Beschluss
22 A 428/17.PV
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 22. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0523.22A428.17.PV.00
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Leitsätze
Der Pausenaufsichtsplan einer Schule ist keine Pausenregelung im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG, denn bei den Pausen in der Schule handelt es sich in Bezug auf die Lehrerinnen und Lehrer nicht um Arbeitszeitunterbrechungen, für deren Dauer sie von jeder Arbeits- oder Dienstpflicht und von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereit zu halten, befreit sind. Die Einteilung von Lehrkräften zur Pausenaufsicht in einem solchen Plan ist auch keine Arbeitszeitregelung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. November 2016 - 23 K 1123/15.DA.PV - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Pausenaufsichtsplan einer Schule ist keine Pausenregelung im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG, denn bei den Pausen in der Schule handelt es sich in Bezug auf die Lehrerinnen und Lehrer nicht um Arbeitszeitunterbrechungen, für deren Dauer sie von jeder Arbeits- oder Dienstpflicht und von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereit zu halten, befreit sind. Die Einteilung von Lehrkräften zur Pausenaufsicht in einem solchen Plan ist auch keine Arbeitszeitregelung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. November 2016 - 23 K 1123/15.DA.PV - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Neugestaltung einer Pausenaufsichtsregelung an der A-Schule in A-Stadt. Antragsteller ist der in der Schule gewählte Personalrat. Beteiligter ist der dort amtierende Schulleiter. Zum Schuljahr 2009/2010 setzte der Beteiligte eine Neuregelung des Pausenaufsichtsplans in Kraft. Da die neue Regelung zu einer Erhöhung der Aufsichtspflichten für die Lehrkräfte führte, war diese in der Folgezeit Gegenstand mehrerer Gespräche zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 teilte der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten mit, dass bei der Aufsichtsplan-Neuregelung ein Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Es werde daher unter Berufung auf das dem Personalrat zustehende Initiativrecht beantragt, eine neue Pausenaufsichtsregelung in gemeinsamer Abstimmung herbeizuführen. Nach Ansicht des Personalrats habe sich an der A-Schule gegenüber der früheren Aufsichtsregelung die Zahl der Schüler nicht signifikant erhöht. Weiter sei auch festzustellen, dass es sich bei der Schule nicht um eine "Problemschule" handele, die eine besonders intensive Pausenaufsicht erfordere. Auch seien die Schüler überwiegend bereits volljährig und bedürften keiner besonderen Aufsicht zur Abwendung von Gefahrensituationen. Bei einer Lehrerbefragung hätten 48 % der Kolleginnen und Kollegen angegeben, dass Ihrer Ansicht nach weniger Aufsicht ausreichend sei, um Schaden von den Schülern der Schule und Dritten abzuwenden, 29 % hätten sogar angegeben, dass ein Eingreifen zu keinem Zeitpunkt notwendig gewesen sei, ebenfalls etwa 29 % hätten mitgeteilt, dass sie etwa einmal pro Monat hätten eingreifen müssen. Seitens des Personalrats werde daher im Rahmen einer neuen Aufsichtsregelung die Umstellung beispielsweise auf ein patrouillierendes System vorgeschlagen, wodurch die Aufsichtsverpflichtung für die Lehrkräfte insgesamt gesenkt werden könne. Der Antragsteller stellte - nach weiteren ergebnislosen Gesprächen mit dem Beteiligten - mit Schreiben vom 7. Mai 2015 nochmals förmlich unter Berufung auf § 69 Abs. 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG den Antrag, eine Neuregelung der Aufsicht herbeizuführen und den aktuell geltenden Aufsichtsplan zum Schuljahr 2014/2015 um die Aufsichten TR1 A, TR3 E, TR2 A, eine Aufsicht im Neubau und die Mittagsaufsicht im Foyer zu reduzieren. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Argumente aus dem Schreiben vom 28. Januar 2015 wiederholt. Nachdem am 29. Mai 2015 erneut das Thema ergebnislos zur Sprache gekommen war, teilte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 gegenüber dem Beteiligten mit, dass die beantragte Maßnahme nunmehr gemäß § 69 Abs. 3 S. 5 HPVG als gebilligt gelte, weil der Beteiligte als Dienststellenleiter nicht innerhalb der in § 69 Abs. 3 S. 3 HPVG genannten Frist von 4 Wochen nach Abschluss der Erörterung schriftlich seine Entscheidung mitgeteilt habe. