Beschluss
22 A 1073/11.PV
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 22. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0828.22A1073.11.PV.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes - vom 28. März 2011 - 23 K 386/11.F.PV(V) - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes - vom 28. März 2011 - 23 K 386/11.F.PV(V) - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller beschloss in seiner Sitzung vom 15. September 2010, für jeden ersten Donnerstag im Monat von 11:00 bis 13:00 Uhr eine Sprechstunde im Bereich des Zentral-OP im Haus 23 C des Universitätsklinikums Frankfurt am Main einzuführen. Diese Sprechstunde soll zu den bisherigen Sprechstunden hinzutreten, die der Antragsteller in den ihm überlassenen Räumen im Haus 3 des Klinikums anbietet (Montag, Dienstag und Donnerstag von 9:30 bis 12:30 Uhr und von 13:30 bis 15:00 Uhr sowie Freitag von 9:30 bis 12:30 Uhr). Haus 3 liegt gegenüber von Haus 23 C und ist von dort zu Fuß in etwa einer Minute zu erreichen. Mit Schreiben vom 16. September 2010 teilte der Antragsteller dem Beteiligten seinen Beschluss mit. Der Beteiligte erwiderte hierauf unter dem 24. September 2010, die Dienststelle sehe für den Bereich Zentral-OP keine Notwendigkeit, eine regelmäßige Sprechstunde im Haus 23 C für bestimmte Zeiten einzuführen. Die Einrichtung von regelmäßigen Sprechstunden solle die Ausnahme sein, da im Regelfall die Beschäftigten Wert darauf legten, bei akuten Problemen, die über den Dienstweg nicht hätten gelöst werden können, unmittelbar Kontakt mit dem Personalrat aufzunehmen. Nach Einschätzung der Dienststelle gebe es keinen Bedarf für die vorgesehene Sprechstunde, da schließlich das Haus 3, in dem der Antragsteller ausreichend Räume zur Verfügung habe, nur ca. eine Minute Fußweg entfernt sei. Daher werde es abgelehnt, Räumlichkeiten im Haus 23 C für eine regelmäßige Sprechstunde bereitzustellen. Es stehe dem Antragsteller selbstverständlich frei, in seinen Räumen im Haus 3 eine regelmäßige Sprechstunde einzuführen. Der Antragsteller beschloss daraufhin am 13. Oktober 2010 die Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass der Antragsteller regelmäßig Sprechstunden im Bereich des Zentral-OP durchführen dürfe. Am 9. Februar 2011 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingeleitet. Er hat vorgetragen, es liege in seinem Ermessen, über die Erforderlichkeit und Notwendigkeit hinsichtlich Zeit und Ort von Sprechstunden zu entscheiden. § 41 HPVG sehe das Einvernehmen mit der Dienststellenleitung sicherlich deshalb vor, weil diese in die Lage versetzt werden solle, dienstliche bzw. betriebliche Belange zu prüfen und geltend zu machen. Im Hinblick darauf sei die von der Dienststellenleitung in deren Schreiben vom 24. September 2010 für die Ablehnung der Sprechstunde gegebene Begründung unbeachtlich. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die im Bereich Zentral-OP tätigen Beschäftigten sich erst umziehen müssten, wenn sie den Personalrat während der Arbeitszeit in dessen Räumen im Haus 3 aufsuchen wollten. Mit der Einrichtung der Sprechstunde im Haus 23 C solle ihnen der Zugang zum Personalrat erleichtert werden. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, im Haus 23 C - Zentral-OP - der Universitätsklinik Frankfurt am Main an jedem ersten Donnerstag des Monats zwischen 11:00 und 13:00 Uhr Sprechstunden einzurichten. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat geltend gemacht, § 41 HPVG sehe ausdrücklich vor, dass Zeit und Ort von Sprechstunden des Personalrats im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung zu bestimmen seien. Die Einrichtung einer regelmäßigen Sprechstunde im Haus 23 C werde abgelehnt, da sie nicht notwendig erscheine, denn der Antragsteller könne eine regelmäßige Sprechstunde auch für die im Haus 23 C tätigen Beschäftigten im Haus 3 anbieten. Dort habe er entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung und den im Haus 23 C tätigen Beschäftigten sei der kurze Fußweg in das Haus 3 durchaus zuzumuten. Mit Beschluss vom 28. März 2011 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, unabhängig von der prozessualen Einordnung des Antragstellerbegehrens sei die von dem Beteiligten erklärte Verweigerung des Einvernehmens zu der beabsichtigten Einrichtung von Sprechstunden rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 41 Satz 1 HPVG könne der Personalrat während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Die Entscheidung darüber, ob von dieser Befugnis Gebrauch gemacht werde, liege im alleinigen Ermessen des Personalrats, von dem durch Beschluss entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 HPVG Gebrauch zu machen sei, ohne dass es eines Einvernehmens mit der Dienststellenleitung bedürfe. Dieses Recht sei zwischen den Beteiligten hier allerdings nicht streitig, da der Beteiligte in seinem Schreiben vom 24. September 2010 ausdrücklich klargestellt habe, es bleibe dem Antragsteller unbenommen, in seinen ihm regelmäßig zugewiesenen Räumen im Haus 3 eine Sprechstunde einzurichten. Die Auffassung des Antragstellers, der Beteiligte habe dieses Ermessen und die damit einhergehende Beurteilung der Notwendigkeit der Einrichtung einer Sprechstunde in Abrede gestellt, gehe deshalb fehl. Zeit und Ort der Sprechstunde bestimme der Personalrat nach § 41 Satz 2 HPVG im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung. Hinsichtlich beider Aspekte stehe dem Personalrat damit kein alleiniges Entscheidungs- oder Beurteilungsrecht zu, sondern es sei vielmehr ein gegenseitiges Einverständnis gesetzlich vorgeschrieben. Der Begriff des Einvernehmens sei dahin zu verstehen, dass die Sprechstunde an einem bestimmten Ort und/oder zu einer bestimmten Zeit erst eingerichtet und durchgeführt werden könne, wenn die Dienststellenleitung dazu vorher ihre Zustimmung erklärt habe. Eines solchen Einvernehmens bedürfe es auch hier. Im Bereich der Universitätsklinik werde rund um die Uhr gearbeitet, so dass unabhängig von der Tageszeit stets davon auszugehen sei, dass die Sprechstunde während der Arbeitszeit durchgeführt werden solle. Nach den derzeit im Zentral-OP geltenden Arbeitszeiten liege die vom Antragsteller gewünschte Uhrzeit während der sog. Übergabezeit zwischen zwei Schichten, die Ausführungen der stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt. Damit komme es nicht darauf an, ob die Einrichtung einer Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit ebenfalls hinsichtlich ihres Ortes oder ihrer zeitlichen Lage des Einvernehmens mit der Dienststellenleitung bedürfe. Verweigere die Dienststellenleitung ihr Einvernehmen zum Ort und/oder zur Zeit der Sprechstunde, so lasse das HPVG nicht unmittelbar erkennen, auf welche Weise eine Konfliktlösung erfolgen solle. An einer der Regelung im Betriebsverfassungsgesetz vergleichbaren Vorschrift fehle es, da der Landesgesetzgeber insoweit eine Schlichtung durch die Einigungsstelle nicht vorsehe. Die Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen die Dienststellenleitung ihr Einvernehmen verweigern dürfe, werde durch § 41 Satz 2 HPVG an keine näher bestimmten Kriterien gebunden. Damit sei mangels gesetzlicher Regelung im Ausgangspunkt von einem weiten Entscheidungsspielraum der Dienststellenleitung auszugehen. Dies berechtige allerdings nicht zu willkürlichen Entscheidungen. Vielmehr müsse die Entscheidung der Dienststellenleitung entsprechend dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 60 Abs. 1 HPVG) von sachbezogenen Erwägungen getragen sein und sich davon leiten lassen, dem Personalrat die Durchführung einer Sprechstunde während der Arbeitszeit zu vernünftigen Bedingungen zu ermöglichen. Hingegen bestehe aufgrund des Wortlauts der gesetzlichen Regelung kein Anhalt für die Annahme, die Dienststellenleitung dürfe sich