Beschluss
22 A 842/17.PV
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 22. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:1128.22A842.17.PV.00
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Leitsätze
§ 22 Abs. 6 S. 2 UniklinG ist als spezialgesetzliche Konkretisierung der allgemeinen Vertretungsregelung des § 8 Abs. 3 S. 2 HPVG zu verstehen. Die Kaufmännische Direktorin vertritt als entscheidungsbefugtes Mitglied des Klinikumsvorstands diesen nach § 8 Abs. 3 S. 1 HPVG gegenüber dem Personalrat im dem Sinne, als ihr die Rolle als verantwortliche Ansprech- und Verhandlungspartnerin des Personalrats zugeordnet wird. Die Bestellung eines ständige(n) Vertreter(s) der Dienststellenleitung speziell für die Aufgabe der Wahrnehmung von Personalvertretungsangelegenheiten ist nicht zulässig.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2017 - 23 K 3204/16.F.PV abgeändert.
Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass sich die Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 3 HPVG in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten neben dem stellvertretenden Kaufmännischen Direktor auch durch die Personaldezernentin des Universitätsklinikums Frankfurt am Main, Frau X..., vertreten lassen kann, wird insgesamt abgelehnt.
Der im Beschwerdeverfahren gestellte Widerantrag des Beteiligten wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 22 Abs. 6 S. 2 UniklinG ist als spezialgesetzliche Konkretisierung der allgemeinen Vertretungsregelung des § 8 Abs. 3 S. 2 HPVG zu verstehen. Die Kaufmännische Direktorin vertritt als entscheidungsbefugtes Mitglied des Klinikumsvorstands diesen nach § 8 Abs. 3 S. 1 HPVG gegenüber dem Personalrat im dem Sinne, als ihr die Rolle als verantwortliche Ansprech- und Verhandlungspartnerin des Personalrats zugeordnet wird. Die Bestellung eines ständige(n) Vertreter(s) der Dienststellenleitung speziell für die Aufgabe der Wahrnehmung von Personalvertretungsangelegenheiten ist nicht zulässig. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2017 - 23 K 3204/16.F.PV abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass sich die Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 3 HPVG in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten neben dem stellvertretenden Kaufmännischen Direktor auch durch die Personaldezernentin des Universitätsklinikums Frankfurt am Main, Frau X..., vertreten lassen kann, wird insgesamt abgelehnt. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Widerantrag des Beteiligten wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die personalvertretungsrechtliche Vertretungsbefugnis durch die Personaldezernentin des Universitätsklinikums Frankfurt am Main, Frau X.... Mit Beschluss des Vorstands vom 9. Februar 2015 Nr. V 43/15 wurden Herr Y... "zum Stellvertreter der Kaufmännischen Direktorin als Leiterin der Verwaltung" (Nr. 1 des Beschlusses) und Frau X... "zur Stellvertreterin der Kaufmännischen Direktorin gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HPVG" bestellt (Nr. 3 des Beschlusses, Bl. 15 GA). Mit E-Mail vom 2. August 2016 teilte der Vorsitzende des Beteiligten der Antragstellerin mit, dass die Bestellung der Personaldezernentin Frau X... als spezielle Stellvertreterin für alle Angelegenheiten des Personalrates nach einhelliger Meinung des Gremiums nicht "gangbar" sei. Daraufhin hat die Antragstellerin am 15. September 2016 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Sie vertritt die Auffassung, es gebe keine rechtlichen Gründe, die gegen eine Vertretung der Dienststellenleitung durch die Personaldezernentin sprächen. Vielmehr sei nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine Vertretung durch die Personaldezernentin als sachgerecht anzusehen. Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass sich die Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 3 HPVG in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten neben dem stellvertretenden Kaufmännischen Direktor auch durch die Personaldezernentin des Universitätsklinikums Frankfurt, Frau X... vertreten lassen kann. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat Bedenken gegenüber der Zulässigkeit des Antrags geltend gemacht. