Urteil
23 F 2316/04
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 23. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2004:1214.23F2316.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen wird nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen wird nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig. Als Eigentümer ackerbaulich genutzter Grundstücke im Regelflurbereinigungsgebiet ist die ergänzende Anordnung der Flurbereinigung gegenüber dem Kläger ein belastender Verwaltungsakt. Ihm steht insoweit die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG zu. Streitgegenstand ist allein die durch den Änderungsbescheid Nr. 1 vom 6. November 2002 zur Unternehmensflurbereinigung hinzugetretene Regelflurbereinigung nach den §§ 1, 4 und 8 Abs. 2 FlurbG. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der streitbefangene Flurbereinigungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt keine Rechte des Klägers. Eine Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG ergänzende Regelflurbereinigung lässt das Flurbereinigungsgesetz zu. Anlass und Hauptzweck der Unternehmensflurbereinigung ist die Bewältigung der Folgen eines im öffentlichen Interesse liegenden, fremdnützigen Unternehmens im ländlichen Raum, hier des Neubaus der Ortsumgehung von Harle im Zuge der Bundesstraße 253. Anlass und Hauptzweck des Verfahrens nach § 1 FlurbG ist die Förderung des privaten Nutzens der Gesamtheit der in einem bestimmten Gebiet Land- und Fortwirtschaft betreibenden Grundeigentümer. Bei einem kombinierten Verfahren bedarf es einer jeweils eigenständigen Begründung, dass der im einzelnen verfolgte, im Gesetz abschließend genannte Zweck die Anordnung rechtfertigt (Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 15.03.1984 - 7 S 2985/83 - RzF-25 zu § 4 FlurbG). Bei der Aufstockung einer Unternehmensflurbereinigung mit etwa 264 ha durch eine Regelflurbereinigung mit etwa 57 ha handelt es sich um eine erhebliche Änderung im Sinne des § 8 Abs. 2 FlurbG, für die die Vorschriften der §§ 4 bis 6 FlurbG gelten. Eine Vergrößerung des Verfahrensgebietes um etwa 20 Prozent des bisherigen ist nicht mehr geringfügig (Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14.10.1988 - 9 B 5/88 - RzF-15 - zu § 8 Abs. 1 FlurbG = RdL 1989, 217). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der Anordnungsbeschluss mit Erfolg nur mit der Begründung angefochten werden, die sachlichen Voraussetzungen der §§ 1, 4 FlurbG lägen nicht vor, die Anordnung sei fehlerhaft und die Abgrenzung des Verfahrensgebietes verstoße gegen die Ermessensrichtlinien, die sich aus § 7 FlurbG ergeben (BVerwG, Beschluss vom 26.03.1974 - V B 14.72 - RzF 16 - zu § 4 FlurbG = RdL 1975, 81). Der Änderungsbeschluss Nr. 1 vom 6. November 2002 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler sind nicht geltend gemacht worden und nicht ersichtlich. Der Kläger bzw. sein Vater als Rechtsvorgänger und Voreigentümer der betroffenen Grundstücke ist zuvor angehört worden und beide haben dabei keine Einwendungen gegen die Erweiterung des Flurbereinigungsgebiets vorgebracht. Die nach § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG anzuhörenden Behörden und Institutionen sind ebenfalls vorab um ihre Stellungnahme gebeten worden, wobei der landwirtschaftliche Belange im Besonderen vertretende Kreisbauernverband Schwalm-Eder e.V. mit Schreiben vom 24. Mai 2002 (Blatt 191 VA, Bd. II) keine Bedenken gegen die beabsichtigten ergänzenden Flurbereinigungsmaßnahmen erhoben hat. Die klägerischen Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Nach § 4 FlurbG kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung anordnen und das Verfahrensgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Ob eine Flurbereinigung "erforderlich" ist, richtet sich nach den Zielen der Flurbereinigung gemäß den §§ 1 und 37 FlurbG. Durch die Flurbereinigung sollen die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft verbessert sowie die allgemeine Landeskultur und die Landesentwicklung gefördert werden. Das "Interesse