Vorschlägen des Personalrats zum Ort und/oder zur Zeit einer Sprechstunde nur aus wichtigen Gründen verschließen. Eine solche Einschränkung habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Sie könne sich auch nicht aus dem Recht des Personalrats ergeben, seine Geschäftsführung nach eigenem Ermessen zu regeln. Dies treffe zwar im Ausgangspunkt zu; die entsprechende Befugnis werde jedoch gerade hinsichtlich der Bestimmung von Ort und Zeit einer Sprechstunde während der Arbeitszeit durch das Erfordernis eingeschränkt, zuvor insoweit das Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herzustellen. Hier sei die Einrichtung einer Sprechstunde im Haus 23 C mit einem zusätzlichen Aufwand für die Dienststelle verbunden, da der Antragsteller im sehr nahe gelegenen Haus 3 bereits über eigene und nur in seiner Nutzung stehende Räumlichkeiten verfüge, in denen er mit dem Einvernehmen des Beteiligten jederzeit Sprechstunden einrichten und durchführen könne. Jeder Aufwand für den Personalrat, der nach § 42 Abs. 1 HPVG von der Dienststelle zu tragen sei, müsse sich auch dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung stellen, wie es in § 7 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Satz 1 LHO für die Durchführung des Haushaltsplans und die Veranlassung von Ausgaben vorgeschrieben sei. Die genannten Bestimmungen der LHO gälten nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 LHO für den Bereich des Beteiligten entsprechend, da es sich bei dem Klinikum um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handele, die der Aufsicht des Landes unterstehe (§ 1 Abs. 1, § 3 UniKlinG), und die Bestimmungen des UniKlinG insoweit nichts Abweichendes regelten. Damit sei der Beteiligte gehalten, im Rahmen seiner Entscheidungsmöglichkeiten, die ihm das HPVG eröffne, alles zu veranlassen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für die Arbeit des Personalrats möglichst gering zu halten, soweit er dadurch nicht die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Personalrats beeinträchtige oder gesetzliche Pflichten verletze. Einen solchen Entscheidungsspielraum eröffne § 41 Satz 2 HPVG. Hier habe sich die Dienststellenleitung ausweislich ihrer ergänzenden Ausführungen auch von der Erwägung leiten lassen, die Überlassung eines gesonderten Raumes für den Personalrat im Haus 23 C zur Durchführung einer regelmäßigen Sprechstunde sei nicht nötig, weil der Antragsteller im sehr nahe gelegenen Haus 3 über hinreichende räumliche Möglichkeiten zur Einrichtung und Durchführung von Sprechstunden verfüge. Diese Erwägung sei im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Verpflichtungen sachgerecht und überschreite den gegebenen Entscheidungsspielraum nicht. Der Beteiligte maße sich insbesondere keine Entscheidung darüber an, ob die Einrichtung und Durchführung einer Sprechstunde überhaupt notwendig seien. Der Beteiligte mache lediglich geltend, die Sprechstunde könne anstelle des gewählten Ortes an einem anderen, gleichwohl sehr nahe gelegenen Ort stattfinden, so dass der von dem Antragsteller gewählte Ort sich nicht als notwendig im Sinne von unverzichtbar für die Aufgabenwahrnehmung des Antragstellers erweise. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass ungeachtet des Umstandes, dass die Sprechstunde nach der derzeitigen Beschlusslage des Antragstellers nur einmal im Monat im Haus 23 C eingerichtet werden solle, die Dienststellenleitung für den Fall einer Zustimmung zu diesem Vorhaben gezwungen sein würde, jedenfalls für diesen Zeitraum einen Raum zur ausschließlichen Nutzung durch den Personalrat bereitzustellen, wobei es sich nach Lage der Dinge wohl stets um denselben Raum werde handeln müssen, um die Beschäftigten nicht zu verwirren. Damit sei eine kontinuierliche Nutzung dieses Raums für andere Zwecke ausgeschlossen, was mit einer gewissen Einschränkung der Verwaltungsbefugnisse der Dienststellenleitung verbunden sei. Im Hinblick auf die große Nähe der ohnehin von dem Antragsteller genutzten Räumlichkeiten im Haus 3 zu dem Haus 23 C stelle auch dieser Aspekt keinen Ermessensfehlgebrauch dar und es liege darin auch keine Missachtung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Eine nennenswerte Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des Antragstellers sei mit der Verweigerung des Einvernehmens durch den Beteiligten jedenfalls nicht verbunden. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Antragsteller gegenüber den Beschäftigten im Haus 23 C ein höheres Maß an sichtbarer Präsenz demonstrieren und es ihnen zudem erleichtern wolle, den Personalrat aufzusuchen. Richtig sei zwar, dass die im Haus 23 C tätigen Beschäftigten im Falle der Einrichtung einer Sprechstunde in diesem Haus die Sprechstunde unter erleichterten Bedingungen während der Arbeitszeit aufsuchen könnten, weil sie sich nicht umziehen und ausschleusen müssten bzw. bei der Rückkehr nicht wieder einschleusen und umziehen müssten, um die besonderen hygienischen Anforderungen des Operationstraktes zu erfüllen. Die damit einhergehenden Belastungen der im Haus 23 C tätigen Beschäftigten seien jedoch nicht von solchem Gewicht, dass sie sich gleichsam prohibitiv darstellten, also das Aufsuchen der Sprechstunde auf unzumutbare Weise erschwerten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die von dem Antragsteller geplanten Sprechstundenzeiten ohnehin während der sog. Übergabezeiten von einer Schicht zur nächsten Schicht geplant seien. Daher wäre den Beschäftigten das Aufsuchen des Personalrats ggf. zum Ende ihrer Arbeitszeit durch ein vorzeitiges Abmelden von ihrem Arbeitsplatz oder einen späteren Arbeitsbeginn zu Beginn ihrer Schicht nach vorheriger entsprechender Ankündigung bei ihren Vorgesetzten ohnehin möglich, ohne dass damit ein zusätzliches Umziehen, Ein- und Ausschleusen nötig würden. Unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums des Beteiligten bestehe nach allem kein Anlass, die Entscheidung des Beteiligten als rechtlich fehlerhaft einzustufen und ggf. in Analogie zu § 315 Abs. 3 BGB selbst eine eigene Entscheidung zu treffen. Daher könne offen bleiben, ob tatsächlich im Haus 23 C kein geeigneter Raum für die von dem Antragsteller beabsichtigte Sprechstunde zur Verfügung stehe bzw. nicht frei gemacht werden könne, wie der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht habe. Gegen den seinen Bevollmächtigten am 7. April 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 2. Mai 2011 Beschwerde eingelegt. Nachdem die Frist für die Beschwerdebegründung durch den Vorsitzenden antragsgemäß bis zum 7. Juli 2011 verlängert wurde, ist die Beschwerde fristgerecht begründet worden. Der Antragsteller trägt vor, das Verwaltungsgericht ziehe zur Ablehnung des Begehrens des Personalrats Erwägungen heran, die der Beteiligte selbst so gar nicht angestellt und dem Personalrat gegenüber vorgerichtlich nicht zur Geltung gebracht habe. Sowohl in dem Schreiben des Dienststellenleiters vom 24. September 2010 als auch in dem Schriftsatz des Beteiligten vom 7. März 2011 werde die Verweigerung der Zustimmung zur Einrichtung der von dem Personalrat gewünschten Sprechstunde damit begründet, dass es hierfür keine Notwendigkeit gebe. Nicht ein tatsächlicher oder vermeintlicher Aufwand hinsichtlich der Überlassung eines Sprechstundenraumes habe die Dienststellenleitung bewogen, dem Begehren des Personalrats nicht zuzustimmen, sondern sie habe die Begründung des Personalrats für die Einrichtung der Sprechstunden überprüft und sei dabei zu einem anderen Ergebnis gekommen als der Personalrat. Damit habe die Dienststellenleitung die Zustimmung mit Argumenten verweigert, die ihr nicht zustünden; denn nicht wegen der Mitbeurteilung der Notwendigkeit der Sprechstunden sei deren Einrichtung an die Zustimmung der Dienststellenleitung gekoppelt, sondern