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er nicht beabsichtige, die Pausenaufsicht an der Schule zu reduzieren. Die behauptete Fiktionswirkung sei nicht eingetreten, weil das Thema "Reduzierung der Pausenaufsichtsregelung" am 29. Mai 2015 nicht auf der Tagesordnung gestanden habe. In dieser Sitzung habe es lediglich unter dem Punkt "Verschiedenes" kurz vor dem Schluss der Sitzung einen kurzen Austausch darüber gegeben, dass zum Thema Aufsicht keine Erörterung nötig sei, weil beide Seiten bei ihrer jeweiligen Rechtsauffassung geblieben seien. Zuvor habe er als Dienststellenleiter wiederholt gegenüber dem Personalrat die Auffassung vertreten, dass die Pausenaufsichtsregelung weder der Mitbestimmung noch der Mitwirkung des Personalrats unterliege. Unabhängig davon weise er darauf hin, dass vor seiner Zeit an der Schule die Situation problematisch gewesen sei und durch die Verstärkung der Aufsicht die Zahl der Vorfälle gravierend zurückgegangen sei. Die dadurch erreichte Qualität wolle er nicht fahrlässig wieder preisgeben. Auch halte er eine ein- bis zweimalige wöchentliche Aufsichtsführung, die zu den Dienstpflichten der Lehrerinnen und Lehrer zähle, an beruflichen Schulen für zumutbar. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 hat der Antragsteller daraufhin am 22. Juli 2015 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der aktuell geltende Aufsichtsplan (im Schuljahr 2014/2015) zu reduzieren sei bzw. der Beteiligte im Zusammenhang mit dem Inkraftsetzen des Pausenaufsichtsplans das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG verletzt habe. Bei der streitgegenständlichen Maßnahme handele es sich unzweifelhaft um eine diesem Mitbestimmungstatbestand unterfallende Pausenregelung. Da sich der Beteiligte nach der am 7. Mai 2015 konkret beantragten und am 29. Mai 2015 erörterten Neuregelung der Aufsichtsführung an der Schule nicht innerhalb der Frist von 4 Wochen nach Abschluss der Erörterung schriftlich geäußert habe und keine mit einem Fristverlängerungsantrag verbundene Zwischenmitteilung ergangen sei, sei von dem Eintritt der Fiktionswirkung auszugehen, mit der Folge, dass der dem Antrag vom 7. Mai 2015 beigefügte Pausenzeitenplan um die dort genannten Aufsichten reduziert sei. Jedenfalls aber sei festzustellen, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG zustehe, welches der Beteiligte dem Antragsteller abspreche. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass der als Anl. 1 zum Antrag genommene Pausenaufsichtsplan der A-Schule reduziert um die Aufsichten TR1 A, TR3 E, TR2 A, eine Aufsicht im Neubau und die Mittagsaufsicht im Foyer fortbesteht, hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des Pausenaufsichtsplans das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG verletzt hat. Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und hat ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Erstellung des Aufsichtsplans bestritten und damit auch das Eintreten einer Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 HPVG. Grundsätzlich sei der Schulleiter für die Erstellung des Stunden-, Vertretungs- und Aufsichtsplans verantwortlich. Gemäß § 133 des Hessischen Schulgesetzes beschließe die Gesamtkonferenz über die Grundsätze zur Erstellung dieser Pläne. Für Stunden- und Vertretungspläne an der A-Schule existiere eine Dienstvereinbarung, die mit Beteiligung des Personalrats erarbeitet und von der Gesamtkonferenz verabschiedet worden sei. Hinsichtlich der Aufsichtspläne existiere eine langjährige Praxis, nach der die Schulleitung und Personalratsmitglieder, Schwerbehinderte, Schwangere und sonstige Lehrkräfte mit besonderen Belastungen von der Pausenaufsicht befreit seien. Nach Gesprächen mit dem Schulpersonalrat sei die Zahl der Aufsichten auf jetzt gültige 138 Aufsichten reduziert worden. Nachdem der Antragsteller zunächst eine Patrouillenlösung gefordert