der Beteiligten" ist das sich bei objektiver Beurteilung ergebende wirtschaftliche Interesse der Teilnehmer. Die Bereinigungsbedürftigkeit des Verfahrensgebietes ergibt sich hier schon aus der Zersplitterung des Eigentums. So zeigt die Gebietsübersichtskarte (Bl. 186 VA, Bd. II) vielfach handtuchartig geschnittene Grundstücksflächen als Streueigentum, was der Kläger nicht in Frage gestellt hat. Die feststellbaren Schlaggrößen sind für eine rationelle Produktion nicht geeignet. Dabei ist die Neuordnung des Verfahrensgebietes nicht schon durch vorgenommene Zupachtungen und den Austausch von Nutzungsflächen zwischen den Teilnehmern entbehrlich geworden. Es ist zu berücksichtigen, dass durch Hinzupachtung oder Tausch eine einheitliche Bewirtschaftung bestimmter landwirtschaftlich genutzter Flächen nur für eine gewisse Dauer erreicht werden kann. Durch schuldrechtliche Vereinbarungen wird eine dauerhaft rechtlich gesicherte Bodenordnung nicht gewährleistet. Denn es ist nicht auszuschließen, dass Eigentümer ihre Pachtflächen kündigen und dadurch rationelle Wirtschaftseinheiten aufgelöst werden. Bei alledem ist auch die Überarbeitung des in seinen Grundzügen aus dem 19. Jahrhundert stammenden Wegenetzes vernünftigerweise geboten, um etwa durch den Wegfall von Wegen zu größeren Schlägen und verbesserten Schlagzuschnitten zu kommen. Daneben geht es um einen verbesserten Wegeausbau, um eine möglichst ganzjährige Befahrbarkeit mit schwereren und größeren Fahrzeugen zu sichern, die in der heutigen Landwirtschaft das Erntegut unmittelbar am Feld aufnehmen. Dabei wird sich die Flurbereinigung im Zugangsgebiet auch insofern positiv auf das Gesamtgebiet auswirken, als die Abwicklung der noch in Gang befindlichen Unternehmensflurbereinigung durch die Hinzunahme weiterer 57 ha flexibler gehandhabt und abgewickelt werden kann. Es ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung der Kreisbauernverband ursprünglich für ein größeres Unternehmensflurbereinigungsgebiet eintrat und die Hinzunahme der jetzigen Erweiterung vor allem deshalb unterblieben war, weil die Finanzierung der Flurbereinigungsmaßnahmen im jetzt streitbefangenen Änderungsbereich damals nicht gesichert war und dem Unternehmensträger nicht auferlegt werden konnte. Mit der inzwischen erteilten Finanzierungszusage der Gemeinde Wabern liegt insoweit ein neuer Sachverhalt vor, der jetzt eine planerisch angemessene Vergrößerung zulässt. Im Übrigen dient auch der vorgesehene Ausbau des Hauptwirtschaftsweges 65 der Gesamtmaßnahme, weil die Herbeiführung der möglichst ganzjährigen Befahrbarkeit geeignet ist, die Nutzung der vielbefahrenen Bundesstraße B 253 zu mindern und gewisse Teilverkehre, auch landwirtschaftlicher Art, aufzunehmen. Das hinreichende Interesse der Teilnehmer an der Anordnung und den dadurch eingeleiteten Flurbereinigungsmaßnahmen bemisst sich nach dem wohlverstandenen, auf sachlichen Erwägungen beruhenden Interesse der Mehrheit der Teilnehmer aufgrund einer objektiven Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte und Gegebenheiten (vgl. BVerwG, B. v. 28.12.1960 - RdL 1961, 80). Auf das Individualinteresse einzelner Teilnehmer allein, deren Flurstücke etwa im Verhältnis zu anderen Besitzständen großflächig, teilweise gut geschnitten oder nicht all zu weit auseinander liegend sind, kommt es hingegen nicht entscheidend an (vgl. Flurbereinigungsgericht Baden-Württemberg, U. v. 07.03.1994 - 7 S 1429/93 - ESVGH 44, 314). Hier konnte die zuständige Flurbereinigungsbehörde angesichts der geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, des ursprünglich bereits größer gewünschten Zuschnitts des Flurbereinigungsgebiets, der gemeindlichen Finanzierungszusage und des Umstands, dass die Anhörungen im Vorfeld des Änderungsbescheids keine kritischen Einwendungen dagegen erkennen ließen, beanstandungsfrei von einem überwiegenden objektiven Teilnehmerinteresse im Sinne des § 4 FlurbG ausgehen. Die im angefochtenen Änderungsbescheid Nr. 1 vorgenommene Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 7 Abs. 1 