allein deshalb, weil die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb durch die Dienststellenleitung mit beurteilt werden sollten. Diese müsse sich an den vorgerichtlich geäußerten und als ausschlaggebend angesehenen Gesichtspunkten festhalten lassen. Das erstinstanzliche Gericht habe die Ermessenserwägungen der Dienststelle nicht außen vor lassen und an deren Stelle eigene Entscheidungsaspekte - wie die sparsame Haushaltsführung etc. - als ausschlaggebend zur Begründung der Entscheidung heranziehen dürfen. Es sei rechtlich nicht hinnehmbar, dass dem Begehren des Personalrats abstrakt ausschlaggebend entgegengehalten werde, die Einrichtung der Sprechstunde im OP-Trakt erfordere weiteren Raumbedarf. Da der Personalrat sicherlich immer in seinen Büroräumen Sprechstunden einrichten und durchführen könne, lasse sich der gesetzlichen Vorschrift des § 41 HPVG eindeutig entnehmen, dass er auch die Durchführung von Sprechstunden außerhalb seiner Büroräume verlangen könne. Dass hier und in diesem Zusammenhang weiterer Raumbedarf entstehe, sei eine Selbstverständlichkeit, von der der Gesetzgeber ausgegangen sei und die er zugrunde gelegt habe. Dies schließe es aus, dem Wunsch des Personalrats den erforderlichen Raumbedarf abstrakt als Zustimmungsverweigerungsgrund entgegenzuhalten, wie es jedoch das Verwaltungsgericht fälschlicherweise getan habe. Allenfalls verbliebe noch, die konkreten Bedingungen im OP-Trakt zu untersuchen und zu klären, ob die konkrete Raumsituation unzumutbaren Aufwand erfordere, um die vom Personalrat gewünschte Sprechstunde einrichten zu können. Wenn also die Dienststellenleitung weitere Gesichtspunkte wie die Raumsituation in die Entscheidung einbeziehen können sollte, müsse sie konkret prüfen und angeben, ob und ggf. weshalb die konkreten räumlichen Gegebenheiten die Einrichtung der Sprechstunden nicht zulassen bzw. als nicht zumutbar erscheinen lassen. Erst wenn dies geklärt und ggf. auch aufgeklärt sei, könne das Für und Wider der vom Personalrat gewünschten Sprechstunden gewichtet werden. Aktuell könne der Personalrat nicht erkennen, dass seinem Wunsch Raumprobleme entgegengehalten werden könnten, die ähnliches Gewicht hätten wie sein Begehren. Es treffe auch nicht zu, dass im Haus 23 C kein Raum für eine Sprechstunde verfügbar sei. So gebe es den Putzraum 2 C 245, bei dem es sich um einen kleinen Büroraum handele, der den Reinigungskräften für Besprechungen oder auch Einteilungen zur Verfügung stehe. Dieser Raum könne auch für die Durchführung einer Sprechstunde des Personalrats genutzt werden. Ferner könne die Sprechstunde im Lager 2 C 202, einem Kommissionierungslager, organisiert werden; ebenfalls geeignet seien der Rüstraum Anästhesie 2 C 243, der Putzraum 2 C 206, der Entsorgungsraum 2 C 201 und der Versorgungsraum 2 C 203. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2011 - 23 K 286/11.F.PV(V) - festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, im Haus 23 C - Zentral-OP - der Universitätsklinik Frankfurt am Main an jedem ersten Donnerstag des Monats zwischen 11:00 Uhr und 13:00 Uhr Sprechstunden einzurichten. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Antragstellers habe das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass die Dienststellenleitung nicht die Notwendigkeit von Sprechstunden generell anzweifele, sondern lediglich die Notwendigkeit der Einrichtung einer Sprechstunde im OP-Trakt (Haus 23 C). Das gemäß § 41 HPVG hinsichtlich Ort und Zeit einer Sprechstunde erforderliche Einvernehmen sei aus sachlichen Erwägungen heraus nicht erteilt worden. Zusammengefasst habe der Beteiligte sich darauf berufen, dass die regelmäßig im Haus 3 angebotene Sprechstunde ohne weiteres auch für die im Haus 23 C tätigen Beschäftigten erreicht werden könne. Der Fußweg zwischen beiden Häusern weise eine Dauer von etwa einer Minute auf. Ergänzend habe der Beteiligte darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Raum im Haus 23 C nicht zur Verfügung stehe; sämtliche Räume würden für den Operationsbetrieb benötigt. Aber selbst wenn ein Raum vorhanden sein würde, wäre die Einrichtung einer weiteren Sprechstunde mit Kosten verbunden, die angesichts des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung nicht zu rechtfertigen seien, wenn in dem nur eine Minute Fußweg entfernten Haus 3 genügend Büroräume zur Durchführung von Sprechstunden vorhanden seien. Entgegen der Ansicht des Antragstellers seien sowohl die Tatsache, dass im Haus 23 C kein geeigneter Raum zur Durchführung einer Sprechstunde vorhanden sei, als auch die Tatsache, dass im nahe gelegenen Haus 3 bereits Räume zur Abhaltung von Sprechstunden vorhanden seien, wichtige dienstliche Gründe, die es rechtfertigten, dass der Beteiligte seine Zustimmung zu dem Sprechstundenwunsch des Antragstellers verweigert habe. An den Bezeichnungen der seitens des Antragstellers angeführten Räumlichkeiten sei im Übrigen schon zu erkennen, dass diese Räume im Haus 23 C einerseits letztlich mit dazu beitrügen, den Operationsbetrieb in diesem Gebäude aufrechtzuerhalten, und andererseits für Besprechungen oder die Abhaltung von Sprechstunden nicht geeignet seien. Der Antragsteller werde nicht ernsthaft Besprechungen in einem Entsorgungsraum abhalten wollen. Aber auch dann, wenn der vom Antragsteller genannte Putzraum 2 C 245 als Büroraum grundsätzlich für die Durchführung von Sprechstunden geeignet erscheine, erfordere es einen erheblichen organisatorischen Aufwand, um den Raum für Sprechstunden des Antragstellers nutzen zu können. So müssten ihm beispielsweise Schlüssel für den Raum zur Verfügung gestellt werden und in einem Belegungsplan müsse geregelt werden, wer den Raum wann nutzen könne. Im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller in dem nahe gelegenen Haus 3 ausreichend Räume für Sprechstunden zur Verfügung stünden, sei dieser Aufwand nicht gerechtfertigt. Es könne dem Beteiligten auch nicht zugemutet werden, für alle etwa 500 im Haus 23 C befindlichen Räume zu prüfen, ob und, wenn ja, wann diese vielleicht doch zur Abhaltung einer Sprechstunde verfügbar seien. Tatsache sei, dass im Haus 23 C kein Leerstand herrsche. Es gebe somit keinen Raum, der ohne größeren Aufwand zur Durchführung von Sprechstunden zur Verfügung gestellt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heftstreifen, 6 Blatt) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung gewesen sind. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und - nach Fristverlängerung - rechtzeitig begründet worden (§ 111 Abs. 3 HPVG i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 ArbGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn der Antrag des Antragstellers ist in erster Instanz zu Recht ohne Erfolg geblieben. Das Begehren des Antragstellers ist als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig; insbesondere fehlt dem Antrag nicht das notwendige Feststellungsinteresse. Der Feststellungsantrag dient der grundsätzlichen Klärung der zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Frage, ob der Antragsteller zur Einrichtung von Sprechstunden im Haus 23 C des Universitätsklinikums berechtigt ist bzw. ob umgekehrt der Beteiligte zur entsprechenden Überlassung eines Raumes im Haus 23 C verpflichtet ist. Der Antragsteller braucht sein Begehren nicht im Wege eines Leistungs- bzw. Verpflichtungsantrags zu verfolgen, sondern kann sich auf den Feststellungsantrag beschränken, der gleichfalls zur Bereinigung des Streits geeignet ist, da erwartet werden kann, dass die öffentliche Verwaltung einer gerichtlich festgestellten Verpflichtung nachkommen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 6 PB 3.04 -, PersV 2004, 436). Für die materiellrechtliche Prüfung der streitigen Frage ist auszugehen von der Regelung des § 41 HPVG. Hiernach kann der