habe, sei dann am 7. Mai 2015 eine Reduzierung um 45 wöchentliche Aufsichten gefordert worden. Auch sei angekündigt worden, dieses Thema in der nächsten gemeinsamen Sitzung zu erörtern. Das Thema habe der Personalrat aber nicht auf die Tagesordnung der nächsten gemeinsamen Sitzung am 29. Mai 2015 gesetzt. Ein durchgeführtes Mediationsverfahren führte nicht zu einer Beilegung des Streits. Die Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag einschließlich Hilfsantrag durch Beschluss vom 23. November 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die vom Antragsteller beantragte Maßnahme gelte jedenfalls deshalb nicht als gebilligt, weil es sich nicht um eine Maßnahme handele, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Der Personalrat könne nur in solchen sozialen und personellen Angelegenheiten Maßnahmen beantragen, die seiner Mitbestimmung unterlägen. Dies sei aber in Bezug auf den streitgegenständlichen Pausenaufsichtsplan nicht der Fall. Der Antragsteller gehe fehl in der Annahme, es handele sich insoweit um eine dem Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG unterfallende Pausenregelung. Zwar enthalte weder das HPVG noch das Arbeitszeitgesetz eine eigenständige Definition des Begriffs der Ruhepause im Sinne der vorgenannten Vorschrift, in der obergerichtlichen Rechtsprechung sei aber ebenso wie in der Kommentarliteratur anerkannt, dass der Pausenbegriff des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG alle Arten von Arbeitszeitunterbrechungen erfasse, für deren Dauer keine Arbeits- oder Dienstpflicht bestehe. Nach der Rechtsprechung seien Ruhepausen Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienten. Es müsse sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten habe. Er müsse frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen wolle. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause sei, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereit zu halten, freigestellt sei. Es gehe vorliegend aber nicht um die Regelung der Pausen der Lehrkräfte, sondern um die von den Lehrkräften zu leistende Pausenaufsicht über die Schüler, die von den Lehrkräften während der betriebsüblichen Arbeitszeit zu leisten sei. Der Umstand, dass es sich bezüglich der streitgegenständlichen Pausenaufsicht um Arbeitszeit handele, gehe auch aus der Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (Aufsichts-Verordnung) vom 11. Dezember 2013 hervor, wo unter anderem in § 2 Abs. 1 S. 1 ausgeführt werde, dass Lehrkräfte und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, soweit sie selbstständig Unterricht erteilten, zur Aufsicht verpflichtet seien. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG ergebe sich bezüglich der hier im Streit stehenden Pausenregelung auch nicht aus der 2. Alternative der Vorschrift (" Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage"). So habe das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 28. Mai 2002 zu der insoweit wortgleichen Vorschrift in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ausgeführt, dass die Mitbestimmung nach dieser Vorschrift bei der Erstellung von Schichtplänen das Interesse der Arbeitnehmer an einer sinnvollen Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und der für die Gestaltung des Privatlebens verfügbaren Zeit schütze und nicht dem Schutz vor einer erhöhten Arbeitsbelastung diene. Die streitgegenständliche Pausenaufsichtsregelung werde daher schon dem Wortlaut nach nicht von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG erfasst. Damit trage der Gesetzgeber auch dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Pausenaufsicht um die Wahrnehmung bestimmter von der Schulleitung im Einzelfall übertragener Funktionsaufgaben handele, deren zeitliche Ausübung nicht infrage gestellt werden solle. Dementsprechend sei in § 2 Abs. 2 Aufsichtsverordnung geregelt, dass für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich sei. Dieser habe nach den von der Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätzen (§ 133 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 HSchG) die Aufsichtspläne aufzustellen. Der Schulleiter habe die Aufsichtspflichtigen nach der vorgenannten Vorschrift für die Zeit vor Beginn und nach Beendigung der Unterrichtszeit und für die Pausen auf dem Schulhof und im Schulgebäude einzuteilen, die Aufsicht in den Zwischenstunden zu regeln und die Durchführung der Aufsicht sicherzustellen. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats sei bezüglich dieser Funktionsaufgaben gesetzlich nicht vorgesehen. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 5. Januar 2017 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 30. Januar 2017 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 24. Februar 2017, beim Verwaltungsgerichtshof am 28. Februar 2017 eingegangen, hat er die Beschwerde begründet. Er führt aus, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Darmstadt handele es sich bei der Regelung zur Pausenaufsicht um eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Das Mitbestimmungsrecht erstrecke sich auf Beginn und Ende von Pausen. Als Pause könne jede Unterbrechung der Arbeitszeit angesehen werden, in der Beschäftigte weder Arbeit zu leisten hätten noch sich zur Arbeit bereithalten müssten. Der Beschäftigte könne frei darüber entscheiden, wo und wie er diese Zeit verbringen wolle, denn Pausen dienten der Erholung. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Pausenaufsicht der Lehrkräfte während der Unterrichtspause eine dienstliche Handlung darstelle und keine Pause sei. Soweit das Gericht in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts heranziehe, wonach die Pausenaufsicht zur Dienstzeit gehöre, folge daraus keine definitive Einordnung. Eine Einordnung der Pausenzeit als Arbeitszeit würde dazu führen, dass Lehrer während der gesamten Unterrichtszeit keine echte Erholung hätten, sondern stets während der Unterrichtspausen anderen Aufgabengebieten nachzugehen hätten. Unbestreitbar benötigten aber auch Lehrkräfte und nicht nur Schüler zwischen den Unterrichtseinheiten Zeit zur Erholung. Diese könne Ihnen nur gewährt werden, wenn sie nicht mit anderen Aufgaben wie der Pausenaufsicht betraut würden. Die angefochtene Entscheidung stelle sich als nicht zutreffend dar und bedürfe der Aufhebung. Der Antragsteller beantragt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. November 2016, Az. 23 K 1123 / 15.DA.PV, festzustellen, dass der als Anl. 1 zum beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 17. Juli 2015 gestellten Antrag genommene Pausenaufsichtsplan der A-Schule, reduziert um die Aufsichten TR1 A, TR3 E, TR2 A, um eine Aufsicht im Neubau und um die Mittagsaufsicht im Foyer, fortbestehe, hilfsweise, festzustellen, dass der Beteiligte im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des Pausenaufsichtsplanes das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG verletzt habe. Der Beteiligte beantragt, den Antrag einschließlich des Hilfsantrags abzulehnen. Zur Begründung bezieht er sich auf seine früheren Ausführungen und die des Verwaltungsgerichts. Da vor seinem Dienstantritt an der Schule eine erhebliche Verunsicherung im Kollegium wegen mehrerer Vorfälle bestanden habe, habe er sich von der Schulaufsicht und der Polizei zu möglichen und nötigen Maßnahmen beraten lassen und Informationen aus anderen beruflichen Schulen zur Zahl der zu leistenden Aufsichten eingeholt. Der entstandene Aufsichtsplan mit der über viele Jahre einvernehmlich geübten Praxis von Ausnahmeregelungen für Personen mit bestimmten Funktionen oder Belastungen sehe bei mehr als 70 % der eingeteilten etwa 110 Lehrkräfte wöchentlich eine Pausenaufsicht und bei knapp 30 % zwei Pausenaufsichten vor. Dies sei gängige Praxis und liege gegenüber anderen beruflichen Schulen im mittleren Bereich. Die Schule habe derzeit etwa 2900 Schülerinnen, Schüler und Studierende. Die von ihm damals eingeführte Aufsichtsregelung sei im Kollegium sehr akzeptiert, da er zusätzlich eine Ausweispflicht für Schülerinnen, Schüler und Studierende eingeführt habe sowie den Schulträger davon habe überzeugen können, große Teile des Schulgeländes einzuzäunen. Die verstärkte Aufsichtsführung sei also nicht die einzige Maßnahme, sondern es seien erhebliche weitere Ressourcen eingesetzt worden, um die Situation auf dem weitläufigen Schulgelände mit inzwischen 6 Gebäuden zu verbessern. Wenn es derzeit wenige gravierende Vorkommnisse gebe, dann könne er das auf die beschriebenen Maßnahmen zurückführen und er wolle die erreichte Qualität nicht fahrlässig wieder preisgeben. Aufsichtsführung sei für Lehrkräfte eine Dienstpflicht nach Dienstordnung wie auch die Verpflichtung zur Erteilung von Unterricht. Der Aufsichtsplan unterliege ebenso wie der Stundenplan dem Direktionsrecht des Schulleiters. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§ 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 89 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 ArbGG). Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Fachkammer für Personalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Es ist keine Fiktion der Billigung des modifizierten Pausenaufsichtsplans durch den Beteiligten eingetreten. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt und die er sich zu Eigen macht. Die vom Antragsteller beantragte Maßnahme der Reduzierung der auszuübenden Aufsichten nach dem Pausenaufsichtsplan der Schule gilt deshalb nicht als gebilligt im Sinne von § 69 Abs. 3 S. 5 HPVG, weil es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt (§ 69 Abs. 3 S. 1 HPVG) und für die eine solche Folge eintreten kann. Wie sich dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 69 Abs. 3 S. 1 HPVG entnehmen lässt, kann der Personalrat nur in solchen sozialen und personellen Angelegenheiten Maßnahmen beantragen, in denen er das Recht der Mitbestimmung hat. Die Aufstellung eines Pausenaufsichtsplanes in der Schule sowie die Modifizierung eines solchen Planes unterliegen aber nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Der Antragsteller geht fehl in seiner Annahme, es handele sich bei dem Aufsichtsplan Schuljahr 2014/15 (gültig ab 02.02.2015) um eine Regelung der die Arbeitszeit der Lehrer unterbrechenden (Ruhe-)Pausen, die der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG unterläge. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Der Pausenaufsichtsplan einer Schule ist keine Pausenregelung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes, denn bei den Schulpausen handelt es sich nicht um Arbeitszeitunterbrechungen, für deren Dauer die Lehrer von jeder Arbeits- oder Dienstpflicht und von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereit zu halten, befreit sind. Der Begriff der Ruhepausen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gesetzlich nicht definiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (vgl. BAG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 -, juris Rdnr. 26 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Hierunter fallen die Schulpausen in Bezug auf die Arbeits- bzw. Dienstverpflichtung der Lehrkräfte eindeutig nicht. Wie der die Aufsicht in der Schule regelnden Verordnung unschwer entnommen werden kann, sind die Lehrer zur Aufsicht verpflichtet (§ 2 Abs. 1 S. 1 AufsVO) und dies auch in den Pausen (§ 8 AufsVO). Die Einteilung für die Pausenaufsichten ist deshalb keine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne, die arbeitszeitunterbrechende Erholungspausen regelt, weder für die zur Aufsicht eingeteilten Lehrerinnen und Lehrer noch für diejenigen Lehrkräfte, die nach dem Plan gerade nicht Aufsicht führen müssen. Die Mitbestimmungsregelung in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG gilt aber auch im Übrigen aufgrund der in diesem Bereich bestehenden Besonderheiten nur ganz eingeschränkt für die Arbeitszeit der Lehrer (vgl. zur Aufstellung des Lehrstundenplans BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 -, juris). Das Mitbestimmungsrecht, dessen sich der Antragsteller berühmt, besteht auch deshalb nicht, weil in Bezug auf die (Gesamt-)Lehrerarbeitszeit und ihre Verteilung ein solches umfassendes kollektives Bestimmungsrecht der Dienststellenleitung überhaupt nicht besteht. Grund dafür ist die Besonderheit der Dienstpflicht der Lehrer und deren nur teilweiser zeitlicher Fixierung (vgl. zur Arbeitszeit der Lehrer BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16/14 - , juris Rdnr. 10ff.). Einen zu verallgemeinernden Beginn und ein gleiches Ende der täglichen Arbeitszeit gibt es bei der Arbeitszeit der Lehrer nicht, was damit zusammenhängt, dass deren Arbeitszeit zu einem guten Teil aus sogenannter disponibler Arbeitszeit besteht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juli 1979 - XIII 82/79 - , juris Rdnr. 15ff.). Die Arbeitszeit von Lehrern besteht im Prinzip aus drei Teilen, in den Schulwochen aus den Deputatsstunden, aus der übrigen gebundenen oder nicht disponiblen Arbeitszeit (Konferenzen, Dienstbesprechungen, Sitzungen von Arbeitsgruppen, Aufsichten, Vertretungsstunden, Durchführung von Prüfungen, Elternsprechstunde, etc.) und aus der nicht gebundenen oder disponiblen Arbeitszeit, die der unterrichtsbezogenen Vor- und Nachbereitung dient (vgl. zur Problematik der exakten Messbarkeit der Lehrerarbeitszeit Hess. VGH, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 N 4694/96 - juris Rdnr. 37 m.w.N.). Die Lehrer können sich die disponible Arbeitszeit so einteilen, wie es ihnen beliebt. Ein Pausenaufsichtsplan trifft damit keine Regelung für Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und auch nicht der hiermit im Zusammenhang stehenden Erholungspausen. Die in den Schulpausen zwar nicht regelhaft, aber doch situationsabhängig entstehenden Arbeitspausen für Lehrer sind mehr oder weniger ein Nebenprodukt der Schulabläufe. Aber ebenso wenig wie durch die Lehrstundenpläne der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit für die Lehrer insgesamt festgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1982, a.a.O., juris Rdnr. 20), wird durch einen Pausenaufsichtsplan eine generelle Pausenregelung für die Lehrer getroffen. Da das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes immer die Berührung kollektiver Interessen voraussetzt (vgl. BAG, Beschluss vom 13. Juni 1989 - 1 ABR 15/88 - , juris Rdnr. 23 m.w.N.; Nieders. OVG, Beschluss vom 4. November 1992 - 18 L 8465/91 - , juris Rdnr. 16 m.w.N.; Burkholz, Hessisches Personalvertretungsgesetz, § 74 Anm. 3.9.1), unterfällt die Aufstellung der Aufsichtspläne bzw. deren Neufassung unter Wegfall verschiedener Aufsichten nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Die Berücksichtigung der Interessen der Lehrerschaft im Ganzen ist hier durch die Entscheidungskompetenz der Gesamtkonferenz über die Grundsätze der Pausenaufsicht abgedeckt. Unterhalb der durch die Konferenz festgelegten Grundsätze gilt deshalb allein das Direktionsrecht des Schulleiters. Es bedurfte wegen dieses vorausgesetzten kollektivrechtlichen Bezugs des Mitbestimmungstatbestandes auch keiner ausdrücklichen "Herausnahme" der Mitbestimmung aus dem Geltungsbereich des Hessischen Personalvertretungsgesetzes im Wege einer Ausnahmevorschrift für diese Art von konkretisierender Dienstpflichtenfestlegung. Deshalb ist eine Regelung, wie sie in § 87 Abs. 2 S. 1 des hamburgischen Personalvertretungsgesetzes getroffen worden ist, wobei der Mitbestimmungstatbestand sich dort allerdings auch etwas von der hessischen Regelung unterscheidet (Abs. 1: "Der Personalrat hat insbesondere bei folgenden sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mitzubestimmen: 1. Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit und der Pausen, Anrechnung von Pausen und von Dienstbereitschaften auf die Dienstzeit, Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden und Kurzarbeit"), auch eher als Klarstellung zu verstehen und folgt nicht aus der Notwendigkeit, eine Ausnahmeregelung zu schaffen. Dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Mitbestimmung des Personalrats bei der Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit und der Pausen nicht für die Verteilung und zeitliche Festsetzung der Unterrichtsstunden, der Funktionsstunden, des flexiblen Unterrichtseinsatzes und der Pausenaufsichtstätigkeiten des pädagogischen Personals an Schulen gilt. Die Fragen wo, wann, welche Lehrkraft und in welchem Rhythmus Pausenaufsicht zu leisten hat, sind - ungeachtet der obigen teleologischen Erwägungen - auch deshalb der Mitbestimmung entzogen, weil eine umfassende Regelung der Sicherstellung der Pausenaufsicht durch Gesetz erfolgt ist. Der Gesetzesvorrang führt daher ebenfalls zum Ausschluss der Mitbestimmung, denn Rechtsnormen regeln die fragliche Angelegenheit weitestgehend vollständig und aus sich heraus vollziehbar (vgl. v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: März 2018, Rdnr. 69 zu § 74 HPVG m.w.N.). Nach § 133 Abs.1 Satz 2 Nr. 14 Hessisches Schulgesetz (HSchG) entscheidet die Gesamtkonferenz über die Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden-(Aufsichts- und Vertretungspläne) sowie für die Übertragung besonderer dienstlicher Aufgaben. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 HSchG ist es Aufgabe des Schulleiters nach den Grundsätzen der Gesamtkonferenz die Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne aufzustellen. In der auf der Grundlage der §§ 88 Abs. 2 Nr. 2, 91 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Schulgesetz erlassenen Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (Aufsichtsverordnung-AufsVO) vom 11. Dezember 2013 ist geregelt, dass die Lehrkräfte zur Aufsicht verpflichtet sind, die Schülerinnen und Schüler vor Körper- und Sachschäden bewahren soll und verhindern soll, dass andere Personen durch die Schüler Schaden erleiden (§ 1 Abs. 2 S. 1 AufsVO). Nach § 2 Abs. 2 S. 1 AufsVO ist der Schulleiter für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung verantwortlich. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 AufsVO stellt der Schulleiter nach den von der Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätzen die Aufsichtspläne auf. Er teilt die Aufsichtspflichtigen für die Pausen auf dem Schulhof und im Schulgebäude ein und stellt die Durchführung der Aufsicht sicher. Mit dieser detaillierten Regelung ist die Umsetzungskompetenz und die Aufsichtsplanaufstellung unterhalb der Beschlussfassung der Gesamtkonferenz - insbesondere mit Blick auf die Verantwortlichkeit - allein dem Direktionsrecht des Schulleiters überantwortet (vgl. Schönberger in: Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, § 88 Anm. 3., Zu Nr. 2). Dass diese die Mitbestimmung ausschließende Konstruktion ihre Berechtigung hat, ergibt sich auch aus der mit der Gewährleistung der Aufsichten verbundenen Problematik der Haftung (Organisationsverschulden). Auch soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dem Mitbestimmungstatbestand in sozialen Angelegenheiten in Verbindung mit Art. 37 der Hessischen Verfassung (HV) sei der Grundsatz zu entnehmen, dass die Mitbestimmung des Personalrats zu einer von allen Seiten akzeptierten Willensbildung in der Verwaltung führen solle und dem werde nicht genügt, wenn ein so sensibles Thema wie die Pausenaufsicht über die Köpfe der Lehrkräfte hinweg durch die Schulleitung festgesetzt werde, folgt hieraus nichts anderes. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zahl der Aufsichten, zu denen die einzelne Lehrkraft nach der in Streit stehenden derzeitigen Situation herangezogen wird, mit einer oder zwei Aufsichten pro Woche weit entfernt ist von einer etwaigen "Übermaß"-Problematik. Im Übrigen entspricht es der in Art. 37 HV verfassungsrechtlich gewährleisteten institutionellen Garantie der innerdienstlichen Mitbestimmung durch die Einrichtung von entsprechenden Vertretungen durchaus, wenn die Mitbestimmung der Personalvertretungen auch in sozialen Angelegenheiten durch den dazu berufenen Gesetzgeber differenzierend und abgestuft geregelt wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 22 TL 3425/04 - , juris Rdnr. 56) und damit auch aus Sachgründen ausgeschlossen sein kann. Nach allem muss der Antrag ohne Erfolg bleiben und auch der Hilfsantrag kann keinen Erfolg haben, da die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der durch die Fiktion eingetretenen Neuregelung bzw. Modifikation des Pausenaufsichtsplans in den obigen Ausführungen ja gerade auf das nicht bestehende Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Pausenaufsicht gestützt worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 1 u. 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG geregelten Beschwerdegründe vorliegt.