FlurbG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ist das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass es nicht allein um den Ausbau des Hauptwirtschaftswegs Nr. 65 auf einer Länge von 1,2 km geht, sondern auch um Ausgleichsmaßnahmen, bodenordnende Maßnahmen, die Einziehung von Wendewegen und sonstige Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur. Bei alledem ist der geplante asphaltierte Ausbau des in Ost-West-Richtung von der Ortslage Harle bis zur Gemarkungsgrenze von Rhünda verlaufenden Weges Nr. 65, wie er im Entwurf des Wege- und Gewässerplans vorgesehen und von den konkreten Einzelheiten der Ausbaumaßnahme her nicht Streitgegenstand ist, planerisch nicht unangemessen. Dabei kommt es im Rahmen dieses Verfahrens nicht auf eine abschließende rechtliche Bewertung der noch nicht endgültig festgestellten Maßnahme an. Hier genügt es, dass sich ein Hauptwirtschaftsweg zur Erschließung der Feldmark und zur Verbindung zweier Ortslagen, auch wenn er als kombinierter Rad- und Wirtschaftsweg angesprochen worden ist, im Rahmen der Aufgaben der Flurbereinigung nach § 37 Abs. 1 und 2 FlurbG hält, wo auch die Erholung in Abs. 2 ausdrücklich genannt ist. Wie der Senat bereits in seinem Bescheid vom 11.09.1974 - III F 301/74 - RzF - § 7 Abs. 1 FlurbG, S. 31 ausgeführt hat, kann bei Bestimmung des Zweckes der Flurbereinigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die ins Einzelne gehende Ausgestaltung von Aufgaben, wie sie die speziellen Abschnitte der Dritten Teils des Flurbereinigungsgesetzes vornehmen, nicht außer Acht gelassen werden, so dass auch die Schaffung von Wegen im Flurbereinigungsgebiet (§ 39 Abs. 1 FlurbG) zu berücksichtigen ist. Bei der Anlage des neuen Wegenetzes ist auch der Erholungsverkehr zu fördern, z.B. durch Wander-, Reit- und Radfahrwege (vgl. Seehusen-Schwede, FlurbG, Kommentar, 7. Aufl. 1997, § 7 Rn. 50). Dabei ist der Vortrag des Klägers, es finde lediglich an sechs Tagen im Jahr eine landwirtschaftliche Nutzung für wenige Grundstücke statt, nicht glaubhaft und vom Beklagten plausibel und in sich widerspruchsfrei zurückgewiesen worden, ohne dass es darauf im Rahmen der Anfechtung des Flurbereinigungsbeschlusses entscheidend ankommt. Im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 117 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheids Bezug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG liegen nicht vor. Der Kläger ist Alleineigentümer zweier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Wabern, Gemarkung Harle, Flur ..., Flurstück ... und Flur ..., Flurstück ... mit einer Gesamtfläche von 45.577 qm. Er wendet sich gegen den gemäß den §§ 1, 4 und 8 Abs. 2 FlurbG erneut am 6. November 2002 ergangenen Änderungsbeschluss Nr. 1 zum Unternehmensflurbereinigungsverfahren in Teilen der Gemarkungen Harle, Wabern, Niedermöllrich und Lohre (F 989). Die im Jahre 1992 mit etwa 264 ha begonnene und noch nicht abgeschlossene Unternehmensflurbereinigung dient dem durchgeführten Neubau der Ortsumgehung des Waberner Ortsteils Harle im Zuge der Bundesstraße B 253. Die mit dem Änderungsbeschluss Nr. 1 mit der Unternehmensflurbereinigung verknüpfte Regelflurbereinigung unter der Bezeichnung Wabern-Harle I mit etwa 57 ha soll Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur dienen (z. B. Ausbau des Hauptwirtschaftsweges Nr. 65, Einziehung von Wendewegen, Ausgleichsmaßnahmen und Bodenordnung usw.). Für die betroffenen Grundstückseigentümer, die vor Erlass des Änderungsbescheides Nr. 1 dagegen keine Einwendungen erhoben, sollen durch die Hinzuziehung der Regelflurbereinigungsflächen keine Kosten entstehen, da die Gemeinde Wabern die Eigenleistung der Teilnehmer sowie einen eventuellen Flächenmehrbedarf übernehmen werde. Bei der Anhörung der in § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG aufgeführten Institutionen hat u. a. der Kreisbauernverband Schwalm-Eder e. V. mit Schreiben vom 24. Mai 2002 erklärt, zu Grund und Zweck der Erweiterung des Verfahrensgebietes bestünden keine Bedenken (Blatt 191 der