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. § 8 HPVG sei zwingend zu beachten. Die Vorschrift lasse es nicht zu, die Personaldezernentin als Vertreterin der Dienststellenleitung zu "bestimmen". Mit Beschluss vom 21. Januar 2017 - 23 K 3204/16. F - hat die Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt festgestellt, " dass die vom Vorstand des Universitätsklinikums Frankfurt am Main auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 seiner Geschäftsordnung zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HPVG bestellte Person zur Vertretung der Dienstellenleitung in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten befugt ist." Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Klinikumsvorstand sei befugt gewesen, Frau X... als ständige Vertreterin der Kaufmännischen Direktorin für die Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten zu bestimmen. Gemäß § 22 Abs. 6 S. 2 UniKlinG vertrete die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor als entscheidungsbefugtes Mitglied den Klinikumsvorstand als Dienststellenleiter und Vorgesetzter der Beschäftigten nach § 8 Abs. 3 Satz 1 HPVG gegenüber dem Personalrat. Damit werde die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 HPVG konkretisiert, wonach bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Anstalten des öffentlichen Rechts - wie der Antragstellerin - der Vorstand für die Dienststellenleitung handele. Die konkretisierende Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 HPVG, wonach sich der Vorstand durch ein entscheidungsbefugtes Mitglied oder dessen ständigen Vertreter vertreten lassen könne, ermögliche dem Vorstand, auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 seiner Geschäftsordnung eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors zu bestimmen, der speziell zur Vertretung i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 HPVG gegenüber dem Personalrat berechtigt sei. Auf dieser Grundlage erweise sich die Bestimmung von Frau X... als Stellvertreterin der Kaufmännischen Direktorin gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HPVG durch Beschluss vom 9. Februar 2015 als rechtmäßig und wirksam gegenüber dem Personalrat. Eine Vertretung durch einen ständigen Vertreter oder eine ständige Vertreterin lasse § 8 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. HPVG ohne Anknüpfung an die Entscheidungsbefugnis im Vorstand zu. Weitere Voraussetzungen stelle das Gesetz nicht auf. Insbesondere ergäben sich keine Bedenken im Hinblick darauf, dass Frau X... als Personaldezernentin fungiere. In dieser Funktion habe sie dienstlich mit den Angelegenheiten zu tun, in Bezug auf die sie auch zur Wahrnehmung der Vertretung der Dienststellenleitung gegenüber dem Personalrat befugt sei. Dass eine ständige Vertreterin zur Wahrnehmung aller potentiell beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Dienststelle eigenverantwortlich zuständig sei, fordere das Gesetz nicht. Dass die Vertretungsbefugnis von Frau X... auf nur bestimmte Angelegenheiten beschränkt sei, wie der Beteiligte in seinem Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 suggeriere, lasse sich der Beschlussfassung des Vorstands nicht entnehmen. Vielmehr sei Frau X... als ständige Vertreterin ausschließlich für die Wahrnehmung der Angelegenheiten im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 HPVG bestimmt worden. Dies umfasse alle Angelegenheiten, in denen die Kaufmännische Direktorin dem Beteiligten auf der Grundlage des HPVG gegenübertrete. Soweit der Antrag darauf gerichtet sei, festzustellen, dass Frau X... die Kaufmännische Direktorin neben dem stellvertretenden Kaufmännischen Direktor vertreten dürfe, sei er hingegen unbegründet. Eine Vertretung in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten durch den (weiteren) ständigen Vertreter der Kaufmännischen Direktorin habe der Vorstand nicht beschlossen, da diesem ausweislich der Beschlussfassung unter Nr. 1 des Beschlusses vom 9. Februar 2015 ausdrücklich nur die Befugnis zukomme, die Kaufmännische Direktorin als Leiterin der Verwaltung sowie Beauftragte für den Haushalt und als Mitglied des Klinikumsvorstands zu vertreten. Eine Befugnis zur