Personalrat Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten; Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Leitung der Dienststelle. Während die Entscheidung über die Einrichtung von Sprechstunden somit allein in der Hand des Personalrats liegt, bedarf es hinsichtlich Zeit und Ort der Sprechstunden des Einvernehmens mit der Dienststellenleitung. Einvernehmen bedeutet hier beiderseitiges Einverständnis, so dass Personalrat und Dienststellenleitung sich über Zeit und Ort der Sprechstunden einigen müssen. Die Notwendigkeit einer Einigung resultiert daraus, dass durch Zeit und Ort der Sprechstunden auch dienstliche Belange, namentlich die Organisationshoheit der Dienststelle, berührt werden können, über die nicht der Personalrat allein entscheiden kann. Die Einigungsverhandlungen zwischen Personalrat und Dienststellenleitung stehen dabei unter dem die Dienststellenverfassung beherrschenden Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. § 60 Abs. 1 HPVG; Fischer/Goeres, in: Fürst, GKÖD, Band V, K § 43 BPersVG Rdnr. 20). Dem Erfordernis des Einverständnisses der Dienststellenleitung hinsichtlich Zeit und Ort entspricht es, dass die Dienststelle nach § 42 Abs. 2 HPVG (lediglich) verpflichtet ist, die für die Sprechstunden erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Möchte der Personalrat für die Sprechstunden mithin Räume in Anspruch nehmen, die für die Durchführung der Sprechstunden nicht erforderlich sind, so ist die Dienststellenleitung berechtigt, insoweit ihr Einverständnis zu verweigern. Was erforderlich in diesem Sinne ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Februar 1994 - HPV TL 2143/92 -, HessVGRspr. 1994, 49). Vorliegend ist der Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass dem Personalrat im Haus 3 des Universitätsklinikums bereits mehrere Räume überlassen worden sind, er dort Sprechstunden für die Beschäftigten des Klinikums eingerichtet hat und - wie der von dem Beteiligten zur Gerichtsakte gereichte Lageplan zeigt - das von ihm für die Einrichtung weiterer Sprechstunden für die im Haus 23 C tätigen Beschäftigten in Blick genommene Haus 23 C gegenüber von Haus 3 in sehr kurzer Entfernung hierzu liegt und dementsprechend fußläufig von dort aus in nur ca. einer Minute erreicht werden kann. Schon angesichts dieser Umstände kann hier keine Rede davon sein, dass etwa der Personalrat in seiner Tätigkeit beeinträchtigt oder für die im Haus 23 C arbeitenden Beschäftigten der Zugang zum Personalrat erschwert sein könnte, wenn der Beteiligte sein Einverständnis zu (zusätzlichen) Sprechstunden im Haus 23 C verweigert. Der Antragsteller macht auch selbst nicht geltend, dass die ihm zur Verfügung gestellten Räume im Haus 3 für die Sprechstunden nicht ausreichten oder die im Haus 23 C tätigen Beschäftigten die Sprechstunden im Haus 3 nicht aufsuchen könnten. Sofern die im OP-Trakt arbeitenden Beschäftigten sich umkleiden und ausschleusen müssen, wenn sie die Sprechstunden des Personalrat im Haus 3 in Anspruch nehmen möchten, oder sich erneut einschleusen und umkleiden müssen, wenn sie nach Aufsuchen der Sprechstunden im Haus 3 wieder in das Haus 23 C zurückkehren, mag dies einen gewissen Aufwand darstellen; damit gehen jedoch keine Belastungen einher, die die Inanspruchnahme der Sprechstunden im Haus 3 in erheblicher oder gar unzumutbarer Weise erschweren. Im Übrigen liegen nach den von der Fachkammer getroffenen Feststellungen die seitens des Antragstellers geplanten Sprechstundenzeiten - was außerdem naheliegend und nachvollziehbar ist - ohnehin in den sog. Übergabezeiten von einer Schicht zur nächsten. Die Fachkammer hat deshalb auch zu Recht ausgeführt, dass den im Haus 23 C tätigen Beschäftigten grundsätzlich das Aufsuchen des Personalrats zum Ende ihrer Arbeitszeit durch ein vorzeitiges Abmelden von ihrem Arbeitsplatz oder zu Anfang ihrer Schicht durch einen späteren Arbeitsbeginn nach entsprechender