe lediglich die Einzäunung der Fläche gefehlt. Im einschlägigen Planfeststellungsbeschluss sei der nördliche Teil des klägerischen Grundstückes, welches bereits eine Waldfläche darstelle, als Auwaldentwicklung vorgesehen worden. Auch im Grunderwerbsplan der Planfeststellungsunterlagen, der seitens der Flurbereinigungsbehörde die Grundlage für die vorläufige Anordnung gebildet habe, sei die angesprochene Teilfläche als zu erwerbende Fläche ausgewiesen worden. Es sei deshalb nur konsequent gewesen, diese Fläche in die angegriffene vorläufige Anordnung aufzunehmen. Durch Beschluss vom 2. Januar 2014 hat das Flurbereinigungsgericht die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene weist darauf hin, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück keine Auwaldentwicklung vorgesehen ist, sondern lediglich die Entwicklung von Waldrand und die Aufforstung von Laubwald. Dies sei dem bestandskräftigen und vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss einwandfrei zu entnehmen. Der einschlägige Verwaltungsvorgang der Beklagten und die zugehörige Widerspruchsakte (jeweils ein Hefter) sowie die Gerichtsakten 23 C 758/12 und 23 C 762/12 liegen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.