Vertretung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 HPVG sei davon nicht umfasst, weil der Vorstand in Nr. 3 seines Beschlusses ausdrücklich Frau X... für die Vertretung der Kaufmännischen Direktorin in diesen Angelegenheiten bestellt habe. Nur dies entspreche der gesetzlichen Vorgabe, wonach sich der Vorstand bzw. hier die Kaufmännische Direktorin (§ 22 Abs. 6 UniKlinG) (nur) durch einen ständigen Vertreter vertreten lassen könne. Gegen diesen ihm am 14. Februar 2017 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 13. März 2017 Beschwerde eingelegt und sie am 13. April 2017 wie folgt begründet: Der Beschluss sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil das erstinstanzliche Gericht der Antragstellerin entgegen § 308 ZPO etwas zugesprochen habe, was diese nicht beantragt habe. Ausweislich des Tenors werde unterstellt, Frau X... sei gemäß § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands zur Stellvertreterin der Antragstellerin bestellt worden. Dies sei unzutreffend. Mit Beschluss des Vorstands des Universitätsklinikums vom 9. Februar 2015 sei lediglich Herr Y... zum Stellvertreter der Antragstellerin und Kaufmännischen Direktorin gem. § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung bestellt worden, nicht jedoch Frau X.... In dem Vorstandsbeschluss betreffend Frau X... sei diese lediglich "zur Stellvertreterin der Kaufmännischen Direktorin gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Personalvertretungsgesetz" bestimmt worden. Dessen ungeachtet lasse es der Regelungszusammenhang des § 8 HPVG entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin und des erstinstanzlichen Gerichts nicht zu, Frau X... als ständige Vertreterin der Antragstellerin zu benennen oder zu bestellen. Die gesetzlichen Regelungen in Absatz 3 des § 8 HPVG ersetzten die Regelungen des § 8 Abs. 1 HPVG. Danach sei der Vorstand als Gremium Dienststellenleitung im Sinne des Gesetzes. Der Vorstand könne sich durch ein entscheidungsbefugtes Mitglied oder dessen ständigen Vertreter vertreten lassen. Für das Universitätsklinikum gelte die Spezialregelung in § 22 Abs. 6 S. 2 UniKlinG, wonach die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor als entscheidungsbefugtes Mitglied den Klinikumsvorstand nach § 8 Abs. 3 S. 1 HPVG gegenüber dem Personalrat vertritt. § 22 UniKlinG gelte im Verhältnis zur fakultativen Regelung des § 8 Abs. 3 S. 2 HPVG abschließend, so dass die Vertretung des Vorstands als Dienststellenleiter durch den "ständigen Vertreter" gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 HPVG nicht mehr möglich sei. Jedenfalls sei Frau X... nicht "ständige Vertreterin" im Sinne der genannten Norm. Denn der Vorstand habe im Vollzug seiner Geschäftsordnung Herrn Y... zum ständigen Vertreter gemäß § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung bestimmt. "Ständiger Vertreter" im Sinne des HPVG sei nach allgemeinem Verständnis nur, wer eine allgemeine und umfassende Vertretungsbefugnis habe. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet. Der Beteiligte beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2017 - 23 K 3204/16.F.PV - den Antrag abzuweisen, festzustellen, dass sich die Antragstellerin auf der Grundlage des Beschlusses des Vorstands des Universitätsklinikums Frankfurt am Main Nr. V 43/15 vom 9. Februar 2015 nicht gem. § 8 Abs. 3 HPVG in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten durch die Personaldezernentin des Universitätsklinikums Frau X... vertreten lassen kann. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde und den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die für zutreffend erachteten Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zudem wendet sie sich gegen die Auffassung der Gegenseite, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 308 ZPO etwas zugesprochen, was nicht beantragt gewesen sei. Der vom Beteiligten widerklagend gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, da die Antragstellerin in den widerklagend gestellten Feststellungsantrag nicht einwillige und dieser auch nicht sachdienlich im Sinne von § 533 ZPO sei. Mit einem Erfolg des Beteiligten im vorliegenden Beschwerdeverfahren stünde