vorheriger Ankündigung bei ihren Vorgesetzten möglich wäre, so dass ein zusätzliches Umziehen und Aus- bzw. Einschleusen nicht nötig würden. Auch sonst ist keinerlei Anhalt dafür gegeben, dass die Verweigerung des Einverständnisses durch den Beteiligten hier rechtsfehlerhaft sein könnte. Im Gegenteil: Wenn die Regelung in § 42 HPVG über das Tragen der durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten in Absatz 2 unter anderem vorsieht, dass die Dienststelle für die Sprechstunden die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen hat, wird schon damit zugleich auch die Berechtigung des Interesses der Dienststellenleitung, unnötige Kosten zu vermeiden, zum Ausdruck gebracht. Sollen in einer Dienststelle an weiteren Orten Sprechstunden des Personalrats durchgeführt werden, entstehen indes zwangsläufig weitere Kosten, da die dem Personalrat zur Verfügung zu stellenden Räume für seine Zwecke geeignet sein müssen und die Dienststelle deshalb auch für die Beleuchtung, Reinigung und Beheizung der Räume und deren Ausstattung mit dem den Bedürfnissen des Personalrats entsprechenden Mobiliar zu sorgen hat (vgl. Fischer/Goeres, a. a. O., K § 44 BPersVG Rdnr. 72 b, 73). Es bedürfte deshalb eines besonderen Grundes, weshalb die zusätzlichen Sprechstunden an dem weiteren Ort erforderlich sind. Ein solcher Grund mag etwa in Betracht kommen, wenn sich in größeren Dienststellen ein Bedürfnis für die Einrichtung von Sprechstunden an weiteren Stellen ergibt, weil schon angesichts der gegebenen räumlichen Entfernungen von Nebenstellen und Dienststellenteilen das Aufsuchen der Sprechstunden in der zentralen Dienststelle mit einem besonderen Aufwand verbunden ist, der die betroffenen Beschäftigten in der Wahrnehmung ihrer Rechte beeinträchtigt und denen der Personalrat deshalb entgegenkommen muss (vgl. Fischer/Goeres, a. a. O., K § 43 BPersVG Rdnr. 21). Eine derartige oder eine vergleichbare Konstellation ist hier aber gerade nicht gegeben. Der Umstand, dass mit dem bisher im Einzelfall nötigen zusätzlichen Umziehen und Aus- bzw. Einschleusen auch ein gewisser Zeitaufwand verbunden ist, der gleichfalls als Kostenfaktor betrachtet werden könnte, ist Folge der gesetzlichen Regelung, dass Sprechstunden während der Arbeitszeit eingerichtet werden können, zwingt die Dienststellenleitung aber nicht dazu, diesem Aspekt entscheidende Bedeutung beizumessen und andere Gesichtspunkte hintanzustellen. Im Übrigen hat sich der Beteiligte entgegen dem Verständnis des Antragstellers auch keine Entscheidung darüber angemaßt, ob die Einrichtung und Durchführung von Sprechstunden überhaupt notwendig sind, sondern er hat schon vorgerichtlich - wie bereits die Fachkammer ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - lediglich geltend gemacht, die Sprechstunden könnten anstelle des gewählten Ortes (Haus 23 C) an einem anderen, gleichwohl sehr nahe gelegenen Ort (Haus 3) stattfinden, so dass der von dem Antragsteller gewählte Ort sich nicht als erforderlich im Sinne von unverzichtbar für die Aufgabenwahrnehmung des Antragstellers erweise. Schließlich lassen auch die ergänzenden schriftsätzlichen Ausführungen des Beteiligten, die dieser entgegen der Auffassung des Antragstellers auch noch im gerichtlichen Beschlussverfahren vorbringen kann, seine kostenmäßigen Erwägungen hinsichtlich der Überlassung weiterer Räumlichkeiten an den Antragsteller hinreichend deutlich werden. In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob im Haus 23 C überhaupt ein geeigneter Raum für die von dem Antragsteller geplanten Sprechstunden zur Verfügung steht oder nicht. Da die Verweigerung des Einverständnisses durch den Beteiligten nach allem sachlich begründet ist, ist der Antragsteller nicht berechtigt, im Haus 23 C - Zentral-OP - des Universitätsklinikums Sprechstunden einzurichten. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Beschwerdegründe vorliegt.