Verfahrensakte - VA -, Bd. II). Der Vater des Klägers, Herr A ... B ..., in dessen Verfahrensstellung der Kläger später einrückte, trug in seinem Widerspruch vom 20. Dezember 2002 zum streitbefangenen Änderungsbeschluss Nr. 1 vor, unter dem Deckmantel der Flurbereinigung solle ein vorhandener intakter und ausreichender Wirtschaftsweg (Nr. 65) in einen Radweg umgewandelt werden. Damit würden Mittel der Flurbereinigung zweckentfremdet, ohne dass dafür ein Bedürfnis bestehe. Dieser Auffassung sind die untere und die obere Flurbereinigungsbehörde und das Amt für den ländlichen Raum beim Landrat des Schwalm-Eder-Kreises in der Folgezeit mit näherer Begründung entgegengetreten. Das Hessische Landesvermessungsamt - Obere Flurbereinigungsbehörde - wies den klägerischen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2004 (Blatt 5 der Gerichtsakte - GA -) zurück. Dort ist u. a. ausgeführt, klägerseits habe man sich erst gegen einen Ausbau des Wirtschaftsweges Nr. 65 gewandt, als die Flurbereinigungsbehörde an der ein Pacht- und ein Eigentumsgrundstück des Klägers berührenden Ausgleichsmaßnahme Nr. 619 auf der Karte zum Entwurf des Wege- und Gewässerplans festgehalten habe. Der Ausbau des derzeit teilweise als geschotterter Feldweg vorhandenen Wirtschaftsweges Nr. 65 von der Ortslage Harle in Ost-West-Richtung bis zur Gemarkungsgrenze nach Rhünda ist mit Asphaltdecke und 3 m Breite bei einer Länge von 1,2 km vorgesehen. Der Kläger hat am 2. August 2004 gegen den ihm am 5. Juli 2004 zugestellten Widerspruchsbescheid Anfechtungsklage erhoben. Er macht geltend, die Gebietserweiterung diene keinen Zwecken der Flurbereinigung, insbesondere keinen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur. Die Flurbereinigung im Zugangsgebiet wirke sich nicht positiv auf das Gesamtgebiet aus und habe mit diesem nichts zu tun. Man solle vordringlich besser das Ausgangsverfahren abschließen. Der Ausbau des Wirtschaftsweges Nr. 65 bringe den Teilnehmern nicht den geringsten Nutzen. Der Weg spiele für die Landwirtschaft nur eine untergeordnete Rolle. Nur fünf Landwirte benutzten den Weg jährlich an drei Tagen für die Aussaat und an drei Tagen für die Ernte. Die anliegenden Flächen seien kein Rübenstandort, Transporte umfangreicher Art fielen nicht an. Soweit der Weg ins Dorf münde, könne er wegen des Rückbaus der Dorfstraßen durch Großmaschinen nicht sinnvoll befahren werden. Der gesamte Vorgang um den Ausbau des Wirtschaftsweges diene als Vorwand, für den von der Gemeinde Wabern gewünschten Radweg eine Finanzierung durch die Flurbereinigung sicher zu stellen. Dies zeige schon der Umstand, dass die Gemeinde die Eigenleistung der Teilnehmer sowie einen eventuellen Flächenmehrbedarf übernehmen wolle. Der Kläger beantragt, den Flurbereinigungsbeschluss zum Flurbereinigungsverfahren Wabern-Harle I (Aktenzeichen F 989) in Gestalt seines Änderungsbeschlusses Nr. 1 vom 6. November 2002 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Landesvermessungsamtes - Obere Flurbereinigungsbehörde - vom 29. Juli 2004 zum Aktenzeichen LK 21.0-1/03 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen und dazu insbesondere auf die Stellungnahme des Amtes für den ländlichen Raum vom 6. April 2004 verwiesen, dass mit dem vorgesehenen Ausbau des Weges Nr. 65 dem landwirtschaftlichen Verkehr künftig eine optimale Trasse zur Verfügung stehe, die den Anforderungen insgesamt entspreche. Die landwirtschaftliche Wegenutzung sei intensiver als lediglich sechs Mal im Jahr, wie dies der Kläger vortrage. Für den landwirtschaftlichen Verkehr sei über 1,5 bis 2 km keine Straßennutzung der Bundesstraße erforderlich. Es werde eine zeitsparende Wegstrecke angelegt, die durch Witterungseinflüsse kaum beeinträchtigt ganzjährig nutzbar bleibe. Dem Senat liegen vier Hefter Verfahrensakten zum Flurbereinigungsverfahren F 989 Wabern-Harle von 1992 bzw. Wabern-Harle I von 2002 vor, ebenso die Aufsichtsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und vier Hefter Widerspruchsakten. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.