fest, dass sich die Antragstellerin auf der Grundlage des Beschlusses des Vorstandes des Universitätsklinikums Frankfurt am Main Nr. V 43/15 vom 9. Februar 2015 nicht gemäß § 8 Abs. 3 HPVG in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten durch die Personaldezernentin des Universitätsklinikums, Frau X..., vertreten lassen könne. Mit Schriftsätzen vom 25. Mai 2018 und vom 6. August 2018 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Anhörung erklärt. II. Die Beschwerde des Beteiligten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Anhörung entscheiden kann (§ 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 90 Abs. 2 § 83 Abs. 4 S. 3 ArbGG), ist mit dem gestellten Hauptantrag zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§ 111 Abs. 3 HPVG i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 ArbGG). Der erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag ist statthaft nach § 256 ZPO. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Personaldezernentin des Universitätsklinikums die Kaufmännische Direktorin in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten vertreten kann. Das ist ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, dessen Klärung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren angestrebt werden kann. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Die Beschwerde ist auch begründet. Es bedarf keiner Beantwortung, ob das erstinstanzliche Gericht mit der gewählten Tenorierung gegen § 308 ZPO verstoßen hat. Die Antragstellerin ist aus Rechtsgründen gehindert, sich in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten durch die Personaldezernentin Frau X... vertreten zu lassen, so dass der Feststellungsantrag der Antragstellerin insgesamt abzulehnen war. § 22 Abs. 6 S. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000, GVBl. I S. 344, zuletzt geänd. am 22. August 2018 (GVBl. S. 362), - UniKlinG - bestimmt, dass die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor als entscheidungsbefugtes Mitglied den Klinikumsvorstand nach § 8 Abs. 3 Satz 1 HPVG gegenüber dem Personalrat vertritt. Die durch Nr. 3 des Beschlusses des Vorstands des Universitätsklinikums vom 9. Februar 2015, Nr. V 43/15 vorgenommene Bestellung von Frau X... als "ständige Vertreterin" des Vorstands speziell für die Aufgabe der Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben ist danach nicht zulässig. Der Personalrat hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Kaufmännische Direktorin in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten als Ansprech- und verantwortlicher Verhandlungspartner gegenübertritt. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus folgenden Erwägungen: Die Vertretungsbefugnis in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten bestimmt sich grundsätzlich nach § 8 HPVG. Nach dessen Abs. 1 handelt für eine Dienststelle deren Leiter, der sich durch seinen ständigen Vertreter, bei obersten Dienstbehörden und anderen zeichnenden Stellen, auch durch den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen kann. § 8 Abs. 3 HPVG regelt die Vertretungsbefugnis in Anstalten des öffentlichen Rechts. Um eine solche handelt es sich bei der Antragstellerin (§ 1 Abs. 1 Uniklinikgesetz - UniklinG -). Für diese handelt nach § 8 Abs. 3 S. 1 HPVG der Vorstand, der sich wiederum durch ein entscheidungsbefugtes Mitglied oder dessen ständigen Vertreter vertreten lassen kann (§ 8 Abs. 3 S. 2 HPVG). Das Universitätsklinikum wird durch den Vorstand geleitet (§ 8 Abs. 1 UniklinG), dem unter anderem die Kaufmännische Direktorin als stellvertretende Vorsitzende angehört (§ 7 Nr. 2 UniklinG). Damit wird dem Klinikumsvorstand gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 HPVG rechtlich die Stellung des Dienststellenleiters zugewiesen bzw. fungiert der Klinikumsvorstand als Dienststellenleitung im Sinne des HPVG (Hess. VGH, Fachsenat für Personalvertretungssachen, Beschluss vom 22. Januar 2004 - 22 TL 2754/01 -, PersR 2004, 315, zit. nach juris Rdnr. 31, 34; von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: August 2018, § 8 HPVG Rdnr. 89). Der Klinikumsvorstand ist (auch) oberste Dienstbehörde im Sinne des § 72 HPVG (Hess VGH, a.a.O., Rdnr. 34) und Vorgesetzter der Beschäftigten des Universitätsklinikums (§ 22 Abs. 6 S. 1 UniklinG). Davon ausgehend ist § 22 Abs. 6 S. 2 UniklinG als spezialgesetzliche Konkretisierung der allgemeinen Vertretungsregelung des § 8 Abs. 3 S. 2 HPVG zu verstehen. Die Kaufmännische Direktorin vertritt als entscheidungsbefugtes Mitglied des Klinikumsvorstands diesen nach § 8 Abs. 3 S. 1 HPVG gegenüber dem Personalrat in dem Sinne, als ihr die Rolle als verantwortliche Ansprech- und Verhandlungspartnerin des Personalrats zugeordnet wird (v. Roetteken/ Rothländer, a.a.O., § 8 Rdnr. 90 und § 98 Rdnr. 44). Der Sinn einer gesetzlichen Zuordnung der personalvertretungsrechtlichen Vertretungsbefugnis durch § 7 BPersVG und § 8 HPVG im allgemeinen, wie auch der für das Uniklinikum Frankfurt durch § 22 Abs. 6 UniklinG an die Kaufmännische Direktorin vorgenommenen gesetzlichen Zuordnung der personalvertretungsrechtlichen Vertretungsbefugnis besteht darin, dem Personalrat auf Seiten des Dienstherrn bzw. Dienststellenleiters einen umfassend entscheidungs- und sachkompetenten Verhandlungspartner zur Seite zu stellen. Die Berechtigung des Dienststellenleiters (hier: des Klinikumsvorstands) sich in Ausübung seiner personalvertretungsgesetzlichen Pflichten vertreten zu lassen, gilt danach nicht unbeschränkt. Denn die gesetzlichen Vertretungsregelungen sollen sicherstellen, dass dem Personalrat nicht ständig wechselnde Verhandlungspartner gegenübertreten, deren Entscheidungskompetenzen fraglich sein können (vgl. zum BPersVG Hebeler in Lorenzen/ Etzel/Gerhold u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand: Okt. 2018, § 7 Rdnr. 18 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist die Bestellung eines "ständige(n) Vertreter(s)" des Dienststellenleiters speziell für die Aufgabe der Wahrnehmung von Personalvertretungsangelegenheiten nicht zulässig (vgl. Hebeler, BPersVG a.a.O., § 7 Rdnr. 19 und Burkholz, Hessisches Personalvertretungsgesetz, 4. Aufl. 2016, § 8 Anm. 3.1, der die Bestimmung "eines ständigen Vertreters eigens für Personalvertretungsaufgaben" im Zusammenhang mit der Regelung der Stellvertretung für Behörden der Landesverwaltung als unzulässig ansieht). Nichts anderes gilt für den hier durch § 22 Abs. 6 S. 2 UniklinG speziell geregelten Fall, in dem die Aufgabe der Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben gesetzlich der Kaufmännischen Direktorin als Vorstandsmitglied und Leiterin der Verwaltung des Uniklinikums zugewiesen worden ist, ohne dass eine dem § 8 Abs. 1 HPVG vergleichbare oder sonstige Weiterdelegationsermächtigung der personalvertretungsrechtlichen Vertretungsbefugnis (und -pflicht) vorgesehen ist (v. Roetteken/ Rothländer, a.a.O., § 98 Rdnr. 44). Der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Widerantrag zu 2. hat keinen Erfolg. Er ist nicht sachdienlich im Sinne von § 533 ZPO. Es besteht kein (Rechtsschutz-)bedürfnis für die von dem Beteiligten seinerseits begehrte gegenteilige gerichtliche Feststellung, dass sich die Antragstellerin auf der Grundlage des Beschlusses des Vorstands des Universitätsklinikums Frankfurt am Main Nr. V 43/15 vom 9. Februar 2015 nicht gem. § 8 Abs. 3 HPVG in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten durch die Personaldezernentin des Universitätsklinikums Frau X... vertreten lassen kann. Die aufgeworfene Frage ist durch die vorstehende Entscheidung in negativer Hinsicht geklärt. Es besteht derzeit kein Anlass für die Vermutung, dass die Antragstellerin dem zuwider handelt, zumal sie in der Beschwerdeerwiderung ausdrücklich bekundet hat, dass mit dem - eingetretenen - Erfolg des Beteiligten im vorliegenden Beschwerdeverfahren feststehe, dass sich die Antragstellerin auf der Grundlage des Beschlusses des Vorstandes des Universitätsklinikums Frankfurt am Main Nr. V 43/15 vom 9. Februar 2015 nicht gemäß § 8 Abs. 3 HPVG in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten durch die Personaldezernentin des Universitätsklinikums, Frau X..., vertreten lassen kann. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 111 Abs. 3 S. 1 HPVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 S. 2, 82 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.